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Entscheid

PB.2002.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00030

26. Februar 2003Deutsch16 min

(URT.2003.7179)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Urteilen vom 22. Januar 2001

hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen

mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung von

Physiotherapeutinnen und Ergotherapeutinnen teilweise gut. Dabei wurde deren

Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen einge­reiht

waren: für die Therapeutin Einreihungsklasse 14, für die Therapeutin mit besonderen

Aufgaben (mbA) Einreihungsklasse 15-17 und für die Leitende Therapeutin Einreihungs­­klasse

17-19. Dies bedeutete für die Therapeutin in der Grundfunktion und für die The­rapeutin

mbA je einen Anstieg um zwei Klassen (VK.96.00015, E. 10c, und

VK.96.00017, E. 10d, beide unter www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im

Gesundheitswesen (VK.96.00011, VK.96.00013, ebenfalls unter

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Entsprechend diesen Urteilen erliess der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Mai 2001

(RRB 707/2001) einen korrigierten Einreihungsplan für Berufe des

Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli 2001 (Neueinreihung

Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte der Regie­rungsrat am 29. August

2001 (RRB 1283/2001) eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001

getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen.

Danach gilt für die Physio- und Ergotherapeutinnen in der Grundfunktion eine

Erhöhung um 2 Klassen und 2 Stufen sowie für die Physio- und Ergotherapeutinnen

mbA eine Erhöhung um 2 Klassen und 1 Stufe; für die an den erwähnten Verfahren

vor Verwaltungs­gericht nicht beteiligten Angehörigen der betroffenen Berufe

und Funktionen wurde eine pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1.

März 1996 bis 30. Juni 2001 gewährt.

B. A arbeitet seit 1. Juni 1994 als

Bewegungstherapeutin in der kantonalen Klinik X. Besoldungsmässig war sie

anfänglich unter der Richtposition Therapeutin in der Klasse 12 eingereiht und

seit 1. Ja­­nuar 2000 unter der Richtposition Therapeutin mbA in Klasse 13.

Per 1. Juli 2001 wurde A neu in Klasse 15, Erfahrungsstufe 9, eingereiht;

diese Über­führung erfolgte ­– wie dem Schreiben der Klinik X vom 26. Ju­ni

2001 entnommen werden kann – gestützt auf RRB 707/2001. In der Folge stellte A

ein Gesuch um Lohnnach­zahlung, welches die Zentralstelle Lohnnachzahlung für

Berufe im Gesundheitswesen am 11. Oktober 2001 abwies. Diese ablehnende

Haltung wurde namentlich damit begründet, dass nur diejenigen Be­rufsgruppen

und Funktionen, deren Besoldungen vom Verwaltungsgericht als diskriminierend

gewürdigt worden seien, Anspruch auf Lohnnachzahlungen hätten. Hierauf gelangte

A am 15. Januar 2002 unter Erneuerung ihres Gesuchs an die Klinik X und

führte aus, ihre Tätigkeit sei gleichwertig mit derjenigen einer Ergotherapeutin.

Mit der Anhebung um zwei Klassen sei RRB 707/2001 korrekt auf sie selbst angewandt

worden. Eine Gleichbehandlung dränge sich aber auch be­züglich der

Nachzahlungen auf. Die Klinik X lehnte das Gesuch mit Verfügung des

Personalwesens vom 11. Februar 2002 ab.

Erwägungen

II. Am 15. März 2002 rekurrierte A an

die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Verfügung vom

11.

Februar 2002 aufzuheben und ihr Lohnnachzahlungen im Betrag von

Fr. 25'301.75 sowie Fr. 1'580.10 Zins zu leisten. Die Direktion wies

den Rekurs am 9. Juli 2002 ab. Zur Begründung wurde ausge­führt, die

Neueinreihungen seien unabhängig von den Lohnnachzahlungen zu beurteilen; bei

den Nachzahlungen gehe es ausschliesslich um den Vollzug der

Verwaltungsgerichtsur­teile vom 22. Januar 2001 und der Vereinbarung vom

11.

Juli 2001 zwischen den kantonalen Instanzen einerseits und den

Individualklägerinnen sowie den klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften

anderseits; im Therapiebereich seien davon nur die diplomier­ten Ergo- und Physiotherapeutinnen

SRK betroffen. Für Lohnnachzahlungen an andere Therapeutinnen, insbesondere

Mal-, Musik- und Bewegungstherapeutinnen, die nicht geklagt hätten, fehle dem­nach

eine Rechtsgrundlage zur Lohnnachzahlung. Bei den Lohnnachzahlungen handle es

sich um ein reines Verfahren zum Vollzug der Verwaltungsgerichts­entscheide vom

22.

Ja­nuar 2001, weshalb keine neue materielle Würdigung des Kreises der

nachzahlungsberechtigten Berufsgruppen möglich sei. A sei im Sinn des

Grundsatzes der Rechtsgleichheit im Rahmen der Überführung gleich behandelt

worden wie die Ergo- und Physiotherapeutinnen, indem sie wie diese aufgrund

ihrer Ausbildung, Erfahrung sowie ihrer konkreten Tätigkeit

diskriminierungsfrei um zwei Lohn­klassen angehoben worden sei. Mit Bezug auf

die Lohnnachzahlung bestehe angesichts des fehlenden Diploms hingegen kein

Anspruch, gleich behandelt zu werden wie die diplomierten Ergo- und

Physiotherapeutinnen. Im Unterschied zu diesen habe A zudem weder die Kosten

eines jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko ge­tragen; sie könne deshalb

nicht plötzlich in den Genuss von Leis­tungen kommen, die auf­grund von

Verjährungsfristen ausschliesslich den klagenden Partei­en geschuldet seien.

III. Gegen diesen Entscheid erhob A am

11.

September 2002 Beschwerde ans Verwaltungsgericht, in der sie wiederum

Lohnnachzahlungen von Fr. 25'301.75 sowie Fr. 1'518.10 Zins verlangt,

unter (Kosten- und) Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit

der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz argumentiere zu Unrecht

bloss formaljuristisch, ohne auf die Frage der lohnmässigen Diskriminierung im

Vergleich zu den Polizeibeamten einzugehen. Der Anspruch auf gleichen Lohn für

gleich­wertige Arbeit gemäss Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom

24.

März 1995 (GlG) bedürfe keiner zusätzlichen Grundlage und müsse vom

Beschwerdegegner umgesetzt werden – auch ohne zusätzliche gerichtliche

Verpflichtung. Die frühere, bis zum 30. Juni 2001 praktizierte Einreihung

der Bewegungstherapeutin bedeute genauso eine Diskriminierung gegenüber den

Polizeibeamten, wie dies das Verwaltungsgericht für die Ergo- und Physio­therapeutinnen

festgestellt habe. Bei der Bewegungstherapie handle es sich ebenfalls um einen

typischen Frauenberuf. Im Übrigen liege eine Verletzung des Grundsatzes der

rechts­gleichen Behandlung vor; es sei nicht ersichtlich, aus welchen Grün­den

sie als Bewegungs­therapeutin in Bezug auf die Nachzahlungen anders behandelt

werden sollte als die Physio- und Ergotherapeutin, an deren Einreihung sich

ihre eigene orientiere. Angesichts der lohnmässigen Diskriminierung habe sie

Anspruch auf Nachzahlung für die nicht verjährten Lohn­ansprüche der

vergangenen fünf Jahre, also ab März 1996 bis Ende Juni 2001.

Die Gesundheitsdirektion schloss mit

Vernehmlassung vom 4./9. Oktober 2002 auf Beschwerdeabweisung. Sie

wiederholt ihren Standpunkt, wonach es bei den Lohnnachzah­lungen

ausschliesslich um den Vollzug der Verwaltungsgerichtsurteile vom

22.

Januar 2001 gehe und somit keineswegs um eine Streitigkeit nach dem

Gleichstellungsgesetz. Zu­dem verweist sie darauf, dass die

Bewegungstherapeutin im Unterschied zur Physio- oder Ergotherapeutin nicht über

ein Diplom SRK verfüge; dies rechtfertige eine Ungleichbehand­lung. Von Seiten

des Beschwerdegegners ist keine Stellungnahme eingegangen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die im Streit liegende Forderung

übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Sache ist daher in

Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine

personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet

§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls

insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende

Lohnbenach­­teiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002,

PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin,

Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,

S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen

Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12 f.).

Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihr

Begehren auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 GlG, wonach

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts – unter anderem

namentlich bei der Entlöhnung – nicht benachteiligt werden dürfen. Zur

Begründung beruft sie sich auf den Vergleich mit den Physio- und Ergotherapeutin­nen,

welche gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001

sowie RRB 707/2001 und 1283/2001 höher eingereiht wurden und entsprechend in

den Genuss rückwirkender Lohnnachzahlungen kamen. Das Verwaltungsgericht hatte

in besagten Entscheiden den Arbeitswert des Polizeiberufs mit den Arbeitswerten

von Physio- und Ergothe­rapeutinnen verglichen und war dabei unter anderem zum

Ergebnis gelangt, dass die Therapeutinnen in der Grundfunktion infolge

diskriminierender Entlöhnung neu mindes­tens in die Klasse 14 und die

Therapeutinnen mbA mindestens in Klasse 15 einzureihen sind; ausserdem wurde

die rückwirkende Geltendmachung entsprechender Lohnnachzahlungen geschützt

(VK.96.00015, E. 10c+11, und VK.96.00017, E. 10d+11, beide unter

www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht,

ihre Arbeit entspreche von den Anforderungen her der Tätigkeit der Physio- und

Ergotherapeutin, welche entsprechend der festgestellten Diskriminierung

Anspruch auf Lohnnachzahlun­­gen haben, so macht sie damit indirekt auch eine

lohnmässige Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich

identifizierten Polizeiberufs geltend. Im Übrigen verweist sie ausdrücklich auf

den Vergleich mit den Polizeibeamten und führt aus, dass die frühere, bis zum

30.

Juni 2001 praktizierte Einreihung der Bewegungstherapeutin ab Besol­­dungsklasse

12.

genauso eine Diskriminierung gegenüber dem Polizeibeamten bedeute, wie sie

das Verwaltungsgericht für die Ergo- und Physiotherapeutin festgestellt habe.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unwidersprochen geltend, dass die

Funktion der Bewegungstherapeutin ein typischer Frauenberuf sei; in der

Ausbildung betrage der Frau­enanteil 90 %. Es handelt sich somit um eine

Streitigkeit, auf die das Gleich­stel­lungs­ge­setz zur Anwendung gelangt. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

a) Die Beschwerdeführerin stellt sich wie

gesehen auf den Standpunkt, ihre Tätig­­keit als Bewegungstherapeutin sei

mindestens gleichwertig wie diejenige der Ergo- und Physiotherapeutin. Dies ist

aufgrund der Aktenlage ohne weiteres glaubhaft und wird von Seiten des

Beschwerdegegners respektive der Vorinstanz auch nicht ernsthaft in Abrede ge­stellt.

Für eine Gleichwertigkeit der Berufe spricht allein schon der formale Umstand,

dass der Beschwerdegegner die Bewegungstherapeutin auch nach der per

1.

Juli 2001 erfolgten Neueinreihung derselben Klasse zuteilt wie die

Physio- und die Ergotherapeutin. Es wird auch nicht etwa geltend gemacht, die

Einreihung der Bewegungstherapeutin sei zu Un­recht oder gar versehentlich in

Klasse 14 (respektive in Klasse 15 für die Bewegungs­the­rapeutin mbA) erfolgt.

Vielmehr führte die Gesundheitsdirektion im angefochtenen Entscheid ex­pli­zit

aus, die Beschwerdeführerin sei als Bewegungstherapeutin aufgrund ihrer

Ausbildung, Erfahrung sowie ihrer konkreten Tätigkeit im Sinn des Grundsatzes

der rechts­gleichen Behandlung wie die Ergo- und die Physiotherapeutin

diskriminierungsfrei um zwei Lohnklassen angehoben worden. Mit diesen klaren

Äusserungen wird deutlich, dass die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin auch

mit Bezug auf die Ausbildung keinen Minderwert gegen-über den Physio- und

Ergotherapeutinnen erblickt. Ihr Hinweis darauf, dass die Bewegungs­therapeutin

kein Diplom als Ergo- oder Physiotherapeutin vorweisen könne, ist demgegen-über

bloss formeller Natur; die Vorinstanz will daraus offen­sichtlich einzig

ableiten, dass die Bewegungstherapeutin nicht in den Kreis der gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid

nachzahlungsberechtigten Personen gehöre. Auch die Vernehmlassung der

Vorinstanz vom 4./9. Oktober 2002 stellt die materielle Gleichwertigkeit

zwischen der Bewegungstherapeutin einerseits sowie den Physio- und

Ergotherapeutinnen an­der­seits nicht in Frage. Sodann wird in der Beschwerde

überzeu­gend dargelegt, dass Ausbildung und Tätigkeit der Beschwer­deführerin

gleichwertig sind mit denjenigen von Ergo- und Physiotherapeutin (vgl. ferner

zu den Physio- und Ergotherapeutinnen VGr, 22. Ja­nuar 2001, VK.96.00015,

E. 9, und VK.96.00017, E. 9, beide unter www.vgrzh.ch/recht­­sprechung).

Davon ist im Folgen­den aus­zugehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Tätigkeit der

Bewegungstherapeutin in den Urteilen vom 22. Januar 2001 nicht bewertet,

weshalb die Beschwerdeführerin aus diesen Urteilen keine unmittelbaren

Lohnansprüche geltend machen kann. Insoweit kann der vorinstanzlichen Argumentation

noch gefolgt werden. Im Unterschied zur Sachlage, wie sie das Verwal­tungsgericht

in einem neuen Entscheid betreffend die Funktion der Betreuerin zu beurteilen

hatte (VGr, 5. Februar 2003, PB.2002.00017, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung),

ist die Gleich­wertigkeit der hier in Frage stehenden Tätigkeit der Be­wegungstherapeutin

mit derjen­igen der Physio- bzw. der Ergotherapeutin – wie gesehen – gegeben.

Daraus, dass die Ur­teile des Verwaltungsgerichts vom 22. Ja­nuar 2001 die

Gleich­wertigkeit der Tätig­keiten von Physio- bzw. Ergothera­peutinnen

einerseits und von Polizeibeamten anderseits ermittelt haben, ergibt sich somit

indirekt auch eine Gleichwertig­keit der Tätigkeiten von Bewegungstherapeutinnen

und Polizeibeamten. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass diese

Gleich­wertigkeit erst neuerdings eingetreten wäre, weshalb davon auszugehen

ist, dass die lohnmässige Diskriminierung der Bewegungs­therapeutin gegen­über

den Polizeibeamten während des gesamten im vorliegenden Verfahren strittigen

Zeitraums gegeben war. Mithin ist die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als

Bewegungstherapeutin zur Ver­meidung lohnmässiger Diskriminierung gegen­über

den Polizeibeamten grundsätzlich gleich zu stellen wie die Physio- und

Ergotherapeu­tinnen gemäss den Urteilen des Verwal­tungsgerichts vom

22.

Januar 2001.

b) Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilen

vom 22. Januar 2001 den Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen in

Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis und der herrschenden Lehrmeinung

bejaht (VK.96.00015, E. 11, und VK.96.00017, E. 11, beide unter

www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

Der Anspruch auf rückwirkende

Lohnnachzahlungen infolge diskriminierender Ent­löhnung besteht ohne weiteres

auch für die Beschwerdeführerin und benötigt neben Art. 3 GlG keine

zusätzliche Rechtsgrundlage.

Der Hinweis der

Vorinstanz auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den erwähnten

Verfahren betreffend Entlöhnung der Physio- und Ergotherapeutinnen nicht zu den

Klagenden gehört und deshalb weder die Kosten eines jahrelangen Prozesses noch

das Prozessrisiko zu tragen gehabt habe, hilft dagegen nichts. Der allgemein

anerkannte Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen hängt selbstverständlich

nicht davon ab, ob sich die berechtigte Partei auf einen Pilotprozess und auf

das damit einhergehende Prozessrisiko eingelassen hat oder nicht. Auch von

einem in irgendeiner Weise treuwidrigen Verhal­ten kann auf Seiten der

Beschwerdeführerin keine Rede sein. Es besteht somit kein sach­­licher Grund,

um der Beschwerdeführerin den Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen zu

versagen. Nur am Rand sei zuhanden der Vorinstanz erwähnt, dass die seiner­­zeit

klagenden Einzelpersonen insofern einen finanziellen Vorteil haben, als ihnen

aufgrund der früheren Klageeinleitung Lohnnachzahlungen rückwirkend bis

1.

Juli 1991 gewährt worden sind.

c) Bei der Frage von rückwirkenden Ansprüchen

auf diskriminierungsfreien Lohn bleibt immerhin zu beachten, dass deren

Geltendmachung die Verjährung entgegenstehen kann. Nach Art. 128

Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) verjähren periodische Forderungen aus

dem Arbeitsverhältnis nach fünf Jahren. Diese Verjährungsvorschrift ist auf

öffent­lichrechtliche Lohnnachforderungen analog anwendbar (BGE

124.

II 436 E. 10k, 125 I 14 E. 3b+c; Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Ba­sel/Genf

2002, Rz. 793).

Bei Forderungen Privater gegen den Staat ist

der Frage der Verjährung im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht von Amts

wegen nachzugehen (vgl. BGE 101 Ib 348, 106 Ib 357

E. 3a; Häfelin/Müller, Rz. 787). Weder der Beschwerdegegner noch die

Vorinstanz haben den Anspruch im Hinblick auf einen (teilweisen) Eintritt der

Verjährung zurück­­gewiesen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb entsprechend

ihrem Begehren Anspruch auf Salärnachzahlungen ab 1. März 1996.

d) Vorinstanz und Beschwerdegegner lassen die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Quantitativ der Nachzahlungen

unwidersprochen und erheben insbesondere auch keine Einwendungen zur pauschalierenden

Ermittlung des Betrags, wie sie die Beschwerde­führerin unter Bezugnahme auf

die Vereinbarung vom 11. Juli 2001 vorschlägt. Die nach­folgenden

Berechnungen der Beschwerde erweisen sich sodann als fehlerfrei (vgl.

namentlich auch die Zusammenstellung über die Besoldung der Jahre 1996 bis

2001). Es kann ihnen gefolgt werden. Demnach ist der Beschwerdegegner zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin den geforderten Betrag von

Fr. 25'301.75 nachzuzahlen.

e) Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem

Verzugszinse von 5 % im bezifferten Umfang von Fr. 1'518.10. Sie

begründet diese Zinsforderung mit dem Hinweis auf § 40 Abs. 1 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG); danach gel­te

der 25. eines jeden Monats als Verfalltag im Sinn von Art. 102 Abs. 1

OR.

Für öffentlichrechtliche Geldforderungen gilt

der Grundsatz, dass sie im Verzugsfall zu verzinsen sind, wenn dies nach

allgemeinen Rechtsgrundsätzen, im Hinblick auf die für ähnliche zivilrechtliche

Tatbestände geltende Ord­nung, gerechtfertigt ist. Eine Verzugs­zinspflicht

wird deshalb bei Gehaltsnachforderun­gen bejaht (vgl. Max Imboden/René Rhi­now,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A.,

Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 31 B I). In analoger Anwendung

der Regelung in Art. 102 Abs. 1 OR setzt auch die Zins­pflicht bei

öffentlich­recht­lichen Forderungen im Allgemeinen eine Mahnung voraus (vgl.

Imboden/Rhinow, Nr. 31 B IV). Wo für die Erfüllung ein bestimmter

Verfalltag verab­redet ist, kommt der Schuldner mit dem Ablauf dieses Tages in

Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die gesetzliche Pflicht zur

Lohnausrichtung auf das Monatsende gemäss Art. 323 OR führt allerdings

nicht zur Annahme eines Verfalltags (vgl. Rolf Weber, Berner Kommentar, 2000,

Art. 102 N. 111 OR; Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, 1996,

Art. 102 N. 10 OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1985,

Art. 323 N. 24 OR). Dasselbe dürfte wohl für die mit der Beschwerde

angerufene Regelung in § 40 Abs. 1 VVPG, wonach der Monatslohn "in

der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt" wird, gelten. Diese

Frage muss vorliegend allerdings nicht entschieden werden, da der mit dem

Rechtsbegehren geforderte Betrag von Fr. 1'518.10 auch ohne die Annahme

eines Verfalltags im Sinn von Art. 102 Abs. 1 OR ausgewiesen ist: Wie

gesehen sind Verzugszinse jedenfalls ab Mah­­nung geschuldet. Als Mahnung gilt

die klare Willensäusserung des Gläubigers, die Be­zahlung der geschuldeten

Leistung zu verlangen (Weber, Art. 102 N. 66 ff.).

Die Qualität einer Mahnung erreicht bereits

die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2001 an die kantonale

Zentralstelle Lohnnachzahlungen. Dass der Stempel "16. Juli

2001" für den Eingang bei der kantonalen Behörde handschriftlich auf den

21.

Au­gust korrigiert worden ist, vermag keine ernsthaften Zweifel am

erstgenannten Eingangsdatum zu begründen; dies gilt umso weniger, als ein

weiterer Stempel die Erfassung auf den 26. Juli 2001 datiert hat und somit

den Eingang am 21. August 2001 erst recht unplausibel macht. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass das Gesuch am erstvermerkten Da­tum, also am

16.

Juli 2001, bei der kantonalen Behörde eingetroffen war und Verzugszin­se

dem­nach ab diesem Datum geschuldet sind. Der Zinssatz von 5 % entspricht

dem Üb­lichen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; René Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.

1990, Nr. 31 B V). Ab diesem Datum sind über 19 Monate

verstrichen und somit auf der ausgewiesenen Forderung von Fr. 25'301.75

bis heute Zinsen im Umfang von rund Fr. 2'000.- aufgelaufen. Die Beschwer­de

ist demzufolge auch mit Bezug auf die Zinsforderung von Fr. 1'518.10 voll­um­fänglich

gutzuheissen.

3.

Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss

Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die

Verfügungen der Klinik X vom 11. Fe­-bru­ar 2002 und der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Juli 2002 aufgehoben und

der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. --.-- sowie

Fr. --.-- (Zins) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

...