PB.2002.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00043
9. April 2003Deutsch24 min
(URT.2003.7262)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
PB.2002.00043
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.04.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohnnachzahlungen
Lohnnachzahlungen für die Stationsleitung gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011) und Regierungsratsbeschluss (RRB) 1283/2001.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sowohl eine Geschlechtsdiskriminierung als auch ein zivilrechtlicher Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Frage stehen (E. 1). Es liegt keine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn den Stationsleitungen in Umsetzung von VK.96.00011 Lohnnachzahlungen im Umfang von nur einer Klasse gewährt wurden, da das Verwaltungsgericht für diese Funktion keine weiter gehende Diskriminierung feststellte. Die Anhebung um zwei Lohnklassen anlässlich der späteren Neueinreihung war anders motiviert (E. 2a). Der geringere Umfang der Lohnnachzahlungen im Vergleich zu jenen zugunsten der tiefer eingereihten Pflegenden verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit (E. 2b+c). Berechnung des Verzugszinses (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
BESOLDUNGSKLASSE
DISKRIMINIERUNG
GESCHLECHTERGLEICHHEIT
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KOSTENAUFLAGE
KOSTENFREIHEIT
LOHNDISKRIMINIERUNG
LOHNGLEICHHEIT
LOHNKLASSE
LOHNNACHZAHLUNG
MAHNUNG
PFLEGEBERUFE
RECHTSGLEICHHEIT
STATIONSLEITUNG
ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG
VERFALLTAG
VERZUGSZINS
ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. I BV
Art. 8 lit. III BV
Art. 6 lit. I EMRK
Art. 3 GlG
Art. 13 lit. V GlG
Art. 102 lit. II OR
Art. 323 OR
§ 13 lit. II VRG
§ 74 lit. II VRG
§ 80c VRG
§ 40 lit. I VVPG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 25 S. 70
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Mit Entscheid vom 22. Januar 2001 hiess
das Verwaltungsgericht die Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände und
Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten Krankenpflegenden,
der Diplomierten Krankenpflegenden mit Zusatzausbildung und der
Stationsleitungen teilweise gut. Dabei wurde festgehalten, grundsätzlich seien
die Diplomierten Krankenpflegenden, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal
unterstellt seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt 12 bis 13)
einzureihen. Folgerichtig seien Diplomierte Krankenpflegende mit
Zusatzausbildung in die Klassen 15 oder 16 (anstatt 13 bis 14) und
Stationsleitungen in die Klassen 15, 16 oder 17 (anstatt 14 bis 16) einzureihen
(VK.96.00011, E. 10c, vgl. auch E. 4a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Die von den Individualklägerinnen gestellten rückwirkenden Lohnbegehren für die
Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996 sistierte das Gericht
einstweilen. Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend
Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte im
Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiotherapierende [VK.96.00015] und
Ergotherapierende [VK.96.00017], alle ebenfalls unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Am 16. Mai 2001 erliess der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen
Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte
Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14
einzureihen. Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I und mit besonderen
Aufgaben (mbA) sind ebenfalls in die Klasse 14 einzureihen, jene mit DN II und
mbA hingegen in die Klasse 15. Krankenschwestern/pfleger mit Zusatzausbildung
(IPS, OPS, Anästhesie, Notfall) sind in die Klasse 15 und bei zusätzlicher
mbA-Funktion in die Klasse 16 anzuheben. Ein Pflegeexperte oder eine
Pflegeexpertin Höhere Fachschule (Höfa) II mit beratender Funktion ist
entsprechend der bisherigen Einreihungspraxis, d.h. in Gleichstellung mit der
Stationsleitung, in die Klassen 16 bis 18 einzureihen. Die Stationsleitung ist
neu um zwei Klassen höher in die Klassen 16 bis 18 einzureihen (RRB 707/2001
E. B.5). Der Regierungsrat ist somit bei der Einreihung der
Stationsleitung über das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts vom
22. Januar 2001 (VK.96.00011) hinausgegangen, indem er für diese Funktion
die Einreihung ab der Klasse 16 (und nicht schon ab der Klasse 15) bestimmt
hat.
Im Weiteren erliess der Regierungsrat am
29. August 2001 einen Beschluss (RRB 1283/2001) betreffend
Lohnnachzahlungen für Pflege-, medizinisch-technische und ‑therapeutische
Berufe (Genehmigung Vereinbarung). Dieser Beschluss gründet auf einer Einigung,
welche im Zusammenhang mit den sistierten Leistungsklagen der Individualklägerinnen
zwischen diesen, den klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften einerseits
und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion und die
Gesundheitsdirektion, sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser anderseits
erzielt werden konnte (Vereinbarung). Danach ist den 47 Individualklägerinnen
für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 2001 eine Lohnnachzahlung
für die entsprechenden Klassen und Stufen zu gewähren, die anhand der
jeweiligen Einreihungsgeschichte berechnet wird. Es wird ein jährlicher Verzugszins
von 5 % ab mittlerem Verfalldatum gewährt (RRB 1283/2001 E. B.1). Für
die übrigen Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktionen ist eine
pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1. März 1996 bis
30. Juni 2001 zu gewähren, die im Grundsatz der mit den klagenden Parteien
vereinbarten Klassen- und Stufenerhöhung entspricht. Davon ausgehend wurde auf
Grund des jährlich erzielten Bruttolohns und in der Annahme einer
durchschnittlichen Einstufung in Erfahrungsstufe 5 (nach der Stufenerhöhung)
ein pauschalierter Prozentsatz für jede Berufsgruppe und Funktion berechnet.
Auf dem Auszahlungsbetrag wird ein pauschaler Verzugszins von 6 % für die
gesamte Verfallzeit gewährt, was ungefähr einem jährlichen Verzugszins von
etwas weniger als 2.5 % entspricht (RRB 1283/2001 E. B.2).
...
B. A ist seit 1996 als Stationsschwester am
Spital X tätig. Im Rahmen der Überführung und Neueinreihung der Pflegenden
wurde sie per 1. Juli 2001 von der Lohnklasse 15 in die Lohnklasse 17
überführt.
Am 14. Dezember 2001 erhielt sie
Lohnnachzahlungen für die Jahre 1996 bis 2001 in der Höhe einer Lohnklasse bzw.
im Betrag von Fr. 32'334.30 ausbezahlt.
Am 10. Januar 2002 stellte A beim Spital
X im Zusammenhang mit den Lohnnachzahlungen den Antrag auf Anpassung des
Prozentsatzes im Sinn einer linearen Nachzahlung für alle anspruchsberechtigten
Chargen, der mit Entscheid vom 18. April 2002 abgewiesen wurde.
Erwägungen
II. In der Folge gelangte A mit Rekurs an die
Gesundheitsdirektion. Sie machte geltend, beim Vergleich der einzelnen
Lohnnachzahlungen gemäss der Vereinbarung seien enorme Unterschiede in der
betragsmässigen Höhe der Zahlungen festzustellen. So erhalte eine Person mit
Funktion Diplomniveau (DN) II im Schnitt rund Fr. 20'000.- netto mehr
ausbezahlt als Angehörige der Stationsleitung, was rund 70 % der gesamten
Nachzahlung entspreche. Die Diskrepanz lasse sich aufgrund der Differenzen des
so genannten Erhöhungsprozentsatzes zwar rein rechnerisch erklären. Die enormen
Differenzen zwischen den einzelnen Prozentsätzen seien indessen sachlich
keineswegs nachvollziehbar. So sei nicht einzusehen, weshalb die Funktion DN II
mit 15.3 % abgerechnet werde, während die Funktion der Stationsleitung
respektive deren Stellvertretung bei 9.38 % beginne und bei 6.18 %
ende. Ausserdem sei zu beachten, dass am Spital X im Gegensatz zu anderen Spitälern
im Kanton Zürich die effektiven Aufgaben für die genannten Chargen im Bereich
der Pflegetätigkeit auf den medizinischen Abteilungen völlig identisch gewesen
seien. Somit sei der Erhöhungsprozentsatz im Sinn einer gleichartigen, linearen
Nachzahlung für alle anspruchsberechtigten Chargen anzupassen. Daraus
resultiere im Mindesten eine betragsmässig gleich hohe Lohnnachzahlung wie
für Mitarbeitende der Stufe DN II, allenfalls zu einem Satz von 15.3 %
für sämtliche Jahre entsprechend jener der Mitarbeitenden der Stufe DN II.
Durch den Versuch, Lohndiskriminierungen zwischen den Geschlechtern auszugleichen,
seien sogleich neue geschaffen worden – diesmal innerhalb des Pflegekorps.
Die Gesundheitsdirektion wies mit Verfügung
vom 5. November 2002 den Rekurs ab – unter anderem mit der Begründung, bei
den pauschalierten Lohnnachzahlungen gehe es ausschliesslich um den Vollzug der
Verwaltungsgerichtsurteile sowie der Vereinbarung, was von den Neueinreihungen
per 1. Juli 2001 klar zu trennen sei. Das Verwaltungsgericht habe bei den
Stationsleitungen im Quervergleich mit den Polizeiangehörigen nur noch eine
Diskriminierung im Umfang von einer Lohnklasse festgestellt, da Erstere zuvor
bereits in den Lohnklassen 14 bis 16 eingereiht gewesen seien. Die
Lohnnachzahlung liege demnach nicht im Ermessen des jeweiligen Betriebs oder
Vorgesetzten und stehe in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, sondern
sei einzig und allein auf die Vereinbarung zurückzuführen. Die A entrichteten
Lohnnachzahlungen seien korrekt nach Massgabe der Vereinbarung erfolgt. Auch
könne sie aus dem Umstand, dass sie bis zu 95 % ihrer Arbeitszeit der
Pflege am Bett gewidmet habe, nicht den Anspruch ableiten, hinsichtlich der
Lohnnachzahlungen wie eine Pflegende und nicht wie eine stellvertretende
Stationsleiterin behandelt zu werden. Als stellvertretende Stationsleiterin
gehöre sie in die Funktionskette der Stationsleitung, in welcher sie um eine
Lohnklasse besser entlöhnt werde als die Pflegenden.
III. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2002
gelangte A an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss erneut,
betreffend die Lohnnachzahlungen sei der Prozentsatz linear anzupassen. Dies
bedeute, dass sie im Mindesten eine betragsmässig gleich hohe Lohnnachzahlung
erhalten müsse wie Mitarbeitende der Stufe DN II. Ferner sei betreffend die
Verzinsung die rechtmässige Umsetzung zu überprüfen und allenfalls zu
korrigieren.
Der Beschwerdegegner beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf überhaupt eingetreten werden könne. Gemäss § 74 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sei nämlich die
Beschwerde hinsichtlich der Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und
‑stufen unzulässig. Da die Beschwerdeführerin ausserdem nicht zu den 47
Individualklägerinnen gehört habe, sei sie zu einer Beschwerde gegen die
Vereinbarung zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsurteile nicht
aktivlegitimiert. Sie sei nämlich durch die Vereinbarung nicht beschwert,
sondern begünstigt. Ausserdem sei die Vereinbarung bei ihr richtig angewandt
worden.
Die Gesundheitsdirektion hatte in ihrer
Vernehmlassung vom 20./21. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die im Streit liegende Forderung
übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Sache ist daher in
Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 VRG).
b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Entscheid der Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung gemäss
§ 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das
Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum
geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung
ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,
E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin, Die Revision
des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,
451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem
revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,
S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2 A., Zürich 1999, § 74
N. 12 f.).
Bei den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom
22.
Januar 2001, welche der Vereinbarung sowie RRB 707/2001 und 1283/2001
zugrunde liegen, ging es klarerweise um die Beseitigung
geschlechtsdiskriminierender Lohnbenachteiligungen. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei eine
Neueinreihung der Pflegeberufe unumgänglich gewesen. Dementsprechend habe die
Neubesoldung diskriminierungsfrei zu sein, was zur Höherklassifizierung um zwei
Stufen, und zwar auch für die Stationsleitungen, geführt habe. Es sei und bleibe
ein krasser Widerspruch, wenn anlässlich der Neubesoldung eine Erhöhung aller
Chargen um zwei Klassen erfolgt, bei der Lohnnachzahlung die Stationsleitung
jedoch nur um eine Klasse angehoben worden sei. Somit beruft sich die
Beschwerdeführerin unter anderem auch auf den Anspruch auf gleichen Lohn für
gleichwertige Arbeit gemäss Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom
24.
März 1995 (GlG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
c) Die Ausschlussbestimmung von § 74
Abs. 2 VRG kann im Übrigen dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn sich
ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aus Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt. Nach der neueren Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts, der
sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus
dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche
Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.
Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden
Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wahren haben und
an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (VGr, 20. November 2002,
PB.2002.00027, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit weiteren
Hinweisen). Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei
zu, nicht aber auf die Beschwerdeführerin als Stationsschwester (vgl. EGMR,
8.
Dezember 1999, Pellegrini, 28541/95, § 66 in Verbindung mit
§§ 37-41, Rec. 1999-VIII, http://hudoc.echr.coe.int; Jens
Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 Rn. 10 ff.). Auf die
vorliegende Beschwerde ist daher auch aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK
einzutreten.
d) Da es sich vorliegend um ein Beschwerde-
und nicht ein Klageverfahren gegen eine personalrechtliche Anordnung handelt,
sind die Parteien nicht im Sinn von § 80a Abs. 2 VRG zu einer
mündlichen Verhandlung vorzuladen. Ausserdem wird dies von der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht auch nicht
beantragt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 7).
Die Beschwerdeführerin führt aus, der
Beschwerdegegner habe nach erfolgter Einsprache anstelle einer Erläuterung oder
einer kurzen Erklärung betreffend die rechtlichen Grundlagen der
Berechnungsweise lediglich einen völlig unbehelflichen Hinweis auf einen
Funktionscode gemacht. An einen Hinweis auf die Vereinbarung oder an deren Zustellung
sei nicht gedacht worden. Zudem sei zu ihrem Erstaunen weder im Einsprache-
noch im Rekursverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Ihr
Ersuchen um eine "persönliche Unterredung" sei abgewiesen worden. Die
Beschwerdeführerin macht somit sinngemäss geltend, die rechtlichen Grundlagen
der Lohnnachzahlung seien ihr nicht oder nur ungenügend dargelegt worden, was
aber mit einer mündlichen Verhandlung oder "persönlichen Unterredung"
hätte ausgeräumt werden können. Die Vorinstanz hat denn auch festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe zu Recht bemängelt, dass ihr seitens des Beschwerdegegners
die Festlegung und Berechnungsweise der Lohnnachzahlungen nicht erläutert
worden seien.
Es wäre dem Beschwerdegegner und der
Vorinstanz zwar unbenommen gewesen, eine mündliche Verhandlung anzuordnen.
Einen rechtlichen Anspruch auf Durchführung einer solchen hatte die
Beschwerdegegnerin jedoch nicht, weshalb insofern auch kein Verfahrensfehler
vorliegt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 38 f.). Weiter rügt
die Beschwerdeführerin, dass die erstinstanzliche Verfügung ungenügend
begründet gewesen sei. Tatsächlich war diese Verfügung nur sehr knapp begründet
(wobei sie zusätzlich immerhin den Hinweis enthielt, dass man für weitere
Fragen der Beschwerdeführerin "gerne zur Verfügung" stehe). Ob hier
überhaupt eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, kann jedoch offen
gelassen werden: Eine solche wäre jedenfalls im Rekursverfahren geheilt worden,
in dem der Beschwerdegegner eine umfassende Rekursantwort erstattet und die
massgebenden Bestimmungen der Vereinbarung mitgeteilt hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 45, § 8 N. 48 ff.).
2.
a) aa) Wenn die Beschwerdeführerin
festhält, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei eine
Höherklassifizierung um zwei Stufen erforderlich, und zwar auch für die
Stationsleitung, so ist dem entgegenzuhalten, dass Letztere gemäss Urteil vom
22.
Januar 2001 (VK.96.00011, E. 10c/cc, www.vgrzh/rechtsprechung) in
die Klassen 15 bis 17 (anstatt 14 bis 16) einzureihen sind, um eine im
Vergleich zu den Polizeiangehörigen diskriminierungsfreie Entlöhnung zu erlangen.
Demgegenüber sind die Diplomierten Krankenschwestern und ‑pfleger, denen
Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt sind, in die Lohnklassen 14
bis 15 (anstatt 12 bis 13) und solche mit Zusatzausbildung in die Klassen 15
oder 16 (anstatt 13 bis 14) einzureihen. Diese neue Klassifizierung führte zu
einer gewissen Überschneidung bezüglich der Entlöhnung einzelner Funktionen
bzw. zu einer Verflachung der Lohnhierarchie, weshalb die Nachzahlungen
für die Pflegenden mit DN II im Vergleich zu jenen für die Stationsleitung
betragsmässig durchaus höher ausfallen konnten bzw. ausgefallen sind. Dies
rührt daher, dass bei den höher klassierten Pflegefunktionen zwar auch eine
Geschlechterdiskriminierung festgestellt wurde, welche aber weniger ausgeprägt
war als bei den Grundfunktionen. Mithin deckt sich die von der Beschwerdeführerin
beanstandete Vereinbarung, welche Grundlage für die ihr entrichteten
Lohnnachzahlungen bildet, insoweit mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001.
bb) Zum besseren Verständnis rechtfertigt es
sich, noch etwas weiter auszuholen:
Die Einreihung in die verschiedenen
Lohnklassen erfolgte aufgrund einer mit Hilfe der "Vereinfachten
Funktionsanalyse" (VFA) vorgenommenen Bewertung aller Arbeitsfunktionen.
Dabei wurden sechs Kriterien (K) mit Punkten bewertet, nämlich Ausbildung und
Erfahrung (K1, maximal 320 Punkte), geistige Anforderungen (K2, maximal 300
Punkte), Verantwortung (K3, maximal 210 Punkte), psychische Anforderungen/Belastungen
(K4, maximal 50 Punkte), physische Anforderungen/Belastungen (K5, maximal
60.
Punkte) und Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle
Arbeitsbedingungen (K6, maximal 60 Punkte). Das
Verwaltungsgericht stellte fest, dass in Bezug auf das Kriterium
"Ausbildung und Erfahrung" (K1) die Krankenpflegenden zu tief
bewertet worden waren, und kam zum Ergebnis, die Diplomierten
Krankenpflegenden, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt sind,
seien in die Lohnklassen 14 und 15 einzureihen. In Bezug auf die
Stationsleitung hielt das Verwaltungsgericht fest, die höhere Bewertung der
Diplomierten Pflegenden in K1 müsse zwingend auch zu entsprechenden Korrekturen
bei der Stationsleitung führen. Allerdings sei die höhere Einreihung der
Stationsleitung auch auf die schon bisher höheren Werte in K2 und K3
zurückzuführen, sodass sich die relative Bedeutung der in K1 vorgenommenen
Korrektur vermindere. Zudem sei nicht behauptet worden, dass die
Stationsleitung abweichend von den ermittelten Arbeitswerten um eine Klasse
tiefer eingereiht worden sei (wie dies bei den Diplomierten Krankenpflegenden
und den Krankenpflegenden mit Zusatzausbildung geschehen sei). Die
Funktionskette der Stationsleitung sei anders als die beiden anderen
Funktionsketten entsprechend dem Schlussbericht der Projektgruppe übernommen
und nicht vom Regierungsrat um eine Klasse gekürzt worden. Die Stationsleitung
sei daher neu in die Klassen 15 bis 17 (anstatt 14 bis 16) einzureihen (VGr,
22.
Januar 2001, VK.96.00011, E. 10c/cc in
Verbindung mit E. 4b, 9 und 10a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Das Verwaltungsgericht hat somit zwecks
Beseitigung einer Geschlechtsdiskriminierung die Anhebung der Stationsleitung
um eine Lohnklasse angeordnet, und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche
Einreihung in diesem Funktionsbereich in die Lohnklasse 14, 15 oder 16 erfolgt
war und auch unabhängig davon, wie die Pflegetätigkeit zwischen den
Funktionsketten verteilt war. Eine Differenzierung innerhalb der Funktionskette
der Stationsleitung wäre denn auch verfehlt gewesen, galten doch die soeben
zitierten Erwägungen für den gesamten Funktionsbereich der Stationsleitung.
cc) Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich,
dass es keine Geschlechtsdiskriminierung darstellt, wenn die Beschwerdeführerin
Lohnnachzahlungen im Umfang von einer Klasse plus einer Stufe (abzüglich der
Stufenerhöhung vom 1. Januar 2000) erhalten hat und nicht von zwei Klassen
plus einer Stufe (abzüglich der Stufenerhöhung vom 1. Januar 2000), wie
sie den Diplomierten Krankenpflegenden mit DN II zuteil geworden sind. Daran
ändert auch nichts, dass der Regierungsrat im Rahmen des Einreihungsplans die
Stationsleitung per 1. Juli 2001 lohnmässig um zwei Klassen angehoben hat
(RRB 707/2001 E. B.5). Der Regierungsrat führte in diesem Zusammenhang aus,
das Verwaltungsgericht habe für die Stationsleitung zwar eine Diskriminierung
von nur einer Klasse festgestellt. Das ursprüngliche Verhältnis der Ketten sei
jedoch beizubehalten, um einer modernen Laufbahnplanung und der Motivation
nicht entgegenzustehen (RRB 707/2001 E. B.1). Diese Erwägungen belegen
klar, dass der Regierungsrat mit der Anhebung der Stationsleitung um zwei
Klassen nicht eine Geschlechtsdiskriminierung beseitigen, sondern positiv auf
die Motivation der Stationsleitung sowie ein gutes Betriebsklima hinwirken
wollte, was selbstverständlich in seiner Kompetenz stand. Der Einreihungsplan
vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) ist auch nicht rückwirkend anwendbar, wird
darin doch ausdrücklich festgelegt, dass die Überführung auf den 1. Juli
2001.
zu erfolgen habe (Dispositiv-Ziffer IV). Ausserdem hat der Regierungsrat
später, nämlich am 29. August 2001, RRB 1283/2001 erlassen. Dieser spätere
Beschluss regelt die rückwirkenden Lohnnachzahlungen, weshalb der Einreihungsplan
(RRB 707/2001) auf diese nicht anwendbar ist.
dd) Es ergibt sich somit, dass keine
Geschlechtsdiskriminierung vorliegt, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen
ist.
b) Aber auch mit der Behauptung, es verstosse
gegen das Gleichheitsgebot bzw. es sei diskriminierend, wenn die Stationsleitung
Lohnnachzahlungen im Umfang von nur einer anstatt von zwei Klassen wie die
Pflegenden mit DN II erhalte, vermag die Beschwerdeführerin nicht
durchzudringen. So hat das Verwaltungsgericht in früheren Entscheiden
ausdrücklich festgehalten (damals noch bezüglich Art. 4 Abs. 1 der
alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV], was aber nichts ändert),
die Grenzen der Justiziabilität würden klar gesprengt, wenn öffentlichen
Angestellten unter Anrufung der Rechtsgleichheit gestattet würde, ihre Entlöhnung
mit derjenigen einer beliebigen anderen Arbeit in der Verwaltung zu
vergleichen. Während bei der Frage, ob eine Entlöhnung geschlechtsdiskriminierend
sei oder nicht, auch unter Inkaufnahme von Schwierigkeiten der Justiziabilität
die richterliche Auseinandersetzung mit einem ganzen, austarierten Lohngefüge
verlangt werde, so könne das Gleiche in Anwendung von Art. 4 Abs. 1
aBV, welcher in erster Linie die Verfassungsmässigkeit des Lohnsystems als
Ganzes, weniger aber diejenige des Einzellohns innerhalb dieses Gefüges im Auge
habe, nicht verlangt werden. Es rechtfertige sich daher, bei Abs. 1 von
Art. 4 aBV von einer wesentlich schmaleren Vergleichsbasis auszugehen als bei
Abs. 2 der Bestimmung (RB 1996 Nr. 20; vgl. auch RB 1996 Nr. 19).
Diese Überlegungen haben somit zur Folge, dass diesbezüglich die Beschwerde
ebenfalls abzuweisen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,
E. 3a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Insbesondere kann es aus diesen
Gründen auch nicht angehen, die Verteilung der Stationsleitung auf drei
Lohnklassen, die von der Beschwerdeführerin als "viel zu breit"
qualifiziert wird, in Frage zu stellen. Ebenso wenig kann für die
Lohnnachzahlungen auf den von der Beschwerdeführerin erbrachten hohen
Pflegeaufwand abgestellt werden, kommt es doch bei der Entlöhnung und somit
auch bei den Lohnnachzahlungen auf die Funktionseinreihung an und erwiese sich
eine andere Vorgehensweise als nicht durchführbar.
c) Weiter ist auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die verschiedenen Stufeneinteilungen
verhältnismässig mehr Einfluss auf die Lohnsumme haben als die Klassen. So
zeige ein konkretes Beispiel, dass ein Pfleger DN II (M) in der Klasse 13
im Vergleich zu einer Stationsschwester (O) in der Klasse 14 unter Berücksichtigung
der Lohnnachzahlungen im Ergebnis sogar mehr Lohn erhalten habe (es handelt
sich um einen Lohnunterschied von Fr. 334.-). Es könne doch nicht das Ziel
sein, aufgrund der Lohnnachzahlungen die Gehaltsunterschiede zwischen den
Funktionen und Kaderstellen im Nachhinein zu eliminieren.
Grundsätzlich vermag die Beschwerdeführerin
aus dem Vergleich der Gehälter der Drittpersonen O und M nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten, war doch ihr eigenes Gehalt (umgerechnet auf 100 %) im
Vergleich zu jenem des Pflegers DN II M auch in Berücksichtung der ihrer
Ansicht nach zu tiefen Lohnnachzahlungen in der Zeit zwischen 1996 bis 2001
immer noch um Fr. 11'856.- höher.
Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die
von der Beschwerdeführerin erwähnten Vergleichspersonen O (Stationsschwester,
zwischen 1996 bis 2001 gemäss Klasse 14 Stufen 5, 6 und 10 entlöhnt) und M
(Pfleger DN II, zwischen 1996 bis 2001 nach Klasse 13 Stufen 6, 8 und 10
besoldet) zwar um eine Lohnklasse verschieden eingereiht waren, M in den Jahren
1996.
und 1999 innerhalb seiner Klasse jedoch höher eingestuft war, was mit ein
Grund für die Annäherung seiner Entlöhnung an diejenige von O bzw. der Funktion
der Stationsleitung ist. Dass die stufenabhängige Entlöhnung innerhalb der
Klassen beim Vergleich einer tiefer klassierten Person mit einer höher
klassierten sich betragsmässig sogar zu Gunsten der tiefer klassierten,
innerhalb ihrer Klasse höher eingestuften Person auswirken kann, ist
systembedingt und verstösst weder gegen das Gleichheitsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot.
Ein weiterer Grund für die rückwirkende
lohnmässige Annäherung der beiden Funktionen wurde vorn 2a bereits ausgeführt:
Die Stationsleitungen waren wie die Pflegenden DN II zwar im Vergleich mit den
Polizeiangehörigen zu tief entlöhnt, was eine Geschlechtsdiskriminierung
darstellte, aber nicht im selben Verhältnis, wie dies bei den Pflegenden DN II
der Fall war. Daher verzeichneten die Pflegenden DN II im Zusammenhang mit den
Lohnnachzahlungen eine sich betragsmässig entsprechend auswirkende höhere
Aufwärtsbewegung.
Hinzu kommt, dass bei der Berechnung der
Lohnnachzahlungen von einem mittleren Prozentsatz für den Klassen- und
Stufenwechsel auf der Basis von Stufe 5 ausgegangen wurde (Vereinbarung,
Ziff. 4). Das bedeutet, dass für alle innerhalb einer Klasse eingereihten
Personen derselbe aufgrund der Vereinbarung ermittelte Prozentsatz für die Lohnnachzahlungen
angewandt wurde, wobei für die Umrechnung vom ursprünglich effektiv
ausbezahlten Lohn ausgegangen wurde, womit der individuellen Einstufung
genügend Rechnung getragen wurde. Diese Vorgehensweise deckt sich aus den unter
2a dargelegten Gründen mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
22.
Januar 2001 (VK.96.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) und verstösst
auch im Übrigen nicht gegen das Gleichheitsgebot. Ausserdem mussten die
Lohnnachzahlungen aus Praktikabilitätsgründen in pauschalierter Form berechnet
und der Verfahrensablauf einfach gestaltet werden (vgl. RRB 1283/2001
E. B.2+D), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
Sollte die Beschwerdeführerin geltend machen
wollen, die durch die Lohnnachzahlungen bewirkte Verflachung der Hierarchie im
Vergleich zu den Pflegenden DN II sei eine Verletzung eines wohlerworbenen
Rechts, so ist dem entgegenzuhalten, dass vermögensrechtliche Ansprüche
staatlicher Angestellter in der Regel keine wohlerworbenen Rechte darstellen
(vgl. BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001, S. 319, insbesondere
E. 3b mit Hinweisen). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Lohnnachzahlungen höher eingereiht, sodass dadurch ohnehin keine Verletzung
eines wohlerworbenen Rechts oder der Besitzstandsgarantie bewirkt werden konnte
(vgl. auch VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3b,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Die Beschwerde ist demnach in der Hauptsache
abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin wirft die Frage
auf, ob der ihr ausbezahlte Verzugszins in der Höhe von Fr. 1'684.90
korrekt berechnet sei. Die Laufzeit beginne doch schon am 30. März 1996
mit Verfall des ersten Monatsgehalts und ende am 14. Dezember 2001 mit
der Abrechnungsverfügung. Gehe man von einem mittleren Verfall aus, ergebe sich
ein wesentlich höherer Zins von rund Fr. 6'000.- .
a) Gemäss Vereinbarung erhalten die
Individualklägerinnen, zu welchen die Beschwerdeführerin jedoch nicht gehört,
einen Verzugszins von 5 % jährlich ab mittlerem Verfalldatum bis zum
Zeitpunkt der Auszahlung. Den übrigen Nachzahlungsberechtigten wird
demgegenüber auf dem gesamten Auszahlungsbetrag (ohne Auszahlung des Sparkapitals
der Beamtenversicherungskasse) ein pauschaler Verzugszins von 6 % für die
ganze Periode gewährt (Ziff. 10 der Vereinbarung), was umgerechnet einem
jährlichen Verzugszins von etwas weniger als 2.5 % entspricht (vgl. RRB
1283/2001 E. B.2).
Es versteht sich von selbst, dass die übrigen
Nachzahlungsberechtigten nicht einen höheren Verzugszins zugute haben als die
Individualklägerinnen. Deshalb ist vorliegend der Verzugszins entsprechend der
vom Regierungsrat genehmigten Vereinbarung berechnet worden und steht der
Beschwerdeführerin kein höherer Betrag zu.
b) Die Beschwerdeführerin ist zudem darauf
hinzuweisen, dass die Regelung der Vereinbarung und von RRB 1283/2001 für sie
immer noch vorteilhafter ist als die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen.
Entgegen ihrer Annahme führt nämlich die gesetzliche Pflicht zur
Lohnausrichtung am 25. Tag des Kalendermonats gemäss § 40 Abs. 1
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 nicht zur Annahme eines Verfalltags (VGr, 5. März 2003,
PB.2002.00029, E. 2e/bb; vgl. auch VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00030,
E. 2e, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Diese Auslegung entspricht derjenigen
von Art. 102 Abs. 2 und Art. 323 des Obligationenrechts (vgl.
Rolf Weber, Berner Kommentar, 2000, Art. 102 N. 111 OR; Wolfgang
Wiegand, Basler Kommentar, 1996, Art. 102 N. 10 OR; Manfred
Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, Art. 323 N. 24 OR). Zinsen auf
Lohnnachforderungen sind vielmehr erst ab Mahnung geschuldet. Als Mahnung gilt
die klare Willensäusserung des Gläubigers bzw. der Gläubigerin, die Bezahlung
der geschuldeten Leistung zu verlangen (Weber, Art. 102
N. 66 ff.). Vorliegend wäre die Eingabe der Beschwerdeführerin an die
kantonale Zentralstelle Lohnnachzahlung (die wohl frühestens im Sommer 2001
und jedenfalls vor dem 14. Dezember 2001 erfolgt ist) als Mahnung zu
betrachten. Ab dem Eingabezeitpunkt wäre die Forderung bis zur Erfüllung mit
dem üblichen Satz von 5 % zu verzinsen gewesen (vgl. Art. 104
Abs. 1 OR; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 31 B V). Nach der gesetzlichen Regelung stünde der Beschwerdeführerin
demnach ein Verzugszins von höchstens rund Fr. 800.- zu; aufgrund der
Vereinbarung und RRB 1283/2001 hat sie dagegen ein Mehrfaches davon erhalten.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt
abzuweisen.
4.
a) Die Gerichtskosten werden nach Massgabe
des Unterliegens auferlegt (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und
13.
Abs. 2 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 14 f.). Da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt,
sind Kosten zu erheben (§ 80b VRG). Deren Höhe bestimmt sich nach dem
gesamten Streitwert, nicht nach dem Fr. 20'000.- übersteigenden Teil
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 4; vgl. zum Betrag § 3 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Allerdings
ist das Verfahren kostenlos, soweit sich die Beschwerdeführerin auf das
Gleichstellungsgesetz beruft (Art. 13 Abs. 5 GlG). Demnach sind für
die Prüfung, ob eine indirekte Diskriminierung gegenüber den Polizeiangehörigen
vorliege, keine Kosten zu erheben, während die Kosten für die Prüfung, ob die
Besoldung der Stationsleitung im Vergleich zu derjenigen der Pflegenden DN II
gegen die Rechtsgleichheit verstösst, von der unterliegenden Beschwerdeführerin
zu tragen sind. Da beide Fragen etwa denselben Aufwand bei der Abklärung
verursachten, ist der Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtskosten
aufzuerlegen (vgl. auch BGr, 29. November 2002,2A.407/2002, E. 6,
www.bger.ch; VGr, 8. Mai 2002, PB.2002.00003, E. 8, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
b) Der Beschwerdegegner verlangt eine
Parteientschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden.
Das Gemeinwesen besitzt in der Regel aber keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren,
dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können, denn die Erhebung
und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen
Aufgaben. Streitigkeiten im Bereich der Verwaltungsrechtspflege beschlagen
zudem meist ein Rechtsgebiet, in welchem das Gemeinwesen gegenüber dem
beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung besitzt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 19 mit Hinweisen).
Vorliegend tritt der Staat Zürich als
Beschwerdegegner auf, vertreten durch das Spital X. Somit handelt es sich beim
Beschwerdegegner um ein entsprechend leistungsfähiges Gemeinwesen. Ausserdem
ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner über einen erheblichen
Wissensvorsprung verfügt. Aus diesen Gründen ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...
3.
Die Gerichtskosten werden zur Hälfte
der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
...