PB.2003.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00014
20. August 2003Deutsch33 min
(URT.2003.7460)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
PB.2003.00014
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 10.05.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Überführung des Dienstverhältnisses
Nachdem das Bundesgericht am 31. März 2003 den Entscheid VGr, 14. August 2002, PB.2002.00013 (www.vgrzh.ch) aufgehoben hat, ist das Verfahren betreffend Überführung der Anstellung einer Mittelschullehrperson als Lehrbeauftragte I in eine unbefristete Anstellung wieder aufzunehmen und auch hinsichtlich der Einreihung in eine Lohnklasse zu beurteilen. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen und die Sache dem Regierungsrat zu überweisen, an dessen Stelle im angefochtenen Rekursentscheid die hierfür unzuständige Schulrekurskommission entschieden hat. Soweit mit der Beschwerde um eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads gestritten wird, ist sie - erneut - abzuweisen, wobei auf die damit verbundene Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten ist.
Zum Streitwert; Kammerzuständigkeit (E. 1). Das wieder aufgenommene Verfahren ist hinsichtlich des einen Beschwerdeführenden, der keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat, mit dem aufgehobenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2002 rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist (E. 3). Die im ersten Rechtsgang offen gelassene Frage der Zulässigkeit einer Kompetenzattraktion bei der Schulrekurskommission ist nun durch das auch hinsichtlich der Lohneinreihung zuständige Verwaltungsgericht zu beantworten (E. 4). Da die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde grundsätzlich an die Hand nehmen (E. 5). Lassen sich die Kontroversen um Beschäftigungsgrad sowie Lohneinreihung getrennt beurteilen, hat die für den Lohn unzuständige Vorinstanz über diesen nicht einfach um der Prozessökonomie willen in Kompetenzattraktion entscheiden dürfen, weshalb der Rekurs gegen die Lohneinreihung zum Entscheid an den Regierungsrat weiterzuleiten ist (E. 6). Der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist ebenso wenig Folge zu geben wie der Rüge einer Vorbefasstheit der Vorinstanz (E. 7). Die mit der Beschwerde als zu tief bezeichnete Festsetzung des Beschäftigungsgrads ist sowohl bei Annahme der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses als auch bei einer angenommenen Änderungskündigung - da die Kündigungsfrist eingehalten worden ist und mangels Missbräuchlickkeit - nicht zu beanstanden (E. 8). Zur Kosten- und Entschädigungsfolge (E. 9).
Stichworte:
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BEFANGENHEIT
BESCHÄFTIGUNGSGRAD
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KETTENDIENSTVERHÄLTNIS
KOMPETENZATTRAKTION
KOORDINATION
MITTELSCHULLEHRER/-IN
PENSENREDUKTION
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
RECHTSVERZÖGERUNG
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
§ 3 MBVO
§ 15 MBVO
§ 3 MBVVO
§ 5 MBVVO
§ 6 MittelschulG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A unterrichtet seit 1976 an der Kantonsschule
B in T, für die letzten fünf Jahre vor Ende August 2000 bei einem behaupteten
Beschäftigungsgrad von 81,25 %. Während des Herbstsemesters (HS) 2000/2001
erteilte sie 23 ½ Wochenstunden, was im Verhältnis zu einem vollen Pensum von
24 Stunden einem solchen von 97,92 % entspricht. Dieses soll ab da bis und
mit Frühlingssemester (FS) 2002 durchschnittlich 67,27 % betragen haben –
nämlich 97,92 % (HS 2000/01) plus 50 % (FS 2001) plus
62,5 % (HS 2001/02) plus 66,67 % (FS 2002) gleich
277,09 %; das dividiert durch 4 (Anzahl Semester) gibt (richtig)
69,2725 %.
Mit Verfügung vom 22./23. August 2000,
ausgehändigt am 29. nämlichen Monats, hatten die Schulkommission der
Kantonsschule B sowie die Bildungsdirektion (Mittelschul- und
Berufsbildungsamt) des Kantons Zürich die Anstellung A's als Lehrbeauftragte I
auf 1. September 2000 "in eine unbefristete Anstellung als
Mittelschullehrperson gemäss § 3 Abs. 1 lit. b, gestützt auf
§ 15 MBVO [Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999,
LS 413.111] und § 30 MBVVO [Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
vom 26. Mai 1999, LS 413.112]" überführt; bei Lohnklasse 21 und
Jahresstufe 13 sowie einem garantierten Beschäftigungsgrad von 33,33 % (8
Wochenlektionen) sollte sich der entsprechende Teillohn per annum auf
Fr. 44'736.- belaufen; binnen zehn Tagen ab Kenntnisnahme der Verfügung
konnte eine Begründung verlangt werden.
Etwas in letzterer Hinsicht tat A offenbar mit
Schreiben vom 5. September 2000 (nicht bei den Akten); die Schulkommission der
Kantonsschule B kam dem unter dem 27. September 2000 nach, wobei sie für
die Überführungsart präzisierend auf § 15 Abs. 3 MBVO und für den
Beschäftigungsgrad auf den in Zukunft wahrscheinlich anfallenden Lektionsbedarf
verwies.
Erwägungen
II. A sowie der Verein der Lehrbeauftragten im
Kanton Zürich (VLZ, heute Verein der befristet und unbefristet angestellten
Lehrpersonen an Mittelschulen im Kanton Zürich) liessen am 26. Oktober 2000
gegen die Verfügung vom 22./23. August 2000 rekurrieren und beantragen, in
Aufhebung derselben die Schulkommission der Kantonsschule B anzuhalten, A's
Arbeitsverhältnis per 1. September 2000 entsprechend demjenigen der bisherigen
Hauptlehrer mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 70 % sowie mit Einreihung
in Lohnklasse 22 festzulegen, und zwar eventuell gestützt auf § 3
Abs. 1 lit. c MBVO, unter Entschädigungsfolge zu Gunsten der das
Rechtsmittel Erhebenden; zum Verfahren wurde darum ersucht, die
Rechtsmittelantwort der Schulkommission nach Eingang zuzusenden.
Der hierauf durchgeführte doppelte
Schriftenwechsel fand im Januar 2001 sein Ende. Unter dem 19. April 2001
verfassten die Rekurrierenden eine Noveneingabe.
Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich
beschloss am 16. April 2002, das Rechtsmittel abzuweisen
(Dispositiv-Ziffer I), nahm ihre Kosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer II)
und sprach in Dispositiv-Ziffer III keine Parteientschädigung zu. Die Zustellung
des Beschlusses an die Vertretung der Rekurrierenden erfolgte am 25. jenes Monats.
III. Mit Beschwerde vom Montag, 27. Mai 2002
liessen A sowie der VLZ an das Zürcher Verwaltungsgericht gelangen und neben
dem Antrag, den Beschluss der Schulrekurskommission aufzuheben, die vor dieser
gestellten Begehren erneuern. Anschliessend wurden bloss die Rekursakten
beigezogen.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies mit
Entscheid vom 14. August 2002 (PB.2002.00013, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) die
Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, auferlegte die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung füreinander, und
verweigerte eine Parteientschädigung.
Aus den Motiven erhellt, dass die Kammer auf das
Rechtsmittel vorab hinsichtlich des VLZ mangels dessen Legitimation überhaupt
sowie bezüglich A kraft § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zumindest insofern nicht eintrete, als es sich
hier um die (Neu-)Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem
beschwerdegegnerischen Staat Zürich, repräsentiert durch die Schulkommission
der Kantonsschule B, und A sowie um deren Lohneinreihung handle (E. 2). Im
Übrigen wurde gesagt, prinzipiell an die Hand nehmen lasse sich das
Rechtsmittel, soweit es sich um A's Beschäftigungsgrad drehe, wenn man in
diesem Zusammenhang von einer Änderungskündigung ausgehen wolle; ob das
zutreffe, dürfe freilich offen bleiben, weil es bejahendenfalls die Beschwerde
ohnehin abzuweisen gelte (E. 2a Abs. 3 in Verbindung mit E. 4).
IV. Hiergegen liess A am 18. September 2002
staatsrechtliche Beschwerde erheben, auf deren Abweisung die
verwaltungsgerichtliche Vernehmlassung alsdann schloss.
Das Bundesgericht vereinigte mit Urteil vom 31.
März 2003 A's Rechtsmittel sowie eines, das eine von deren Berufskolleginnen
eingelegt hatte, hiess beide staatsrechtlichen Beschwerden gut, hob die
verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 14. August 2002 – i.e. auch den
die Berufskollegin betreffenden – auf und verpflichtete den Kanton Zürich, die
zwei Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'000.-
zu entschädigen; das begründete Erkenntnis ging am 2. Mai 2003 beim
Verwaltungsgericht ein (BGE 129 I 207 [gekürzt] =2P.210/2002, www.bger.ch
[vollständiger]).
Die Kantonsschule B versuchte in einem Schreiben
vom 19. Mai 2003, das Verwaltungsgericht zur Bezahlung der Entschädigungen zu
bewegen, welche das Bundesgericht festgesetzt hatte. Der Präsident der 4.
Abteilung antwortete darauf am 21. Mai 2003 abschlägig.
V. Mit Verfügung vom 22. Mai 2003 wurde das
verwaltungsgerichtliche Verfahren PB.2002.00013 als neues Geschäft
PB.2003.00014 wieder aufgenommen sowie dem Staat Zürich und der kantonalen
Schulrekurskommission Frist zur Beantwortung der Beschwerde bzw. zur
Vernehmlassung hierzu angesetzt. A als Beschwerdeführerin 1 sowie der VLZ
als Beschwerdeführer 2 liessen am 12. Juni 2003 eine Ergänzung des
Rechtsmittels einreichen. Weder hinsichtlich des Letzteren noch – trotz
ebenfalls gebotener Möglichkeit – der Ersteren äusserten sich Staat oder
Schulrekurskommission.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Kraft § 38 Abs. 1 f. VRG –
und wenn es wie vorliegend um keine Sondermaterie gemäss § 38 Abs. 2
lit. a oder b VRG geht – behandelt das Verwaltungsgericht Beschwerden mit
einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert in Dreierbesetzung.
Dieser besteht bei einem wie hier noch
andauernden Arbeitsverhältnis aus den kontroversen Bruttobesoldungsansprüchen
bis zum Augenblick des Rechtsmitteleingangs am Verwaltungsgericht zuzüglich
jener ab da bis zum nächstmöglichen Auflösen der Anstellung (Andreas Keiser,
Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl
102/2001, S. 561 ff., 572, mit Hinweisen).
Demnach gilt es zu bestimmen, wie viel mehr die
Beschwerdeführerin 1 verdienen würde, wenn sie mit ihrem Ansinnen
durchdränge, und zwar im Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum bei
(ursprünglichem) Eintritt der Rechtsmittelhängigkeit Ende Mai 2002 ersten
Kündigungstermin (siehe oben III Abs. 1). Letzterer ist nicht etwa der 31.
August 2002, womit das FS 2002, sondern der 28. Februar 2003, womit das
HS 2002/03 aufgehört hat (vgl. § 9 Abs. 1 MBVVO). Auf dessen
Schluss hätte sich – im Fall der Beschwerdeführerin 1 bei mehr als neun
Dienstjahren mit einer Frist von sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]) – laut § 7
MBVVO kündigen lassen.
b) Die Beschwerde scheint anzunehmen, beim
angestrebten Wechsel von Lohnklasse 21 in Lohnklasse 22 bliebe die
Stufe 12 (recte Stufe 13 und seit Anfang 2002 Stufe 14) bewahrt, weshalb bei
vollem Pensum jährlich ein um Fr. 9'365.- (recte um Fr. 9'581.- bzw.
wegen Teuerungsausgleichs je nach Silvester 2000 sowie 2001 auf Stufe 13 anno
2001.
um Fr. 9'820.- und heute auf Stufe 14 um Fr. 10'090.-; siehe
Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung, lit. B) besseres Salär
anfiele, was sich in den fraglichen fünf Semestern selbst ohne weiteres
Hinzutreten von Stufenanstieg, Beförderung und Teuerungsanpassung auf
Fr. 24'785.- beliefe (vgl. § 11 MBVO in Verbindung mit
§§ 11 f. MBVVO sowie §§ 1 f. MBVO in Verbindung mit
§ 41 Abs. 1 PG, § 42 der Personalverordnung vom
16.
Dezember 1998 [LS 177.11] und § 37 Abs. 1 f. der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG,
LS 177.111]).
Sie verkennt hierbei, dass gemäss § 30
Abs. 3 MBVVO die bei Überführung in eine übergeordnete Klasse
aufsteigenden Lehrpersonen nur in die frankenmässig nächst höhere Stufe
eingereiht werden (siehe zudem § 30 Abs. 2 MBVVO sowie § 15
Abs. 5 MBVO) und darum kein derart erkleckliches Mehrgehalt erzielen,
welches gegenwärtig die relevante Grenze von Fr. 20'000.- zu
überschreiten hülfe. Obendrein soll die Beschwerdeführerin 1 für das
Ausüben von an sich Mittelschullehrpersonen mbA vorbehaltenen Tätigkeiten in
den Genuss einer Entschädigung oder Entlastung kommen (§§ 3 Abs. 1
lit. c, 4 Abs. 1 sowie 13 Abs. 2 MBVO).
Fehlt zwar demnach insofern ein erheblicher
Streitwert, ist dennoch ein solcher von über Fr. 85'000.- bereits per Ende
des FS 2002 gegeben; denn der Rechtsmittelantrag lautet auf einen
Beschäftigungsgrad von mindestens 70 %, das heisst maximal 100 %.
Letzterer liegt in jedem der bisherigen vier Semester über dem effektiven und
würde einen zusätzlichen Verdienst im genannten Umfang bewirken.
c) Mithin muss – wie schon am 14. August 2002
(vgl. oben III Abs. 2 f.) – die Kammer über die vorliegende
(Personal-)Beschwerde befinden.
2.
Der Verfahrensantrag des Rechtsmittels (siehe
oben III Abs. 1 in Verbindung mit II Abs. 1) hat seinen Gegenstand
inzwischen mangels Beschwerdeantwort verloren.
3.
a) Das Bundesgericht hat den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid des ersten Rechtsgangs aufgehoben (siehe
vorn IV Abs. 2).
Die Rechtsmittelergänzung glaubt, das sei
vollumfänglich geschehen, also auch insofern, als die Kammer die Legitimation
des Beschwerdeführers 2 verneint und obwohl dieser gar keine staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht hatte (vgl. oben III Abs. 3 sowie IV Abs. 1),
wodurch er sich mit dem derart begründeten Nichteintreten abgefunden habe; weil
das Verwaltungsgericht im wieder aufgenommenen Verfahren formalrechtlich an der
Parteistellung des Beschwerdeführers 2 festhalte, werde in dessen Namen der
Abstand vom Rechtsmittel erklärt. Hiermit stellt sich die Frage nach Bedeutung
bzw. Wirkung des bundesgerichtlichen Urteils für den Beschwerdeführer 2.
Das Verwaltungsgericht hatte etwa in einem
Urteil vom 23. September 1997 (VB.97.00039) die Nebenfolgen gegenüber zwei
unterliegenden Beschwerdeführern wie hier die Kammer am 14. August 2002
festgelegt (vgl. oben III Abs. 2). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur
des einen derselben – der andere hätte eine solche auch gar nicht ergreifen
können (vgl. BGE 125 II 29) – kassierte das Bundesgericht das
verwaltungsgerichtliche Erkenntnis "und wies die Sache zur Neuregelung der
Kosten des kantonalen Verfahrens ... zurück"; das Verwaltungsgericht
entschied darauf am 21. Januar 1999, die Kosten seines alten (und des neuen)
Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, und sprach beiden Beschwerdeführern
eine Parteientschädigung zu (VB.99.00007).
b) Es lässt sich davon ausgehen, das
Bundesgerichtsurteil vom 31. März 2003, welches den Beschwerdeführer 2
nirgends auch nur andeutungsweise erwähnt, habe den Entscheid der Kammer vom
14.
August 2002 bezüglich jenem nicht berühren wollen.
Ansonsten müsste man das bundesgerichtliche
Erkenntnis insofern als nichtig betrachten wie etwa "ein Urteil ohne Klage
(wo keine Klage, da kein Richter); ein Urteil gegen eine nicht existente
Partei" (Walther Habscheid/Stephen Berti, Schweizerisches Zivilprozess-
und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 459;
vgl. ferner Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A.,
Bern 2001, S. 237). Das würde sich auch mit dem verwaltungsrechtlichen
Prinzip decken, eine von Amts wegen zu beachtende, absolute Unwirksamkeit von
Verfügungen anzunehmen, wenn der diesen anhaftende Mangel besonders schwer
sowie offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist – hier gegebenenfalls
der Eingriff eines beim gegenwärtigen Zusammenhang nicht von der Offizialmaxime
geprägten Verfahrens in einen Gerichtsentscheid zu Gunsten einer dortigen
Partei, die denselben unangefochten gelassen hat (siehe Walter Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 389 f.+400)
– und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht als ernsthaft gefährdet
erscheint [wovon vorliegend keine Rede gehen könnte] (Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz.
955.
f.).
Also hat die hier interessierende Angelegenheit
hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 schon mit dem für ihn rechtskräftigen
Entscheid der Kammer vom 14. August 2002, und zwar einschliesslich der dortigen
Nebenfolgenregelung, ein Ende gefunden; das Rechtsmittel lässt sich deshalb insofern
nicht mehr zurückziehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 59 sowie §§ 63 N. 2 und 66 N. 1 f.). Wenn
der Beschwerdeführer 2 jetzt immer noch im Rubrum erscheint, so geschieht
das nur, um pro memoria vorzumerken, dass er im Geschäft PB.2002.00013 die
Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 5'560.- bezahlen muss, das heisst
Fr. 2'780.-, und zusätzlich für maximal bis zu einem solchen Betrag solidarisch
mit der Beschwerdeführerin 1 haftet, falls diese beim gegenwärtigen
zweiten Rechtsgang überhaupt kostenpflichtig wird.
4.
a) Der Sachverhalt des bundesgerichtlichen
Urteils vom 31. März 2003 hält richtig fest, die Beschwerdeführerin 1
wehre sich einerseits für einen Beschäftigungsgrad von mindestens 70 %
(statt des garantierten von 33,33 %) und anderseits für eine Einreihung in
Lohnklasse 22 (an Stelle von Lohnklasse 21) (lit. B Abs. 2; vgl. oben
I Abs. 2 sowie II+III je Abs. 1).
Zu Letzterem sagt das Bundesgericht
zusammengefasst, das Verwaltungsgericht hätte kraft (§ 80c in Verbindung
mit) § 43 (Abs. 1 lit. b und) Abs. 2 VRG auf das Rechtsmittel
der Beschwerdeführerin 1 eintreten müssen, da deren streitige
Lohnklassierung im Sinn neuerer Praxis eine Angelegenheit gemäss Art. 6
Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) darstelle
(E. 3-5). Zu diesem – hier verbindlichen (BGE 122 I 250 E. 2) –
Standpunkt ist die Kammer übrigens nach dem Entscheid vom 14. August 2002
schon von sich aus übergegangen (vgl. 28. Mai 2003, PB. 2002.00049,
E. 2a/aa+dd f., mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Ebenfalls beim Sachverhalt bemerkt das
Bundesgericht, soweit das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel der
Beschwerdeführerin 1 überhaupt eingetreten sei, habe es sich darauf
beschränkt, für "vertretbar" zu erklären, "dass die ehemaligen
Hauptlehrer im Rahmen der Überführung ihren Beschäftigungsgrad behalten,
während dieser bei den vormals nur für jeweilen ein Semester ernannten
Lehrbeauftragen I gekürzt werde" (lit. B Abs. 2). Wohl hieran anknüpfend
heisst es in der Begründung, das Verwaltungsgericht habe "die Rügen der
Beschwerdeführerinnen in einer Art und Weise behandelt ..., die einer Rechtsverweigerung
nahe kommt" (E. 5.2); endlich könne offen bleiben, "ob die
angefochtenen Entscheide allenfalls noch in anderer Hinsicht gegen
Bundesverfassung oder Konvention verstossen. Die staatsrechtliche Beschwerde
ist so oder anders gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide sind gänzlich
aufzuheben, weil sich die im kantonalen Rechtsmittelverfahren materiell
behandelten Rechtsfragen nicht von jenen trennen lassen, zu deren Beantwortung
sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht zuständig betrachtete"
(E. 6.1).
b) Hat es für die Tragweite der bundesgerichtlichen
Aufhebungsanordnung bloss an Eindeutigkeit gefehlt (vgl. oben 3), so übersieht
nun das Bundesgericht, dass die Kammer das Rechtsmittel der
Beschwerdeführerin 1 betreffend deren gekürzten Beschäftigungsgrad nicht
nur mit dem erwähnten Vertretbarkeits-Argument abwies, sondern weiter mit der
selbständigen Begründung, das Verwaltungsgericht könne laut § 80
Abs. 2 VRG die partielle Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht – wie
insoweit einzig angestrebt – rückgängig machen (E. 4b Abs. 2 f.). Das alles
spielt an sich keine Rolle mehr, namentlich weil der Kammer in letzterem
Zusammenhang jedenfalls der Vorwurf gerade noch erspart bleibt,
Rechtsverweigerung betrieben zu haben; es erlangt aber Bedeutung bei der
Interpretation der für das umfassende Kassieren des verwaltungsgerichtlichen
Entscheids konstitutiven, jedoch mit keinen zusätzlichen Motiven versehenen
Erwägung, es würden "sich die im kantonalen Rechtsmittelverfahren
materiell behandelten Rechtsfragen nicht von jenen trennen lassen, zu deren
Beantwortung sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht zuständig betrachtete"
(zum Ganzen vorn a Abs. 2 f.).
Schreiten kantonale Behörden nach Gutheissung
einer staatsrechtlichen Beschwerde abermals zum Hoheitsakt in gleicher Sache,
müssen sie die Motive des bundesgerichtlichen Erkenntnisses berücksichtigen;
diese sind vor allem insofern verbindlich, als sie sich auf Unterlassungen
beziehen, welche die Behörden gutzumachen haben (Kälin, S. 399, mit Hinweisen).
Die Behörden dürfen sich nicht auf Motive stützen, die das Bundesgericht ausdrücklich
oder stillschweigend verworfen hat, sondern nur auf solche, die gegenüber dem
ersten kantonalen Entscheid als neu erscheinen und die zu beurteilen das Bundesgericht
keine Gelegenheit hatte (Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen
Beschwerde, Bern 1994, S. 211 f., ebenfalls mit Hinweisen). Verhielte
es sich nicht so, könnten sich die Behörden auf bundesgerichtliche Aufhebung
ihres Entscheids hin verpflichtet sehen, gesetzwidrig zu handeln, was nicht dem
Zweck der staatsrechtlichen Beschwerde entspräche, die lediglich
verfassungswidrige Zustände beseitigen will; die Natur der staatsrechtlichen Beschwerde
beschränkt also in gewissem Mass die Wirkung des Bundesgerichtsurteils
(BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb).
Weil sich die Kammer im Entscheid vom 14. August
2002.
als sachlich unzuständig für die Lohneinreihung der
Beschwerdeführerin 1 betrachtete, konnte und musste seinerzeit "offen
bleiben, ob die Vorinstanz überhaupt per Kompetenzattraktion den Rekurs betreffend
die zentral in der Bildungsdirektion vorgenommene Lohneinreihung ... behandeln
durfte" (E. 2a Abs. 2). Das Bundesgerichtsurteil verrät nicht, dass es
sich mit solcher Problematik in verfassungs- oder konventionsrechtlicher
Hinsicht auseinander gesetzt habe, sondern scheint sich am Prinzip etwa der
Einfachheit zu orientieren. Durch dieses Erkenntnis hält sich die Kammer
deshalb nur insofern für gebunden, als sie jetzt über beide beschwerdeführerischen
Sachanträge – Erhöhung von Lohn sowie Beschäftigungsgrad (vgl. oben a
Abs. 1) – zu befinden hat; was deren weiteres Verfahrensschicksal
betrifft, fühlt sie sich dagegen nachfolgend frei.
5.
a) Die Zuständigkeit gilt es von Amts wegen
zu prüfen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG).
§ 74 VRG erlaubt, personalrechtliche
Anordnungen des Bildungsrats mit Beschwerde anzufechten, es handle sich denn um
die Begründung von Dienstverhältnissen oder die Einreihung sowie Beförderung in
Besoldungsklassen und -stufen. Dass letztere, ja alle diese Ausnahmen hier
nicht greifen, hat das Bundesgericht für die Kammer verbindlich festgehalten
bzw. folgt aus der neusten Praxis der Kammer (vgl. oben III Abs. 2 f.
sowie 4a Abs. 2).
Nach § 5 Abs. 2 des
Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (UnterrichtsG, LS 410.1)
entscheidet die Schulrekurskommission an Stelle des Bildungsrats über Rekurse
aus dem Bildungswesen, und zwar abschliessend, soweit das
Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht
vorsieht. Diese Anfechtungsmöglichkeit ist vorliegend gegeben, wie eben gesagt
(siehe vorstehenden Abs.; ferner VGr, 20. März 2003, VB.2002.00427,
E. 2 Abs. 2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
b) Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen
ohne weiteres erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde grundsätzlich an die Hand
nehmen. Insbesondere hat der Entscheid der Schulrekurskommission zutreffend die
Legitimation der Beschwerdeführerin 1 bejaht, und nicht anders verhält es
sich vor Verwaltungsgericht (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 sowie 28
Abs. 1 Satz 2 bzw. 21 lit. a VRG, ebenso zum Folgenden). Hiervon
ausgenommen bleiben muss der Aufhebungsantrag des Rechtsmittels immerhin
insofern, als er auch Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen
Beschlusses beschlägt (vgl. oben II Abs. 3 und III Abs. 1), weil die
auf § 13 Abs. 3 VRG beruhende Kostenfreiheit des personalrechtlichen
Rekursverfahrens die Beschwerdeführerin 1 nicht belastet.
6.
a) Kraft § 39 Abs. 1 des
Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG, LS 413.21) lassen
sich erstinstanzliche und Rekursentscheide von Schulkommissionen kantonaler
Mittelschulen allgemein an die Schulrekurskommission sowie von dort jedenfalls
gegenwärtig an das Verwaltungsgericht weiterziehen (vgl. oben 5a
Abs. 2 f.). Personalrechtliche Anordnungen der Bildungsdirektion
unterliegen indes laut der Regel von § 19a VRG zunächst dem Rekurs an den
Regierungsrat und alsdann gemäss § 74 Abs. 1 VRG hier ebenso der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 15).
Gegenüber der Beschwerdeführerin 1
verfügten gestützt auf § 6 Abs. 1 Ziff. 3 MittelschulG die
Schulkommission der Kantonsschule B den Beschäftigungsgrad sowie in Anwendung
von § 5 lit. a MBVVO das Mittelschul- und Berufsbildungsamt namens
der Bildungsdirektion den Lohn (vgl. auch § 3 MBVVO sowie
§§ 4 f. der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998
[LS 172.14]). Die Vorinstanz hat den Rekurs hinsichtlich beider Anordnungen
behandelt.
Es gilt zu prüfen, ob diese Kompetenzattraktion
bezüglich Lohn notwendig und verneinendenfalls statthaft sei. Träfe eventuell
auch Letzteres nicht zu, müsste der angefochtene Entscheid insofern aufgehoben
werden, als er an Stelle des Regierungsrats rekursweise über das Gehalt der
Beschwerdeführerin 1 befunden hat, was einen schon von Amts wegen zu
ahndenden Verstoss gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift bedeuten würde
(vgl. § 75 lit. a in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. d
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 50 N. 104 f. sowie 75 N. 1).
b) Bei der Koordinationspflicht handelt es sich
um einen generellen, freilich nicht unmittelbar anwendbaren Rechtsgrundsatz,
den es stets zu beachten gilt, sobald mehrere Verfahren auf einen Tatbestand
einwirken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 19, mit Hinweisen; vgl. jedoch VGr,
28.
März 2001, VB.2000.00277, E. 2d/bb Abs. 3, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Seine Basis findet das Koordinationsgebot im verfassungsmässigen Willkürverbot,
im Prinzip der prozeduralen Einheit und Widerspruchslosigkeit sowie im Vereitelungsverbot
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 17). "In Anwendung des Koordinationsgebots
ist nicht nur eine inhaltliche Abstimmung der verschiedenen betroffenen
Interessen anzustreben (materielle Koordination), sondern ebenso eine verfahrensmässige
Abstimmung vorzunehmen (formelle Koordination). Koordinationsbedarf ist
immer dann gegeben, wenn verschiedene materiellrechtliche Vorschriften
anzuwenden sind und zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang besteht,
dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen
... Die Koordinationspflicht gilt allerdings nur für untrennbar
miteinander verbundene Rechtsfragen, deren verfahrensrechtlich getrennte
Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde"
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 18, mit Hinweisen). Das Koordinationsgebot
kann gegen eine Gabelung des Rechtswegs streiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43
N. 51, mit Hinweis). Aufgeteilte Kompetenzen sowie parallele
Rechtsmittelverfahren allein bedeuten aber weder eine übermässige Erschwerung
noch eine Vereitelung von Bundesrecht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 18, mit
Hinweisen).
Obwohl Schulkommission der Kantonsschule B sowie
Bildungsdirektion ihre Verfügungen vom 22./23. August 2000 formell
koordinierten (vgl. oben I Abs. 2, auch zum Folgenden; ferner
Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 18), heisst das jedenfalls nicht, Beschäftigungsgrad
und Lohneinreihung würden so stark zusammenhängen, dass sich die einschlägigen
Anordnungen nur vereint auf dem gleichen Rechtsweg anfechten liessen. Diese beiden
Aspekte des Arbeitsverhältnisses berühren sich hier zwar insofern, als § 4
Abs. 1 MBVO für eine Mittelschullehrperson mbA (mit besonderen Aufgaben) –
bei solchem Titel stiege die Beschwerdeführerin 1 zur Lohnklasse 22
auf (§ 3 Abs. 1 lit. b+c in Verbindung mit Anhang
lit. A.I+II MBVO) – in der Regel ein Pensum von mindestens 50 % voraussetzt,
aber einerseits eben bloss in der Regel; und anderseits finden die Beschwerdeführenden
die Unterscheidung von gewöhnlichen sowie Mittelschullehrpersonen mbA in
mehrfacher Hinsicht unhaltbar. Der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1,
welcher seither faktisch ohnehin stets mindestens 50 % betragen hat (siehe
vorn I Abs. 1), spielt demnach für den Salärtarif gar keine Rolle.
Also rufen der Streit über das Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin 1 zum einen sowie deren Lohneinreihung zum andern
keiner Koordination. Die daraus folgende Spaltung des Rechtsmittelwegs nur beim
Rekurs (vgl. oben a) hätte ihr Pendant auf höherer Stufe übrigens, wenn sich
das analoge Problem etwa bei kommunalen Polizeiangehörigen zeigen würde, wo
wider bezirksrätliche Beschlüsse über Rekurse auch gemäss neuerer Praxis
(siehe vorn 4a Abs. 2 und den dort zitierten verwaltungsgerichtlichen
Entscheid) bezüglich des Salärtarifs laut § 19c Abs. 2 in Verbindung
mit § 74 Abs. 2 VRG bloss ein zweiter Rekurs an den Regierungsrat,
hinsichtlich des Beschäftigungsrads aber die Personalbeschwerde an das
Verwaltungsgericht und alsdann gegen beide zweitinstanzlichen Rechtsmittelentscheide
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht möglich wären.
c) Lassen sich die Kontroversen um
Beschäftigungsgrad sowie Lohneinreihung der Beschwerdeführerin 1 wie
gesehen getrennt beurteilen, ohne die Gefahr von Widersprüchen
heraufzubeschwören, hat die für den Lohn unzuständige Vorinstanz über denselben
nicht einfach um der Prozessökonomie willen in Kompetenzattraktion entscheiden
dürfen (vgl. oben a Abs. 1 f. und b; zu den anders gelagerten Fällen
statthafter Kompetenzattraktion Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
A., Bern 1983, S. 95 f., sowie Benoît Bovay, Procédure administrative,
Bern 2000, S. 92, je mit Hinweisen; BGE 123 II 456, 125 I 300
E. 1a, 125 II 18 E. 4b/bb+d sowie 217 E. 3c/bb; BGr, 14. März
2002,6A.121/2001, E. 1a, und 27. Mai 2003,1A.225/2002, E. 4.2, je
unter www.bger.ch; RB 2000 Nr. 18 E. 1b/ee). Zu Unrecht apostrophieren
deshalb die Beschwerdeführenden das Beharren auf einer Spaltung des Rechtswegs
als überspitzten Formalismus.
Der angefochtene Entscheid hält übrigens dafür,
es gehe hier schwerpunktmässig um die von der Schulkommission der Kantonsschule
B verfügte Anstellung der Beschwerdeführerin 1 als gewöhnliche
Mittelschullehrperson, woraus sich die Lohneinreihung durch die
Bildungsdirektion von selbst ergebe. Tatsächlich aber steht vorliegend – wenn
schon – der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1 im Vordergrund,
und zwar bloss quantitativ, während die prinzipiellste Rechtsfrage lautet, ob
Mittelschullehrpersonen ohne mbA-Titel nicht gleich viel verdienen sollten wie
solche mbA (vgl. oben 1b+6b Abs. 2). Insofern hätte sich, falls überhaupt,
eine Rekursvereinigung eher beim Regierungsrat aufgedrängt (siehe vorn a
Abs. 1 f.). In der Beschwerde heisst es denn auch, "dass die
Beschwerdeführenden mit dem Ergreifen des Rechtsmittels gegen das neue
Dienstverhältnis sich bloss der Form halber gegen die Schulkommission und damit
auch gegen die Schulleitung als der antragstellenden Behörde richten, nicht
aber in der Sache, da diese nur vollziehen müssen, was mit dem von der
Bildungsdirektion gestalteten Dienstverhältnis vorgegeben ist".
Zwar erlaubt § 3 MBVVO der
Bildungsdirektion, ihre Zuständigkeit zur Festsetzung des Lohns gemäss § 5
lit. a MBVVO an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt oder gar an die
Schulen zu delegieren. So lange jedoch insbesondere die letztere Möglichkeit
unbenutzt bleibt, spricht nichts dafür, die eher politische Kompetenz
betreffend die Gehälter dem internen Rekurs der Zentralverwaltung zu entwinden
sowie diesbezügliche Rechtsmittel – und sei es lediglich attraktionsweise –
der mehr fachlich ausgerichteten Schulrekurskommission zu unterbreiten. Sinn
macht hier das Einschalten des Regierungsrats namentlich auch, weil dessen
Ausführungserlasse zum Mittelschulgesetz auf herbe Kritik der
Beschwerdeführenden stossen.
d) Im Licht alles dessen gilt es wegen
teilweiser Unzuständigkeit der Schulrekurskommission wie bereits aufgezeigt
vorzugehen (oben a Abs. 3). Der Rekurs gegen die Lohneinreihung der
Beschwerdeführerin 1 ist gestützt auf § 80c in Verbindung mit
§§ 70 sowie 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zum Entscheid an den Regierungsrat
weiterzuleiten. Dieser wird sich zu überlegen haben, ob er zunächst die
Bildungsdirektion als erstanordnende Behörde begrüssen wolle, welche sich
freilich weder bei der Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht gemeldet hat,
auch wenn sie von beiden daselbst laufenden Rechtsmittelverfahren Kenntnis
haben musste (siehe § 3 Abs. 3 und §§ 5 sowie 6 Abs. 1
Satz 3 der Verordnung über die Schulrekurskommission vom 2. Juni 1999
[SchulrekurskomV, LS 410.15]). Noch prinzipieller fragt sich, ob die
Beschwerdeführerin 1 bezüglich Gehalt überhaupt – generell oder speziell –
eine Begründung der Verfügung vom 22./23. August 2002 verlangt habe (vgl. vorn
I Abs. 2 f.; § 10a Abs. 2 lit. a VRG); sollte sie das
nirgends getan haben (cf. § 5 Abs. 2 VRG), wäre es wohl insofern um
den Rekurs geschehen.
e) Somit geht es im Folgenden der Sache nach nur
mehr um den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1.
7.
a) Die Beschwerde lastet der Vorinstanz eine
unzumutbar lange Verfahrensdauer an und erachtet Art. 29 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) als verletzt, dessen Abs. 1
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verleiht.
Nun verschliesst sich der Einsicht, welchen
Einfluss es auf die Rechtsmittelanträge ausüben könnte, wenn man von einer
Rechtsverzögerung ausginge (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,
3.
A., Bern 1999, S. 508 f.; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a N.
4.
ff.). Die Beschwerdeführerin 1 macht denn auch bloss geltend, es
dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie im Vertrauen auf eine zügige
Rekurserledigung darauf verzichtet habe, die jeweiligen Mitteilungen
betreffend Stundenzuweisung für die einzelnen Semester anzufechten. Diese
Mitteilungen bilden indes keinen Streitgegenstand.
Im Übrigen gibt es nach verwaltungsgerichtlicher
Praxis keine Rechtsverzögerungsbeschwerde auf dem ordentlichen Rechtsweg,
sondern nur eine Aufsichtsbeschwerde, es stehe denn in der Sache die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen, was hier nicht
zutrifft (RB 1997 Nr. 12; VGr, 11. März 1999, VB.99.00004, E. 4). Allerdings
finden Kölz/Bosshart/Röhl, auf dem erwähnten kantonalen Ausschluss eines Rechtsmittels
lasse sich nicht beharren (Vorbem. zu §§ 19-28 N. 48 f. und § 41
N. 19). Wie es sich damit verhält, kann gegenwärtig auf sich beruhen, da die
Beschwerdeführerin 1 jedenfalls kein genügendes Rechtsschutzinteresse an
einer nachträglichen Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. an der blossen
Feststellung einer Rechtsverzögerung dartut (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 29 f.). Es gilt insofern, was das Verwaltungsgericht in einem
Beschluss vom 23. September 1997 (VB.97.00124, E. 2b) erwogen hat (vgl.
auch Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 51 sowie § 41 N.
20): "Ausnahmsweise kann nach der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen
Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an deren
Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse
besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden
könnte (BGE 118 Ia 493 f.). Diese Voraussetzungen sind bei
Rechtsverzögerungsbeschwerden in der Regel, jedenfalls bei der vorliegenden
Beschwerde, nicht erfüllt. Einerseits kommt es bei Rechtsverzögerungsbeschwerden
stets auf die Umstände des Einzelfalls an und stellen sich kaum Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung. Anderseits ist bei solchen Beschwerden in vielen
Fällen eine 'rechtzeitige', d.h. vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit
erfolgende Beurteilung möglich." Wegen der aufgezeigten Ungewissheit, was
bei behaupteter Rechtsverzögerung vorzukehren ist, darf es der
Beschwerdeführerin 1 anheim gestellt bleiben, ob sie sich – wenn überhaupt
– etwa mit Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorinstanz oder mit staatsrechtlicher
gegen die Kammer wenden wolle (vgl. auch René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 1740).
b) Die Beschwerde beanstandet, das
Rekursverfahren genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen selbst für die
verwaltungsinterne Rechtspflege nicht; denn Mitglieder des Bildungsrats würden
sowohl die (erstanordnende) Schulkommission der Kantonsschule B als auch die
Vorinstanz präsidieren, und zudem liege das Rekursverfahren in den Händen der
Sachbearbeitenden von der Bildungsdirektion, welche ebenfalls erstinstanzlich
verfügt habe und deren Direktor(in) gleichzeitig dem Bildungsrat vorsitze (vgl.
– auch zum folgenden Abs. – §§ 2+5 Abs. 1 UnterrichtsG,
§§ 3 ff.+8 SchulrekurskomV, § 5 Abs. 1 f. MittelschulG
sowie §§ 1 f. der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000
[LS 413.211]).
Die monierten Bezüge, wie sie in der
Verwaltungshierarchie auch noch stärker vorkommen, erwecken keine Bedenken für
die verminderten Anforderungen unterstehende Unabhängigkeit von Schul- und
Schulrekurskommission (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 3+12). In den
beiden Gremien sassen hier verschiedene Mitglieder des Bildungsrats. Überhaupt
ist das Verfahren so ausgestaltet, dass sich niemand mehrfach mit der vorliegenden
Sache zu befassen hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 9+13), wobei der
Anteil der Bildungsdirektion gegenwärtig nicht interessiert (siehe oben 6).
Soweit die Beschwerdeführenden vom Mitglied des
Bildungsrats bei der Vorinstanz trotzdem den Ausstand gemäss § 5a
Abs. 1 VRG hätten verlangen wollen, hätten sie das nach Treu und Glauben
vor dem angefochtenen Entscheid tun müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a
N. 4 f.; VGr, 18. Dezember 2002, VB.2002.00263, E. 2b Abs. 1,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
c) Die Beschwerde erklärt die Rekursvorträge der
Beschwerdeführenden zum integrierenden Bestandteil des
verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittels. Das wäre lediglich zu hören, wenn der
angefochtene Entscheid inhaltlich mit dem früheren übereinstimmen würde, womit
sich der Rekurs befasste; hat indes die Vorinstanz wie hier neue Motive geliefert,
so lässt sich nicht einfach auf die an jene gerichteten Eingaben verweisen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7).
8.
a) Was nun das materielle Problem des
Beschäftigungsgrads anlangt, lässt sich unter dem Aspekt des
Rechtsschutzinteresses vorab bemerken, dass die Beschwerdeführerin 1 seit
dem HS 2000/01 durchschnittlich – obzwar ohne Zusicherung – beinahe das verlangte
Minimum von 70 %, wenngleich keineswegs das Maximum von 100 %
erreicht hat (vgl. oben I Abs. 1). Und nimmt man einerseits an, die
Verfügung vom 22./23. August 2002 habe zwischen den Parteien ein neues
Arbeitsverhältnis begründet (siehe oben I Abs. 2, auch zum Folgenden), so
legt die Beschwerde weder dar noch ist zu erkennen, warum das Gewähren eines
Pensums von lediglich 33,33 % im Sinn von § 75 lit. a VRG Recht
verletzen würde. Wie beigefügt werden darf, stellen "vermögensrechtliche
Ansprüche staatlicher Angestellter ... in der Regel keine wohlerworbenen Rechte
dar... Ausserdem stünden einer sachlich gerechtfertigten Neuordnung der
Rechtsgrundlagen das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht
entgegen" (VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 4a Abs. 2,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit Hinweis auf BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001,
S. 319, insbesondere E. 3b; VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,
E. 3b+c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Beatrice Weber-Dürler,
Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983,
S. 290 ff.; dazu ferner unten b Abs. 2).
Vorauszuschicken ist im Weiteren, dass
anderseits von einer Änderungskündigung nur die Rede gehen kann, wenn man die
Geltung privatarbeitsvertraglicher so genannter minimal standards für das
öffentliche Personalrecht bejahen (so Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche
Minimal Standards für die öffentliche Hand?, ZBl 99/1998, S. 449 ff.,
469.
ff.; vgl. auch BGr, 3. April 1996, ZBl 98/1997 S. 65 E. 4a;
VGr, 19. April 2000, PB.1999.00023, E. 2d, www.vgrzh.ch/rechtsprechung,
sowie 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 4c+9b/aa) und in diesem
Sinn mit dem angefochtenen Entscheid die ehemals bloss semesterweisen
Beschäftigungen der Beschwerdeführerin 1 (siehe §§ 6 Abs. 1
lit. a sowie 8 Abs. 1 der Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember
1988, [MSV; OS 50, 602 ff.]) als unbeachtliche Kettendienstverhältnisse
qualifizieren will, was die Annahme einer schon bestehenden unbefristeten
Anstellung bewirken würde (dazu etwa Manfred Rehbinder, Schweizerisches
Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, Rz. 299; Rémy Wyler, Droit du travail, Bern
2002, S. 336 ff.; Kantonsgericht FR, 15. Oktober 2001, JAR 2002,
S. 149 ff.; Heinz Hausheer, Berner Kommentar, Update, Januar 2001,
Art. 319 N. 36 und 334 N. 12 OR, sowie Juli 2002, Art. 335b N. 3 OR;
BGr, 27. Juni 2000, Pra 90/2001 Nr. 31, E. 2c; Wolfgang Portmann,
Individualarbeitsrecht, Zürich 2000, N. 958; Adrian Staehelin/Frank Vischer,
Zürcher Kommentar, 1996, Art. 334 N. 5 OR; Jürg Brühwiler, Kommentar zum
Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1996, Art. 334
N. 6 f.).
Vor dem zuletzt aufgezeigten Hintergrund rügt
die Beschwerde, indem das strittige Dienstverhältnis der Kantonsschule B
erlaube, den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1 kurzfristig zu
ändern, halte es vor elementaren und zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften
namentlich über die Kündigungsfristen nicht stand, welche auch im öffentlichen
Recht gälten. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
b) Die Beschwerde verkennt in erster Linie, dass
die sechsmonatige Kündigungsfrist für die Reduktion des angeblichen
Beschäftigungsgrads von bis Ende FS 2000 durchschnittlich 81,25 % auf
ein garantiertes Pensum von 33,33 % als gewahrt erscheint, denn die
Beschwerdeführerin 1 erhielt die entsprechende Verfügung am 29. August
2000.
(oder sogar früher), als sie noch bis Ende Februar 2001 zu 97,92 %
tätig war, um dann für das FS 2001 nur mehr ein halbes Pensum zu bekommen
(vgl. vorn I Abs. 1+2, auch zum Folgenden, sowie 1a Abs. 3). Während
dieser ganzen Frist versah sie also ein grösseres solches als früher
behaupteter Massen innegehabt sowie jetzt neu minimal anbegehrt (siehe oben III
Abs. 1 in Verbindung mit II Abs. 1), was ihrem einschlägigen
Schutzbedürfnis genügt. Und die weiteren Veränderungen des Beschäftigungsgrads
bilden hier keinen Verfahrensgegenstand (dazu etwa VGr BE, 27. Februar 1995,
BVR 1996 S. 170 E. 1d).
Sodann liegt nichts vor für eine
Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinn von § 18 Abs. 2 PG (auch zum
Folgenden). Freilich setzt Letztere einen sachlich zureichenden Grund voraus;
ein solcher besteht etwa, wenn eine Stelle wegen der Organisation bzw. der
Wirtschaftlichkeit aufgehoben wird sowie eine andere, zumutbare sich nicht
anbieten lässt oder auf Ablehnung stösst (§ 2 MBVO in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 lit. b VVPG). Insofern wirft die Beschwerde der
Schulkommission der Kantonsschule B keine falsche Prognose des Lektionsbedarfs
ab Sommer 2002 vor, sondern tönt bloss an, auch die Mittelschullehrpersonen mbA
hätten durch Pensenreduktion das Schwinden der SchülerInnenzahlen mittragen
sollen. Mit dem angefochtenen Entscheid erscheint es jedoch als vertretbar und
deshalb einem verwaltungsgerichtlichen Eingriff entzogen (§ 75
lit. a VRG), den ehemaligen, auf längere Amtsdauer gewählten
Hauptlehrern/innen (sowie Lehrbeauftragten) bei der Überführung den
Beschäftigungsgrad zu bewahren und diesen nur den früheren, für jeweils ein
Semester ernannten Lehrbeauftragten zu kürzen, welche lediglich den
Hauptlehrern/innen nicht zuweisbare Stunden erteilt hatten (siehe §§ 2
Satz 1 [OS 53, 395 f.] und 6 Abs. 1 MSV sowie § 15 in
Verbindung mit § 3 MBVO; zudem VGr BE, a.a.O., E. 4a+b).
Schliesslich verkennt die Beschwerde, die
insoweit nur die teilweise Auflösung eines Arbeitsverhältnisses rückgängig
machen will, dass das Verwaltungsgericht laut § 80 Abs. 2 VRG an
einer Kündigung nichts ändern darf (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035,
E. 2a; 29. August 2001, PB. 2001.00011, ZBl 102/2001, S. 581,
E. 1b; 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 1a+b – alles unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung; RB 2000 Nr. 30+32 f.; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 80 N. 1; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach
dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,
S. 193 ff., 220).
c) Mithin ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen,
soweit es auf sie einzutreten gilt.
9.
Indem der Streitwert hier Fr. 20'000.-
nicht unterschreitet, entfällt die Unentgeltlichkeit des Verfahrens nach
§ 80b VRG. Es fehlt ein Grund, die Kosten anders zu bestimmen als im
ersten Rechtsgang, wobei im zweiten wegen Wegfalls des Beschwerdeführers 2 nur
mehr die halbierten Beträge zu erheben sind (vgl. oben 3b Abs. 3). Diese
hat die Beschwerdeführerin 1 vollumfänglich zu übernehmen, weil sich ihr
vor Verwaltungsgericht auch bloss einstweiliges Obsiegen bezüglich
Lohneinreihung quantitativ vernachlässigen lässt; und festgehalten werden muss
an der solidarischen Haftung der beiden Beschwerdeführenden füreinander (siehe
vorn 1b+6d+8c).
Ausgangsgemäss ist die für das
Beschwerdeverfahren verlangte Parteientschädigung zu verweigern (§ 17
Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Alsdann besteht ebenso wenig Anspruch auf eine
solche für das vorinstanzliche Verfahren.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Es wird vorgemerkt, dass der
verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 14. August 2002 (PB.2002.00013) für den
Beschwerdeführer 2 in Rechtskraft erwachsen ist und dieser die ihm dort
belasteten Gerichtskosten von Fr. 2'780.- bezahlen muss sowie solidarisch
für die der Beschwerdeführerin 1 in Dispositiv-Ziffer 3 des
nachfolgenden Entscheids auferlegten Gerichtskosten haftet;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde teilweise gutheissend, wird
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I im Beschluss der Schulrekurskommission vom 16. April
2002 aufgehoben, soweit diese dort über den Rekurs der
Beschwerdeführerin 1 betreffend deren Lohnfestsetzung befunden hat, und
die Sache insofern zum Entscheid an den Regierungsrat weitergeleitet.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen,
soweit da-
rauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 30.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'780.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten im laufenden Verfahren
PB.2003.00014 werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, unter deren
solidarischer Haftung für die dem Beschwerdeführer 2 im früheren Verfahren
PB.2002.00013 belasteten Gerichtskosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. …