PB.2003.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00016
7. Januar 2004Deutsch28 min
(URT.2004.7695)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2003.00016
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.01.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Schadenersatz
Schadenersatz wegen mangelhaften Arbeitszeugnisses verneint.
Der Schadenersatzanspruch infolge von Mängeln eines Arbeitszeugnisses richtet sich nach dem Haftungsgesetz (E. 3). Zum Begriff der Widerrechtlichkeit im Staatshaftungsrecht (E. 4.3).
Das beanstandete Arbeitszeugnis widerspricht teilweise den Grundsätzen der Wahrheit, des Wohlwollens und der Vollständigkeit (E. 4.4). Vorliegen von Widerrechtlichkeit im staatshaftungsrechtlichen Sinn offen gelassen. Das wiedererwägungsweise aufgehobene Arbeitszeugnis ist den im Rechtsmittelverfahren geänderten Entscheiden gleichzustellen. Haftungsvoraussetzung ist daher Arglist. Vorliegen von Arglist verneint (E. 4.5).
Bei Haftung für Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gelten die strengeren Voraussetzungen in Bezug auf die Haftung für inhaltliche Mängel von Rechtsakten nicht. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor (E. 4.6).
Schaden und adäquater Kausalzusammenhang wären vorliegend ebenfalls zu verneinen (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
ADÄQUANZ
ARBEITSZEUGNIS
ARGLIST
KAUSALZUSAMMENHANG
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
SCHADEN
SCHADENABSCHÄTZUNG
SCHADENERSATZ
STAATSHAFTUNG
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VOLLSTÄNDIGKEIT
WAHRHEITSPFLICHT
WOHLWOLLEN
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. I HaftungsG
§ 6 HaftungsG
§ 21 Abs. I HaftungsG
Art. 42 Abs. II OR
Art. 330a OR
§ 46 Abs. II PG
§ 57 Abs. IV PG
§ 4a VRG
§ 11 VRG
§ 74 Abs. I VRG
§ 80 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 118 S. 233
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A. A, damals Chef des Kreiskommandos X, wurde am 24. September 1998 von
der Militärdirektion (heute: Direktion für Soziales und Sicherheit; im
Folgenden: Direktion) wegen angeblicher gravierender Führungs- und
Kommunikationsprobleme mit sofortiger Wirkung in seinen Dienstvorrichtungen
eingestellt. Mit Verfügung vom 28. April 1999 löste die Direktion das
Dienstverhältnis mit A aus wichtigen Gründen und unter Einstellung der
Lohnzahlungen per 30. Juni 1999 auf. Die beiden Rekurse A's gegen diese
beiden Verfügungen wies der Regierungsrat am 3. März bzw. 14. Juli
1999 ab, soweit er sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.
B. A gelangte gegen die beiden Regierungsratsbeschlüsse mit zwei Beschwerden
an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess mit Entscheid vom 22. März 2000
die Beschwerde gegen die Auflösung des Dienstverhältnisses teilweise gut; es
stellte fest, dass die vorzeitige Entlassung A's vom 28. April 1999
ungerechtfertigt gewesen war und verpflichtete den Kanton Zürich, A
Fr. 65'333.75 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit
es auf sie eintrat. Die Entschädigung bestand aus drei Teilbeträgen. Erstens ging
es um einem Betrag von Fr. 33'333.75, der dem ausstehenden Nettosalär A's
bis zum 31. Januar 2000 (dem Zeitpunkt, auf den das Arbeitsverhältnis
frühestens ordentlich hätte aufgelöst werden können) unter Anrechnung des in
dieser Zeit erzielten Ersatzeinkommens entsprach. Zweitens sprach das
Verwaltungsgericht A Fr. 20'000.- als Entschädigung gemäss § 80
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu.
Drittens nahm das Gericht an, A sei auch deshalb ein wirtschaftlicher Schaden
entstanden, weil er im Fall einer ordentlichen Kündigung des
Dienstverhältnisses nach dem 1. Februar 2000 eine besser bezahlte Stelle
als die inzwischen angetretene hätte finden können, wobei dieser Schaden
zeitlich begrenzt sei, da A mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid die ihm
zustehende Rehabilitation erfahre. Der für den Zeitraum vom 1. Februar bis
zum 30. September 2000 anzunehmende Schaden sei auf monatlich
Fr. 1'500.-, insgesamt Fr. 12'000.-, zu schätzen (vgl. zum Ganzen
VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, Sachverhalt, Dispositiv-Ziffern 1-3
sowie E. 5-8, www.vgrzh.ch).
C. Mit Schreiben vom 5. August 1999 an die Direktion hatte der Rechtsvertreter
A's unter anderm ein Arbeitszeugnis für diesen verlangt. Am 23. August
1999 stellte die Direktion A eine Arbeitsbestätigung aus. Aufgrund des Urteils
des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2000 ersuchte der Rechtsvertreter A's
die Direktion mit Schreiben vom 27. April 2000 unter anderm um ein
korrektes Vollzeugnis. Am 19. Mai 2000 wurde A ein Arbeitszeugnis
ausgestellt. Vor allem um die Ausführungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
entspann sich in der Folge eine Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter A's
und der Direktion. Am 2. Mai 2001 teilte die Direktion mit, dass das Arbeitszeugnis
vom 19. Mai 2000 als Verfügung gelte, und eröffnete die Rechtsmittelfrist.
Hiergegen liess A am 5. Juni 2001 Rekurs an den Regierungsrat erheben. Nachdem
sich die Parteien am 22. Oktober 2001 an einer Besprechung geeinigt
hatten, hob die Direktion am 22. November 2001 die Verfügung vom
2. Mai 2001 wiedererwägungsweise auf und stellte ein neues (wiederum auf
den 19. Mai 2000 datiertes) Arbeitszeugnis aus. Mit Beschluss vom
19. Februar 2002 schrieb hierauf der Regierungsrat das anhängig gemachte
Rekursverfahren im Hauptpunkt als gegenstandslos geworden ab.
D. Mit Eingabe vom 26. März 2002 liess A bei der Direktion eine
Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 27'000.- (zuzüglich eines Zinses
von 5 % ab 1. Juli 2001) stellen. Die Direktion habe ihre Pflichten
aus dem Dienstverhältnis verletzt, indem sie ihm erst mehr als zwei Jahre nach
Erhalt des entsprechenden Begehrens ein korrektes Vollzeugnis ausgestellt habe,
womit sie ihm – unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen – verunmöglicht
habe, vor dem 1. April 2002 eine neue, besser bezahlte Stelle anzutreten.
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2002 sei ihm
deshalb weiterhin ein Schaden von monatlich Fr. 1'500.-, insgesamt
Fr. 27'000.-, entstanden.
Mit Beschluss vom 19. März 2003 lehnte der
Regierungsrat das Schadenersatzbegehren ab. Er begründete dies im Wesentlichen
damit, dass die ursprüngliche Fassung des Arbeitszeugnisses nicht wahrheitswidrig
gewesen sei, weshalb eine Entschädigungspflicht bereits mangels
Widerrechtlichkeit entfalle.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid liess A unter dem Datum des
2.
Mai 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, worin er
beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Kanton Zürich zu
verpflichten, ihm Fr. 27'000.- (zuzüglich Schadenszins von 5 % ab
1.
Juli 2001) zu zahlen; zudem sei ihm für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Namens des Kantons Zürich liess die Finanzdirektion in
Vertretung des Regierungsrats mit der Beschwerdeantwort vom 19. August
2003.
beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
A's abzuweisen.
Weil die Beschwerdeschrift mit unleserlichem Poststempel
beim Verwaltungsgericht eingetroffen war, nahm dieses Abklärungen vor, an
welchem Datum A der Rekursentscheid zugestellt und wann die Beschwerdeschrift
aufgegeben worden war. Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2003 wurde A
Gelegenheit gegeben, sich zur Auskunft der schweizerischen Post zu äussern,
wonach ihr die Beschwerde erst am 5. Mai 2003 und somit verspätet
übergeben worden sei. Der Vertreter A's äusserte sich hierzu mit Schreiben vom
25.
November 2003 und reichte eine Kopie aus seinem Postempfangsscheinbuch
als Beleg ein.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (§ 74 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 2 des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG]; vgl. zur Abgrenzung
gegenüber dem Klageverfahren nach § 79 VRG: VGr, 10. Juli 2002, ZBl
104/2003 S. 185, E. 2c/ff; 18. Juli 2001, PK.2001.00001,
E. 5, und PK.2001.00003, E. 2+3 [letztere beiden Entscheide unter
www.vgrzh.ch; Leitsatz in RB 2001 Nr. 31]).
1.2
Der Rekursentscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer gemäss
dem Rückschein am 2. April 2003 zugestellt; die Beschwerdefrist endete
demnach am Freitag, dem 2. Mai 2003 (§ 11 VRG). Mit der Kopie aus dem
Postempfangsscheinbuch seines Vertreters hat der Beschwerdeführer den Beweis
erbracht, dass die Beschwerdeschrift tatsächlich am 2. Mai 2003 der Post
übergeben wurde. Die Auskunft der Aufgabepoststelle, die Sendung sei erst am
5.
Mai 2003 aufgegeben worden, ist als falsch zu werten, worauf umso
unbedenklicher geschlossen werden kann, als die Post auf Anfrage einräumte,
dass bei der Erfassung der Aufgabedaten im Computersystem Fehler vorkommen
könnten. Die Beschwerdefrist wurde demnach gewahrt.
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Geltend gemacht wird ein Schadenersatzanspruch aus einem
öffentlichrechtlichem Dienstverhältnis. Nach § 57 Abs. 4 des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) gilt für Arbeitsverhältnisse,
die beim Inkrafttreten des Personalgesetzes (also am 1. Juli 1999; OS 55,
62) bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst waren, bisheriges Recht. Das
Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde von der Direktion mit Verfügung
vom 28. April 1999 auf den 30. Juni 1999 aufgelöst, weshalb
vorliegend das frühere Recht zur Anwendung gelangt. Nicht von Belang ist in
diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht die Widerrechtlichkeit der
vorzeitigen Entlassung festgestellt hat und eine ordentliche Kündigung
frühestens auf den 31. Januar 2000 möglich gewesen wäre (VGr,
22.
März 2000, PB.1999.00021, E. 3a+4h+5b, www.vgrzh.ch).
2.2
Die Rechtmässigkeit des ursprünglich ausgestellten
Arbeitszeugnisses richtet sich demnach – mangels einer einschlägigen Bestimmung
über das Arbeitszeugnis im damaligen öffentlichen Personalrecht des Kantons –
nach Art. 330a des Obligationenrechts (OR; vgl. VGr, 4. Juli 2001,
PB.2001.00006, E. 2a, www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Grundlage des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs ist
vorliegend das Haftungsgesetz (vgl. §§ 1 und 19 Abs. 2 HaftungsG).
Nach § 6 Abs. 1 HaftungsG haftet der Staat "für den Schaden, den
ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich
zufügt". Die kantonalen Bestimmungen über die Staatshaftung werden in
Art. 61 Abs. 1 OR ausdrücklich vorbehalten.
3.2
Als Dritte kommen alle vom Subjekt der Haftung verschiedenen
Personen in Frage, also auch andere Behördemitglieder oder Angestellte der
haftpflichtigen Körperschaft (RB 1977 Nr. 25; vgl. auch § 19 Abs. 2
HaftungsG). Der Beschwerdeführer kann sich daher auf § 6 HaftungsG
berufen. Die Zusprechung von Schadenersatz setzt einen Schaden voraus, der von
einem oder einer staatlichen Angestellten in Ausübung einer Amtshandlung widerrechtlich
sowie adäquat kausal verursacht wurde (vgl. § 6 Abs. 1 HaftungsG).
4.
4.1
Die Vorinstanz geht davon aus, dass es vorliegend bereits an der
Widerrechtlichkeit fehle. Es werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass
das Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 unwahre Tatsachen enthalten habe, und
auch die inhaltlichen Anpassungen im Arbeitszeugnis vom 22. November 2001
belegten dies nicht, weil sie aufgrund eines Vergleichsgesprächs zustande
gekommen seien. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.
Zum einen können sich Mängel eines Arbeitszeugnisses nicht
nur aus unwahren Tatsachenbehauptungen ergeben, sondern auch aus der Wiedergabe
an sich wahrer Tatsachen, deren Erwähnung im Arbeitszeugnis aber unstatthaft
ist. Es trifft überdies auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit
der Aussagen im Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 nicht in Frage gestellt
habe: In der Schadenersatzforderung vom 26. März 2002 wurde mehrmals
erwähnt, dass der Anspruch auf ein "korrektes" Arbeitszeugnis nach
Ansicht des damaligen Rekurrenten ursprünglich nicht erfüllt worden sei. Zwar
lässt diese Formulierung offen, ob das ursprüngliche Arbeitszeugnis nach
Ansicht des Beschwerdeführers nicht ins Arbeitszeugnis gehörende Ausführungen
oder Unwahrheiten oder beides enthielt. Doch kann jedenfalls nicht der Schluss
gezogen werden, der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit der Aussagen im
Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt umso
mehr, als der Vorinstanz die Rekursschrift vom 5. Juni 2001 gegen die Verfügung
vom 2. Mai 2001 bzw. (materiell) gegen das Arbeitszeugnis vom 19. Mai
2000.
bekannt war, in welcher der Beschwerdeführer verschiedene Aussagen in
diesem Arbeitszeugnis ausdrücklich als "schlicht falsch",
"[u]nhaltbar", nicht wahrheitsgetreu oder unzutreffend bezeichnete.
Zum andern kann zwar aus Unterschieden zwischen der
ursprünglichen Fassung des Arbeitszeugnisses vom 19. Mai 2000 und der
definitiven Version vom 22. November 2001 tatsächlich noch nicht
geschlossen werden, dass die erste Fassung unwahre Angaben enthielt. Diese
Möglichkeit kann aber auch nicht allein deshalb verneint werden, weil die
endgültige Fassung auf Vergleichsgespräche zurückgeht.
4.2
Ob das Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000
widerrechtlich war, ist von Amts wegen abzuklären (§ 70 in Verbindung mit
§ 7 Abs. 1 VRG). Allerdings ist § 21 Abs. 1 HaftungsG zu
beachten, wonach die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen,
Entscheide und Urteile nicht überprüft werden darf. Die im Sinn einer Wiedererwägung
ergangene Verfügung vom 22. November 2001 betreffend das Arbeitszeugnis
ist nicht angefochten worden und in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 19). Die in der
Fassung vom 22. November 2001 verbliebenen Aussagen des Arbeitszeugnisses
vom 19. Mai 2000 können deshalb vorliegend nicht mehr auf ihre
Widerrechtlichkeit hin überprüft werden. Durch die Wiedererwägung nicht ausgeschlossen
wird Schadenersatz für übermässig lange Verfahrensdauer (Hans Rudolf Schwarzenbach,
Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen
Haftungsgesetz, 2. A., Zürich 1985, S. 52).
4.3
Wenn blosse Vermögensschäden – welche keine Verletzung eines
absoluten Rechts darstellen – oder Schäden infolge eines Rechtsakts behauptet
werden, gilt ein Verhalten im Staatshaftungsrecht nur dann als widerrechtlich,
wenn es gegen geschriebene oder ungeschriebene Gebote oder Verbote der
Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (BGE
123.
II 577 E. 4d/aa-dd, mit zahlreichen weitern Hinweisen; VGr,
25.
August 1997, ZBl 99/1998 S. 474 E. 3 a.A.; Tobias Jaag,
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2114). In
diesem Fall ist das Verhalten eines oder einer staatlichen Angestellten nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann widerrechtlich, wenn er bzw. sie in
Ausübung der amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler begeht. Ein solcher
liegt nicht bereits dann vor, wenn sich ein Rechtsakt später als unrichtig,
gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist; haftungsbegründende Widerrechtlichkeit
ist in diesem Fall vielmehr erst dann gegeben, wenn eine für die Ausübung der
Funktion wesentliche Pflicht, eine wesentliche Amtspflicht, verletzt wird (BGr,
3.
Juli 2003,2C.4/1999, E. 7.1, und 2C.5/1999, E. 6.1, je mit
weitern Hinweisen, www.bger.ch; BGE 120 Ib 248 E. 2b, 119 Ib 208
E. 5a). Es muss sich um eine Fehlleistung handeln, die pflichtbewussten Angestellten
oder Behördenmitgliedern nicht unterlaufen wäre (BGE 119 Ib 208 E. 5b;
Tobias Jaag, Staatshaftung nach dem Entwurf für die Revision und Vereinheitlichung
des Haftplichtrechts, ZSR 122/2003 II, S. 3 ff., 63). Im kantonalzürcherischen
Recht schränkt § 6 Abs. 2 HaftungsG die Haftung für Entscheide, die
im Rechtsmittelverfahren geändert werden, sogar auf Fälle arglistigen Handelns
der Vorinstanz ein, wobei abweichende spezielle Normen vorbehalten bleiben
(§ 5 Abs. 1 HaftungsG; vgl. etwa § 18 Abs. 3 PG und
§ 80 Abs. 2 VRG). Die Prüfung des Verhaltens des oder der betreffenden
Angestellten ist ex ante, nicht ex post vorzunehmen (BGE 120 Ib 411
E. 4c/aa; Jaag, Staatshaftung, S. 62).
4.4
Zu den vom Beschwerdeführer bemängelten Aussagen in der
ursprünglichen Fassung des Arbeitszeugnisses vom 19. Mai 2000 ist
Folgendes auszuführen:
4.4.1
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Einstellung im
Amt und das Rechtsmittelverfahren im Arbeitszeugnis erwähnt wurden (vgl. VGr,
10.
Juli 2002, ZBl 104/2003 S. 185, E. 10d/dd S. 223
[Leitsatz in RB 2002 Nr. 132]; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des
Arbeitgebers, Bern 1996,
S. 123 f., 134 [zur Freistellung]). Zudem ist der Satz, dass das
Arbeitsverhältnis gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts "ordentlich
zu kündigen gewesen" wäre, unzutreffend: Er unterstellt dem Gericht die
Ansicht, dem Beschwerdeführer hätte ordentlich gekündigt werden müssen,
während es nur festgehalten hat, dem Beschwerdeführer hätte ohne weiteres
ordentlich gekündigt werden können (VGr, 22. März 2000,
PB.1999.00021, E. 5b, www.vgrzh.ch).
4.4.2
Was die ebenfalls bemängelte Nennung der "Führungs- und
Kommunikationsprobleme" des Beschwerdeführers betrifft, so wurden diese,
gestützt auf eine psychologische Eignungsuntersuchung, auch vom Verwaltungsgericht
bestätigt (VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 4c/aa+h, www.vgrzh.ch).
Selbst der Beschwerdeführer räumt letztlich ein, dass er seine
Führungsqualitäten nur in einem "kongenialen Umfeld" entfalten könne,
womit er sie entscheidend relativiert. Weil der Grundsatz des Wohlwollens seine
Schranke an der Wahrheitspflicht findet, darf und muss ein Zeugnis auch
ungünstige Tatsachen und Bewertungen enthalten, sofern diese charakteristisch
sind und nicht bloss einmalige Vorfälle oder Umstände betreffen (BGr,
17.
Juli 2002,2A.118/2002, E. 2.2, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall
durfte daher grundsätzlich auf Führungsprobleme verwiesen werden, ohne dass
allerdings der Eindruck hätte erweckt werden dürfen, diese hätten während der
gesamten Arbeitsdauer bestanden. (Die Formulierung, die Probleme seien 1997
"sichtbar" geworden, suggeriert, dass sie bereits vorher geschwelt
hätten, was aber im Widerspruch zur 1996 erfolgten Qualifikation als "sehr
gut" steht und wofür auch keine Anzeichen bestehen; vgl. VGr,
22.
März 2000, PB.1999.00021, E. 4f/aa, www.vgrzh.ch.) Wahrheitswidrig
und unzulässig war sodann der Hinweis, dass diese Probleme zur Einstellung in
den Dienstverrichtungen und zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt
hätten: Zum einen machten die Führungsmängel zu jenem Zeitpunkt eine Kündigung
nicht notwendig, wäre ihnen doch im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips
zuerst mit einem Coaching zu begegnen gewesen (VGr, 22. März 2000,
PB.1999.00021, E. 4f/aa+h, www.vgrzh.ch). Zum andern dürfen der Grund für
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Motive dafür gegen den Willen
des oder der Arbeitnehmenden ohnehin nur erwähnt werden, wenn sie zur Würdigung
des Gesamtbilds beitragen, was bedeutet, dass nur Kündigungsgründe von einigem
Gewicht zu nennen sind (VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003 S. 185,
E. 10d/dd S. 223 mit Hinweisen [Leitsatz in RB 2002 Nr. 132]).
Unstatthaft war weiter der Vorwurf, die "zuvor offene und umgängliche
Art" des Beschwerdeführers habe in "öffentlich geäusserte
Kritik" ausgemündet, nachdem das Verwaltungsgericht das Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber der Öffentlichkeit als im Wesentlichen rechtmässig
qualifiziert hatte (VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 4g/bb+cc,
www.vgrzh.ch; vgl. allerdings auch a.a.O., E. 7b).
4.4.3
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter den Satz, er habe sich
"aus Sicht der Direktion immer wieder schwer damit [getan], die operative
Sachbearbeitung zu delegieren und den Mitarbeitenden das damit verbundene
Vertrauen entgegenzubringen". Dabei macht er allerdings nicht geltend, der
Satz sei unwahr, sondern zieht diesen vielmehr als Beleg dafür heran, dass der
"Eindruck eines fachlich zwar versierten, menschlich und führungsmässig
jedoch überforderten Kreiskommandanten" erweckt werde. In der definitiven
Version des Arbeitszeugnisses wird über den Umgang des Beschwerdeführers mit
den Mitarbeitenden geschwiegen. Das Verwaltungsgericht stellte im Zusammenhang
mit den Führungsdefiziten "Fehlverhalten gegenüber Unterstellten"
fest (VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 4h, www.vgrzh.ch). Sollte
der betreffende Satz dieses "Fehlverhalten" wahrheitsgemäss
umschreiben, könnte er in Abwägung zwischen Wahrheitspflicht und Gebot des Wohlwollens
ebenfalls noch als zulässig gelten.
4.4.4
Weshalb die Formulierung, der Beschwerdeführer habe "gute
Kontakte zu den Behörden und Amtsstellen" gepflegt, unterstellen soll, er
habe allzu viel Zeit für die Pflege dieser Kontakte aufgewendet, ist nicht
ersichtlich. Zweifelhaft erscheint dagegen die Formulierung, der
Beschwerdeführer habe es verstanden, "in der Öffentlichkeit bestimmt und
selbstbewusst aufzutreten und die Militärverwaltung würdig zu repräsentieren"
– wobei die Wendung, der Beschwerdeführer sei imstande, "würdig zu
repräsentieren", auch im Arbeitszeugnis vom 22. November 2001
enthalten ist und daher gemäss § 21 Abs. 1 HaftungsG vom Verwaltungsgericht
nicht überprüft werden kann. Vor allem in Zusammenhang mit dem folgenden Satz, der
Beschwerdeführer habe sich im "gesellschaftlichen Leben der Stadt X … als
Kreiskommandant einen festen Platz" verschafft, könnte fast der Eindruck entstehen,
der Beschwerdeführer habe seine Stellung benutzt, um als Salonlöwe auftreten zu
können.
4.4.5
Zutreffend ist schliesslich der Vorwurf des
Beschwerdeführers, sein Werdegang sei nicht vollständig wiedergegeben worden,
indem seine Tätigkeit als stellvertretender Kreiskommandant von 1984 bis 1989
nicht genannt wurde. Gerade wenn die Führungsqualitäten des Beschwerdeführers
als Kreiskommandant in Frage gestellt werden, ist es – entgegen der Ansicht des
Beschwerdegegners – für das Gesamtbild von Bedeutung, wie er sich eine
Hierarchiestufe tiefer, als Stellvertreter, bewährt hat.
4.4.6
Die weitern Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffen Stellen, in denen die Direktion ihr Ermessen nicht überschritten hat.
Zusammenfassend kann jedoch festgehalten werden, dass das Arbeitszeugnis vom
19.
Mai 2000 teilweise den Grundsätzen der Wahrheit, des Wohlwollens und
der Vollständigkeit widersprach.
4.5
Aus diesen Mängeln des Arbeitszeugnisses kann nicht ohne weiteres
auf Widerrechtlichkeit im haftungsrechtlichen Sinn geschlossen werden. Ob hier eine Amtspflichtverletzung und
damit haftungsrechtlich relevante Widerrechtlichkeit im Sinn der Bundesgerichtspraxis
anzunehmen wäre, ist jedoch nicht die entscheidende Frage, wenn gemäss § 6
Abs. 2 HaftungsG Arglist als Voraussetzung einer Schadenersatzzahlung gegeben
sein muss. Dies ist gemäss der genannten Bestimmung der Fall, wenn ein
"Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert" wurde.
4.5.1
Das Arbeitszeugnis gilt nicht als Verfügung; aufgrund des
Rechtsschutzinteresses fassen Praxis und Lehre jedoch den Entscheid der
Anstellungsbehörde über die von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer
beantragte Änderung des Arbeitszeugnisses als anfechtbare Verfügung auf (VGr,
10.
Juli 2002, ZBl 104/2003 S. 185, E. 10a mit weitern
Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 6). Diese Differenzierung
spricht allerdings nicht gegen die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 2
HaftungsG: Massgebend ist nicht der Verfügungscharakter, sondern die
Anfechtbarkeit des fraglichen Akts, soll doch der Staatshaftungsprozess
gegenüber dem Anfechtungsverfahren subsidiär sein. Primär soll eine Schädigung
mit der Aufhebung des fehlerhaften Entscheids im Rechtsmittelverfahren von vornherein
verhindert werden (vgl. Franz Schön, Staatshaftung als Verwaltungsrechtsschutz,
Basel/Stuttgart 1979, S. 47 ff., 81). Da der Rechtsweg gegen das
Arbeitszeugnis offen steht, besteht kein Anlass, die Haftung für Verfügungen
über Arbeitszeugnisse gegenüber der Haftung für andere Rechtsakte zu
erleichtern. Die besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegenüber dem
Arbeitszeugnis bringt einzig mit sich, dass der massgebliche Zeitraum für die
Prüfung der Arglist im vorliegenden Fall erst am 2. Mai 2001 – dem Tag, an
dem die Ablehnung der Anträge zur Änderung des Arbeitszeugnisses in Verfügungsform
festgehalten wurde – endet.
4.5.2
Die fragliche Verfügung wurde nicht in einem Rechtsmittelverfahren,
sondern wiedererwägungsweise aufgehoben. Auch dies ist nicht relevant: Zwar
bezieht sich § 6 Abs. 2 HaftungsG nach seinem Wortlaut nur auf
Entscheide, die "im Rechtsmittelverfahren geändert" wurden. Daraus
lässt sich jedoch nicht mehr ablesen, als dass einerseits das Anfechtungsverfahren
dem Staatshaftungsprozess vorgehen soll und dass anderseits die Aufhebung eines
Entscheids im Rechtsmittelverfahren die ordentliche Form der Feststellung von
dessen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit ist. Die Aufhebung einer Verfügung
infolge einer Wiedererwägung ist daher unter § 6 Abs. 2 HaftungsG zu
subsumieren.
4.5.3
Der in § 6 Abs. 2 HaftungsG verwendete Begriff
"arglistig" hat verschiedene Bedeutungen; namentlich wird
"Arglist" vom Bundesgesetzgeber teilweise auch als Synonym für
"Vorsatz" verwendet (Andreas von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil
des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. A., Zürich 1979,
S. 427 Fn. 4). Aus den parlamentarischen Beratungen zum
Haftungsgesetz ergibt sich jedoch, dass der ganz bewusst gesetzte Begriff eine
"qualifizierte Form des Vorsatzes" bezeichnen soll (vgl. Prot. KR
1967-1971, Bd. II, S. 2364 ff., besonders 2372 [Votum Jäckli]
und 2375 [Votum Nehrwein]; Schwarzenbach, S. 182). Dies folgt auch aus
einem Vergleich mit § 6 Abs. 3 HaftungsG, wo von "Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit" die Rede ist. Offen bleiben allerdings sowohl Art
und Ausmass der Qualifikation als auch das Bezugsobjekt: Es fragt sich, ob der
qualifizierte Vorsatz sich "nur" auf den Erlass eines fehlerhaften
Rechtsakts oder sogar auf die Schädigung beziehen muss (für Letzteres: Balz
Gross, Die Haftpflicht des Staates, Zürich 1996, S. 164). So oder so
dürfte die Arglist in aller Regel höchst schwierig nachzuweisen sein. Auch im
vorliegenden Fall wird nicht einmal dargetan, dass das Arbeitszeugnis
vorsätzlich mangelhaft abgefasst worden wäre. Die beantragte Entschädigung
wird daher, soweit sie für die inhaltlichen Mängel des Arbeitszeugnisses vom
19.
Mai 2000 ausgesprochen werden soll, bereits von § 6 Abs. 2
HaftungsG ausgeschlossen.
4.6
Der Beschwerdeführer leitet einen Schadenersatzanspruch auch daraus
ab, dass ihm das korrekte Arbeitszeugnis nur mit Verzögerung ausgestellt worden
sei. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner wenden dagegen ein, die
Verzögerung sei in erster Linie auf das Verhalten des Beschwerdeführers
zurückzuführen. Die Rechtsverzögerung ist haftungsrechtlich dem fehlerhaften
Entscheid nicht gleichzustellen.
4.6.1
Nach der bundesgerichtlichen Praxis findet auf die Haftung für
Rechtsverweigerung und ‑verzögerung (im Fall von Vermögensschäden) nicht
die Rechtsprechung zur Widerrechtlichkeit von Rechtsakten Anwendung; es gilt
vielmehr der allgemeine staatshaftungsrechtliche Begriff der Widerrechtlichkeit.
Demnach ist Widerrechtlichkeit zu bejahen, wenn ein Gebot oder Verbot der
Rechtsordnung verletzt wird, das dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient.
Die Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung verletzt Verfahrensgarantien, die
dem Schutz des Anspruchs der Rechtsuchenden auf einen Entscheid innert angemessener
Frist dienen. Im Fall einer Rechtsverzögerung ist die Widerrechtlichkeit daher
gegeben (BGE 107 Ib 160 E. 3d; vgl. auch Michael Fajnor,
Staatliche Haftung für rechtmässig verursachten Schaden, Zürich 1987,
S. 35 f.; Gross, S. 135; Schön, S. 78 f.;
Schwarzenbach, S. 72). Es bestehen keine Anhaltspunkte – etwa im Wortlaut
von § 6 Abs. 2 HaftungsG oder in den Materialien – dafür, dass
Arglist im kantonalzürcherischen Recht auch für den Schadenersatz wegen
Rechtsverweigerung und -verzögerung vorauszusetzen wäre. Es spricht auch nicht
für die Unterstellung der Haftung für Rechtsverweigerung und ‑verzögerung
unter § 6 Abs. 2 HaftungsG, dass – zumindest im Bundesverwaltungsprozess
– das Anfechtungsverfahren gegen Rechtsverweigerungen und -verzögerungen
geöffnet wird, indem eine Verfügung fingiert wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 48 f.): Im Gegensatz zu inhaltlichen Mängeln
eines Rechtsakts kann der Zeitablauf von vornherein nicht mehr rückgängig gemacht
werden. Daher rechtfertigt es sich, Rechtsverweigerungen und ‑verzögerungen
nicht den strengeren Anforderungen von § 6 Abs. 2 HaftungsG zu
unterstellen, sondern der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Praxis zu folgen.
4.6.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind unter dem Gesichtspunkt
der Rechtsverzögerung nur die reine Verfahrensdauer und die Gründe dafür zu
beachten. Die schärferen Haftungsvoraussetzungen von § 6 Abs. 2
HaftungsG für inhaltliche Mängel von Rechtsakten würden umgangen, wenn jeweils
bereits deswegen eine Rechtsverzögerung angenommen würde, weil es der
verfügenden Instanz bis zum Abschluss eines Rekursverfahrens möglich ist, die
Mängel ihrer Verfügung zu bemerken und die Verfügung in Wiedererwägung zu
ziehen.
4.6.3
Zur Abklärung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist der Ablauf
der Angelegenheit ab der Einforderung eines korrekten Vollzeugnisses vom
27.
April 2000 bis zur Ausstellung der korrigierten Fassung vom
22.
November 2001 näher zu untersuchen. Ausser Betracht bleiben kann der
Zeitraum bis zum Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. März 2000
(PB.1999.00021, www.vgrzh.ch), da erst mit dessen Rechtskraft eine verbindliche
Beurteilung der zeugnisrelevanten Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorlag.
So hatte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. September
1999.
auf die Zusendung einer blossen Arbeitsbestätigung mit den Worten
reagiert, er habe die Ausführungen der Direktion betreffend Arbeitszeugnis zur
Kenntnis genommen und seinem Mandanten empfohlen, den Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Nicht von Belang ist dagegen in
diesem Zusammenhang das Datum des 1. Oktober 2000, ab welchem sich laut
dem Beschwerdeführer der angebliche Schaden verwirklicht hat, hätte doch ein allfälliger
Schadenseintritt ab diesem Datum auch durch frühere Untätigkeit herbeigeführt
werden können.
Am 19. Mai 2000 stellte die Direktion erstmals ein
Arbeitszeugnis aus. Nach einem Telefonat am 27. Mai 2000 unterbreitete der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Direktion mit Schreiben vom
30.
Juni 2000 zwei abweichende Varianten eines Arbeitszeugnisses. Mit
Schreiben vom 12. Juli 2000 teilte die Direktion mit, dass sie nach
Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin am ausgestellten Arbeitszeugnis festhalte.
Am 7. November 2000 liess der Beschwerdeführer eine rekursfähige Verfügung
anfordern, wies aber gleichzeitig auf seine "Bereitschaft zu einem
konstruktiven Gespräch" hin. Mit Schreiben vom 27. November 2000
ersuchte die Direktion "um etwas Geduld", damit sie Rücksprache mit
dem Personalamt der Finanzdirektion nehmen könne. Am 12. Januar 2001
teilte sie mit, dass sie aufgrund der Wahrheitspflicht nicht auf die vom
Beschwerdeführer unterbreiteten Varianten eingehen könne, bot jedoch einige
Änderungen des ursprünglichen Zeugnisses an. Nach einer telefonischen
Besprechung vom 28. Februar 2001 modifizierte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. April 2001 an die Direktion seine
Anträge und hielt fest, dass er "bis Ende April 2001 eine entsprechende
formelle Eröffnung" erwarte, wenn die Direktion am Arbeitszeugnis vom
19.
Mai 2000/12. Januar 2001 festhalten wolle. Hierauf bezeichnete
die Direktion mit Schreiben vom 2. Mai 2001 das Arbeitszeugnis vom
19.
Mai 2000 als rekursfähige Verfügung und eröffnete die Rechtsmittelfrist.
Parallel zum Rekursverfahren, das mit Eingabe vom 5. Juni 2001 eingeleitet
wurde, gingen die Vergleichsverhandlungen weiter; sie führten schliesslich zur
Besprechung vom 22. Oktober 2001, zur Wiedererwägung vom 22. November
2001.
und zur Abschreibung des Rekursverfahrens in der Hauptsache wegen
Gegenstandslosigkeit mit Beschluss vom 19. Februar 2002.
Unter diesen Umständen kann der Direktion keine
Rechtsverzögerung vorgeworfen werden (vgl. auch § 4a VRG). Sie hat auf die
Anträge des Beschwerdeführers jeweils innerhalb von zwei bis drei Wochen
reagiert und auch die Varianten vom 12. Januar 2001 innert nützlicher
Frist ausgearbeitet. Dagegen liess der Beschwerdeführer die Sache namentlich
zwischen dem 12. Juli und dem 7. November 2000 sowie zwischen dem
12.
Januar und dem 12. April 2001 (ohne Berücksichtigung der
telefonischen Besprechung vom 28. Februar 2001), insgesamt also rund
sieben Monate, auf sich beruhen. Dass eine rekursfähige Verfügung erst rund ein
Jahr nach der Einreichung des Antrags auf ein korrektes Vollzeugnis erfolgte,
geht somit zu einem geringeren Teil auf die Erarbeitung von Vergleichsvorschlägen
und zum grösseren Teil auf die Passivität des Beschwerdeführers zurück; der
Direktion ist keine Rechtsverzögerung und damit kein widerrechtliches Verhalten
vorzuwerfen. Ebenso wenig ist dem Regierungsrat vorzuhalten, dass er in den
rund viereinhalb Monaten zwischen Rekurseingabe und Einigung der Parteien noch
keinen Rekursentscheid fällte (vgl. § 27a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 27a N. 8; vgl. im Übrigen auch § 7 HaftungsG und dazu BGE
107.
Ib 155).
5.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch
weder ein Schaden noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
beanstandeten staatlichen Handeln bzw. Unterlassen und einer allfälligen
Vermögensschädigung dargetan wurden.
5.1
Der Beschwerdeführer nimmt einen Schaden an, weil er für die Suche
nach einer besser bezahlten Stelle auf ein korrektes Arbeitszeugnis angewiesen
gewesen sei. Er beruft sich dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
22.
März 2000. Dieses ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall
einer ordentlichen Kündigung eine besser bezahlte Stelle als die inzwischen
angetretene hätte finden können. Insofern sei ihm, bis die Folgen der
Rehabilitierung durch das verwaltungsgerichtliche Urteil einträten, ein Schaden
entstanden, der in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu
schätzen sei (PB.1999.00021, E. 6b, www.vgrzh.ch; vgl. auch Chambre
d'appel des prud'hommes de Genève, 2. Juni 1999, JAR 2000 S. 287,
E. 3).
5.1.1
Nach der Praxis des Bundesgerichts enthält Art. 42 Abs. 2
OR eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die den Geschädigten den
Schadensnachweis erleichtern soll. In Fällen, in denen der strikte Nachweis des
Schadens ausgeschlossen ist, gestattet die Bestimmung dem Gericht, den Schaden
aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu betrachten. Art. 42
Abs. 2 OR ist nicht nur bei Unmöglichkeit des ziffernmässigen Nachweises
der Schadenshöhe, sondern auch dann anwendbar, wenn sich nicht strikte beweisen
lässt, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Umgekehrt soll den
Geschädigten die Beweislast nicht generell abgenommen werden. Sie haben nach
wie vor alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen
Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten
und zu beweisen. Die vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand
des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend
fassbar werden zu lassen. Die Zusprechung von Schadenersatz setzt voraus, dass
der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des
Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (BGE
122.
III 219 E. 3a; Katharina Schoop in: Jolanta Kren Kostkiewicz
et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich
2002, Art. 42 N. 8 f.).
5.1.2
Dieser Substanziierungspflicht kommt der Beschwerdeführer nicht
nach. So macht er keine Bemühungen um eine besser bezahlte Arbeitsstelle
geltend. Zwar behauptet er, solche wären aufgrund des negativen
Arbeitszeugnisses vom 19. Mai 2000 von vornherein aussichtslos gewesen.
Auch in den über zwei Jahren seit der Ausstellung des korrigierten
Arbeitszeugnisses vom 22. November 2001 hat der Beschwerdeführer jedoch
keine ersichtlichen Anstalten unternommen, eine besser bezahlte Arbeitsstelle
zu finden. Solche Versuche werden auch nicht geltend gemacht. Der
Beschwerdeführer vermag demnach nicht darzutun, dass ihm durch das
Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2000 ein Schaden entstanden ist.
5.2
Im Übrigen würde es ohnehin am Nachweis eines adäquaten
Kausalzusammenhangs fehlen.
5.2.1
Zum einen hätte der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass allfällige
Ablehnungen von Stellenbewerbungen gerade wegen der unzulässigen Stellen im Arbeitszeugnis
vom 19. Mai 2000 erfolgt wären. Wie er selber ausführt, waren die Chancen
eines ehemaligen Kreiskommandanten, "dem im Arbeitszeugnis explizit
menschliche und führungsmässige Defizite vorgeworfen" würden, auf dem
Arbeitsmarkt gering. Der Hinweis auf Führungsdefizite im Arbeitszeugnis wäre
jedoch zulässig gewesen (vorn 4.4.2 f.), und jedenfalls hätte die
Wahrheitspflicht dem Beschwerdegegner untersagt, sich zu den Führungseigenschaften
des Beschwerdeführers uneingeschränkt lobend zu äussern. Der Beschwerdeführer
hatte demnach keinen Anspruch auf ein vorbehaltlos positives Zeugnis, und auch
mit einem korrekten Arbeitszeugnis wäre eine allfällige Suche nach einer besser
bezahlten Stelle schwierig gewesen. Eine Leitungsfunktion hätte der
Beschwerdeführer mit einem Zeugnis, das sich nicht restlos positiv zu seinen
Führungsqualitäten geäussert hätte, ohnehin kaum erhalten. Demzufolge bestünde
kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den inhaltlichen Mängeln des Arbeitszeugnisses
vom 19. Mai 2000 und einem allfälligen Schaden (vgl. auch Tomas Poledna,
Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst,
ZBl 104/2003, S. 169 ff., 183; OGr, 6. März 1997, ZR 99/2000
Nr. 80).
5.2.2
Zum
andern spricht im Fall des Beschwerdeführers ein weiterer Umstand gegen einen
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Mängeln des Arbeitszeugnisses vom
19.
Mai 2000 und einem allfälligen Schaden: Die vorzeitige Entlassung des
Beschwerdeführers und auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März
2000.
(PB.1999.00021, www.vgrzh.ch) erregten Aufsehen in der Öffentlichkeit und
wurden von den Medien verbreitet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass bei
allfälligen Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers einzig das Arbeitszeugnis
Beachtung gefunden hätte. Vielmehr wären die gesamten Umstände des Falls und namentlich auch die teilweise
Rehabilitierung des Beschwerdeführers im genannten Urteil berücksichtigt
worden.
6.
Zusammenfassend: Die Voraussetzungen der Zusprechung von
Schadenersatz sind nicht gegeben. Was die Mängel des Arbeitszeugnisses
betrifft, so wurde keine Arglist im Sinn von § 6 Abs. 2 HaftungsG
dargetan, während es in Bezug auf die Dauer des Verfahrens bereits an der
Widerrechtlichkeit fehlt. Zudem wurde weder ein Schaden noch ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen staatlichen Handeln bzw. Unterlassen
und einem allfälligen Schaden dargetan. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Da der Streitwert des vorliegenden
Verfahrens nicht unter Fr. 20'000.- liegt, sind laut § 80b VRG
Gerichtskosten zu erheben. Diese sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm angesichts des Verfahrensausgangs nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner ist
eine Parteientschädigung zu verweigern: Die Beantwortung von Rechtsmitteln in
ihrem Fachbereich gehört grundsätzlich zu den angestammten Aufgaben der
staatlichen Verwaltung; angesichts dessen kann nicht gesagt werden, der
vorliegende Fall hätte für den Beschwerdegegner besondere Anforderungen an die
rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen
gestellt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
…