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Entscheid

PB.2002.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00031

4. Dezember 2002Deutsch17 min

(URT.2002.7068)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wurde im März 1997 von der Gemeinde X

als Leiter des Gemeinschaftszentrums Q (GZ Q) angestellt. Wegen einiger

Beschwerden betreffend seine Amts- und Personalführung hatte die

Gemeindeverwaltung bereits verschiedene Gespräche mit A zu führen.

Am Freitag, 3. Mai 2002, durchsuchte der

Gemeindeschreiber der Gemeinde X in Be­gleitung seines Stellvertreters und

eines Vertreters der Finanzabteilung das Büro A‘s im GZ Q. Da A das Schloss

seines Büros ausgewechselt hatte, musste dieses aufgebrochen wer­den. Bei der

Durchsuchung wurden verschiedene Kopien von Unterlagen erstellt und wurde das

Büro provisorisch versiegelt.

A, der zwischen dem 30. April und 12. Mai

2002 in den Ferien weilte, entdeckte am Sonntag, 5. Mai 2002, die provisorische

Siegelung seines Büros sowie die Aus­wechslung des Schlosszylinders. Am

Vormittag des 6. Mai 2002 nahm er telefonischen Kontakt mit der

Gemeindepräsidentin auf, die von den Massnahmen angeblich jedoch noch nichts

wuss­te. Am Nachmittag desselben Tages wurde ihm sodann von der Gemeindepräsi­dentin

telefonisch mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung als Leiter des Gemein­schafts­zentrums

Q suspendiert werde. Gleichzeitig wurde er auf Dienstag, 7. Mai 2002, für eine

Sitzung ins Gemeindehaus eingeladen. Bei dieser Sitzung wurde ihm eröffnet,

dass ge­gen ihn eine Administrativuntersuchung wegen "Unregelmässigkeiten

in der Amtsführung" eingeleitet werde und er während der Zeit der

Untersuchung in seinem Amt eingestellt werde. Der Verdacht, der eine solche

Untersuchung erforderlich mache, beruhe auf Aus­sagen, Kla­gen und

Anschuldigungen verschiedener Personen, auch von Mitarbeitenden des GZ Q.

Namentlich werde A vorgeworfen, dass er mit dem Einsetzen ei­nes Schlosses an

seinem Büro den gültigen Schliessplan umgangen habe, seine Arbeitszeit

unberechtigterweise für "andere Projekte" und "Tätigkeiten"

genutzt habe, die nicht zur Auf­gabe des Leiters des GZ Q gehörten, und in der

Vergangenheit unberechtigterweise Überstunden und Ferientage bezogen habe. An

dieser Sitzung nahm bereits der mit der Durchführung der Administrativ­untersuchung

betraute Rechtsanwalt C teil.

Der Gemeinderatsbeschluss vom 7. Mai 2002,

der eine Administrativuntersuchung anordnete und A unter Lohnfortzahlung in

seinem Amt einstellte (Ziff. 1), Recht­sanwalt C mit der Durchführung der

Administrativuntersuchung beauftragte (Ziff. 2), A untersagte, oh­ne Begleitung

eines Vertreters der Personalstel­le der Gemeindeverwaltung oder von Rechts­anwalt

C die Räumlichkeiten des GZ Q zu betreten (Ziff. 3), und die Sachbearbeiterin,

Frau D, mit der interimistischen Leitung des GZ Q beauftragte (Ziff. 4), wurde

A am 10. Mai 2002 zugestellt.

Erwägungen

II. Am 10. Juni 2002 liess A Rekurs beim

Bezirksrat Y erheben. Die Ziffern 1, 3 und 4 des Gemeinderatsbeschlusses seien

aufzuheben und A sei mit sofortiger Wirkung wieder als Leiter des GZ Q

einzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­lasten der

Gemeinde X.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 14.

August 2002 ab, da bei der Ergrei­fung der beschriebenen Massnahmen weder das

rechtliche Gehör noch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt worden sei.

III. Gegen diesen Bezirksratsbeschluss wurde

am 16. September 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit den

Anträgen,

"Ziffern 1.,

3.

und 4. des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderates X seien aufzuheben,

es sei

festzustellen, dass die vorsorgliche Einstellung des Beschwerdeführers im Amt

unverhältnismässig und widerrechtlich war,

es sei dem

Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten,

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

In prozessualer

Hinsicht wurde weiter beantragt, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren

der Anfechtung der von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genomme- nen – und am

8.

Oktober 2002 ausgesprochenen – Kündigung zu vereinigen.

Die Vorinstanz schloss in ihrer

Vernehmlassung vom 24. September 2002 ohne wei­tere Begründung auf Abweisung

der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerden richten sich gegen

einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine

personalrechtliche Anordnung. Angefochten wird der Beschluss des Bezirksrats Y

vom 14. August 2002 und mit ihm die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai

2002.

Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung

grundsätzlich zu­stän­dig, wobei die Zulässigkeit der Beschwerde für alle

Beschwerdeanträge gesondert zu prüfen ist:

b) Neu verlangt der Beschwerdeführer mit der

Beschwerde die Ausrichtung einer an­­gemessenen Entschädigung, welche ihn,

gemäss der Beschwerdebegründung, "für die er­littene immaterielle Unbill

und die Umtriebe und Kosten etwas schadlos" halten soll. Dabei werden

weder die Umtriebe und Kosten noch die Entschädigungsforderung für immateriel­le

Unbill beziffert.

Auf diesen Antrag kann schon deshalb nicht

eingetreten werden, weil er den Streitgegenstand des Verfahrens in unzulässiger

Weise zu erweitern versucht. Der Streitgegenstand bestimmt sich durch die

erstinstanzliche Verfügung und die im Rekursverfahren gestellten Anträge. Die

mit der Personalbeschwerde vorgebrachten Anträge dürfen folglich nur Begehren

enthalten, über welche bereits die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden

sollen (§ 80c in Verbindung mit § 54 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 54 N. 4, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 ff.). Von einer allfälligen

Entschädigung war aber weder in der beschwerdegegnerischen Verfügung noch in

den Anträgen des Rekurses die Rede.

c) Im Rekursverfahren beantragte der

Beschwerdeführer die sofortige Aufhebung der Einstellung im Amt und die

Wiedereinsetzung als Leiter des GZ Q, im Be­schwer­dever­fahren indessen nur

noch die Feststellung, dass seine vorsorgliche Einstellung im Amt unverhältnismässig

und widerrechtlich gewesen sei.

Da dieses neue Begehren grundsätzlich weniger

weit geht als das im Rekursverfahren gestellte Begehren, scheint es auf den

ersten Blick den Rahmen des hier massgeblichen Streitgegenstandes nicht zu

sprengen. Sinn machte dieses Feststellungsbegehren aber nur im Hinblick auf

eine allfällige Entschädigung oder Genugtuung, die entweder im Rahmen eines

Staatshaftungsverfahrens oder bei der Bemessung einer allfälligen Entschädigung

we­­gen missbräuchlicher Kündigung gemäss Art. 20 der Personalverordnung der

Gemeinde X (PVO) geltend zu machen wäre. Die erste dieser Möglichkeiten

sprengt, wie bereits dargelegt, den Streitgegenstand dieses Verfahrens (vorn

b). Die zweite Möglichkeit wiederum ist der Kündigungsverfügung bzw. dem

Verfahren der An­fechtung der Kündigung vorbehalten und kann deshalb nicht im

vorliegenden Verfahren behandelt werden. Soweit nach dem Gesagten noch eine

eigenständige Bedeutung des Fest­stellungs­be­gehrens verbleibt, auf die in

diesem Verfahren eingetreten werden könnte, lässt sich diese sachlich kaum vom

Hauptbegehren unterscheiden, mit welchem die Aufhebung der Einstellung im Amt

und deren Nebenfolgen verlangt wird. Auf das Feststellungsbegehren wird deshalb

nur im Rahmen der Prüfung dieser Fragen eingetreten.

d) In der Hauptsache verlangt die Beschwerde

die Aufhebung der Dispositivziffern 1., 3. und 4. der beschwerdegegnerischen

Verfügung vom 7. Mai 2002 und damit sinn­gemäss, dass die von der

Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung im Amt aufgehoben wer­­de, der

Beschwerdeführer das GZ Q wieder uneingeschränkt betreten dürfe und ihm die

Leitung des GZ Q wieder anvertraut werde.

aa) Für die Beschwerdelegitimation einer

privaten Partei wird verlangt, dass diese ein aktuelles und schützenswertes

Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Im vorliegenden Fall ist dem

Beschwerdeführer bereits am 8. Oktober 2002 per Ende Januar 2003 gekündigt

worden. In der Beschwerdeschrift wird denn auch eingeräumt, dass eine Wiederaufnahme

der Tätigkeit als GZ-Leiter faktisch wohl obsolet und eine Wiederein­stellung

durch die Beschwerdegegnerin unwahrscheinlich sei. Diese Äusserungen könnten

immerhin den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer gar kein aktuelles

Interesse mehr am hauptsächlich beantragten Prozessergebnis (Aufhebung der

Einstellung im Amt) hat. Gegen diese Schlussfolgerung spricht aber die

Äusserung, dass der "Beschwerdeführer nach wie vor mit Leib und Seele in

seinem Amte aufgehen würde". Zudem verbliebe dem Beschwerdeführer nach

diesem Entscheid auch noch etwas über ein Monat in den Diensten der

Beschwerdegegnerin, in dem er seine bisherige Tätigkeit wieder ausüben könnte.

Insofern kann – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (bb+cc) – ein

aktuelles und schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers bejaht werden.

bb) Bei Einstellungen im Amt, bei denen wie

hier die Entlöhnung nicht sistiert wird, fragt sich jedoch grundsätzlich, ob

eine private Partei in einer Weise beschwert ist, die zur Beschwerdeführung

legitimiert. So hat etwa das Bundesgericht die Ansicht vertreten, eine

Freistellung unter Lohnfortzahlung habe für den Arbeitnehmer oder die Arbeitneh­merin

keine Nachteile zur Folge, weil kein Anspruch auf effektive Beschäftigung bestehe

(BGE 99 Ib 129 E. 1c). Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht

davon aus, dass die Einstellung im Amt unter bestimmten Umständen auch bei

Lohnfortzahlung in die Rech­te des oder der Betroffenen eingreifen kann (vgl.

VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021/00007, E. 4a,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung; VGr, 10. Juli 2002, PB.2001.00016+17, E. 7c), was

in diesen Fällen eine Beschwerde als zulässig erscheinen liesse.

cc) Aufgrund der

im Recht liegenden Akten lässt sich weiter nicht abschliessend be­­urteilen, ob

die vorliegende Beschwerde mit dem Abschluss der Administrativuntersuchung, bis

zu deren Ende die Einstellung im Amt sowie das "Hausverbot" befristet

waren, ihren Ge­genstand nicht bereits verloren hat. Allfällige Anordnungen,

welche die genannten Massnah­men verlängert oder angepasst hätten, wären hier

auf jeden Fall nicht zu beurteilen.

dd) Ob unter den gegebenen Umständen auf die Beschwerde

eingetreten werden müss­te, kann hier jedoch offen bleiben, da die Beschwerde

ohnehin abzuweisen ist.

e) Die in der Beschwerdebegründung verlangte

Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Anfechtung der

Kündigung scheitert bereits daran, dass für eine Vereinigung von Beschwerdeverfahren

beide Beschwerden bei der gleichen Instanz hängig sein müssen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31, N. 33), was hier nicht der Fall ist.

2.

a) Im Sinne des zum Eintreten Ausgeführten

ist in diesem Verfahren zu beurteilen, ob die Anordnung einer

Administrativuntersuchung und die Einstellung im Amt zu Un­­recht erfolgt sind

und die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin deshalb in den

einschlägigen Punkten aufgehoben werden muss. Weder bildet die Frage einer

allfälligen Genugtuung für immaterielle Unbill, die dem Beschwerdeführer durch

die Einstellung in seinem Amt entstanden sein soll, noch die Frage der

allfälligen Miss­bräuch­lich­keit der nunmehr erfolgten Kündigung Gegenstand

des Verfahrens. Der Ausgang einer möglicherweise gegen die Kündigung zu

ergreifenden Beschwerde wird durch den Aus­gang dieses Verfahrens nicht

präjudiziert.

Nicht zu

beurteilen ist in diesem Verfahren auch das Aufbrechen und Durchsuchen des

Büros des Beschwerdeführers durch Vertreter der Beschwerdegegnerin.

b) Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie,

dass die Einleitung eines Administrativ­ver­fahrens sowie seine vorsorgliche

Einstellung im Amt abrupt und völlig unver­hältnis­mässig gewesen seien; dies

vor allem auch deshalb, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe allesamt sowohl

in der Betriebskommission wie auch in der Sicherheitsabteilung der Ge­meinde

als administrativ vorgesetzter Behörde des GZ Q schon lange bekannt gewesen so­wie

bereits besprochen und zumindest teilweise erledigt worden seien. Allein die

subjek­ti­ven Aussagen von drei Mitarbeitenden des GZ Q sowie des Pächters des

Restaurants im GZ Q, E, vermöchten nicht zu rechtfertigen, dass eine so

schwerwiegende per­sonal­recht­liche Massnahme wie eine

Administrativuntersuchung angeordnet werde. Es habe weder eine zeitliche noch

eine sachliche Notwendigkeit für die überraschende Anordnung einer

Administrativuntersuchung und die vorsorgliche Einstellung im Amt bestanden.

aa) Die Voraussetzungen, unter denen eine

Administrativuntersuchung angeordnet werden kann, sind gesetzlich nicht

geregelt. Die Administrativuntersuchung ist Ausfluss der behördlichen

Aufsichtspflicht, mithin ein Instrument der Dienstaufsicht (vgl. René Bacher,

Grundsatzfragen der Administrativuntersuchungen, Probleme und Erfahrungen im

Bund aus der Sicht des Beauftragten, S. 1 ff., sowie Martin Keller,

Administrativuntersuchungen, Die zentralen Fragen aus der Sicht der

auftraggebenden Behörde, S. 39, beide in Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.],

Administrativuntersuchungen in der öffentlichen Verwaltung, St. Gallen

1999). Aufgrund ihrer geringen rechtlichen Normierung eignet sich die Ad­ministrativuntersuchung

besonders für die Vorabklärung vermuteter Unregelmässigkeiten, die nach

Abschluss der Untersuchung allenfalls in einem spezielleren Verfahren weiter­behandelt

werden müssen (vgl. Keller, S. 29). Trotz ihrer geringen rechtlichen Normierungsdichte

sind sowohl bei der Anordnung als auch bei der Durchführung einer Adminis­tra­tivuntersuchung

die allgemeinen Verfahrens- und Verfassungsgrundsätze zu beachten, namentlich

auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999; BV) und die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen

Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der

angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheits­beschränkungen

stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, All­gemeines

Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 581).

Im vorliegenden Fall wurden wiederholt und

von verschiedener Seite ähnlich lautende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer

erhoben, die allesamt mit seiner Amtsführung als Leiter des GZ Q im

Zusammenhang standen. Die Vorwürfe betrafen die angeb­liche Vermischung der

privaten und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers sowie die behauptete

Führung einer "schwarzen Kasse". Es gehört zu den Pflichten der

vorgesetz­ten Behörde, solchen Vorwürfen gewissenhaft nachzugehen; dies auch

zum Schutz der durch die Vorwürfe belasteten Personen. Es besteht ein

erhebliches öffentliches Interesse an der korrekten Amtsführung leitender

Angestellter, vor allem auch wenn diese Anlagen be­treuen, die der

Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und deren Administration deshalb prob­lemlos

zu funktionieren hat. Es wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass

seitens der Beschwerdegegnerin verschiedentlich das Gespräch zu einigen der

erneut erhobenen Vorwürfen gesucht worden ist. Da die Vorwürfe gegen den

Beschwerde­führer dennoch nicht verstummten und vor allem Vorgänge betrafen,

die sich innerhalb des GZ Q ab­spielten, erscheint eine extern geleitete

Administrativuntersuchung als geeignetes Mittel zur Klärung der Vorwürfe.

Angesichts der Tatsache, dass bereits früher das direkte Gespräch mit dem

Beschwerdeführer gesucht worden ist, ein befriedigender Betriebs­ablauf aber

dennoch nicht erreicht werden konnte, erscheint die Administrativuntersuchung –

vom hier massgeblichen Wissensstand bei der Untersuchungseinleitung aus

beurteilt – auch als ein notwendiges Mittel. Der Beschwerdeführer behauptet im

Übrigen nicht, dass ihn die Ad­ministrativuntersuchung an sich übermässig in

seinen Rechten eingeschränkt habe, räumte er in der Rekursschrift ja

ausdrücklich ein, dass er die Adminstrativ­untersuchung "als Teil des

Arbeitsverhältnisses wohl über sich ergehen lassen" müsse. Die gegen die

Verhältnismässigkeit der Einleitung der Administrativuntersuchung vorgebrachten

Vorwürfe des Beschwerdeführers halten einer näheren Untersuchung somit nicht

stand.

bb) Eng mit dem Vorwurf der

Unverhältnismässigkeit der Administrativuntersuchung ist die Rüge verbunden,

die gleichzeitig mit dieser angeordnete Einstellung im Amt sei gleichermassen

unverhältnismässig.

Die gesetzliche Grundlage für die Einstellung

im Amt bildete Art. 17 Abs. 1 lit. c PVO, der inhaltlich mit § 29 Abs. 1 lit. c

des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) übereinstimmt. Angestellte

können demnach von der Anstellungsinstanz jederzeit vor­sorglich im Amt

eingestellt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen oder eine

Administrativuntersuchung dies erfordern. Freilich muss auch bei der

Einstellung im Amt aufgrund einer laufenden Administrativuntersuchung der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert werden. Dies ist nur dann der

Fall, wenn die Einstellung geeignet und erfor­derlich ist, um die

Administrativuntersuchung zu erleichtern und während der Dauer der Un­­tersuchung

allenfalls das Ansehen der untersuchten Verwaltungseinheit zu wahren.

Alle zu untersuchenden Vorwürfe gegen den

Beschwerdeführer standen in engstem Bezug zu seiner Amtsführung im GZ Q,

insbesondere zur Behandlung seiner Mitarbeitenden sowie zur Vermischung seiner

privaten Aktivitäten mit denen als Leiter des GZ Q. Es versteht sich von

selbst, dass solche Fragen, die einerseits zwischenmenschliche Beziehungen

beschlagen und anderseits eine Sphäre, die bislang allein vom Beschwerdeführer

kontrol­liert wurde, nicht korrekt abgeklärt werden können, wenn der

Beschwerdeführer nicht für die Dauer der Untersuchung im Amt eingestellt und

vom GZ Q ferngehalten wird (vgl. etwa Minh Son Nguyen, La fin des rapports

de service, in Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des

öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 419 ff., 455 f.). Persönliche

Beeinflussungen oder die Verdunkelung wichtiger Tatsachen und Abläufe wären

ohne Einstellung im Amt nicht auszuschliessen. Es kommt dabei nicht darauf an,

ob der Beschwerdeführer tatsächlich solche Aktivitäten ergriffen hätte, sondern

einzig darauf, ob das Untersuchungsergebnis nach allen getroffenen Massnahmen

noch als objektiv erscheinen kann. Dies wäre nach aussen hin eben gerade nicht

der Fall, wenn der Beschwerdeführer seinen vollen Einfluss auf die zu

untersuchenden Bereiche während der ge­samten Untersuchungsdauer hätte

beibehalten können. Damit erweist sich auch die Einstel­lung im Amt als

geeignet und notwendig, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Klärung

von Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer zu erreichen. Da während der Dauer der

Einstellung im Amt die Lohnzahlungen fortdauerten, wurde der Beschwerdeführer –

wenn überhaupt – nur in geringem Mass in seinen Rechten betroffen (vgl. hinten

2c). Auch die Einstellung im Amt, die Einsetzung einer interimistischen

Leiterin des GZ Q und die Fernhaltemassnahmen gegen den Beschwerdeführer

erweisen sich damit als verhältnismäs­sig.

c) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter,

dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, weil er vor der Verfügung

seiner Einstellung im Amt nicht angehört worden sei.

Die administrative Einstellung im

Amt (bzw. die Freistellung) zählt zu den vorsorg­lichen Massnahmen. Vor dem

Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist den Betroffenen grundsätzlich das

rechtliche Gehör zu gewähren, soweit nicht die besonderen Voraussetzun­gen zum

Erlass einer superprovisorischen Massnahme – insbesondere Dringlichkeit auf­­grund

einer drohenden Gefahr – gegeben sind (BGE 99 Ia 22; Peter

Bellwald, Die diszi­p­li­narische Verantwortlichkeit der Beamten, Bern 1985,

S. 150; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren

und Ver­waltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 253 ff., Rz. 158;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 23). Damit wird jedoch die Frage noch

nicht beantwor­tet, ob der Beschwerdeführer durch die Mass­nahme überhaupt in

rechtlich re­­le­vanter Weise betroffen war, zumal ihm ja der Lohn weiterhin

ausgerichtet wurde. Laut der Lehre könnte eine Freistellung, die in diesem

Punkt mit einer vorsorglichen Einstellung im Amt gleichzusetzen ist, eine

Persönlich­keits­verletzung darstellen (Albert Blesi, Die Frei­­stellung

des Arbeit­nehmers, Zürich 2000, S. 131), weshalb zumindest dann

ein Anspruch auf rechtliches Ge­hör gegeben ist, wenn aufgrund der konkreten

Umstände von einer gewissen Intensität des Eingriffs auszugehen ist (Michele

Albertini, Der verfassungsmäs­sige Anspruch auf recht­liches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 285 f.; vgl.

etwa VGr, 25. November 1977, ZBl 79/1978, S. 151; VGr, 10. Juli

2002, PB.2001.00016+17, E. 7c).

Der Beschwerdeführer war in seiner Funktion als Leiter des GZ

Q in der ganzen Ge­meinde bekannt, insbesondere auch bei den Vereinen. Aufgrund

seines starken persönlichen Engagements für verschiedene Anlässe im Umfeld des

GZ Q war absehbar, dass seine Einstellung im Amt schnell bemerkt werden würde

und zu Fragen und Spekulationen über die Gründe für diese Massnahme Anlass

geben könnte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Einstellung im

Amt den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit be­troffen hat und ihm das

rechtliche Gehör im Zusammenhang mit dieser Massnahme zu gewähren war.

Gleichzeitig darf aber nicht aus den Augen verloren werden,

dass unter dem Aspekt einer erfolgreichen und möglichst objektiven

Administrativuntersuchung mit der Einstellung im Amt nicht beliebig lang

zugewartet werden durfte. Vor allem hätte eine Gehörs­ge­währung vor der

vorsorglichen Einstellung im Amt die Objektivität der Administrativunter­suchung

gefährden können, da sich nicht ausschliessen liess, dass der Beschwer­deführer

nach einer solchen "Vorwarnung" allfällige belastende Tatsachen hätte

verdun­keln können. Zu beachten ist weiter, dass dem Beschwerdeführer

telefonisch am 6. Mai 2002 und an der Sitzung vom 7. Mai 2002 das

rechtliche Gehör so früh wie nur möglich gewährt worden ist. Die aufgrund der

erhobenen und zu untersuchenden Vorwürfe geschaffene Dringlichkeit lässt damit

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin – entgegen der beschwerdeführerischen

Ansicht – als formell korrekt erscheinen.

3.

Gemäss § 80b VRG werden im

vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten auf­erlegt. Mangels Obsiegens kann

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2.

...