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Entscheid

PB.2003.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00011

11. Juni 2003Deutsch18 min

(URT.2003.7379)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. B trat im Juni 1993 beim Zweckverband X eine Stelle als Q

mit einem Pensum vom 60 % an. Im Zug einer Umstrukturierung plante der

Zweckverband die Aufhebung seines Arbeitsbereiches und damit zusammenhängend

der von B besetzten Stelle. Neu sollte anderseits die Stelle eines Rs

geschaffen werden. Am 2. Oktober 2002 wurde B anlässlich eines Gesprächs mit

seiner Vorgesetzten D, dem Chef IT E und Zweckverbandsdirektor A über die

Neuerungen umfassend informiert. Gleichzeitig wurde B die neue Stelle des Rs

angeboten. Er erhielt Bedenkzeit bis 10. Oktober 2002. Am 16. Oktober 2002 teilte B per E-Mail mit, dass er die neue

Chance, die ihm die Geschäftsleitung zudenke, selbstverständlich nicht aus­schlagen

werde. E kam in der Folge allerdings zum Schluss, B erfülle die Voraussetzun­­gen

für die neue Stelle nicht, und teilte dies A am 21. Oktober 2002 mit. Zur

Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass B den klar kom­mu­ni­zierten

Entscheid nicht akzeptiere und dies auch lautstark gegenüber Drit­­ten deutlich

mache. Sodann vertrat er die Auffassung, dass B trotz seiner Zusage "nicht

wirklich gewillt sei, sich im neuen Job/Um­feld echt zu engagieren", und

kons­tatierte einen deutlichen Mangel an Loyalität und Integ­rität gegenüber

den Vorgesetzten und dem Zweckverband X. Am 15. November 2002 erfolgte eine

weitere Besprechung mit B, in welcher A die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

per 28. Fe­bruar 2003 ankündigte. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die

Kün­digung ausge­sprochen.

Erwägungen

II. B rekurrierte gegen diese Kündigung mit Eingabe vom 16.

Dezember 2002 an den Bezirksrat Y. Im Hauptstandpunkt ersuchte er um Aufhebung

der Kündigung und Fort­setzung des Arbeitsverhältnisses. Eventualiter

beantragte er, ihm "eine angemessene Entschä­digung/Schadenersatz"

zuzusprechen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 26. Februar

2003.

gut und stellte unter Aufhebung der Kündigung fest, dass das Arbeits­verhältnis

von B mit dem Zweckverband X mit allen Rechten und Pflichten fortdaure. Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III. Der Zweckverband X erhob mit Eingabe vom 11./20. März

2003.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"Es sei

festzusetzen, dass

1.

die

Kündigung vom 15. November 2002 rechtskräftig ist und das Anstellungsverhältnis

demzufolge nicht fortzusetzen ist;

2.

die

aufschiebende Wirkung des Beschlusses rückwirkend aufzuheben ist;

3.

die

Kündigung weder missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

noch sachlich ungerechtfertigt im Sinne von § 16 der Vollzugsverordnung

zum Personalgesetz (VVOPG) ist;

4.

dem

Rekurrenten keine Abfindung/Entschädigung/Schadenersatz zuzusprechen ist;

5.

Kosten-

und Entschädigungsfolge nicht zu Lasten des Zweckverbandes X gehen."

Dem Antrag auf Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung widersetzte sich der Beschwerdegegner mit Eingabe

vom 3. April 2003. Zugleich reichte er ein Schrei­ben des Be­schwerdeführers

vom 28. Februar 2002 zu den Akten; danach war der Beschwerdegegner per 1. März

2003.

freigestellt worden. Der Bezirksrat hatte sich be­reits mit Eingabe vom

26.

März 2003 vernehmen lassen. Am 7. April 2003 stellte der

Abteilungsvorsitzende die auf­schiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.

B erstattete am 24. April 2003 die Beschwerdeantwort mit dem

Haupt­antrag, die Be­schwerde abzuweisen. Eventualiter ersuchte er um

Rückweisung der Sache zu neuer Ent­scheidung, subeventualiter um Zusprechung

einer Entschädigung von Fr. -.-, jeweils unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Tätigkeit des Beschwerdegegners erfolgte im Rahmen

eines öffentlich-recht­­lichen Anstellungsverhältnisses. Der Rekursentscheid

der Vorinstanz betrifft eine perso­nalrechtliche Anordnung, weshalb das Verwaltungsgericht

für die Be­urteilung der Beschwer­de gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig ist.

b) Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten

grundsätzlich in Dreierbesetzung. Bei Streitwerten bis Fr. 20'000.- entscheidet

jedoch der Einzelrichter (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Ist bei noch andauernden

Dienstverhältnissen die Gültigkeit der Kündigung umstrit­ten, so ergibt sich

der Streitwert aus den Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der

Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur

nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommen­tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; Andreas Keiser, Das neue

Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001,

S. 561 ff., 572, mit Hinweisen).

Umstritten ist zunächst die Gültigkeit der Kündigung. Gemäss

Art. 16 Abs. 1 des Personalreglements X vom 1. Januar 2000 beträgt die

Kündigungsfrist ab dem dritten Dienstjahr drei Monate auf Ende eines

Kalendermonats. Das Arbeitsverhältnis ist auf Ende Februar gekündigt, – wie der

Beschwerdeführer anerkennt – infolge Krankheit jedoch bis 31. März 2003

verlängert worden. Rechtshängig wurde die Sache vor Verwaltungsgericht am 20.

März 2003. Massgeblich für den Streitwert sind somit zunächst die Besoldungs­ansprüche

von April bis Juni 2003, also drei Monatslöhne. Laut den eingereichten Akten

erhält der Beschwerdegegner ein monatliches Salär von knapp Fr. -.-, woraus ein

Streitwert von gegen Fr. -.- resultiert. Zusätzlich – und folgerichtig nicht

etwa im Sinn eines Eventualbegehrens – beantragt der Beschwerdeführer

allerdings festzusetzen, dass dem Beschwerdegegner "keine Abfindung/ Entschädigung/Schadenersatz

zuzusprechen" sei. Damit stellt er sich dem rekursweise gestellten und mit

der Beschwerdeantwort substantiierten Eventualbegehren um Zusprechung einer

Entschädigung entgegen. Ausgehend von der substantiierten Forderung des Beschwerdegegners

von Fr. -.- beläuft sich der Streitwert im vorliegenden Beschwerdeverfahren

somit insgesamt auf knapp Fr. 28'000.-. Demnach fällt die Streitsache in

die Zuständigkeit der Kammer.

c) Gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 70 VRG (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 41-71 N. 2) ist eine Gemeinde, eine andere

Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihr

vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. Bei einer

kommunalen Personalrechtsstreitigkeit wird die Beschwer­delegitimation der

Gemeinden in konstanter Praxis als erfüllt betrachtet (§ 80c in Verbindung

mit § 70 und) § 21 lit. b VRG (RB 1998 Nr. 13; VGr, 28. Februar

2001, PB.2000.00027, E. 1b, und 12. Juni 2002, PB.2002.00012, E. 2, beide unter

www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Dasselbe muss für den Beschwerdeführer als

Zweckverband des öffentlichen Rechts gelten. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

a) Der Bezirksrat hiess den Rekurs im Wesentlichen mit der

Begründung gut, der Beschwerdeführer habe die Kündigung offensichtlich wegen

angeblich mangelnder Leis­tung oder unbefriedigenden Verhaltens ausgesprochen,

diese wahren Gründe aber mit dem Hinweis auf die Umstrukturierung kaschiert.

Die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Vorwürfe hätten in einer

Mitarbeiterbeurteilung belegt und es hätte ihm eine Bewährungszeit gewährt

werden müssen. Mangels Bewährungszeit und mangels Mitarbeiterbeurteilung leide

die Kündigung daher an einem schwer wiegenden formellen Mangel. Sodann erachte­te

der Bezirksrat eine erspriessliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien als

möglich, weil weder die Leistungen noch das Verhalten so mangelhaft seien, dass

in absehbarer Zeit ohnehin mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechnet

werden müsse, und hob die Kündigung deshalb auf.

b) Neben der Marginalie "Kündigungsschutz" enthält

das Personalreglement X in Art. 17 Abs. 3 folgende Regelung: Erweist sich die

Kündigung als missbräuch­­lich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der

oder die Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die

Entschädigung nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts

über die missbräuchliche Kündigung. Diese Regelung entspricht der kantonalrechtlichen

in § 18 Abs. 3 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG). Das

Verwaltungsgericht hat letztere Bestimmung dahin gehend ausgelegt, dass sie

einen Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung ausschliesst

sowie dass sie in Anlehnung an das Konzept des Obligationenrechts nur einen solchen

auf Entschädigung vorsieht (VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3,

www.vgrzh.ch/recht­spre­chung; vgl. ferner Keiser, S. 568; Fritz Lang, Das

Zürcher Personalgesetz vom 27. Sep­tem­ber 1998, in: Peter Helbling/Tomas

Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Diens­tes, Bern 1999, S. 49

ff., 67). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners besteht kein Anlass, um

von dieser Praxis abzuweichen. Wohl sagen § 18 Abs. 3 Satz 1 PG und Art. 17

Abs. 3 PR, dass eine Entschädigung nur geschuldet ist, wenn der Angestellte

nicht wieder­eingestellt wird; daraus ist jedoch nicht auf einen Anspruch des

ungerechtfertigt Ent­lassenen auf Wiedereinstellung zu schliessen. Eine

Wiedereinstellung kann indessen durch die Behörde, welche die Kündigung

ausgesprochen hat, erfolgen. Zudem ist eine aufsichtsrechtliche

Wiedereinstellung durch die übergeordne­te Behörde denkbar (dazu unten d). Im

Übrigen wurde mit der Revision des Personalrechts gerade eine Annäherung an die

obligationenrechtlichen Kündigungsbestimmungen angestrebt. Der vom Beschwer­degegner

pos­tu­lierte, gegenüber dem Privatrecht weiter gehende Kündigungsschutz im

öffentlich-recht­lichen Angestelltenverhältnis kommt ohne weiteres dadurch zum

Aus­druck, dass eine Kün­digung zur Rechtmässigkeit eines sachlich zureichen­den

Grundes bedarf; sie muss deshalb auch das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten

(Keiser, S. 577 f.; Lang, S. 67).

c) Die Aufhebung der Kündigung durch den Bezirksrat steht

somit im Widerspruch zu Art. 17 Abs. 3 PR und zur Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts betreffend die analoge Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 1 PG,

an welcher festzuhalten ist. Dementsprechend be­wirkt der angefochtene

Entscheid eine Rechtsverletzung im Sinn von § 75 lit. a VRG.

d) Wie bereits erwähnt, bleibt im vorliegenden Fall, wo das

anwendbare Personalrecht die Aufhebung einer Kündigung im Rekursverfahren

ausschliesst, die Möglichkeit einer Wiedereinstellung aus aufsichtsrechtlichen

Gründen vorbehalten (VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Keiser, S. 568; Lang, S. 67, Anm. 89). Der

Beschwerdegegner macht in diesem Sinn geltend, der Bezirksrat sei aufsichtsrechtlich

eingeschritten.

Der Bezirksrat ist Aufsichtsorgan über die Gemeinden und damit

auch über den Beschwerdeführer als kommunalen Zweckverband. Wie sich aus den

Erwägungen im angefoch­­tenen Entscheid ergibt, deklariert und versteht der

Bezirksrat die Aufhebung der Kündi­gung jedoch keineswegs als

aufsichtsrechtliches Einschreiten. Der mit der Beschwerdeantwort angesprochene

Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel steht durchaus im Ein­klang mit §

26.

Abs. 4 VRG; danach ist es der Rekursinstanz überlassen, einen zweiten Schrif­tenwechsel

anzuordnen oder davon abzusehen. Auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist

ein der Rekursbehörde zustehendes Instrument (vgl. § 55 Abs. 1 VRG). Es lässt

sich daraus nichts zugunsten des Standpunkts des Beschwerdegegners herleiten.

Ist der angefochtene Entscheid des Bezirksrats somit nicht als

aufsichtsrechtliches Einschreiten zu qualifizieren, kann offen bleiben, ob die

Sach- und Rechtslage eine aufsichtsrechtliche Aufhebung der Kündigung

gerechtfertigt hätte.

3.

a) Mit der Beschwerdeantwort wird weiter geltend gemacht,

die Kündigung vom 15. November 2002 sei angesichts der Schwere ihrer Mängel

nichtig.

b) Ob das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit einer Kündigung

trotz der Beschränkung der Entscheidungsbefugnis gemäss § 80 Abs. 2

VRG zu beurteilen hat, ist bislang offen gelassen worden (zuletzt VGr, 26.

Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

Die Frage muss auch im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. Wie die

nachfolgenden Ausführungen zeigen, liegt keine nich­tige Kün­­digung vor; der

angefochtene Entscheid lässt sich deshalb auch nicht durch sein Ergeb­nis

rechtfertigen.

c) Eine Verfügung ist nach

herrschender Ansicht nichtig, wenn sie einen besonders schweren Mangel

aufweist, dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Nur

qualifizierte Feh­ler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen (vgl. BGE 128 IV

184.

E. 4.2., 122 I 97 E. 3a/aa; Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Ba­sel/Genf 2002, Rz. 956;

Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungs­recht,

Bern 2000, S. 202; VGr, 6. Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 2b).

d) Bei der Frage der Nichtigkeit einer Verfügung stehen

regelmässig formelle Mängel im Vordergrund (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 959 ff.).

Immerhin kann in Ausnahmefällen auch ein ausserordentlich schwer wiegender

inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit einer Verfügung führen (Häfelin/Müller, Rz.

981.

ff.). Ein in diesem Sinn besonders schwer wiegender Mangel ist vorliegend

nicht ersichtlich. Wenn die Kündigung – wie der Beschwerdegeg­ner meint – ihren

Grund hauptsächlich in seinem Verhalten hätte und missbräuchlich wäre, könnte

sie zwar möglicherweise als ungerechtfertigt, keineswegs aber als nichtig qua­­lifiziert

werden.

e) aa) Einen formellen Aspekt

beschlägt die sinngemässe Rüge des Beschwerdegegners, der wahre

Kündigungsgrund, nämlich seine Opposition gegen die Umstrukturierung, sei im

Kündigungsschreiben nicht genannt worden. Ob eine unwahre Begründung zur Nichtigkeit

führen kann (der vom Beschwerdegegner angesprochene Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 29. August 2001, publiziert in RB 2001 Nr. 113 E. 7b/aa und

ZBl 102/2001 S. 581 ff., spricht im Ergebnis nur von Ungültigkeit),

braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls vermag eine bloss

unvollständige Begründung keine Nichtigkeit zu bewirken. Dies um so weniger,

als selbst eine Verfügung, welche gänz­lich unbegründet ergeht, keinen

Nichtigkeitsgrund setzt (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 978). Vorliegend ist

ohne weiteres davon auszugehen, dass die Umstrukturierung mit ein Grund für die

Kündigung war. Wie erwähnt wurde im Zug der Neuorganisation die Auflösung des

Arbeitsbereiches, in welchem der Beschwerdegegner tätig war, vorgesehen. Somit

war die von ihm besetzte Stel­le jedenfalls aufzuheben. Unbestritten ist

sodann, dass sich der Beschwerde­gegner wiederholt gegen die Neuorganisation

ausgesprochen hat. Auch wenn sich der Be­schwerdeführer schliesslich wegen

dieser Opposition des Beschwerdegegners zur Auflösung des Dienstverhältnisses

ent­schieden hat, war die Umstrukturierung dennoch eine Mitursache für die

Kündigung. War das Verhalten des Beschwerdegegners auf die geplanten Neuerungen

hin somit der Auslöser für die Kündigung, ist deren Begründung zwar als

unvollständig, nicht jedoch als unwahr zu qua­lifizieren. Von einem schwer

wiegenden Fehler, der die Annahme einer nichtigen Kündigung nahe legen könnte,

lässt sich jedenfalls nicht sprechen.

bb) Bevor die Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund

mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, räumt sie den

Angestellten eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten ein

(Art. 18 Abs. 1 PR). Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen

schriftlich festgehalten werden (Abs. 2).

Wie dargelegt, war die Reaktion des Beschwerdegegners auf die

geplante Umstruk­tu­­rierung das auslösende Moment für die Kündigung. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner das formelle Recht auf eine

Bewährungsfrist zugestanden hät­te. Dieser Verfahrensfehler erscheint indes

nicht als derart gravierend und offensichtlich, dass von einer nichtigen

Kündigung auszugehen wäre. Die Abgrenzung zwischen einer Kün­digung wegen

unbefriedigenden Verhaltens oder mangelnder Leistung sowie einer Kün­digung aus

anderen Gründen bedarf vielmehr oft eingehender Prüfung und Wertungen. Dies

zeigt nicht bloss vorliegender Fall, wo der Kündigung mehrere und

verschiedenartige Ursachen zugrunde liegen. Auch etwa bei einer Kündigung, die

wegen fehlenden Vertrauens erfolgt, spielen beanstandete Verhaltensweisen des

Angestellten häufig mit eine tragen­de Rolle. Angesichts dieser

Abgrenzungsprobleme, erscheint eine Verletzung von § 19 Abs. 1 PG (bzw.

vorliegend von Art. 18 Abs. 1 PR) kaum je zur Begründung einer Nichtig­keit

geeignet.

cc) Der Bezirksrat ist unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 PG

sowie auf § 138 der Voll­zugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999

weiter der Auffassung, dass die Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben,

durch eine Mitarbeiterbeurteilung be­legt werden müssten, und dass der

Angestellte eine Besprechung mit der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten über

die Beurteilung verlangen könne. Das Personalreglement X enthält keine dahin

gehenden Bestimmungen. Indes greift die Vorinstanz auf Art. 1 Abs. 3 PR,

wonach bei fehlender Regelung im Reglement die Bestimmungen des kantona­len Personalgesetzes

zur Anwendung kommen.

Die Anwendung kantonalen Per­sonal­rechts setzt gemäss Art. 1

Abs. 3 PR voraus, dass eine Frage im Personalreglement nicht geregelt wird, es

also lückenhaft ist. Be­vor eine solche Unvollständigkeit bzw. Lücke angenommen

werden darf, ist durch Ausle­gung zu ermitteln, ob das Fehlen einer

ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst ne­ga­tive Ant­wort des Gesetzes

bedeutet, das heisst ein so genanntes qualifiziertes Schweigen dar­stellt, oder

ob dem Gesetz eine stillschweigende Anordnung zu entnehmen ist (Häfe­lin/Mül­ler,

Rz. 192 ff.). Jedenfalls darf nicht schon immer dann, wenn eine Regel

des kantonalen Per­so­nalrechts im kommunalen Recht keine Entsprechung hat,

eine durch die sinngemässe An­­­wendung des kantonalen Rechts zu behebende

Unvollständigkeit ange­nom­men werden (z.B. VGr, 28. Februar 2001,

PB.2000.00027, E. 5a, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

Die vorinstanzliche Lückenfüllung lässt sich nicht halten. Das

Personalreglement X orientiert sich über weite Teile an den Bestimmungen des

kantonalen Personalrechts. In der hier relevanten Frage weicht es aber

offensichtlich bewusst davon ab: Während § 19 Abs. 2 PG wie gesehen den Beleg

der Vorwürfe in einer Mitarbeiterbeur­teilung verlangt, setzt Art. 18 Abs. 2 PR

ausdrücklich nur fest, dass die Vorwürfe schrift­lich festgehalten werden

müssen. Eine Pflicht, die dem Angestellten gegenüber geäusserten Vorwürfe vor

der Kündigung in einer Mitarbeiterbeurteilung zu dokumentieren, besteht nicht.

Vor diesem Hintergrund bleibt es irrelevant, welche Formen der Beschwerdeführer

in den Verfahren betreffend Mitarbeiterbeurteilungen zu beachten hat.

Soweit dem Beschwerdeführer wegen der Missachtung des

Schriftlichkeitsgebots ge­mäss Art. 18 Abs. 2 PR ein Formfehler vorzuwerfen

ist, gilt dasselbe wie bezüglich der Bewährungsfrist: Zur Annahme einer

nichtigen Kündigung ist der Mangel nicht geeignet.

dd) Gemäss Art. 71 Abs. 1 PR sind die Angestellten vor Erlass

eines sie belastenden Entscheids anzuhören. Weil eine Anhörung vor der

Kündigung unterblieben sei, rügt der Beschwerdegegner eine Missachtung dieser

Bestimmung respektive des Gehörsanspruchs.

Ein unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande

gekommener Entscheid ist in aller Regel nicht nichtig, sondern ebenfalls bloss

anfechtbar (z.B. BGE 120 V 357 E. 2a; vgl. auch Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Ver­waltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 450 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt

a.M. 1990, Nr. 81 B VII). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes infolge einer

Verletzung des

rechtlichen Gehörs wird nur ausnahmsweise und mit grösster Zurückhaltung

angenommen, nämlich nur bei einer schwer wiegenden Verletzung einer

Verfahrensgarantie und unter Abwägung aller im Spiel befindlichen Interessen

(vgl. Albertini, S. 452).

Das Vorliegen einer Gehörsverweigerung ist vorliegend zu

verneinen. Obschon A im Gespräch vom 15. November 2002 offenbar klar die

Absicht geäussert hatte, das Ar­beits­verhältnis aufzulösen, musste doch beiden

Seiten klar sein, dass damit die Kündigung noch nicht erfolgt war. Vielmehr kündigte

der Beschwerdeführer das Dienstver­hältnis entsprechend der

unmissverständlichen Regelung in Art. 16 Abs. 2 PR am gleichen Tag noch mit

eingeschriebenem Brief.

f) Soweit die Kündigung an formellen oder materiellen Mängeln

leidet, sind diese auch in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht derart schwer

wiegender Natur, dass deshalb der Schluss auf eine nichtige Kündigung erlaubt

wäre. Die Kündigung vom 15. November 2002 behält deshalb ihren Bestand. Es

bleibt dabei, dass die rekursweise Aufhebung der Kündigung als rechtsverletzend

zu qualifizieren ist. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und das

mit dem Rekurs gestellte Hauptbegehren um Aufhebung der Kün­­digung und

Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses abzuweisen.

4.

a) Mit den Ziffern 3 und 4

seiner Anträge ersucht der Beschwerdeführer festzusetzen, dass die Kündigung

weder missbräuchlich noch sachlich ungerechtfertigt sei sowie dass dem

Beschwerdegegner "keine Abfindung/Entschädigung/Schadenersatz"

zuzusprechen sei. Damit tritt er dem eventualiter gestellten Rekursbegehren des

Beschwerdegegners um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung

beziehungsweise von Schadenersatz entgegen.

b) Mit der Gutheissung der

Beschwerde im Hauptpunkt kommen diese rekursweise, mit der Beschwerdeantwort im

Übrigen erneuerten und spezifizierten Entschädigungsfor­derungen des

Beschwerdegegners zum Tragen. Angesichts der Aufhebung der Kündigung hat der

Bezirksrat die Entschädigungsansprüche nicht behandelt. Dies kommt in Ergebnis

und Wirkung einem Nichteintreten gleich. Gemäss § 64 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht

die Angelegenheit zu neuer Entscheidung insbesondere dann an die Vorinstanz

zurückweisen, wenn mit der angefochtenen Anordnung auf die Sache nicht eingetreten

wurde. Ins Gewicht fallende Gründe der Verfahrensökonomie, welche ausnahmsweise

einen Verzicht auf Rückweisung rechtfertigen könnten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 64 N. 2), sind nicht ersichtlich. Die Sache ist daher in diesem Punkt

zur Entscheidung über die finanziellen Begehren des Beschwerdegegners an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Angesichts des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts ist das Verfahren nicht mehr kostenlos (vgl. § 80b

VRG). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer obsiegt mit

seinem Antrag betreffend Gültigkeit der Kündi­­gung. Hinsichtlich eines

Entschädigungsanspruchs des Beschwerdegegners kommt es zur Rückweisung, so dass

diesbezüglich keine Partei mehrheitlich obsiegt. Insgesamt erscheint es

angemessen, die Kosten zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen.

Angesichts seines überwiegenden Unterliegens steht dem

Beschwerdegegner kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2

VRG); der Beschwerdeführer hat keine verlangt.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des

Bezirksrats Y vom 26. Februar 2003 aufgehoben. Das Rekursbegehren um Aufhebung

der Kündigung vom 15. November 2002 und Fortsetzung des

Anstellungsverhältnisses wird abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Sache zur Entscheidung über das

Begehren des Beschwerdegegners auf Bezahlung einer Entschädigung von Fr. -.- im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

...