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Entscheid

PB.2002.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00043

9. April 2003Deutsch24 min

(URT.2003.7262)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Entscheid vom 22. Januar 2001 hiess

das Verwaltungsgericht die Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände und

Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten Krankenpflegenden,

der Diplomierten Krankenpflegenden mit Zusatz­ausbildung und der

Stationsleitungen teilweise gut. Dabei wurde festgehalten, grundsätzlich seien

die Diplomierten Krankenpflegenden, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal

unterstellt seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt 12 bis 13)

einzureihen. Folgerichtig seien Diplomierte Krankenpflegende mit

Zusatzausbildung in die Klassen 15 oder 16 (anstatt 13 bis 14) und

Stationsleitungen in die Klassen 15, 16 oder 17 (anstatt 14 bis 16) einzureihen

(VK.96.00011, E. 10c, vgl. auch E. 4a, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

Die von den Individualklägerinnen gestellten rückwirkenden Lohnbegehren für die

Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996 sistierte das Gericht

einstweilen. Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend

Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte im

Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiotherapierende [VK.96.00015] und

Ergotherapierende [VK.96.00017], alle ebenfalls unter www.vgrzh.ch/­rechtsprechung).

Am 16. Mai 2001 erliess der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen

Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte

Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14

einzureihen. Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I und mit besonderen

Aufgaben (mbA) sind ebenfalls in die Klasse 14 einzureihen, jene mit DN II und

mbA hingegen in die Klasse 15. Krankenschwestern/pfleger mit Zusatzausbildung

(IPS, OPS, Anästhesie, Notfall) sind in die Klasse 15 und bei zusätzlicher

mbA-Funktion in die Klasse 16 anzuheben. Ein Pflegeexperte oder eine

Pflegeexpertin Höhere Fachschule (Höfa) II mit beratender Funktion ist

entsprechend der bisherigen Einreihungspraxis, d.h. in Gleichstellung mit der

Stationsleitung, in die Klassen 16 bis 18 einzureihen. Die Stationsleitung ist

neu um zwei Klassen höher in die Klassen 16 bis 18 einzureihen (RRB 707/2001

E. B.5). Der Regierungsrat ist somit bei der Einreihung der

Stationsleitung über das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts vom

22. Januar 2001 (VK.96.00011) hinausgegangen, indem er für diese Funktion

die Einreihung ab der Klasse 16 (und nicht schon ab der Klasse 15) bestimmt

hat.

Im Weiteren erliess der Regierungsrat am

29. August 2001 einen Beschluss (RRB 1283/2001) betreffend

Lohnnachzahlungen für Pflege-, medizinisch-technische und ‑thera­peutische

Berufe (Genehmigung Vereinbarung). Dieser Beschluss gründet auf einer Einigung,

welche im Zusammenhang mit den sistierten Leistungsklagen der Individualklägerinnen

zwischen diesen, den klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften einerseits

und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion und die

Gesundheitsdirektion, sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser anderseits

erzielt werden konnte (Vereinbarung). Danach ist den 47 Individualklägerinnen

für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 2001 eine Lohnnachzahlung

für die entsprechenden Klassen und Stufen zu gewähren, die anhand der

jeweiligen Einreihungsgeschichte berechnet wird. Es wird ein jährlicher Verzugszins

von 5 % ab mittlerem Verfalldatum gewährt (RRB 1283/2001 E. B.1). Für

die übrigen Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktionen ist eine

pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1. März 1996 bis

30. Juni 2001 zu gewähren, die im Grundsatz der mit den klagenden Parteien

vereinbarten Klassen- und Stufenerhöhung entspricht. Davon ausgehend wurde auf

Grund des jährlich erzielten Bruttolohns und in der Annahme einer

durchschnittlichen Einstufung in Erfahrungsstufe 5 (nach der Stufen­erhöhung)

ein pauschalierter Prozentsatz für jede Berufsgruppe und Funktion berechnet.

Auf dem Auszahlungsbetrag wird ein pauschaler Verzugszins von 6 % für die

gesamte Verfallzeit gewährt, was ungefähr einem jährlichen Verzugszins von

etwas weniger als 2.5 % entspricht (RRB 1283/2001 E. B.2).

...

B. A ist seit 1996 als Stationsschwester am

Spital X tätig. Im Rahmen der Überführung und Neueinreihung der Pflegenden

wurde sie per 1. Juli 2001 von der Lohnklasse 15 in die Lohnklasse 17

überführt.

Am 14. Dezember 2001 erhielt sie

Lohnnachzahlungen für die Jahre 1996 bis 2001 in der Höhe einer Lohnklasse bzw.

im Betrag von Fr. 32'334.30 ausbezahlt.

Am 10. Januar 2002 stellte A beim Spital

X im Zusammenhang mit den Lohn­nach­zahlungen den Antrag auf Anpassung des

Prozentsatzes im Sinn einer linearen Nachzahlung für alle anspruchsberechtigten

Chargen, der mit Entscheid vom 18. April 2002 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II. In der Folge gelangte A mit Rekurs an die

Gesundheitsdirektion. Sie machte geltend, beim Vergleich der einzelnen

Lohnnachzahlungen gemäss der Vereinbarung seien enorme Unterschiede in der

betragsmässigen Höhe der Zahlungen festzustellen. So erhalte eine Person mit

Funktion Diplomniveau (DN) II im Schnitt rund Fr. 20'000.- netto mehr

ausbezahlt als Angehörige der Stationsleitung, was rund 70 % der gesamten

Nachzahlung entspreche. Die Diskrepanz lasse sich aufgrund der Differenzen des

so genannten Erhöhungsprozentsatzes zwar rein rechnerisch erklären. Die enormen

Differenzen zwischen den einzelnen Prozentsätzen seien indessen sachlich

keineswegs nachvollziehbar. So sei nicht einzusehen, weshalb die Funktion DN II

mit 15.3 % abgerechnet werde, während die Funktion der Stationsleitung

respektive deren Stellvertretung bei 9.38 % beginne und bei 6.18 %

ende. Ausserdem sei zu beachten, dass am Spital X im Gegensatz zu anderen Spitälern

im Kanton Zürich die effektiven Aufgaben für die genannten Chargen im Bereich

der Pflegetätigkeit auf den medizinischen Abteilungen völlig identisch gewesen

seien. Somit sei der Erhöhungsprozentsatz im Sinn einer gleichartigen, linearen

Nachzahlung für alle anspruchsberechtigten Chargen anzupassen. Daraus

resultiere im Mindes­ten eine betragsmäs­sig gleich hohe Lohnnachzahlung wie

für Mitarbeitende der Stufe DN II, allen­falls zu einem Satz von 15.3 %

für sämtliche Jahre entsprechend jener der Mitarbei­tenden der Stufe DN II.

Durch den Versuch, Lohndiskriminierungen zwischen den Geschlechtern auszugleichen,

seien sogleich neue geschaffen worden – diesmal innerhalb des Pflege­korps.

Die Gesundheitsdirektion wies mit Verfügung

vom 5. November 2002 den Rekurs ab – unter anderem mit der Begründung, bei

den pauschalierten Lohnnachzahlungen gehe es ausschliesslich um den Vollzug der

Verwaltungsgerichtsurteile sowie der Vereinbarung, was von den Neueinreihungen

per 1. Juli 2001 klar zu trennen sei. Das Verwaltungsgericht habe bei den

Stationsleitungen im Quervergleich mit den Polizeiangehörigen nur noch eine

Diskriminierung im Umfang von einer Lohnklasse festgestellt, da Erstere zuvor

bereits in den Lohnklassen 14 bis 16 eingereiht gewesen seien. Die

Lohnnachzahlung liege demnach nicht im Ermessen des jeweiligen Betriebs oder

Vorgesetzten und stehe in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, sondern

sei einzig und allein auf die Vereinbarung zurückzuführen. Die A entrichteten

Lohnnachzahlungen seien korrekt nach Massgabe der Vereinbarung erfolgt. Auch

könne sie aus dem Umstand, dass sie bis zu 95 % ihrer Arbeitszeit der

Pflege am Bett gewidmet habe, nicht den Anspruch ableiten, hinsichtlich der

Lohnnachzahlungen wie eine Pflegende und nicht wie eine stellvertretende

Stationsleiterin behandelt zu werden. Als stellvertretende Stationsleiterin

gehöre sie in die Funktionskette der Stationsleitung, in welcher sie um eine

Lohnklasse besser entlöhnt werde als die Pflegenden.

III. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2002

gelangte A an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss erneut,

betreffend die Lohnnachzahlungen sei der Prozentsatz linear anzupassen. Dies

bedeute, dass sie im Mindesten eine betragsmäs­sig gleich hohe Lohnnachzahlung

erhalten müsse wie Mitarbeitende der Stufe DN II. Ferner sei betreffend die

Verzinsung die rechtmässige Umsetzung zu überprüfen und allenfalls zu

korrigieren.

Der Beschwerdegegner beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf überhaupt eingetreten werden könne. Gemäss § 74 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sei nämlich die

Beschwerde hinsichtlich der Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und

‑stufen unzulässig. Da die Beschwerdeführerin ausserdem nicht zu den 47

Individualklägerinnen gehört habe, sei sie zu einer Beschwerde gegen die

Vereinbarung zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsurteile nicht

aktivlegitimiert. Sie sei nämlich durch die Vereinbarung nicht beschwert,

sondern begünstigt. Ausserdem sei die Vereinbarung bei ihr richtig angewandt

worden.

Die Gesundheitsdirektion hatte in ihrer

Vernehmlassung vom 20./21. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die im Streit liegende Forderung

übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Sache ist daher in

Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 VRG).

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Entscheid der Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung gemäss

§ 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das

Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum

geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung

ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,

E. 1b, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung; Bea Rotach Tomschin, Die Revision

des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,

451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2 A., Zürich 1999, § 74

N. 12 f.).

Bei den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom

22.

Januar 2001, welche der Vereinbarung sowie RRB 707/2001 und 1283/2001

zugrunde liegen, ging es klarerweise um die Beseitigung

geschlechtsdiskriminierender Lohnbenachteiligungen. Die Beschwerdeführerin

macht geltend, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei eine

Neueinreihung der Pflegeberufe unumgänglich gewesen. Dementsprechend habe die

Neubesoldung diskriminierungsfrei zu sein, was zur Höherklassifizierung um zwei

Stufen, und zwar auch für die Stationsleitungen, geführt habe. Es sei und bleibe

ein krasser Widerspruch, wenn anlässlich der Neubesoldung eine Erhöhung aller

Chargen um zwei Klassen erfolgt, bei der Lohnnachzahlung die Stationsleitung

jedoch nur um eine Klasse angehoben worden sei. Somit beruft sich die

Beschwerdeführerin unter anderem auch auf den Anspruch auf gleichen Lohn für

gleichwertige Arbeit gemäss Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom

24.

März 1995 (GlG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

c) Die Ausschlussbestimmung von § 74

Abs. 2 VRG kann im Übrigen dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn sich

ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aus Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt. Nach der neueren Praxis

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts, der

sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus

dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche

Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.

Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden

Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wah­ren haben und

an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (VGr, 20. November 2002,

PB.2002.00027, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit weiteren

Hinweisen). Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei

zu, nicht aber auf die Beschwerdeführerin als Stationsschwester (vgl. EGMR,

8.

Dezember 1999, Pellegrini, 28541/95, § 66 in Verbindung mit

§§ 37-41, Rec. 1999-VIII, http://hudoc.echr.coe.int; Jens

Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

Hand­kommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 Rn. 10 ff.). Auf die

vorliegende Beschwerde ist daher auch aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK

einzutreten.

d) Da es sich vorliegend um ein Beschwerde-

und nicht ein Klageverfahren gegen eine personalrechtliche Anordnung handelt,

sind die Parteien nicht im Sinn von § 80a Abs. 2 VRG zu einer

mündlichen Verhandlung vorzuladen. Ausserdem wird dies von der

Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht auch nicht

beantragt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 7).

Die Beschwerdeführerin führt aus, der

Beschwerdegegner habe nach erfolgter Einsprache anstelle einer Erläuterung oder

einer kurzen Erklärung betreffend die rechtlichen Grundlagen der

Berechnungsweise lediglich einen völlig unbehelflichen Hinweis auf einen

Funktionscode gemacht. An einen Hinweis auf die Vereinbarung oder an deren Zustellung

sei nicht gedacht worden. Zudem sei zu ihrem Erstaunen weder im Einsprache-

noch im Rekursverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Ihr

Ersuchen um eine "persönliche Unterredung" sei abgewiesen worden. Die

Beschwerdeführerin macht somit sinngemäss geltend, die rechtlichen Grundlagen

der Lohnnachzahlung seien ihr nicht oder nur ungenügend dargelegt worden, was

aber mit einer mündlichen Verhandlung oder "persönlichen Unterredung"

hätte ausgeräumt werden können. Die Vor­instanz hat denn auch festgehalten, die

Beschwerdeführerin habe zu Recht bemängelt, dass ihr seitens des Beschwerdegegners

die Festlegung und Berechnungsweise der Lohnnachzahlungen nicht erläutert

worden seien.

Es wäre dem Beschwerdegegner und der

Vorinstanz zwar unbenommen gewesen, eine mündliche Verhandlung anzuordnen.

Einen rechtlichen Anspruch auf Durchführung einer solchen hatte die

Beschwerdegegnerin jedoch nicht, weshalb insofern auch kein Verfahrensfehler

vorliegt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 38 f.). Weiter rügt

die Beschwerdeführerin, dass die erstinstanzliche Verfügung ungenügend

begründet gewesen sei. Tatsächlich war diese Verfügung nur sehr knapp begründet

(wobei sie zusätzlich immerhin den Hinweis enthielt, dass man für weitere

Fragen der Beschwerdeführerin "gerne zur Verfügung" stehe). Ob hier

überhaupt eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, kann jedoch offen

gelassen werden: Eine solche wäre jedenfalls im Rekursverfahren geheilt worden,

in dem der Beschwerdegegner eine umfassende Rekursantwort erstattet und die

massgebenden Bestimmungen der Vereinbarung mitgeteilt hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 45, § 8 N. 48 ff.).

2.

a) aa) Wenn die Beschwerdeführerin

festhält, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei eine

Höherklassifizierung um zwei Stufen erforderlich, und zwar auch für die

Stationsleitung, so ist dem entgegenzuhalten, dass Letztere gemäss Urteil vom

22.

Januar 2001 (VK.96.00011, E. 10c/cc, www.vgrzh/rechtsprechung) in

die Klassen 15 bis 17 (anstatt 14 bis 16) einzureihen sind, um eine im

Vergleich zu den Polizeiangehörigen diskriminierungsfreie Entlöhnung zu erlangen.

Demgegenüber sind die Diplomierten Krankenschwestern und ‑pfleger, denen

Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt sind, in die Lohnklassen 14

bis 15 (anstatt 12 bis 13) und solche mit Zusatzausbildung in die Klassen 15

oder 16 (anstatt 13 bis 14) einzureihen. Diese neue Klassifizierung führte zu

einer gewissen Überschneidung bezüglich der Entlöhnung einzelner Funktionen

bzw. zu einer Verflachung der Lohnhierarchie, weshalb die Nachzahlungen

für die Pflegenden mit DN II im Vergleich zu jenen für die Stationsleitung

betragsmässig durchaus höher ausfallen konnten bzw. ausgefallen sind. Dies

rührt daher, dass bei den höher klassierten Pflegefunktionen zwar auch eine

Geschlechterdiskriminierung festgestellt wurde, welche aber weniger ausgeprägt

war als bei den Grundfunktionen. Mithin deckt sich die von der Beschwerdeführerin

beanstandete Vereinbarung, welche Grundlage für die ihr entrichteten

Lohnnachzahlungen bildet, insoweit mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001.

bb) Zum besseren Verständnis rechtfertigt es

sich, noch etwas weiter auszuholen:

Die Einreihung in die verschiedenen

Lohnklassen erfolgte aufgrund einer mit Hilfe der "Vereinfachten

Funktionsanalyse" (VFA) vorgenommenen Bewertung aller Arbeitsfunktionen.

Dabei wurden sechs Kriterien (K) mit Punkten bewertet, nämlich Ausbildung und

Erfahrung (K1, maximal 320 Punkte), geistige Anforderungen (K2, maximal 300

Punkte), Verantwortung (K3, maximal 210 Punkte), psychische Anforderungen/Belas­tungen

(K4, maximal 50 Punkte), physische Anforderungen/Belastungen (K5, maximal

60.

Punkte) und Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle

Arbeitsbedingungen (K6, maximal 60 Punkte). Das

Verwaltungsgericht stellte fest, dass in Bezug auf das Kriterium

"Ausbildung und Erfahrung" (K1) die Krankenpflegenden zu tief

bewertet worden waren, und kam zum Ergebnis, die Diplomierten

Krankenpflegenden, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt sind,

seien in die Lohnklassen 14 und 15 einzureihen. In Bezug auf die

Stationsleitung hielt das Verwaltungsgericht fest, die höhere Bewertung der

Diplomierten Pflegenden in K1 müsse zwingend auch zu entsprechenden Korrekturen

bei der Stationsleitung führen. Allerdings sei die höhere Einreihung der

Stationsleitung auch auf die schon bisher höheren Werte in K2 und K3

zurückzuführen, sodass sich die relative Bedeutung der in K1 vorgenommenen

Korrektur vermindere. Zudem sei nicht behauptet worden, dass die

Stationsleitung abweichend von den ermittelten Arbeitswerten um eine Klasse

tiefer eingereiht wor­den sei (wie dies bei den Diplomierten Krankenpflegenden

und den Krankenpflegenden mit Zusatzausbildung geschehen sei). Die

Funktionskette der Stationsleitung sei anders als die beiden anderen

Funktionsketten entsprechend dem Schlussbericht der Projektgruppe übernommen

und nicht vom Regierungsrat um eine Klasse gekürzt worden. Die Stationsleitung

sei daher neu in die Klassen 15 bis 17 (anstatt 14 bis 16) einzureihen (VGr,

22.

Januar 2001, VK.96.00011, E. 10c/cc in

Verbindung mit E. 4b, 9 und 10a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Das Verwaltungsgericht hat somit zwecks

Beseitigung einer Geschlechtsdiskriminierung die Anhebung der Stationsleitung

um eine Lohnklasse angeordnet, und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche

Einreihung in diesem Funktionsbereich in die Lohnklasse 14, 15 oder 16 erfolgt

war und auch unabhängig davon, wie die Pflegetätigkeit zwischen den

Funktionsketten verteilt war. Eine Differenzierung innerhalb der Funktionskette

der Stationsleitung wäre denn auch verfehlt gewesen, galten doch die soeben

zitierten Erwägungen für den gesamten Funktionsbereich der Stationsleitung.

cc) Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich,

dass es keine Geschlechtsdiskriminierung darstellt, wenn die Beschwerdeführerin

Lohnnachzahlungen im Umfang von einer Klasse plus einer Stufe (abzüglich der

Stufenerhöhung vom 1. Januar 2000) erhalten hat und nicht von zwei Klassen

plus einer Stufe (abzüglich der Stufenerhöhung vom 1. Januar 2000), wie

sie den Diplomierten Krankenpflegenden mit DN II zuteil geworden sind. Daran

ändert auch nichts, dass der Regierungsrat im Rahmen des Einreihungsplans die

Stationsleitung per 1. Juli 2001 lohnmässig um zwei Klassen angehoben hat

(RRB 707/2001 E. B.5). Der Regierungsrat führte in diesem Zusammenhang aus,

das Verwaltungsgericht habe für die Stationsleitung zwar eine Diskriminierung

von nur einer Klasse festgestellt. Das ursprüngliche Verhältnis der Ketten sei

jedoch beizubehalten, um einer modernen Laufbahnplanung und der Motivation

nicht entgegenzustehen (RRB 707/2001 E. B.1). Diese Erwägungen belegen

klar, dass der Regierungsrat mit der Anhebung der Stationsleitung um zwei

Klassen nicht eine Geschlechtsdiskriminierung beseitigen, sondern positiv auf

die Motivation der Stationsleitung sowie ein gutes Betriebsklima hinwirken

wollte, was selbstverständlich in seiner Kompetenz stand. Der Einreihungsplan

vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) ist auch nicht rückwirkend anwendbar, wird

darin doch ausdrücklich festgelegt, dass die Überführung auf den 1. Juli

2001.

zu erfolgen habe (Dispositiv-Ziffer IV). Ausserdem hat der Regierungsrat

später, nämlich am 29. August 2001, RRB 1283/2001 erlassen. Dieser spätere

Beschluss regelt die rückwirkenden Lohnnachzahlungen, weshalb der Einreihungsplan

(RRB 707/2001) auf diese nicht anwendbar ist.

dd) Es ergibt sich somit, dass keine

Geschlechtsdiskriminierung vorliegt, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen

ist.

b) Aber auch mit der Behauptung, es verstosse

gegen das Gleichheitsgebot bzw. es sei diskriminierend, wenn die Stationsleitung

Lohnnachzahlungen im Umfang von nur einer anstatt von zwei Klassen wie die

Pflegenden mit DN II erhalte, vermag die Beschwerdeführerin nicht

durchzudringen. So hat das Verwaltungsgericht in früheren Entscheiden

ausdrücklich festgehalten (damals noch bezüglich Art. 4 Abs. 1 der

alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV], was aber nichts ändert),

die Grenzen der Justiziabilität würden klar gesprengt, wenn öffentlichen

Angestellten unter Anrufung der Rechtsgleichheit gestattet würde, ihre Entlöhnung

mit derjenigen einer beliebigen anderen Arbeit in der Verwaltung zu

vergleichen. Während bei der Frage, ob eine Entlöhnung geschlechtsdiskriminierend

sei oder nicht, auch unter Inkaufnahme von Schwierigkeiten der Justiziabilität

die richterliche Auseinandersetzung mit einem ganzen, austarierten Lohngefüge

verlangt werde, so könne das Gleiche in Anwendung von Art. 4 Abs. 1

aBV, welcher in erster Linie die Verfassungsmässigkeit des Lohnsystems als

Ganzes, weniger aber diejenige des Einzellohns innerhalb dieses Gefüges im Auge

habe, nicht verlangt werden. Es rechtfertige sich daher, bei Abs. 1 von

Art. 4 aBV von einer wesentlich schmaleren Vergleichsbasis auszugehen als bei

Abs. 2 der Bestimmung (RB 1996 Nr. 20; vgl. auch RB 1996 Nr. 19).

Diese Überlegungen haben somit zur Folge, dass diesbezüglich die Beschwerde

ebenfalls abzuweisen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,

E. 3a, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Insbesondere kann es aus diesen

Gründen auch nicht angehen, die Verteilung der Stationsleitung auf drei

Lohnklassen, die von der Beschwerdeführerin als "viel zu breit"

qualifiziert wird, in Frage zu stellen. Ebenso wenig kann für die

Lohnnachzahlungen auf den von der Beschwerdeführerin erbrachten hohen

Pflegeaufwand abgestellt werden, kommt es doch bei der Entlöhnung und somit

auch bei den Lohnnachzahlungen auf die Funktionseinreihung an und erwiese sich

eine andere Vorgehensweise als nicht durchführbar.

c) Weiter ist auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die verschiedenen Stufeneinteilungen

verhältnismässig mehr Einfluss auf die Lohnsumme haben als die Klassen. So

zeige ein konkretes Beispiel, dass ein Pfleger DN II (M) in der Klasse 13

im Vergleich zu einer Stationsschwester (O) in der Klasse 14 unter Berücksichtigung

der Lohnnachzahlungen im Ergebnis sogar mehr Lohn erhalten habe (es handelt

sich um einen Lohnunterschied von Fr. 334.-). Es könne doch nicht das Ziel

sein, aufgrund der Lohnnachzahlungen die Gehaltsunterschiede zwischen den

Funktionen und Kaderstellen im Nachhinein zu eliminieren.

Grundsätzlich vermag die Beschwerdeführerin

aus dem Vergleich der Gehälter der Drittpersonen O und M nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten, war doch ihr eigenes Gehalt (umgerechnet auf 100 %) im

Vergleich zu jenem des Pflegers DN II M auch in Berücksichtung der ihrer

Ansicht nach zu tiefen Lohnnachzahlungen in der Zeit zwischen 1996 bis 2001

immer noch um Fr. 11'856.- höher.

Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die

von der Beschwerdeführerin erwähnten Vergleichspersonen O (Stationsschwester,

zwischen 1996 bis 2001 gemäss Klasse 14 Stufen 5, 6 und 10 entlöhnt) und M

(Pfleger DN II, zwischen 1996 bis 2001 nach Klasse 13 Stufen 6, 8 und 10

besoldet) zwar um eine Lohnklasse verschieden eingereiht waren, M in den Jahren

1996.

und 1999 innerhalb seiner Klasse jedoch höher eingestuft war, was mit ein

Grund für die Annäherung seiner Entlöhnung an diejenige von O bzw. der Funktion

der Stationsleitung ist. Dass die stufenabhängige Entlöhnung innerhalb der

Klassen beim Vergleich einer tiefer klassierten Person mit einer höher

klassierten sich betragsmässig sogar zu Gunsten der tiefer klassierten,

innerhalb ihrer Klasse höher eingestuften Person auswirken kann, ist

systembedingt und verstösst weder gegen das Gleichheitsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot.

Ein weiterer Grund für die rückwirkende

lohnmässige Annäherung der beiden Funktionen wurde vorn 2a bereits ausgeführt:

Die Stationsleitungen waren wie die Pflegenden DN II zwar im Vergleich mit den

Polizeiangehörigen zu tief entlöhnt, was eine Geschlechtsdiskriminierung

darstellte, aber nicht im selben Verhältnis, wie dies bei den Pflegenden DN II

der Fall war. Daher verzeichneten die Pflegenden DN II im Zusammenhang mit den

Lohnnachzahlungen eine sich betragsmässig entsprechend auswirkende höhere

Aufwärtsbewegung.

Hinzu kommt, dass bei der Berechnung der

Lohnnachzahlungen von einem mittleren Prozentsatz für den Klassen- und

Stufenwechsel auf der Basis von Stufe 5 ausgegangen wurde (Vereinbarung,

Ziff. 4). Das bedeutet, dass für alle innerhalb einer Klasse eingereihten

Personen derselbe aufgrund der Vereinbarung ermittelte Prozentsatz für die Lohnnachzahlungen

angewandt wurde, wobei für die Umrechnung vom ursprünglich effektiv

ausbezahlten Lohn ausgegangen wurde, womit der individuellen Einstufung

genügend Rechnung getragen wurde. Diese Vorgehensweise deckt sich aus den unter

2a dargelegten Gründen mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom

22.

Januar 2001 (VK.96.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) und verstösst

auch im Übrigen nicht gegen das Gleichheitsgebot. Ausserdem mussten die

Lohnnachzahlungen aus Praktikabilitätsgründen in pauschalierter Form berechnet

und der Verfahrensablauf einfach gestaltet werden (vgl. RRB 1283/2001

E. B.2+D), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

Sollte die Beschwerdeführerin geltend machen

wollen, die durch die Lohnnachzahlungen bewirkte Verflachung der Hierarchie im

Vergleich zu den Pflegenden DN II sei eine Verletzung eines wohlerworbenen

Rechts, so ist dem entgegenzuhalten, dass vermögensrechtliche Ansprüche

staatlicher Angestellter in der Regel keine wohlerworbenen Rechte darstellen

(vgl. BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001, S. 319, insbesondere

E. 3b mit Hinweisen). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der

Lohnnachzahlungen höher eingereiht, sodass dadurch ohnehin keine Verletzung

eines wohlerworbenen Rechts oder der Besitzstandsgarantie bewirkt werden konnte

(vgl. auch VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3b,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Die Beschwerde ist demnach in der Hauptsache

abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin wirft die Frage

auf, ob der ihr ausbezahlte Verzugszins in der Höhe von Fr. 1'684.90

korrekt berechnet sei. Die Laufzeit beginne doch schon am 30. März 1996

mit Verfall des ersten Monatsgehalts und ende am 14. De­zember 2001 mit

der Abrechnungsverfügung. Gehe man von einem mittleren Verfall aus, ergebe sich

ein wesentlich höherer Zins von rund Fr. 6'000.- .

a) Gemäss Vereinbarung erhalten die

Individualklägerinnen, zu welchen die Beschwerdeführerin jedoch nicht gehört,

einen Verzugszins von 5 % jährlich ab mittlerem Verfalldatum bis zum

Zeitpunkt der Auszahlung. Den übrigen Nachzahlungsberechtigten wird

demgegenüber auf dem gesamten Auszahlungsbetrag (ohne Auszahlung des Sparkapitals

der Beamtenversicherungskasse) ein pauschaler Verzugszins von 6 % für die

ganze Periode gewährt (Ziff. 10 der Vereinbarung), was umgerechnet einem

jährlichen Verzugszins von etwas weniger als 2.5 % entspricht (vgl. RRB

1283/2001 E. B.2).

Es versteht sich von selbst, dass die übrigen

Nachzahlungsberechtigten nicht einen höheren Verzugszins zugute haben als die

Individualklägerinnen. Deshalb ist vorliegend der Verzugszins entsprechend der

vom Regierungsrat genehmigten Vereinbarung berechnet worden und steht der

Beschwerdeführerin kein höherer Betrag zu.

b) Die Beschwerdeführerin ist zudem darauf

hinzuweisen, dass die Regelung der Vereinbarung und von RRB 1283/2001 für sie

immer noch vorteilhafter ist als die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen.

Entgegen ihrer Annahme führt nämlich die gesetzliche Pflicht zur

Lohnausrichtung am 25. Tag des Kalendermonats gemäss § 40 Abs. 1

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 nicht zur Annahme eines Verfalltags (VGr, 5. März 2003,

PB.2002.00029, E. 2e/bb; vgl. auch VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00030,

E. 2e, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Diese Auslegung entspricht derjenigen

von Art. 102 Abs. 2 und Art. 323 des Obligationenrechts (vgl.

Rolf Weber, Berner Kommentar, 2000, Art. 102 N. 111 OR; Wolfgang

Wiegand, Basler Kommentar, 1996, Art. 102 N. 10 OR; Manfred

Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, Art. 323 N. 24 OR). Zinsen auf

Lohnnachforderungen sind vielmehr erst ab Mahnung geschuldet. Als Mahnung gilt

die klare Willensäusserung des Gläubigers bzw. der Gläubigerin, die Bezahlung

der geschuldeten Leistung zu verlangen (Weber, Art. 102

N. 66 ff.). Vorliegend wäre die Eingabe der Beschwerdeführerin an die

kantonale Zen­t­ralstelle Lohnnachzahlung (die wohl frühestens im Sommer 2001

und jedenfalls vor dem 14. Dezem­ber 2001 erfolgt ist) als Mahnung zu

betrachten. Ab dem Eingabezeitpunkt wäre die Forderung bis zur Erfüllung mit

dem üblichen Satz von 5 % zu verzinsen gewesen (vgl. Art. 104

Abs. 1 OR; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frank­furt a.M. 1990,

Nr. 31 B V). Nach der gesetzlichen Regelung stünde der Beschwerdeführerin

demnach ein Verzugszins von höchstens rund Fr. 800.- zu; aufgrund der

Vereinbarung und RRB 1283/2001 hat sie dagegen ein Mehrfaches davon erhalten.

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt

abzuweisen.

4.

a) Die Gerichtskosten werden nach Massgabe

des Unterliegens auferlegt (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und

13.

Abs. 2 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 14 f.). Da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt,

sind Kosten zu erheben (§ 80b VRG). Deren Höhe bestimmt sich nach dem

gesamten Streitwert, nicht nach dem Fr. 20'000.- übersteigenden Teil

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 4; vgl. zum Betrag § 3 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Allerdings

ist das Verfahren kostenlos, soweit sich die Beschwerdeführerin auf das

Gleichstellungsgesetz beruft (Art. 13 Abs. 5 GlG). Demnach sind für

die Prüfung, ob eine indirekte Diskriminierung gegenüber den Polizeiangehörigen

vorliege, keine Kosten zu erheben, während die Kosten für die Prüfung, ob die

Besoldung der Stationsleitung im Vergleich zu derjenigen der Pflegenden DN II

gegen die Rechtsgleichheit verstösst, von der unterliegenden Beschwerdeführerin

zu tragen sind. Da beide Fragen etwa denselben Aufwand bei der Abklärung

verursachten, ist der Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtskosten

aufzuerlegen (vgl. auch BGr, 29. November 2002,2A.407/2002, E. 6,

www.bger.ch; VGr, 8. Mai 2002, PB.2002.00003, E. 8, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

b) Der Beschwerdegegner verlangt eine

Parteientschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden.

Das Gemeinwesen besitzt in der Regel aber keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren,

dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können, denn die Erhebung

und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen

Aufgaben. Streitigkeiten im Bereich der Verwaltungsrechtspflege beschlagen

zudem meist ein Rechtsgebiet, in welchem das Gemeinwesen gegenüber dem

beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung besitzt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 19 mit Hinweisen).

Vorliegend tritt der Staat Zürich als

Beschwerdegegner auf, vertreten durch das Spital X. Somit handelt es sich beim

Beschwerdegegner um ein entsprechend leistungsfähiges Gemeinwesen. Ausserdem

ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner über einen erheblichen

Wissensvorsprung verfügt. Aus diesen Gründen ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

3.

Die Gerichtskosten werden zur Hälfte

der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

...