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Entscheid

PB.2002.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00048

26. März 2003Deutsch22 min

(URT.2003.7252)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Urteilen vom 22. Januar 2001

hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen

mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung von

Krankenschwestern bzw. ‑pflegern, Physiotherapierenden und Ergotherapierenden

teilweise gut. Dabei wurde deren Diskriminierung festgestellt, soweit sie

unterhalb folgender Lohnklassen eingereiht waren:

– Krankenschwestern/-pfleger

mit Diplom (grundsätzlich) Klasse 14

– Krankenschwestern/-pfleger

mit Zusatzausbildung Klasse 15

– Stationsleitung Klasse

15

– Therapierende Klasse

14

– Therapierende

mit besondern Aufgaben (mbA) Klasse 15

– Leitende Therapierende Klasse

17

Dies bedeutete für

die diplomierten Krankenschwestern und -pfleger sowie die Therapierenden in der

Grundfunktion sowie mit Zusatzausbildung bzw. besondern Aufgaben je einen

Anstieg um zwei Klassen, für die Stationsleitung und die Leitenden

Therapierenden einen Anstieg um eine Klasse (vgl. dazu VK.96.00011,

E. 10c, VK.96.00015, E. 10c, und VK.96.00017, E. 10d, alle unter

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Entsprechend diesen Urteilen und einem weitern

Entscheid vom gleichen Tag (VK.96.00013, www.vgrzh.ch/recht­sprechung) erliess

der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 vom

16. Mai 2001 einen korrigierten Einreihungsplan für Berufe des

Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli 2001 (Neueinreihung

Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte der Regierungsrat am 29. August 2001

(RRB 1283/2001) eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001 getroffene

Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen. Dabei wurden

Lohnnachzahlungen in folgendem Umfang vorgesehen (RRB 1283/2001 E. A):

– Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger 2

Klassen und 1 Stufe

– Krankenschwestern/-pfleger mit Zusatzausbildung 2

Klassen und 1 Stufe

– Stationsleitung 1

Klasse und 1 Stufe

– Therapierende in der Grundfunktion 2

Klassen und 2 Stufen

– Therapierende mbA 2

Klassen und 1 Stufe

– Leitende Therapierende 1

Klasse und 1 Stufe

Für die an den

erwähnten Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht beteiligten Angehörigen der

betroffenen Berufe und Funktionen wurde demgemäss eine pauschalierte Lohnnachzahlung

für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 gewährt.

B. A schloss seine Ausbildung an der Berufs­akademie

D am 30. September 1993 als Diplom-Sozialpädago­ge (Berufsakademie) ab.

Mit "Dienstvertrag" vom 10. Januar 1994 stellte ihn die Klinik B

im Sinn eines öf­fentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses als

Sozialpädagogen ab 1. April 1994 bis 30. Sep­tem­ber 1995 ein. A

wurde in die Lohnklasse (LK) 12 Erfahrungsstufe (ES) 2 eingereiht (dazu auch

die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 1994). Er war und

ist im Wohnheim X, einer Einrichtung für psychisch und geis­tig behinderte

Menschen der Klinik B, tätig. Mit "Dienstvertrag" vom

11. August 1995 wurde das Anstellungsverhältnis mit Wirkung ab

28. September 1995 erneuert; es sollte sich "nach Abschluss der

Gültigkeit dieses Vertrages" automatisch auf unbestimmte Zeit erneuern. A

wurde gleichzeitig in LK 12 ES 3 eingestuft. Auf 1. Juli 1997 wurde A

in LK 12 ES 4 befördert. Seine (bisherige und neue) Richtposition wurde in der

betreffenden Verfügung mit "Dipl. Pfleger" bezeichnet und mit

"Betreuer" umschrieben. Mit Verfügung vom 23. September 1998

wurde A auf 1. Oktober 1998 neu zum "Stationspfleger"

(Richtposition) mit der Umschreibung "Teilbereichsleiter" befördert

und in LK 15 ES 2 eingestuft. Mit Verfügung vom 22. Juni 1999

beförderte ihn die Klinik B auf 1. Juli 1999 in LK 15 ES 3, mit

ebensolcher vom 27. März 2000 rückwirkend ab 1. Januar 2000 direkt in

LK 15 ES 5; auf 1. Juli 2000 wurde er in ES 6 eingestuft. Auf Grund

von RRB 707/2001 wurde er im Rahmen der Überführung und Neueinreihung der

Pflegenden neu gemäss Besoldungs- bzw. Lohnreglement 01 mit Verfügung vom

15. Juni 2001 per 1. Juli 2001 in LK 16 ES 6 überführt.

Am 13. Juli 2001 stellte A bei der

Zentralstelle Lohnnachzahlung für Berufe im Gesundheitswesen (ZLBG) das Gesuch

um Lohnnachzahlungen gemäss der Vereinbarung vom 11. Juli 2001. Mit Schreiben

vom 15. Oktober 2001 teilte ihm die ZLGB mit, er habe ein Gesuch

eingereicht für eine Funktion bzw. eine Berufsgruppe, die nicht nachzahlungsberechtigt

sei. In der Folge wandte sich A an den Personaldienst der Klinik B und stellte

den Antrag auf Lohnnachzahlung gemäss Verwaltungsgerichtsurteil vom

22. Januar 2001 und RRB 707/2001 (recte: 1283/2001) für die Zeit vom

1. März 1996 bis 30. Juni 2001. Mit Verfügung vom 22. Januar

2002 lehnte die Klinik B das Begehren ab, was sie damit begründete, dass es sei

für eine Funktion bzw. eine Ausbildung eingereicht worden sei, die gemäss

Verwaltungsgerichtsentscheid nicht nachzahlungsberechtigt sei.

Erwägungen

II. Gegen die Ablehnung seines Antrags auf

Lohnnachzahlung durch die Klinik B erhob A am 13. Februar 2002 Rekurs

bei der Gesundheitsdirektion. In der Rekursantwort vom 22. Februar 2002

hielt die Klinik B daran fest, dass A nicht zum Kreis der nachzahlungsberechtigten

Personen gehöre. Mit Verfügung vom 27. November 2002 wies die Gesundheitsdirektion

den Rekurs von A ab, unter anderm mit der Begründung, nur diejenigen

Berufsgruppen hätten Anspruch auf Nachzahlungen, die vor Verwaltungsgericht

geklagt hätten und deren Besoldungen vom Verwaltungsgericht als diskriminierend

gewürdigt worden seien. Betreuerinnen und Betreuer gehörten weder zu den

Berufsgruppen, die vor Verwaltungsgericht geklagt hätten, noch seien sie in die

Vereinbarung vom 11. Juli 2001 und in RRB 1283/2001 einbezogen worden. Sie

seien damit nicht nachzahlungsberechtigt.

III. Gegen den Rekursentscheid vom 27. November

2002.

erhob A am 25./27. De­zem­ber 2002 Beschwerde vor Verwaltungsgericht

und stellte den Antrag:

"Die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Beschwerdegegner sei zu

verpflichten, mir Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1.3.1996 bis 30.6.2001 im

Umfang von 2 Klassen und 2 Stufen (Grundfunktion) bzw. 1 Klasse und 1 Stufe

(Stationsleitung) zuzüglich 6% Zins zu bezahlen; unter (Kosten-) und

Entschädigungsfolgen zulas­ten des Beschwerdegegners."

Die Klinik B hielt in der Beschwerdeantwort vom

31.

Januar 2003 an ihrem Standpunkt fest und beantragte Abweisung der

Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion verlangte in der Vernehmlassung vom

3.

Februar 2003 ebenfalls Abweisung der Beschwerde, unter Präzisierung

ihres Standpunkts. A nahm zu einzelnen Punkten der Vernehmlassung seinerseits

am 12./13. Februar 2003 Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Der Beschwerdeführer verlangt

Nachzahlungen im Umfang von zwei Klassen und zwei Stufen für den Zeitraum vom

1.

März 1996 bis 30. September 1998, in dem er als Betreuer in der

Grundfunktion tätig war, und von einer Klasse und einer Stufe für die Zeit nach

Übernahme der Teilbereichsleitung am 1. Oktober 1998 (bis 30. Juni

2001). Damit ist sein Antrag nicht beziffert, aber wenigstens ziffernmässig bestimmbar,

was genügt (dazu RB 1998 Nr. 15; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 54 N. 3).

Der Streitwert für die Zeit vom 1. März

1996.

bis 30. Juni 2001 ergibt sich aus der Differenz der tatsächlichen zur

gewünschten Einstufung auf Basis der damals jeweils festgelegten

Jahresbesoldungen. Aus der auf 1. Juli 2001 vorgenommenen Einstufung in

LK 16 ES 6 leitet der Beschwerdeführer keine Forderungen ab. Für den in

Frage stehenden Zeitraum ergibt sich ein Streitwert von überschlagsmässig rund

Fr. 48'000.‑, somit jedenfalls über Fr. 20'000.-, weshalb

vorliegend die Kammer zuständig ist (§ 38 Abs. 1 und 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung

gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das

Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum

geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung

ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,

E. 1b, www.vgrzh.ch/recht­sprechung; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des

Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,

451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 12).

Der Beschwerdeführer beruft sich für den

behaupteten Anspruch hauptsächlich auf den Vergleich mit Krankenschwestern und ‑pflegern,

welchen gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar

2001.

rückwirkend für fünf Jahre die Lohndifferenz im Umfang von zwei Klassen

zustehe, wobei er allerdings insofern keine konsequente Linie verfolgt, als er

den Umfang der geforderten Lohnnachzahlung, soweit diese die Grundfunktion

betrifft, nach dem Anspruch der Physio- bzw. Ergotherapierenden (zwei Klassen

und zwei Stufen) und nicht nach demjenigen der Krankenschwestern bzw. ‑pfleger

bestimmt. Das Verwaltungsgericht hatte im be­sagten Entscheid den Arbeitswert

des Polizeiberufs mit den Arbeitswerten der Krankenpflegenden verglichen und

war dabei unter anderm zum Ergebnis gelangt, dass die diplomierten

Krankenpflegenden in die Klassen 14 und 15, die diplomierten Krankenpflegenden

mit Zusatzausbildung in die Klassen 15 und 16 und die in der Stations­­leitung

Tätigen in die Klassen 15-17 einzustufen seien (VK.96.00011, E. 10c,

www.vgrzh.ch/recht­spre­chung; vgl. auch RRB 707/2001). Wenn der

Beschwerdeführer geltend macht, seine Arbeit entspreche von den Anforderungen

her der Tätigkeit der Krankenpflegenden bzw. der Physio- und

Ergotherapierenden, beruft er sich damit indirekt auch auf eine lohn­­mäs­sige

Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich identifizierten

Polizeiberufs. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer unwidersprochen, dass

die Funktion des Betreuers bzw. der Betreuerin eine aus his­torischer wie auch

aus aktueller Sicht weiblich identifizierte Tätigkeit sei. Es handelt sich

somit um eine Streitigkeit, auf die das Gleich­stellungsgesetz zur Anwendung

gelangt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit

seiner Zuordnung als Betreuer zur Richtposition "Dipl. Pfleger" bzw.

"Stationspfleger" sei vom Beschwerdegegner die Gleichwertigkeit

seiner jeweiligen Funktion mit der entsprechenden Pflegendenkategorie anerkannt

worden. Für diejenigen Betreuenden der Wohnheime, die über ein Pflegediplom

verfügten, seien auch Nachzahlungen geleistet worden. Der Stellenbeschrieb für

alle Betreuenden sei jedoch derselbe, unabhängig davon, ob sie über eine

pflegerische oder eine andere Ausbildung verfügten. Die Einreihung in Klasse 12

habe sich nach der Ausbildung der (Psychiatrie‑)Pfle­genden gerichtet, so

dass auch die Betreuenden mit anderer Ausbildung als einer solchen in der

Pflege von der Diskriminierung im selben Mass betroffen seien wie die

Betreuenden mit Diplom in Psychiatriepflege.

Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der

Beschwerdeführer sei der Richtposition "Dipl. Pfleger" bzw.

"Stationspfleger" zugeordnet worden, weil keine Richtposition

"Betreuer" bzw. "Teilbereichsleiter" existiert habe und um

ihn als Betreuer zunächst in LK 12 und ab 1. Oktober 1998 als

Teilbereichsleiter in LK 15 einstufen zu können. Aus der Richtposition

"Dipl. Pfleger" lasse sich aber nicht ableiten, er habe eine der

Pflege gleichwertige Arbeit ausgeübt.

a) Wie aus der Vernehmlassung der

Gesundheitsdirektion hervorgeht, wurden die Mitarbeitenden mit abgeschlossener

Ausbildung in der Pflege als nachzahlungsberechtigt erachtet. Der

Beschwerdeführer verlangt seinem Antrag entsprechend eine Lohnnachzahlung, wie

sie für die Physio- oder Ergotherapierenden in der Grundfunktion bzw. die Leitenden

Physio- oder Ergotherapierenden sowie die Stationsleitung beschlossen wurde

(vorn 1b). Vorab ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer unter der

Richtposition "Dipl. Pfleger" bzw. "Stationspfleger" eine

jeweils mit den genannten Funktionen gleich­wertige Tätigkeit ausgeübt hat oder

nicht. Dass er per 1. Juli 2001 gemäss RRB 707/2001 in LK 16 ES 6

eingestuft wurde, hilft nicht weiter.

b) Die Vorinstanz führt an, dass der

Beschwerdeführer weder einer der von der Vereinbarung vom 11. Juli 2001

erfassten Berufsgruppen angehöre noch eine der dort genannten Ausbildungen

aufweise und ihm deswegen keine Lohnnachzahlungen zustünden. Doch kann es für

die Berechtigung zur Lohnnachzahlung weder direkt auf die Ausbildung als ein

rein formelles Kriterium noch auf die Zugehörigkeit zu einer der seinerzeit vor

Verwaltungsgericht klagenden Berufsgruppen ankommen (vgl. auch hinten 5b). Ein

Lohngleichheitsanspruch – dem die beantragte Lohnnachzahlung letztlich

entspricht, auch wenn der Beschwerdeführer sie vorliegend aus der Vereinbarung

vom 11. Juli 2001 ableitet – kann nach Art. 3 des

Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) stets geltend gemacht

werden, wenn Frauen für die gleiche oder eine andere, aber gleichwertige Arbeit

weniger Lohn erhalten als Kollegen oder wenn typische Frauenarbeit (selbst wenn

sie im konkreten Fall von Männern ausgeübt wird) schlechter entlöhnt wird als

typische Männerarbeit, die verglichenen Arbeiten aber gleichwertig sind. Ein

Lohn­gleichheitsanspruch kann somit dann geltend gemacht werden, wenn sich aus

dem Vergleich der Bewertung einer klar geschlechtsspezifisch identifizierten

Arbeit auf der einen Seite mit der Bewertung der gegengeschlechtlich oder nicht

geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit auf der andern Seite eine

Bewertungsdifferenz ergibt, die nicht sachbezogen in der Arbeit selbst

begründet ist (Elisabeth Freivogel in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia

Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M.

1997, Art. 3 N. 114-116).

Lohnnachzahlungen müssen auch dann möglich

sein, wenn der Beschwerdeführer nicht eine direkte Diskriminierung gegenüber

dem Beruf des Polizeibeamten geltend macht, sondern sich darauf beruft, dass

seine Arbeit derjenigen von Krankenpflegenden bzw. Physio- oder

Ergotherapierenden gleichkommt, für welche Berufe die erwähnte Diskriminierung

bereits festgestellt wurde. In diesem Fall ist allerdings vorauszusetzen, dass

der Beruf der Betreuenden der Richtposition der Krankenpflegenden oder der Physio-

oder Ergotherapierenden zugeordnet werden könnte. Dafür massgebend sind die

vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen

geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen

Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die

besondern äussern Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber der

Stelle ausgesetzt ist (§ 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom

16.

Dezember 1998 [PV]). Daraus erhellt im Übrigen, dass die Ausbildung

bloss eines der notwendigen Elemente der Zuordnung einer Arbeit zu einer

bestimmten Richtposition darstellt. Es ginge daher nicht an, allein aufgrund

der Ausbildung die Gleichwertigkeit der Arbeit der Betreuenden mit derjenigen

der Krankenpflegenden oder Therapierenden zu verneinen.

c) aa) Die Richtposition "Dipl.

Krankenschwester/‑pfleger" geht von einer drei- bis vierjährigen

Berufslehre (AKP, IKP, PSYKP, KWS) mit Diplom SRK oder einem gleichwertigen

anerkannten Diplom aus und nennt im Übrigen: "Verantwortlich für eine umfassende

Pflege. Behandlungspflege nach Weisung des Arztes. Selbständige Betreuung von

Patienten, Gesprächsführung mit Angehörigen. Schülerausbildung. Anleitung von

Spitalgehilfinnen, Schwesternhilfen, Schülern und Praktikanten" (Richtpositionsumschreibungen

Funktionsbereich 4 [medizinische, soziale, erzieherische und

Forschungs-Funktionen], S. 20 f.). Das Schwergewicht liegt damit in

der umfassenden Pflege der Patientinnen und Patienten.

bb) Selbst wenn der Beschwerdeführer im

weiteren Sinn "pflegerisch" tätig sein mag, erstreckt sich sein

Tätigkeitsgebiet dagegen entsprechend seiner Ausbildung gemäss dem

Betriebskonzept des Wohnheims X in den Bereich der Sozialpädagogik, aber auch

in eigentliche Betreuungsaufgaben. Das Betriebskonzept des Wohnheims X von

Januar 1998 legte das Schwergewicht auf soziale und pädagogische Hilfen bei

Menschen mit geis­tiger und auf soziale, pädagogische und pflegerische Hilfen

bei Menschen mit psychischer Behinderung. Laut dem Betriebskonzept vom August

2001.

(das sich im Übrigen nicht wesentlich von demjenigen von Januar 1998

unterscheidet) werden ausschliesslich Personen mit einer "fundierten

Ausbildung in einem pflegerischen oder agogischen Berufsfeld" angestellt.

Nach der Stellenbeschreibung des Wohnheims X

vom 23. Januar 1998 haben die Betreuungsmitarbeitenden die Behinderten der

Wohngruppe nach fachlichen Kriterien zu betreuen, zu fördern und zu pflegen

("Ziel der Stelle"). Dabei nehmen die reinen Pflege­aufgaben nur

beschränkten Raum ein. So haben die Betreuungsmitarbeitenden pflegerische

Verrichtungen nach bestehenden Weisungen im Rahmen der Kompetenz auszuführen;

sie übernehmen als Bezugspersonen für die zugeteilten Behinderten auch den

Kontakt zu deren Angehörigen, beachten den weisungsgemässen Umgang mit

Medikamenten innerhalb der Wohngruppe sowie die Einhaltung der

Hygienevorschriften. Ferner sind sie mitverantwortlich für die fachgerechte

Einarbeitung neuer Mitarbeitender in der Wohngruppe und leiten die Lernenden

innerhalb der Wohngruppe zusammen mit dem bzw. der Ausbildungs­verantwortlichen

an. Damit sind die Übereinstimmungen mit der Richtposition des diplomierten

Pflegers bzw. der diplomierten Pflegerin bereits erschöpft. Weiter hatte der Beschwerdeführer

als Betreuungsmitarbeiter beispielsweise aktiv die Tagesstruktur innerhalb der

Wohngruppe gemäss den bestehenden Förderplänen zu gestalten; er war mitverantwortlich

für die wohnliche Gestaltung der Wohngruppe, den sorgfältigen und sparsamen

Umgang mit den vorhandenen Mitteln, beteiligte sich aktiv an der praktischen

Umsetzung und Weiterentwicklung des Wohnheimkonzepts, erstellte in

Zusammenarbeit mit dem Wohngruppenteam gezielte Förderpläne für die Behinderten

der Wohngruppe auf Basis der Standortbestimmungen, sicherte das

Informationswesen innerhalb der Wohngruppe, informierte die vorgesetzte Stelle

über das aktuelle Geschehen in der Wohngruppe und unterstützte die

Zusammenarbeit mit anderen Bereichen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als

Betreuer im Wohnheim X war demnach auch von organisatorischen und administrativen

Aufgaben geprägt.

cc) Daraus lässt sich ohne weiteres

schliessen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreuungsmitarbeiter

derjenigen des bzw. der diplomierten Krankenpflegenden nicht entsprach. Die

Menschen mit geistiger und psychischer Behinderung erweisen sich denn auch

nicht im gleichen Sinn als pflegebedürftig wie diejenigen, welche von einem

Krankenpfleger bzw. einer Krankenschwester im Spital oder Krankenheim betreut

werden (vgl. den Mus­ter-Tagesablauf), geht es doch in erster Linie darum,

ihnen die Alltagsbewältigung mittels sozialer, pädagogischer und pflegerischer

Begleitung zu ermög­lichen und auf den Aufbau von Selbstvertrauen,

Selbstwertgefühl und Eigenverantwortung hinzuarbeiten.

d) Nichts anderes ergibt sich für die

Position des Beschwerdeführers als Stations­pfleger. Die

Richtpositionsumschreibung "Stationsschwester/‑pfleger" lautet:

"Leitung einer Bettenstation. Verantwortung für fachgerechte Pflege und

Betreuung. Direkte Unterstellung unter Oberschwester/‑pfleger. Führen von

Dipl. Pflegepersonal, Schwesternhilfen, Spitalgehilfinnen, Schülern und

Praktikanten." Vorausgesetzt wird das Diplom in Kranken­pflege SRK,

Berufserfahrung und Kaderausbildung als Stationsschwester bzw. ‑pfleger

(Richtpositions­umschreibungen Funktionsbereich 4, S. 19).

Demgegenüber liegt das Schwergewicht der

Teilbereichsleitung des Beschwerdeführers als Stationspfleger in der

Gewährleistung der fachgerechten Führung der Wohngruppe in fachlicher,

personeller und betrieblicher Hinsicht. Er hat das sozialpädagogische

Grundkonzept in Zusammenarbeit mit dem Gruppenteam zu entwickeln und die

Realisierung zu gewährleisten, ebenso die auf die Gesamtpersönlichkeit der

behinderten Personen gerichtete optimale Begleitung, Betreuung und Förderung

aller Behinderten innerhalb der Wohngruppe. Dabei nehmen die organisatorischen,

administrativen und Führungsaufgaben beim Stationspfleger bei weitem mehr Raum

ein als bei den Betreuungsmitarbeitenden. So führt die Teilbereichsleitung

jährlich einmal eine Standortbestimmung für jedes Mitglied der Wohngruppe

durch, erstellt die Förderungspläne in Zusammenarbeit mit dem Wohngruppenteam

auf Basis der Standortbestimmungen, führt alle administrativen Arbeiten der

Wohngruppen im Rahmen der Kompetenz und der gültigen Vereinbarungen selbständig

aus, führt regelmässig und bedarfsgerecht innerhalb der Wohngruppe Sitzungen zu

Informationszwecken durch, plant, organisiert und kontrolliert den Einsatz der

Betreuungs- und Beschäftigungsmitarbeitenden der Wohngruppe, erstellt den

monatlichen Personaleinsatzplan, überwacht die Einhaltung der Arbeits- und

Pausenzeiten ihres Bereichs und qualifiziert die ihr unterstellten

Mitarbeitenden (um nur einige der wesentlichen Aufgaben gemäss der

Stellenbeschreibung zu nennen). Zudem arbeiten die Teilbereichsleitungen gemäss

dem Betriebskonzept mit der Heimleitung zusammen bei deren Aufgabe, die

sozialpädagogische Zielsetzung zu entwickeln und die Realisierung zu

gewährleisten. Aus alledem erhellt, dass die auf die Bewältigung des Alltags

gerichtete Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnheims X im

Pflichtenheft des Beschwerdeführers nur geringen Raum einnimmt und die Art

seiner Arbeit mit derjenigen eines Stations­pflegers nicht übereinstimmt,

selbst wenn er für eine vergleichbare Anzahl von Patientinnen und Patienten

bzw. Wohngruppenmitgliedern verantwortlich sein sollte.

e) Der Vollständigkeit halber sei noch

erwähnt, dass sich die beschriebene Tätigkeit des Beschwerdeführers als

Betreuer angesichts der verschiedenartigen Tätigkeiten auch keiner

Richtposition im Bereich der Physio- oder Ergotherapierenden zuordnen lässt, weshalb

er sich auch nicht darauf berufen kann, dass den Angehörigen dieser

Berufsgruppen ein Anspruch auf Lohnnachzahlungen zusteht.

3.

a) Der Beschwerdeführer als Betreuer lässt

sich somit weder den Krankenpflegen­den noch den Physio- oder

Ergotherapierenden zuordnen. Dies zeigt zusätzlich der Umstand, dass für die

Tätigkeit als Betreuer bzw. Betreuerin in der Regel eine Ausbildung in

Psychiatriepflege, (Sozi­al‑)Pä­dagogik oder Psychologie vorausgesetzt

ist. Dass der Beschwerdeführer mangels einer auf ihn zugeschnittenen

Richtposition bislang ersatzweise der Richtposition "Dipl. Pfleger"

bzw. "Stationspfleger" zugeordnet war, macht ihn nicht zum Krankenpfleger

(vorn 2).

b) Wenn die Urteile des Verwaltungsgerichts

zusammenfassend von den Therapierenden oder den Krankenschwestern bzw. ‑pflegern

sprechen, so bezieht sich dies nur auf die unter diese Position fallenden

Physio- und Ergotherapierenden bzw. Krankenpflegenden (vgl. dazu VK.1996.00015,

E. 10c; VK.1996.00017, E. 10d; VK1996.00011, E. 10c – alle unter

www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Die in den Urteilen angeordnete Anhebung der

Therapierenden bzw. der Krankenpflegenden um zwei Klassen bezog sich umgekehrt

nicht auf die Funktion der Betreuerin oder des Betreuers. Diese Funktion war

nicht Gegenstand der damaligen Verfahren und wurde dementsprechend nicht

bewertet (vgl. dazu auch RRB 1283/2001, der auf die verwaltungsgerichtlichen

Entscheide Bezug nimmt). Die Urteile des Verwaltungsgerichts können somit

keinen unmittelbaren Anspruch des Beschwerdeführers auf die gewünschten

Lohnnachzahlungen begründen.

c) Die Beschwerde vermag demnach insoweit

nicht durchzudringen, als sie unmittelbar gestützt auf die Zuordnung des

Beschwerdeführers zur Richtposition des dipl. Pflegers bzw. des

Stationspflegers und die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar

2001.

Lohnnachzahlungen verlangt. RRB 1283/2001, der die Lohnnachzahlungen für Angehörige

der vom Verwaltungsgericht beurteilten Berufe und Funktionen regelt, hat für

die Betreuenden keine unmittelbare Geltung.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich

die Stelle des Beschwerdeführers als Betreuer aufgrund der

Richtpositionsumschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt.

Demnach ist die Tätigkeit der Betreuenden (in der Grundposition bzw. in leitender

Stellung) im Verfahren gemäss der Vereinfachten Funktionsanalyse zu bewerten

(§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PV; VGr,

5.

Februar 2003, PB.2002.00017, E. 3b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

d) Da eine solche Arbeitsplatzbewertung

unterblieben ist und stattdessen nur eine summarische Beurteilung der Funktion

der Betreuenden vorgenommen wurde, ist der angefochtene Rekursentscheid infolge

der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 50 Abs. 2

lit. d VRG) aufzuheben und die Angelegenheit gemäss § 80c in Verbindung

mit § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus dem zu

ermittelnden Arbeitswert wird sich ergeben, wie der Beschwerdeführer als

Betreuer bzw. in seiner leitenden Funktion einzureihen gewesen wäre. Für die

Arbeitsplatzbewertung ist der Beizug einer aussenstehenden sachverständigen

Person nicht von vornherein erforderlich; für die Überprüfung der Bewertung

kann der Beizug einer solchen Person aber namentlich im Streitfall angezeigt

sein. Demgegenüber bleibt zu beachten, dass die Einholung eines Gutachtens nur

insoweit unentbehrlich ist, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt,

spezifische Fachkenntnisse über die rechtserheblichen Sachverhaltsfragen

vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c, 117 Ia 262

E. 4c; vgl. zum Ganzen VGr, 5. Februar 2003, PB.2002.00017,

E. 3c, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

4.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass Betreuende mit einem Pflegediplom

Nachzahlungen erhalten hätten, woraus sich die Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeit

und damit der identischen Tätigkeit auch der übrigen Betreuenden mit derjenigen

der (Psychiatrie‑)Pflegenden ergebe. Auch verstosse es gegen das Gebot

der Rechtsgleichheit, ihn ungeachtet seiner höher bewerteten Ausbildung

schlechter zu stellen. Im angefochtenen Entscheid wird die Leistung von

Lohnnachzahlungen an Betreuende mit einem Diplomabschluss in Pflege

beziehungsweise in Ergo- oder Physiotherapie bestätigt. Ob diese Lohnnachzahlungen

im vorliegenden Fall Bedeutung haben, hängt von ihrer Begründung und deren

Stichhaltigkeit ab, welche die Vorinstanz gegebenenfalls abzuklären haben wird:

Selbst wenn der Beschwerdegegner damit die Gleichwertigkeit der Tätigkeit der

Betreuenden und jener der Pflegenden hätte zum Ausdruck bringen wollen, änderte

dies nichts daran, dass diese allfällige Gleichwertigkeit erst mit einer

Vereinfachten Funktionsanalyse der Tätigkeit der Betreuenden festgestellt

werden kann. Nur wenn sich dabei herausstellen sollte, dass die Betreuenden

gestützt auf das in erster Linie angerufene Gleichstellungsgesetz keinen

Anspruch auf Nachzahlungen haben, wird die Vor­instanz im Rahmen ihrer neuen

Entscheidung die Lohnnachzahlungen an die Betreuenden mit Pflege- oder Therapiediplom

unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 zu würdigen und hierfür die Gründe

für diese Nachzahlungen abzuklären haben.

5.

Soweit die Bewertung der Tätigkeit des

Beschwerdeführers zur Feststellung einer Lohndiskriminierung im hier

interessierenden Zeitraum führen sollte, ergibt sich daraus ein Anspruch auf rückwirkende Lohn­nachzahlungen direkt aus

Art. 3 GlG, ohne dass eine zusätzliche Rechtsgrundlage erforderlich wäre.

Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer unabhängig vom

Arbeitswert seiner Tätigkeit keine Lohnnachzahlungen zustünden, sind zurückzuweisen.

a) Der Hinweis der

Vorinstanz auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten

Verfahren nicht zu den Klagenden gehört und deshalb weder die Kosten eines

jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko zu tragen gehabt habe, hilft

nichts. Der allgemein anerkannte Anspruch auf rück­wirkende Lohnnachzahlungen

hängt selbstverständlich nicht davon ab, ob sich die be­rechtigte Partei auf

einen Pilotprozess und auf das damit einhergehende Prozessrisiko einge­lassen

hat oder nicht. Auch von einem in irgendeiner Weise treuwidrigen Verhalten kann

auf Seiten des Beschwerdeführers keine Rede sein. Mit dieser Begründung können

dem Beschwerdeführer Lohnnachzahlungen jedenfalls nicht versagt werden (vgl.

auch VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00030, E. 2b, www.vgrzh.ch/recht­­spre­chung).

b) Ergibt sich aus der

Funktionsanalyse eine Lohndiskriminierung der Tätigkeit der Betreuenden im hier

massgeblichen Zeitraum, würde am diesfalls gegebenen Anspruch auf rückwirkende

Lohnnachzahlungen auch die von der Vorinstanz angerufene Tatsache nichts

ändern, dass der Beschwerdeführer kein Dip­lom aus dem Pflegebereich besitzt.

Der Anspruch auf Lohnnachzahlungen steht den Angehörigen von Berufen und

Funktionen, die von einer Lohndiskriminierung betroffen sind, ohne weiteres zu

(vgl. auch VGr, 12. März 2003,

PB.2003.00001, E. 2b, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer als

Sozialpädagoge ohnehin über eine für seine Tätigkeit adäquate Ausbildung

verfügt.

6.

Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss

Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.

7.

Laut § 17 Abs. 2 VRG kann die

unterliegende Partei oder Amtsstelle unter gewissen Voraussetzungen zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegnerschaft verpflichtet

werden. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Anträgen nur insoweit

durchzudringen, als er die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides verlangt

hat. Kein Erfolg beschieden ist ihm dagegen mit dem Antrag auf Lohnnachzahlung

seit 1. März 1996 bis 30. Juni 2001. Insoweit ist er (zumindest

vorläufig) unterlegen. Da somit im Beschwerdeverfahren letztlich keine Partei

mehrheitlich obsiegt, entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

8.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

erfolgt wegen der Missachtung kantonaler Verfahrensvorschriften und kann keinen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Nach Auffassung des Gerichts

liegt daher weder ein Endentscheid noch ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor,

weshalb das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde

(Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

[OG]) im Dispositiv nicht aufgeführt wird. Für den Fall, dass eine Partei

dennoch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangen will, sei

ergänzend auf Art. 106 Abs. 1 OG hingewiesen. Danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung

der Verfügung zu erheben.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom

27.

November 2002 aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

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