PB.2002.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00031
4. Dezember 2002Deutsch17 min
(URT.2002.7068)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00031
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.12.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Einstellung im Amt
Ein leitender Gemeindeangestellter, gegen den eine Administrativuntersuchung eingeleitet wurde, während deren Dauer er ohne Entzug der Entlöhnung im Amt eingestellt wurde, verlangt die Aufhebung der Einstellung im Amt sowie eine angemessene Entschädigung.
Unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands durch die Entschädigungsforderung (E. 1b).
Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens, dass die Einstellung im Amt widerrechtlich gewesen ist (E. 1c)?
Es ist fraglich, inwiefern im vorliegenden Fall ein aktuelles Interesse bzw. die materielle Beschwer durch die angefochtene Verfügung bejaht werden kann (E. 1d).
Keine Vereinigung mit einem Verfahren, das vor Verwaltungsgericht noch nicht hängig ist (E. 1e).
Zur Zulässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Administrativuntersuchung (E. 2a/aa) und der damit verbundenen Einstellung im Amt (E. 2a/bb).
Art und Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Einleitung einer Administrativuntersuchung (E. 2c).
Stichworte:
ADMINISTRATIVUNTERSUCHUNG
DISZIPLINARRECHT
EINSTELLUNG IM AMT
ENTLÖHNUNG
ENTSCHÄDIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STREITGEGENSTAND
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 5 lit. II BV
Art. 29 lit. II BV
§ 29 lit. I c PG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A wurde im März 1997 von der Gemeinde X
als Leiter des Gemeinschaftszentrums Q (GZ Q) angestellt. Wegen einiger
Beschwerden betreffend seine Amts- und Personalführung hatte die
Gemeindeverwaltung bereits verschiedene Gespräche mit A zu führen.
Am Freitag, 3. Mai 2002, durchsuchte der
Gemeindeschreiber der Gemeinde X in Begleitung seines Stellvertreters und
eines Vertreters der Finanzabteilung das Büro A‘s im GZ Q. Da A das Schloss
seines Büros ausgewechselt hatte, musste dieses aufgebrochen werden. Bei der
Durchsuchung wurden verschiedene Kopien von Unterlagen erstellt und wurde das
Büro provisorisch versiegelt.
A, der zwischen dem 30. April und 12. Mai
2002 in den Ferien weilte, entdeckte am Sonntag, 5. Mai 2002, die provisorische
Siegelung seines Büros sowie die Auswechslung des Schlosszylinders. Am
Vormittag des 6. Mai 2002 nahm er telefonischen Kontakt mit der
Gemeindepräsidentin auf, die von den Massnahmen angeblich jedoch noch nichts
wusste. Am Nachmittag desselben Tages wurde ihm sodann von der Gemeindepräsidentin
telefonisch mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung als Leiter des Gemeinschaftszentrums
Q suspendiert werde. Gleichzeitig wurde er auf Dienstag, 7. Mai 2002, für eine
Sitzung ins Gemeindehaus eingeladen. Bei dieser Sitzung wurde ihm eröffnet,
dass gegen ihn eine Administrativuntersuchung wegen "Unregelmässigkeiten
in der Amtsführung" eingeleitet werde und er während der Zeit der
Untersuchung in seinem Amt eingestellt werde. Der Verdacht, der eine solche
Untersuchung erforderlich mache, beruhe auf Aussagen, Klagen und
Anschuldigungen verschiedener Personen, auch von Mitarbeitenden des GZ Q.
Namentlich werde A vorgeworfen, dass er mit dem Einsetzen eines Schlosses an
seinem Büro den gültigen Schliessplan umgangen habe, seine Arbeitszeit
unberechtigterweise für "andere Projekte" und "Tätigkeiten"
genutzt habe, die nicht zur Aufgabe des Leiters des GZ Q gehörten, und in der
Vergangenheit unberechtigterweise Überstunden und Ferientage bezogen habe. An
dieser Sitzung nahm bereits der mit der Durchführung der Administrativuntersuchung
betraute Rechtsanwalt C teil.
Der Gemeinderatsbeschluss vom 7. Mai 2002,
der eine Administrativuntersuchung anordnete und A unter Lohnfortzahlung in
seinem Amt einstellte (Ziff. 1), Rechtsanwalt C mit der Durchführung der
Administrativuntersuchung beauftragte (Ziff. 2), A untersagte, ohne Begleitung
eines Vertreters der Personalstelle der Gemeindeverwaltung oder von Rechtsanwalt
C die Räumlichkeiten des GZ Q zu betreten (Ziff. 3), und die Sachbearbeiterin,
Frau D, mit der interimistischen Leitung des GZ Q beauftragte (Ziff. 4), wurde
A am 10. Mai 2002 zugestellt.
Erwägungen
II. Am 10. Juni 2002 liess A Rekurs beim
Bezirksrat Y erheben. Die Ziffern 1, 3 und 4 des Gemeinderatsbeschlusses seien
aufzuheben und A sei mit sofortiger Wirkung wieder als Leiter des GZ Q
einzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gemeinde X.
Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 14.
August 2002 ab, da bei der Ergreifung der beschriebenen Massnahmen weder das
rechtliche Gehör noch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt worden sei.
III. Gegen diesen Bezirksratsbeschluss wurde
am 16. September 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit den
Anträgen,
"Ziffern 1.,
3.
und 4. des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderates X seien aufzuheben,
es sei
festzustellen, dass die vorsorgliche Einstellung des Beschwerdeführers im Amt
unverhältnismässig und widerrechtlich war,
es sei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten,
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer
Hinsicht wurde weiter beantragt, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren
der Anfechtung der von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genomme- nen – und am
8.
Oktober 2002 ausgesprochenen – Kündigung zu vereinigen.
Die Vorinstanz schloss in ihrer
Vernehmlassung vom 24. September 2002 ohne weitere Begründung auf Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerden richten sich gegen
einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine
personalrechtliche Anordnung. Angefochten wird der Beschluss des Bezirksrats Y
vom 14. August 2002 und mit ihm die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai
2002.
Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung
grundsätzlich zuständig, wobei die Zulässigkeit der Beschwerde für alle
Beschwerdeanträge gesondert zu prüfen ist:
b) Neu verlangt der Beschwerdeführer mit der
Beschwerde die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung, welche ihn,
gemäss der Beschwerdebegründung, "für die erlittene immaterielle Unbill
und die Umtriebe und Kosten etwas schadlos" halten soll. Dabei werden
weder die Umtriebe und Kosten noch die Entschädigungsforderung für immaterielle
Unbill beziffert.
Auf diesen Antrag kann schon deshalb nicht
eingetreten werden, weil er den Streitgegenstand des Verfahrens in unzulässiger
Weise zu erweitern versucht. Der Streitgegenstand bestimmt sich durch die
erstinstanzliche Verfügung und die im Rekursverfahren gestellten Anträge. Die
mit der Personalbeschwerde vorgebrachten Anträge dürfen folglich nur Begehren
enthalten, über welche bereits die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden
sollen (§ 80c in Verbindung mit § 54 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 54 N. 4, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 ff.). Von einer allfälligen
Entschädigung war aber weder in der beschwerdegegnerischen Verfügung noch in
den Anträgen des Rekurses die Rede.
c) Im Rekursverfahren beantragte der
Beschwerdeführer die sofortige Aufhebung der Einstellung im Amt und die
Wiedereinsetzung als Leiter des GZ Q, im Beschwerdeverfahren indessen nur
noch die Feststellung, dass seine vorsorgliche Einstellung im Amt unverhältnismässig
und widerrechtlich gewesen sei.
Da dieses neue Begehren grundsätzlich weniger
weit geht als das im Rekursverfahren gestellte Begehren, scheint es auf den
ersten Blick den Rahmen des hier massgeblichen Streitgegenstandes nicht zu
sprengen. Sinn machte dieses Feststellungsbegehren aber nur im Hinblick auf
eine allfällige Entschädigung oder Genugtuung, die entweder im Rahmen eines
Staatshaftungsverfahrens oder bei der Bemessung einer allfälligen Entschädigung
wegen missbräuchlicher Kündigung gemäss Art. 20 der Personalverordnung der
Gemeinde X (PVO) geltend zu machen wäre. Die erste dieser Möglichkeiten
sprengt, wie bereits dargelegt, den Streitgegenstand dieses Verfahrens (vorn
b). Die zweite Möglichkeit wiederum ist der Kündigungsverfügung bzw. dem
Verfahren der Anfechtung der Kündigung vorbehalten und kann deshalb nicht im
vorliegenden Verfahren behandelt werden. Soweit nach dem Gesagten noch eine
eigenständige Bedeutung des Feststellungsbegehrens verbleibt, auf die in
diesem Verfahren eingetreten werden könnte, lässt sich diese sachlich kaum vom
Hauptbegehren unterscheiden, mit welchem die Aufhebung der Einstellung im Amt
und deren Nebenfolgen verlangt wird. Auf das Feststellungsbegehren wird deshalb
nur im Rahmen der Prüfung dieser Fragen eingetreten.
d) In der Hauptsache verlangt die Beschwerde
die Aufhebung der Dispositivziffern 1., 3. und 4. der beschwerdegegnerischen
Verfügung vom 7. Mai 2002 und damit sinngemäss, dass die von der
Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung im Amt aufgehoben werde, der
Beschwerdeführer das GZ Q wieder uneingeschränkt betreten dürfe und ihm die
Leitung des GZ Q wieder anvertraut werde.
aa) Für die Beschwerdelegitimation einer
privaten Partei wird verlangt, dass diese ein aktuelles und schützenswertes
Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Im vorliegenden Fall ist dem
Beschwerdeführer bereits am 8. Oktober 2002 per Ende Januar 2003 gekündigt
worden. In der Beschwerdeschrift wird denn auch eingeräumt, dass eine Wiederaufnahme
der Tätigkeit als GZ-Leiter faktisch wohl obsolet und eine Wiedereinstellung
durch die Beschwerdegegnerin unwahrscheinlich sei. Diese Äusserungen könnten
immerhin den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer gar kein aktuelles
Interesse mehr am hauptsächlich beantragten Prozessergebnis (Aufhebung der
Einstellung im Amt) hat. Gegen diese Schlussfolgerung spricht aber die
Äusserung, dass der "Beschwerdeführer nach wie vor mit Leib und Seele in
seinem Amte aufgehen würde". Zudem verbliebe dem Beschwerdeführer nach
diesem Entscheid auch noch etwas über ein Monat in den Diensten der
Beschwerdegegnerin, in dem er seine bisherige Tätigkeit wieder ausüben könnte.
Insofern kann – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (bb+cc) – ein
aktuelles und schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers bejaht werden.
bb) Bei Einstellungen im Amt, bei denen wie
hier die Entlöhnung nicht sistiert wird, fragt sich jedoch grundsätzlich, ob
eine private Partei in einer Weise beschwert ist, die zur Beschwerdeführung
legitimiert. So hat etwa das Bundesgericht die Ansicht vertreten, eine
Freistellung unter Lohnfortzahlung habe für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
keine Nachteile zur Folge, weil kein Anspruch auf effektive Beschäftigung bestehe
(BGE 99 Ib 129 E. 1c). Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht
davon aus, dass die Einstellung im Amt unter bestimmten Umständen auch bei
Lohnfortzahlung in die Rechte des oder der Betroffenen eingreifen kann (vgl.
VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021/00007, E. 4a,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung; VGr, 10. Juli 2002, PB.2001.00016+17, E. 7c), was
in diesen Fällen eine Beschwerde als zulässig erscheinen liesse.
cc) Aufgrund der
im Recht liegenden Akten lässt sich weiter nicht abschliessend beurteilen, ob
die vorliegende Beschwerde mit dem Abschluss der Administrativuntersuchung, bis
zu deren Ende die Einstellung im Amt sowie das "Hausverbot" befristet
waren, ihren Gegenstand nicht bereits verloren hat. Allfällige Anordnungen,
welche die genannten Massnahmen verlängert oder angepasst hätten, wären hier
auf jeden Fall nicht zu beurteilen.
dd) Ob unter den gegebenen Umständen auf die Beschwerde
eingetreten werden müsste, kann hier jedoch offen bleiben, da die Beschwerde
ohnehin abzuweisen ist.
e) Die in der Beschwerdebegründung verlangte
Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Anfechtung der
Kündigung scheitert bereits daran, dass für eine Vereinigung von Beschwerdeverfahren
beide Beschwerden bei der gleichen Instanz hängig sein müssen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31, N. 33), was hier nicht der Fall ist.
2.
a) Im Sinne des zum Eintreten Ausgeführten
ist in diesem Verfahren zu beurteilen, ob die Anordnung einer
Administrativuntersuchung und die Einstellung im Amt zu Unrecht erfolgt sind
und die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin deshalb in den
einschlägigen Punkten aufgehoben werden muss. Weder bildet die Frage einer
allfälligen Genugtuung für immaterielle Unbill, die dem Beschwerdeführer durch
die Einstellung in seinem Amt entstanden sein soll, noch die Frage der
allfälligen Missbräuchlichkeit der nunmehr erfolgten Kündigung Gegenstand
des Verfahrens. Der Ausgang einer möglicherweise gegen die Kündigung zu
ergreifenden Beschwerde wird durch den Ausgang dieses Verfahrens nicht
präjudiziert.
Nicht zu
beurteilen ist in diesem Verfahren auch das Aufbrechen und Durchsuchen des
Büros des Beschwerdeführers durch Vertreter der Beschwerdegegnerin.
b) Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie,
dass die Einleitung eines Administrativverfahrens sowie seine vorsorgliche
Einstellung im Amt abrupt und völlig unverhältnismässig gewesen seien; dies
vor allem auch deshalb, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe allesamt sowohl
in der Betriebskommission wie auch in der Sicherheitsabteilung der Gemeinde
als administrativ vorgesetzter Behörde des GZ Q schon lange bekannt gewesen sowie
bereits besprochen und zumindest teilweise erledigt worden seien. Allein die
subjektiven Aussagen von drei Mitarbeitenden des GZ Q sowie des Pächters des
Restaurants im GZ Q, E, vermöchten nicht zu rechtfertigen, dass eine so
schwerwiegende personalrechtliche Massnahme wie eine
Administrativuntersuchung angeordnet werde. Es habe weder eine zeitliche noch
eine sachliche Notwendigkeit für die überraschende Anordnung einer
Administrativuntersuchung und die vorsorgliche Einstellung im Amt bestanden.
aa) Die Voraussetzungen, unter denen eine
Administrativuntersuchung angeordnet werden kann, sind gesetzlich nicht
geregelt. Die Administrativuntersuchung ist Ausfluss der behördlichen
Aufsichtspflicht, mithin ein Instrument der Dienstaufsicht (vgl. René Bacher,
Grundsatzfragen der Administrativuntersuchungen, Probleme und Erfahrungen im
Bund aus der Sicht des Beauftragten, S. 1 ff., sowie Martin Keller,
Administrativuntersuchungen, Die zentralen Fragen aus der Sicht der
auftraggebenden Behörde, S. 39, beide in Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.],
Administrativuntersuchungen in der öffentlichen Verwaltung, St. Gallen
1999). Aufgrund ihrer geringen rechtlichen Normierung eignet sich die Administrativuntersuchung
besonders für die Vorabklärung vermuteter Unregelmässigkeiten, die nach
Abschluss der Untersuchung allenfalls in einem spezielleren Verfahren weiterbehandelt
werden müssen (vgl. Keller, S. 29). Trotz ihrer geringen rechtlichen Normierungsdichte
sind sowohl bei der Anordnung als auch bei der Durchführung einer Administrativuntersuchung
die allgemeinen Verfahrens- und Verfassungsgrundsätze zu beachten, namentlich
auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999; BV) und die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der
angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen
stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 581).
Im vorliegenden Fall wurden wiederholt und
von verschiedener Seite ähnlich lautende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer
erhoben, die allesamt mit seiner Amtsführung als Leiter des GZ Q im
Zusammenhang standen. Die Vorwürfe betrafen die angebliche Vermischung der
privaten und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers sowie die behauptete
Führung einer "schwarzen Kasse". Es gehört zu den Pflichten der
vorgesetzten Behörde, solchen Vorwürfen gewissenhaft nachzugehen; dies auch
zum Schutz der durch die Vorwürfe belasteten Personen. Es besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse an der korrekten Amtsführung leitender
Angestellter, vor allem auch wenn diese Anlagen betreuen, die der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und deren Administration deshalb problemlos
zu funktionieren hat. Es wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass
seitens der Beschwerdegegnerin verschiedentlich das Gespräch zu einigen der
erneut erhobenen Vorwürfen gesucht worden ist. Da die Vorwürfe gegen den
Beschwerdeführer dennoch nicht verstummten und vor allem Vorgänge betrafen,
die sich innerhalb des GZ Q abspielten, erscheint eine extern geleitete
Administrativuntersuchung als geeignetes Mittel zur Klärung der Vorwürfe.
Angesichts der Tatsache, dass bereits früher das direkte Gespräch mit dem
Beschwerdeführer gesucht worden ist, ein befriedigender Betriebsablauf aber
dennoch nicht erreicht werden konnte, erscheint die Administrativuntersuchung –
vom hier massgeblichen Wissensstand bei der Untersuchungseinleitung aus
beurteilt – auch als ein notwendiges Mittel. Der Beschwerdeführer behauptet im
Übrigen nicht, dass ihn die Administrativuntersuchung an sich übermässig in
seinen Rechten eingeschränkt habe, räumte er in der Rekursschrift ja
ausdrücklich ein, dass er die Adminstrativuntersuchung "als Teil des
Arbeitsverhältnisses wohl über sich ergehen lassen" müsse. Die gegen die
Verhältnismässigkeit der Einleitung der Administrativuntersuchung vorgebrachten
Vorwürfe des Beschwerdeführers halten einer näheren Untersuchung somit nicht
stand.
bb) Eng mit dem Vorwurf der
Unverhältnismässigkeit der Administrativuntersuchung ist die Rüge verbunden,
die gleichzeitig mit dieser angeordnete Einstellung im Amt sei gleichermassen
unverhältnismässig.
Die gesetzliche Grundlage für die Einstellung
im Amt bildete Art. 17 Abs. 1 lit. c PVO, der inhaltlich mit § 29 Abs. 1 lit. c
des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) übereinstimmt. Angestellte
können demnach von der Anstellungsinstanz jederzeit vorsorglich im Amt
eingestellt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen oder eine
Administrativuntersuchung dies erfordern. Freilich muss auch bei der
Einstellung im Amt aufgrund einer laufenden Administrativuntersuchung der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert werden. Dies ist nur dann der
Fall, wenn die Einstellung geeignet und erforderlich ist, um die
Administrativuntersuchung zu erleichtern und während der Dauer der Untersuchung
allenfalls das Ansehen der untersuchten Verwaltungseinheit zu wahren.
Alle zu untersuchenden Vorwürfe gegen den
Beschwerdeführer standen in engstem Bezug zu seiner Amtsführung im GZ Q,
insbesondere zur Behandlung seiner Mitarbeitenden sowie zur Vermischung seiner
privaten Aktivitäten mit denen als Leiter des GZ Q. Es versteht sich von
selbst, dass solche Fragen, die einerseits zwischenmenschliche Beziehungen
beschlagen und anderseits eine Sphäre, die bislang allein vom Beschwerdeführer
kontrolliert wurde, nicht korrekt abgeklärt werden können, wenn der
Beschwerdeführer nicht für die Dauer der Untersuchung im Amt eingestellt und
vom GZ Q ferngehalten wird (vgl. etwa Minh Son Nguyen, La fin des rapports
de service, in Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des
öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 419 ff., 455 f.). Persönliche
Beeinflussungen oder die Verdunkelung wichtiger Tatsachen und Abläufe wären
ohne Einstellung im Amt nicht auszuschliessen. Es kommt dabei nicht darauf an,
ob der Beschwerdeführer tatsächlich solche Aktivitäten ergriffen hätte, sondern
einzig darauf, ob das Untersuchungsergebnis nach allen getroffenen Massnahmen
noch als objektiv erscheinen kann. Dies wäre nach aussen hin eben gerade nicht
der Fall, wenn der Beschwerdeführer seinen vollen Einfluss auf die zu
untersuchenden Bereiche während der gesamten Untersuchungsdauer hätte
beibehalten können. Damit erweist sich auch die Einstellung im Amt als
geeignet und notwendig, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Klärung
von Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer zu erreichen. Da während der Dauer der
Einstellung im Amt die Lohnzahlungen fortdauerten, wurde der Beschwerdeführer –
wenn überhaupt – nur in geringem Mass in seinen Rechten betroffen (vgl. hinten
2c). Auch die Einstellung im Amt, die Einsetzung einer interimistischen
Leiterin des GZ Q und die Fernhaltemassnahmen gegen den Beschwerdeführer
erweisen sich damit als verhältnismässig.
c) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter,
dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, weil er vor der Verfügung
seiner Einstellung im Amt nicht angehört worden sei.
Die administrative Einstellung im
Amt (bzw. die Freistellung) zählt zu den vorsorglichen Massnahmen. Vor dem
Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist den Betroffenen grundsätzlich das
rechtliche Gehör zu gewähren, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen zum
Erlass einer superprovisorischen Massnahme – insbesondere Dringlichkeit aufgrund
einer drohenden Gefahr – gegeben sind (BGE 99 Ia 22; Peter
Bellwald, Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Beamten, Bern 1985,
S. 150; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 253 ff., Rz. 158;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 23). Damit wird jedoch die Frage noch
nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführer durch die Massnahme überhaupt in
rechtlich relevanter Weise betroffen war, zumal ihm ja der Lohn weiterhin
ausgerichtet wurde. Laut der Lehre könnte eine Freistellung, die in diesem
Punkt mit einer vorsorglichen Einstellung im Amt gleichzusetzen ist, eine
Persönlichkeitsverletzung darstellen (Albert Blesi, Die Freistellung
des Arbeitnehmers, Zürich 2000, S. 131), weshalb zumindest dann
ein Anspruch auf rechtliches Gehör gegeben ist, wenn aufgrund der konkreten
Umstände von einer gewissen Intensität des Eingriffs auszugehen ist (Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 285 f.; vgl.
etwa VGr, 25. November 1977, ZBl 79/1978, S. 151; VGr, 10. Juli
2002, PB.2001.00016+17, E. 7c).
Der Beschwerdeführer war in seiner Funktion als Leiter des GZ
Q in der ganzen Gemeinde bekannt, insbesondere auch bei den Vereinen. Aufgrund
seines starken persönlichen Engagements für verschiedene Anlässe im Umfeld des
GZ Q war absehbar, dass seine Einstellung im Amt schnell bemerkt werden würde
und zu Fragen und Spekulationen über die Gründe für diese Massnahme Anlass
geben könnte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Einstellung im
Amt den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit betroffen hat und ihm das
rechtliche Gehör im Zusammenhang mit dieser Massnahme zu gewähren war.
Gleichzeitig darf aber nicht aus den Augen verloren werden,
dass unter dem Aspekt einer erfolgreichen und möglichst objektiven
Administrativuntersuchung mit der Einstellung im Amt nicht beliebig lang
zugewartet werden durfte. Vor allem hätte eine Gehörsgewährung vor der
vorsorglichen Einstellung im Amt die Objektivität der Administrativuntersuchung
gefährden können, da sich nicht ausschliessen liess, dass der Beschwerdeführer
nach einer solchen "Vorwarnung" allfällige belastende Tatsachen hätte
verdunkeln können. Zu beachten ist weiter, dass dem Beschwerdeführer
telefonisch am 6. Mai 2002 und an der Sitzung vom 7. Mai 2002 das
rechtliche Gehör so früh wie nur möglich gewährt worden ist. Die aufgrund der
erhobenen und zu untersuchenden Vorwürfe geschaffene Dringlichkeit lässt damit
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin – entgegen der beschwerdeführerischen
Ansicht – als formell korrekt erscheinen.
3.
Gemäss § 80b VRG werden im
vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten auferlegt. Mangels Obsiegens kann
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2.
...