PB.2003.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00018
25. Juni 2003Deutsch8 min
(URT.2003.7373)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2003.00018
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.06.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohnzahlung
Verpflichtet der Kirchenrat nach Amtseinstellung und Entlassung einer Person, die eine gemeindeeigene Pfarrstelle bekleidet hat, die Kirchgemeinde zur Übernahme der Lohnfortzahlung, so besteht zwischen Kirchgemeinde und Landeskirche keine Streitigkeit, die mit Personalbeschwerde bzw. -klage oder gar allgemeiner Klage an das Verwaltungsgericht gebracht werden könnte. Darüber als jedenfalls innerkirchliche Auseinandersetzung hat vielmehr die Landeskirchliche Rekurskommission zu befinden.
Behandlung der Beschwerde durch die Kammer (E. 1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint namentlich mangels personalrechtlichen Charakters der hier einzig angefochtenen Anordnung und wegen einer das Kirchenwesen beschlagenden Angelegenheit (E. 2).
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KIRCHE
KIRCHGEMEINDE
LANDESKIRCHE
PFARRER/-IN
REKURSKOMMISSION
ÜBRIGES ZU STAATSORGANISATION UND BEHÖRDEN
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art./§ 37 lit. III KirchenG
Art./§ 113 KirchenO
§ 43 lit. I k VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 24 S. 67
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
X verfügt im Sinn von Art. 113 der Kirchenordnung der
evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 2. Juli 1967
(KO, LS 181.12) auch über eine eigene – das heisst kommunal zu besoldende –
Pfarrstelle, und zwar seit 1. Juli 2002 für ein volles, sich zuvor nur auf 70
% belaufendes Arbeitspensum; B hatte diese Stelle als Verweserin bekleidet,
ehe sie auf den 1. August 2000 als Pfarrerin gewählt wurde, um per 1. Juli 2002
ebenso die zusätzlichen 30 % als Verweserin zu erhalten.
Der Kirchenrat des Kantons Zürich stellte B
mit Beschluss vom 5. März 2003 per sofort im Amt ein. Am 26. März 2002
kündigte er B's 30 %-Pensum als Verweserin auf Ende April 2003.
In seiner Sitzung vom 7. Mai 2003 beschloss
der Kirchenrat, B mit sofortiger Wirkung als Pfarrerin in der Kirchgemeinde X
abzuberufen (Dispositiv-Ziffer 1), die Lohnzahlung ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht bis 31. Mai 2002 fortzusetzen (Dispositiv-Ziffer 2), die
Kirchgemeinde X zu verpflichten, B's Lohn ab Amtseinstellung am 5. März bis zum
31. Mai 2003 zu übernehmen (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Kirchenpflege X einzuladen
bzw. aufzufordern, die Pfarramtswohnung bis längstens 30. September 2003 B zu
überlassen und mit dieser darüber für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September
2003 einen Mietvertrag einzugehen (Dispositiv-Ziffer 4); als Rechtsmittel wurde
unter Dispositiv-Ziffer 5 die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich angegeben.
Erwägungen
II. Die Kirchgemeinde X liess gegen die evangelisch-reformierte
Landeskirche des Kantons Zürich am 6. Juni 2003 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und diesem beantragen, Dispositiv-Ziffer 3 des
kirchenrätlichen Beschlusses vom 7. Mai 2003 aufzuheben sowie festzustellen,
dass B's "Entschädigung" für die Zeit vom 5. März bis 31. Mai 2003
von der Beschwerdegegnerin, eventuell vom Staat Zürich, zu übernehmen sei,
unter Entschädigungsfolge zu deren Lasten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht erledigt
Justizgeschäfte laut § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) vorab in Dreierbesetzung, es handle sich denn um –
hier nicht einschlägige – Sondermaterien oder wenn der Streitwert Fr. 20'000.-
nicht übersteigt.
Die gegenwärtige Kontroverse dreht sich –
entsprechend B's Pensum als gewählte Pfarrerin – zumindest um 70 % von knapp
drei Monatslöhnen eines Jahresgehalts von Fr. 126'792.-, was über der
erwähnten Grenze liegt. Deshalb ist die Kammer zum Entscheid berufen.
Dieser kann kraft § 56 Abs. 2 f. VRG ohne
irgendwelche Weiterungen ergehen.
2.
Die Zuständigkeit gilt es von Amts wegen
zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).
a) § 74 Abs. 1
VRG gestattet die (spezielle) Beschwerde gegen personalrechtliche Anordnungen
unter anderem des Kirchenrats. Obwohl zweifelnd, beruft sich die Beschwerdeführerin
für die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit in erster Linie auf diese
Vorschrift.
Personalrechtlicher Charakter eignet nur
jenen Verfügungen, welche die Rechtsstellung der Bediensteten in irgendeiner
Weise berühren, indem sie Rechte bzw. Pflichten begründen, ändern oder
aufheben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N.
5). Hieran gebricht es vorliegend. Wenn die Beschwerde sagt, "[i]n der
Praxis zahlt die Landeskirche den Pfarrern (auch den 'gemeindeeigenen') den
Lohn und fordert den Kostenanteil der Gemeinden bei diesen ein (für die
'gemeindeeigenen' Pfarrstellen 100 %)", und zugleich Dispositiv-Ziffer 2
des kirchenrätlichen Beschlusses vom 7. Mai 2003 unangefochten lässt, wonach
B das Salär bis 31. Mai 2003 bekommt, verdeutlicht das, dass es in der
streitgegenständlichen Dispositiv-Ziffer 3 des nämlichen Beschlusses gar nicht
um B's Position geht, sondern darum, ob die Beschwerdegegnerin sich für ihre
finanziellen Leistungen bei der Beschwerdeführerin erholen dürfe. Also
betrifft die gegenwärtige Auseinandersetzung nicht ein Verhältnis zwischen
ArbeitgeberIn und -nehmerIn, was allein in den Anwendungsbereich von § 74 Abs.
1.
VRG fiele, oder anders ausgedrückt (Martin Röhl, Rechtsschutz in der Zürcher
Landeskirche, in: Isabelle Häner [Hrsg.], Nachdenken über den demokratischen
Staat und seine Geschichte, Beiträge für Alfred Kölz, Zürich/Basel/Genf 2003,
S. 337 ff., 345): "Mit Personalbeschwerde ... können ... erstinstanzliche
personalrechtliche Anordnungen des Kirchenrates ... gegenüber der Pfarrschaft
beim Verwaltungsgericht angefochten werden."
Kann die Kammer das gegenwärtige Rechtsmittel
aber nicht als Personalbeschwerde an die Hand nehmen, lässt es sich auch nicht
in eine Personalklage nach § 79 VRG umdeuten, wie es der Beschwerdeführerin
eventualiter vorschwebt, denn diese Bestimmung sieht das Klageverfahren nur
für (vermögensrechtliche) Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen
Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vor,
und
an einer solchen Streitigkeit fehlt es hier ja gerade, wie eben gesagt (vgl.
vorigen Abs.).
b) Alternativ zu § 79 VRG beruft sich die
Beschwerde für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf § 81 lit. a VRG,
wonach dieses als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus
öffentlichem Recht zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden beurteilt; denn
die Beschwerdegegnerin bilde wie die Gemeinden eine dem Kanton untergeordnete
öffentlichrechtliche Körperschaft. Wenngleich Letzteres stimmen mag und laut §
2.
Abs. 1 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom 7. Juli
1963.
(KirchenG, LS 181.11) dieselbe sich auf den Kirchgemeinden aufbaut, stellt
die Beschwerdegegnerin doch keinen Gemeindeverband im Sinn der genannten Norm
dar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 81 N. 1+4). Abgesehen davon würde deren
Anwendung bedingen, dass das Gesetz solche Streitigkeiten nicht der Behandlung
durch eine andere Behörde übertrüge; genau so verhält es sich hier indes (siehe
auch Kölz/Bosshart/ Röhl, § 81 N. 5 f.), wie sich sogleich zeigt.
c) § 43 VRG verbietet die (allgemeine)
Beschwerde unter anderem gegen Anordnungen im Bereich des Kirchenwesens (Abs.
1.
lit. k), es stehe denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
zur Verfügung oder drehe sich um Fälle im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (Abs. 2). Vorweg
greifen die Ausnahmen von § 43 Abs. 2 VRG hier nicht, weil weder der
angefochtene Beschluss sich auf Bundes(verwaltungs)recht stützt oder es hätte
tun müssen (vgl. Art. 97 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
[SR 173.110] in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968.
über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]) noch die Konvention den
Schutz von Körperschaften öffentlichen Rechts – was beide Parteien sind (§ 2
Abs. 2 KirchenG) – bezweckt (siehe Jens Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, S. 246). Da sich
zudem die Landeskirchliche Rekurskommission als kompetent zur Behandlung des
gegenwärtigen Rechtsmittels erweisen wird, indem § 43 Abs.1 lit. k die Beschwerde
ausschliesst (§ 37 Abs. 3 KirchenG), fragt sich auch nicht, ob der Gerichtscharakter
dieser Rekurskommission (so zumindest Röhl, S. 350) eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nicht selbst dann erübrigen würde, wenn trotzdem eine Sache gemäss Art. 6 Abs.
1.
EMRK vorliegen sollte (verneinend VGr, 20. November 2002, PB.2002.00027,
E. 2b/bb Abs. 2 am Ende, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Die Lehre scheint anzunehmen, sämtliche
erstinstanzlichen Entscheide des Kirchenrats – wie der angefochtene – würden
sich nicht an das Verwaltungsgericht ziehen lassen, ausser es stünden die
Personalbeschwerde oder der Disziplinarrekurs nach § 76 VRG zur Verfügung
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 40 ff. in Verbindung mit § 19 N. 131 f.; Röhl,
S. 344 f.+349 – beides ebenso zum Folgenden; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 248), was Letzteres hier ja nicht
zutrifft (vgl. oben a). Sogar wenn sich die Landeskirchliche Rekurskommission
bloss mit innerkirchlichen oder höchstens noch gemischten Belangen sollte
befassen dürfen (so Eduard Rübel, Kirchengesetz und Kirchenordnung der Zürcher
Landeskirche, 2. A., Zürich 1983, S. 46), bliebe sich alles gleich, geht es
doch gegenwärtig um solches. Laut § 3 Abs. 2 KirchenG nämlich regelt die
Beschwerdegegnerin
ihre innerkirchlichen Angelegenheiten autonom und gibt sich zu diesem Zweck
eine Kirchenordnung. Nun beruht die Institution der gemeindeeigenen Pfarrstellen
sowie deren Finanzierung auf Art. 113 KO, und genau das beschlägt der aktuelle
Streit (siehe Rübel, S. 17 f.+154; Röhl, S. 339 ff.+346 ff.;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 133 – woraus auch erhellt, dass Kontroversen
zwischen Exekutive der kantonalen Kirche und deren
Gemeinden
über Geldleistungen wie bei der römisch-katholischen Körperschaft ein innerkirchliches
Problem bedeuten können).
Mithin lässt sich auf die Beschwerde auch
unter dem Aspekt von § 43 VRG nicht eintreten.
d) Kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
Satz 1 VRG gilt es das Rechtsmittel zur Behandlung an die im Sinn von § 37 Abs.
3.
KirchenG zuständige Landeskirchliche Rekurskommission zu überweisen.
Deswegen erübrigt sich vor Verwaltungsgericht auch der Einbezug des Kantons
Zürich in das Verfahren, welchen der Beschwerdeantrag – überflüssiger Weise –
mit betrifft. Ohnehin wird der Staat von dieser Angelegenheit Kenntnis erhalten,
weil der gegenwärtige Entscheid dem Regierungsrat mitgeteilt werden muss (§ 65
Abs. 1 Satz 1 VRG).
3.
…
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Das Rechtsmittel wird zur Behandlung als Rekurs an die Landeskirchliche Rekurskommission
weitergeleitet.
2.
…