PB.2002.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00042
26. März 2003Deutsch15 min
(URT.2003.7239)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00042
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.03.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Forderung aus öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis
Die Beschwerdeführerin, die ihre Stelle am 28. April 1998 gekündigt hatte, verlangte 2001 Lohnfortzahlungen wegen Nichtigkeit ihrer Kündigung. Sie sei bezüglich dieser Kündigung aufgrund einer Depression urteilsunfähig gewesen. Revisionsbegehren gegen die Kündigungsbestätigung des Beschwerdegegners und Rekurs gegen die Feststellung der Arbeitgeberin, die Kündigung sei rechtmässig erfolgt.
Standpunkte der Parteien betreffend das Revisionsbegehren (E. 2a).
Da die Bestätigung einer Kündigung keine einer Revision zugängliche Anordnung darstellt, ist der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten und hat die Vorinstanz den Rekurs insofern mit Fug abgewiesen (E. 2b).
Verweigerungen von Verfügungen und verbindliche negative Bescheide, welche die Setzung eines Verwaltungsaktes ablehnen, sind anfechtbare Anordnungen. In diesem Sinn stellt das verbindliche Schreiben des Beschwerdegegners ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (E. 3b).
Die Vorinstanz hätte diesbezüglich auf den Rekurs eintreten bzw. diesen materiell eingehender behandeln sollen, zumal sich in der Rechtsprechung Fälle finden, in denen Kündigungen wegen Urteilsunfähigkeit des Kündigenden für nichtig erachtet wurden. Rückweisung an die Vorinstanz zur näheren Abklärung (E. 3c).
Stichworte:
ANORDNUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KÜNDIGUNG
LOHNNACHZAHLUNG
NEGATIVE FESTSTELLUNG
NICHTIGKEIT
REVISION
RÜCKWEISUNG
URTEILSFÄHIGKEIT
URTEILSUNFÄHIGKEIT
VERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 335 OR
§ 19 lit. I VRG
§ 64 lit. I VRG
§ 74 lit. I VRG
§ 86a lit. b VRG
§ 86b lit. II VRG
Art. 16 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. A hatte am 1. Oktober 1996 ihre
Tätigkeit am Spital G aufgenommen. Mit Schreiben vom 28. April 1998 kündigte
sie das Arbeitsverhältnis auf Ende Mai 1998. Das Spital G bestätigte mit
Schreiben vom 29. April 1998 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Mit einem
Arztzeugnis vom 27. Mai 1998 wurde A aufgrund einer schweren Depression eine
Arbeitsunfähigkeit ab 27. April 1998 attestiert. In der Folge gewährte ihr die
Invalidenversicherung mit Verfügung vom 25. August 2000 rückwirkend auf den 1.
April 1999 eine volle Invalidenrente.
Die Versicherung D teilte mit Schreiben vom
6. Januar 2000 A mit, ihr irrtümlicherweise schon ab 1. Juni 1998 (ohne
Einhaltung der Wartefrist von 180 Tagen) Taggeldzahlungen zu 90 % (anstatt 15 %
bis zum Ablauf des 361. Tages) erbracht zu haben, weshalb sie Fr. --.--
zurückfordere.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 liess A
beim Personaldienst des Spital G geltend machen, ihr Kündigungsschreiben vom
28. April 1998 sei nichtig, weil sie zu jenem Zeitpunkt aufgrund der schweren
Depression partiell urteilsunfähig gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei daher
nicht rechtmässig aufgelöst worden, weshalb das Spital G für die Zeit vom 1.
Juni 1998 bis 31. Oktober 1998 zu 100 % und vom 1. November 1998 bis
30. April 1999 zu 75 % eine Lohnfortzahlungspflicht treffe.
Nach mehreren
Schriftwechseln hielt das Spital G mit Schreiben vom 28. Januar 2002 daran
fest, dass A per 31. Mai 1998 rechtmässig gekündigt habe.
B. Am 25. Juni 2002 liess A beim Spital G ein
Revisionsbegehren gegen dessen Bestätigung des Kündigungsschreibens vom 29.
April 1998 einreichen mit dem Antrag, ihr Lohnzahlungen von insgesamt Fr. --.--
zu leisten.
Mit Verfügung vom 8. August 2002 trat das
Spital G zufolge Verspätung auf das Revisionsbegehren nicht ein.
Erwägungen
II. A. Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 hatte
A beim Regierungsrat des Kantons Zürich auch Rekurs gegen das Schreiben des
Spital G vom 28. Januar 2002, mit welchem an der rechtmässigen Kündigung durch
A festgehalten worden war, erheben lassen mit dem Antrag, das Spital G sei zu
verpflichten, die genannten Lohnzahlungen im Krankheitsfall zu leisten.
Mit Schreiben vom 1. März 2002 überwies die
Staatskanzlei des Kantons Zürich die Rekurseingabe zuständigkeitshalber an die
Gesundheitsdirektion.
B. Am 9. September 2002 erhob A bei der
Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Spital G vom 9. August
2002, mit welcher auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten worden war.
C. Mit Verfügung vom 4. November 2002
vereinigte die Gesundheitsdirektion die beiden Rekurse und wies sie ab, soweit
sie darauf eintrat.
III. Am 5. Dezember 2002 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie liess beantragen, es sei die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 4. November 2002 aufzuheben, und es sei
die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei vom Verwaltungsgericht ein Sachentscheid zu fällen.
Das Spital G
beantragte mit Eingabe vom 24. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde, was
auch die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Januar/3. Februar 2003 tat.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine
personalrechtliche Anordnung, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
gegeben ist (§ 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
a) Nachdem das Spital G mit Schreiben vom
28.
Januar 2002 die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen hatte,
Revisionsgründe seien innert 90 Tagen seit Bekanntwerden mittels eines
begründeten Antrags darzulegen, machte sie am 25. Juni 2002 ein solches
Begehren beim Beschwerdegegner hängig. Die Beschwerdeführerin stellte sich
auf den Standpunkt, die Bestätigung ihres Kündigungsschreibens durch das Spital
G am 29. April 1998 stelle eine Verfügung dar, welche sie direkt betreffe und
zur Einreichung eines Revisionsgesuchs gemäss § 86a VRG legitimiere. Seit dem
5.
April 2002 liege das Gutachten ihres erstbehandelnden Psychiaters Dr.
med. E vor. Entgegen der von Dr. med. E in seinem Bericht vom 21. Dezember
1998.
vertretenen Auffassung habe sich nun herausgestellt, dass die depressive
Episode nicht nur vorübergehender Natur sei. Im Gutachten vom 5. April 2002
werde festgehalten, dass sie aufgrund der depressiven Erkrankung nicht in der
Lage gewesen sei, die Konsequenzen ihrer Kündigung abzuschätzen und über ihre
Lebens- und Arbeitssituation frei zu entscheiden. Die im krankheitsbedingten
Zustand der Urteilsunfähigkeit vorgenommene Kündigung erweise sich daher als
ungültig. Sie selber habe durch ihren Vertreter bereits mit Schreiben vom
8.
Februar 2001 geltend machen lassen, die Kündigung sei wegen fehlender
Urteilsfähigkeit rechtlich unverbindlich gewesen. Diese Beurteilung habe sich
aber auf eine erste und noch nicht fachlich abgestützte Einschätzung des im
Zeitpunkt der Kündigung bestehenden psychischen Zustandes bezogen. Da sich ihr
depressiver Gesundheitszustand erst allmählich ab Oktober 2000 verbessert
habe, sei sie am Anfang des Jahres 2001 erstmals in der Lage gewesen, sich mit
der gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt der Kündigung überhaupt
auseinander zu setzen. Schon in einem ausführlichen Bericht der heute die
Beschwerdeführerin behandelnden Ärztin Dr. med. F vom 29. August 2001 sei
festgehalten worden, dass Erstere anlässlich der Kündigung in klar
selbstschädigender Weise gehandelt habe, was zum Ausdruck bringe, dass ihre
Urteilsunfähigkeit bezogen auf die berufliche Situation beschränkt gewesen sei.
Um dem Vorwurf des Spital G zu begegnen, die Behauptung der fehlenden
Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung sei durch die erstbehandelnden
Ärzte nicht bestätigt worden, habe sie nun ein Gutachten bei Dr. med. E
einholen lassen.
Das Spital G trat auf das Revisionsbegehren
nicht ein mit der Begründung, beim Gutachten von Dr. med. E handle es sich
weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel im Sinn von § 86a
VRG. Es stehe nicht im Ermessen der Beschwerdeführerin, wann sie ein neues
Beweismittel einfordern wolle.
Die Vorinstanz hielt im Rekursentscheid vom
4.
November 2002 ebenfalls daran fest, das Revisionsbegehren sei verspätet
erfolgt, nachdem Dr. F schon im August/anfangs September 2001 ausgeführt habe,
die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Kündigung partiell urteilsunfähig
gewesen. Ausserdem sei gar keine Anordnung einer Verwaltungsbehörde ergangen,
die in Revision gezogen werden könne.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beharrt
die Beschwerdeführerin darauf, dass die Voraussetzungen für eine Revision
erfüllt sind, was vom Beschwerdegegner bestritten wird.
b) Die Revision rechtskräftiger
"Anordnungen" von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und
Verwaltungsgericht kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem verlangt
werden, wenn diese neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel auffinden, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 86a lit. b VRG). Das
Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert
90.
Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (§ 86b Abs. 2 Satz 1
VRG).
Bei den einer Revision zugänglichen
"Anordnungen" handelt es sich um Verfügungen und
Rechtsmittelentscheide. Um Letzteres handelt es sich bei der Kündigungsbestätigung
des Spital G vom 29. April 1998 von vornherein nicht. Die Kündigungsbestätigung
erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen einer Verfügung.
Begriffswesentlich für die Verfügung ist nämlich das Vorliegen eines von einem
Träger der öffentlichen Verwaltung erlassenen, hoheitlichen, rechtsverbindlichen,
individuellen, konkreten und das materielle Verwaltungsrecht beschlagenden
Aktes (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 4-31 N. 12 mit Hinweisen). Wäre vorliegend die Kündigung durch das Spital
G als Arbeitgeber erfolgt, so wäre diesem Akt Verfügungscharakter zugekommen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 6; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen
Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., insbes. 200). Da aber die
Kündigung von der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin ausgegangen ist, fehlt
es an einem vom Spital G als Träger der öffentlichen Verwaltung ausgehenden
Akt im erwähnten Sinn. Da keine einer Revision zugängliche Anordnung vorliegt,
ist der Beschwerdegegner im Ergebnis zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht
eingetreten und hat die Vorinstanz den Rekurs diesbezüglich mit Fug abgewiesen.
Aus den dargelegten Gründen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die
Frist für das Revisionsbegehren eingehalten worden ist. Insoweit ist die
Beschwerde abzuweisen (Kölz/ Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 98).
3.
a) Weiter ist abzuklären, ob die
Vorinstanz zu Recht auf den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs vom
28.
Februar 2002 nicht eingetreten ist bzw. diesen abgewiesen hat. Nachdem das
Spital G mit Schreiben vom 28. Januar 2002 nochmals festgehalten hatte, die
Kündigung werde als rechtskräftig erfolgt erachtet und es bestehe kein Anlass,
der Beschwerdeführerin die von ihr geforderte Verfügung zuzustellen, liess Letztere
den erwähnten Rekurs erheben.
Die Vorinstanz
stellte sich auf den Standpunkt, dem Schreiben des Spital G vom 28. Januar
2002.
komme keinerlei Verfügungscharakter zu. Damit stehe fest, dass es an einer
anfechtbaren Anordnung fehle, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Im
Weiteren hätten die Beschwerdeführerin und die behandelnden Ärzte die Schwere
der Erkrankung bis hin zu der behaupteten partiellen Urteilsunfähigkeit zum
Zeitpunkt der Kündigung zu wenig belegt und deshalb nicht genügend glaubhaft
gemacht. Daran ändere auch die nachträglich erstellte Expertise Dr. E's vom 4.
April 2002 nichts. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in eine
schwere und langanhaltende Depression verfallen sei, dies aber vermutlich erst
Monate nach der Kündigung, was zur Abweisung des Rekurses führe.
Die
Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren wie erwähnt geltend, das
Schreiben des Spital G vom 28. Januar 2001, womit der Erlass einer Verfügung
abgelehnt werde, stelle eine Verfügung dar. Ausserdem gebe es keine
Anhaltspunkte dafür, dass die schwere und lang andauernde Depression
"vermutlich" erst Monate nach der Kündigung aufgetreten sei, wie
dies von der Vorinstanz behauptet werde. In Berücksichtigung dieser Umstände
sei daher die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Sache materiell einzutreten.
Der Beschwerdegegner hält demgegenüber fest,
schon in früheren an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben die Sache
aus ihrer Sicht für abgeschlossen erklärt zu haben. Daher hätte schon gegen
jene Schreiben Rekurs eingereicht werden müssen. Im Übrigen könnten weder Dr.
med. E noch Dr. med. F eine partielle Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
anlässlich der Kündigung attestieren, da beide Ärzte die Beschwerdeführerin
zum damaligen Zeitpunkt gar nicht gekannt hätten.
b) Der Verfügung als Anfechtungsobjekt
gleichgestellt wird das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Als
Verfügungen gelten auch verbindliche negative Bescheide, welche die
Setzung eines gestaltenden Verwaltungsakts ablehnen. In solchen Fällen ist vom
Betroffenen fristgerecht Rekurs zu erheben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 66 mit
Hinweisen).
Nachdem das Spital G mit Brief vom 28. Januar
2002.
ausdrücklich festgehalten hatte, es bestehe kein Anlass, der
Beschwerdeführerin die von ihr geforderte Verfügung zuzustellen, kommt diesem
Schreiben Verfügungscharakter im erwähnten Sinn zu, weshalb dagegen rekurriert
werden konnte. Anders verhielt es sich hingegen mit den früheren Schreiben des
Spital G. So äusserte es sich am 3. Mai 2001 dahingehend, die Beschwerdeführerin
habe – sofern sie an ihrer bis anhin unbegründeten Forderung festhalten wolle –
diese zu substantiieren. Auch im Schreiben vom 31. Mai 2001 hielt das
Spital G fest, bisher habe sich an seiner Stellungnahme substanziell nichts
geändert. Diesen vor dem 28. Januar 2002 ergangenen Schreiben kann daher
kein Verfügungscharakter zuerkannt werden. Vielmehr handelte es sich dabei um
eine allgemeine Korrespondenz, mit welcher die einstweilige Position bekannt
gegeben wurde, ohne aber den Anspruch einer definitiven und abschliessenden
Stellungnahme erheben zu wollen. Letzteres konnte erst aus dem Schreiben vom
28.
Januar 2002 abgeleitet werden.
Somit kann nicht gesagt werden, die
Beschwerdeführerin hätte schon gegen die früheren, vor dem 28. Januar 2002
verfassten Schreiben des Spital G rekurrieren sollen. Daher ist auch der Rekurs
der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2002 gegen das Schreiben vom 28. Januar
2002.
rechtzeitig erfolgt.
c) Unter diesen Umständen ergibt sich somit,
dass die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen bzw. – soweit sie
sich inhaltlich mit ihm befasst hat – diesen materiell nicht genügend eingehend
behandelt hat. Letzteres ergibt sich allein schon aus den vorinstanzlichen
Erwägungen, die partielle Urteilsunfähigkeit sei "zu wenig belegt und zu
wenig glaubhaft gemacht" worden und die schwere und langanhaltende
Depression der Beschwerdeführerin sei "vermutlich" erst Monate nach
der Kündigung eingetreten. Allein diese Formulierungen machen deutlich, dass
der Sachverhalt noch nicht rechtsgenügend geklärt worden ist und daher auch
kein Raum für eine so genannte antizipierte Beweiswürdigung bestanden hat
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10 mit Hinweisen). Zwar geht die Vorinstanz davon
aus, dass es für die Beschwerdeführerin im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht
schwierig sein dürfte, ihren Standpunkt zu belegen. Dies liegt aber in der Natur
der Sache begründet und erlaubt nicht, deswegen von der Zulassung weiterer
Beweismittel abzusehen.
Die Beschwerdeführerin macht wie ausgeführt
geltend, ihre Kündigung sei nichtig, da sie diese im Zustand der
Urteilsunfähigkeit ausgesprochen habe. In der Rechtsprechung finden sich denn
auch Fälle, in denen eine unter solchen Umständen ausgesprochene Kündigung
keine Rechtswirkung entfaltet hat (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar,
Bern 1992, Art. 335 N. 3 OR; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag,
2.
A., Bern/Stuttgart/Wien 1996, Art. 335 N. 1c, je mit Hinweis auf BJM 1985 S.
285.
= JAR 1985 S. 222; Margrith Bigler-Eggenberger, Basler Kommentar, 2002,
Art. 16 ZGB N. 36 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 58 E. 3+4). Es ist darauf
hinzuweisen, dass der Begriff der Urteilsfähigkeit zwei Elemente enthält:
einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn,
Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen,
andrerseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss
der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger
fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die
Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt
festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren
Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine
Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse
Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während
ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist. Die
Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung
vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies
zu beweisen. An sich ist der Beweis nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit
einer Person im allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen
(BGE 124 III 5 E. 1a+b mit Hinweisen). Für die Beurteilung der
Urteilsunfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich
einer bestimmten Handlung auszugehen. So hat beispielsweise das Vorliegen einer
Geisteskrankheit nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist
mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen (BGE 127 I 6
E. 7b/aa mit Hinweisen).
Dies hat zur Folge, dass anhand der
Gesamtheit der vorliegenden und noch zu eruierenden Sachverhaltselemente die
Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kündigung
zu prüfen sein wird (vgl. BGE 127 I 6 E. 7b/aa, insbes. S. 20 oben). Darunter
fallen die bereits vorhandenen ärztlichen Berichte und Gutachten, welche
gegebenenfalls durch weitere Expertisen – sei es durch die (aktuell und früher)
behandelnden Ärzte, sei es durch neu beizuziehende Sachverständige – zu
ergänzen sind. Denkbar ist auch das Einholen von Berichten von früheren
Vorgesetzten und Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin, welche über ihr
Verhalten vor allem am Arbeitsplatz und ihre allfälligen Äusserungen im
Zeitraum der Kündigung Auskunft geben. Erst wenn genügend Sachverhaltselemente
vorhanden sind bzw. der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beibringung derselben
geboten worden ist, wird über die sich hier stellende Frage der
Urteilsfähigkeit rechtsgenügend befunden werden können.
Somit ergibt sich, dass in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (§ 80c in Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – im
Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren ist die Beschwerde abzuweisen, bezüglich
der Frage des Eintretens auf den Rekurs hingegen gutzuheissen – werden die
Parteien je zur Hälfte kostenpflichtig, da der Streitwert nicht mehr unter Fr.
20'000 liegt (§ 80b VRG). Parteientschädigungen sind unter diesen Umständen
keine zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich vom 4. November 2002 hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin
am 28. Februar 2002 gegen das Schreiben des Kantonsspitals Winterthur vom 28.
Januar 2002 erhobenen Rekurses aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
...