PB.2002.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00048
26. März 2003Deutsch22 min
(URT.2003.7252)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00048
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.03.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohnnachzahlung
Anspruch auf Lohnnachzahlungen für Betreuende?
Die vom Verwaltungsgericht am 22. Januar 2001 (VK.96.00011+15+17) festgestellte Lohndiskriminierung und die vom Regierungsrat gestützt darauf beschlossenen Lohnnachzahlungen (RRB 1283/2001) betrafen Krankenpflegende, Ergo- und Physiotherapierende. Sie bezogen sich nicht auf die Funktion der Betreuenden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, eines Betreuers in einem Wohnheim, lässt sich keiner der beurteilten Richtpositionen zuordnen, weshalb ihm direkt aus den genannten Urteilen und dem darauf gestützten RRB kein Lohnnachzahlungsanspruch zusteht (E. 2). Zur Beurteilung des Anspruchs ist eine Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen (E. 3). Die Lohnnachzahlungen an Betreuende mit Pflegediplom sind unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit (nach Art. 8 Abs. 1 BV) und nur dann zu würdigen, wenn sich aus der Arbeitsbewertung ergäbe, dass die Betreuenden nicht oder geringfügiger als die Krankenpflegenden diskriminiert wurden (E. 4). Im Fall der Feststellung einer Diskriminierung ergäbe sich der Lohnnachzahlungsanspruch direkt hieraus (E. 5).
Rückweisung.
Stichworte:
ARBEITSBEWERTUNG
AUSBILDUNG
BESOLDUNGSKLASSE
BETREUER/-IN
DISKRIMINIERUNG
ENDENTSCHEID
GESCHLECHTERGLEICHHEIT
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LOHNDISKRIMINIERUNG
LOHNGLEICHHEIT
LOHNKLASSE
LOHNNACHZAHLUNG
PFLEGEBERUFE
RECHTSGLEICHHEIT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. I BV
Art. 8 lit. III BV
Art. 3 GlG
§ 8 lit. II PV
§ 10 lit. III PV
§ 50 lit. II d VRG
§ 74 lit. II VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 113 S. 239
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Mit Urteilen vom 22. Januar 2001
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen
mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung von
Krankenschwestern bzw. ‑pflegern, Physiotherapierenden und Ergotherapierenden
teilweise gut. Dabei wurde deren Diskriminierung festgestellt, soweit sie
unterhalb folgender Lohnklassen eingereiht waren:
– Krankenschwestern/-pfleger
mit Diplom (grundsätzlich) Klasse 14
– Krankenschwestern/-pfleger
mit Zusatzausbildung Klasse 15
– Stationsleitung Klasse
15
– Therapierende Klasse
14
– Therapierende
mit besondern Aufgaben (mbA) Klasse 15
– Leitende Therapierende Klasse
17
Dies bedeutete für
die diplomierten Krankenschwestern und -pfleger sowie die Therapierenden in der
Grundfunktion sowie mit Zusatzausbildung bzw. besondern Aufgaben je einen
Anstieg um zwei Klassen, für die Stationsleitung und die Leitenden
Therapierenden einen Anstieg um eine Klasse (vgl. dazu VK.96.00011,
E. 10c, VK.96.00015, E. 10c, und VK.96.00017, E. 10d, alle unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Entsprechend diesen Urteilen und einem weitern
Entscheid vom gleichen Tag (VK.96.00013, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) erliess
der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 vom
16. Mai 2001 einen korrigierten Einreihungsplan für Berufe des
Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli 2001 (Neueinreihung
Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte der Regierungsrat am 29. August 2001
(RRB 1283/2001) eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001 getroffene
Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen. Dabei wurden
Lohnnachzahlungen in folgendem Umfang vorgesehen (RRB 1283/2001 E. A):
– Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger 2
Klassen und 1 Stufe
– Krankenschwestern/-pfleger mit Zusatzausbildung 2
Klassen und 1 Stufe
– Stationsleitung 1
Klasse und 1 Stufe
– Therapierende in der Grundfunktion 2
Klassen und 2 Stufen
– Therapierende mbA 2
Klassen und 1 Stufe
– Leitende Therapierende 1
Klasse und 1 Stufe
Für die an den
erwähnten Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht beteiligten Angehörigen der
betroffenen Berufe und Funktionen wurde demgemäss eine pauschalierte Lohnnachzahlung
für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 gewährt.
B. A schloss seine Ausbildung an der Berufsakademie
D am 30. September 1993 als Diplom-Sozialpädagoge (Berufsakademie) ab.
Mit "Dienstvertrag" vom 10. Januar 1994 stellte ihn die Klinik B
im Sinn eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses als
Sozialpädagogen ab 1. April 1994 bis 30. September 1995 ein. A
wurde in die Lohnklasse (LK) 12 Erfahrungsstufe (ES) 2 eingereiht (dazu auch
die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 1994). Er war und
ist im Wohnheim X, einer Einrichtung für psychisch und geistig behinderte
Menschen der Klinik B, tätig. Mit "Dienstvertrag" vom
11. August 1995 wurde das Anstellungsverhältnis mit Wirkung ab
28. September 1995 erneuert; es sollte sich "nach Abschluss der
Gültigkeit dieses Vertrages" automatisch auf unbestimmte Zeit erneuern. A
wurde gleichzeitig in LK 12 ES 3 eingestuft. Auf 1. Juli 1997 wurde A
in LK 12 ES 4 befördert. Seine (bisherige und neue) Richtposition wurde in der
betreffenden Verfügung mit "Dipl. Pfleger" bezeichnet und mit
"Betreuer" umschrieben. Mit Verfügung vom 23. September 1998
wurde A auf 1. Oktober 1998 neu zum "Stationspfleger"
(Richtposition) mit der Umschreibung "Teilbereichsleiter" befördert
und in LK 15 ES 2 eingestuft. Mit Verfügung vom 22. Juni 1999
beförderte ihn die Klinik B auf 1. Juli 1999 in LK 15 ES 3, mit
ebensolcher vom 27. März 2000 rückwirkend ab 1. Januar 2000 direkt in
LK 15 ES 5; auf 1. Juli 2000 wurde er in ES 6 eingestuft. Auf Grund
von RRB 707/2001 wurde er im Rahmen der Überführung und Neueinreihung der
Pflegenden neu gemäss Besoldungs- bzw. Lohnreglement 01 mit Verfügung vom
15. Juni 2001 per 1. Juli 2001 in LK 16 ES 6 überführt.
Am 13. Juli 2001 stellte A bei der
Zentralstelle Lohnnachzahlung für Berufe im Gesundheitswesen (ZLBG) das Gesuch
um Lohnnachzahlungen gemäss der Vereinbarung vom 11. Juli 2001. Mit Schreiben
vom 15. Oktober 2001 teilte ihm die ZLGB mit, er habe ein Gesuch
eingereicht für eine Funktion bzw. eine Berufsgruppe, die nicht nachzahlungsberechtigt
sei. In der Folge wandte sich A an den Personaldienst der Klinik B und stellte
den Antrag auf Lohnnachzahlung gemäss Verwaltungsgerichtsurteil vom
22. Januar 2001 und RRB 707/2001 (recte: 1283/2001) für die Zeit vom
1. März 1996 bis 30. Juni 2001. Mit Verfügung vom 22. Januar
2002 lehnte die Klinik B das Begehren ab, was sie damit begründete, dass es sei
für eine Funktion bzw. eine Ausbildung eingereicht worden sei, die gemäss
Verwaltungsgerichtsentscheid nicht nachzahlungsberechtigt sei.
Erwägungen
II. Gegen die Ablehnung seines Antrags auf
Lohnnachzahlung durch die Klinik B erhob A am 13. Februar 2002 Rekurs
bei der Gesundheitsdirektion. In der Rekursantwort vom 22. Februar 2002
hielt die Klinik B daran fest, dass A nicht zum Kreis der nachzahlungsberechtigten
Personen gehöre. Mit Verfügung vom 27. November 2002 wies die Gesundheitsdirektion
den Rekurs von A ab, unter anderm mit der Begründung, nur diejenigen
Berufsgruppen hätten Anspruch auf Nachzahlungen, die vor Verwaltungsgericht
geklagt hätten und deren Besoldungen vom Verwaltungsgericht als diskriminierend
gewürdigt worden seien. Betreuerinnen und Betreuer gehörten weder zu den
Berufsgruppen, die vor Verwaltungsgericht geklagt hätten, noch seien sie in die
Vereinbarung vom 11. Juli 2001 und in RRB 1283/2001 einbezogen worden. Sie
seien damit nicht nachzahlungsberechtigt.
III. Gegen den Rekursentscheid vom 27. November
2002.
erhob A am 25./27. Dezember 2002 Beschwerde vor Verwaltungsgericht
und stellte den Antrag:
"Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, mir Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1.3.1996 bis 30.6.2001 im
Umfang von 2 Klassen und 2 Stufen (Grundfunktion) bzw. 1 Klasse und 1 Stufe
(Stationsleitung) zuzüglich 6% Zins zu bezahlen; unter (Kosten-) und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
Die Klinik B hielt in der Beschwerdeantwort vom
31.
Januar 2003 an ihrem Standpunkt fest und beantragte Abweisung der
Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion verlangte in der Vernehmlassung vom
3.
Februar 2003 ebenfalls Abweisung der Beschwerde, unter Präzisierung
ihres Standpunkts. A nahm zu einzelnen Punkten der Vernehmlassung seinerseits
am 12./13. Februar 2003 Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Der Beschwerdeführer verlangt
Nachzahlungen im Umfang von zwei Klassen und zwei Stufen für den Zeitraum vom
1.
März 1996 bis 30. September 1998, in dem er als Betreuer in der
Grundfunktion tätig war, und von einer Klasse und einer Stufe für die Zeit nach
Übernahme der Teilbereichsleitung am 1. Oktober 1998 (bis 30. Juni
2001). Damit ist sein Antrag nicht beziffert, aber wenigstens ziffernmässig bestimmbar,
was genügt (dazu RB 1998 Nr. 15; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 54 N. 3).
Der Streitwert für die Zeit vom 1. März
1996.
bis 30. Juni 2001 ergibt sich aus der Differenz der tatsächlichen zur
gewünschten Einstufung auf Basis der damals jeweils festgelegten
Jahresbesoldungen. Aus der auf 1. Juli 2001 vorgenommenen Einstufung in
LK 16 ES 6 leitet der Beschwerdeführer keine Forderungen ab. Für den in
Frage stehenden Zeitraum ergibt sich ein Streitwert von überschlagsmässig rund
Fr. 48'000.‑, somit jedenfalls über Fr. 20'000.-, weshalb
vorliegend die Kammer zuständig ist (§ 38 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung
gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das
Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum
geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung
ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,
E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des
Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,
451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem
revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,
S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 12).
Der Beschwerdeführer beruft sich für den
behaupteten Anspruch hauptsächlich auf den Vergleich mit Krankenschwestern und ‑pflegern,
welchen gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar
2001.
rückwirkend für fünf Jahre die Lohndifferenz im Umfang von zwei Klassen
zustehe, wobei er allerdings insofern keine konsequente Linie verfolgt, als er
den Umfang der geforderten Lohnnachzahlung, soweit diese die Grundfunktion
betrifft, nach dem Anspruch der Physio- bzw. Ergotherapierenden (zwei Klassen
und zwei Stufen) und nicht nach demjenigen der Krankenschwestern bzw. ‑pfleger
bestimmt. Das Verwaltungsgericht hatte im besagten Entscheid den Arbeitswert
des Polizeiberufs mit den Arbeitswerten der Krankenpflegenden verglichen und
war dabei unter anderm zum Ergebnis gelangt, dass die diplomierten
Krankenpflegenden in die Klassen 14 und 15, die diplomierten Krankenpflegenden
mit Zusatzausbildung in die Klassen 15 und 16 und die in der Stationsleitung
Tätigen in die Klassen 15-17 einzustufen seien (VK.96.00011, E. 10c,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung; vgl. auch RRB 707/2001). Wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, seine Arbeit entspreche von den Anforderungen
her der Tätigkeit der Krankenpflegenden bzw. der Physio- und
Ergotherapierenden, beruft er sich damit indirekt auch auf eine lohnmässige
Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich identifizierten
Polizeiberufs. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer unwidersprochen, dass
die Funktion des Betreuers bzw. der Betreuerin eine aus historischer wie auch
aus aktueller Sicht weiblich identifizierte Tätigkeit sei. Es handelt sich
somit um eine Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz zur Anwendung
gelangt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit
seiner Zuordnung als Betreuer zur Richtposition "Dipl. Pfleger" bzw.
"Stationspfleger" sei vom Beschwerdegegner die Gleichwertigkeit
seiner jeweiligen Funktion mit der entsprechenden Pflegendenkategorie anerkannt
worden. Für diejenigen Betreuenden der Wohnheime, die über ein Pflegediplom
verfügten, seien auch Nachzahlungen geleistet worden. Der Stellenbeschrieb für
alle Betreuenden sei jedoch derselbe, unabhängig davon, ob sie über eine
pflegerische oder eine andere Ausbildung verfügten. Die Einreihung in Klasse 12
habe sich nach der Ausbildung der (Psychiatrie‑)Pflegenden gerichtet, so
dass auch die Betreuenden mit anderer Ausbildung als einer solchen in der
Pflege von der Diskriminierung im selben Mass betroffen seien wie die
Betreuenden mit Diplom in Psychiatriepflege.
Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der
Beschwerdeführer sei der Richtposition "Dipl. Pfleger" bzw.
"Stationspfleger" zugeordnet worden, weil keine Richtposition
"Betreuer" bzw. "Teilbereichsleiter" existiert habe und um
ihn als Betreuer zunächst in LK 12 und ab 1. Oktober 1998 als
Teilbereichsleiter in LK 15 einstufen zu können. Aus der Richtposition
"Dipl. Pfleger" lasse sich aber nicht ableiten, er habe eine der
Pflege gleichwertige Arbeit ausgeübt.
a) Wie aus der Vernehmlassung der
Gesundheitsdirektion hervorgeht, wurden die Mitarbeitenden mit abgeschlossener
Ausbildung in der Pflege als nachzahlungsberechtigt erachtet. Der
Beschwerdeführer verlangt seinem Antrag entsprechend eine Lohnnachzahlung, wie
sie für die Physio- oder Ergotherapierenden in der Grundfunktion bzw. die Leitenden
Physio- oder Ergotherapierenden sowie die Stationsleitung beschlossen wurde
(vorn 1b). Vorab ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer unter der
Richtposition "Dipl. Pfleger" bzw. "Stationspfleger" eine
jeweils mit den genannten Funktionen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat oder
nicht. Dass er per 1. Juli 2001 gemäss RRB 707/2001 in LK 16 ES 6
eingestuft wurde, hilft nicht weiter.
b) Die Vorinstanz führt an, dass der
Beschwerdeführer weder einer der von der Vereinbarung vom 11. Juli 2001
erfassten Berufsgruppen angehöre noch eine der dort genannten Ausbildungen
aufweise und ihm deswegen keine Lohnnachzahlungen zustünden. Doch kann es für
die Berechtigung zur Lohnnachzahlung weder direkt auf die Ausbildung als ein
rein formelles Kriterium noch auf die Zugehörigkeit zu einer der seinerzeit vor
Verwaltungsgericht klagenden Berufsgruppen ankommen (vgl. auch hinten 5b). Ein
Lohngleichheitsanspruch – dem die beantragte Lohnnachzahlung letztlich
entspricht, auch wenn der Beschwerdeführer sie vorliegend aus der Vereinbarung
vom 11. Juli 2001 ableitet – kann nach Art. 3 des
Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) stets geltend gemacht
werden, wenn Frauen für die gleiche oder eine andere, aber gleichwertige Arbeit
weniger Lohn erhalten als Kollegen oder wenn typische Frauenarbeit (selbst wenn
sie im konkreten Fall von Männern ausgeübt wird) schlechter entlöhnt wird als
typische Männerarbeit, die verglichenen Arbeiten aber gleichwertig sind. Ein
Lohngleichheitsanspruch kann somit dann geltend gemacht werden, wenn sich aus
dem Vergleich der Bewertung einer klar geschlechtsspezifisch identifizierten
Arbeit auf der einen Seite mit der Bewertung der gegengeschlechtlich oder nicht
geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit auf der andern Seite eine
Bewertungsdifferenz ergibt, die nicht sachbezogen in der Arbeit selbst
begründet ist (Elisabeth Freivogel in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia
Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M.
1997, Art. 3 N. 114-116).
Lohnnachzahlungen müssen auch dann möglich
sein, wenn der Beschwerdeführer nicht eine direkte Diskriminierung gegenüber
dem Beruf des Polizeibeamten geltend macht, sondern sich darauf beruft, dass
seine Arbeit derjenigen von Krankenpflegenden bzw. Physio- oder
Ergotherapierenden gleichkommt, für welche Berufe die erwähnte Diskriminierung
bereits festgestellt wurde. In diesem Fall ist allerdings vorauszusetzen, dass
der Beruf der Betreuenden der Richtposition der Krankenpflegenden oder der Physio-
oder Ergotherapierenden zugeordnet werden könnte. Dafür massgebend sind die
vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen
geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen
Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die
besondern äussern Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber der
Stelle ausgesetzt ist (§ 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom
16.
Dezember 1998 [PV]). Daraus erhellt im Übrigen, dass die Ausbildung
bloss eines der notwendigen Elemente der Zuordnung einer Arbeit zu einer
bestimmten Richtposition darstellt. Es ginge daher nicht an, allein aufgrund
der Ausbildung die Gleichwertigkeit der Arbeit der Betreuenden mit derjenigen
der Krankenpflegenden oder Therapierenden zu verneinen.
c) aa) Die Richtposition "Dipl.
Krankenschwester/‑pfleger" geht von einer drei- bis vierjährigen
Berufslehre (AKP, IKP, PSYKP, KWS) mit Diplom SRK oder einem gleichwertigen
anerkannten Diplom aus und nennt im Übrigen: "Verantwortlich für eine umfassende
Pflege. Behandlungspflege nach Weisung des Arztes. Selbständige Betreuung von
Patienten, Gesprächsführung mit Angehörigen. Schülerausbildung. Anleitung von
Spitalgehilfinnen, Schwesternhilfen, Schülern und Praktikanten" (Richtpositionsumschreibungen
Funktionsbereich 4 [medizinische, soziale, erzieherische und
Forschungs-Funktionen], S. 20 f.). Das Schwergewicht liegt damit in
der umfassenden Pflege der Patientinnen und Patienten.
bb) Selbst wenn der Beschwerdeführer im
weiteren Sinn "pflegerisch" tätig sein mag, erstreckt sich sein
Tätigkeitsgebiet dagegen entsprechend seiner Ausbildung gemäss dem
Betriebskonzept des Wohnheims X in den Bereich der Sozialpädagogik, aber auch
in eigentliche Betreuungsaufgaben. Das Betriebskonzept des Wohnheims X von
Januar 1998 legte das Schwergewicht auf soziale und pädagogische Hilfen bei
Menschen mit geistiger und auf soziale, pädagogische und pflegerische Hilfen
bei Menschen mit psychischer Behinderung. Laut dem Betriebskonzept vom August
2001.
(das sich im Übrigen nicht wesentlich von demjenigen von Januar 1998
unterscheidet) werden ausschliesslich Personen mit einer "fundierten
Ausbildung in einem pflegerischen oder agogischen Berufsfeld" angestellt.
Nach der Stellenbeschreibung des Wohnheims X
vom 23. Januar 1998 haben die Betreuungsmitarbeitenden die Behinderten der
Wohngruppe nach fachlichen Kriterien zu betreuen, zu fördern und zu pflegen
("Ziel der Stelle"). Dabei nehmen die reinen Pflegeaufgaben nur
beschränkten Raum ein. So haben die Betreuungsmitarbeitenden pflegerische
Verrichtungen nach bestehenden Weisungen im Rahmen der Kompetenz auszuführen;
sie übernehmen als Bezugspersonen für die zugeteilten Behinderten auch den
Kontakt zu deren Angehörigen, beachten den weisungsgemässen Umgang mit
Medikamenten innerhalb der Wohngruppe sowie die Einhaltung der
Hygienevorschriften. Ferner sind sie mitverantwortlich für die fachgerechte
Einarbeitung neuer Mitarbeitender in der Wohngruppe und leiten die Lernenden
innerhalb der Wohngruppe zusammen mit dem bzw. der Ausbildungsverantwortlichen
an. Damit sind die Übereinstimmungen mit der Richtposition des diplomierten
Pflegers bzw. der diplomierten Pflegerin bereits erschöpft. Weiter hatte der Beschwerdeführer
als Betreuungsmitarbeiter beispielsweise aktiv die Tagesstruktur innerhalb der
Wohngruppe gemäss den bestehenden Förderplänen zu gestalten; er war mitverantwortlich
für die wohnliche Gestaltung der Wohngruppe, den sorgfältigen und sparsamen
Umgang mit den vorhandenen Mitteln, beteiligte sich aktiv an der praktischen
Umsetzung und Weiterentwicklung des Wohnheimkonzepts, erstellte in
Zusammenarbeit mit dem Wohngruppenteam gezielte Förderpläne für die Behinderten
der Wohngruppe auf Basis der Standortbestimmungen, sicherte das
Informationswesen innerhalb der Wohngruppe, informierte die vorgesetzte Stelle
über das aktuelle Geschehen in der Wohngruppe und unterstützte die
Zusammenarbeit mit anderen Bereichen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Betreuer im Wohnheim X war demnach auch von organisatorischen und administrativen
Aufgaben geprägt.
cc) Daraus lässt sich ohne weiteres
schliessen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreuungsmitarbeiter
derjenigen des bzw. der diplomierten Krankenpflegenden nicht entsprach. Die
Menschen mit geistiger und psychischer Behinderung erweisen sich denn auch
nicht im gleichen Sinn als pflegebedürftig wie diejenigen, welche von einem
Krankenpfleger bzw. einer Krankenschwester im Spital oder Krankenheim betreut
werden (vgl. den Muster-Tagesablauf), geht es doch in erster Linie darum,
ihnen die Alltagsbewältigung mittels sozialer, pädagogischer und pflegerischer
Begleitung zu ermöglichen und auf den Aufbau von Selbstvertrauen,
Selbstwertgefühl und Eigenverantwortung hinzuarbeiten.
d) Nichts anderes ergibt sich für die
Position des Beschwerdeführers als Stationspfleger. Die
Richtpositionsumschreibung "Stationsschwester/‑pfleger" lautet:
"Leitung einer Bettenstation. Verantwortung für fachgerechte Pflege und
Betreuung. Direkte Unterstellung unter Oberschwester/‑pfleger. Führen von
Dipl. Pflegepersonal, Schwesternhilfen, Spitalgehilfinnen, Schülern und
Praktikanten." Vorausgesetzt wird das Diplom in Krankenpflege SRK,
Berufserfahrung und Kaderausbildung als Stationsschwester bzw. ‑pfleger
(Richtpositionsumschreibungen Funktionsbereich 4, S. 19).
Demgegenüber liegt das Schwergewicht der
Teilbereichsleitung des Beschwerdeführers als Stationspfleger in der
Gewährleistung der fachgerechten Führung der Wohngruppe in fachlicher,
personeller und betrieblicher Hinsicht. Er hat das sozialpädagogische
Grundkonzept in Zusammenarbeit mit dem Gruppenteam zu entwickeln und die
Realisierung zu gewährleisten, ebenso die auf die Gesamtpersönlichkeit der
behinderten Personen gerichtete optimale Begleitung, Betreuung und Förderung
aller Behinderten innerhalb der Wohngruppe. Dabei nehmen die organisatorischen,
administrativen und Führungsaufgaben beim Stationspfleger bei weitem mehr Raum
ein als bei den Betreuungsmitarbeitenden. So führt die Teilbereichsleitung
jährlich einmal eine Standortbestimmung für jedes Mitglied der Wohngruppe
durch, erstellt die Förderungspläne in Zusammenarbeit mit dem Wohngruppenteam
auf Basis der Standortbestimmungen, führt alle administrativen Arbeiten der
Wohngruppen im Rahmen der Kompetenz und der gültigen Vereinbarungen selbständig
aus, führt regelmässig und bedarfsgerecht innerhalb der Wohngruppe Sitzungen zu
Informationszwecken durch, plant, organisiert und kontrolliert den Einsatz der
Betreuungs- und Beschäftigungsmitarbeitenden der Wohngruppe, erstellt den
monatlichen Personaleinsatzplan, überwacht die Einhaltung der Arbeits- und
Pausenzeiten ihres Bereichs und qualifiziert die ihr unterstellten
Mitarbeitenden (um nur einige der wesentlichen Aufgaben gemäss der
Stellenbeschreibung zu nennen). Zudem arbeiten die Teilbereichsleitungen gemäss
dem Betriebskonzept mit der Heimleitung zusammen bei deren Aufgabe, die
sozialpädagogische Zielsetzung zu entwickeln und die Realisierung zu
gewährleisten. Aus alledem erhellt, dass die auf die Bewältigung des Alltags
gerichtete Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnheims X im
Pflichtenheft des Beschwerdeführers nur geringen Raum einnimmt und die Art
seiner Arbeit mit derjenigen eines Stationspflegers nicht übereinstimmt,
selbst wenn er für eine vergleichbare Anzahl von Patientinnen und Patienten
bzw. Wohngruppenmitgliedern verantwortlich sein sollte.
e) Der Vollständigkeit halber sei noch
erwähnt, dass sich die beschriebene Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Betreuer angesichts der verschiedenartigen Tätigkeiten auch keiner
Richtposition im Bereich der Physio- oder Ergotherapierenden zuordnen lässt, weshalb
er sich auch nicht darauf berufen kann, dass den Angehörigen dieser
Berufsgruppen ein Anspruch auf Lohnnachzahlungen zusteht.
3.
a) Der Beschwerdeführer als Betreuer lässt
sich somit weder den Krankenpflegenden noch den Physio- oder
Ergotherapierenden zuordnen. Dies zeigt zusätzlich der Umstand, dass für die
Tätigkeit als Betreuer bzw. Betreuerin in der Regel eine Ausbildung in
Psychiatriepflege, (Sozial‑)Pädagogik oder Psychologie vorausgesetzt
ist. Dass der Beschwerdeführer mangels einer auf ihn zugeschnittenen
Richtposition bislang ersatzweise der Richtposition "Dipl. Pfleger"
bzw. "Stationspfleger" zugeordnet war, macht ihn nicht zum Krankenpfleger
(vorn 2).
b) Wenn die Urteile des Verwaltungsgerichts
zusammenfassend von den Therapierenden oder den Krankenschwestern bzw. ‑pflegern
sprechen, so bezieht sich dies nur auf die unter diese Position fallenden
Physio- und Ergotherapierenden bzw. Krankenpflegenden (vgl. dazu VK.1996.00015,
E. 10c; VK.1996.00017, E. 10d; VK1996.00011, E. 10c – alle unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Die in den Urteilen angeordnete Anhebung der
Therapierenden bzw. der Krankenpflegenden um zwei Klassen bezog sich umgekehrt
nicht auf die Funktion der Betreuerin oder des Betreuers. Diese Funktion war
nicht Gegenstand der damaligen Verfahren und wurde dementsprechend nicht
bewertet (vgl. dazu auch RRB 1283/2001, der auf die verwaltungsgerichtlichen
Entscheide Bezug nimmt). Die Urteile des Verwaltungsgerichts können somit
keinen unmittelbaren Anspruch des Beschwerdeführers auf die gewünschten
Lohnnachzahlungen begründen.
c) Die Beschwerde vermag demnach insoweit
nicht durchzudringen, als sie unmittelbar gestützt auf die Zuordnung des
Beschwerdeführers zur Richtposition des dipl. Pflegers bzw. des
Stationspflegers und die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar
2001.
Lohnnachzahlungen verlangt. RRB 1283/2001, der die Lohnnachzahlungen für Angehörige
der vom Verwaltungsgericht beurteilten Berufe und Funktionen regelt, hat für
die Betreuenden keine unmittelbare Geltung.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich
die Stelle des Beschwerdeführers als Betreuer aufgrund der
Richtpositionsumschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt.
Demnach ist die Tätigkeit der Betreuenden (in der Grundposition bzw. in leitender
Stellung) im Verfahren gemäss der Vereinfachten Funktionsanalyse zu bewerten
(§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PV; VGr,
5.
Februar 2003, PB.2002.00017, E. 3b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
d) Da eine solche Arbeitsplatzbewertung
unterblieben ist und stattdessen nur eine summarische Beurteilung der Funktion
der Betreuenden vorgenommen wurde, ist der angefochtene Rekursentscheid infolge
der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 50 Abs. 2
lit. d VRG) aufzuheben und die Angelegenheit gemäss § 80c in Verbindung
mit § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus dem zu
ermittelnden Arbeitswert wird sich ergeben, wie der Beschwerdeführer als
Betreuer bzw. in seiner leitenden Funktion einzureihen gewesen wäre. Für die
Arbeitsplatzbewertung ist der Beizug einer aussenstehenden sachverständigen
Person nicht von vornherein erforderlich; für die Überprüfung der Bewertung
kann der Beizug einer solchen Person aber namentlich im Streitfall angezeigt
sein. Demgegenüber bleibt zu beachten, dass die Einholung eines Gutachtens nur
insoweit unentbehrlich ist, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt,
spezifische Fachkenntnisse über die rechtserheblichen Sachverhaltsfragen
vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c, 117 Ia 262
E. 4c; vgl. zum Ganzen VGr, 5. Februar 2003, PB.2002.00017,
E. 3c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
4.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass Betreuende mit einem Pflegediplom
Nachzahlungen erhalten hätten, woraus sich die Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeit
und damit der identischen Tätigkeit auch der übrigen Betreuenden mit derjenigen
der (Psychiatrie‑)Pflegenden ergebe. Auch verstosse es gegen das Gebot
der Rechtsgleichheit, ihn ungeachtet seiner höher bewerteten Ausbildung
schlechter zu stellen. Im angefochtenen Entscheid wird die Leistung von
Lohnnachzahlungen an Betreuende mit einem Diplomabschluss in Pflege
beziehungsweise in Ergo- oder Physiotherapie bestätigt. Ob diese Lohnnachzahlungen
im vorliegenden Fall Bedeutung haben, hängt von ihrer Begründung und deren
Stichhaltigkeit ab, welche die Vorinstanz gegebenenfalls abzuklären haben wird:
Selbst wenn der Beschwerdegegner damit die Gleichwertigkeit der Tätigkeit der
Betreuenden und jener der Pflegenden hätte zum Ausdruck bringen wollen, änderte
dies nichts daran, dass diese allfällige Gleichwertigkeit erst mit einer
Vereinfachten Funktionsanalyse der Tätigkeit der Betreuenden festgestellt
werden kann. Nur wenn sich dabei herausstellen sollte, dass die Betreuenden
gestützt auf das in erster Linie angerufene Gleichstellungsgesetz keinen
Anspruch auf Nachzahlungen haben, wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen
Entscheidung die Lohnnachzahlungen an die Betreuenden mit Pflege- oder Therapiediplom
unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 zu würdigen und hierfür die Gründe
für diese Nachzahlungen abzuklären haben.
5.
Soweit die Bewertung der Tätigkeit des
Beschwerdeführers zur Feststellung einer Lohndiskriminierung im hier
interessierenden Zeitraum führen sollte, ergibt sich daraus ein Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen direkt aus
Art. 3 GlG, ohne dass eine zusätzliche Rechtsgrundlage erforderlich wäre.
Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer unabhängig vom
Arbeitswert seiner Tätigkeit keine Lohnnachzahlungen zustünden, sind zurückzuweisen.
a) Der Hinweis der
Vorinstanz auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten
Verfahren nicht zu den Klagenden gehört und deshalb weder die Kosten eines
jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko zu tragen gehabt habe, hilft
nichts. Der allgemein anerkannte Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen
hängt selbstverständlich nicht davon ab, ob sich die berechtigte Partei auf
einen Pilotprozess und auf das damit einhergehende Prozessrisiko eingelassen
hat oder nicht. Auch von einem in irgendeiner Weise treuwidrigen Verhalten kann
auf Seiten des Beschwerdeführers keine Rede sein. Mit dieser Begründung können
dem Beschwerdeführer Lohnnachzahlungen jedenfalls nicht versagt werden (vgl.
auch VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00030, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
b) Ergibt sich aus der
Funktionsanalyse eine Lohndiskriminierung der Tätigkeit der Betreuenden im hier
massgeblichen Zeitraum, würde am diesfalls gegebenen Anspruch auf rückwirkende
Lohnnachzahlungen auch die von der Vorinstanz angerufene Tatsache nichts
ändern, dass der Beschwerdeführer kein Diplom aus dem Pflegebereich besitzt.
Der Anspruch auf Lohnnachzahlungen steht den Angehörigen von Berufen und
Funktionen, die von einer Lohndiskriminierung betroffen sind, ohne weiteres zu
(vgl. auch VGr, 12. März 2003,
PB.2003.00001, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer als
Sozialpädagoge ohnehin über eine für seine Tätigkeit adäquate Ausbildung
verfügt.
6.
Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss
Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.
7.
Laut § 17 Abs. 2 VRG kann die
unterliegende Partei oder Amtsstelle unter gewissen Voraussetzungen zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegnerschaft verpflichtet
werden. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Anträgen nur insoweit
durchzudringen, als er die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides verlangt
hat. Kein Erfolg beschieden ist ihm dagegen mit dem Antrag auf Lohnnachzahlung
seit 1. März 1996 bis 30. Juni 2001. Insoweit ist er (zumindest
vorläufig) unterlegen. Da somit im Beschwerdeverfahren letztlich keine Partei
mehrheitlich obsiegt, entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
8.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid
erfolgt wegen der Missachtung kantonaler Verfahrensvorschriften und kann keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Nach Auffassung des Gerichts
liegt daher weder ein Endentscheid noch ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor,
weshalb das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943.
[OG]) im Dispositiv nicht aufgeführt wird. Für den Fall, dass eine Partei
dennoch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangen will, sei
ergänzend auf Art. 106 Abs. 1 OG hingewiesen. Danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung
der Verfügung zu erheben.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom
27.
November 2002 aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
...