PB.2002.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00038
26. Februar 2003Deutsch30 min
(URT.2003.7181)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00038
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.02.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
fristlose Kündigung
Der seit 1988 als Krankenpfleger in einem Alterswohnheim beschäftigte Beschwerdeführer unterzeichnete eine gegen die neue Heimleiterin gerichtete Petition. Da er sich weigerte, eine bedingungslose Abstandserklärung hinsichtlich dieser Petition zu unterzeichnen, wurde er fristlos entlassen.
Anwendbares Recht bei einem Verweis auf das alte kantonale Personalrecht (E. 2).
Aufgrund von Verweisungen richtet sich die Beurteilung der fristlosen Entlassung nach Art. 337 OR. Voraussetzungen der fristlosen Entlassung (E. 3b/aa). Vorliegend ist weder ein wichtiger Entlassungsgrund noch die Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit zu bejahen (E. 3b/bb+cc).
Anspruch auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (E. 3c) und Pönale gemäss Art. 337c OR (E. 4).
Kein Anspruch auf Abfindung gemäss § 26 PG, da das Personalgesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (E. 5).
Kosten und Entschädigung (E. 6).
Stichworte:
ABSTANDSERKLÄRUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
ENTSCHÄDIGUNG
FRISTLOSE KÜNDIGUNG
KÜNDIGUNG
PETITION
PÖNALE
SUBROGATION
VERTRAUENSVERHÄLTNIS
VERWEISUNG
WICHTIGER GRUND
ZUMUTBARKEIT
ZUSAMMENARBEIT
Rechtsnormen:
§ 8 lit. Abs. 3 AngestelltenV
§ 52 AngestelltenV
Art. 29 AVIG
§ 72 GemeindeG
lit. III OR
Art. 337 OR
Art. 339 lit. Abs. I OR
§ 26 PG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 1. Januar 1988 trat A seine Stelle als
diplomierter Krankenpfleger im Alterswohn- und Pflegeheim K in X an. Im Sommer
1988 half er – durch eine Vakanz bedingt – im Alterswohnheim mit 54 zum Teil
selbständigen Bewohnerinnen und Bewohnern als diplomierter Krankenpfleger aus.
Anschliessend konnte ihm die Verantwortung für diesen Bereich definitiv
übertragen werden und A arbeitete vom 1. August 1988 bis 27. Februar/4. März
2002 als Alleinverantwortlicher auf dem pflegerischen und medizinischen Sektor
im Alterswohnheim.
Im Herbst 2001wurde der langjährige
Heimleiter C pensioniert. Die neue Heimleiterin, D, trat ihre Stelle am 22.
November 2001 an. Während deren Ferienabwesenheit reichten 47 Angestellte
sowie 33 Bewohnerinnen und Bewohner des Heims am 14. Februar 2002 dem
Gemeinderat X eine Petition ein, mit welcher Vorwürfe gegen die neue Heimleiterin
erhoben und der Gemeinderat gebeten wurde, "diesen unhaltbaren Zustand zu
beenden". In der Petition war etwa die Rede davon, dass D gegenüber
Patienten und Personal unfreundlich sei, die Heiminsassen sich nicht mehr wohl
fühlten, sie Intrigen schaffe, ihre Kompetenzen überschreite und ihre Macht
missbrauche, Mobbing betreibe und Lohnkürzungen androhe und undurchdachte
organisatorische Vorkehrungen treffe.
Am 21. Februar 2002 fand auf der
Gemeindeverwaltung X eine Aussprache zwischen einer Abordnung des Gemeinderats
und den leitenden Angestellten des Heims statt. Auf den 22. Februar 2002 wurden
sodann alle Angestellten des Heimes zu einer Aussprache mit dem damaligen
Gemeindepräsidenten E, Gemeinderätin F und Gemeindeschreiber G eingeladen. Das
Gespräch wurde von einem externen Personalfachmann geleitet. Anlässlich dieser
Aussprache wurde den Angestellten ein Schreiben abgegeben, das zwei einander
ausschliessende Erklärungen enthielt: Es konnte entweder angegeben werden,
dass man sich vollumfänglich von der Unterstützung der Petition distanziere und
um Annulation (Rückzug) der geleisteten Unterschrift ersuche, oder es war die
Erklärung möglich, dass die vollumfängliche Unterstützung der eingereichten
Petition aufrecht erhalten und die Verantwortung für die daraus sich
ergebenden Konsequenzen und Massnahmen übernommen werde. Dieses Schreiben war
bis am 25. Februar 2002, 11.00 Uhr, dem Gemeinderat mit der entsprechenden
Unterzeichnung abzugeben. A unterzeichnete keine der beiden Erklärungen. Statt
dessen forderte er mit mehreren weiteren Angestellten am 22. Februar 2002 den
Gemeinderat schriftlich zu einer näheren Erläuterung der angedrohten Massnahmen
und Konsequenzen auf, bevor er sich näher äussern könne. Ohne eine solche
Erläuterung entstehe der Eindruck einer Nötigung oder versuchten
Einschüchterung der Betroffenen.
Am Mittwoch 27. Februar 2002 wurde A
eröffnet, dass die Gemeinde mit sofortiger Wirkung auf seine Dienste verzichte
und er zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis am 4. März 2002,
10.00 Uhr, Stellung nehmen könne. Eine von A und H unterzeichnete
Stellungnahme vom 27. Februar 2002 hielt teilweise an den Vorwürfen gegen die
neue Heimleiterin fest. Am 4. März 2002 beschloss der Gemeinderat X sodann, A
mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst der politischen Gemeinde X zu entlassen
und ihm gleichzeitig ein Hausverbot für das Alterswohn- und Pflegeheim K zu
erteilen.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss liess A innert
Frist am 5. April 2002 Rekurs beim Bezirksrat Y erheben und die folgenden
Anträge stellen:
"1. Die Rekursgegnerin sei zu
verpflichten, dem Rekurrenten eine Pönalentschädigung für die
ungerechtfertigte fristlose Entlassung, eventualiter für die
missbräuchliche Kündigung in der Höhe von 2 Monatslöhnen, d.h. Fr. --.--
zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2002 zu bezahlen.
2.
Die Rekursgegnerin sei zu
verpflichten, dem Rekurrenten den ausstehenden Lohn ab 4. März 2002 bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (30. September 2002) in der Höhe von
Fr. --.-- brutto (abzüglich Arbeitnehmeranteil an
Sozialversicherungsbeiträgen) zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2002 zu
bezahlen vorbehältlich der nachträglichen Reduktion der Klage im Falle des
Antritts einer Stelle vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
3.
Die Rekursgegnerin sei zu
verpflichten, dem Rekurrenten den pro rata Monatslohn für den Zeitraum 4. März
2002.
bis und mit 30. September 2002 in der Höhe von Fr. --.-- brutto (abzüglich
Arbeitnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen) zuzüglich 5% Zins seit
dem 4. März 2002 zu bezahlen.
4.
Die Rekursgegnerin sei zu
verpflichten, dem Rekurrenten eine Abfindung in der Höhe von 7 Monatslöhnen von
insgesamt Fr. --.-- brutto (abzüglich Arbeitnehmeranteil an
Sozialversicherungsbeiträgen) zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2002 zu
bezahlen.
5.
Die Rekursgegnerin sei zu
verpflichten, dem Rekurrenten innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides
ein Zeugnis auszustellen mit dem folgenden Text: [Es folgt der Text der
Arbeitszeugnisses]
6.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."
Mit Beschluss vom 25. September 2002 wies der
Bezirksrat Y den Rekurs ab, soweit er auf ihn eintrat (Dispositiv-Ziffer 1),
nahm Vormerk davon, dass der Anspruch auf ein Zeugnis von der Gemeinde X
anerkannt sei (Dispositiv-Ziffer 2), und sprach keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziffer 4).
III. Dagegen
erhob A am 25. Oktober 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit der er die
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des bezirksrätlichen Beschlusses
forderte und an den im Rekursverfahren gestellten Anträgen festhielt.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 6. November
2002.
auf Vernehmlassung und die Gemeinde X beantragte am 29. November 2002 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Vorab hat das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit zu prüfen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da der
Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit der Beschwerdegegnerin
stand, gilt grundsätzlich kommunales Personalrecht (Hans Rudolf Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 72
N. 3.2+ 3.4). Über kommunale personalrechtliche Streitigkeiten entscheidet
als Rekursbehörde der Bezirksrat. Zur Behandlung der Beschwerde gegen dessen
Rekursentscheid ist gemäss § 74 Abs. 1 VRG das Verwaltungsgericht
zuständig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 74 N. 6+14). Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus
§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und § 21 lit. a VRG
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21-27).
b) Nach den im
Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen ist von einem Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwert auszugehen, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen
ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
a) Vorab stellt sich die Frage, nach
welchem Personalrecht die vorliegende Angelegenheit zu beurteilen ist.
Unbestrittenermassen galt zum Zeitpunkt der fristlosen Entlassung des
Beschwerdeführers die "Besoldungsverordnung über das Dienstverhältnis des
Personals der Politischen Gemeinde X, der Schulgemeinde X sowie des
Alterswohn- und Pflegeheims K in X" vom 18. Juni 1997. Fraglich ist, wie
die in Art. 3 der genannten Verordnung enthaltene Verweisung auf den ergänzenden
Beizug des kantonalen Rechts zu verstehen ist, d.h. ob diese Verweisung
"starr" (d.h. auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung
geltenden kantonalen Normen, namentlich die Verordnung über das Dienstverhältnis
der Angestellten der Verwaltung vom 26. Juni 1991 [AngestelltenV, OS 51,
569.
ff.] gerichtet) oder "dynamisch" (d.h. auf das kantonale
Personalgesetz vom 27. September [PG], die Personalverordnung vom
16.
Dezember 1998 und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19.
Mai 1999 bezogen) ist.
Die Vorinstanz ging sinngemäss davon aus,
dass die genannte Verweisung starr sei und die nicht mehr in Geltung stehende
kantonale Angestelltenverordnung von 1991 als kommunales Recht zur Anwendung
gelange. Der Beschwerdeführer lässt dagegen anführen, dass es sich im
vorliegenden Fall um eine dynamische Verweisung handle, weshalb das neue und
für ihn in verschiedener Hinsicht günstigere kantonale Personalrecht zur Anwendung
gelange. Er begründet diese Auffassung damit, dass sich in der anwendbaren Xer
Besoldungsverordnung nur wenige personalrechtliche Vorschriften fänden, in umfassender
Weise auf das kantonale Personalrecht verwiesen werde, es in dieser Verordnung
an Kündigungsvorschriften fehle, allgemein eine "Einheit" von
kommunalem und kantonalem Personalrecht angestrebt werde und Verweise auf nicht
mehr in Kraft stehendes Recht die Ausnahme bilden sollten.
b) Ob ein Verweis als starr oder dynamisch
verstanden werden muss, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen
(Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher
Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 565; vgl. auch zur Problematik
insbesondere bei kantonalen Verweisen auf das Bundesprivatrecht Tomas Poledna,
Annäherungen ans Obligationenrecht, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.],
Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 209 ff.,
214.
ff.). Es ist bei jedem auf das kantonale Personalrecht verweisenden
Erlass durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die Verweisung auch auf das neue
Personalrecht bezieht.
Es trifft zwar zu, dass die Xer
Besoldungsverordnung von 1997 wenige eigenständige Normen enthält und in weit
gehendem Mass auf das kantonale Recht verweist, was eher für eine dynamische
Verweisung spräche. Aus der Systematik der Xer Besoldungsverordnung von 1997
geht jedoch hervor, dass – wie im früheren kantonalen Recht – zwischen Mitarbeitenden
im Beamtenverhältnis (Art. 2 BV X 1997) und im öffentlichrechtlichen Angestelltenverhältnis
(Art. 3 BV X 1997) unterschieden wird. Für die Mitarbeitenden im
Beamtenverhältnis wird dabei ergänzend auf die kantonale Beamtenverordnung
verwiesen, für öffentlichrechtliche Angestellte dagegen auf die kantonale
Angestelltenverordnung. Diese Unterteilung wurde – mit wenigen Ausnahmen – in
der auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbaren neuen Xer
Personalverordnung nicht übernommen. Der Systemwechsel auf kantonaler Ebene
wurde also erst mit der neuen Xer Personalverordnung nachvollzogen. Die
Anwendung des neuen kantonalen Personalrechts als Ergänzung zur Xer
Besoldungsverordnung von 1997 würde damit zu systematischen Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten
führen. Weiter spricht auch der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 BV X 1997 gegen
einen dynamischen Verweis, da explizit auf die kantonale Angestelltenverordnung
und nicht einfach auf das kantonale Recht verwiesen wird. Schliesslich ergibt
sich auch aus einer Mitteilung der Gemeinde X vom 5. Februar 2002 zur
"Überarbeitung der Besoldungsverordnung", dass der Reformbedarf
neben anderen Gründen auch darauf zurückzuführen sei, dass die
Besoldungsverordnung von 1997 "zum Teil auf das frühere kantonale Recht
[verweist], das für die Gemeinde X nach wie vor integrale Gültigkeit hat",
was die praktische Handhabe des Personalrechts erschwere.
c) Insgesamt ergibt sich damit, dass die
Verweisung auf das kantonale Recht als starr aufzufassen ist und die sich hier
stellenden Rechtsfragen auf der Grundlage der Besoldungsverordnung von 1997
und der kantonalen Angestelltenverordnung von 1991 zu lösen sind.
3.
In erster Linie stellt sich die Frage, ob
die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. Kann diese
Frage mit der Vorinstanz bejaht werden, so erübrigt sich die Frage, ob eine
Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung und eine
allfällige Pönale geschuldet sind.
a) Dem kommunalen Recht lassen sich bezüglich
der fristlosen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses keine eigenständigen
Regelungen entnehmen, weshalb ergänzend auf die kantonale
Angestelltenverordnung von 1991 zurückzugreifen ist (Art. 3 Abs. 2 BV X 1997).
Diese kennt zwar die "sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses aus
wichtigen Gründen" (§ 8 Abs. 3 AngestelltenV), regelt diese aber nicht
näher. Gemäss § 52 Abs. 1 AngestelltenV gelten deshalb sinngemäss das
Obligationenrecht (OR) und das öffentliche Arbeitsrecht des Bundes. Da Art. 77
der Verordnung über das Dienstverhältnis der Angestellten der allgemeinen
Bundesverwaltung vom 10. November 1959 (AS 1959, 1181 ff.), der die
Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen regelt,
in den hier massgeblichen Punkten Art. 337 OR entspricht, ist hier die letztere
Bestimmung einschlägig.
b) aa) Für die fristlose Auflösung eines
Dienstverhältnisses muss ein wichtiger Grund auf Seiten des oder der
Angestellten vorliegen, dessen Vorhandensein der Arbeitgeberschaft nach Treu
und Glauben die Weiterführung des Dienstverhältnisses nicht mehr erlaubt
(Art. 337 Abs. 2 OR; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 1557; Tobias Jaag,
Das öffentliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich – ausgewählte
Fragen, ZBl 95/1994, S. 433 ff., 464; Elmar Mario Jud, Besonderheiten
öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht,
insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, St. Gallen
1975, S. 176 f., 187 ff., 194 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 80 N. 2).
Der Begriff des "wichtigen
Grundes", welcher die fristlose Entlassung rechtfertigen kann, ist
unbestimmter Natur und muss daher von Fall zu Fall konkretisiert werden, wobei
nach der diesbezüglich sehr restriktiven bundesgerichtlichen Praxis hohe
Anforderungen an das objektive und subjektive Gewicht der Gründe zu stellen
sind (vgl. Peter Münch, Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz,
Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, AJP 1996,
S. 1094 ff., 1099; Thomas Koller, Ordentliche, fristlose und
missbräuchliche Kündigung des Arbeitsvertrages, AJP 1995,
S. 1251 ff., 1264). Die fristlose Kündigung ist "ultima
ratio", ein "Notventil", und untersteht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Sie ist ausgeschlossen, wenn dem Kündigenden mildere Massnahmen zur Verfügung
stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer
Weise zu beheben, zum Beispiel durch ordentliche Kündigung oder Abmahnung (Adrian
Staehelin/ Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 N. 4 OR
mit Hinweisen; zum Ganzen auch VGr, 5. Juli 2002, PB.2002.00008,
E. 2a/aa, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses wird im öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich gleich
definiert wie im privaten Arbeitsrecht (Peter Hänni in: Thomas Geiser/Peter
Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel/Frankfurt a.M. 1997,
Rz. 6.35). Demnach ist die fristlose Entlassung etwa zulässig bei Missachtung
klarer Weisungen, zum Beispiel bei der Weigerung, eine zum Pflichtenheft
gehörende Arbeit oder eine zumutbare Ersatzarbeit trotz klarer Aufforderung
auszuführen. Die Missachtung rechts- oder vertragswidriger Weisungen
rechtfertigt jedoch eine fristlose Entlassung nicht (Jürg Brühwiler, Kommentar
zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1996, Art. 337
N. 2a+c S. 360+363; Staehelin/Vischer, Art. 337 N. 15+20;
Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, Art. 337 N. 8 OR). Im
Weiteren kann sich die fristlose Entlassung bei Verletzungen der Treuepflicht
rechtfertigen, worunter ungehöriges und ungebührliches Verhalten wie
Frechheit, Unbeherrschtheit, abschätzige Bemerkungen usw. zum Beispiel
gegenüber den Kundinnen und Kunden fallen kann, auch wenn diese Verhaltensweisen
noch nicht strafrechtlich relevant sind. Je nach Schwere und Umgebung kann in
solchen schwerwiegenden Fällen die fristlose Entlassung auch ohne vorherige
Verwarnung ausgesprochen werden, was allerdings umstritten ist. Mindere Unkorrektheiten
und Disziplinarwidrigkeiten rechtfertigen eine fristlose Entlassung nur,
wenn sie sich trotz Verwarnung wiederholen. Auch die Kumulation
verschiedenartiger, für sich allein zu wenig schwerwiegender Unkorrektheiten
trotz Verwarnung berechtigt zur fristlosen Entlassung (Hänni, Rz. 6.33;
Brühwiler, Art. 337 N. 2b S. 362; Staehelin/Vischer,
Art. 337 N. 9; vgl. auch Rehbinder, Art. 337 N. 9
S. 132 f.).
Eine Rolle kann
im Einzelfall auch spielen, welche Funktion einer angestellten Person innerhalb
eines Betriebs zukommt: an das Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers zu leitenden
Angestellten werden dabei – je nach den Umständen – höhere Anforderungen gestellt
als an das Verhältnis zu einfachen Angestellten (vgl. Brühwiler, Art. 337
N. 8 S. 367). Präzisierend ist jedoch anzumerken, dass die Loyalität
zum Arbeitgeber keine jede Kritik an der vorgesetzten Behörde ausschliessende
Dienstfertigkeit erfordert; je anspruchsvoller die dem Angestellten
übertragene Tätigkeit ist und je höher die Anforderungen bezüglich Selbständigkeit
und Initiative sind, umso eher muss (und darf) die vorgesetzte Behörde von
ihrem Angestellten das nachdrückliche Verfechten abweichender Standpunkte
oder das kritische Hinterfragen ihrer Anordnungen erwarten (VGr, 14. März 2001,
PB.2000.00029/30, E. 8b; 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 2a/bb am Ende, beide
www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
bb) In der Begründung der fristlosen
Entlassung führte die Beschwerdegegnerin an, dass das Kaderpersonal und damit
auch der Beschwerdeführer bereits am 11. Dezember 2001 dringend
aufgefordert worden sei, sich gegenüber der neuen Heimleiterin kooperativer und
loyaler zu verhalten. Daran habe es in der Folge allgemein gefehlt. Die in Abwesenheit
der Heimleiterin verfasste und eingereichte Petition vom 14. Februar 2002, die
auf unhaltbaren und unsubstantiierbaren Behauptungen beruht habe, sei ein
weiterer Vertrauensbruch gewesen; dies umso mehr, als die Unterschriften
teilweise mittels unwahrer und unvollständiger Angaben und unter dem Einsatz
von Druckmitteln mit der Androhung von Vergeltungsmassnahmen erschlichen
worden seien. Besonders schwer wiege dabei, dass es sich um einen
untolerierbaren Missbrauch der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber
der Bewohnerschaft des Heimes sowie den unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
gehandelt habe. Auch die Einberufung und Durchführung einer Personalvollversammlung
ohne Legitimation in den Räumlichkeiten des Altersheims sei ein gravierender Verstoss
gegen die Treuepflicht gewesen. In der Personalinformationsversammlung vom 22.
Februar 2002 soll sich der Beschwerdeführer sodann mündlich vom Petitionsinhalt
distanziert haben, ohne aber von der Möglichkeit, seine Unterschrift zurück
zu ziehen, Gebrauch zu machen. Vielmehr habe er in einem Schreiben vom 22.
Februar 2002 vom Gemeinderat Aufschluss darüber verlangt, worin die von diesem
in Aussicht gestellten Massnahmen und Konsequenzen bestünden. Gleichzeitig
habe er den Gemeinderat der versuchten Nötigung und Einschüchterung bezichtigt.
Vor dem Hintergrund des destruktiven Verhaltens und der gravierenden Verstösse
gegen die Treuepflicht sei es unzumutbar, das Arbeitsverhältnis zum
Beschwerdeführer aufrecht zu erhalten, zumal auch im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs nach der Ankündigung der fristlosen Kündigung und der
Freistellung des Beschwerdeführers keine diese Einschätzung verändernden
Tatsachen vorgebracht worden seien.
Die Vorinstanz schloss sich der
beschwerdegegnerischen Begründung weit gehend an, unter anderem auch deshalb,
weil es sich bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund
gemäss Art. 337 Abs. 1 OR um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 des
Zivilgesetzbuchs handle, bei welchem Rechtsmittelinstanzen vertretbare Entscheide
der Vorinstanzen respektieren müssten und ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen
der Vorinstanzen stellen dürften. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass es für
die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Petition unumgänglich gewesen sei, die
andauernde Machtprobe unverzüglich zu beenden. Da der Beschwerdeführer auch
nach der Personalversammlung vom 22. Februar 2002 nicht bereit gewesen sei,
sich mit vorbehaltloser Loyalität für eine weitere Zusammenarbeit mit der
neuen Heimleiterin zu verpflichten, sondern vielmehr – zusammen mit einigen
anderen Mitarbeitenden – in einem Schreiben Auskunft über die allfälligen
Konsequenzen verlangt und in seiner Stellungnahme zur Petition vom 14. Februar
2002.
und zur fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2002 neue Vorwürfe gegen die
Gemeindeverwaltung und die Heimleitung erhoben habe, erscheine die fristlose
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer machte dagegen bereits
in seinem Rekursschreiben eingehend geltend, dass der schwer wiegende Vorwurf
des Erschleichens oder Erzwingens von Unterschriften für die Petition vom 14.
Februar 2001 haltlos und nicht belegbar sei, schon gar nicht für seine Person.
Das im Recht liegende Schreiben eines Mitarbeiters, das von Druckversuchen
seitens der Initianten der Petition spreche, sei vor allem aufgrund der Angst
vor personellen Konsequenzen verfasst worden und könne nicht als Beweis für allfällige
Druckversuche gewertet werden. Dem Schreiben sei zudem kein einziger Hinweis
auf den Beschwerdeführer zu entnehmen. Es könne weiter auch nicht von einem
Vertrauensverlust der Heimleiterin gegenüber dem Beschwerdeführer gesprochen
werden, habe er mit dieser und diese mit ihm doch auch nach der Einreichung der
Petition korrekt zusammengearbeitet. Weiter habe er auch nicht zu den Initianten
der Petition gehört und seine Unterstützung für einige der in dieser
enthaltenen Punkte mündlich deutlich widerrufen. Insgesamt sei deshalb nicht
von einer Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit – mindestens bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist – auszugehen. In der Beschwerdeschrift wird sodann
präzisiert, dass der Beschwerdeführer nicht eigentlich ein Kadermitglied gewesen
sei, bei dem höhere Anforderungen an das Vertrauensverhältnis gestellt werden
dürften, habe er ja schliesslich keine Mitarbeitenden unter sich gehabt.
Ansonsten wird daran festgehalten, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose
Kündigung vorgelegen habe und die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit
nicht belegt werden könne.
cc) aaa) Die Auffassung der Vorinstanz, dass
bei der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nur sehr zurückhaltend in
das Ermessen eingegriffen werden dürfe, geht im Hinblick auf den Wortlaut von
Art. 337 Abs. 3 OR fehl. Nach dieser Norm entscheidet "der Richter nach
seinem Ermessen" über das Vorhandensein bzw. die Würdigung von Umständen,
die eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Das von der Vorinstanz ins Zentrum
gestellte Ermessen liegt damit bei der urteilenden richterlichen Behörde, nicht
bei der Partei, welche die fristlose Entlassung ausspricht. Die richterliche
Ermessenskontrolle dient mithin gerade der Einschränkung bzw. rechtlichen
Kontrolle des faktisch recht weiten Gestaltungsspielraums der Parteien.
Insofern sich die Vorinstanz an die Ausführungen der Beschwerdegegnerin
gebunden erachtete, unterschritt sie ihr Ermessen. Das Verwaltungsgericht kann
in solchen Fällen gegebenenfalls Ermessensfragen selbst entscheiden
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 114).
bbb) Die von der Beschwerdegegnerin und der
Vorinstanz implizit erhobenen Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe mitgeholfen,
auf Mitarbeitende Druck auszuüben, um möglichst viele Unterschriften zu
sammeln, lassen sich aufgrund der Akten nicht belegen. Zwar ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass bereits die Inkaufnahme eines allfälligen
Missbrauchs der Unterschriften von Heimbewohnerinnen und -bewohnern unter Umständen
gegen die Treuepflicht verstossen könnte. Es ist jedoch nicht belegt, dass
einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern des Heims unter falschen Angaben oder
gegen ihren Willen Unterschriften abgerungen wurden, auch wenn dies
grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Allein die Inkaufnahme solcher
– nicht nachgewiesener – Aktivitäten vermag jedoch keinen wichtigen Grund für
die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses zu setzen.
ccc) Ausschlaggebend war für die
Beschwerdegegnerin weiter, dass sich der Beschwerdeführer nicht
vollumfänglich und bedingungslos vom Inhalt der Petition distanzierte und auch
nicht um den Rückzug seiner Unterschrift bat. Er habe sich zwar mündlich im
Wesentlichen vom Petitionsinhalt distanziert, danach aber um eine Präzisierung
der angedrohten Konsequenzen für den Fall gebeten, dass er die Unterschrift
nicht zurückziehe, und später auch erneut Vorwürfe gegen die neue Heimleiterin
erhoben. Zwischen der mündlichen Äusserung und dem späteren (schriftlichen)
Verhalten bestehe damit ein Widerspruch.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt
werden: Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche die Petition vom 14.
Februar 2002 unterzeichnet hatten, standen nämlich aufgrund der vorgedruckten
Erklärungsbögen der Beschwerdegegnerin nur die zwei Alternativen offen, sich
vollumfänglich von der unterschriftlichen Unterstützung der Petition zu
distanzieren und um den Rückzug der geleisteten Unterschrift zu ersuchen, oder
aber die vollumfängliche Unterstützung der eingereichten Petition aufrecht zu
erhalten und "die Verantwortung für daraus resultierende Konsequenzen und
Massnahmen zu übernehmen". Für differenzierte Zwischenpositionen wie etwa
das Festhalten an einzelnen Punkten der Petition verblieb damit kein Raum. Um
nicht die bloss angedeuteten "Konsequenzen und Massnahmen" gewärtigen
zu müssen, hätte man sich also – allenfalls auch gegen die persönlichen
Ansichten und Überzeugungen – vollumfänglich vom Inhalt der Petition distanzieren
müssen. Mag diese Massnahme der Beschwerdegegnerin angesichts der angespannten
Stimmung in der Führung des Alters- und Wohnheims auch verständlich erscheinen
– die Vorinstanz bezeichnete sie treffend als "Machtprobe" –, so
rechtfertigt sie es keinesfalls, an die Nichtunterzeichnung der einen oder
anderen Erklärung die Konsequenz der fristlosen Entlassung anschliessen zu
lassen, wenn nicht noch weitere Umstände für eine solche sprechen.
Die schriftliche und fristgerechte Nachfrage,
welche Konsequenzen zu befürchten seien, erscheint gerechtfertigt. Weiter
handelt es sich bei der nach der Freistellung des Beschwerdeführers abgegebenen
Stellungnahme auch nicht etwa um neue Vorwürfe gegen die Heimleiterin, sondern
um ein Festhalten an einzelnen Punkten, die bereits in der Petition
aufgegriffen worden sind.
ddd) Um zu
belegen, dass der Beschwerdeführer als Kaderangehöriger in besonderem Mass an
die Treuepflicht gegenüber der Heimleitung gebunden sei, führte die Vorinstanz
BGE 127 III 86 an. Dieser Entscheid stellte fest, dass ein zum Kader gehörender
Mitarbeiter, der mit seinen Untergebenen über seine Meinungsverschiedenheiten
mit der Direktion spreche und gleichzeitig dem Arbeitgeber bekannt gebe, dass
er unter der neuen Direktion nicht arbeiten und seine Arbeitsstelle verlassen
wolle, die für jedes Arbeitsverhältnis unerlässliche Vertrauensgrundlage
zerstöre und die Treuepflicht verletze. Mit der Vorinstanz kann im vorliegenden
Fall davon ausgegangen werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und der Heimleiterin sowie der Beschwerdegegnerin durch die
beschriebenen Vorfälle angeschlagen war. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass
sich der angeführte Entscheid nicht auf Art. 337 OR bezieht, sondern auf die
Beurteilung, ob die Kündigung missbräuchlich im Sinn von Art. 336 Abs. 1
lit. a OR war. Nur dies wurde verneint, was die ordentliche
Kündigung als nicht missbräuchlich erscheinen liess. Die Praxis ist jedoch –
wie oben angeführt – bei der Annahme eines wichtigen Grundes für die fristlose
Auflösung des Arbeitsverhältnisses sehr zurückhaltend; aus dem genannten Entscheid
lässt sich demnach für den beschwerdegegnerischen Standpunkt direkt nichts
ableiten.
eee) In keiner Weise macht die
Beschwerdegegnerin geltend, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeit und
seiner Pflichterfüllung nach der Amtsübernahme der neuen Heimleiterin
nachgelassen hätte. Es wird auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer gegen
die Heimleitung intrigiert oder die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner aufgewiegelt
hätte. Zudem unterstanden dem Beschwerdeführer keine weiteren Mitarbeiter, deren
Verhältnis zur Heimleitung durch eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers
allenfalls hätte beeinträchtigt werden können. Als belegt können einzig die
massiven Kommunikationsprobleme zwischen der neuen Heimleiterin und den
bisherigen leitenden Angestellten gelten, deren Ursache im Rahmen dieses
Verfahrens jedoch nicht zu erörtern ist.
fff) Insgesamt sind damit keine Faktoren
ersichtlich, welche die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist als unzumutbar erscheinen liessen.
dd) Zusammenfassend lässt sich festhalten,
dass die Beschwerdegegnerin keine wichtigen Gründe zu belegen vermochte,
welche die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätten.
Die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers wäre – mindestens bis zum Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist – zumutbar gewesen.
c) aa) Entlässt der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz
dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Er muss sich daran anrechnen lassen, was
er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch
anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat
(Art. 337c Abs. 1+2 OR).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
sind auf den vorliegenden Fall nicht die Kündigungsfristen gemäss dem
kantonalen Personalgesetz anwendbar, nach welchem sich für den Fall des
Beschwerdeführers eine Kündigungsfrist von sechs Monaten ergeben würde (§ 17
Abs. 1 lit. d PG), sondern die kantonale Angestelltenverordnung von 1991 (vorn
2c). Aus § 8 Abs. 1 AngestelltenV ergibt sich, dass das Dienstverhältnis vom
dritten Dienstjahr an auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats
aufgelöst werden kann. Vom 4. März 2002 – dem Termin der fristlosen Kündigung –
an gerechnet ergibt sich damit der 30. Juni 2002 als nächstmöglicher
ordentlicher Kündigungstermin. Für diese Zeitspanne hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf die Nachzahlung seines Gehalts, inklusive des Pro-rata-Anteils an
seinem 13. Monatslohn.
bb) Der
Beschwerdeführer bezog zuletzt einen Bruttolohn von monatlich Fr. --.--.
Dieser Betrag wie auch die der Berechnung der nachfolgenden Beträge zugrunde
gelegten Zahlen wurden von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
Für den März
2002.
wurde dem Beschwerdeführer anteilsmässig der Monatslohn in der Höhe von
Fr. --.-- bereits vergütet. Ebenfalls bereits vergütet wurde der Anteil am
13.
Monatslohn vom 1. Januar bis 4. März 2002 (Fr. --.--). Der Anspruch
des Beschwerdeführers beläuft sich demnach – unter Vorbehalt der nachfolgenden
Ausführungen – für die Lohnentschädigung bis Ende Juni 2002 auf Fr. --.--. Dazu
kommt ein Anteil am 13. Monatslohn von Fr. --.--. Insgesamt ergibt sich daraus
eine Forderung von Fr. --.-- brutto.
cc) Für die Monate März, April und Juni 2002
liegen Subrogationsanzeigen der Arbeitslosenkasse Q im Recht. Für den sich aus
diesen ergebenden Gesamtbetrag von Fr. --.-- kann die Beschwerdegegnerin
aufgrund von Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung nur noch an
die genannte Kasse befreiend leisten. Für den Monat Mai 2002 sind weder
Arbeitslosenleistungen noch (gemäss Art. 337c Abs. 2 OR anrechenbare) Erwerbseinkünfte
des Beschwerdeführers belegt, weshalb sich der Gesamtbetrag, der dem Beschwerdeführer
bzw. der Arbeitslosenkasse Q ausbezahlt werden muss, in diesem Verfahren nicht
abschliessend ermitteln lässt.
Die genaue Berechnung der Beträge sowie der
Abzug und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge hat demnach durch
die Beschwerdegegnerin zu erfolgen.
dd) Der Beschwerdeführer verlangt die
Verzinsung der gesamten Entschädigung seit dem 4. März 2002. Da die Ansprüche
aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung sofort fällig werden und eine
Diskontierung der aufgrund von Art. 337c OR geschuldeten und mit der
vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Forderungen in
Art. 339 Abs. 1 OR nicht vorgesehen ist (siehe Staehelin/Vischer, Art. 339
N. 2+4), ist der gesamte Betrag im Sinne des beschwerdeführerischen Antrags
seit dem 4. März 2002 zu verzinsen.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt weiter die
Ausrichtung einer Pönalentschädigung für die ungerechtfertigte fristlose
Entlassung, eventualiter für die missbräuchliche Kündigung, von Fr. --.-- (zwei
Bruttomonatslöhnen) samt 5 % Zins seit dem 4. März 2002.
a) Laut Art. 337c Abs. 3 OR kann der Richter
den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer bei ungerechtfertigter
fristloser Entlassung eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem
Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt, die jedoch den Lohn der
Arbeitnehmers für sechs Monate nicht überschreiten darf.
Waren Lehre und
Rechtsprechung in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Bestimmung
gespalten, ob bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung eine Entschädigung
zugesprochen werden müsse oder aber, wie sich dem Gesetzeswortlaut und
der Entstehungsgeschichte entnehmen liesse, nach den Umständen des Einzelfalles
eine Entschädigung zugesprochen werden könne (vgl. umfassend zu den
Meinungen für und wider den zwingenden Charakter der Entschädigungspflicht
Adrian von Kaenel, Die Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung
nach Art. 337c Abs. 3 OR, Bern 1996, S. 67 ff.), hat sich in der
Praxis nunmehr die bereits in BGE 116 II 300 begründete Ansicht durchgesetzt,
dass in aller Regel eine Entschädigung geschuldet sei und nur in Ausnahmefällen
davon abgesehen werden könne. Eine Entschädigung sei nur zu verweigern, wenn
ausserordentliche Umstände vorlägen, die trotz ungerechtfertigter fristloser
Kündigung keine Strafzahlung zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertigten,
namentlich ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausschlössen oder diesem aus
anderen Gründen nicht anzulasten seien (vgl. auch BGr, 19. März 1999, E. 2a,
wiedergegeben in Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Update
Art. 336c-362 OR, 2. Ergänzungslieferung [Januar 2001] zu
Art. 337c, Note 8). Im vorliegenden Fall liegt kein solcher
Ausschlussgrund vor, hat doch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
"Machtprobe" äusserst heftig reagiert und wenig Rücksicht auf den
verhältnismässig differenzierten Standpunkt eines langjährigen und bewährten
Mitarbeiters genommen.
Der Anspruch auf
eine Entschädigung für eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung ist demnach
im Grundsatz zu bejahen.
b) Für die Bemessung der Entschädigung ist
auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls abzustellen, namentlich das
Verschulden des Arbeitgebers, die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit
des Arbeitnehmers, die Enge und Dauer der vertraglichen Beziehungen sowie das
allfällige Mitverschulden des Arbeitnehmers (vgl. Brühwiler, Art. 337c N.
11.
S. 389; von Kaenel, S. 91 ff.; beide mit zahlreichen Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war sehr stark an seiner
Arbeitsstelle verwurzelt und lebte sogar im Personalhaus des Wohnheims. Die
fristlose Kündigung nach 14 Jahren unbescholtener Tätigkeit erscheint deshalb
als erheblicher Eingriff in seine Persönlichkeit. Auch die verhältnismässig
breite Berichterstattung in der Presse griff teilweise in die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers ein. Die Nichtunterzeichnung der äusserst
undifferenziert abgefassten Erklärung der Beschwerdegegnerin, sich vom Inhalt
der Petition zu distanzieren und die Unterschrift zurückzuziehen, kann dem
Beschwerdeführer nicht als Verschulden angelastet werden; einem bewährten
langjährigen Angestellten hätten auch in einer so aufgeheizten Situation noch
weitere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen, um sich inhaltlich
zu äussern. Auch bezüglich allfälliger Missbräuche bei der Beschaffung der
Unterschriften für die Petition kann dem Beschwerdeführer kein Verschulden
nachgewiesen werden. Immerhin kann dem Beschwerdeführer nicht jedes Verschulden
abgesprochen werden, zeigte er sich doch insgesamt gegenüber der neuen
Heimleiterin nur wenig kooperativ. Die vom Beschwerdeführer verlangte
Pönalentschädigung von zwei Monatslöhnen erscheint aber insgesamt, im Hinblick
auf das Entschädigungsmaximum von sechs Monatslöhnen, als angemessen.
Dem Beschwerdeführer steht demnach eine
Entschädigung von Fr. --.-- zu. Der Betrag ist ab dem 4. März 2002 mit 5 % zu
verzinsen. Da es sich bei diesem Anspruch nicht um Entschädigung bzw.
Lohnersatz handelt, sondern der Straf- und Präventionscharakter im
Vordergrund steht, sind von diesem Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge in
Abzug zu bringen (vgl. BGE 123 V E. 5).
5.
Der
Beschwerdeführer verlangt weiter eine Abfindung in der Höhe von sieben Monatslöhnen.
Er stützt diesen Anspruch auf Art. 28 der neuen Personalverordnung der Gemeinde
X sowie auf § 26 PG. Da auf den vorliegenden Rechtsstreit keiner der beiden
Erlasse anwendbar ist (vorne 2) und die beiden einschlägigen Erlasse das
Instrument der Abfindung nicht kennen, erweist sich dieser Anspruch als
unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Bereits im Rekursverfahren hat der
Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm innert zehn Tagen nach Rechtskraft des
Entscheides ein Arbeitszeugnis auszustellen, dessen genaue Formulierung
ebenfalls Gegenstand des Rekursantrags bildete. Im vorliegenden Verfahren hält
er an diesem Antrag fest.
a) Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen,
dass die Angestellten keinen Anspruch auf Unterzeichnung eines vorgelegten
Zeugnisses hätten, sondern lediglich Anspruch auf die Ausstellung eines
wahrheitsgemässen Zeugnisses. Weiter sei der Zeugnisanspruch von der
Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannt; es sei jedoch zulässig, mit der
Ausstellung eines Zeugnisses zuzuwarten, bis der Rechtsstreit definitiv
entschieden sei, denn über das inhaltlich richtige Zeugnis könne erst dann
abschliessend eine Formulierung gefunden werden, wenn auch das Ende des
Anstellungsverhältnisses zeitliche genau festgelegt werden könne.
Nach der Ansicht des Beschwerdeführers
verkennt diese Argumentation, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit der
fristlosen Auflösung am 4. März 2002 rechtlich und faktisch beendet wurde,
weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer
umgehend das verlangte Zeugnis auszustellen.
b) Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis wird
mit dessen Geltendmachung, spätestens jedoch zusammen mit allen anderen aus
dem Arbeitsverhältnis entstandenen Forderungen bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fällig (Art. 339 Abs. 1 OR). Wird ein Arbeitszeugnis
verlangt, hat der Arbeitgeber innert angemessener (kurzer) Frist ein solches
auszustellen (vgl. Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern
1996, S. 35 f.). Da das Arbeitsverhältnis hier – wie der
Beschwerdeführer zu Recht ausführt – bereits am 4. März 2002 geendet hat, ist
nicht einzusehen, welche schützenswerten Interessen der Beschwerdegegnerin
gegen die unverzügliche Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sprechen könnten.
Die Beurteilung der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers hat unabhängig vom
Ausgang eines Rechtsstreits über die fristlose Kündigung zu erfolgen. Keinesfalls
darf mit dem Zuwarten der Zeugnisausstellung Druck ausgeübt werden (vgl.
Janssen, S. 150 f.). Soweit der Beschwerdeführer die unverzügliche Ausstellung
des Zeugnisses verlangt, erscheint der Anspruch begründet.
Da dieser Entscheid den Rechtsstreit jedoch
grundsätzlich erledigt und sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt hat, das
Zeugnis nach dessen Abschluss auszustellen, ist das beschwerdeführerische
Begehren gegenstandslos.
c) Bezüglich des Inhalts des Zeugnisses hat
die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festgehalten, Angestellte hätten
lediglich Anspruch auf die Ausstellung eines korrekten Zeugnisses, nicht
jedoch einen Anspruch auf die Unterzeichnung eines von ihnen formulierten
Zeugnisentwurfs. Es ist zwar anerkannt, dass bei geltend gemachten Verbesserungen
eines Arbeitszeugnisses ein Formulierungsvorschlag vorgelegt werden muss (vgl.
Wolfgang Portmann, Individualarbeitsrecht, Zürich 2000, N. 764); dieser ist
jedoch für den Arbeitgeber bzw. die Rechtsmittelinstanz nicht bindend.
Namentlich verfügt der Arbeitgeber bei der Formulierung des Zeugnisses über ein
gewisses Ermessen, bleibt dabei aber an die anerkannten Grundsätze der
Zeugnisausstellung gebunden, namentlich die Grundsätze der Wahrheit, des
Wohlwollens, der Vollständigkeit, der Einheitlichkeit, der Individualität sowie
der Klarheit (vgl. zu diesen Grundsätzen eingehend Janssen, S. 71 ff.).
7.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
fielen ausser Ansatz, weshalb sie im Rahmen dieses Verfahrens nicht neu zu
verlegen sind.
Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren entfällt bei einem Streitwert über
Fr. 20'000.- die Kostenlosigkeit (§ 80b VRG) und die Gerichtskosten werden
nach Massgabe des Unterliegens auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Gemessen an den beschwerdeführerischen
Anträgen kann auch nach der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nicht von
einem überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen werden, das
die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würde (§ 17 Abs. 2 VRG;
vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids wird
teilweise aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem
Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen den Lohn und den Anteil am 13. Monatslohn
bis Ende Juni 2002 samt 5 % Zinsen seit 4. März 2002 als Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung
auszurichten, unter Abzug der subrogierten Forderungen der Arbeitslosenkasse Q
und allfälliger Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin wird weiter
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pönale von Fr. --.-- samt Zinsen von 5
% seit dem 4. März 2002 auszurichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
...