PB.2002.00047
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00047
9. April 2003Deutsch19 min
(URT.2003.7302)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00047
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.04.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 08.09.2003 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohnklasse
Neueinreihung der Stationsleitungs-Stellvertretung gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011) und Regierungsratsbeschluss (RRB) 707/2001.
Eintreten (E. 1). Nach VK.96.00011 sind die Funktionsketten der Pflegenden in der Grundfunktion und mit Zusatzausbildung grundsätzlich um zwei Klassen anzuheben. Eine Diskriminierung ist glaubhaft gemacht, wenn eine Anhebung um nur eine Klasse erfolgt ist (E. 3a). Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, zur Bereinigung des Hierarchiegefälles eine Funktion nur um eine Stufe anzuheben, ohne dass aufgrund einer (Neu-)Bewertung der betreffenden Tätigkeit von einer bisher fehlerhaften Einreihung auszugehen wäre (E. 3b-c). Bei einer Zuordnung der Stellvertretung zur Funktionskette der Stationsleitung ergibt sich die Anhebung um zwei Klassen aus RRB 707/2001 (E. 4).
Gutheissung.
Stichworte:
ARBEITSBEWERTUNG
ART. 8 EMRK
BESOLDUNGSKLASSE
DISKRIMINIERUNG
GESCHLECHTERGLEICHHEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LOHNDISKRIMINIERUNG
LOHNGLEICHHEIT
LOHNKLASSE
PFLEGEBERUFE
RECHTSGLEICHHEIT
STATIONSLEITUNG
ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG
ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. I BV
Art. 8 lit. III BV
Art. 6 lit. I EMRK
Art. 3 GlG
Art. 6 GlG
§ 74 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Mit Entscheid vom 22. Januar 2001
hiess das Verwaltungsgericht die Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände
und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten
Krankenpflegenden, der Diplomierten Krankenpflegenden mit Zusatz-ausbildung
(mZA) und der Stationsleitungen teilweise gut. Darin hielt es fest, dass die Diplomierten
Krankenpflegenden, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt seien,
grundsätzlich in die Lohnklassen 14 oder 15 (anstatt 12 bis 13), die Diplomierten
Krankenpflegenden mZA in die Klassen 15 oder 16 (statt wie bisher 13 bis 14)
und die Stationsleitungen in die Klassen 15, 16 oder 17 (statt wie bisher 14
bis 16) einzureihen seien (VK.96.00011, E. 4a+10c,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Gleichentags ergingen noch andere Urteile
betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen
Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiotherapierende
[VK.96.00015] und Ergotherapierende [VK.96.00017], alle unter
www.vgrzh.ch/rechtspre-chung).
Am 16. Mai 2001 erliess der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen
Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte
Krankenschwestern/-pfleger mit Diplomniveau II (DN II) neu in die Lohnklasse 14
einzureihen, Krankenschwestern/-pfleger mZA in die Lohnklassen 15-16 und die
Stationsleitung in Lohnklasse 16-18. Am 29. August 2001 genehmigte der
Regierungsrat sodann eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001
getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen (RRB
1283/2001).
B. A arbeitete vom 1. Januar 1977 bis
zum 31. Oktober 1988 als Diplomierter Pfleger in der Klinik X. Vom
1. November 1988 bis zum 31. Januar 1989 war er als Abteilungsleiter
im Krankenheim Y tätig. Danach kehrte er in die Klinik X zurück, wo er ab
1. März 1989 bis 29. Februar 2000 als Stationsleitungs-Stellvertreter
tätig war.
Auf 1. November 2000 wurde A in der
Richtposition Diplomierter Pfleger mZA als Stationsleitungs-Stellvertreter in
der Klinik X auf der Station Z in die Lohnklasse (LK) 14 Leistungsstufe (LS) 2
eingereiht. In Beachtung von RRB 707/2001 erfolgte per 1. Juli 2001 die
Neueinreihung in LK 15 LS 3. Im Rahmen der Lohnnachzahlungen gemäss RRB
1283/2001 erhielt A zudem insgesamt Fr. 58'150.35 ausbezahlt, was
pauschalierten Nachzahlungen im Umfang von zwei Klassen entspricht.
Gegen die Einreihung in LK 15 wandten
sich A und weitere 14 Stationsleitungs-Stellvertretende mit Einsprache vom
5. Juli 2001 an die Klinik X. Sie empfänden es als grosse Ungerechtigkeit
und fehlende Wertschätzung ihrer Arbeit, dass sie nur um eine Lohnklasse, alle
übrigen Funktionen in der Pflege hingegen um zwei Lohnklassen aufgestiegen
seien. A wandte sich mit weiterem Schreiben vom 10. Juli 2001 in derselben
Sache erneut an die Klinik X, um seiner Unzufriedenheit mit der Einreihung in
LK 15 Ausdruck zu geben. Am 22. August 2001 fand deswegen eine
gemeinsame Sitzung mit den Betroffenen statt. Mit Verfügung vom 31. August
2001 berief sich die Klinik X für ihren Standpunkt auf RRB 707/2001, wonach die
Einreihung der Stellvertretenden in der Regel um eine bis drei Lohnklassen
tiefer als die entsprechende leitende Funktion vorzunehmen sei; gestützt
darauf seien alle Stellvertretungen in der Klinik X um zwei Lohnklassen tiefer
als die entsprechende leitende Funktion eingestuft worden.
Erwägungen
II. Dagegen liess A am 25. September
2001.
bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erheben und beantragen, er sei per
1.
Juli 2001 neu in LK 16 Stufe 14 (entspricht LK 16 LS 3)
einzureihen. Die vorgenommene Einstufung in LK 15 LS 3 widerspreche
dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001 und RRB 707/2001, wonach
die Funktion Diplomierte Krankenpflegende mZA um zwei Klassen angehoben werden
müsse; es verbleibe kein Spielraum für eine niedrigere Einstufung. In der
Rekursantwort vom 22. Oktober 2001 hielt die Klinik X an ihrem Standpunkt
fest. In der Folge machte sich die Gesundheitsdirektion über die konkrete
Ausgestaltung der Stationsleitungs-Stellvertretung in der Klinik X kundig und wies
am 15. November 2002 den Rekurs ab.
III. Dagegen liess A am 19. Dezember
2002.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht einlegen und erneut beantragen, er
sei per 1. Juli 2001 in LK 16 Stufe 14 einzureihen. In der
Beschwerdeantwort bestritt die Klinik X die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die
Gesundheitsdirektion liess sich am 5./6. Februar 2003 einlässlich
vernehmen und beantragte ebenfalls Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Streitigkeiten vor Verwaltungsgericht,
deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, werden durch den
Einzelrichter behandelt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die
Entscheidung allerdings der Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 2 und
3.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Bei einem
noch andauernden Dienstverhältnis gelten als Streitwert die streitigen
Besoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht
zuzüglich Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 48).
Aus der Differenz zwischen den
Einreihungsklassen 15 und 16 (jeweils LS 3) resultiert beim Beschäftigungsgrad
des Beschwerdeführers von 100 % ein Streitwert von höchstens rund
Fr. 12'000.- (vgl. § 17 Abs. 1 des Personalgesetzes vom
27.
September 1998). Weil die vorliegende Angelegenheit jedoch von
grundsätzlicher Bedeutung ist, ist die Sache dennoch durch die Kammer zu
entscheiden.
b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine
personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet
§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls
insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende
Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB
2002.
, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin, Die
Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,
S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen
Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74
N. 12 f.).
Der Beschwerdeführer beruft sich für den
behaupteten Anspruch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar
2001.
(VK.96.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) und auf RRB 707/2001, die bei
seiner Neueinreihung nicht korrekt umgesetzt worden seien. Mit seiner Anhebung
um nur eine Lohnklasse und der um eine zusätzliche Lohnklasse erhöhten
Abstufung zwischen der Stationsleitung und der stellvertretenden
Stationsleitung bewerte der Beschwerdegegner faktisch die Funktion der
stellvertretenden Stationsleitung neu. Für eine neue Bewertung und Beurteilung
der Funktion des Beschwerdeführers bestehe aber kein Anlass. Der
Beschwerdegegner versuche, damit die vom Verwaltungsgericht angeordnete
Behebung der Diskriminierung zu umgehen. Wie dargelegt, hatte das Verwaltungsgericht
im Urteil vom 22. Januar 2001 festgehalten, dass die Krankenpflegenden mZA
von LK 13 und 14 neu in LK 15 oder 16 einzureihen seien, um die festgestellte
Lohndiskriminierung zu beheben (VK.96.00011, E. 10c/bb, www.vgrzh.ch/rechtsprechung;
vgl. auch RRB 707/2001 E. A). Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte
Umsetzung dieses Entscheids geltend macht, beruft er sich letztlich auf eine
Verletzung von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995
(GlG), womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
c) Die Ausschlussbestimmung von § 74
Abs. 2 VRG kann im Übrigen dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn sich
ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aus Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt. Nach der neueren Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts, der
sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus
dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche
Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.
Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden
Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wahren haben und
an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (VGr, 20. November
2002, PB.2002.00027, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit weiteren Hinweisen).
Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu, nicht aber
auf den Beschwerdeführer als Pfleger, ungeachtet seines Anteils an den
Leitungsfunktionen (vgl. EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrini, 28541/95,
§ 66 in Verbindung mit §§ 37-41, Rec. 1999-VIII,
hudoc.echr.coe.int; Jens Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, Handkommentar, Baden-Baden 2003,
Art. 6 Rn. 10 ff.). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher
auch aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer stützt seinen
Anspruch vorab auf eine Verletzung des Gleichstellungsgesetzes. Art. 8
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 3
GlG verbieten jede direkte oder indirekte Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts. Eine direkte Diskriminierung
liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die
Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der
beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und sie sich nicht sachlich
rechtfertigen lässt. Von einer indirekten Diskriminierung ist demgegenüber
auszugehen, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis
wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne sachliche
Rechtfertigung gegenüber jenen des anderen erheblich benachteiligt. Untersagt
sind insbesondere Lohnunterschiede, die auf geschlechtsspezifischen Umständen
beruhen. Dabei kann sich eine Diskriminierung sowohl aus der generellen
Einstufung bestimmter geschlechtsspezifischer Funktionen ergeben als auch aus
der konkreten Entlöhnung einer bestimmten Person im Vergleich zu einer solchen
des anderen Geschlechts (Elisabeth Freivogel in: Margrith
Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz,
Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 8+15; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002,
Rz. 494). Männer in so genannt typischen
Frauenberufen können ebenso wie ihre Berufskolleginnen den Lohngleichheitsanspruch
geltend machen (vgl. Freivogel, Art. 3 Rz. 115 und Anm. 140;
Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003,
S. 113 ff., 118 und Anm. 51; VGr, 26. März 2003,
PB.2003.00004, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, allein
seine frühere Einreihung in LK 14 und seine Anhebung um nur eine Lohnklasse
bewiesen, dass in seinem Fall die Umsetzung des Verwaltungsgerichtsurteils vom
22.
Januar 2001 (VK.96.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) nicht korrekt
erfolgt und daher eine Lohndiskriminierung bestehen geblieben sei. Selbst wenn
aber seine konkrete Tätigkeit ein wesentliches Sachverhaltselement darstellte
und daher noch überprüft werden müsste, gelange man zum selben Ergebnis. Die
Vorinstanz geht demgegenüber im Wesentlichen davon aus, dass kein
individueller Anspruch auf eine schematische Anhebung um zwei Klassen bestehe
und die Neueinreihung des Beschwerdeführers den Ermessensspielraum der
Verwaltung nicht überschreite.
a) aa) Gemäss dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 ergibt sich aus der Einreihung der
Diplomierten Krankenpflegenden in die Klassen 14 und 15 die Einreihung der
Funktionskette der Diplomierten Krankenpflegenden mZA in die Klassen 15 und 16
(VK.96.00011, E. 10c/bb, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Zwar trifft zu,
dass sich hieraus kein individueller Anspruch auf einen Anstieg um zwei Klassen
ohne Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit ergibt (VGr, 23. Oktober
2002, PB.2002.00022, E. 2a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). So ist es dem
Beschwerdegegner selbstverständlich nicht verwehrt, im Rahmen der Überführung
behelfsmässige und unrichtige Zuordnungen zu Richtpositionen neu korrekt
festzulegen, was sich auf die Einreihung auswirken kann. Allerdings ist das
Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zur Behebung der Lohndiskriminierung
die gesamten Funktionsketten als solche anzuheben seien. Der Beschwerdegegner
ist also nicht frei, die Diplomierten Krankenpflegenden mZA, die vorher in LK
14.
eingereiht waren, wahlweise in LK 15 oder in LK 16 zu überführen. Eine
Durchbrechung oder Neudefinition der Funktionskette darf nur erfolgen, wenn sie
sich mit einer Bewertung der ausgeübten Tätigkeit begründen lässt.
bb) Der Beschwerdeführer übt als Diplomierter
Krankenpfleger mZA eine Tätigkeit aus, die in VK.96.00011 beurteilt wurde.
Obwohl das Verwaltungsgericht dabei feststellte, die betreffende Funktion sei
um zwei Lohnklassen zu tief eingereiht worden, wurde der Beschwerdeführer nur
um eine Lohnklasse angehoben. Dies genügt, um eine Diskriminierung bei der
Umsetzung jenes Urteils glaubhaft zu machen. Dem Beschwerdegegner obliegt
deshalb der Nachweis, dass keine Diskriminierung vorliegt (VGr,
23.
Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die Glaubhaftmachung nicht auf RRB
1283/2001 über die Lohnnachzahlungen abgestützt. Eine Rückweisung ist
vorliegend nicht erforderlich, da der relevante Sachverhalt erstellt ist.
cc) Vorinstanz und Beschwerdegegner berufen
sich auf RRB 707/2001 E. B.6, wonach die Regelung der Stellvertretung
unverändert bleibe, was bedeute, dass die Stellvertretung in der Regel eine
bis drei Klassen tiefer als die entsprechende Leitungsfunktion eingereiht
werde. Sie leiten daraus ausdrücklich oder sinngemäss einen gerichtlich nicht
überprüfbaren Ermessensspielraum der Verwaltung ab. Diese Ansicht ist
unzutreffend: Die Verwaltung kann keine Ermessensspielräume in Anspruch nehmen,
soweit in einem rechtskräftigen Gerichtsurteil eine Diskriminierung
festgestellt wurde. Aus RRB 707/2001 können Ermessensspielräume daher nur im
Rahmen der Festlegungen der verwaltungsgerichtlichen Urteile abgeleitet werden.
Die Frage, ob diese Urteile richtig umgesetzt werden, beschlägt die Frage der
Geschlechterdiskriminierung und unterliegt daher der Prüfung durch das
Verwaltungsgericht (vgl. BGE 125 II 385 E. 5d).
b) Wie der Beschwerdegegner ausführt, ging es
ihm nicht um eine Neubewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers (so auch die
Vorinstanz in der Vernehmlassung; zumindest missverständlich dagegen der
angefochtene Entscheid). Die Vorinstanz sieht als Grund der strittigen
Neueinreihung die "Einordnung [der Stationsleitungs-Stellvertretung] in
der gesamtbetrieblichen Personalstruktur".
aa) Beschwerdegegner und Vorinstanz gehen
davon aus, dass die Einreihung der Stationsleitungs-Stellvertretung sich nach
dem in RRB 707/2001 (E. B.6) verankerten Grundsatz richte, dass die
Stellvertretung in der Regel eine bis drei Klassen tiefer als die entsprechende
Leitungsfunktion einzuordnen sei. Dieser Grundsatz ändert jedoch nichts daran,
dass sich die Einreihung aus der Bewertung der Richtposition ergibt, unter
welche die betreffende Tätigkeit zu subsumieren ist. Nur soweit hieraus Ermessensspielräume
folgen, könnte er herangezogen werden. Massgebend für die Einreihung des
Beschwerdeführers sind grundsätzlich dessen Tätigkeit und Aufgaben, nicht
allgemeine Grundsätze in Bezug auf das Hierarchiegefälle.
bb) Der Beschwerdegegner erklärt die
streitige Überführung einzig damit, dass die Stellvertretungen einheitlich zwei
Klassen unterhalb der Stationsleitungen eingereiht wurden. Diese Begründung ist
nicht geeignet, die Vermutung der Lohndiskriminierung zu widerlegen.
c) Ergänzend ist jedoch auf die Ausführungen
der Vorinstanz einzugehen, wonach die Neueinreihung angesichts der Tätigkeit
des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer ist der Richtposition
des Diplomierten Pflegers mZA mit der Umschreibung
"Stationsleiter-Stv." zugeordnet. Fest steht, dass er als
Diplomierter Pfleger ausgebildet ist und auch als solcher arbeitet. Angezweifelt
wird jedoch die Richtigkeit seiner Zuordnung zur Richtposition: Diese Zuordnung
sei behelfsweise und ergebnisorientiert erfolgt, weil für die
Stationsleitungs-Stellvertretung keine eigene Richtposition existiere.
aa) Gemäss der im angefochtenen Entscheid
wiedergegebenen Vereinfachten Funktionsanalyse heben sich die Diplomierten
Pflegenden (DN II) mit besondern Aufgaben (mbA) wie folgt von der Grundfunktion
ab: "z.B. Leitung einer Gruppe mit mehreren Betten, besondere
Instruktions- oder Ausbildungsaufgaben unter der Verantwortung der Stationsschwester.
Erweiterte Praxiskenntnisse." Die Funktion DN II mZA wird folgendermassen
umschrieben: "Krankenschwester/‑pfleger mit Diplom in Gesundheits-
und Krankenpflege (DN II/AKP/IKP/PSYKP/KSW), Praxiserfahrung und
Zusatzausbildung in Höfa I/IPS/OPS/Anästhesie oder einem vergleichbaren
Spezialgebiet (z.B. Notfallschwester, Sozialpsychiatrie, Gesundheitsschwester)".
Eine mit DN II mZA verbundene mbA-Funktion umfasst: "z.B. Leitung von
Gruppen unter Verantwortung einer Leitenden Schwester (Schichtleiter/in);
Höfa I: Beratung bei komplexen pflegerischen Situationen ausserhalb ihres
Organisationsbereichs; Mütter- und Väterberater/in".
Die Zuordnung des Beschwerdeführers zur
Position des Diplomierten Pflegers mZA kann zwar insofern als behelfsmässig
bezeichnet werden, als es sich bei der Stellvertretung um eine besondere
Aufgabe und nicht um eine Zusatzausbildung handelt. Massgebend sind aber
jedenfalls die konkreten Verhältnisse.
Das Ausmass der Zusatzaufgaben bzw. ‑ausbildungen
des Beschwerdeführers ist möglicherweise umstritten. In der Beschwerdeschrift
wird hervorgehoben, dass er sich als Stellvertreter der Stationsleitung von der
Funktion "DN II mbA" abhebe, weil er gerade nicht unter der
Verantwortung der Stationsleitung arbeite. Die Vorinstanz kommt nach einer
Aufzählung der Aufgaben einer Stellvertretung zum Schluss, es liege "eine
durchschnittliche Zusatzverantwortung, mit vorübergehender voller
Leitungskompetenz und ‑verantwortung sowie die Übernahme von einzelnen
Sonderaufgaben für die Station" vor, wobei die Formulierung offen lässt,
ob die vorübergehende volle Leitungskompetenz und die einzelnen Sonderaufgaben
unter die "durchschnittliche Zusatzverantwortung" subsumiert oder
als zusätzliche Aufgaben aufgefasst werden. Dem Beschwerdegegner erscheint
eine Mehrverantwortung der Stationsleitungs-Stellvertretenden im Vergleich zu
andern mbA-Funktionen "zumindest fraglich".
Jedenfalls übt der Beschwerdeführer
zusätzlich zur eigentlichen Stellvertretung – die bei Abwesenheit der
Stationsleiterin wahrzunehmen ist – im Einklang mit dem Stellenbeschrieb
gewisse auf Dauer delegierte Sonderaufgaben aus. Hierzu ist auch die Überwachung
der ihrerseits in LK 15 eingereihten Praktikumsbegleitung und deren Vertretung
zu zählen. Eine Zusatzausbildung wird nach Angaben des Beschwerdegegners bei
der Beförderung zum Stellvertreter bzw. zur Stellvertreterin nicht erwartet,
aber gewichtet; nach der Beförderung ist eine Zusatzausbildung Pflicht, wobei –
im Unterschied zur Zusatzausbildung, die in der Richtposition "DN II
mZA" angesprochen wird – anscheinend eine Ausbildung für Führungskräfte
und nicht eine Fachausbildung vorausgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat ein
Führungsseminar und diverse fachliche Weiterbildungen absolviert.
Insgesamt stützt die Übersicht über die
Aufgaben, Tätigkeiten und Ausbildungen des Beschwerdeführers die von der
früheren Einreihung in LK 14 nahe gelegte Bewertung, dass sich seine Funktion
durch mehrere Qualifikationen von derjenigen eines Diplomierten Pflegers in der
Grundfunktion abhebt: Zwar bleibt offen, ob die verlangten Zusatzausbildungen
mit den in der Richtpositionsumschreibung genannten gleichwertig sind, doch
stellt bereits die Stellvertretungsfunktion höhere Anforderungen als die
Ausführung besonderer Aufgaben unter der alleinigen Verantwortung der
Stationsleitung. Die Bedeutung der übrigen Sonderaufgaben des Beschwerdeführers
braucht unter diesen Umständen nicht näher untersucht zu werden. Das
vorliegende Ergebnis wird von den Ausführungen des Beschwerdegegners und der
Vorinstanz denn auch nicht schlüssig widerlegt (und nicht einmal konsequent
bestritten); insbesondere räumen Beschwerdegegner und Vorinstanz ausdrücklich
ein, dass sie sich nicht etwa auf eine Neubewertung der Funktion des
Beschwerdeführers stützen können.
bb) Das Verwaltungsgericht ist von einer
Anhebung der Funktionskette der Diplomierten Pflegenden mZA aus LK 13-14 in LK
15-16 ausgegangen (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00011, E. 10c/bb,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Die entsprechende Anhebung um zwei Klassen sieht
denn auch RRB 707/2001 E. B.5 für "Krankenschwester[n]/pfleger mit
Zusatzausbildung (IPS, OPS, Anästhesie, Notfall)" vor. Dabei wird die
Klasse 16 "für mbA-Funktion" vorbehalten. Da RRB 707/2001 mit Bezug
auf diese Funktionen die Umsetzung des erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheids
bezweckt (vgl. E. A), können diese Voraussetzungen jedenfalls nicht
schematisch gehandhabt werden. Wenn die frühere Einreihung in LK 14 eine
mehrfache Qualifikation gegenüber der Grundfunktion nahe legt und die
Betrachtung der besonderen Aufgaben und Zusatzausbildungen dies insgesamt bestätigt,
so ist zur Ausgleichung der Geschlechterdiskriminierung eine Anhebung um zwei
Klassen vorzunehmen. Nicht erforderlich ist, dass die konkreten
Zusatzaufgaben und ‑ausbildungen exakt mit deren Neudefinitionen in den
Richtpositionsumschreibungen übereinstimmen. Ohne stichhaltige, sich aus der
konkreten Tätigkeit ergebende Begründung ist eine bestimmte Funktion mit der
gesamten Funktionskette um zwei Klassen anzuheben.
Im vorliegenden Fall erübrigt sich deshalb
eine genauere Abklärung, inwieweit die Zusatzausbildungen des Beschwerdeführers
den in der Richtpositionsumschreibung genannten Fachausbildungen
gleichgestellt werden können und wie die auf Dauer delegierten Sonderaufgaben
zu werten sind (vgl. als Gegenbeispiel etwa VGr, 23. Oktober 2002,
PB.2002.00022, E. 2a+b/bb, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, wo die Bewertung
der Tätigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt unklar war). Auch dass die
besondern Aufgaben des Beschwerdeführers die Stellvertretung für eine Funktion
– die Stationsleitung – betreffen, für die das Verwaltungsgericht eine
Diskriminierung um nur eine Lohnklasse feststellte, vermag am Grundsatz der
Anhebung um zwei Klassen nichts zu ändern: Auszugehen ist von der Neueinreihung
der Grundfunktion, woraus sich die Einreihung der davon abgeleiteten Funktionen
ergibt. Umgekehrt ist mit der Feststellung, dass die Stationsleitung geringfügiger
diskriminiert war als die Grundfunktion, nicht deren Neubewertung verbunden,
weshalb sich hieraus keine massgebliche Änderung der Bewertung der
Stationsleitungs-Stellvertretung als besonderer Aufgabe ableiten lässt.
Dieses Ergebnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Regierungsrat die
Stationsleitung – wenn auch aus andern Gründen – ebenfalls um zwei Klassen
angehoben hat (RRB 707/2001 E. B.1+5).
cc) Zusammenfassend: Aufgrund der mehrfachen
Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Grundfunktion
erweist sich die frühere Einreihung in LK 14 als korrekt, weshalb eine Anhebung
um zwei Klassen zur Ausebnung der festgestellten Lohndiskriminierung zu
erfolgen hat.
4.
Soweit mit Beschwerdegegner und Vorinstanz
die Zuordnung des Beschwerdeführers zur Richtposition der Diplomierten
Pflegenden mZA in Frage gestellt würde, wäre im Übrigen die Zuordnung zur
Funktionskette der Stationsleitung nahe liegend (vgl. dazu auch VGr,
9.
April 2003, PB.2002.00043, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Für die Stationsleitung
hat das Verwaltungsgericht zwar nur eine Lohndiskriminierung im Umfang von
einer Lohnklasse festgestellt (VGr, 22. Januar 2001, VK.99.00011,
E. 10c/cc, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Doch hat der Regierungsrat zur
Ermöglichung einer modernen Laufbahnplanung und zur Motivation des Kaders
gleichwohl auch die Stationsleitung um zwei Klassen angehoben, sodass diese nun
mindestens in LK 16 eingereiht ist (RRB 707/2001 E. B.1+5). Der Grundsatz,
die Stellvertretung sei in der Regel eine bis drei Klassen tiefer als die
entsprechende Leitungsfunktion einzureihen (RRB 707/2001 E. B.6), geht
dieser klaren Regelung nicht vor, wobei er ohnehin zwanglos mit ihr vereinbar
ist. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb LK 16 für eigentliche Co-Leitungen
vorbehalten sein sollte. Bei einer Zuordnung des Beschwerdeführers zur
Funktionskette der Stationsleitung ergäbe sich daher mit anderer Begründung
dasselbe Ergebnis, nämlich eine Einreihung in LK 16.
5.
Da die Beschwerde bereits wegen des
Vorliegens einer Lohndiskriminierung bzw. wegen eines Verstosses gegen RRB
707/2001 gutzuheissen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob es vor der
Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV standhielte, die Stationsleitungs-Stellvertretung
grundsätzlich als einzige Funktion nur um eine Klasse statt um deren zwei
anzuheben bzw. zwei Klassen unterhalb der Stationsleitung einzureihen.
6.
a) Für das Beschwerdeverfahren sind
gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 35).
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der
Beschwerdegegner gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu verpflichten,
den Beschwerdeführer für die Aufwendungen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
angemessen zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In Gutheissung der Beschwerde und in
Aufhebung der Verfügungen der Klinik X vom 31. August 2001 sowie der
Gesundheitsdirektion vom 15. November 2002 wird der Beschwerdeführer per
1.
Juli 2001 in Lohnklasse 16 Stufe 14 eingereiht.
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