PB.2003.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00004
26. März 2003Deutsch11 min
(URT.2003.7250)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2003.00004
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.03.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Rückforderung Lohnnachzahlungen
Die Lohnnachforderung eines Ergotherapeuten wegen diskriminierender Einreihung ist trotz fehlendem Diplom in Ergotherapie berechtigt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz (GlG) vorliegt. Den Lohngleichheitsanspruch können auch Männer in "typischen Frauenberufen" geltend machen (E. 1). Dem Ergotherapeuten stehen nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 betreffend Lohndiskriminierung der Ergotherapierenden (VK.1996.00017) und dem darauf gestützten Regierungsratsbeschluss (RRB) 1283/2001 Lohnnachzahlungen zu. Der Anspruch folgt aus der zu tiefen Einreihung der ausgeübten Funktion ungeachtet der individuellen Ausbildung (E. 2).
Gutheissung.
Stichworte:
AUSBILDUNG
BESOLDUNGSKLASSE
DISKRIMINIERUNG
ERGOTHERAPEUT/-IN
GESCHLECHTERGLEICHHEIT
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LOHNDISKRIMINIERUNG
LOHNGLEICHHEIT
LOHNKLASSE
LOHNNACHZAHLUNG
MANN
PFLEGEBERUFE
ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. III BV
Art. 3 GlG
§ 74 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Mit Urteil vom
22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend
die Einreihung der Ergotherapierenden teilweise gut. Dabei wurde deren
Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen
eingereiht waren: für die Therapierenden Einreihungsklasse 14, für die
Therapierenden mit besonderen Aufgaben (mbA) Einreihungsklasse 15-17 und für
die Leitenden Therapierenden Einreihungsklasse 17-19. Dies bedeutete für die
Therapierenden in der Grundfunktion und für die Therapierenden mbA je einen
Anstieg um zwei Klassen und für die Leitenden Therapierenden einen Anstieg um
eine Klasse (VK.96.00017, E. 10d, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Gleichentags
ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im
Gesundheitswesen (VK.96.00011, VK.96.00013, VK.96.00015, ebenfalls
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Entsprechend diesen Urteilen erliess der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Mai 2001 (RRB
707/2001) einen korrigierten Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens
mit Geltung ab 1. Juli 2001 (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Sodann
genehmigte der Regierungsrat am 29. August 2001 (RRB 1283/2001) eine
mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001 getroffene Vereinbarung
betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen. Danach gilt für die
Ergotherapierenden in der Grundfunktion eine Erhöhung um zwei Klassen und zwei
Stufen, für die Ergotherapierenden mbA eine Erhöhung um zwei Klassen und eine
Stufe sowie für die Leitenden Ergotherapierenden eine Erhöhung um eine Klasse
und eine Stufe; für die an den erwähnten Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht
beteiligten Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktionen wurde eine pauschalierte
Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001
gewährt.
B. A ist diplomierter Psychiatriepfleger und seit
1. Juni 1981 als Therapeut mbA in der Ergotherapie der Klinik X tätig. Bis
Ende Juni 2001 war er in Lohnklasse 13 eingereiht. Im Nachgang zu den Urteilen
des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 erfolgte per 1. Juli 2001
eine Anhebung in Lohnklasse 14. Auf sein Gesuch um Lohnnachzahlung erhielt er
für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 Nachzahlungen im
Nettobetrag von insgesamt Fr. --.--. Mit Verfügung vom 8. Juli 2002
verlangte die Klinik X den ausbezahlten Betrag indessen zurück. Dies wurde
namentlich damit begründet, dass nur diejenigen Berufsgruppen und Funktionen,
deren Besoldungen vom Verwaltungsgericht als diskriminierend gewürdigt worden
seien, Anspruch auf Lohnnachzahlungen hätten, nämlich die diplomierten
Krankenschwestern und ‑pfleger, diplomierte Ergotherapeutinnen und ‑therapeuten
sowie diplomierte Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie entsprechende
Leitungsfunktionen bis und mit alt Lohnklasse 16. A habe zwar ein Diplom als
Psychiatriepfleger, er arbeite jedoch als Therapeut in der Ergo- und
Gestaltungstherapie, wo er nicht über ein Diplom verfüge.
Erwägungen
II. Am 26. Juli 2002
rekurrierte A an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, es
sei die Verfügung vom 8. Juli 2002 aufzuheben und auf eine Rückforderung
der Nachzahlungen zu verzichten. Die Direktion wies den Rekurs am
20.
Januar 2003 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Neueinreihungen seien unabhängig von den Lohnnachzahlungen zu beurteilen; bei
den Nachzahlungen gehe es ausschliesslich um den Vollzug der
Verwaltungsgerichtsurteile vom 22. Januar 2001 und der Vereinbarung vom
11.
Juli 2001 zwischen den kantonalen Instanzen einerseits und den
Individualklägerinnen sowie den klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften
anderseits; im Therapiebereich seien davon nur die diplomierten Ergo- und
Physiotherapierenden SRK betroffen. Für Lohnnachzahlungen an andere
Therapierende, insbesondere Mal-, Musik- und Gestaltungstherapierende sowie
Therapierende mit Pflegediplom, die nicht geklagt hätten, fehle demnach eine
entsprechende Rechtsgrundlage. Mit Bezug auf die Lohnnachzahlung bestehe
angesichts des fehlenden Diploms in Ergotherapie kein Anspruch, gleich
behandelt zu werden wie die diplomierten Ergotherapierenden. Im Unterschied zu
diesen habe A zudem weder die Kosten eines jahrelangen Prozesses noch das
Prozessrisiko getragen; er könne deshalb nicht plötzlich in den Genuss von Leistungen
kommen, die aufgrund von Verjährungsfristen ausschliesslich den klagenden
Parteien geschuldet seien.
III. Gegen diesen
Entscheid erhob A am 11. Februar 2003 Beschwerde ans Verwaltungsgericht,
in welcher er wiederum verlangt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von
einer Rückforderung der Nachzahlungen abzusehen, unter (Kosten- und) Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staats Zürich. Mit der Beschwerde wird zunächst auf die Urteile
des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 verwiesen, worin unter anderem
die besoldungsmässige Diskriminierung der Ergotherapierenden festgestellt
worden ist. Nach Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Unterschied
zwischen der Neueinreihung und den Nachzahlungen. Letztere hätten denselben
Rechtsgrund wie die Neueinreihungen, nämlich das Diskriminierungsverbot von
Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG). Er sei
als Ergotherapeut mbA eingestellt und übe diese Funktion auch tatsächlich aus.
Seine Aufgaben entsprächen vollumfänglich denjenigen eines diplomierten Ergotherapeuten.
Im Übrigen sei auch seine Ausbildung gleichwertig wie diejenige der diplomierten
Ergotherapierenden.
Die Gesundheitsdirektion
schloss mit Vernehmlassung vom 13./14. März 2003 auf Beschwerdeabweisung.
Sie wiederholt ihren Standpunkt, wonach es bei den Lohnnachzahlungen
ausschliesslich um den Vollzug der Verwaltungsgerichtsurteile vom
22.
Januar 2001 und der Vereinbarung vom 11. Juli 2001 gehe sowie
dass der Beschwerdeführer nicht über das erforderliche Diplom in Ergotherapie
verfüge; aus seinem Diplom als Psychiatriepfleger könne er auch nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da er seit zwanzig Jahren keine pflegerische
Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Ergänzend wird schliesslich auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2003 (PB.20002.00017,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung) verwiesen, wonach die ersatzweise Zuordnung in
die Richtposition Therapeutin mbA noch nicht zur Berufsbezeichnung einer
Physio- oder Ergotherapeutin führe. Die Klinik X ersuchte mit Eingabe vom
11.
/12. März 2003 ebenfalls um Beschwerdeabweisung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die im Streit
liegende Forderung übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Sache ist
daher in Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
b) Die Beschwerde richtet
sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion über eine
personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet
§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls
insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige
geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr,
23.
Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung;
Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im
öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12 f.).
Gemäss dem
Diskriminierungsverbot von Art. 3 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aufgrund ihres Geschlechts – unter anderem namentlich bei der Entlöhnung –
nicht benachteiligt werden. Auf dieser Grundlage kann ein Lohngleichheitsanspruch
auch geltend gemacht werden, wenn "typische Frauenarbeit" schlechter
entlöhnt wird als "typische Männerarbeit" oder als Arbeit, die nicht
geschlechtsspezifisch zugeordnet ist. Dabei können Männer in so genannt
typischen Frauenberufen ebenso wie ihre Berufskolleginnen den
Lohngleichheitsanspruch geltend machen (vgl. Elisabeth Freivogel in: Margrith
Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz,
Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 115 und Anm. 140; Hansjörg
Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003,
S. 113 ff., 118 und Anm. 51).
Der Beschwerdeführer
beruft sich auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar
2001.
sowie RRB 707/2001 und 1283/2001. Das Verwaltungsgericht hatte seinerzeit
den Arbeitswert des Polizeiberufs mit dem Arbeitswert der Ergotherapierenden
verglichen und war dabei unter anderem zum Ergebnis gelangt, dass die
Ergotherapierenden infolge besoldungsmässiger Diskriminierung in höhere
Lohnklassen einzureihen seien; ausserdem wurde die rückwirkende
Geltendmachung entsprechender Lohnnachzahlungen geschützt (VK.96.00017,
E. 10d+11, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Wenn der Beschwerdeführer nun
geltend macht, er arbeite als Ergotherapeut, welche Berufsgruppe nach Massgabe
der festgestellten Diskriminierung Anspruch auf Lohnnachzahlungen habe, so
beruft er sich damit auch auf eine lohnmässige Diskriminierung gegenüber den
Angehörigen des nicht weiblich identifizierten Polizeiberufs. Es handelt sich
somit um eine Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz zur Anwendung
gelangt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
a) Laut den unwidersprochenen Ausführungen des
Beschwerdeführers arbeitete er im fraglichen Zeitraum in der Funktion des
Ergotherapeuten mbA. Als solcher ist er vom Urteil des Verwaltungsgerichts vom
22.
Januar 2001 (VK.96.00017, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) unmittelbar
betroffen. Das Gericht stellte in diesem Urteil die besoldungsmässige
Diskriminierung der Ergotherapierenden fest und legte zur Beseitigung der
Diskriminierung in den verschiedenen Funktionen folgende minimalen
Einreihungen fest (E. 10d):
– Therapeut/in: Klasse
14.
– Therapeut/in
mbA: Klasse 15-17
Für den Beschwerdeführer
in der Funktion des Ergotherapeuten mbA ist die letztgenannte Einreihung
massgeblich.
b) Das Verwaltungsgericht
hat in den Urteilen vom 22. Januar 2001 indes nicht nur eine künftige
Anpassung der Besoldung angeordnet, sondern in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Praxis und der herrschenden Lehrmeinung auch einen Anspruch
auf rückwirkende Lohnnachzahlungen bejaht (VK.96.00017, E. 11, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Der Anspruch auf
rückwirkende Lohnnachzahlungen infolge diskriminierender Entlöhnung besteht
ohne weiteres auch für den Beschwerdeführer und benötigt neben Art. 3 GlG
keine zusätzliche Rechtsgrundlage.
Der Hinweis der
Vorinstanz auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten
Verfahren betreffend Entlöhnung der Ergotherapierenden nicht zu den Klagenden
gehört und deshalb weder die Kosten eines jahrelangen Prozesses noch das
Prozessrisiko zu tragen gehabt habe, hilft dagegen nichts. Der allgemein
anerkannte Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen hängt
selbstverständlich nicht davon ab, ob sich die berechtigte Partei auf einen
Pilotprozess und auf das damit einhergehende Prozessrisiko eingelassen hat
oder nicht. Auch von einem in irgendeiner Weise treuwidrigen Verhalten kann auf
Seiten des Beschwerdeführers keine Rede sein. Es besteht somit kein sachlicher
Grund, um dem Beschwerdeführer den Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen
zu versagen (vgl. auch VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00030, E. 2b,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Am Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen ändert auch
die von Vorinstanz und Beschwerdegegner angerufene Tatsache, dass der
Beschwerdeführer kein Diplom in Ergotherapie besitzt, nichts. Die
Klasseneinreihung richtet sich nicht nach der effektiven Ausbildung, sondern
nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies wird mit der Bemerkung im angefochtenen
Entscheid, wonach für die Einreihung in eine bestimmte Lohnklasse die tatsächlich
ausgeführte Arbeit massgebend ist, denn auch bestätigt. Vorinstanz und
Beschwerdegegner scheinen zu verkennen, dass der Anspruch auf Lohnnachzahlungen
gerade darin begründet liegt, dass die Ergotherapierenden in der Vergangenheit
zu tief eingereiht waren; die finanziellen Folgen dieser zu tiefen
Einreihung werden mit den Nachzahlungen an die Ergotherapierenden beseitigt.
So gewährt denn auch RRB 1283/2001 in lit. B Ziff. 2 den "Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktionen"
die Lohnnachzahlungen ohne weiteres (vgl. auch VGr, 12. März 2003,
PB.2003.00001, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Im Unterschied zur Sachlage, welche dem in der
Vernehmlassung angerufenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
5.
Februar 2003 (PB.2002.00017, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) zugrunde
lag, erfolgte im hier zu beurteilenden Fall keine ersatzweise Zuordnung in die
Richtposition Therapeut mbA; wie dargelegt (vgl. oben E. 2a) ist vielmehr
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Funktion eines Ergotherapeuten
mbA tatsächlich ausgeübt hat.
c) Vorinstanz und
Beschwerdegegner äussern sich zum Quantitativ der umstrittenen Nachzahlung
nicht weiter und machen insbesondere auch keinerlei Vorbehalte gegenüber der
pauschaliert erfolgten Berechnung des Nachzahlungsbetrags im prozentualen
Umfang von 15,3 % des Ausgangslohns.
Der Frage der Verjährung ist bei Forderungen
Privater gegen den Staat im gerichtlichen Verfahren nicht von Amts wegen
nachzugehen (vgl. BGE 101 Ib 348, 106 Ib 357
E. 3a; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 787). Weder der Beschwerdegegner noch die
Vorinstanz haben den Anspruch des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen
Eintritt der Verjährung zurückgewiesen. Nach RRB 1283/2001, auf den sich der Beschwerdeführer
als Ergotherapeut berufen kann, haben alle Personen, die einen Anspruch auf
Lohnnachzahlung erheben, ein Gesuch einzureichen; trifft das Gesuch – wie
vorliegend – bis spätestens 30. Juni 2002 ein, gilt die Lohnnachzahlung
für Arbeitsleistungen ab 1. März 1996 (E. B.3+4); erst für später
eintreffende Gesuche gilt die ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren
(E. B.4).
d) Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass die
Lohnnachzahlung von netto Fr. --.-- in Übereinstimmung mit der rückwirkenden
Verpflichtung des Kantons Zürich zur Beseitigung der diskriminierenden
Besoldung erfolgt ist. Es besteht kein Anlass, diesen dem Beschwerdeführer
rechtmässig ausbezahlten Betrag zurückzufordern. Dies führt unter ersatzloser
Aufhebung der Verfügungen der Klinik X vom 8. Juli 2002 und der Gesundheitsdirektion
vom 20. Januar 2003 zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
Für das
Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu
erheben.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In Gutheissung der
Beschwerde werden die Verfügungen der Klinik X vom 8. Juli 2002 und der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. Januar 2003 aufgehoben.
...