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Entscheid

PB.2003.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00014

20. August 2003Deutsch33 min

(URT.2003.7460)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A unterrichtet seit 1976 an der Kantonsschule

B in T, für die letzten fünf Jahre vor Ende August 2000 bei einem behaupteten

Beschäftigungsgrad von 81,25 %. Während des Herbstsemesters (HS) 2000/2001

erteilte sie 23 ½ Wochenstunden, was im Verhältnis zu einem vollen Pensum von

24 Stunden einem solchen von 97,92 % entspricht. Dieses soll ab da bis und

mit Frühlingssemester (FS) 2002 durchschnittlich 67,27 % betragen haben –

nämlich 97,92 % (HS 2000/01) plus 50 % (FS 2001) plus

62,5 % (HS 2001/02) plus 66,67 % (FS 2002) gleich

277,09 %; das dividiert durch 4 (Anzahl Semester) gibt (richtig)

69,2725 %.

Mit Verfügung vom 22./23. August 2000,

ausgehändigt am 29. nämlichen Monats, hatten die Schulkommission der

Kantonsschule B sowie die Bildungsdirektion (Mittelschul- und

Berufsbildungsamt) des Kantons Zürich die Anstellung A's als Lehrbeauftragte I

auf 1. September 2000 "in eine unbefristete Anstellung als

Mittelschullehrperson gemäss § 3 Abs. 1 lit. b, gestützt auf

§ 15 MBVO [Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999,

LS 413.111] und § 30 MBVVO [Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung

vom 26. Mai 1999, LS 413.112]" überführt; bei Lohnklasse 21 und

Jahresstufe 13 sowie einem garantierten Beschäftigungsgrad von 33,33 % (8

Wochenlektionen) sollte sich der entsprechende Teillohn per annum auf

Fr. 44'736.- belaufen; binnen zehn Tagen ab Kenntnisnahme der Verfügung

konnte eine Begründung verlangt werden.

Etwas in letzterer Hinsicht tat A offenbar mit

Schreiben vom 5. September 2000 (nicht bei den Akten); die Schulkommission der

Kantonsschule B kam dem unter dem 27. September 2000 nach, wobei sie für

die Überführungsart präzisierend auf § 15 Abs. 3 MBVO und für den

Beschäftigungsgrad auf den in Zukunft wahrscheinlich anfallenden Lektionsbedarf

verwies.

Erwägungen

II. A sowie der Verein der Lehrbeauftragten im

Kanton Zürich (VLZ, heute Verein der befristet und unbefristet angestellten

Lehrpersonen an Mittelschulen im Kanton Zürich) liessen am 26. Oktober 2000

gegen die Verfügung vom 22./23. August 2000 rekurrieren und beantragen, in

Aufhebung derselben die Schulkommission der Kantonsschule B anzuhalten, A's

Arbeitsverhältnis per 1. September 2000 entsprechend demjenigen der bisherigen

Hauptlehrer mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 70 % sowie mit Einreihung

in Lohnklasse 22 festzulegen, und zwar eventuell gestützt auf § 3

Abs. 1 lit. c MBVO, unter Entschädigungsfolge zu Gunsten der das

Rechtsmittel Erhebenden; zum Verfahren wurde darum ersucht, die

Rechtsmittelantwort der Schulkommission nach Eingang zuzusenden.

Der hierauf durchgeführte doppelte

Schriftenwechsel fand im Januar 2001 sein Ende. Unter dem 19. April 2001

verfassten die Rekurrierenden eine Noveneingabe.

Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich

beschloss am 16. April 2002, das Rechtsmittel abzuweisen

(Dispositiv-Ziffer I), nahm ihre Kosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer II)

und sprach in Dispositiv-Ziffer III keine Parteientschädigung zu. Die Zustellung

des Beschlusses an die Vertretung der Rekurrierenden erfolgte am 25. jenes Monats.

III. Mit Beschwerde vom Montag, 27. Mai 2002

liessen A sowie der VLZ an das Zürcher Verwaltungsgericht gelangen und neben

dem Antrag, den Beschluss der Schulrekurskommission aufzuheben, die vor dieser

gestellten Begehren erneuern. Anschliessend wurden bloss die Rekursakten

beigezogen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies mit

Entscheid vom 14. August 2002 (PB.2002.00013, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) die

Beschwerde ab, soweit sie darauf ein­trat, auferlegte die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung füreinander, und

verweigerte eine Parteientschädigung.

Aus den Motiven erhellt, dass die Kammer auf das

Rechtsmittel vorab hinsichtlich des VLZ mangels dessen Legitimation überhaupt

sowie bezüglich A kraft § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zumindest insofern nicht eintrete, als es sich

hier um die (Neu-)Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem

beschwerdegegnerischen Staat Zürich, repräsentiert durch die Schulkommission

der Kantonsschule B, und A sowie um deren Lohneinreihung handle (E. 2). Im

Übrigen wurde gesagt, prinzipiell an die Hand nehmen lasse sich das

Rechtsmittel, soweit es sich um A's Beschäftigungsgrad drehe, wenn man in

diesem Zusammenhang von einer Änderungskündigung ausgehen wolle; ob das

zutreffe, dürfe freilich offen bleiben, weil es bejahendenfalls die Beschwerde

ohnehin abzuweisen gelte (E. 2a Abs. 3 in Verbindung mit E. 4).

IV. Hiergegen liess A am 18. September 2002

staatsrechtliche Beschwerde erheben, auf deren Abweisung die

verwaltungsgerichtliche Vernehmlassung alsdann schloss.

Das Bundesgericht vereinigte mit Urteil vom 31.

März 2003 A's Rechtsmittel sowie eines, das eine von deren Berufskolleginnen

eingelegt hatte, hiess beide staatsrechtlichen Beschwerden gut, hob die

verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 14. August 2002 – i.e. auch den

die Berufskollegin betreffenden – auf und verpflichtete den Kanton Zürich, die

zwei Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'000.-

zu entschädigen; das begründete Erkenntnis ging am 2. Mai 2003 beim

Verwaltungsgericht ein (BGE 129 I 207 [gekürzt] =2P.210/2002, www.bger.ch

[vollständiger]).

Die Kantonsschule B versuchte in einem Schreiben

vom 19. Mai 2003, das Verwaltungsgericht zur Bezahlung der Entschädigungen zu

bewegen, welche das Bundesgericht festgesetzt hatte. Der Präsident der 4.

Abteilung antwortete darauf am 21. Mai 2003 abschlägig.

V. Mit Verfügung vom 22. Mai 2003 wurde das

verwaltungsgerichtliche Verfahren PB.2002.00013 als neues Geschäft

PB.2003.00014 wieder aufgenommen sowie dem Staat Zürich und der kantonalen

Schulrekurskommission Frist zur Beantwortung der Beschwerde bzw. zur

Vernehmlassung hierzu angesetzt. A als Beschwerdeführerin 1 sowie der VLZ

als Beschwerdeführer 2 liessen am 12. Juni 2003 eine Ergänzung des

Rechtsmittels einreichen. Weder hinsichtlich des Letzteren noch – trotz

ebenfalls gebotener Möglichkeit – der Ersteren äusserten sich Staat oder

Schulrekurskommission.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Kraft § 38 Abs. 1 f. VRG

und wenn es wie vorliegend um keine Sondermaterie gemäss § 38 Abs. 2

lit. a oder b VRG geht – behandelt das Verwaltungsgericht Beschwer­den mit

einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert in Dreierbesetzung.

Dieser besteht bei einem wie hier noch

andauernden Arbeitsverhältnis aus den kon­troversen Bruttobesoldungsansprüchen

bis zum Augenblick des Rechtsmitteleingangs am Verwaltungsgericht zuzüglich

jener ab da bis zum nächstmöglichen Auflösen der Anstellung (Andreas Keiser,

Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Ge­meinden, ZBl

102/2001, S. 561 ff., 572, mit Hinweisen).

Demnach gilt es zu bestimmen, wie viel mehr die

Beschwerdeführerin 1 verdienen würde, wenn sie mit ihrem Ansinnen

durchdränge, und zwar im Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum bei

(ursprünglichem) Eintritt der Rechtsmittelhängigkeit Ende Mai 2002 ersten

Kündigungstermin (siehe oben III Abs. 1). Letzterer ist nicht etwa der 31.

August 2002, womit das FS 2002, sondern der 28. Februar 2003, womit das

HS 2002/03 aufgehört hat (vgl. § 9 Abs. 1 MBVVO). Auf dessen

Schluss hätte sich – im Fall der Beschwerdeführerin 1 bei mehr als neun

Dienstjahren mit einer Frist von sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 in

Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 des

Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]) – laut § 7

MBVVO kündigen lassen.

b) Die Beschwerde scheint anzunehmen, beim

angestrebten Wechsel von Lohnklasse 21 in Lohnklasse 22 bliebe die

Stufe 12 (recte Stufe 13 und seit Anfang 2002 Stufe 14) bewahrt, weshalb bei

vollem Pensum jährlich ein um Fr. 9'365.- (recte um Fr. 9'581.- bzw.

wegen Teuerungsausgleichs je nach Silvester 2000 sowie 2001 auf Stufe 13 anno

2001.

um Fr. 9'820.- und heute auf Stufe 14 um Fr. 10'090.-; siehe

Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung, lit. B) besseres Salär

anfiele, was sich in den fraglichen fünf Semestern selbst ohne weiteres

Hinzutreten von Stufenanstieg, Beförderung und Teuerungsanpassung auf

Fr. 24'785.- beliefe (vgl. § 11 MBVO in Verbindung mit

§§ 11 f. MBVVO sowie §§ 1 f. MBVO in Verbindung mit

§ 41 Abs. 1 PG, § 42 der Personalverordnung vom

16.

Dezember 1998 [LS 177.11] und § 37 Abs. 1 f. der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG,

LS 177.111]).

Sie verkennt hierbei, dass gemäss § 30

Abs. 3 MBVVO die bei Überführung in eine übergeordnete Klasse

aufsteigenden Lehrpersonen nur in die frankenmässig nächst höhere Stufe

eingereiht werden (siehe zudem § 30 Abs. 2 MBVVO sowie § 15

Abs. 5 MBVO) und darum kein derart erkleckliches Mehrgehalt erzielen,

welches gegenwärtig die relevan­te Grenze von Fr. 20'000.- zu

überschreiten hülfe. Obendrein soll die Beschwerdeführerin 1 für das

Ausüben von an sich Mittelschullehrpersonen mbA vorbehaltenen Tätigkeiten in

den Genuss einer Entschädigung oder Entlastung kommen (§§ 3 Abs. 1

lit. c, 4 Abs. 1 sowie 13 Abs. 2 MBVO).

Fehlt zwar demnach insofern ein erheblicher

Streitwert, ist dennoch ein solcher von über Fr. 85'000.- bereits per Ende

des FS 2002 gegeben; denn der Rechtsmittelantrag lautet auf einen

Beschäftigungsgrad von mindestens 70 %, das heisst maximal 100 %.

Letzterer liegt in jedem der bisherigen vier Semester über dem effektiven und

würde einen zusätzlichen Verdienst im genannten Umfang bewirken.

c) Mithin muss – wie schon am 14. August 2002

(vgl. oben III Abs. 2 f.) – die Kammer über die vorliegende

(Personal-)Beschwerde befinden.

2.

Der Verfahrensantrag des Rechtsmittels (siehe

oben III Abs. 1 in Verbindung mit II Abs. 1) hat seinen Gegenstand

inzwischen mangels Beschwerdeantwort verloren.

3.

a) Das Bundesgericht hat den

verwaltungsgerichtlichen Entscheid des ersten Rechts­gangs aufgehoben (siehe

vorn IV Abs. 2).

Die Rechtsmittelergänzung glaubt, das sei

vollumfänglich geschehen, also auch insofern, als die Kammer die Legitimation

des Beschwerdeführers 2 verneint und obwohl die­ser gar keine staatsrechtliche

Beschwerde eingereicht hatte (vgl. oben III Abs. 3 sowie IV Abs. 1),

wodurch er sich mit dem derart begründeten Nichteintreten abgefunden habe; weil

das Verwaltungsgericht im wieder aufgenommenen Verfahren formalrechtlich an der

Parteistellung des Beschwerdeführers 2 festhalte, werde in dessen Namen der

Abstand vom Rechtsmittel erklärt. Hiermit stellt sich die Frage nach Bedeutung

bzw. Wirkung des bundesgerichtlichen Urteils für den Beschwerdeführer 2.

Das Verwaltungsgericht hatte etwa in einem

Urteil vom 23. September 1997 (VB.97.00039) die Nebenfolgen gegenüber zwei

unterliegenden Beschwerdeführern wie hier die Kammer am 14. August 2002

festgelegt (vgl. oben III Abs. 2). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur

des einen derselben – der andere hätte eine solche auch gar nicht ergreifen

können (vgl. BGE 125 II 29) – kassierte das Bundesgericht das

verwaltungsgerichtliche Erkenntnis "und wies die Sache zur Neuregelung der

Kosten des kantonalen Verfahrens ... zurück"; das Verwaltungsgericht

entschied darauf am 21. Januar 1999, die Kos­ten seines alten (und des neuen)

Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, und sprach beiden Beschwerdeführern

eine Parteientschädigung zu (VB.99.00007).

b) Es lässt sich davon ausgehen, das

Bundesgerichtsurteil vom 31. März 2003, welches den Beschwerdeführer 2

nirgends auch nur andeutungsweise erwähnt, habe den Entscheid der Kammer vom

14.

August 2002 bezüglich jenem nicht berühren wollen.

Ansonsten müsste man das bundesgerichtliche

Erkenntnis insofern als nichtig betrachten wie etwa "ein Urteil ohne Klage

(wo keine Klage, da kein Richter); ein Urteil gegen eine nicht existente

Partei" (Walther Habscheid/Stephen Berti, Schweizerisches Zivilprozess-

und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 459;

vgl. ferner Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A.,

Bern 2001, S. 237). Das würde sich auch mit dem verwaltungsrechtlichen

Prinzip decken, eine von Amts wegen zu beachtende, absolute Unwirksamkeit von

Verfügungen anzunehmen, wenn der diesen anhaftende Mangel besonders schwer

sowie offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist – hier gegebenenfalls

der Eingriff eines beim gegenwärtigen Zusammenhang nicht von der Offizialmaxime

geprägten Verfahrens in einen Gerichtsentscheid zu Gunsten einer dortigen

Partei, die denselben unangefochten gelassen hat (siehe Walter Kälin, Das

Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 389 f.+400)

– und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht als ernsthaft gefährdet

erscheint [wovon vorliegend keine Rede gehen könnte] (Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz.

955.

f.).

Also hat die hier interessierende Angelegenheit

hinsichtlich des Beschwerdefüh­rers 2 schon mit dem für ihn rechtskräftigen

Entscheid der Kammer vom 14. August 2002, und zwar einschliesslich der dortigen

Nebenfolgenregelung, ein Ende gefunden; das Rechtsmittel lässt sich deshalb insofern

nicht mehr zurückziehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 59 sowie §§ 63 N. 2 und 66 N. 1 f.). Wenn

der Beschwerdeführer 2 jetzt immer noch im Rubrum erscheint, so geschieht

das nur, um pro memoria vorzumerken, dass er im Geschäft PB.2002.00013 die

Hälfte der Gerichts­kosten von Fr. 5'560.- bezahlen muss, das heisst

Fr. 2'780.-, und zusätzlich für maximal bis zu einem solchen Betrag solidarisch

mit der Beschwerdeführerin 1 haftet, falls diese beim gegenwärtigen

zweiten Rechtsgang überhaupt kostenpflichtig wird.

4.

a) Der Sachverhalt des bundesgerichtlichen

Urteils vom 31. März 2003 hält richtig fest, die Beschwerdeführerin 1

wehre sich einerseits für einen Beschäftigungsgrad von mindestens 70 %

(statt des garantierten von 33,33 %) und anderseits für eine Einreihung in

Lohnklasse 22 (an Stelle von Lohnklasse 21) (lit. B Abs. 2; vgl. oben

I Abs. 2 sowie II+III je Abs. 1).

Zu Letzterem sagt das Bundesgericht

zusammengefasst, das Verwaltungsgericht hätte kraft (§ 80c in Verbindung

mit) § 43 (Abs. 1 lit. b und) Abs. 2 VRG auf das Rechtsmittel

der Beschwerdeführerin 1 eintreten müssen, da deren streitige

Lohnklassierung im Sinn neuerer Praxis eine Angelegenheit gemäss Art. 6

Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) darstelle

(E. 3-5). Zu diesem – hier verbindlichen (BGE 122 I 250 E. 2) –

Standpunkt ist die Kammer übrigens nach dem Entscheid vom 14. August 2002

schon von sich aus übergegangen (vgl. 28. Mai 2003, PB. 2002.00049,

E. 2a/aa+dd f., mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Ebenfalls beim Sachverhalt bemerkt das

Bundesgericht, soweit das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel der

Beschwerdeführerin 1 überhaupt eingetreten sei, habe es sich darauf

beschränkt, für "vertretbar" zu erklären, "dass die ehemaligen

Hauptlehrer im Rahmen der Überführung ihren Beschäftigungsgrad behalten,

während dieser bei den vormals nur für jeweilen ein Semester ernannten

Lehrbeauftragen I gekürzt werde" (lit. B Abs. 2). Wohl hieran anknüpfend

heisst es in der Begründung, das Verwaltungsgericht habe "die Rügen der

Beschwerdeführerinnen in einer Art und Weise behandelt ..., die einer Rechtsverweigerung

nahe kommt" (E. 5.2); endlich könne offen bleiben, "ob die

angefochtenen Entscheide allenfalls noch in anderer Hinsicht gegen

Bundesverfassung oder Konvention verstossen. Die staatsrechtliche Beschwerde

ist so oder anders gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide sind gänzlich

aufzuheben, weil sich die im kantonalen Rechtsmittelverfahren materiell

behandelten Rechtsfragen nicht von jenen trennen lassen, zu deren Beantwortung

sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht zuständig betrachtete"

(E. 6.1).

b) Hat es für die Tragweite der bundesgerichtlichen

Aufhebungsanordnung bloss an Eindeutigkeit gefehlt (vgl. oben 3), so übersieht

nun das Bundesgericht, dass die Kammer das Rechtsmittel der

Beschwerdeführerin 1 betreffend deren gekürzten Beschäftigungsgrad nicht

nur mit dem erwähnten Vertretbarkeits-Argument abwies, sondern weiter mit der

selbständigen Begründung, das Verwaltungsgericht könne laut § 80

Abs. 2 VRG die partielle Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht – wie

insoweit einzig angestrebt – rückgän­gig machen (E. 4b Abs. 2 f.). Das alles

spielt an sich keine Rolle mehr, namentlich weil der Kammer in letzterem

Zusammenhang jedenfalls der Vorwurf gerade noch erspart bleibt,

Rechtsverweigerung betrieben zu haben; es erlangt aber Bedeutung bei der

Interpre­tation der für das umfassende Kassieren des verwaltungsgerichtlichen

Entscheids konstitutiven, jedoch mit keinen zusätzlichen Motiven versehenen

Erwägung, es würden "sich die im kantonalen Rechtsmittelverfahren

materiell behandelten Rechtsfragen nicht von jenen trennen lassen, zu deren

Beantwortung sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht zuständig betrachtete"

(zum Ganzen vorn a Abs. 2 f.).

Schreiten kantonale Behörden nach Gutheissung

einer staatsrechtlichen Beschwerde abermals zum Hoheitsakt in gleicher Sache,

müssen sie die Motive des bundesgerichtlichen Erkenntnisses berücksichtigen;

diese sind vor allem insofern verbindlich, als sie sich auf Unterlassungen

beziehen, welche die Behörden gutzumachen haben (Kälin, S. 399, mit Hin­weisen).

Die Behörden dürfen sich nicht auf Motive stützen, die das Bundesgericht aus­drücklich

oder stillschweigend verworfen hat, sondern nur auf solche, die gegenüber dem

ersten kantonalen Entscheid als neu erscheinen und die zu beurteilen das Bun­des­ge­richt

keine Gelegenheit hatte (Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen

Beschwerde, Bern 1994, S. 211 f., ebenfalls mit Hinweisen). Verhielte

es sich nicht so, könnten sich die Behörden auf bundesgerichtliche Aufhebung

ihres Entscheids hin verpflichtet sehen, gesetzwidrig zu handeln, was nicht dem

Zweck der staatsrechtlichen Beschwerde entspräche, die lediglich

verfassungswidrige Zustände beseitigen will; die Natur der staatsrechtlichen Beschwerde

beschränkt also in gewissem Mass die Wirkung des Bundesgerichtsurteils

(BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb).

Weil sich die Kammer im Entscheid vom 14. August

2002.

als sachlich unzuständig für die Lohneinreihung der

Beschwerdeführerin 1 betrachtete, konnte und musste seinerzeit "offen

bleiben, ob die Vorinstanz überhaupt per Kompetenzattraktion den Rekurs betreffend

die zentral in der Bildungsdirektion vorgenommene Lohneinreihung ... behandeln

durfte" (E. 2a Abs. 2). Das Bundesgerichtsurteil verrät nicht, dass es

sich mit solcher Prob­lematik in verfassungs- oder konventionsrechtlicher

Hinsicht auseinander gesetzt habe, sondern scheint sich am Prinzip etwa der

Einfachheit zu orientieren. Durch dieses Erkenntnis hält sich die Kammer

deshalb nur insofern für gebunden, als sie jetzt über beide beschwerdeführerischen

Sachanträge – Erhöhung von Lohn sowie Beschäftigungsgrad (vgl. oben a

Abs. 1) – zu befinden hat; was deren weiteres Verfahrensschicksal

betrifft, fühlt sie sich dagegen nachfolgend frei.

5.

a) Die Zuständigkeit gilt es von Amts wegen

zu prüfen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG).

§ 74 VRG erlaubt, personalrechtliche

Anordnungen des Bildungsrats mit Beschwerde anzufechten, es handle sich denn um

die Begründung von Dienstverhältnissen oder die Einreihung sowie Beförderung in

Besoldungsklassen und -stufen. Dass letztere, ja alle diese Ausnahmen hier

nicht greifen, hat das Bundesgericht für die Kammer verbindlich festgehalten

bzw. folgt aus der neusten Praxis der Kammer (vgl. oben III Abs. 2 f.

sowie 4a Abs. 2).

Nach § 5 Abs. 2 des

Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (UnterrichtsG, LS 410.1)

entscheidet die Schulrekurskommission an Stelle des Bildungsrats über Rekurse

aus dem Bildungswesen, und zwar abschliessend, soweit das

Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht

vorsieht. Diese Anfechtungsmöglichkeit ist vorliegend gegeben, wie eben gesagt

(siehe vorstehenden Abs.; ferner VGr, 20. März 2003, VB.2002.00427,

E. 2 Abs. 2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtspre­chung).

b) Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen

ohne weiteres erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde grundsätzlich an die Hand

nehmen. Insbesondere hat der Entscheid der Schulrekurskommission zutreffend die

Legitimation der Beschwerdeführerin 1 bejaht, und nicht anders verhält es

sich vor Verwaltungsgericht (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 sowie 28

Abs. 1 Satz 2 bzw. 21 lit. a VRG, ebenso zum Folgenden). Hiervon

ausgenommen bleiben muss der Aufhebungsantrag des Rechtsmittels immerhin

insofern, als er auch Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen

Beschlusses beschlägt (vgl. oben II Abs. 3 und III Abs. 1), weil die

auf § 13 Abs. 3 VRG beruhende Kostenfreiheit des personalrechtlichen

Rekursverfahrens die Beschwerdeführerin 1 nicht belastet.

6.

a) Kraft § 39 Abs. 1 des

Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG, LS 413.21) lassen

sich erstinstanzliche und Rekursentscheide von Schulkommissionen kantonaler

Mittelschulen allgemein an die Schulrekurskommission sowie von dort jedenfalls

gegenwärtig an das Verwaltungsgericht weiterziehen (vgl. oben 5a

Abs. 2 f.). Personalrechtliche Anordnungen der Bildungsdirektion

unterliegen indes laut der Regel von § 19a VRG zunächst dem Rekurs an den

Regierungsrat und alsdann gemäss § 74 Abs. 1 VRG hier ebenso der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 15).

Gegenüber der Beschwerdeführerin 1

verfügten gestützt auf § 6 Abs. 1 Ziff. 3 MittelschulG die

Schulkommission der Kantonsschule B den Beschäftigungsgrad sowie in An­wendung

von § 5 lit. a MBVVO das Mittelschul- und Berufsbildungsamt namens

der Bildungsdirektion den Lohn (vgl. auch § 3 MBVVO sowie

§§ 4 f. der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998

[LS 172.14]). Die Vorinstanz hat den Rekurs hinsichtlich beider Anordnungen

behandelt.

Es gilt zu prüfen, ob diese Kompetenzattraktion

bezüglich Lohn notwendig und ver­neinendenfalls statthaft sei. Träfe eventuell

auch Letzteres nicht zu, müsste der angefochtene Entscheid insofern aufgehoben

werden, als er an Stelle des Regierungsrats rekursweise über das Gehalt der

Beschwerdeführerin 1 befunden hat, was einen schon von Amts wegen zu

ahndenden Verstoss gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift bedeuten würde

(vgl. § 75 lit. a in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. d

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 50 N. 104 f. sowie 75 N. 1).

b) Bei der Koordinationspflicht handelt es sich

um einen generellen, freilich nicht unmittelbar anwendbaren Rechtsgrundsatz,

den es stets zu beachten gilt, sobald mehrere Verfahren auf einen Tatbestand

einwirken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 19, mit Hinweisen; vgl. jedoch VGr,

28.

März 2001, VB.2000.00277, E. 2d/bb Abs. 3, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

Seine Basis findet das Koordinationsgebot im verfassungsmässigen Willkürverbot,

im Prinzip der prozeduralen Einheit und Widerspruchslosigkeit sowie im Vereitelungsverbot

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 17). "In Anwendung des Koordinationsgebots

ist nicht nur eine inhaltliche Abstimmung der verschiedenen betroffenen

Interessen anzustreben (materielle Koordination), sondern ebenso eine verfahrensmässige

Abstimmung vorzunehmen (formelle Koordination). Koordinationsbedarf ist

immer dann gegeben, wenn verschiedene materiellrechtliche Vorschriften

anzuwenden sind und zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang besteht,

dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinan­der angewendet werden dürfen

... Die Koordinationspflicht gilt allerdings nur für untrennbar

miteinander verbundene Rechtsfragen, deren verfahrensrechtlich getrennte

Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde"

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 18, mit Hinweisen). Das Koordinationsgebot

kann gegen eine Gabelung des Rechtswegs streiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43

N. 51, mit Hinweis). Aufgeteilte Kompetenzen sowie parallele

Rechtsmittelverfahren allein bedeuten aber weder eine übermässige Erschwerung

noch eine Vereitelung von Bundesrecht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 18, mit

Hinweisen).

Obwohl Schulkommission der Kantonsschule B sowie

Bildungsdirektion ihre Verfügungen vom 22./23. August 2000 formell

koordinierten (vgl. oben I Abs. 2, auch zum Folgenden; ferner

Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 18), heisst das jedenfalls nicht, Beschäftigungsgrad

und Lohneinreihung würden so stark zusammenhängen, dass sich die einschlägigen

Anordnungen nur vereint auf dem gleichen Rechtsweg anfechten liessen. Diese beiden

Aspekte des Arbeitsverhältnisses berühren sich hier zwar insofern, als § 4

Abs. 1 MBVO für eine Mittelschullehrperson mbA (mit besonderen Aufgaben) –

bei solchem Titel stiege die Beschwerdeführerin 1 zur Lohnklasse 22

auf (§ 3 Abs. 1 lit. b+c in Verbindung mit Anhang

lit. A.I+II MBVO) – in der Regel ein Pensum von mindestens 50 % voraussetzt,

aber einerseits eben bloss in der Regel; und anderseits finden die Beschwerdeführenden

die Unterscheidung von gewöhnlichen sowie Mittelschullehrpersonen mbA in

mehrfacher Hinsicht unhaltbar. Der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1,

welcher seither faktisch ohnehin stets mindestens 50 % betragen hat (siehe

vorn I Abs. 1), spielt demnach für den Salärtarif gar keine Rolle.

Also rufen der Streit über das Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin 1 zum einen sowie deren Lohneinreihung zum andern

keiner Koordination. Die daraus folgende Spaltung des Rechtsmittelwegs nur beim

Rekurs (vgl. oben a) hätte ihr Pendant auf höherer Stufe übrigens, wenn sich

das analoge Problem etwa bei kommunalen Polizeiangehörigen zeigen würde, wo

wider bezirksrätliche Beschlüsse über Rekurse auch gemäss neuerer Pra­xis

(siehe vorn 4a Abs. 2 und den dort zitierten verwaltungsgerichtlichen

Entscheid) bezüg­lich des Salärtarifs laut § 19c Abs. 2 in Verbindung

mit § 74 Abs. 2 VRG bloss ein zweiter Rekurs an den Regierungsrat,

hinsichtlich des Beschäftigungsrads aber die Personalbeschwerde an das

Verwaltungsgericht und alsdann gegen beide zweitinstanzlichen Rechtsmittelentscheide

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht möglich wären.

c) Lassen sich die Kontroversen um

Beschäftigungsgrad sowie Lohneinreihung der Beschwerdeführerin 1 wie

gesehen getrennt beurteilen, ohne die Gefahr von Widersprüchen

heraufzubeschwören, hat die für den Lohn unzuständige Vorinstanz über denselben

nicht einfach um der Prozessökonomie willen in Kompetenzattraktion entscheiden

dürfen (vgl. oben a Abs. 1 f. und b; zu den anders gelagerten Fällen

statthafter Kompetenzattraktion Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.

A., Bern 1983, S. 95 f., sowie Benoît Bovay, Procédure administrative,

Bern 2000, S. 92, je mit Hinweisen; BGE 123 II 456, 125 I 300

E. 1a, 125 II 18 E. 4b/bb+d sowie 217 E. 3c/bb; BGr, 14. März

2002,6A.121/2001, E. 1a, und 27. Mai 2003,1A.225/2002, E. 4.2, je

unter www.bger.ch; RB 2000 Nr. 18 E. 1b/ee). Zu Unrecht apostrophieren

deshalb die Beschwerdeführenden das Beharren auf einer Spaltung des Rechtswegs

als überspitzten Formalismus.

Der angefochtene Entscheid hält übrigens dafür,

es gehe hier schwerpunktmässig um die von der Schulkommission der Kantonsschule

B verfügte Anstellung der Beschwerdeführerin 1 als gewöhnliche

Mittelschullehrperson, woraus sich die Lohneinreihung durch die

Bildungsdirektion von selbst ergebe. Tatsächlich aber steht vorliegend – wenn

schon – der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1 im Vordergrund,

und zwar bloss quanti­tativ, während die prinzipiellste Rechtsfrage lautet, ob

Mittelschullehrpersonen ohne mbA-Titel nicht gleich viel verdienen sollten wie

solche mbA (vgl. oben 1b+6b Abs. 2). Insofern hätte sich, falls überhaupt,

eine Rekursvereinigung eher beim Regierungsrat aufgedrängt (siehe vorn a

Abs. 1 f.). In der Beschwerde heisst es denn auch, "dass die

Beschwerdeführenden mit dem Ergreifen des Rechtsmittels gegen das neue

Dienstverhältnis sich bloss der Form halber gegen die Schulkommission und damit

auch gegen die Schulleitung als der antragstellenden Behörde richten, nicht

aber in der Sache, da diese nur vollziehen müssen, was mit dem von der

Bildungsdirektion gestalteten Dienstverhältnis vorgegeben ist".

Zwar erlaubt § 3 MBVVO der

Bildungsdirektion, ihre Zuständigkeit zur Festsetzung des Lohns gemäss § 5

lit. a MBVVO an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt oder gar an die

Schulen zu delegieren. So lange jedoch insbesondere die letztere Möglichkeit

unbenutzt bleibt, spricht nichts dafür, die eher politische Kompetenz

betreffend die Gehälter dem internen Rekurs der Zentralverwaltung zu entwinden

sowie diesbezügliche Rechts­mittel – und sei es lediglich attraktionsweise –

der mehr fachlich ausgerichteten Schulrekurskommission zu unterbreiten. Sinn

macht hier das Einschalten des Regierungsrats namentlich auch, weil dessen

Ausführungserlasse zum Mittelschulgesetz auf herbe Kritik der

Beschwerdeführenden stossen.

d) Im Licht alles dessen gilt es wegen

teilweiser Unzuständigkeit der Schulrekurskommission wie bereits aufgezeigt

vorzugehen (oben a Abs. 3). Der Rekurs gegen die Lohneinreihung der

Beschwerdeführerin 1 ist gestützt auf § 80c in Verbindung mit

§§ 70 sowie 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zum Entscheid an den Regierungsrat

weiterzuleiten. Dieser wird sich zu überlegen haben, ob er zunächst die

Bildungsdirektion als erstanordnende Behörde begrüssen wolle, welche sich

freilich weder bei der Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht gemeldet hat,

auch wenn sie von beiden daselbst laufenden Rechtsmittelverfahren Kenntnis

haben musste (siehe § 3 Abs. 3 und §§ 5 sowie 6 Abs. 1

Satz 3 der Verordnung über die Schulrekurskommission vom 2. Juni 1999

[SchulrekurskomV, LS 410.15]). Noch prinzipieller fragt sich, ob die

Beschwerdeführerin 1 bezüglich Gehalt überhaupt – generell oder speziell –

eine Begründung der Verfügung vom 22./23. August 2002 verlangt habe (vgl. vorn

I Abs. 2 f.; § 10a Abs. 2 lit. a VRG); sollte sie das

nirgends getan haben (cf. § 5 Abs. 2 VRG), wäre es wohl insofern um

den Rekurs geschehen.

e) Somit geht es im Folgenden der Sache nach nur

mehr um den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1.

7.

a) Die Beschwerde lastet der Vorinstanz eine

unzumutbar lange Verfahrensdauer an und erachtet Art. 29 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) als verletzt, dessen Abs. 1

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verleiht.

Nun verschliesst sich der Einsicht, welchen

Einfluss es auf die Rechtsmittelanträge ausüben könnte, wenn man von einer

Rechtsverzögerung ausginge (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,

3.

A., Bern 1999, S. 508 f.; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a N.

4.

ff.). Die Beschwerdeführerin 1 macht denn auch bloss geltend, es

dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie im Vertrauen auf eine zügige

Rekurserledigung darauf verzich­tet habe, die jeweiligen Mitteilungen

betreffend Stundenzuweisung für die einzelnen Semester anzufechten. Diese

Mitteilungen bilden indes keinen Streitgegenstand.

Im Übrigen gibt es nach verwaltungsgerichtlicher

Praxis keine Rechtsverzögerungsbeschwerde auf dem ordentlichen Rechtsweg,

sondern nur eine Aufsichtsbeschwerde, es stehe denn in der Sache die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen, was hier nicht

zutrifft (RB 1997 Nr. 12; VGr, 11. März 1999, VB.99.00004, E. 4). Allerdings

finden Kölz/Bosshart/Röhl, auf dem erwähnten kantonalen Ausschluss eines Rechts­mittels

lasse sich nicht beharren (Vorbem. zu §§ 19-28 N. 48 f. und § 41

N. 19). Wie es sich damit verhält, kann gegenwärtig auf sich beruhen, da die

Beschwerdeführerin 1 jedenfalls kein genügendes Rechtsschutzinteresse an

einer nachträglichen Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. an der blossen

Feststellung einer Rechtsverzögerung dartut (vgl. Kölz/­Bosshart/­Röhl,

§ 21 N. 29 f.). Es gilt insofern, was das Verwaltungsgericht in einem

Beschluss vom 23. September 1997 (VB.97.00124, E. 2b) erwogen hat (vgl.

auch Kölz/­Bosshart/­Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 51 sowie § 41 N.

20): "Ausnahmsweise kann nach der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen

Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage jederzeit

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an deren

Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffent­li­ches Interesse

besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft wer­den

könnte (BGE 118 Ia 493 f.). Diese Voraussetzungen sind bei

Rechtsverzögerungsbeschwerden in der Regel, jedenfalls bei der vorliegenden

Beschwerde, nicht erfüllt. Einerseits kommt es bei Rechtsverzögerungsbeschwerden

stets auf die Umstände des Einzelfalls an und stellen sich kaum Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung. Anderseits ist bei solchen Beschwerden in vielen

Fällen eine 'rechtzeitige', d.h. vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit

erfolgende Beurteilung möglich." Wegen der aufgezeigten Ungewissheit, was

bei behaupteter Rechtsverzögerung vorzukehren ist, darf es der

Beschwerdeführerin 1 anheim gestellt bleiben, ob sie sich – wenn überhaupt

– etwa mit Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorinstanz oder mit staatsrechtlicher

gegen die Kammer wenden wolle (vgl. auch René Rhi­now/­Heinrich

Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des

Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 1740).

b) Die Beschwerde beanstandet, das

Rekursverfahren genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen selbst für die

verwaltungsinterne Rechtspflege nicht; denn Mitglieder des Bildungsrats würden

sowohl die (erstanordnende) Schulkommission der Kantonsschule B als auch die

Vorinstanz präsidieren, und zudem liege das Rekursverfahren in den Händen der

Sachbearbeitenden von der Bildungsdirektion, welche ebenfalls erstinstanzlich

verfügt habe und deren Direktor(in) gleichzeitig dem Bildungsrat vorsitze (vgl.

– auch zum folgen­den Abs. – §§ 2+5 Abs. 1 UnterrichtsG,

§§ 3 ff.+8 SchulrekurskomV, § 5 Abs. 1 f. MittelschulG

sowie §§ 1 f. der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000

[LS 413.211]).

Die monierten Bezüge, wie sie in der

Verwaltungshierarchie auch noch stärker vorkommen, erwecken keine Bedenken für

die verminderten Anforderungen unterstehende Unabhängigkeit von Schul- und

Schulrekurskommission (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 3+12). In den

beiden Gremien sassen hier verschiedene Mitglieder des Bildungsrats. Überhaupt

ist das Verfahren so ausgestaltet, dass sich niemand mehrfach mit der vorliegenden

Sache zu befassen hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 9+13), wobei der

Anteil der Bildungsdirektion gegenwärtig nicht interessiert (siehe oben 6).

Soweit die Beschwerdeführenden vom Mitglied des

Bildungsrats bei der Vorinstanz trotzdem den Ausstand gemäss § 5a

Abs. 1 VRG hätten verlangen wollen, hätten sie das nach Treu und Glauben

vor dem angefochtenen Entscheid tun müssen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 5a

N. 4 f.; VGr, 18. Dezember 2002, VB.2002.00263, E. 2b Abs. 1,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

c) Die Beschwerde erklärt die Rekursvorträge der

Beschwerdeführenden zum integ­rierenden Bestandteil des

verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittels. Das wäre lediglich zu hören, wenn der

angefochtene Entscheid inhaltlich mit dem früheren über­einstimmen würde, womit

sich der Rekurs befasste; hat indes die Vorinstanz wie hier neue Motive geliefert,

so lässt sich nicht einfach auf die an jene gerichteten Eingaben verweisen

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 54 N. 7).

8.

a) Was nun das materielle Problem des

Beschäftigungsgrads anlangt, lässt sich unter dem Aspekt des

Rechtsschutzinteresses vorab bemerken, dass die Beschwerdeführerin 1 seit

dem HS 2000/01 durchschnittlich – obzwar ohne Zusicherung – beinahe das verlangte

Minimum von 70 %, wenngleich keineswegs das Maximum von 100 %

erreicht hat (vgl. oben I Abs. 1). Und nimmt man einerseits an, die

Verfügung vom 22./23. August 2002 habe zwischen den Parteien ein neues

Arbeitsverhältnis begründet (siehe oben I Abs. 2, auch zum Folgenden), so

legt die Beschwerde weder dar noch ist zu erkennen, warum das Gewähren eines

Pensums von lediglich 33,33 % im Sinn von § 75 lit. a VRG Recht

verletzen würde. Wie beigefügt werden darf, stellen "vermögensrechtliche

Ansprüche staatlicher Angestellter ... in der Regel keine wohlerworbenen Rechte

dar... Ausserdem stünden einer sachlich gerechtfertigten Neuordnung der

Rechtsgrundlagen das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht

entgegen" (VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 4a Abs. 2,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit Hinweis auf BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001,

S. 319, insbesondere E. 3b; VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,

E. 3b+c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Beatrice Weber-Dürler,

Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983,

S. 290 ff.; dazu ferner unten b Abs. 2).

Vorauszuschicken ist im Weiteren, dass

anderseits von einer Änderungskündigung nur die Rede gehen kann, wenn man die

Geltung privatarbeitsvertraglicher so genannter minimal standards für das

öffentliche Personalrecht bejahen (so Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche

Minimal Standards für die öffentliche Hand?, ZBl 99/1998, S. 449 ff.,

469.

ff.; vgl. auch BGr, 3. April 1996, ZBl 98/1997 S. 65 E. 4a;

VGr, 19. April 2000, PB.1999.00023, E. 2d, www.vgrzh.ch/rechtsprechung,

sowie 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 4c+9b/aa) und in diesem

Sinn mit dem angefochtenen Entscheid die ehemals bloss semesterweisen

Beschäftigungen der Beschwerdeführerin 1 (siehe §§ 6 Abs. 1

lit. a sowie 8 Abs. 1 der Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember

1988, [MSV; OS 50, 602 ff.]) als unbeachtliche Kettendienstverhältnisse

qualifizieren will, was die Annahme einer schon bestehenden unbefristeten

Anstellung bewirken würde (dazu etwa Manfred Rehbinder, Schweizerisches

Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, Rz. 299; Rémy Wyler, Droit du travail, Bern

2002, S. 336 ff.; Kantonsgericht FR, 15. Oktober 2001, JAR 2002,

S. 149 ff.; Heinz Hausheer, Berner Kommentar, Update, Januar 2001,

Art. 319 N. 36 und 334 N. 12 OR, sowie Juli 2002, Art. 335b N. 3 OR;

BGr, 27. Juni 2000, Pra 90/2001 Nr. 31, E. 2c; Wolfgang Portmann,

Individualarbeitsrecht, Zürich 2000, N. 958; Adrian Staehelin/Frank Vischer,

Zürcher Kommentar, 1996, Art. 334 N. 5 OR; Jürg Brüh­wiler, Kommentar zum

Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1996, Art. 334

N. 6 f.).

Vor dem zuletzt aufgezeigten Hintergrund rügt

die Beschwerde, indem das strittige Dienstverhältnis der Kantonsschule B

erlaube, den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin 1 kurzfristig zu

ändern, halte es vor elementaren und zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschrif­ten

namentlich über die Kündigungsfristen nicht stand, welche auch im öffentlichen

Recht gälten. Dem ist Folgendes zu entgegnen:

b) Die Beschwerde verkennt in erster Linie, dass

die sechsmonatige Kündigungsfrist für die Reduktion des angeblichen

Beschäftigungsgrads von bis Ende FS 2000 durchschnittlich 81,25 % auf

ein garantiertes Pensum von 33,33 % als gewahrt erscheint, denn die

Beschwerdeführerin 1 erhielt die entsprechende Verfügung am 29. August

2000.

(oder sogar früher), als sie noch bis Ende Februar 2001 zu 97,92 %

tätig war, um dann für das FS 2001 nur mehr ein halbes Pensum zu bekommen

(vgl. vorn I Abs. 1+2, auch zum Folgenden, sowie 1a Abs. 3). Während

dieser ganzen Frist versah sie also ein grösseres solches als früher

behaupteter Massen innegehabt sowie jetzt neu minimal anbegehrt (siehe oben III

Abs. 1 in Verbindung mit II Abs. 1), was ihrem einschlägigen

Schutzbedürfnis genügt. Und die weiteren Veränderungen des Beschäftigungsgrads

bilden hier keinen Verfahrensgegenstand (dazu etwa VGr BE, 27. Februar 1995,

BVR 1996 S. 170 E. 1d).

Sodann liegt nichts vor für eine

Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinn von § 18 Abs. 2 PG (auch zum

Folgenden). Freilich setzt Letztere einen sachlich zureichenden Grund voraus;

ein solcher besteht etwa, wenn eine Stelle wegen der Organisation bzw. der

Wirtschaftlichkeit aufgehoben wird sowie eine andere, zumutbare sich nicht

anbieten lässt oder auf Ablehnung stösst (§ 2 MBVO in Verbindung mit

§ 16 Abs. 1 lit. b VVPG). Insofern wirft die Beschwerde der

Schulkommission der Kantonsschule B keine falsche Prog­nose des Lek­tionsbedarfs

ab Sommer 2002 vor, sondern tönt bloss an, auch die Mittelschullehrpersonen mbA

hätten durch Pensenreduktion das Schwinden der SchülerInnenzahlen mittragen

sollen. Mit dem angefochtenen Entscheid erscheint es jedoch als vertretbar und

deshalb einem verwaltungs­gerichtlichen Eingriff entzogen (§ 75

lit. a VRG), den ehemaligen, auf längere Amtsdauer gewählten

Hauptlehrern/innen (sowie Lehrbeauftragten) bei der Überführung den

Beschäftigungsgrad zu bewahren und diesen nur den früheren, für jeweils ein

Semester ernannten Lehrbeauftragten zu kürzen, welche lediglich den

Hauptlehrern/innen nicht zuweisbare Stun­den erteilt hatten (siehe §§ 2

Satz 1 [OS 53, 395 f.] und 6 Abs. 1 MSV sowie § 15 in

Verbindung mit § 3 MBVO; zudem VGr BE, a.a.O., E. 4a+b).

Schliesslich verkennt die Beschwerde, die

insoweit nur die teilweise Auflösung eines Arbeitsverhältnisses rückgängig

machen will, dass das Verwaltungsgericht laut § 80 Abs. 2 VRG an

einer Kündigung nichts ändern darf (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035,

E. 2a; 29. August 2001, PB. 2001.00011, ZBl 102/2001, S. 581,

E. 1b; 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 1a+b – alles unter

www.vgrzh.ch/rechtsprechung; RB 2000 Nr. 30+32 f.; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 80 N. 1; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach

dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 220).

c) Mithin ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen,

soweit es auf sie einzutreten gilt.

9.

Indem der Streitwert hier Fr. 20'000.-

nicht unterschreitet, entfällt die Unentgeltlichkeit des Verfahrens nach

§ 80b VRG. Es fehlt ein Grund, die Kosten anders zu bestim­men als im

ersten Rechtsgang, wobei im zweiten wegen Wegfalls des Beschwerdeführers 2 nur

mehr die halbierten Beträge zu erheben sind (vgl. oben 3b Abs. 3). Diese

hat die Beschwerdeführerin 1 vollumfänglich zu übernehmen, weil sich ihr

vor Verwaltungsgericht auch bloss einstweiliges Obsiegen bezüglich

Lohneinreihung quantitativ vernachlässigen lässt; und festgehalten werden muss

an der solidarischen Haftung der beiden Beschwerdeführenden füreinander (siehe

vorn 1b+6d+8c).

Ausgangsgemäss ist die für das

Beschwerdeverfahren verlangte Parteientschädigung zu verweigern (§ 17

Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Alsdann besteht ebenso wenig Anspruch auf eine

solche für das vorinstanzliche Verfahren.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Es wird vorgemerkt, dass der

verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 14. August 2002 (PB.2002.00013) für den

Beschwerdeführer 2 in Rechtskraft erwachsen ist und dieser die ihm dort

belasteten Gerichtskosten von Fr. 2'780.- bezahlen muss sowie solidarisch

für die der Beschwerdeführerin 1 in Dispositiv-Ziffer 3 des

nachfolgenden Entscheids auferlegten Gerichtskosten haftet;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde teilweise gutheissend, wird

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I im Beschluss der Schulrekurskommission vom 16. April

2002 aufgehoben, soweit diese dort über den Rekurs der

Beschwerdeführerin 1 betreffend deren Lohnfestsetzung befunden hat, und

die Sache insofern zum Entscheid an den Regierungsrat weitergeleitet.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen,

soweit da-

rauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 30.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'780.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten im laufenden Verfahren

PB.2003.00014 werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, unter deren

solidarischer Haftung für die dem Beschwerdeführer 2 im früheren Verfahren

PB.2002.00013 belasteten Gerichtskosten.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. …