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Entscheid

PB.2003.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00009

11. Juni 2003Deutsch20 min

(URT.2003.7372)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Entscheid vom 22. Januar 2001

hiess das Verwaltungsgericht die Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände

und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten

Krankenschwestern, der Diplomierten Krankenschwestern mit Zusatz­aus­bildung

und der Stationsschwestern teilweise gut. Dabei wurde festgehalten,

grundsätzlich seien die Diplomierten Krankenschwestern, denen Auszubildende

und/oder Hilfspersonal unterstellt seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt

12 bis 13) einzureihen. Folgerichtig seien Diplomierte Krankenschwestern mit

Zusatzausbildung in die Klassen 15 oder 16 (anstatt 13 bis 14) und

Stationsschwestern in die Klassen 15, 16 oder 17 (anstatt 14 bis 16) ein­zureihen

(VK.96.00011, E. 10c, vgl. auch E. 4a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Die von den Individualklägerinnen gestellten rückwirkenden Lohnbegehren für die

Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996 sistierte das Gericht

einstweilen. Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend

Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte im

Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiotherapierende [VK.96.00015] und

Ergotherapierende [VK.96.00017], alle ebenfalls unter

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Im Zusammenhang mit der während der

Ausbildungszeit auszurichtenden Entlöhnung wur­de in den Urteilen nichts weiter

festgehalten, bildete diese Frage doch auch nicht Gegenstand jener Verfahren.

Am 16. Mai 2001 erliess der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen

Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte

Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklas­se 14

einzureihen. Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I und mit besonderen

Aufgaben (mbA) sind ebenfalls in die Klasse 14 einzureihen, jene mit DN II und

mbA hingegen in die Klasse 15 (RRB 707/2001 E. B.5). Neu eingereiht wurden

auch die Hebam­­men. In diesem Zusammenhang hielt der Regierungsrat fest, bei

dieser Berufsgruppe hand­le es sich um diplomiertes Pflegepersonal im weiteren

Sinn, das bisher, gleich wie die Krankenschwestern in der Grundfunktion, in

Klasse 12 eingereiht gewesen sei. Die Ausbil­dung zur Hebamme erfolge entweder

über eine dreijährige SRK-anerkannte Berufslehre oder eine 18-monatige

Zusatzausbildung nach dem erlangten DN II. Das Aufgabengebiet der Hebamme

entspreche von den Anforderungen her demjenigen der Krankenschwester DN II. Vor

diesem Hintergrund rechtfertige es sich im Sinne der Gleichbehandlung mit dem

diplomierten Pflegepersonal, die Hebamme mit Grundausbildung der Krankenschwes­ter

DN II in Klasse 14 und die Hebamme mit Zusatzausbildung der Krankenschwester

mit Zu­satzausbildung in Klasse 15 gleichzustellen (RRB 707/2001 E. C).

Über die während der Ausbildungszeit zu entrichtende Entlöhnung erfolgten keine

näheren Angaben.

Im Weiteren erliess der Regierungsrat am

29. August 2001 (RRB 1283/2001) einen Beschluss betreffend

Lohnnachzahlungen für Pflege-, medizinisch-technische und ‑thera­peu­­tische

Berufe (Genehmigung Vereinbarung). Dieser Beschluss gründet auf einer Einigung,

welche zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsurteile bzw. im Zusammenhang mit

den sistierten Leistungsklagen der Individualklägerinnen zwischen diesen, den

klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften einerseits und dem Kanton Zürich,

vertreten durch die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion, sowie dem

Verband Zürcher Krankenhäu­ser anderseits erzielt werden konnte. Danach ist den

47 Individualklägerinnen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni

2001 eine Lohnnach­zahlung für die entsprechenden Klas­sen und Stufen zu

gewähren, die anhand der jewei­ligen Einreihungsgeschichte berechnet wird. Es

wird ein jährlicher Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfalldatum gewährt

(RRB 1283/2001 E. B.1). Für die übrigen Angehöri­gen der betroffenen

Berufe und Funktionen ist eine pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom

1. März 1996 bis 30. Juni 2001 zu gewähren, die im Grundsatz der mit

den kla­genden Parteien vereinbarten Klassen- und Stufenerhöhung entspricht.

Davon ausgehend wurde auf Grund des jährlich erzielten Bruttolohns und in der

Annahme einer durchschnittlichen Einstufung in Erfahrungsstufe 5 (nach der

Stufenerhöhung) ein pauschalierter Prozentsatz für jede Berufsgruppe und Funktion

berechnet. Auf dem Auszahlungsbetrag wird ein pauschaler Verzugszins von 6 %

für die gesamte Verfallzeit gewährt, was ungefähr einem jährlichen Verzugszins

von etwas weniger als 2.5 % entspricht (RRB 1283/2001 E. B.2).

...

Die Auszubildenden werden in der Vereinbarung

und in RRB 1283/2001 ebenfalls nicht weiter erwähnt.

B. A war von 1996 bis 1998 als Kranken­pflegende

DN II am Universitätsspital Zürich tätig und als solche in der Besoldungsklasse

12 Erfahrungsstufe (ES) 0 bzw. 1 eingereiht. Am 9. März 1998 nahm sie die

18-monatige Zusatzausbildung zur Hebamme auf, welche sie anfangs September 1999

abschloss. Gemäss Ausbildungsvertrag vom 3. Februar 1998 wurde sie während

der Ausbildung gemäss Lohnklasse 12 ES 1 entlöhnt. Vom Lohn wurde ihr ein mo­natliches

Schulgeld von Fr. 1'000.- abgezogen. Heute erhalten Hebammenschülerinnen

aus dem Kanton Zürich einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'000.-, haben

aber kein Schulgeld mehr zu entrichten.

Am 25. Januar 2002 erhielt A für die

Tätigkeit als Pflegende DN II in den Jahren 1996 bis 1998 Lohnnachzahlungen im

Umfang von Fr. 16'329.50. Für die Zeit ihrer Zusatzausbildung wurden ihr

keine Nachzahlungen gewährt.

In der Folge gelangte A mit Einsprache an das

Universitätsspital Zürich und verlangte Lohnnachzahlungen auch für die Zeit der

Zusatzausbildung. Die Einsprache wur­de am 2. Mai 2002 unter anderem mit

der Begründung abgewiesen, bei der Hebammenausbildung handle es sich im

Gegensatz zu den IPS-, OPS- und Anästhesieausbildungen um eine verkürzte Grund­ausbildung

und nicht um eine Weiterbildung. Die Hebammenschülerin sei daher als Lernende

zu qualifizieren und habe somit keinen Anspruch auf Lohnnachzahlungen. Überdies

könne bei den Hebammenschülerinnen als Lernende "angesichts derselben

Einreihung" in Lohnklasse 12 nicht von einer diskriminierenden Einreihung

gesprochen werden.

Erwägungen

II. Mit Rekurs vom 3. Juni 2002 gelangte

A an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie stellte sich erneut auf

den Standpunkt, es seien ihr auch für die Zeit während der Zusatzausbildung

gestützt auf das Verwaltungsgerichtsur­teil vom 21. Januar 2001

Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Klassen zu gewähren. Ihre Entlöhnung

während der Ausbildung zur Hebamme gemäss Besoldungsklasse 12 sei im Vergleich

zum kantona­len Polizeibeamten in Ausbildung, welcher in Lohnklasse 13 ein­gereiht

sei, klar diskriminie­rend gewesen, habe sie doch zudem ein Schulgeld zu entrich­ten

gehabt.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 wies die

Gesundheitsdirektion den Rekurs mit der Begründung ab, mit Beginn der

verkürzten Grundausbildung zur Hebamme habe A we­der in der für die

Nachzahlungen massgeblichen Funktion als Pflegefachfrau noch als Pflege­fachfrau

in Weiterbildung gearbeitet, sondern sei in ein eigent­liches Ausbildungsverhältnis

eingetreten und habe den neuen Status einer "Lernenden" erhalten. Als

Lernende sei sie nicht selbständig einsetzbar gewesen, weder als Pflegefachfrau

noch als Hebamme. Für den Anspruch auf Lohnnachzahlungen sei jedoch die

tatsächliche Ausübung der in der Vereinbarung festgelegten Berufe und

Funktionen entscheidend, zumal diese rückwirkend bereits geleistete Arbeit und

nicht Neuausbildungen vergüten soll­ten. Der entscheidende Unterschied zu einer

berufsbegleitenden Weiterbildung zur Pflegefachfrau OPS, IPS oder Anästhesie

bestehe darin, dass diese berufsbegleitenden Wei­terbildungen es den

Pflegefachfrauen weiterhin erlaubten, im angestammten Beruf und Arbeitsumfeld

ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Demgegenüber habe die Arbeitsstelle, welche

A innegehabt habe, neu besetzt werden müssen. Da es sich bei den Lohnnachzahlungen

ausserdem um ein reines Vollzugs­verfahren der Verwaltungsgerichtsentscheide

vom 22. Januar 2001 handle, komme eine neue materielle Würdigung des Kreises

der nachzahlungsberechtigten Berufsgruppen nicht in Betracht, weshalb auch

nicht weiter auf das Argument einzugehen sei, wonach der Polizeibeamte in

Ausbildung in Lohnklasse 13 eingereiht sei.

III. Am 21. Februar 2003 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien ihr

Nachzahlungen im Betrag von Fr. 12'277.30 plus Fr. 766.65 Zins zu

leis­ten. Als Begründung hielt sie unter anderem fest, die Entlöhnung der

Hebamme in Ausbildung habe sich von derjenigen der diplomierten Kran­kenschwester

in der Grundfunktion abgeleitet. Die für Letztere festgestellte Diskriminierung

im Vergleich zum Polizeibeamten im Umfang von zwei Klassen habe sich somit auch

auf die Entlöhnung der Hebammenschü­lerinnen ausgewirkt. In diesem Zusammenhang

sei nicht relevant, ob es sich bei der Hebammenausbildung um eine

Zusatzausbildung oder um eine Weiterbildung handle. Im Weiteren stelle die

Entlöhnung der Hebammenschü­lerin während der Ausbildung gemäss Lohnklasse 12

im Vergleich zum Kantonspolizis­ten in Ausbildung, welcher gemäss Besoldungsklasse

13.

eingereiht sei, zweifellos eine Diskriminierung dar.

In der Beschwerdeantwort vom 1./2. April

2003.

wurde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Vorinstanz beantragte in der

Vernehmlassung vom 27. März 2003 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Sie verwies darauf, dass entgegen der Meinung der Beschwer­de­führerin sehr

wohl relevant sei, ob es sich bei der Ausbildung zur Hebamme um eine ver­­kürzte

Grundausbildung oder um eine berufsbegleitende Weiterbildung handle, und stell­­te

sich erneut auf den Standpunkt, vorliegend gehe es einzig und allein um die

Frage des Anspruchs auf Lohnnachzahlungen und nicht um die Einreihung in eine

bestimmte Lohn­klasse.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

a) Da der Streitwert nicht über

Fr. 20'000.- liegt, ist die Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz

zu fällen (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Entscheid der Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung

gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das

Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es da­­rum

geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung

ausfindig zu machen (Art. 3 und 5 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März

1995.

[GlG]; vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b,

www.vgrzh.ch/recht­spre­chung; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 74 N. 12).

c) Die Ausschlussbestimmung von § 74

Abs. 2 VRG kann im Übrigen dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn sich

ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aus Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt. Nach der neueren Praxis

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts, der

sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus

dem öffent­lich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche

Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.

Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden

Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wah­­ren haben und

an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (VGr, 20. November 2002,

PB.2002.00027, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit weiteren

Hinweisen). Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei

zu, nicht aber auf die Be­schwerdeführerin als Hebammenschülerin (vgl. EGMR,

8.

Dezember 1999, Pellegrini, 28541/95, § 66 in Verbindung mit

§§ 37-41, Rec. 1999-VIII, http://hudoc.echr.coe.int; Jens

Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

Hand­kommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 Rn. 10 ff.). Auf die

vorliegende Beschwerde ist da­her auch aufgrund von Art. 6 Abs. 1

EMRK einzutreten.

2.

a) Bei den Verwaltungsgerichtsurteilen vom

22.

Januar 2001 betreffend die Besol­dung der Pflegenden im Gesundheitswesen

ging es zweifellos um die Entlöhnung von fertig ausgebildetem Personal.

Entsprechend war auch zu beurteilen, inwieweit die Einreihung in die

verschiedenen Lohnklassen aufgrund einer mit Hilfe der "Vereinfachten Funktionsanalyse"

(VFA) vorgenommenen Bewertung aller Arbeitsfunktionen korrekt erfolgt war.

Dabei waren sechs Kriterien (K) mit Punkten bewertet worden, nämlich Ausbildung

und Erfahrung (K1, maximal 320 Punkte), geistige Anforderungen (K2, maximal 300

Punk­­te), Verantwortung (K3, maximal 210 Punkte), psychische

Anforderungen/Belas­tun­gen (K4, maximal 50 Punkte), physische Anforderungen/Belastungen

(K5, maximal 60 Punk­te) und Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle

Arbeitsbedingungen (K6, maximal 60 Punkte). Das Verwaltungsgericht kam zum

Schluss, dass in Bezug auf das Kriterium "Aus­bildung und Erfahrung"

(K1) die Krankenpflegenden zu tief bewertet worden waren und stellte insoweit

einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

Ap­ril 1999 (BV) und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG fest

(VK.96.00011, E. 10c, www.vgrzh.ch/recht­­spre­­chung).

Schon aufgrund der soeben gemachten

Ausführungen zeigt sich, dass die Unterschei­dung zwischen einer

berufsbegleitenden Weiterbildung und einer nicht berufsbegleiten­­den

Zusatzausbildung für die Frage der Gewährung von Lohnnachzahlungen für die Zeit

der Ausbildung von Bedeutung ist. Da im ersteren Fall die betreffende Person

weiterhin im angestammten Bereich berufstätig ist und diesbezüglich über eine

abgeschlossene Ausbildung verfügt, kommt sie grundsätzlich auch in den Genuss

von Lohnnachzahlungen gemäss Vereinbarung und RRB 1283/2001, was unbestritten

geblieben ist. Bei einer (nicht be­­rufsbegleitenden) Zusatzausbildung steht

hingegen die Ausbildung der betreffenden Person im Vordergrund, selbst wenn mit

einer allfälligen Entlöhnung auch die zur Ausbildung gehörende praktische

Tätigkeit abgegolten wird. Daher kann in diesem letzteren Fall die be­­treffende

Person für die Ausbildungszeit weder gestützt auf die Verwaltungsgerichtsurteile

vom 21. Januar 2001 noch gestützt auf den Einreihungsplan des

Regierungsrats (RRB 707/2001), dessen Beschluss betreffend

Lohnnachzahlungen (RRB 1283/2001) oder die diesem zugrunde liegende

Vereinbarung einen Anspruch auf Lohnnachzahlungen geltend machen, ist sie doch

während der Ausbildung einerseits nicht mehr im angestammten Bereich tätig und

andererseits für die neue Funktion noch nicht fertig ausgebildet. Entsprechend

sind die Entlöhnungen während der Zusatzausbildungszeit in den genannten

Urteilen und Erlassen unerwähnt geblieben. Gegebenenfalls hat aber eine Person,

welche eine Zusatz­ausbildung abgeschlossen hat, gestützt auf andere

Rechtsgrundlagen Anspruch auf Lohn­nachzahlungen während der Ausbildungszeit,

worauf zurückzukommen ist.

b) Der Beschwerdegegner macht wie ausgeführt

geltend, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Zusatzausbildung zur

Hebamme den Status einer Lernenden gehabt und sei weder als Pflegefachfrau noch

als Hebamme selbständig einsetzbar gewesen, weshalb sie keinen Anspruch auf

Lohnnachzahlungen habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht ausdrücklich,

dass es sich bei der Hebammenausbildung nicht um eine Weiterbildung, sondern um

eine Zusatzausbildung handelt, da sie davon ausgeht, diese Unterscheidung sei

nicht relevant. Ihrer Auffassung kann so aber aus den dargelegten Gründen nicht

gefolgt werden, denn würde es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung im

erwähnten Sinn handeln, hätte die Beschwerdeführerin als weiterhin den

angestammten Beruf Ausübende Anspruch auf Lohnnachzahlungen auch für die

(parallel laufen­de) Weiterbildungszeit, was bei einer (nicht berufsbegleitenden)

Zusatzausbildung nicht der Fall wäre, zumindest nicht gestützt auf die Urteile

des Verwaltungsgerichts vom 22. Ja­nuar 2001, den Einreihungsplan des

Regierungsrats (RRB 707/2001) sowie die Vereinbarung und den Beschluss

betreffend Lohnnachzahlungen (RRB 1283/2001).

Da die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt

grundsätzlich von Amtes wegen zu un­tersuchen und das Recht von Amtes wegen

anzuwenden hat (§ 7 Abs. 1 und 4 VRG), ist vorliegend zu prüfen, ob die

Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der von der

Beschwerdeführerin absolvierten Hebammenausbildung um eine Zusatzausbildung

gehandelt hat. Zwar wird in § 1 der von der Direktion des

Gesundheitswesens des Kantons Zürich erlassenen alten, hier aber relevanten

Schulordnung der Hebammenschule des Universitätsspitals Zürich vom 14. März

1994.

festgehalten, die Schule bilde "berufsbegleitend" diplomierte

Krankenschwestern zu diplomierten Hebammen aus. Allerdings geht aus den darauf

folgenden Bestimmungen hervor, dass es sich bei der eineinhalbjährigen Aus­bildung

zur Hebamme um eine Vollzeitausbildung handelt, welche in Theorie und ausbildungsorientierte

praktische Tätigkeit aufgegliedert ist. So ist beispielsweise in § 5 festge­halten,

dass die Schülerin die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetz­ten "in

Schule und Praktikum" sorgfältig auszuführen habe. In § 8 ist sodann

aufgeführt, dass sich die durch­schnittliche wöchentliche Arbeitszeit "im

Praktikum" nach den am Praktikumsort für die Hebammen gültigen

Bestimmungen richte. Weiter bestimmt § 12, dass der "theoretische

Unterricht" an der Hebammenschule des Universitätsspitals Zürich und die

"praktische Ausbildung und der klinische Unterricht" an den von der

Schule bestimmten Ausbildungsorten stattfänden. Allein aus diesen Beispielen

ergibt sich, dass die in § 1 der alten Schulordnung verwendete

Formulierung "berufsbegleitende" Ausbildung dahingehend zu verstehen

ist, dass für die Absolvierung der Hebammenschule eine abgeschlossene Ausbildung

als diplomierte Krankenschwester verlangt wird, nicht aber, dass die

Auszubildenden während der Ausbildung weiterhin im angestammten Bereich tätig

sein können. Somit ist die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass

es sich bei der Hebammenschule um eine so genannte Zusatzausbildung handelt,

nicht zu be­anstanden. Entsprechend stehen der Beschwerdeführerin für die Zeit

ihrer Hebammenausbildung auch keine Lohnnachzah­lungen zu, welche sich aus

ihrer Tätigkeit als diplomierte Krankenschwester ableiten lies­sen, war sie

doch im fraglichen Zeitraum nicht in dieser Funk­tion tätig.

3.

a) Die Beschwerdeführerin hat mehrfach

darauf hingewiesen, der in Ausbildung stehende Polizeibeamte werde

gemäss Lohnklasse 13 entlöhnt, weshalb die (damalige) Ent­­löhnung der in Ausbildung

stehenden Hebamme gemäss Lohnklasse 12 diskriminierend gewesen sei, erst

recht, wenn ihr vom Lohn noch ein Schulgeld von monatlich Fr. 1'000.- ab­gezogen

worden sei. Die Vorinstanz ist auf diese Argumentation nicht weiter eingegangen,

da sie sich auf den Standpunkt stellte, bei den Lohnnachzahlungen handle es

sich um ein reines Vollzugsverfahren der Verwaltungsgerichtsentscheide vom

22.

Januar 2001, wes­halb eine neue materielle Würdigung des Kreises der

nachzahlungsberechtigten Berufs­grup­pen nicht in Betracht komme.

b) Nachdem das Bundesgericht die

nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Lohn als

im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist für bundesrechtskonform erachtet

hat (BGE 124 II 436 E. 10k) und vorliegend das Recht von Amtes

wegen anzuwenden ist (§ 7 Abs. 4 VRG), muss materiell auf den Einwand

der Beschwerdeführerin, wonach ihr Lohn während der Ausbildung zur Hebamme im

Vergleich zu jenem des in Ausbildung stehenden Polizeibeamten diskriminierend

gewesen sei, grund­sätzlich eingegangen werden. Bisher sind die sich in diesem

Zusammenhang stellenden Fragen nicht weiter behandelt worden, weshalb sich die

Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung aufdrängt (§ 80c in

Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG).

Allerdings wird sich ein Vergleich zwischen

dem in Ausbildung stehenden Polizeibeamten und der in den Jahren 1998/99 in

Ausbildung stehenden Hebamme nicht so einfach gestalten. Insbesondere lässt

sich allein aus dem Vergleich der Löhne des in Ausbildung stehenden

Polizeibeamten und der in Ausbildung stehenden Hebamme noch keine Dis­kriminierung

der Letzteren glaubhaft machen oder ableiten. Dies aus folgenden Gründen: Vorab

wird die Frage zu beantworten sein, ob der in Ausbildung stehende Polizeibeam­­te

und die in Ausbildung stehende Hebamme überhaupt verglichen werden können. Auf

jeden Fall kann aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar

2001.

nicht unmit­­telbar die Schlussfolgerung gezogen werden, der auszubildende

Polizist und die auszubildende Hebamme seien bezüglich Lohnansprüche

vergleichbar, ging es dort doch um be­reits ausgebildetes Personal und lagen

daher ausgangsgemäss die Voraussetzungen anders als bei den Auszubildenden. Im

Rahmen der VFA waren denn auch die Funktionen von fertig ausgebildetem Personal

bewertet worden. Ausnahmen im kantonalen Lohngefüge – darunter können

allenfalls auch Lohnausrichtungen während der Ausbildungszeit fallen – sind

nicht von vornherein geschlechtsdiskriminierend, könnte doch derselbe Anspruch

auch von Angehörigen anderer, nicht weiblich identifizierter Berufsgruppen

geltend gemacht werden (dazu VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00011,

E. 12b mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Sollte die

Vergleichbarkeit des in Ausbildung stehenden Polizisten und der in Ausbildung

stehenden Hebamme bejaht werden, wird im Weiteren zu beachten sein, dass bei

den Auszubildenden die Entlöhnungen nicht isoliert verglichen wer­den können.

Vielmehr drängt sich eine so genannte gesamtheitliche Betrachtungsweise auf,

bilden doch beispielsweise die Ausbildung als solche und deren Kos­ten

wesentliche Bestandteile im Verhältnis zwischen der ausbildenden

Arbeitgeberschaft und der noch in Ausbildung stehenden Person (vgl. BGE

126.

II 217 E. 8b S. 224).

4.

Mit ihren übrigen Vorbringen vermag die

Beschwerdeführerin nur insoweit durch­­zudringen, als diese sich unter die Rüge

der Geschlechterdiskriminierung subsumieren lassen.

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, für

die Ausbildung zur Hebamme sei ihr derselbe Lohn zugesichert worden wie für

ihre bisherige Tätigkeit als Pflegende DN II, näm­lich die Einreihung in die

Klasse 12 ES 1. Wenn nachträglich der Lohn für die diplomier­te Pflegende um

zwei Klassen angehoben worden sei, da er sich als diskriminierend er­­wiesen

habe, müsse auch ihr Lohn während der Ausbildungszeit entsprechend angehoben

werden. Die Nichtangleichung stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar,

da ihr die derselben Lohnklasse entsprechende Entlöhnung explizit zugesichert

worden sei und sie auf diese Besitzstandwahrung habe vertrauen können.

Das Verwaltungsgericht hat schon im

Zusammenhang mit anderen Fällen, bei welchen es um die Einreihung in eine

Lohnklasse ging, festgehalten, vermögensrechtliche Ansprüche staatlicher

Angestellter würden in der Regel keine wohlerworbenen Rechte darstel­len.

Ausserdem stünden einer sachlich gerechtfertigten Neuordnung der

Rechtsgrundlagen das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht

entgegen (z.B. BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001, S. 319, insbesondere

E. 3b mit Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,

E. 3b+c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Beatrice Weber-Dürler, Ver­trauensschutz

im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 290 ff.). Da es

vorliegend ausserdem nicht um die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten

Lohnzahlungen gemäss Lohnklasse 12 während der Ausbildungszeit geht (die

Beschwerdeführerin verlangt vielmehr eine höhere Einreihung), kann auch keine

Verletzung eines wohlerworbenen Rechts oder der Besitzstandsgarantie geltend

gemacht werden.

b) Die Beschwerdeführerin erachtet es als

einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, dass andere Pflegende, welche eine

Ausbildung OPS, IPS oder Anästhesie absolviert hätten, im Gegensatz zu ihr auch

für die Ausbildungszeit Lohnnachzahlungen erhalten haben. Die Vorinstanz hat diesbezüglich

festgehalten, bei der Ausbildung zur OPS, IPS oder Anästhesie handle es sich um

eine berufsbegleitende Weiterbildung. Im Unterschied zur Be­schwerdeführerin

würden jene Auszubildenden ihren angestammten Arbeitsplatz nur für einzelne

Tage verlassen und müssten nicht zusätzlich zu den Weiterbildungskosten an ihrem

Arbeitsplatz ersetzt werden. Die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin habe

jedoch neu besetzt werden müssen. Diese Ausführungen sind von der

Beschwerdeführerin nicht weiter bestritten worden. Unter diesen Umständen kann

die Hebammenausbildung auch nicht mit den obgenannten Ausbildungen IPS, OPS und

Anästhesie verglichen werden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das

Verwaltungsgericht in früheren Entscheiden ausdrücklich festgehalten hat, die

Grenzen der Justiziabilität würden klar gesprengt, wenn öffentlichen

Angestellten unter Anrufung der Rechtsgleichheit gestattet würde, ihre

Entlöhnung mit der­­jenigen einer beliebigen anderen Arbeit in der Verwaltung

zu vergleichen. Während bei der Frage, ob eine Entlöhnung

geschlechtsdiskriminierend sei oder nicht, auch unter Inkauf­nahme von

Schwierigkeiten der Justiziabilität die richterliche Auseinandersetzung mit

einem ganzen, austarierten Lohngefüge verlangt werde, so könne das Gleiche in

Anwendung von Art. 8 Abs. 1 BV, welcher in erster Linie die

Verfassungsmässigkeit des Lohn­sys­tems als Ganzes, weniger aber diejenige des

Einzellohns innerhalb dieses Gefüges im Auge habe, nicht verlangt werden. Es

rechtfertige sich daher, bei Abs. 1 von Art. 8 BV von einer

wesentlich schmaleren Vergleichsbasis auszugehen als bei Abs. 3 der

Bestimmung (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3a mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich,

dass die angerufenen Grundsätze von Treu und Glauben bzw. der

Besitzstandsgarantie und des Rechtsgleichheitsgebots der Beschwerdeführerin

keine weitergehenden Ansprüche zu verschaffen vermögen als das Gebot der

Geschlechtergleichstellung.

5.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG (vgl. auch § 80b VRG) keine

Kosten aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt

keine Partei mehrheitlich, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine

Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17

N. 32). Über die Begehren auf Parteientschädigung für das Rekursverfahren

wird die Vorinstanz zu befinden haben.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

erfolgt wegen der Missachtung kantona­ler Verfahrensvorschriften und kann

keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Nach Auffassung des

Gerichts liegt daher weder ein Endentscheid noch ein anfecht­barer

Zwischenentscheid vor, weshalb das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde

(Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

[OG]) im Dispositiv nicht aufgeführt wird. Für den Fall, dass eine Partei

dennoch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangen will, sei

ergänzend auf Art. 106 Abs. 1 OG hingewiesen. Danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung

der Verfügung zu erheben.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich vom 23. Januar 2003 wird aufgehoben und die Sache wird im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

...