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Entscheid

PB.2003.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00019

30. Juli 2003Deutsch6 min

(URT.2003.7463)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

N. 2). Für Letztere wird zwar teilweise ausschliesslich auf die Revision

verwiesen (Kölz/Boss­hart/Röhl, §§ 28 N. 15, 63 N. 2 sowie 86a

N. 19), doch ist eine solche laut § 86a VRG bloss hinsichtlich

rechtskräftiger Anordnungen statthaft (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 19–28 N. 7, §§ 22 N. 19 und 66 N. 1 ff.,

Vorbem. zu §§ 86a–d N. 5 ff. sowie § 86a N. 3). Nun

hatte der Rekursentscheid noch keine Rechtskraft erlangt, als sich A am

8. Juli 2003 erneut an die Vorinstanz wandte (siehe § 80c in Verbindung

mit §§ 53, 70 und 5 Abs. 2 Satz 2 sowie § 11 VRG).

Zu Recht hat deshalb die Rekursbehörde dem Verwaltungsgericht

diese Eingabe von A überwiesen, welche es als Personalbeschwerde an die Hand zu

nehmen gilt.

2. Die Parteien haben – mehr als einen Monat nach Beendigung

des sie verbindenden Dienstverhältnisses – eine Arbeitsbestätigung vereinbart,

und der Beschwerdeführer hat zugleich auf ein so genanntes qualifiziertes

Arbeits- oder Vollzeugnis verzichtet; das erschiene privatrechtlich ganz

allgemein sowie jedenfalls, das heisst schon vor Ablauf dieser Monatsfrist, im

Rahmen eines Vergleichs wie hier als bindend (vgl. Susanne Janssen, Die

Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 10 f., 18 f. und

24 f.; Matthias Rickenbach, Die Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses,

Bern 2000, S. 37 sowie 43 ff.). Es fehlt ein Grund, im gegenwärtig

anwendbaren öffentlichen Recht für Angestellte eine günstigere Lösung zu

treffen. Auf den Verzicht lässt sich alsdann nur bei Vorliegen eines Willensmangels

zurückkommen.

Der Beschwerdeführer bringt indes keinen solchen vor. So

behauptet er etwa nicht, bei Vergleichsabschluss irrtümlich gemeint zu haben,

seine Gesundheit hindere ihn, den er­lernten Beruf eines Betagtenbetreuers

fortan auszuüben (zur übrigens umstrittenen Beachtlichkeit des Irrtums über

einen künftigen Sachverhalt Felix Dasser in: Jolanta Kren Kost­kiewicz et al.

[Hrsg.], OR, Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich 2002,

Art. 24 N. 16). Vielmehr scheint er inzwischen einfach seinen

Verzicht zu bereu­en, was die vollumfängliche Wirksamkeit der Vereinbarung vom

5. Mai 2003 freilich un­beeinträchtigt lässt. Sollte er aber geltend

machen wollen, er habe damals das Anrecht auf ein Vollzeugnis verkannt, so käme

es hierbei gar nicht auf ihn an, sondern auf seinen Rechtsvertreter (siehe Christian

Schöbi in: Kren Kostkiewicz, Art. 32 N. 4), dessen entsprechendes

Wissen ohne weiteres vorausgesetzt werden dürfte bzw. dem Beschwerdeführer

zuzurechnen wäre (vgl. Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht,

Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. A., Zürich 1998, Nr. 1444 ff.;

Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern

1996, Nr. 1497 ff.; Rolf Watter, Basler Kommentar, 1996, Art. 32

N. 5+25 OR).

Mithin muss die Beschwerde abgewiesen werden.

3. Für personalrechtliche Geschäfte mit einem Streitwert von

unter Fr. 20'000.- entfällt kraft § 80b VRG die Kostenpflicht der

Parteien. Bei fehlendem Streitwert erhebt die Kammer Kosten lediglich, wenn es

um Entscheide von grosser Tragweite geht (Keiser, S. 572 f.). Das

wird in Angelegenheiten betreffend Arbeitszeugnis regelmässig verneint (VGr,

12. Juli 2000, PB.2000.00010; 9. Mai 2001, PB.2001.00009;

4. Juli 2001, PB.2001.00006 – je E. 3 und unter

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Der nach § 80c in Verbindung mit §§ 70

und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG an sich unterliegende Beschwerdeführer hat daher

keine Gerichtskosten zu tragen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

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