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Entscheid

PB.2003.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00001

12. März 2003Deutsch10 min

(URT.2003.7193)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Urteil

vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die

Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend

die Einreihung der Ergotherapeutinnen teilweise gut. Dabei wurde deren

Diskriminierung fest­gestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen

eingereiht waren: für die Therapeu­tin Einreihungsklasse 14, für die

Therapeutin mit besonderen Aufgaben (mbA) Einreihungs­­klasse 15-17 und für die

Leitende Therapeutin Einreihungsklasse 17-19. Dies bedeu­te­te für die

Therapeutin in der Grundfunktion und für die Therapeutin mbA je einen Anstieg

um zwei Klassen und für die Leitende Therapeutin einen Anstieg um eine Klasse

(VK.96.00017, E. 10d, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Gleichentags ergingen

noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen

(VK.96.00011, VK.96.00013, VK.96.00015, ebenfalls www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Entsprechend diesen Urteilen er­liess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit

Beschluss vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) einen korrigierten

Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli

2001 (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte der Regie­rungsrat am

29. August 2001 (RRB 1283/2001) eine mit den Personalverbänden am

11. Juli 2001 getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im

Gesundheitswesen. Danach gilt für die Ergotherapeutinnen in der Grundfunktion

eine Erhöhung um zwei Klassen und zwei Stufen, für die Ergotherapeutinnen mbA

eine Erhöhung um zwei Klassen und eine Stufe sowie für die Leitenden

Ergotherapeutinnen eine Erhöhung um eine Klasse und eine Stufe; für die an den

erwähnten Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht beteiligten Angehörigen der

betroffenen Berufe und Funktionen wurde eine pauschalierte Lohnnach­zahlung für

die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 gewährt.

B. A, wurde auf den 1. September 1985

als Psychiatrieschwester in der Klinik X an­gestellt. Auf den 1. März 1989

wechselte sie in die Funktion Ergotherapeutin und übernahm später Leitungsfunktionen.

Von 1995 bis Ende Juni 2001 war sie unter der Richtposi­tion Leitende

Therapeutin in Lohnklas­se 16 eingereiht. Im Nachgang zu den Urteilen des

Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 wurde A per 1. Juli 2001 neu

in Klasse 17, Erfahrungsstufe 7, eingereiht. Auf ihr Gesuch um Lohnnachzahlung

erhielt sie für ihre Tätigkeit als Leitende Therapeutin vom 1. März 1996

bis 30. Juni 2001 Nachzahlungen im Betrag von insgesamt

Fr. 28'928.15. Mit Verfügung vom 16. April 2002 verlangte die Klinik

X den ausbezahlten Betrag indessen zurück. Dies wurde namentlich damit

begründet, dass nur diejenigen Berufsgruppen und Funktionen, deren Besoldungen

vom Verwaltungsgericht als diskriminierend gewürdigt worden seien, Anspruch auf

Lohnnachzahlungen hätten, nämlich die diplomierten Krankenschwestern und ‑pfleger,

dip­lomierte Ergotherapeutinnen und ‑therapeuten sowie diplomierte

Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie ent­sprechende Leitungsfunktionen

bis und mit alt Lohnklasse 16. A habe zwar ein Diplom als Krankenschwester, sie

arbeite inzwischen je­doch als Fachverantwortliche in der Ergo- und

Gestaltungstherapie, wo sie nicht über ein Diplom verfüge.

Erwägungen

II. Am 16. Mai 2002 rekurrierte A an die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Verfügung vom

16.

April 2002 aufzuheben. Die Direktion wies den Re­kurs am

12.

Dezember 2002 ab. Zur Begründung wur­de im Wesentlichen ausgeführt,

die Neueinreihungen seien unabhängig von den Lohnnachzahlungen zu beurteilen;

bei den Nach­zahlungen gehe es ausschliesslich um den Vollzug der

Verwaltungsgerichtsurteile vom 22. Januar 2001 und der Vereinbarung vom

11.

Ju­li 2001 zwischen den kantonalen In­stanzen einerseits und den

Individualklägerinnen sowie den klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften

anderseits; im Therapiebereich seien davon nur die diplomierten Ergo- und

Physiotherapeutinnen SRK betroffen. Für Lohn­nachzahlungen an andere Therapeu­tinnen,

insbesondere Mal-, Musik- und Gestaltungs­therapeutinnen, die nicht geklagt

hätten, fehle demnach eine Rechtsgrundlage. Mit Be­zug auf die Lohnnachzahlung

bestehe angesichts des fehlenden Diploms kein Anspruch, gleich behandelt zu

werden wie die diplomierten Ergotherapeutinnen. Im Unterschied zu diesen habe A

zudem weder die Kosten eines jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko

getragen; sie könne deshalb nicht plötz­lich in den Genuss von Leis­tungen

kommen, die aufgrund von Verjährungsfristen ausschliess­lich den klagenden

Partei­en geschuldet seien.

III. Gegen diesen Entscheid erhob A am

15.

Januar 2003 Beschwerde ans Verwaltungsgericht, in der sie wiederum die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, unter (Kosten- und)

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde­gegners. Mit der Beschwerde wird

zunächst auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 verwiesen,

worin unter anderem die besoldungsmässige Diskriminierung der Ergotherapeutinnen

festgestellt worden ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein

Unterschied zwischen der Neueinreihung und den Nachzahlungen. Letztere hät­ten

denselben Rechts­grund wie die Neueinreihungen, nämlich das

Diskriminierungsverbot von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom

24.

März 1995 (GlG). Sie sei als Leitende Ergotherapeutin ein­gestellt und

übe diese Funktion auch tatsächlich aus. Im Übrigen sei auch ihre Ausbildung

gleichwertig wie diejenige einer diplomierten Ergotherapeutin.

Die Gesundheitsdirektion schloss mit

Vernehmlassung vom 3./4. Februar 2003 auf Beschwerdeabweisung. Sie

wiederholt ihren Standpunkt, wonach es bei den Lohnnachzah­lungen

ausschliesslich um den Vollzug der Verwaltungsgerichtsurteile vom

22.

Januar 2001 und der Vereinbarung vom 11. Juli 2001 gehe sowie

dass die Beschwerdeführerin nicht über das erforderliche Diplom verfüge. Die

Klinik X ersuch­te mit unbegründeter Ein­gabe vom 12. Februar 2003 um

Beschwerdeabweisung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die im Streit liegende Forderung

übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Sache ist daher in

Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid der Gesundheitsdirekti­on des Kantons Zürich über eine

personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet

§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls

insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige

geschlechtsdiskriminierende Lohnbenach­teiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr,

23.

Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung;

Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im

öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12 f.).

Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihr

Begehren auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 GlG, wonach Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts – unter anderem namentlich bei der

Entlöhnung – nicht benachteiligt werden dürfen. Zur Begründung beruft sie sich

auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Ja­nu­ar 2001 sowie RRB

707/2001 und 1283/2001. Das Verwaltungsgericht hatte seinerzeit den Arbeitswert

des Polizeiberufs mit dem Arbeitswert der Ergotherapierenden verglichen und war

dabei unter anderem zum Ergebnis gelangt, dass die Ergotherapierenden infolge

besoldungsmässiger Diskriminierung in höhere Lohnklassen einzureihen sind;

ausserdem wurde die rückwirkende Geltendmachung entsprechender

Lohnnachzahlungen geschützt (VK.96.00017, E. 10d+11, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie arbeite als Leitende

Ergotherapeutin, welche entsprechend der festgestellten Diskriminierung

Anspruch auf Lohnnachzahlungen haben, so macht sie damit auch eine lohnmässige

Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich iden­tifizierten

Polizeiberufs geltend. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit, auf die das

Gleichstellungsgesetz zur Anwendung gelangt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

a) Laut den unwidersprochenen Ausführungen

der Beschwerdeführerin arbeitete sie im fraglichen Zeitraum – und arbeitet

weiterhin – in der Funktion der Leiterin Ergothera­pie. Als solche ist sie vom

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 (VK.1996.00017,

www.vgrzh.ch/recht­sprechung) unmittelbar betroffen: Das Gericht stellte in

diesem Urteil die besoldungs­mässige Diskriminierung der Ergo­therapierenden

fest und legte zur Beseitigung der Diskriminierung in den verschiedenen

Funktionen folgende minimalen Einreihungen fest (E. 10d):

– Therapeut/in: Klasse

14.

– Therapeut/in mbA: Klasse

15-17

– Leitende/r Therapeut/in: Klasse

17-19

Für die Beschwerdeführerin als Leiterin

Ergotherapie ist die letztgenannte Einreihung massgeblich. In Übereinstimmung

damit reihte der Beschwerdegegner die Beschwerde­­führerin denn auch per

1.

Juli 2001 neu in Klasse 17 ein.

b) Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilen

vom 22. Januar 2001 indes nicht nur eine künftige Anpassung der Besoldung

angeordnet, sondern in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis und

der herrschenden Lehrmeinung auch einen Anspruch auf rückwirkende

Lohnnachzahlungen bejaht (VK.96.00017, E. 11, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung).

Der Anspruch auf rückwirkende

Lohnnachzahlungen infolge diskriminierender Ent­löhnung besteht ohne weiteres

auch für die Beschwerdeführerin und benötigt neben Art. 3 GlG keine

zusätzliche Rechtsgrundlage.

Der Hinweis der Vorinstanz auf den Umstand,

dass die Beschwerdeführerin in den erwähnten Verfahren betreffend Entlöhnung

der Ergotherapeutinnen nicht zu den Klagenden gehört und deshalb weder die

Kosten eines jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko zu tragen gehabt

habe, hilft dagegen nichts. Der allgemein anerkannte Anspruch auf rück­wirkende

Lohnnachzahlungen hängt selbstverständlich nicht davon ab, ob sich die be­rechtigte

Partei auf einen Pilotprozess und auf das damit einhergehende Prozessrisiko einge­lassen

hat oder nicht. Auch von einem in irgendeiner Weise treuwidrigen Verhalten kann

auf Seiten der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Es besteht somit kein

sachlicher Grund, um der Beschwerdeführerin den Anspruch auf rückwirkende

Lohnnachzahlungen zu versagen (vgl. auch VGr, 26. Februar 2003,

PB.2002.00030, E. 2b, www.vgrzh.ch/recht­­spre­chung).

Am Anspruch auf rückwirkende

Lohnnachzahlungen ändert auch die von Vorinstanz und Beschwerdegegner

angerufene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kein Diplom in Ergotherapie

besitzt, nichts. Die besoldungsmässige Einreihung richtet sich nicht nach der

effektiven Ausbildung, sondern nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies wird mit der

Bemerkung im angefochtenen Entscheid, wonach für die Einreihung in eine

bestimmte Lohn­klasse die tatsächlich ausgeführte Arbeit massgebend ist, denn

auch bestätigt. Vorinstanz und Beschwerdegegner scheinen zu verkennen, dass der

Anspruch auf Lohnnachzahlungen gerade darin begründet liegt, dass die

Ergotherapierenden in der Vergangenheit zu tief eingereiht waren; die

finanziellen Folgen dieser zu tiefen Einreihung wer­den mit den Nachzahlungen

an die Ergotherapierenden beseitigt. So gewährt denn auch RRB 1283/2001 ohne

weiteres den "Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktio­nen"

die Lohnnachzahlungen (lit. B Ziff. 2). Abgesehen

davon dürfte die Ausbildung der Beschwerdeführerin ohnehin mindestens

gleichwertig sein wie diejenige einer Ergotherapeutin mit Diplomabschluss; es

ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin als diplomierte

Psychiatrieschwester, als Mal- und als Gestaltungstherapeutin ausgebildet ist.

c) Vorinstanz und Beschwerdegegner äussern

sich zum Quantitativ der umstrittenen Nachzahlung nicht und machen insbesondere

auch keinerlei Vorbehalte gegenüber der offen­bar pauschaliert erfolgten

Berechnung der Nachzahlungsbetrags im prozentualen Umfang von 8,74 % des

Ausgangslohns.

d) Zusammengefasst ist somit davon

auszugehen, dass die Lohnnachzahlung von Fr. 28'928.15 in Übereinstimmung

mit der rückwirkenden Verpflichtung des Kantons Zürich zur Beseitigung der

diskriminierenden Besoldung erfolgt ist. Es besteht kein Anlass, diesen der

Beschwerdeführerin rechtmässig ausbezahlten Betrag zurückzufordern. Dies führt

unter ersatzloser Aufhebung der Verfügungen der Klinik X vom 16. April 2002 und

der Gesundheitsdirektion vom 12. Dezember 2002 zur Gutheissung der Beschwerde.

3.

Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss

Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die

Verfügungen der Klinik X vom 16. April 2002 und der Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2002 aufgehoben.

...