Lexipedia

Entscheid

PB.2003.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00018

25. Juni 2003Deutsch8 min

(URT.2003.7373)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde

X verfügt im Sinn von Art. 113 der Kirchenordnung der

evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 2. Ju­li 1967

(KO, LS 181.12) auch über eine eigene – das heisst kommunal zu be­soldende –

Pfarr­stelle, und zwar seit 1. Juli 2002 für ein volles, sich zuvor nur auf 70

% be­laufendes Arbeitspensum; B hatte diese Stelle als Verweserin bekleidet,

ehe sie auf den 1. August 2000 als Pfarrerin gewählt wurde, um per 1. Juli 2002

ebenso die zu­sätzlichen 30 % als Ver­weserin zu erhalten.

Der Kirchenrat des Kantons Zürich stellte B

mit Beschluss vom 5. März 2003 per sofort im Amt ein. Am 26. März 2002

kündigte er B's 30 %-Pensum als Verweserin auf Ende April 2003.

In seiner Sitzung vom 7. Mai 2003 beschloss

der Kirchenrat, B mit sofortiger Wirkung als Pfarrerin in der Kirchgemeinde X

abzuberufen (Dispositiv-Ziffer 1), die Lohnzah­lung ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht bis 31. Mai 2002 fortzusetzen (Dispositiv-Zif­fer 2), die

Kirchgemeinde X zu verpflichten, B's Lohn ab Amtseinstellung am 5. März bis zum

31. Mai 2003 zu übernehmen (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Kirchenpflege X einzuladen

bzw. aufzufordern, die Pfarramts­wohnung bis längstens 30. September 2003 B zu

über­lassen und mit dieser darüber für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September

2003 einen Mietvertrag einzugehen (Dispositiv-Ziffer 4); als Rechtsmittel wurde

unter Dispositiv-Zif­fer 5 die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich angegeben.

Erwägungen

II. Die Kirchgemeinde X liess gegen die evangelisch-reformierte

Landeskirche des Kantons Zürich am 6. Juni 2003 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und diesem beantragen, Dispositiv-Ziffer 3 des

kirchenrätlichen Beschlusses vom 7. Mai 2003 aufzuhe­ben sowie festzustellen,

dass B's "Entschädigung" für die Zeit vom 5. März bis 31. Mai 2003

von der Beschwerdegegnerin, eventuell vom Staat Zürich, zu übernehmen sei,

unter Entschädigungsfolge zu deren Lasten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht erledigt

Justizgeschäfte laut § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) vorab in Dreierbesetzung, es handle sich denn um –

hier nicht einschlägige – Sondermaterien oder wenn der Streitwert Fr. 20'000.-

nicht übersteigt.

Die gegenwärtige Kontroverse dreht sich –

entsprechend B's Pensum als gewählte Pfarrerin – zumindest um 70 % von knapp

drei Monatslöhnen eines Jahresgehalts von Fr. 126'792.-, was über der

erwähnten Grenze liegt. Deshalb ist die Kam­mer zum Entscheid berufen.

Dieser kann kraft § 56 Abs. 2 f. VRG ohne

irgendwelche Weiterungen ergehen.

2.

Die Zuständigkeit gilt es von Amts wegen

zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

a) § 74 Abs. 1

VRG gestattet die (spezielle) Beschwerde gegen personalrechtliche An­ordnungen

unter anderem des Kirchenrats. Obwohl zweifelnd, beruft sich die Beschwer­de­führerin

für die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit in erster Linie auf diese

Vorschrift.

Personalrechtlicher Charakter eignet nur

jenen Verfügungen, welche die Rechtsstel­lung der Bediensteten in irgendeiner

Weise berühren, indem sie Rechte bzw. Pflichten begrün­den, ändern oder

aufheben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N.

5). Hieran gebricht es vorliegend. Wenn die Beschwerde sagt, "[i]n der

Praxis zahlt die Landeskirche den Pfarrern (auch den 'gemeindeeigenen') den

Lohn und fordert den Kostenanteil der Gemein­den bei diesen ein (für die

'gemeindeeigenen' Pfarrstellen 100 %)", und zugleich Dispositiv-Ziffer 2

des kirchenrätlichen Beschlusses vom 7. Mai 2003 unangefoch­ten lässt, wo­nach

B das Salär bis 31. Mai 2003 bekommt, verdeutlicht das, dass es in der

streitgegen­ständlichen Dispositiv-Ziffer 3 des nämlichen Beschlusses gar nicht

um B's Position geht, sondern darum, ob die Beschwerdegegnerin sich für ihre

finanziellen Leistungen bei der Be­schwerdeführerin erholen dürfe. Also

betrifft die gegenwärtige Auseinandersetzung nicht ein Verhältnis zwischen

ArbeitgeberIn und -nehmerIn, was allein in den Anwendungs­bereich von § 74 Abs.

1.

VRG fiele, oder anders ausgedrückt (Martin Röhl, Rechtsschutz in der Zürcher

Landeskirche, in: Isabelle Häner [Hrsg.], Nachdenken über den demokratischen

Staat und seine Geschichte, Beiträge für Alfred Kölz, Zürich/Basel/Genf 2003,

S. 337 ff., 345): "Mit Personalbeschwer­de ... können ... erstinstanzliche

personalrechtliche Anordnungen des Kirchenrates ... gegenüber der Pfarrschaft

beim Verwaltungsgericht angefochten werden."

Kann die Kammer das gegenwärtige Rechtsmittel

aber nicht als Personalbeschwerde an die Hand nehmen, lässt es sich auch nicht

in eine Personalklage nach § 79 VRG umdeuten, wie es der Beschwerdeführerin

eventualiter vorschwebt, denn diese Be­stimmung sieht das Klageverfahren nur

für (vermögensrechtliche) Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen

Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vor,

und

an einer solchen Streitigkeit fehlt es hier ja gerade, wie eben gesagt (vgl.

vorigen Abs.).

b) Alternativ zu § 79 VRG beruft sich die

Beschwerde für die Zuständigkeit des Ver­­waltungsgerichts auf § 81 lit. a VRG,

wonach dieses als einzige Instanz vermögensrecht­­liche Streitigkeiten aus

öffentlichem Recht zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden beurteilt; denn

die Beschwerdegegnerin bilde wie die Gemeinden eine dem Kanton untergeordnete

öffentlichrechtliche Körperschaft. Wenngleich Letzteres stim­men mag und laut §

2.

Abs. 1 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom 7. Juli

1963.

(KirchenG, LS 181.11) dieselbe sich auf den Kirchgemeinden aufbaut, stellt

die Beschwerdegegnerin doch keinen Gemeindeverband im Sinn der genannten Norm

dar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 81 N. 1+4). Abgesehen davon würde deren

Anwendung bedingen, dass das Gesetz solche Streitigkeiten nicht der Behandlung

durch eine andere Behörde übertrüge; genau so verhält es sich hier indes (siehe

auch Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 81 N. 5 f.), wie sich sogleich zeigt.

c) § 43 VRG verbietet die (allgemeine)

Beschwerde unter anderem gegen Anordnun­gen im Bereich des Kirchenwesens (Abs.

1.

lit. k), es stehe denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

zur Verfügung oder drehe sich um Fälle im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (Abs. 2). Vorweg

greifen die Ausnahmen von § 43 Abs. 2 VRG hier nicht, weil weder der

angefochtene Beschluss sich auf Bundes(verwaltungs)recht stützt oder es hätte

tun müssen (vgl. Art. 97 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943

[SR 173.110] in Ver­bindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968.

über das Verwaltungs­verfahren [SR 172.021]) noch die Konvention den

Schutz von Körperschaf­ten öffentlichen Rechts – was beide Parteien sind (§ 2

Abs. 2 KirchenG) – bezweckt (siehe Jens Meyer-La­de­wig, Konvention zum Schutz

der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, S. 246). Da sich

zudem die Landeskirchliche Rekurskommission als kompetent zur Behandlung des

gegenwärtigen Rechtsmittels erweisen wird, indem § 43 Abs.1 lit. k die Be­schwerde

ausschliesst (§ 37 Abs. 3 KirchenG), fragt sich auch nicht, ob der Gerichtscharakter

dieser Rekurskommission (so zumindest Röhl, S. 350) eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nicht selbst dann erübrigen würde, wenn trotzdem eine Sache gemäss Art. 6 Abs.

1.

EMRK vorliegen sollte (verneinend VGr, 20. November 2002, PB.2002.00027,

E. 2b/bb Abs. 2 am Ende, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Die Lehre scheint anzunehmen, sämtliche

erstinstanzlichen Entscheide des Kirchenrats – wie der angefochtene – würden

sich nicht an das Verwaltungsgericht ziehen lassen, aus­ser es stünden die

Personalbeschwerde oder der Disziplinarrekurs nach § 76 VRG zur Ver­fügung

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 40 ff. in Verbindung mit § 19 N. 131 f.; Röhl,

S. 344 f.+349 – beides ebenso zum Folgenden; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 248), was Letzteres hier ja nicht

zutrifft (vgl. oben a). Sogar wenn sich die Landeskirchliche Rekurskommission

bloss mit innerkirchlichen oder höchs­tens noch gemischten Belangen sollte

befassen dürfen (so Eduard Rübel, Kirchengesetz und Kirchenordnung der Zürcher

Landeskirche, 2. A., Zürich 1983, S. 46), bliebe sich alles gleich, geht es

doch gegenwärtig um solches. Laut § 3 Abs. 2 KirchenG nämlich regelt die

Beschwerdegegnerin

ihre innerkirchlichen Angelegenheiten autonom und gibt sich zu diesem Zweck

eine Kirchenordnung. Nun beruht die Institution der gemeindeeigenen Pfarrstel­len

sowie deren Finanzierung auf Art. 113 KO, und genau das beschlägt der aktuelle

Streit (siehe Rübel, S. 17 f.+154; Röhl, S. 339 ff.+346 ff.;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 133 – wo­raus auch erhellt, dass Kontroversen

zwischen Exekutive der kantonalen Kirche und deren

Gemeinden

über Geldleistungen wie bei der römisch-katholischen Körperschaft ein innerkirchliches

Problem bedeuten können).

Mithin lässt sich auf die Beschwerde auch

unter dem Aspekt von § 43 VRG nicht eintreten.

d) Kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2

Satz 1 VRG gilt es das Rechtsmittel zur Behandlung an die im Sinn von § 37 Abs.

3.

KirchenG zuständige Landeskirchliche Rekurs­­­kommission zu überweisen.

Deswegen erübrigt sich vor Verwal­tungsgericht auch der Einbezug des Kantons

Zürich in das Verfahren, wel­chen der Beschwerdeantrag – überflüs­siger Weise –

mit betrifft. Ohnehin wird der Staat von dieser Angelegenheit Kenntnis erhalten,

weil der gegenwärtige Entscheid dem Regierungsrat mitgeteilt werden muss (§ 65

Abs. 1 Satz 1 VRG).

3.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Das Rechtsmittel wird zur Behandlung als Rekurs an die Landeskirchliche Rekurs­kom­mission

weitergeleitet.

2.