PB.2003.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00019
30. Juli 2003Deutsch6 min
(URT.2003.7463)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2003.00019
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.07.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Arbeitszeugnis
Verzicht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in einem Vergleich ausserhalb des Rekursverfahrens; Anfechtung.
Der Abschreibungsbeschluss infolge eines Vergleichs ausserhalb des Rekursverfahrens ist auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechtbar, wenn Rügen betreffend Voraussetzungen und Modalitäten der Abschreibung erhoben werden (E. 1). Auf den im Rahmen des Vergleichs erfolgten Verzicht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kann nur wegen Willensmängeln zurückgekommen werden; solche liegen hier nicht vor (E. 2). Keine Kostenerhebung mangels grosser Tragweite des Entscheids (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
ABSCHREIBUNGSBESCHLUSS
ANFECHTUNGSOBJEKT
ARBEITSZEUGNIS
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
IRRTUM
KOSTENFREIHEIT
VERGLEICH
WILLENSMANGEL
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 24 OR
§ 41 VRG
§ 48 lit. I VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 11 S. 56
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
A hatte seit 15. Januar 2001 als Betagtenbetreuer im
Alters- und Pflegeheim B gearbeitet, als ihm am 12. Dezember 2002 per
28. Februar 2003 gekündigt wurde.
Über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kam es zu einem
Rekursverfahren; während, aber ausserhalb desselben gingen die anwaltlich
vertretenen Parteien am 5. Mai 2003 einen Vergleich ein, dessen Ziffer 3
wie folgt lautet: "Der Arbeitnehmer erhält eine Arbeitsbestätigung mit dem
Wortlaut gemäss Anhang. Das Original wird dem Arbeitnehmer innerhalb von fünf
Tagen seit gegenseitiger Vergleichsunterzeichnung zugestellt. Der Arbeitnehmer
erklärt sich mit Form und Inhalt dieser Arbeitsbestätigung einverstanden; er
verzichtet auf ein weitergehendes Arbeitszeugnis." Nachdem die Parteien
mit Eingaben vom 6. bzw. 7. Mai 2003 hatten mitteilen lassen, dass sie
sich geeinigt hätten, beschloss der Bezirksrat X unter dem 25. Juni 2003,
das Rechtsmittel als dadurch erledigt abzuschreiben.
Mit Brief vom 8. Juli 2003 an die Rekursbehörde widerrief
A persönlich den vergleichsweisen Verzicht auf ein weitergehendes
Arbeitszeugnis und wünschte "ein anständiges, korrektes
Arbeitszeugnis"; zur Begründung führte er aus: "Ich vertrat damals
(vor zwei Monaten) die Meinung, dass ich kein Arbeitszeugnis mehr benötige, –
da ich meinen erlernten Betagtenbetreuer Beruf, – aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr ausüben kann. In den vergangenen zwei Monaten, kam aber immer wieder
die Ueberzeugung, dass ich ein Anrecht auf ein anständiges, korrektes Arbeitszeugnis
hätte." Am 10./14. Juli 2003 und unter Benachrichtigung A's leitete
der Bezirksrat X diese Eingabe gestützt auf § 5 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) dem
Verwaltungsgericht zu.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Das nunmehr allein kontroverse Arbeitszeugnis vermag im
Sinn der §§ 74 f. VRG prinzipiell Gegenstand einer Personalbeschwerde
zu bilden; da eine solche Angelegenheit keinen Streitwert besitzt, muss das
Verwaltungsgericht hierüber nach § 38 Abs. 1 f. VRG in Dreierbesetzung
befinden (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die
Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 567+572; VGr,
4. Juli 2001, PB.2001.00006, E. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Das
kann in diesem Fall kraft § 80c in Verbindung mit § 56
Abs. 2 f. VRG ohne Weiterungen geschehen.
Beschlüsse wie der bezirksrätliche vom 25. Juni 2003
lassen sich auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg an das Verwaltungsgericht
ziehen, wenn es sich in der Sache um Rügen betreffend Voraussetzungen und
Modalitäten der Abschreibung, namentlich Willensmängel, handelt (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 28 N. 13 und 48
Sachverhalt
N. 2). Für Letztere wird zwar teilweise ausschliesslich auf die Revision
verwiesen (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 28 N. 15, 63 N. 2 sowie 86a
N. 19), doch ist eine solche laut § 86a VRG bloss hinsichtlich
rechtskräftiger Anordnungen statthaft (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 19–28 N. 7, §§ 22 N. 19 und 66 N. 1 ff.,
Vorbem. zu §§ 86a–d N. 5 ff. sowie § 86a N. 3). Nun
hatte der Rekursentscheid noch keine Rechtskraft erlangt, als sich A am
8. Juli 2003 erneut an die Vorinstanz wandte (siehe § 80c in Verbindung
mit §§ 53, 70 und 5 Abs. 2 Satz 2 sowie § 11 VRG).
Zu Recht hat deshalb die Rekursbehörde dem Verwaltungsgericht
diese Eingabe von A überwiesen, welche es als Personalbeschwerde an die Hand zu
nehmen gilt.
2. Die Parteien haben – mehr als einen Monat nach Beendigung
des sie verbindenden Dienstverhältnisses – eine Arbeitsbestätigung vereinbart,
und der Beschwerdeführer hat zugleich auf ein so genanntes qualifiziertes
Arbeits- oder Vollzeugnis verzichtet; das erschiene privatrechtlich ganz
allgemein sowie jedenfalls, das heisst schon vor Ablauf dieser Monatsfrist, im
Rahmen eines Vergleichs wie hier als bindend (vgl. Susanne Janssen, Die
Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 10 f., 18 f. und
24 f.; Matthias Rickenbach, Die Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses,
Bern 2000, S. 37 sowie 43 ff.). Es fehlt ein Grund, im gegenwärtig
anwendbaren öffentlichen Recht für Angestellte eine günstigere Lösung zu
treffen. Auf den Verzicht lässt sich alsdann nur bei Vorliegen eines Willensmangels
zurückkommen.
Der Beschwerdeführer bringt indes keinen solchen vor. So
behauptet er etwa nicht, bei Vergleichsabschluss irrtümlich gemeint zu haben,
seine Gesundheit hindere ihn, den erlernten Beruf eines Betagtenbetreuers
fortan auszuüben (zur übrigens umstrittenen Beachtlichkeit des Irrtums über
einen künftigen Sachverhalt Felix Dasser in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al.
[Hrsg.], OR, Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich 2002,
Art. 24 N. 16). Vielmehr scheint er inzwischen einfach seinen
Verzicht zu bereuen, was die vollumfängliche Wirksamkeit der Vereinbarung vom
5. Mai 2003 freilich unbeeinträchtigt lässt. Sollte er aber geltend
machen wollen, er habe damals das Anrecht auf ein Vollzeugnis verkannt, so käme
es hierbei gar nicht auf ihn an, sondern auf seinen Rechtsvertreter (siehe Christian
Schöbi in: Kren Kostkiewicz, Art. 32 N. 4), dessen entsprechendes
Wissen ohne weiteres vorausgesetzt werden dürfte bzw. dem Beschwerdeführer
zuzurechnen wäre (vgl. Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. A., Zürich 1998, Nr. 1444 ff.;
Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern
1996, Nr. 1497 ff.; Rolf Watter, Basler Kommentar, 1996, Art. 32
N. 5+25 OR).
Mithin muss die Beschwerde abgewiesen werden.
3. Für personalrechtliche Geschäfte mit einem Streitwert von
unter Fr. 20'000.- entfällt kraft § 80b VRG die Kostenpflicht der
Parteien. Bei fehlendem Streitwert erhebt die Kammer Kosten lediglich, wenn es
um Entscheide von grosser Tragweite geht (Keiser, S. 572 f.). Das
wird in Angelegenheiten betreffend Arbeitszeugnis regelmässig verneint (VGr,
12. Juli 2000, PB.2000.00010; 9. Mai 2001, PB.2001.00009;
4. Juli 2001, PB.2001.00006 – je E. 3 und unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Der nach § 80c in Verbindung mit §§ 70
und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG an sich unterliegende Beschwerdeführer hat daher
keine Gerichtskosten zu tragen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
...