PB.2002.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00030
26. Februar 2003Deutsch16 min
(URT.2003.7179)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00030
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.02.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.08.2003 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohnnachzahlungen
Lohnnachforderung einer Bewegungstherapeutin geschützt wegen diskriminierender Einreihung gegenüber den Polizeibeamten, die sich aus der Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeit mit denjenigen der Ergo- und Physiotherapeutinnen ergibt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz (GlG) vorliegt (E. 1). Die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten der Bewegungstherapeutin einerseits sowie der Ergo- und der Physiotherapeutin anderseits ist unbestritten. Dass die Bewegungstherapeutin im Regierungsratsbeschluss (RRB) 707/2001 betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen (zur Umsetzung der Urteile des Verwaltungsgerichts VK.1996.00015+17) nicht erfasst ist, ist unwesentlich, da sich der Anspruch direkt aus Art. 3 GlG ergibt (E. 2a-b). Die Verjährungseinrede wurde nicht erhoben (E. 2c). Pauschalierende Ermittlung des Forderungsbetrags gemäss RRB 707/2001 (E. 2d). Verzugszins ist ab Mahnung geschuldet (E. 2e).
Gutheissung.
Stichworte:
BEWEGUNGSTHERAPIERENDE
DISKRIMINIERUNG
ERGOTHERAPEUT/-IN
GESCHLECHTERGLEICHHEIT
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LOHNDISKRIMINIERUNG
LOHNGLEICHHEIT
LOHNNACHZAHLUNG
MAHNUNG
PFLEGEBERUFE
PHYSIOTHERAPEUT/-IN
ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG
VERFALLTAG
VERJÄHRUNG
VERZUGSZINS
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. III BV
Art. 3 GlG
Art. 102 OR
Art. 128 lit. Ziff.3 OR
Art. 323 OR
§ 74 lit. II VRG
§ 40 lit. I VVPG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 115 S. 240
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Mit Urteilen vom 22. Januar 2001
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen
mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung von
Physiotherapeutinnen und Ergotherapeutinnen teilweise gut. Dabei wurde deren
Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen eingereiht
waren: für die Therapeutin Einreihungsklasse 14, für die Therapeutin mit besonderen
Aufgaben (mbA) Einreihungsklasse 15-17 und für die Leitende Therapeutin Einreihungsklasse
17-19. Dies bedeutete für die Therapeutin in der Grundfunktion und für die Therapeutin
mbA je einen Anstieg um zwei Klassen (VK.96.00015, E. 10c, und
VK.96.00017, E. 10d, beide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im
Gesundheitswesen (VK.96.00011, VK.96.00013, ebenfalls unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Entsprechend diesen Urteilen erliess der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Mai 2001
(RRB 707/2001) einen korrigierten Einreihungsplan für Berufe des
Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli 2001 (Neueinreihung
Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte der Regierungsrat am 29. August
2001 (RRB 1283/2001) eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001
getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen.
Danach gilt für die Physio- und Ergotherapeutinnen in der Grundfunktion eine
Erhöhung um 2 Klassen und 2 Stufen sowie für die Physio- und Ergotherapeutinnen
mbA eine Erhöhung um 2 Klassen und 1 Stufe; für die an den erwähnten Verfahren
vor Verwaltungsgericht nicht beteiligten Angehörigen der betroffenen Berufe
und Funktionen wurde eine pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1.
März 1996 bis 30. Juni 2001 gewährt.
B. A arbeitet seit 1. Juni 1994 als
Bewegungstherapeutin in der kantonalen Klinik X. Besoldungsmässig war sie
anfänglich unter der Richtposition Therapeutin in der Klasse 12 eingereiht und
seit 1. Januar 2000 unter der Richtposition Therapeutin mbA in Klasse 13.
Per 1. Juli 2001 wurde A neu in Klasse 15, Erfahrungsstufe 9, eingereiht;
diese Überführung erfolgte – wie dem Schreiben der Klinik X vom 26. Juni
2001 entnommen werden kann – gestützt auf RRB 707/2001. In der Folge stellte A
ein Gesuch um Lohnnachzahlung, welches die Zentralstelle Lohnnachzahlung für
Berufe im Gesundheitswesen am 11. Oktober 2001 abwies. Diese ablehnende
Haltung wurde namentlich damit begründet, dass nur diejenigen Berufsgruppen
und Funktionen, deren Besoldungen vom Verwaltungsgericht als diskriminierend
gewürdigt worden seien, Anspruch auf Lohnnachzahlungen hätten. Hierauf gelangte
A am 15. Januar 2002 unter Erneuerung ihres Gesuchs an die Klinik X und
führte aus, ihre Tätigkeit sei gleichwertig mit derjenigen einer Ergotherapeutin.
Mit der Anhebung um zwei Klassen sei RRB 707/2001 korrekt auf sie selbst angewandt
worden. Eine Gleichbehandlung dränge sich aber auch bezüglich der
Nachzahlungen auf. Die Klinik X lehnte das Gesuch mit Verfügung des
Personalwesens vom 11. Februar 2002 ab.
Erwägungen
II. Am 15. März 2002 rekurrierte A an
die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Verfügung vom
11.
Februar 2002 aufzuheben und ihr Lohnnachzahlungen im Betrag von
Fr. 25'301.75 sowie Fr. 1'580.10 Zins zu leisten. Die Direktion wies
den Rekurs am 9. Juli 2002 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Neueinreihungen seien unabhängig von den Lohnnachzahlungen zu beurteilen; bei
den Nachzahlungen gehe es ausschliesslich um den Vollzug der
Verwaltungsgerichtsurteile vom 22. Januar 2001 und der Vereinbarung vom
11.
Juli 2001 zwischen den kantonalen Instanzen einerseits und den
Individualklägerinnen sowie den klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften
anderseits; im Therapiebereich seien davon nur die diplomierten Ergo- und Physiotherapeutinnen
SRK betroffen. Für Lohnnachzahlungen an andere Therapeutinnen, insbesondere
Mal-, Musik- und Bewegungstherapeutinnen, die nicht geklagt hätten, fehle demnach
eine Rechtsgrundlage zur Lohnnachzahlung. Bei den Lohnnachzahlungen handle es
sich um ein reines Verfahren zum Vollzug der Verwaltungsgerichtsentscheide vom
22.
Januar 2001, weshalb keine neue materielle Würdigung des Kreises der
nachzahlungsberechtigten Berufsgruppen möglich sei. A sei im Sinn des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit im Rahmen der Überführung gleich behandelt
worden wie die Ergo- und Physiotherapeutinnen, indem sie wie diese aufgrund
ihrer Ausbildung, Erfahrung sowie ihrer konkreten Tätigkeit
diskriminierungsfrei um zwei Lohnklassen angehoben worden sei. Mit Bezug auf
die Lohnnachzahlung bestehe angesichts des fehlenden Diploms hingegen kein
Anspruch, gleich behandelt zu werden wie die diplomierten Ergo- und
Physiotherapeutinnen. Im Unterschied zu diesen habe A zudem weder die Kosten
eines jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko getragen; sie könne deshalb
nicht plötzlich in den Genuss von Leistungen kommen, die aufgrund von
Verjährungsfristen ausschliesslich den klagenden Parteien geschuldet seien.
III. Gegen diesen Entscheid erhob A am
11.
September 2002 Beschwerde ans Verwaltungsgericht, in der sie wiederum
Lohnnachzahlungen von Fr. 25'301.75 sowie Fr. 1'518.10 Zins verlangt,
unter (Kosten- und) Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit
der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz argumentiere zu Unrecht
bloss formaljuristisch, ohne auf die Frage der lohnmässigen Diskriminierung im
Vergleich zu den Polizeibeamten einzugehen. Der Anspruch auf gleichen Lohn für
gleichwertige Arbeit gemäss Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom
24.
März 1995 (GlG) bedürfe keiner zusätzlichen Grundlage und müsse vom
Beschwerdegegner umgesetzt werden – auch ohne zusätzliche gerichtliche
Verpflichtung. Die frühere, bis zum 30. Juni 2001 praktizierte Einreihung
der Bewegungstherapeutin bedeute genauso eine Diskriminierung gegenüber den
Polizeibeamten, wie dies das Verwaltungsgericht für die Ergo- und Physiotherapeutinnen
festgestellt habe. Bei der Bewegungstherapie handle es sich ebenfalls um einen
typischen Frauenberuf. Im Übrigen liege eine Verletzung des Grundsatzes der
rechtsgleichen Behandlung vor; es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen
sie als Bewegungstherapeutin in Bezug auf die Nachzahlungen anders behandelt
werden sollte als die Physio- und Ergotherapeutin, an deren Einreihung sich
ihre eigene orientiere. Angesichts der lohnmässigen Diskriminierung habe sie
Anspruch auf Nachzahlung für die nicht verjährten Lohnansprüche der
vergangenen fünf Jahre, also ab März 1996 bis Ende Juni 2001.
Die Gesundheitsdirektion schloss mit
Vernehmlassung vom 4./9. Oktober 2002 auf Beschwerdeabweisung. Sie
wiederholt ihren Standpunkt, wonach es bei den Lohnnachzahlungen
ausschliesslich um den Vollzug der Verwaltungsgerichtsurteile vom
22.
Januar 2001 gehe und somit keineswegs um eine Streitigkeit nach dem
Gleichstellungsgesetz. Zudem verweist sie darauf, dass die
Bewegungstherapeutin im Unterschied zur Physio- oder Ergotherapeutin nicht über
ein Diplom SRK verfüge; dies rechtfertige eine Ungleichbehandlung. Von Seiten
des Beschwerdegegners ist keine Stellungnahme eingegangen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die im Streit liegende Forderung
übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Sache ist daher in
Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine
personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet
§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls
insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende
Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002,
PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin,
Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,
S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen
Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12 f.).
Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihr
Begehren auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 GlG, wonach
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts – unter anderem
namentlich bei der Entlöhnung – nicht benachteiligt werden dürfen. Zur
Begründung beruft sie sich auf den Vergleich mit den Physio- und Ergotherapeutinnen,
welche gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001
sowie RRB 707/2001 und 1283/2001 höher eingereiht wurden und entsprechend in
den Genuss rückwirkender Lohnnachzahlungen kamen. Das Verwaltungsgericht hatte
in besagten Entscheiden den Arbeitswert des Polizeiberufs mit den Arbeitswerten
von Physio- und Ergotherapeutinnen verglichen und war dabei unter anderem zum
Ergebnis gelangt, dass die Therapeutinnen in der Grundfunktion infolge
diskriminierender Entlöhnung neu mindestens in die Klasse 14 und die
Therapeutinnen mbA mindestens in Klasse 15 einzureihen sind; ausserdem wurde
die rückwirkende Geltendmachung entsprechender Lohnnachzahlungen geschützt
(VK.96.00015, E. 10c+11, und VK.96.00017, E. 10d+11, beide unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht,
ihre Arbeit entspreche von den Anforderungen her der Tätigkeit der Physio- und
Ergotherapeutin, welche entsprechend der festgestellten Diskriminierung
Anspruch auf Lohnnachzahlungen haben, so macht sie damit indirekt auch eine
lohnmässige Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich
identifizierten Polizeiberufs geltend. Im Übrigen verweist sie ausdrücklich auf
den Vergleich mit den Polizeibeamten und führt aus, dass die frühere, bis zum
30.
Juni 2001 praktizierte Einreihung der Bewegungstherapeutin ab Besoldungsklasse
12.
genauso eine Diskriminierung gegenüber dem Polizeibeamten bedeute, wie sie
das Verwaltungsgericht für die Ergo- und Physiotherapeutin festgestellt habe.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unwidersprochen geltend, dass die
Funktion der Bewegungstherapeutin ein typischer Frauenberuf sei; in der
Ausbildung betrage der Frauenanteil 90 %. Es handelt sich somit um eine
Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz zur Anwendung gelangt. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
a) Die Beschwerdeführerin stellt sich wie
gesehen auf den Standpunkt, ihre Tätigkeit als Bewegungstherapeutin sei
mindestens gleichwertig wie diejenige der Ergo- und Physiotherapeutin. Dies ist
aufgrund der Aktenlage ohne weiteres glaubhaft und wird von Seiten des
Beschwerdegegners respektive der Vorinstanz auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt.
Für eine Gleichwertigkeit der Berufe spricht allein schon der formale Umstand,
dass der Beschwerdegegner die Bewegungstherapeutin auch nach der per
1.
Juli 2001 erfolgten Neueinreihung derselben Klasse zuteilt wie die
Physio- und die Ergotherapeutin. Es wird auch nicht etwa geltend gemacht, die
Einreihung der Bewegungstherapeutin sei zu Unrecht oder gar versehentlich in
Klasse 14 (respektive in Klasse 15 für die Bewegungstherapeutin mbA) erfolgt.
Vielmehr führte die Gesundheitsdirektion im angefochtenen Entscheid explizit
aus, die Beschwerdeführerin sei als Bewegungstherapeutin aufgrund ihrer
Ausbildung, Erfahrung sowie ihrer konkreten Tätigkeit im Sinn des Grundsatzes
der rechtsgleichen Behandlung wie die Ergo- und die Physiotherapeutin
diskriminierungsfrei um zwei Lohnklassen angehoben worden. Mit diesen klaren
Äusserungen wird deutlich, dass die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin auch
mit Bezug auf die Ausbildung keinen Minderwert gegen-über den Physio- und
Ergotherapeutinnen erblickt. Ihr Hinweis darauf, dass die Bewegungstherapeutin
kein Diplom als Ergo- oder Physiotherapeutin vorweisen könne, ist demgegen-über
bloss formeller Natur; die Vorinstanz will daraus offensichtlich einzig
ableiten, dass die Bewegungstherapeutin nicht in den Kreis der gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid
nachzahlungsberechtigten Personen gehöre. Auch die Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 4./9. Oktober 2002 stellt die materielle Gleichwertigkeit
zwischen der Bewegungstherapeutin einerseits sowie den Physio- und
Ergotherapeutinnen anderseits nicht in Frage. Sodann wird in der Beschwerde
überzeugend dargelegt, dass Ausbildung und Tätigkeit der Beschwerdeführerin
gleichwertig sind mit denjenigen von Ergo- und Physiotherapeutin (vgl. ferner
zu den Physio- und Ergotherapeutinnen VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015,
E. 9, und VK.96.00017, E. 9, beide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Davon ist im Folgenden auszugehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Tätigkeit der
Bewegungstherapeutin in den Urteilen vom 22. Januar 2001 nicht bewertet,
weshalb die Beschwerdeführerin aus diesen Urteilen keine unmittelbaren
Lohnansprüche geltend machen kann. Insoweit kann der vorinstanzlichen Argumentation
noch gefolgt werden. Im Unterschied zur Sachlage, wie sie das Verwaltungsgericht
in einem neuen Entscheid betreffend die Funktion der Betreuerin zu beurteilen
hatte (VGr, 5. Februar 2003, PB.2002.00017, www.vgrzh.ch/rechtsprechung),
ist die Gleichwertigkeit der hier in Frage stehenden Tätigkeit der Bewegungstherapeutin
mit derjenigen der Physio- bzw. der Ergotherapeutin – wie gesehen – gegeben.
Daraus, dass die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 die
Gleichwertigkeit der Tätigkeiten von Physio- bzw. Ergotherapeutinnen
einerseits und von Polizeibeamten anderseits ermittelt haben, ergibt sich somit
indirekt auch eine Gleichwertigkeit der Tätigkeiten von Bewegungstherapeutinnen
und Polizeibeamten. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass diese
Gleichwertigkeit erst neuerdings eingetreten wäre, weshalb davon auszugehen
ist, dass die lohnmässige Diskriminierung der Bewegungstherapeutin gegenüber
den Polizeibeamten während des gesamten im vorliegenden Verfahren strittigen
Zeitraums gegeben war. Mithin ist die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als
Bewegungstherapeutin zur Vermeidung lohnmässiger Diskriminierung gegenüber
den Polizeibeamten grundsätzlich gleich zu stellen wie die Physio- und
Ergotherapeutinnen gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom
22.
Januar 2001.
b) Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilen
vom 22. Januar 2001 den Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen in
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis und der herrschenden Lehrmeinung
bejaht (VK.96.00015, E. 11, und VK.96.00017, E. 11, beide unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Der Anspruch auf rückwirkende
Lohnnachzahlungen infolge diskriminierender Entlöhnung besteht ohne weiteres
auch für die Beschwerdeführerin und benötigt neben Art. 3 GlG keine
zusätzliche Rechtsgrundlage.
Der Hinweis der
Vorinstanz auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den erwähnten
Verfahren betreffend Entlöhnung der Physio- und Ergotherapeutinnen nicht zu den
Klagenden gehört und deshalb weder die Kosten eines jahrelangen Prozesses noch
das Prozessrisiko zu tragen gehabt habe, hilft dagegen nichts. Der allgemein
anerkannte Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen hängt selbstverständlich
nicht davon ab, ob sich die berechtigte Partei auf einen Pilotprozess und auf
das damit einhergehende Prozessrisiko eingelassen hat oder nicht. Auch von
einem in irgendeiner Weise treuwidrigen Verhalten kann auf Seiten der
Beschwerdeführerin keine Rede sein. Es besteht somit kein sachlicher Grund,
um der Beschwerdeführerin den Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen zu
versagen. Nur am Rand sei zuhanden der Vorinstanz erwähnt, dass die seinerzeit
klagenden Einzelpersonen insofern einen finanziellen Vorteil haben, als ihnen
aufgrund der früheren Klageeinleitung Lohnnachzahlungen rückwirkend bis
1.
Juli 1991 gewährt worden sind.
c) Bei der Frage von rückwirkenden Ansprüchen
auf diskriminierungsfreien Lohn bleibt immerhin zu beachten, dass deren
Geltendmachung die Verjährung entgegenstehen kann. Nach Art. 128
Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) verjähren periodische Forderungen aus
dem Arbeitsverhältnis nach fünf Jahren. Diese Verjährungsvorschrift ist auf
öffentlichrechtliche Lohnnachforderungen analog anwendbar (BGE
124.
II 436 E. 10k, 125 I 14 E. 3b+c; Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf
2002, Rz. 793).
Bei Forderungen Privater gegen den Staat ist
der Frage der Verjährung im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht von Amts
wegen nachzugehen (vgl. BGE 101 Ib 348, 106 Ib 357
E. 3a; Häfelin/Müller, Rz. 787). Weder der Beschwerdegegner noch die
Vorinstanz haben den Anspruch im Hinblick auf einen (teilweisen) Eintritt der
Verjährung zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb entsprechend
ihrem Begehren Anspruch auf Salärnachzahlungen ab 1. März 1996.
d) Vorinstanz und Beschwerdegegner lassen die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Quantitativ der Nachzahlungen
unwidersprochen und erheben insbesondere auch keine Einwendungen zur pauschalierenden
Ermittlung des Betrags, wie sie die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung vom 11. Juli 2001 vorschlägt. Die nachfolgenden
Berechnungen der Beschwerde erweisen sich sodann als fehlerfrei (vgl.
namentlich auch die Zusammenstellung über die Besoldung der Jahre 1996 bis
2001). Es kann ihnen gefolgt werden. Demnach ist der Beschwerdegegner zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin den geforderten Betrag von
Fr. 25'301.75 nachzuzahlen.
e) Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem
Verzugszinse von 5 % im bezifferten Umfang von Fr. 1'518.10. Sie
begründet diese Zinsforderung mit dem Hinweis auf § 40 Abs. 1 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG); danach gelte
der 25. eines jeden Monats als Verfalltag im Sinn von Art. 102 Abs. 1
OR.
Für öffentlichrechtliche Geldforderungen gilt
der Grundsatz, dass sie im Verzugsfall zu verzinsen sind, wenn dies nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, im Hinblick auf die für ähnliche zivilrechtliche
Tatbestände geltende Ordnung, gerechtfertigt ist. Eine Verzugszinspflicht
wird deshalb bei Gehaltsnachforderungen bejaht (vgl. Max Imboden/René Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A.,
Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 31 B I). In analoger Anwendung
der Regelung in Art. 102 Abs. 1 OR setzt auch die Zinspflicht bei
öffentlichrechtlichen Forderungen im Allgemeinen eine Mahnung voraus (vgl.
Imboden/Rhinow, Nr. 31 B IV). Wo für die Erfüllung ein bestimmter
Verfalltag verabredet ist, kommt der Schuldner mit dem Ablauf dieses Tages in
Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die gesetzliche Pflicht zur
Lohnausrichtung auf das Monatsende gemäss Art. 323 OR führt allerdings
nicht zur Annahme eines Verfalltags (vgl. Rolf Weber, Berner Kommentar, 2000,
Art. 102 N. 111 OR; Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, 1996,
Art. 102 N. 10 OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1985,
Art. 323 N. 24 OR). Dasselbe dürfte wohl für die mit der Beschwerde
angerufene Regelung in § 40 Abs. 1 VVPG, wonach der Monatslohn "in
der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt" wird, gelten. Diese
Frage muss vorliegend allerdings nicht entschieden werden, da der mit dem
Rechtsbegehren geforderte Betrag von Fr. 1'518.10 auch ohne die Annahme
eines Verfalltags im Sinn von Art. 102 Abs. 1 OR ausgewiesen ist: Wie
gesehen sind Verzugszinse jedenfalls ab Mahnung geschuldet. Als Mahnung gilt
die klare Willensäusserung des Gläubigers, die Bezahlung der geschuldeten
Leistung zu verlangen (Weber, Art. 102 N. 66 ff.).
Die Qualität einer Mahnung erreicht bereits
die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2001 an die kantonale
Zentralstelle Lohnnachzahlungen. Dass der Stempel "16. Juli
2001" für den Eingang bei der kantonalen Behörde handschriftlich auf den
21.
August korrigiert worden ist, vermag keine ernsthaften Zweifel am
erstgenannten Eingangsdatum zu begründen; dies gilt umso weniger, als ein
weiterer Stempel die Erfassung auf den 26. Juli 2001 datiert hat und somit
den Eingang am 21. August 2001 erst recht unplausibel macht. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass das Gesuch am erstvermerkten Datum, also am
16.
Juli 2001, bei der kantonalen Behörde eingetroffen war und Verzugszinse
demnach ab diesem Datum geschuldet sind. Der Zinssatz von 5 % entspricht
dem Üblichen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; René Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 31 B V). Ab diesem Datum sind über 19 Monate
verstrichen und somit auf der ausgewiesenen Forderung von Fr. 25'301.75
bis heute Zinsen im Umfang von rund Fr. 2'000.- aufgelaufen. Die Beschwerde
ist demzufolge auch mit Bezug auf die Zinsforderung von Fr. 1'518.10 vollumfänglich
gutzuheissen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss
Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen der Klinik X vom 11. Fe-bruar 2002 und der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Juli 2002 aufgehoben und
der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. --.-- sowie
Fr. --.-- (Zins) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Entscheids.
...