Lexipedia

Entscheid

PB.2002.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00047

9. April 2003Deutsch19 min

(URT.2003.7302)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Entscheid vom 22. Januar 2001

hiess das Verwaltungsgericht die Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände

und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten

Krankenpflegenden, der Diplomierten Krankenpflegenden mit Zusatz-aus­bildung

(mZA) und der Stationsleitungen teilweise gut. Darin hielt es fest, dass die Diplomierten

Krankenpflegenden, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt sei­en,

grundsätzlich in die Lohnklassen 14 oder 15 (anstatt 12 bis 13), die Diplomierten

Kran­kenpflegenden mZA in die Klassen 15 oder 16 (statt wie bisher 13 bis 14)

und die Stationsleitungen in die Klassen 15, 16 oder 17 (statt wie bisher 14

bis 16) einzureihen seien (VK.96.00011, E. 4a+10c,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Gleichentags ergingen noch andere Urteile

betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen

Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiotherapierende

[VK.96.00015] und Ergotherapierende [VK.96.00017], alle unter

www.vgrzh.ch/rechtspre-chung).

Am 16. Mai 2001 erliess der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen

Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte

Krankenschwestern/-pfleger mit Diplomniveau II (DN II) neu in die Lohnklasse 14

einzureihen, Krankenschwestern/-pfleger mZA in die Lohnklassen 15-16 und die

Stationsleitung in Lohnklasse 16-18. Am 29. August 2001 genehmigte der

Regierungsrat sodann eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001

getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen (RRB

1283/2001).

B. A arbeitete vom 1. Januar 1977 bis

zum 31. Oktober 1988 als Diplomierter Pfleger in der Klinik X. Vom

1. November 1988 bis zum 31. Januar 1989 war er als Abteilungsleiter

im Krankenheim Y tätig. Danach kehrte er in die Klinik X zurück, wo er ab

1. März 1989 bis 29. Februar 2000 als Stationsleitungs-Stellver­treter

tätig war.

Auf 1. November 2000 wurde A in der

Richtposition Diplomierter Pfleger mZA als Stationsleitungs-Stellvertreter in

der Klinik X auf der Station Z in die Lohnklasse (LK) 14 Leistungsstufe (LS) 2

eingereiht. In Beachtung von RRB 707/2001 erfolgte per 1. Juli 2001 die

Neueinreihung in LK 15 LS 3. Im Rahmen der Lohnnachzahlungen gemäss RRB

1283/2001 erhielt A zudem ins­gesamt Fr. 58'150.35 ausbezahlt, was

pauschalierten Nachzahlungen im Umfang von zwei Klassen entspricht.

Gegen die Einreihung in LK 15 wandten

sich A und weitere 14 Stations­leitungs-Stell­vertretende mit Einsprache vom

5. Juli 2001 an die Klinik X. Sie em­pfänden es als grosse Ungerechtigkeit

und fehlende Wertschätzung ihrer Arbeit, dass sie nur um eine Lohnklasse, alle

übrigen Funktionen in der Pflege hingegen um zwei Lohnklas­sen aufgestiegen

seien. A wandte sich mit weiterem Schreiben vom 10. Juli 2001 in derselben

Sache erneut an die Klinik X, um seiner Unzufriedenheit mit der Ein­reihung in

LK 15 Ausdruck zu geben. Am 22. August 2001 fand deswegen eine

gemeinsame Sitzung mit den Betroffenen statt. Mit Verfügung vom 31. August

2001 berief sich die Klinik X für ihren Standpunkt auf RRB 707/2001, wonach die

Einreihung der Stellvertretenden in der Regel um eine bis drei Lohnklassen

tiefer als die ent­sprechende leitende Funktion vorzunehmen sei; gestützt

darauf seien alle Stellvertretun­gen in der Klinik X um zwei Lohnklassen tiefer

als die entsprechende leitende Funk­tion eingestuft worden.

Erwägungen

II. Dagegen liess A am 25. September

2001.

bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erheben und beantragen, er sei per

1.

Juli 2001 neu in LK 16 Stufe 14 (entspricht LK 16 LS 3)

einzureihen. Die vorgenommene Einstufung in LK 15 LS 3 widerspre­che

dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001 und RRB 707/2001, wonach

die Funktion Diplomierte Krankenpflegende mZA um zwei Klassen angehoben werden

müsse; es verbleibe kein Spielraum für eine niedrigere Einstufung. In der

Rekursantwort vom 22. Oktober 2001 hielt die Klinik X an ihrem Standpunkt

fest. In der Folge machte sich die Gesundheits­direktion über die konkrete

Ausgestaltung der Stationsleitungs-Stellvertretung in der Klinik X kundig und wies

am 15. November 2002 den Rekurs ab.

III. Dagegen liess A am 19. Dezember

2002.

Beschwerde an das Verwal­tungsgericht einlegen und erneut beantragen, er

sei per 1. Juli 2001 in LK 16 Stufe 14 einzureihen. In der

Beschwerdeantwort bestritt die Klinik X die Ausführungen in der

Beschwerdeschrift und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die

Gesundheitsdirektion liess sich am 5./6. Fe­bruar 2003 einlässlich

vernehmen und beantrag­te ebenfalls Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Streitigkeiten vor Verwaltungsgericht,

deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, werden durch den

Einzelrichter behandelt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die

Entscheidung allerdings der Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 2 und

3.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Bei einem

noch andauernden Dienstverhältnis gelten als Streitwert die streitigen

Besoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht

zuzüglich Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommen­­tar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 48).

Aus der Differenz zwischen den

Einreihungsklassen 15 und 16 (jeweils LS 3) resul­tiert beim Beschäftigungsgrad

des Beschwerdeführers von 100 % ein Streitwert von höchs­tens rund

Fr. 12'000.- (vgl. § 17 Abs. 1 des Personalgesetzes vom

27.

September 1998). Weil die vorliegende Angelegenheit jedoch von

grundsätzlicher Bedeutung ist, ist die Sache dennoch durch die Kammer zu

entscheiden.

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine

personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet

§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls

insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende

Lohnbenach­­teiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB

2002.

, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin, Die

Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,

S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen

Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74

N. 12 f.).

Der Beschwerdeführer beruft sich für den

behaupteten Anspruch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar

2001.

(VK.96.00011, www.vgrzh.ch/recht­sprechung) und auf RRB 707/2001, die bei

seiner Neueinreihung nicht korrekt umgesetzt worden seien. Mit seiner Anhebung

um nur eine Lohnklasse und der um eine zusätzliche Lohnklasse erhöhten

Abstufung zwischen der Stationsleitung und der stellvertretenden

Stationsleitung bewerte der Beschwerdegegner faktisch die Funktion der

stellvertretenden Stationsleitung neu. Für eine neue Bewertung und Beurteilung

der Funktion des Beschwerdeführers bestehe aber kein Anlass. Der

Beschwerdegegner versuche, damit die vom Verwaltungsgericht angeordnete

Behebung der Diskriminierung zu umgehen. Wie dargelegt, hat­te das Ver­wal­tungsgericht

im Urteil vom 22. Januar 2001 festgehalten, dass die Krankenpflegenden mZA

von LK 13 und 14 neu in LK 15 oder 16 einzureihen seien, um die festge­stellte

Lohndiskriminierung zu beheben (VK.96.00011, E. 10c/bb, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung;

vgl. auch RRB 707/2001 E. A). Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte

Umsetzung dieses Ent­scheids geltend macht, beruft er sich letztlich auf eine

Verletzung von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995

(GlG), womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Auf die Beschwerde ist daher ein­zutreten.

c) Die Ausschlussbestimmung von § 74

Abs. 2 VRG kann im Übrigen dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn sich

ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aus Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt. Nach der neueren Praxis

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts, der

sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus

dem öffent­lich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche

Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.

Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden

Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wah­­ren haben und

an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (VGr, 20. No­vember

2002, PB.2002.00027, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit weiteren Hin­weisen).

Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu, nicht aber

auf den Be­schwerdeführer als Pfleger, ungeachtet seines Anteils an den

Leitungs­funktionen (vgl. EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrini, 28541/95,

§ 66 in Verbindung mit §§ 37-41, Rec. 1999-VIII,

hudoc.echr.coe.int; Jens Meyer-Ladewig, Konvention zum Schut­ze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten, Hand­kommentar, Baden-Baden 2003,

Art. 6 Rn. 10 ff.). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher

auch aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer stützt seinen

Anspruch vorab auf eine Verletzung des Gleich­stellungsgesetzes. Art. 8

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 3

GlG verbieten jede direkte oder indirekte Benachteiligung von Arbeit­nehmerinnen

und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts. Eine direkte Diskriminierung

liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die

Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der

beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und sie sich nicht sachlich

rechtfertigen lässt. Von einer indirekten Diskriminierung ist dem­gegenüber

auszugehen, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis

wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne sach­liche

Rechtfertigung gegenüber jenen des anderen erheblich benachteiligt. Untersagt

sind insbesondere Lohnunterschiede, die auf geschlechtsspezifischen Umständen

beruhen. Dabei kann sich eine Diskriminierung sowohl aus der generellen

Einstufung bestimmter geschlechtsspezifischer Funktionen ergeben als auch aus

der konkreten Entlöhnung einer be­stimmten Person im Vergleich zu einer solchen

des anderen Geschlechts (Elisabeth Freivogel in: Margrith

Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleich­­stellungsgesetz,

Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 8+15; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002,

Rz. 494). Männer in so genannt typischen

Frauenberufen können ebenso wie ihre Berufskolleginnen den Lohn­gleichheitsanspruch

geltend machen (vgl. Freivogel, Art. 3 Rz. 115 und Anm. 140;

Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003,

S. 113 ff., 118 und Anm. 51; VGr, 26. März 2003,

PB.2003.00004, E. 1b, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, allein

seine frühere Einreihung in LK 14 und seine Anhebung um nur eine Lohnklasse

bewiesen, dass in seinem Fall die Umsetzung des Verwaltungsgerichtsurteils vom

22.

Januar 2001 (VK.96.00011, www.vgrzh.ch/recht­sprechung) nicht korrekt

erfolgt und daher eine Lohndiskriminierung bestehen geblieben sei. Selbst wenn

aber seine konkrete Tätigkeit ein wesentliches Sachverhaltselement darstell­­te

und daher noch überprüft werden müsste, gelange man zum selben Ergebnis. Die

Vor­instanz geht demgegenüber im Wesentlichen davon aus, dass kein

individueller Anspruch auf eine schematische Anhebung um zwei Klassen bestehe

und die Neueinreihung des Beschwerdeführers den Ermessensspielraum der

Verwaltung nicht überschreite.

a) aa) Gemäss dem Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 ergibt sich aus der Einreihung der

Diplomierten Krankenpflegenden in die Klassen 14 und 15 die Einreihung der

Funktionskette der Diplomierten Krankenpflegenden mZA in die Klassen 15 und 16

(VK.96.00011, E. 10c/bb, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Zwar trifft zu,

dass sich hieraus kein individueller Anspruch auf einen Anstieg um zwei Klassen

ohne Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit ergibt (VGr, 23. Oktober

2002, PB.2002.00022, E. 2a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). So ist es dem

Beschwerdegegner selbstverständlich nicht verwehrt, im Rahmen der Überführung

behelfsmässige und unrichtige Zuordnungen zu Richtpositionen neu korrekt

festzulegen, was sich auf die Einreihung auswirken kann. Allerdings ist das

Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zur Behebung der Lohndiskriminierung

die gesamten Funktionsketten als solche anzuheben seien. Der Beschwerdegegner

ist also nicht frei, die Diplomierten Krankenpflegenden mZA, die vorher in LK

14.

eingereiht waren, wahlweise in LK 15 oder in LK 16 zu überführen. Eine

Durchbrechung oder Neudefinition der Funktionskette darf nur erfolgen, wenn sie

sich mit einer Bewertung der ausgeübten Tätigkeit begründen lässt.

bb) Der Beschwerdeführer übt als Diplomierter

Krankenpfleger mZA eine Tätigkeit aus, die in VK.96.00011 beurteilt wurde.

Obwohl das Verwaltungsgericht dabei feststellte, die betreffende Funktion sei

um zwei Lohnklassen zu tief eingereiht worden, wurde der Be­­schwerdeführer nur

um eine Lohnklasse angehoben. Dies genügt, um eine Diskriminierung bei der

Umsetzung jenes Urteils glaubhaft zu machen. Dem Beschwerdegegner obliegt

deshalb der Nachweis, dass keine Diskriminierung vorliegt (VGr,

23.

Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 2b, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die Glaubhaftmachung nicht auf RRB

1283/2001 über die Lohnnachzahlungen abgestützt. Eine Rückweisung ist

vorliegend nicht erforderlich, da der relevante Sachverhalt erstellt ist.

cc) Vorinstanz und Beschwerdegegner berufen

sich auf RRB 707/2001 E. B.6, wonach die Regelung der Stellvertretung

unverändert bleibe, was bedeute, dass die Stellvertre­­tung in der Regel eine

bis drei Klassen tiefer als die entsprechende Leitungsfunktion ein­gereiht

werde. Sie leiten daraus ausdrücklich oder sinngemäss einen gerichtlich nicht

überprüfbaren Ermessensspielraum der Verwaltung ab. Diese Ansicht ist

unzutreffend: Die Ver­waltung kann keine Ermessensspielräume in Anspruch neh­men,

soweit in einem rechts­kräftigen Gerichtsurteil eine Diskriminierung

festgestellt wur­de. Aus RRB 707/2001 können Ermessensspielräume daher nur im

Rahmen der Festlegungen der verwaltungsgerichtlichen Urteile abgeleitet werden.

Die Frage, ob diese Urteile richtig umgesetzt werden, be­schlägt die Frage der

Geschlechterdiskriminierung und unterliegt daher der Prüfung durch das

Verwaltungsgericht (vgl. BGE 125 II 385 E. 5d).

b) Wie der Beschwerdegegner ausführt, ging es

ihm nicht um eine Neubewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers (so auch die

Vorinstanz in der Vernehmlassung; zumindest missverständlich dagegen der

angefochtene Entscheid). Die Vorinstanz sieht als Grund der strittigen

Neueinreihung die "Ein­ordnung [der Stationsleitungs-Stellvertretung] in

der gesamtbetrieblichen Personalstruktur".

aa) Beschwerdegegner und Vorinstanz gehen

davon aus, dass die Einreihung der Stationsleitungs-Stellvertretung sich nach

dem in RRB 707/2001 (E. B.6) verankerten Grundsatz richte, dass die

Stellvertretung in der Regel eine bis drei Klassen tiefer als die ent­sprechende

Leitungsfunktion einzuordnen sei. Dieser Grundsatz ändert jedoch nichts daran,

dass sich die Einreihung aus der Bewertung der Richt­position ergibt, unter

welche die betreffende Tätigkeit zu subsumieren ist. Nur soweit hieraus Ermessensspielräume

folgen, könnte er herangezogen werden. Massgebend für die Einreihung des

Beschwerdeführers sind grundsätzlich dessen Tätigkeit und Aufgaben, nicht

allgemeine Grundsätze in Be­zug auf das Hierarchiegefälle.

bb) Der Beschwerdegegner erklärt die

streitige Überführung einzig damit, dass die Stellvertretungen einheitlich zwei

Klassen unterhalb der Stationsleitungen eingereiht wurden. Diese Begründung ist

nicht geeignet, die Vermutung der Lohndiskriminierung zu widerlegen.

c) Ergänzend ist jedoch auf die Ausführungen

der Vorinstanz einzugehen, wonach die Neueinreihung angesichts der Tätigkeit

des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer ist der Richtposition

des Diplomierten Pflegers mZA mit der Umschreibung

"Stationsleiter-Stv." zugeordnet. Fest steht, dass er als

Diplomierter Pfleger ausgebildet ist und auch als solcher arbeitet. Angezwei­felt

wird jedoch die Richtigkeit seiner Zuordnung zur Richtposition: Diese Zuordnung

sei behelfsweise und ergebnisorientiert erfolgt, weil für die

Stationsleitungs-Stellvertretung keine eigene Richtposition existiere.

aa) Gemäss der im angefochtenen Entscheid

wiedergegebenen Vereinfachten Funk­tions­analyse heben sich die Diplomierten

Pflegenden (DN II) mit besondern Aufgaben (mbA) wie folgt von der Grundfunktion

ab: "z.B. Leitung einer Gruppe mit mehreren Betten, besondere

Instruktions- oder Ausbildungsaufgaben unter der Verantwortung der Stations­schwester.

Erweiterte Praxiskenntnisse." Die Funktion DN II mZA wird folgendermas­sen

umschrieben: "Krankenschwes­ter/‑pfleger mit Diplom in Gesundheits-

und Krankenpflege (DN II/AKP/IKP/PSYKP/KSW), Praxiserfahrung und

Zusatzausbildung in Hö­fa I/IPS/OPS/Anästhe­sie oder einem vergleichbaren

Spezialgebiet (z.B. Notfallschwes­ter, Sozialpsychiatrie, Gesundheitsschwester)".

Eine mit DN II mZA verbundene mbA-Funk­tion um­fasst: "z.B. Leitung von

Gruppen unter Verantwortung einer Leitenden Schwes­­ter (Schichtleiter/in);

Höfa I: Beratung bei komplexen pflegerischen Situationen ausserhalb ihres

Organisationsbereichs; Mütter- und Väterberater/in".

Die Zuordnung des Beschwerdeführers zur

Position des Diplomierten Pflegers mZA kann zwar insofern als behelfsmässig

bezeichnet werden, als es sich bei der Stellvertretung um eine besondere

Aufgabe und nicht um eine Zusatzausbildung handelt. Massgebend sind aber

jedenfalls die konkreten Verhältnisse.

Das Ausmass der Zusatzaufgaben bzw. ‑ausbildungen

des Beschwerdeführers ist mög­licherweise umstritten. In der Beschwerdeschrift

wird hervorgehoben, dass er sich als Stellvertreter der Stationsleitung von der

Funktion "DN II mbA" abhebe, weil er gerade nicht unter der

Verantwortung der Stationsleitung arbeite. Die Vor­instanz kommt nach einer

Aufzählung der Aufgaben einer Stellvertretung zum Schluss, es liege "eine

durchschnittliche Zusatzverantwortung, mit vorübergehender voller

Leitungskompetenz und ‑verantwortung sowie die Übernahme von einzelnen

Sonderaufgaben für die Station" vor, wobei die Formulierung offen lässt,

ob die vorübergehende volle Leitungskompetenz und die einzelnen Sonderaufgaben

unter die "durchschnittliche Zusatzverantwortung" sub­su­miert oder

als zusätzliche Aufgaben aufgefasst werden. Dem Beschwer­degegner erscheint

eine Mehrverantwortung der Stationsleitungs-Stellvertreten­den im Vergleich zu

andern mbA-Funktionen "zumindest fraglich".

Jedenfalls übt der Beschwerdeführer

zusätzlich zur eigentlichen Stellvertretung – die bei Abwesenheit der

Stationsleiterin wahrzunehmen ist – im Einklang mit dem Stellenbe­schrieb

gewisse auf Dauer delegierte Sonderaufgaben aus. Hierzu ist auch die Überwachung

der ihrerseits in LK 15 eingereihten Praktikumsbegleitung und deren Vertretung

zu zählen. Eine Zusatzausbildung wird nach Angaben des Beschwerdegegners bei

der Beförderung zum Stellvertreter bzw. zur Stellvertreterin nicht erwartet,

aber gewichtet; nach der Beförderung ist eine Zusatzausbildung Pflicht, wobei –

im Unterschied zur Zusatzausbildung, die in der Richtposition "DN II

mZA" angesprochen wird – anscheinend eine Ausbildung für Füh­rungskräfte

und nicht eine Fachausbildung vorausgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat ein

Führungsseminar und diverse fachliche Weiterbildungen absolviert.

Insgesamt stützt die Übersicht über die

Aufgaben, Tätigkeiten und Ausbildungen des Beschwerdeführers die von der

früheren Einreihung in LK 14 nahe gelegte Bewertung, dass sich seine Funktion

durch mehrere Qualifikationen von derjenigen eines Diplomierten Pflegers in der

Grundfunktion abhebt: Zwar bleibt offen, ob die verlangten Zusatzausbildun­­gen

mit den in der Richtpositionsumschreibung genannten gleichwertig sind, doch

stellt bereits die Stellvertretungsfunktion höhere Anforderungen als die

Ausführung besonderer Auf­gaben unter der alleinigen Verantwortung der

Stationsleitung. Die Bedeutung der übrigen Sonderaufgaben des Beschwerdeführers

braucht unter diesen Umständen nicht näher untersucht zu werden. Das

vorliegende Ergebnis wird von den Ausführungen des Beschwer­­degegners und der

Vorinstanz denn auch nicht schlüssig widerlegt (und nicht einmal konsequent

bestritten); insbesondere räumen Beschwerdegegner und Vorinstanz ausdrücklich

ein, dass sie sich nicht etwa auf eine Neubewertung der Funktion des

Beschwerdeführers stützen können.

bb) Das Verwaltungsgericht ist von einer

Anhebung der Funktionskette der Diplomierten Pflegenden mZA aus LK 13-14 in LK

15-16 ausgegangen (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00011, E. 10c/bb,

www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Die entsprechende Anhebung um zwei Klassen sieht

denn auch RRB 707/2001 E. B.5 für "Krankenschwester[n]/pfleger mit

Zusatzausbildung (IPS, OPS, Anästhesie, Notfall)" vor. Dabei wird die

Klasse 16 "für mbA-Funktion" vorbehalten. Da RRB 707/2001 mit Bezug

auf diese Funktionen die Umsetzung des erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheids

bezweckt (vgl. E. A), können diese Voraussetzungen jedenfalls nicht

schematisch gehandhabt werden. Wenn die frühere Einrei­hung in LK 14 eine

mehrfache Qualifikation gegenüber der Grundfunktion nahe legt und die

Betrachtung der besonderen Aufgaben und Zusatzausbildungen dies insgesamt bestätigt,

so ist zur Ausgleichung der Geschlechterdiskriminierung eine Anhebung um zwei

Klas­­sen vorzunehmen. Nicht erforderlich ist, dass die konkreten

Zusatzaufgaben und ‑aus­bil­dungen exakt mit deren Neudefinitionen in den

Richtpositions­umschrei­bungen übereinstim­men. Ohne stichhaltige, sich aus der

konkreten Tätigkeit ergebende Begründung ist eine bestimmte Funktion mit der

gesamten Funktionskette um zwei Klassen anzuheben.

Im vorliegenden Fall erübrigt sich deshalb

eine genauere Abklärung, inwieweit die Zusatzausbildungen des Beschwerdeführers

den in der Richtpositionsumschreibung genann­­ten Fachausbildungen

gleichgestellt werden können und wie die auf Dauer delegierten Sonderaufgaben

zu werten sind (vgl. als Gegenbeispiel etwa VGr, 23. Oktober 2002,

PB.2002.00022, E. 2a+b/bb, www.vgrzh.ch/recht­sprechung, wo die Bewertung

der Tätigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt unklar war). Auch dass die

besondern Aufgaben des Beschwerdeführers die Stellvertretung für eine Funktion

– die Stationsleitung – betreffen, für die das Verwaltungsgericht eine

Diskriminierung um nur eine Lohnklasse feststell­te, vermag am Grundsatz der

Anhebung um zwei Klassen nichts zu ändern: Auszugehen ist von der Neueinreihung

der Grundfunktion, woraus sich die Einreihung der davon abgeleite­ten Funktionen

ergibt. Umgekehrt ist mit der Feststellung, dass die Stationsleitung gering­fügiger

diskriminiert war als die Grundfunktion, nicht deren Neubewertung verbunden,

wes­halb sich hieraus keine massgebliche Änderung der Bewertung der

Stationsleitungs-Stell­ver­tretung als besonderer Aufgabe ableiten lässt.

Dieses Ergebnis wird zusätzlich dadurch ge­stützt, dass der Regierungsrat die

Stationsleitung – wenn auch aus andern Gründen – ebenfalls um zwei Klassen

angehoben hat (RRB 707/2001 E. B.1+5).

cc) Zusammenfassend: Aufgrund der mehrfachen

Qualifikation der Tätigkeit des Be­schwerdeführers gegenüber der Grundfunktion

erweist sich die frühere Einreihung in LK 14 als korrekt, weshalb eine Anhebung

um zwei Klassen zur Ausebnung der festgestell­­ten Lohndiskriminierung zu

erfolgen hat.

4.

Soweit mit Beschwerdegegner und Vorinstanz

die Zuordnung des Beschwerdeführers zur Richtposition der Diplomierten

Pflegenden mZA in Frage gestellt würde, wäre im Übrigen die Zuordnung zur

Funktionskette der Stationsleitung nahe liegend (vgl. dazu auch VGr,

9.

April 2003, PB.2002.00043, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung). Für die Stations­leitung

hat das Verwaltungsgericht zwar nur eine Lohndiskriminierung im Umfang von

einer Lohnklasse festgestellt (VGr, 22. Januar 2001, VK.99.00011,

E. 10c/cc, www.vgrzh.ch/recht­­sprechung). Doch hat der Regierungsrat zur

Ermöglichung einer modernen Laufbahnplanung und zur Motivation des Kaders

gleichwohl auch die Stationsleitung um zwei Klassen angehoben, sodass diese nun

mindestens in LK 16 eingereiht ist (RRB 707/2001 E. B.1+5). Der Grundsatz,

die Stellvertretung sei in der Regel eine bis drei Klassen tiefer als die

entsprechende Leitungsfunktion einzureihen (RRB 707/2001 E. B.6), geht

dieser klaren Regelung nicht vor, wobei er ohnehin zwanglos mit ihr vereinbar

ist. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb LK 16 für eigentliche Co-Lei­tungen

vorbehalten sein sollte. Bei einer Zuordnung des Beschwerdeführers zur

Funktionskette der Stationslei­tung ergäbe sich daher mit anderer Begründung

dasselbe Ergebnis, nämlich eine Einreihung in LK 16.

5.

Da die Beschwerde bereits wegen des

Vorliegens einer Lohndiskriminierung bzw. wegen eines Verstosses gegen RRB

707/2001 gutzuheissen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob es vor der

Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV standhielte, die Sta­tionsleitungs-Stellvertretung

grundsätzlich als einzige Funktion nur um eine Klasse statt um deren zwei

anzuheben bzw. zwei Klassen unterhalb der Stationsleitung einzureihen.

6.

a) Für das Beschwerdeverfahren sind

gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 35).

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der

Beschwerdegegner gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu verpflichten,

den Beschwerdeführer für die Aufwendungen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

angemessen zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In Gutheissung der Beschwerde und in

Aufhebung der Verfügungen der Klinik X vom 31. August 2001 sowie der

Gesundheitsdirektion vom 15. November 2002 wird der Be­schwerdeführer per

1.

Juli 2001 in Lohnklasse 16 Stufe 14 eingereiht.

...