PB.2003.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00001
12. März 2003Deutsch10 min
(URT.2003.7193)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2003.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.03.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohnnachzahlungen
Die Lohnnachforderung einer Leiterin Ergotherapie wegen diskriminierender Einreihung ist trotz fehlendem Diplom in Ergotherapie berechtigt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz (GlG) vorliegt (E. 1). Der Leiterin Ergotherapie stehen nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 betreffend Lohndiskriminierung der Ergotherapierenden (VK.1996.00017) und dem darauf gestützten Regierungsratsbeschluss (RRB) 1283/2001 Lohnnachzahlungen zu. Der Anspruch folgt aus der zu tiefen Einreihung der ausgeübten Funktion ungeachtet der individuellen Ausbildung (E. 2).
Gutheissung.
Stichworte:
AUSBILDUNG
BESOLDUNGSKLASSE
DISKRIMINIERUNG
ERGOTHERAPEUT/-IN
GESCHLECHTERGLEICHHEIT
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LOHNDISKRIMINIERUNG
LOHNGLEICHHEIT
LOHNNACHZAHLUNG
PFLEGEBERUFE
ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. III BV
Art. 3 GlG
§ 74 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Mit Urteil
vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend
die Einreihung der Ergotherapeutinnen teilweise gut. Dabei wurde deren
Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen
eingereiht waren: für die Therapeutin Einreihungsklasse 14, für die
Therapeutin mit besonderen Aufgaben (mbA) Einreihungsklasse 15-17 und für die
Leitende Therapeutin Einreihungsklasse 17-19. Dies bedeutete für die
Therapeutin in der Grundfunktion und für die Therapeutin mbA je einen Anstieg
um zwei Klassen und für die Leitende Therapeutin einen Anstieg um eine Klasse
(VK.96.00017, E. 10d, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Gleichentags ergingen
noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen
(VK.96.00011, VK.96.00013, VK.96.00015, ebenfalls www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Entsprechend diesen Urteilen erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) einen korrigierten
Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli
2001 (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte der Regierungsrat am
29. August 2001 (RRB 1283/2001) eine mit den Personalverbänden am
11. Juli 2001 getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im
Gesundheitswesen. Danach gilt für die Ergotherapeutinnen in der Grundfunktion
eine Erhöhung um zwei Klassen und zwei Stufen, für die Ergotherapeutinnen mbA
eine Erhöhung um zwei Klassen und eine Stufe sowie für die Leitenden
Ergotherapeutinnen eine Erhöhung um eine Klasse und eine Stufe; für die an den
erwähnten Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht beteiligten Angehörigen der
betroffenen Berufe und Funktionen wurde eine pauschalierte Lohnnachzahlung für
die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 gewährt.
B. A, wurde auf den 1. September 1985
als Psychiatrieschwester in der Klinik X angestellt. Auf den 1. März 1989
wechselte sie in die Funktion Ergotherapeutin und übernahm später Leitungsfunktionen.
Von 1995 bis Ende Juni 2001 war sie unter der Richtposition Leitende
Therapeutin in Lohnklasse 16 eingereiht. Im Nachgang zu den Urteilen des
Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 wurde A per 1. Juli 2001 neu
in Klasse 17, Erfahrungsstufe 7, eingereiht. Auf ihr Gesuch um Lohnnachzahlung
erhielt sie für ihre Tätigkeit als Leitende Therapeutin vom 1. März 1996
bis 30. Juni 2001 Nachzahlungen im Betrag von insgesamt
Fr. 28'928.15. Mit Verfügung vom 16. April 2002 verlangte die Klinik
X den ausbezahlten Betrag indessen zurück. Dies wurde namentlich damit
begründet, dass nur diejenigen Berufsgruppen und Funktionen, deren Besoldungen
vom Verwaltungsgericht als diskriminierend gewürdigt worden seien, Anspruch auf
Lohnnachzahlungen hätten, nämlich die diplomierten Krankenschwestern und ‑pfleger,
diplomierte Ergotherapeutinnen und ‑therapeuten sowie diplomierte
Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie entsprechende Leitungsfunktionen
bis und mit alt Lohnklasse 16. A habe zwar ein Diplom als Krankenschwester, sie
arbeite inzwischen jedoch als Fachverantwortliche in der Ergo- und
Gestaltungstherapie, wo sie nicht über ein Diplom verfüge.
Erwägungen
II. Am 16. Mai 2002 rekurrierte A an die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Verfügung vom
16.
April 2002 aufzuheben. Die Direktion wies den Rekurs am
12.
Dezember 2002 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Neueinreihungen seien unabhängig von den Lohnnachzahlungen zu beurteilen;
bei den Nachzahlungen gehe es ausschliesslich um den Vollzug der
Verwaltungsgerichtsurteile vom 22. Januar 2001 und der Vereinbarung vom
11.
Juli 2001 zwischen den kantonalen Instanzen einerseits und den
Individualklägerinnen sowie den klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften
anderseits; im Therapiebereich seien davon nur die diplomierten Ergo- und
Physiotherapeutinnen SRK betroffen. Für Lohnnachzahlungen an andere Therapeutinnen,
insbesondere Mal-, Musik- und Gestaltungstherapeutinnen, die nicht geklagt
hätten, fehle demnach eine Rechtsgrundlage. Mit Bezug auf die Lohnnachzahlung
bestehe angesichts des fehlenden Diploms kein Anspruch, gleich behandelt zu
werden wie die diplomierten Ergotherapeutinnen. Im Unterschied zu diesen habe A
zudem weder die Kosten eines jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko
getragen; sie könne deshalb nicht plötzlich in den Genuss von Leistungen
kommen, die aufgrund von Verjährungsfristen ausschliesslich den klagenden
Parteien geschuldet seien.
III. Gegen diesen Entscheid erhob A am
15.
Januar 2003 Beschwerde ans Verwaltungsgericht, in der sie wiederum die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, unter (Kosten- und)
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit der Beschwerde wird
zunächst auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 verwiesen,
worin unter anderem die besoldungsmässige Diskriminierung der Ergotherapeutinnen
festgestellt worden ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein
Unterschied zwischen der Neueinreihung und den Nachzahlungen. Letztere hätten
denselben Rechtsgrund wie die Neueinreihungen, nämlich das
Diskriminierungsverbot von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom
24.
März 1995 (GlG). Sie sei als Leitende Ergotherapeutin eingestellt und
übe diese Funktion auch tatsächlich aus. Im Übrigen sei auch ihre Ausbildung
gleichwertig wie diejenige einer diplomierten Ergotherapeutin.
Die Gesundheitsdirektion schloss mit
Vernehmlassung vom 3./4. Februar 2003 auf Beschwerdeabweisung. Sie
wiederholt ihren Standpunkt, wonach es bei den Lohnnachzahlungen
ausschliesslich um den Vollzug der Verwaltungsgerichtsurteile vom
22.
Januar 2001 und der Vereinbarung vom 11. Juli 2001 gehe sowie
dass die Beschwerdeführerin nicht über das erforderliche Diplom verfüge. Die
Klinik X ersuchte mit unbegründeter Eingabe vom 12. Februar 2003 um
Beschwerdeabweisung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die im Streit liegende Forderung
übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Sache ist daher in
Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine
personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet
§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls
insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige
geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr,
23.
Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung;
Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im
öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12 f.).
Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihr
Begehren auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 GlG, wonach Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts – unter anderem namentlich bei der
Entlöhnung – nicht benachteiligt werden dürfen. Zur Begründung beruft sie sich
auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 sowie RRB
707/2001 und 1283/2001. Das Verwaltungsgericht hatte seinerzeit den Arbeitswert
des Polizeiberufs mit dem Arbeitswert der Ergotherapierenden verglichen und war
dabei unter anderem zum Ergebnis gelangt, dass die Ergotherapierenden infolge
besoldungsmässiger Diskriminierung in höhere Lohnklassen einzureihen sind;
ausserdem wurde die rückwirkende Geltendmachung entsprechender
Lohnnachzahlungen geschützt (VK.96.00017, E. 10d+11, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie arbeite als Leitende
Ergotherapeutin, welche entsprechend der festgestellten Diskriminierung
Anspruch auf Lohnnachzahlungen haben, so macht sie damit auch eine lohnmässige
Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich identifizierten
Polizeiberufs geltend. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit, auf die das
Gleichstellungsgesetz zur Anwendung gelangt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
a) Laut den unwidersprochenen Ausführungen
der Beschwerdeführerin arbeitete sie im fraglichen Zeitraum – und arbeitet
weiterhin – in der Funktion der Leiterin Ergotherapie. Als solche ist sie vom
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 (VK.1996.00017,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung) unmittelbar betroffen: Das Gericht stellte in
diesem Urteil die besoldungsmässige Diskriminierung der Ergotherapierenden
fest und legte zur Beseitigung der Diskriminierung in den verschiedenen
Funktionen folgende minimalen Einreihungen fest (E. 10d):
– Therapeut/in: Klasse
14.
– Therapeut/in mbA: Klasse
15-17
– Leitende/r Therapeut/in: Klasse
17-19
Für die Beschwerdeführerin als Leiterin
Ergotherapie ist die letztgenannte Einreihung massgeblich. In Übereinstimmung
damit reihte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin denn auch per
1.
Juli 2001 neu in Klasse 17 ein.
b) Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilen
vom 22. Januar 2001 indes nicht nur eine künftige Anpassung der Besoldung
angeordnet, sondern in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis und
der herrschenden Lehrmeinung auch einen Anspruch auf rückwirkende
Lohnnachzahlungen bejaht (VK.96.00017, E. 11, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Der Anspruch auf rückwirkende
Lohnnachzahlungen infolge diskriminierender Entlöhnung besteht ohne weiteres
auch für die Beschwerdeführerin und benötigt neben Art. 3 GlG keine
zusätzliche Rechtsgrundlage.
Der Hinweis der Vorinstanz auf den Umstand,
dass die Beschwerdeführerin in den erwähnten Verfahren betreffend Entlöhnung
der Ergotherapeutinnen nicht zu den Klagenden gehört und deshalb weder die
Kosten eines jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko zu tragen gehabt
habe, hilft dagegen nichts. Der allgemein anerkannte Anspruch auf rückwirkende
Lohnnachzahlungen hängt selbstverständlich nicht davon ab, ob sich die berechtigte
Partei auf einen Pilotprozess und auf das damit einhergehende Prozessrisiko eingelassen
hat oder nicht. Auch von einem in irgendeiner Weise treuwidrigen Verhalten kann
auf Seiten der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Es besteht somit kein
sachlicher Grund, um der Beschwerdeführerin den Anspruch auf rückwirkende
Lohnnachzahlungen zu versagen (vgl. auch VGr, 26. Februar 2003,
PB.2002.00030, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Am Anspruch auf rückwirkende
Lohnnachzahlungen ändert auch die von Vorinstanz und Beschwerdegegner
angerufene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kein Diplom in Ergotherapie
besitzt, nichts. Die besoldungsmässige Einreihung richtet sich nicht nach der
effektiven Ausbildung, sondern nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies wird mit der
Bemerkung im angefochtenen Entscheid, wonach für die Einreihung in eine
bestimmte Lohnklasse die tatsächlich ausgeführte Arbeit massgebend ist, denn
auch bestätigt. Vorinstanz und Beschwerdegegner scheinen zu verkennen, dass der
Anspruch auf Lohnnachzahlungen gerade darin begründet liegt, dass die
Ergotherapierenden in der Vergangenheit zu tief eingereiht waren; die
finanziellen Folgen dieser zu tiefen Einreihung werden mit den Nachzahlungen
an die Ergotherapierenden beseitigt. So gewährt denn auch RRB 1283/2001 ohne
weiteres den "Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktionen"
die Lohnnachzahlungen (lit. B Ziff. 2). Abgesehen
davon dürfte die Ausbildung der Beschwerdeführerin ohnehin mindestens
gleichwertig sein wie diejenige einer Ergotherapeutin mit Diplomabschluss; es
ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin als diplomierte
Psychiatrieschwester, als Mal- und als Gestaltungstherapeutin ausgebildet ist.
c) Vorinstanz und Beschwerdegegner äussern
sich zum Quantitativ der umstrittenen Nachzahlung nicht und machen insbesondere
auch keinerlei Vorbehalte gegenüber der offenbar pauschaliert erfolgten
Berechnung der Nachzahlungsbetrags im prozentualen Umfang von 8,74 % des
Ausgangslohns.
d) Zusammengefasst ist somit davon
auszugehen, dass die Lohnnachzahlung von Fr. 28'928.15 in Übereinstimmung
mit der rückwirkenden Verpflichtung des Kantons Zürich zur Beseitigung der
diskriminierenden Besoldung erfolgt ist. Es besteht kein Anlass, diesen der
Beschwerdeführerin rechtmässig ausbezahlten Betrag zurückzufordern. Dies führt
unter ersatzloser Aufhebung der Verfügungen der Klinik X vom 16. April 2002 und
der Gesundheitsdirektion vom 12. Dezember 2002 zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss
Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen der Klinik X vom 16. April 2002 und der Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2002 aufgehoben.
...