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Entscheid

PB.2002.00042

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00042

26. März 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7239)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. A hatte am 1. Oktober 1996 ihre

Tätigkeit am Spital G aufgenommen. Mit Schreiben vom 28. April 1998 kün­digte

sie das Arbeitsverhältnis auf Ende Mai 1998. Das Spital G bestätigte mit

Schreiben vom 29. April 1998 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Mit einem

Arztzeugnis vom 27. Mai 1998 wurde A aufgrund einer schweren Depression eine

Arbeitsunfähigkeit ab 27. April 1998 attestiert. In der Folge gewährte ihr die

Invali­denversicherung mit Verfügung vom 25. August 2000 rückwirkend auf den 1.

April 1999 eine volle Invalidenrente.

Die Versicherung D teilte mit Schreiben vom

6. Januar 2000 A mit, ihr irrtümlicherweise schon ab 1. Juni 1998 (ohne

Einhaltung der Wartefrist von 180 Tagen) Taggeldzahlungen zu 90 % (anstatt 15 %

bis zum Ablauf des 361. Tages) erbracht zu haben, weshalb sie Fr. --.--

zurückfordere.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 liess A

beim Personaldienst des Spital G geltend machen, ihr Kündigungsschreiben vom

28. April 1998 sei nichtig, weil sie zu jenem Zeitpunkt aufgrund der schweren

Depression partiell urteilsunfähig gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei daher

nicht rechtmässig aufgelöst worden, weshalb das Spital G für die Zeit vom 1.

Juni 1998 bis 31. Oktober 1998 zu 100 % und vom 1. November 1998 bis

30. April 1999 zu 75 % eine Lohnfortzahlungspflicht treffe.

Nach mehreren

Schriftwechseln hielt das Spital G mit Schreiben vom 28. Januar 2002 daran

fest, dass A per 31. Mai 1998 rechtmässig gekündigt habe.

B. Am 25. Juni 2002 liess A beim Spital G ein

Revisionsbegehren gegen dessen Be­stätigung des Kündigungsschreibens vom 29.

April 1998 einreichen mit dem Antrag, ihr Lohnzahlungen von insgesamt Fr. --.--

zu leisten.

Mit Verfügung vom 8. August 2002 trat das

Spital G zufolge Verspätung auf das Revisionsbegehren nicht ein.

Erwägungen

II. A. Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 hatte

A beim Regierungsrat des Kantons Zürich auch Rekurs gegen das Schreiben des

Spital G vom 28. Januar 2002, mit welchem an der rechtmässigen Kündigung durch

A festgehalten worden war, erheben lassen mit dem Antrag, das Spital G sei zu

verpflichten, die genannten Lohn­zahlungen im Krankheitsfall zu leisten.

Mit Schreiben vom 1. März 2002 überwies die

Staatskanzlei des Kantons Zürich die Rekurseingabe zuständigkeitshalber an die

Gesundheitsdirektion.

B. Am 9. September 2002 erhob A bei der

Gesundheitsdirektion Re­kurs gegen die Verfügung des Spital G vom 9. August

2002, mit welcher auf das Revisionsbe­gehren nicht eingetreten worden war.

C. Mit Verfügung vom 4. November 2002

vereinigte die Gesundheitsdirektion die beiden Rekurse und wies sie ab, soweit

sie darauf eintrat.

III. Am 5. Dezember 2002 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwal­tungsgericht. Sie liess beantragen, es sei die

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 4. November 2002 aufzuheben, und es sei

die Sache zur materiellen Behandlung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei vom Verwaltungsgericht ein Sachentscheid zu fällen.

Das Spital G

beantragte mit Eingabe vom 24. Januar 2003 die Abweisung der Beschwer­de, was

auch die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Januar/3. Februar 2003 tat.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine

personalrechtliche Anordnung, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

gegeben ist (§ 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

2.

a) Nachdem das Spital G mit Schreiben vom

28.

Januar 2002 die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen hatte,

Revisionsgründe seien innert 90 Tagen seit Be­kanntwerden mittels eines

begründeten Antrags darzulegen, machte sie am 25. Juni 2002 ein solches

Begehren beim Beschwerdegegner hängig. Die Beschwer­deführerin stell­te sich

auf den Standpunkt, die Bestätigung ihres Kündigungsschreibens durch das Spital

G am 29. April 1998 stelle eine Verfügung dar, welche sie direkt betreffe und

zur Einreichung eines Revisionsgesuchs gemäss § 86a VRG legitimiere. Seit dem

5.

April 2002 liege das Gut­achten ihres erstbehandelnden Psychiaters Dr.

med. E vor. Entgegen der von Dr. med. E in seinem Bericht vom 21. Dezember

1998.

vertretenen Auffassung habe sich nun herausgestellt, dass die depressive

Episode nicht nur vor­übergehender Natur sei. Im Gutachten vom 5. April 2002

werde festgehalten, dass sie aufgrund der depressiven Erkrankung nicht in der

Lage gewesen sei, die Konsequenzen ih­rer Kündigung abzuschätzen und über ihre

Lebens- und Arbeitssituation frei zu entscheiden. Die im krankheitsbedingten

Zustand der Urteilsunfähigkeit vorgenommene Kündigung erweise sich daher als

ungültig. Sie selber habe durch ihren Vertreter bereits mit Schrei­ben vom

8.

Februar 2001 geltend machen lassen, die Kündigung sei wegen fehlender

Urteilsfähigkeit rechtlich unverbindlich gewesen. Diese Beurtei­lung habe sich

aber auf eine erste und noch nicht fachlich abgestützte Einschätzung des im

Zeitpunkt der Kündigung be­stehenden psychischen Zustandes bezogen. Da sich ihr

depressi­ver Gesundheitszustand erst allmählich ab Oktober 2000 verbessert

habe, sei sie am Anfang des Jahres 2001 erstmals in der Lage gewesen, sich mit

der gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt der Kündigung überhaupt

auseinander zu setzen. Schon in einem ausführlichen Be­richt der heute die

Beschwerdeführerin behandelnden Ärztin Dr. med. F vom 29. August 2001 sei

festgehalten worden, dass Erstere anlässlich der Kündigung in klar

selbstschädigen­der Wei­se gehandelt habe, was zum Ausdruck bringe, dass ihre

Urteilsunfähigkeit bezogen auf die berufliche Situation beschränkt gewesen sei.

Um dem Vorwurf des Spital G zu be­geg­nen, die Behauptung der fehlenden

Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung sei durch die erstbehandelnden

Ärzte nicht bestätigt worden, habe sie nun ein Gutachten bei Dr. med. E

einholen lassen.

Das Spital G trat auf das Revisionsbegehren

nicht ein mit der Begründung, beim Gutachten von Dr. med. E handle es sich

weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel im Sinn von § 86a

VRG. Es stehe nicht im Ermessen der Beschwerdeführerin, wann sie ein neues

Beweismittel einfordern wolle.

Die Vorinstanz hielt im Rekursentscheid vom

4.

November 2002 ebenfalls daran fest, das Revisionsbegehren sei verspätet

erfolgt, nachdem Dr. F schon im August/anfangs September 2001 ausgeführt habe,

die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Kündigung partiell urteilsunfähig

gewesen. Ausserdem sei gar keine Anordnung einer Ver­wal­tungsbehörde ergangen,

die in Revision gezogen werden könne.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beharrt

die Beschwerdeführerin darauf, dass die Voraussetzungen für eine Revision

erfüllt sind, was vom Beschwerdegegner bestritten wird.

b) Die Revision rechtskräftiger

"Anordnungen" von Verwaltungsbehörden, Rekurs­kommissionen und

Verwaltungsgericht kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem verlangt

werden, wenn diese neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel auffinden, die

sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 86a lit. b VRG). Das

Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert

90.

Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (§ 86b Abs. 2 Satz 1

VRG).

Bei den einer Revision zugänglichen

"Anordnungen" handelt es sich um Verfügungen und

Rechtsmittelentscheide. Um Letzteres handelt es sich bei der Kündigungsbestätigung

des Spital G vom 29. April 1998 von vornherein nicht. Die Kündigungsbestätigung

er­füllt aber auch nicht die Voraussetzungen einer Verfügung.

Begriffswesentlich für die Ver­fügung ist nämlich das Vorliegen eines von einem

Träger der öffentlichen Verwaltung erlassenen, hoheitlichen, rechtsverbindlichen,

individuellen, konkreten und das materielle Ver­waltungsrecht beschlagenden

Aktes (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommen­tar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 4-31 N. 12 mit Hinweisen). Wäre vorliegend die Kündigung durch das Spital

G als Arbeitgeber erfolgt, so wäre diesem Akt Verfügungscharakter zugekommen

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 74 N. 6; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen

Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., ins­bes. 200). Da aber die

Kündigung von der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin ausgegan­gen ist, fehlt

es an einem vom Spital G als Träger der öffentlichen Verwal­tung ausgehen­den

Akt im erwähnten Sinn. Da keine einer Revision zugängliche Anordnung vorliegt,

ist der Be­schwerdegegner im Ergebnis zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht

eingetreten und hat die Vorinstanz den Rekurs diesbezüglich mit Fug abgewiesen.

Aus den dargelegten Grün­den braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die

Frist für das Revisionsbegehren ein­gehalten worden ist. Insoweit ist die

Beschwerde abzuweisen (Kölz/ Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28

N. 98).

3.

a) Weiter ist abzuklären, ob die

Vorinstanz zu Recht auf den von der Beschwerde­führerin erhobenen Rekurs vom

28.

Februar 2002 nicht eingetreten ist bzw. diesen abge­wiesen hat. Nachdem das

Spital G mit Schreiben vom 28. Januar 2002 nochmals festgehal­ten hatte, die

Kündigung werde als rechtskräftig erfolgt erachtet und es bestehe kein Anlass,

der Beschwerdeführerin die von ihr geforderte Verfügung zuzustellen, liess Letz­tere

den erwähnten Rekurs erheben.

Die Vorinstanz

stellte sich auf den Standpunkt, dem Schreiben des Spital G vom 28. Ja­nuar

2002.

komme keinerlei Verfügungscharakter zu. Damit stehe fest, dass es an ei­ner

anfechtbaren Anordnung fehle, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Im

Weiteren hätten die Beschwerdeführerin und die behandelnden Ärzte die Schwere

der Erkrankung bis hin zu der behaupteten partiellen Urteilsunfähigkeit zum

Zeitpunkt der Kündigung zu wenig belegt und deshalb nicht genügend glaubhaft

gemacht. Daran ändere auch die nachträglich erstellte Expertise Dr. E's vom 4.

April 2002 nichts. Es sei un­bestritten, dass die Beschwerdeführerin in eine

schwere und langanhaltende Depression verfallen sei, dies aber vermutlich erst

Monate nach der Kündigung, was zur Abweisung des Rekurses führe.

Die

Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren wie erwähnt geltend, das

Schreiben des Spital G vom 28. Januar 2001, womit der Erlass einer Verfügung

abgelehnt werde, stelle eine Verfügung dar. Ausserdem gebe es keine

Anhaltspunkte dafür, dass die schwere und lang andauernde Depression

"vermutlich" erst Monate nach der Kündigung auf­getreten sei, wie

dies von der Vorinstanz behauptet werde. In Berücksichtigung dieser Umstände

sei daher die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Sache materiell einzutreten.

Der Beschwerdegegner hält demgegenüber fest,

schon in früheren an die Beschwer­de­führerin gerichteten Schreiben die Sache

aus ihrer Sicht für abgeschlossen erklärt zu haben. Daher hätte schon gegen

jene Schreiben Rekurs eingereicht werden müssen. Im Übrigen könnten weder Dr.

med. E noch Dr. med. F eine partielle Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

anlässlich der Kündigung attestieren, da beide Ärzte die Beschwer­de­füh­rerin

zum damaligen Zeitpunkt gar nicht gekannt hätten.

b) Der Verfügung als Anfechtungsobjekt

gleichgestellt wird das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Als

Verfügungen gelten auch verbindliche negative Bescheide, welche die

Setzung eines gestaltenden Verwaltungsakts ablehnen. In solchen Fällen ist vom

Betroffenen fristgerecht Rekurs zu erheben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 66 mit

Hinweisen).

Nachdem das Spital G mit Brief vom 28. Januar

2002.

ausdrücklich festgehalten hat­te, es bestehe kein Anlass, der

Beschwerdeführerin die von ihr geforderte Verfügung zu­zustel­len, kommt diesem

Schreiben Verfügungscharakter im erwähnten Sinn zu, weshalb da­gegen rekurriert

werden konnte. Anders verhielt es sich hingegen mit den früheren Schrei­ben des

Spital G. So äusserte es sich am 3. Mai 2001 dahingehend, die Beschwerdeführerin

habe – sofern sie an ihrer bis anhin unbegründeten Forderung festhalten wolle –

diese zu substantiieren. Auch im Schreiben vom 31. Mai 2001 hielt das

Spital G fest, bisher habe sich an seiner Stellungnahme substanziell nichts

geändert. Diesen vor dem 28. Ja­nuar 2002 ergangenen Schreiben kann daher

kein Verfügungscharakter zuerkannt wer­den. Vielmehr handelte es sich dabei um

eine allgemeine Korrespondenz, mit welcher die einst­weilige Position bekannt

gegeben wurde, ohne aber den Anspruch einer definitiven und ab­schliessenden

Stellungnahme erheben zu wollen. Letzteres konnte erst aus dem Schrei­ben vom

28.

Januar 2002 abgeleitet werden.

Somit kann nicht gesagt werden, die

Beschwerdeführerin hätte schon gegen die früheren, vor dem 28. Januar 2002

verfassten Schreiben des Spital G rekurrieren sollen. Daher ist auch der Rekurs

der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2002 gegen das Schreiben vom 28. Januar

2002.

rechtzeitig erfolgt.

c) Unter diesen Umständen ergibt sich somit,

dass die Vorinstanz auf den Rekurs hät­te eintreten müssen bzw. – soweit sie

sich inhaltlich mit ihm befasst hat – diesen materiell nicht genügend eingehend

behandelt hat. Letzteres ergibt sich allein schon aus den vor­instanzlichen

Erwägungen, die partielle Urteilsunfähigkeit sei "zu wenig belegt und zu

wenig glaubhaft gemacht" worden und die schwere und langanhaltende

Depression der Be­schwerdeführerin sei "vermutlich" erst Monate nach

der Kündigung eingetreten. Allein die­se Formulierungen machen deutlich, dass

der Sachverhalt noch nicht rechts­genügend geklärt worden ist und daher auch

kein Raum für eine so genannte antizipier­te Beweiswürdigung bestanden hat

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10 mit Hinweisen). Zwar geht die Vorinstanz davon

aus, dass es für die Beschwerdeführerin im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht

schwierig sein dürfte, ihren Standpunkt zu belegen. Dies liegt aber in der Natur

der Sache begründet und erlaubt nicht, deswegen von der Zulassung weiterer

Beweismit­tel abzusehen.

Die Beschwerdeführerin macht wie ausgeführt

geltend, ihre Kündigung sei nichtig, da sie diese im Zustand der

Urteilsunfähigkeit ausgesprochen habe. In der Rechtsprechung finden sich denn

auch Fälle, in denen eine unter solchen Umständen ausgesprochene Kündigung

keine Rechtswirkung entfaltet hat (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar,

Bern 1992, Art. 335 N. 3 OR; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag,

2.

A., Bern/Stuttgart/Wien 1996, Art. 335 N. 1c, je mit Hinweis auf BJM 1985 S.

285.

= JAR 1985 S. 222; Margrith Bigler-Eggenberger, Basler Kommentar, 2002,

Art. 16 ZGB N. 36 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 58 E. 3+4). Es ist darauf

hinzuweisen, dass der Begriff der Urteilsfähigkeit zwei Elemente enthält:

einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn,

Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen,

andrerseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss

der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger

fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die

Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt

festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren

Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine

Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar ge­wisse

Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während

ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist. Die

Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung

vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies

zu beweisen. An sich ist der Be­­weis nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit

einer Person im allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen

(BGE 124 III 5 E. 1a+b mit Hinweisen). Für die Be­ur­tei­lung der

Urteilsunfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsicht­­lich

einer bestimmten Handlung auszugehen. So hat beispielsweise das Vorliegen einer

Geisteskrankheit nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist

mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen (BGE 127 I 6

E. 7b/aa mit Hin­weisen).

Dies hat zur Folge, dass anhand der

Gesamtheit der vorliegenden und noch zu eruie­renden Sachverhaltselemente die

Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kündigung

zu prüfen sein wird (vgl. BGE 127 I 6 E. 7b/aa, insbes. S. 20 oben). Darunter

fallen die bereits vorhandenen ärztlichen Berichte und Gutachten, welche

gegebenenfalls durch weitere Expertisen – sei es durch die (aktuell und früher)

behandelnden Ärzte, sei es durch neu beizuziehende Sachverständige – zu

ergänzen sind. Denkbar ist auch das Einholen von Berichten von früheren

Vorgesetzten und Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin, welche über ihr

Verhalten vor allem am Arbeitsplatz und ihre allfälligen Äusserungen im

Zeitraum der Kündigung Auskunft geben. Erst wenn genügend Sachverhalts­­elemente

vorhanden sind bzw. der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beibringung der­selben

geboten worden ist, wird über die sich hier stellende Frage der

Urteilsfähigkeit rechtsgenügend befunden werden können.

Somit ergibt sich, dass in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen ist (§ 80c in Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – im

Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren ist die Beschwerde abzuweisen, bezüglich

der Frage des Eintretens auf den Rekurs hingegen gutzuheissen – werden die

Parteien je zur Hälfte kostenpflichtig, da der Streitwert nicht mehr unter Fr.

20'000 liegt (§ 80b VRG). Parteientschädigungen sind unter diesen Um­­ständen

keine zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich vom 4. November 2002 hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin

am 28. Februar 2002 gegen das Schreiben des Kantonsspitals Winterthur vom 28.

Januar 2002 erhobenen Rekurses aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

...