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Entscheid

PB.2003.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00023

19. November 2003Deutsch17 min

(URT.2003.7620)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A trat am 1. Mai 1991 in den

Dienst der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich. Am 12. Juni 2002 meldete er sich

telefonisch bei seinem Gruppenleiter krank. Da A trotz Aufforderung kein

Arztzeugnis eingereicht hatte, kündigte der Direktor der Verkehrsbetriebe das

Arbeitsverhältnis am 5. Juli 2002 fristlos. Als A am 10. Juli 2002 unter

Vorlage eines Arztzeugnisses wieder zur Arbeit erschien, wurde ihm die

fristlose Kündigung eröffnet. Am 31. Juli 2002 stellten die Verkehrsbetriebe A

eine im Begleitschreiben als "Aktualisierung der Verfügung Auflösung des

Arbeitsverhältnisses" bezeichnete Verfügung vom 30. Juli 2002 zu; darin

erfolgte die einseitige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses per

10. Juli 2002. Am 2. September 2002 gelangte A mit Einsprache an den

Stadtrat von Zürich und ersuchte im Hauptpunkt um Weiterführung des

Arbeitsverhältnisses. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 bestätigte der

Stadtrat die fristlose Kündigung per 10. Juli 2002.

Erwägungen

II. A rekurrierte am 13. Januar

2003.

an den Bezirksrat Zürich. Er beantragte wiederum die Weiterführung des

Arbeitsverhältnisses und eventualiter, die Unrechtmässigkeit der fristlosen

Kündigung festzustellen. Für den Eventualfall ersuchte er um Ausrichtung des

Lohnes bis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und einer Entschädigung

von Fr. 29'542.40. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 19. Juni 2003 vollumfänglich

ab.

III. Mit Beschwerde vom 5.

September 2003 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er ersuchte, den Entscheid

des Bezirksrats aufzuheben und festzustellen, dass die fristlose Kündigung

nicht gerechtfertigt gewesen sei. Sodann beantragte er, es seien ihm ein Betrag

von Fr. 54'901.90 unter Abzug der noch zu erhaltenden Taggelder der

Arbeitslosenversicherung und eines allfälligen Arbeitserwerbs

sowie eine Entschädigung von Fr. 29'542.40 auszurichten, jeweils nebst 5 %

Zins ab 2. August 2002. Die Kosten- und Entschädigungsfolge sei zulasten der Stadt

Zürich zu regeln. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Der Stadtrat von Zürich ersuchte

mit Eingabe vom 13. Oktober 2003, die Beschwerde abzuweisen. Der Bezirksrat

verzichtete auf Vernehmlassung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche

Rekursentscheide des Bezirksrats zuständig, wobei die einzelrichterliche Erledigung

angesichts des Streitwerts von über Fr. 20'000.- entfällt (vgl. § 38 Abs. 1

und 2 VRG).

2.

a) Gemäss Art. 15 lit. d

der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 28.

November 2001 (Personalrecht; PR) kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen

Gründen fristlos aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit

Begründung (Art. 21 Abs. 1 PR). Als wichtiger Grund gilt jeder

Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (Abs. 2). Tatbestand und

Rechtsfolgen der Auflösung aus wichtigen Gründen richten sich gemäss Absatz 3

nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), dessen Art. 337 Abs. 2

dem vorgenannten Absatz 2 denn auch fast wörtlich entspricht.

Als ausserordentliche Massnahme ist

die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss geltender

Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung zuzulassen. Unzumutbar ist die Fortsetzung

des Arbeitsverhältnisses, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien

derart gestört ist, dass die sofortige und fristlose Auflösung des

Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (BGE 116 II 142 E. 5c

mit Hinweisen). Nur besonders schwere Pflichtverletzungen oder trotz Mahnung

bzw. Verwarnung wiederholte Verletzungen der Arbeits- oder Treuepflicht des

Arbeitnehmers rechtfertigen eine fristlose Entlassung (BGE 127 III 310 E. 3,

351.

E. 4a; 121 III 467 E. 4d; 117 II 72 E. 3; 116 II 145 E. 6a,

je mit Hinweisen). Als ultima ratio ist die fristlose Entlassung erst zulässig,

wenn dem Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis

durch ordentliche Kündigung aufzulösen oder bei fester Vertragsdauer deren Ende

abzuwarten (BGE 117 II 560 E. 3b mit Hinweisen).

b) Gemäss dem bei den Akten

liegenden Arztzeugnis war der Beschwerdeführer während der Dauer seiner

Abwesenheit vom Arbeitsplatz, also vom 12. Juni bis 9. Juli 2002, infolge

Krankheit arbeitsunfähig. Sein Fernbleiben als solches konnte somit keinen

tauglichen Grund für eine fristlose Entlassung abgeben.

c) Angestellte, die wegen Krankheit

nicht zur Arbeit erscheinen können, haben die vorgesetzte Stelle unverzüglich

zu verständigen. Dauert die Abwesenheit mehr als sieben Kalendertage, ist sie

durch ärztliches Zeugnis zu belegen (Art. 78 der Ausführungsbestimmungen

zum Personalrecht [AB PR] vom 27. März 2002, in Kraft getreten am 1. Juli 2002;

analog im alten Recht: Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die

Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Zürich vom 15. Juli 1993 in

Verbindung mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 10. November 1993

[Abs. 1 zu Art. 82]).

aa) Die Missachtung dieser Frist

ist im Regelfall nicht als eine besonders schwere Pflichtverletzung, welche

eine fristlose Kündigung ohne Mahnung oder Verwarnung rechtfertigen würde,

aufzufassen. Es handelt sich hierbei aber auch nicht bloss um eine nebensächliche

Verpflichtung, sondern um eine solche von erheblicher praktischer Tragweite:

Ohne die Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses innert angemessener Frist

wäre es für jeden Arbeitnehmer ein Leichtes, sein unberechtigtes Fernbleiben

mit einer behaupteten Krankheit zu vertuschen. Der Arbeitgeber würde in

unzumutbarer Weise über den tatsächlichen Abwesenheitsgrund des Angestellten im

Unklaren belassen. Es erscheint auch nicht als zumutbar, den Arbeitgeber auf

die mildere Massnahme der ordentlichen Kündigung zu verweisen. Im Fall der

Krankheit des Arbeitnehmers besteht bei langjährigen Dienstverhältnissen wie

dem vorliegenden eine Sperrfrist für die ordentliche Kündigung von 180 Tagen (Art. 19

Abs. 1 PR in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR).

Begründet der Arbeitnehmer seine Abwesenheit mit Krankheit, so muss der

Arbeitgeber deshalb mit einer Geltung der Sperrfrist rechnen und würde bei

ordentlicher Kündigung das Risiko eingehen, dass sich die Kündigung als nichtig

erwiese. Unterlässt es der abwesende Arbeitnehmer, ein Arztzeugnis

pflichtgemäss einzureichen, so liegt darin eine sogenannt minder schwere

Pflichtverletzung, welche nach entsprechender Mahnung zur fristlosen Kündigung

führen kann.

Solches kann zumindest mittelbar

auch der bundesgerichtlichen Praxis entnommen werden: Bleibt ein Arbeitnehmer

der Arbeit wegen Erkrankung fern, so kann die fristlose Entlassung nur

ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erfolglos

aufgefordert hat, entweder ein Arztzeugnis einzureichen oder die Arbeit wieder

aufzunehmen (Pra 90/2001 Nr. 85 E. 2a/dd, 84/1995 Nr. 201 E. 2b/bb,

dazu auch JAR 1996 S. 233 f.). Dies entspricht dem Vorgehen, wie es

für eine fristlose Entlassung bei einer minder schweren Pflichtverletzung

vorgesehen ist: Es ist eine vorherige Verwarnung erforderlich, d.h. eine

Abmahnung mit Entlassungsandrohung. Reicht der Arbeitnehmer kein Arztzeugnis

ein, so ist ihm also eine angemessene Frist anzusetzen. Unzulässig ist selbstverständlich

die Ansetzung einer treuwidrigen Frist, wobei namentlich auch zu berücksichtigen

ist, womit der Arbeitnehmer aufgrund früherer Erfahrungen hat rechnen dürfen.

Eine Frist von bloss drei Tagen zur Einreichung eines Arztzeugnisses

bezeichnete das Bundesgericht mit Blick auf die konkreten Umstände als viel zu

kurz (BGr, 14. November 2002,4C.198/2002, E. 2.2, www.bger.ch).

bb) Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers ist für die Berechtigung einer fristlosen Kündigung

allerdings nicht zusätzlich erforderlich, dass der Arbeitnehmer seinen Willen

manifestiert hätte, das Arbeitsverhältnis nicht mehr zu erfüllen. Die in der Beschwerde

angesprochenen Zitate beziehen sich auf die fristlose Kündigung wegen Fernbleibens

vom Arbeitsplatz. Vorliegend bildet Kündigungsgrund jedoch das Nichteinreichen

eines Arztzeugnisses trotz mehrmaliger Aufforderung.

cc) Sodann besteht vorliegend kein

Anlass, um an die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung erhöhte Anforderungen

zu stellen, wie sie dann gelten können, wenn das Arbeitsverhältnis bereits

ordentlich gekündigt wurde (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,

Arbeitsvertrag, 5. A., Zürich 1993, Art. 337 N. 2). Wie der

Beschwerdeführer selbst darlegt, war die ordentliche Kündigung zuvor erst in

Aussicht gestellt, jedoch noch nicht ausgesprochen worden.

d) Der Beschwerdeführer hatte sich

am 12. Juni 2002 telefonisch krank gemeldet. Am zehnten Tag seiner Abwesenheit,

also am 21. Juni 2002, rief ihn der Gruppenleiter ein erstes Mal an und

forderte ihn zur Einreichung eines Arztzeugnisses auf. Dies wiederholte der

Gruppenleiter am 24. Juni 2002. Da ein Arztzeugnis weiterhin ausblieb, erfolgte

am 26./27. Juni 2002 eine förmliche Aufforderung durch eingeschriebenen Brief.

Darin wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 3. Juli 2002 angesetzt, um das

verlangte Arztzeugnis beizubringen; für den Unterlassungsfall drohten die

Verkehrsbetriebe mit der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dieses

Schreiben ist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden.

Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, eine entsprechende Abholungseinladung je

erhalten zu haben und beantragt, einen Amtsbericht der Post einzuholen. Die

Deponierung der Abholungseinladung ergibt sich indes bereits aus den Akten. Es

ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Amtsbericht weitere Klärung bringen

könnte. Dass der Beschwerdeführer die Abholungseinladung übersah, kann ohnehin

nicht widerlegt werden. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten

ableiten: Bei der Aufforderung zum Einreichen eines Arztzeugnisses handelt es

sich nicht um einen Entscheid, an welchen erhöhte Anforderungen für die

Zustellung gelten würden. Die Abmahnung muss vielmehr als zugestellt gelten,

sobald der Brief bei der Post bereit liegt (vgl. dazu analog Adrian Staehelin/Frank

Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 335 OR N. 13 mit Hinweisen).

Es bestehen keine begründeten Zweifel, dass dies nach der erfolglosen Zustellung

vom 28. Juni 2002 der Fall war.

Zusammengefasst steht somit fest,

dass der Beschwerdeführer der Arbeit während vier Wochen ferngeblieben war und

entgegen der zweimaligen telefonischen Aufforderung sowie entgegen der

schriftlich unter Kündigungsandrohung angesetzten und den Umständen

angemessenen Frist kein Arztzeugnis eingereicht hat. Bei dieser Sachlage durfte

die Beschwerdegegnerin eine weitere Beschäftigung des Beschwerdeführers ohne

Rechtsverletzung als nicht mehr zumutbar annehmen. Die fristlose Auflösung des

Arbeitsverhältnisses erscheint als verhältnismässige und gerechtfertigte

Massnahme.

e) Der Beschwerdeführer macht

allerdings geltend, die mündliche Aufforderung zur Beibringung eines Zeugnisses

sei in höchst unfreundlichem Ton erfolgt; er habe deswegen eine psychische

Blockade erlitten, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, der Aufforderung

nachzukommen. Die Vorinstanz bezeichnete diese schon im Rekursverfahren vorgetragene

und durch nichts belegte Behauptung als unglaubhaft und vertrat die Ansicht,

sie würde sich mit dem zum Beweis angebotenen ärztlichen Gutachten nachträglich

kaum mehr belegen lassen. In der Tat erscheint die Behauptung als gänzlich unglaubhaft

und macht der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

nichts, um sie in irgend einer Weise zu substantiieren oder plausibel zu

machen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit keinerlei

begründete Zweifel da­ran zu wecken, dass er bei entsprechenden Bemühungen ein

Arztzeugnis hätte rechtzeitig einreichen können. Ein Anlass zur Beweiserhebung

von Amtes wegen fehlt damit von vornherein. Aber auch auf Beweisanträge der

Parteien ist nur einzugehen, wenn ihnen substantiierte Behauptungen zugrunde

liegen (vgl. § 80c in Verbindung mit § 60 VRG und § 133 der

zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO]; Richard Frank et al.,

Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, vor § 133 ff.

ZPO N. 8, § 133 ZPO N. 5). Dem Beweisantrag des

Beschwerdeführers kann somit nicht entsprochen werden. Es bleibt dabei, dass

eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig war.

f) aa) Ist ein wichtiger Grund

gegeben, so ist die fristlose Kündigung sofort auszusprechen. Andernfalls ist

anzunehmen, das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist sei für den

Kündigenden subjektiv zumutbar, und das Recht auf eine sofortige Vertragsauflösung

ist verwirkt (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, Art. 337 OR N. 16,

mit Hinweisen).

Die Verkehrsbetriebe haben die

fristlose Kündigung am 5. Juli 2002, also unmittelbar nach Retournierung des

Mahnschreibens vom 26. Juni 2002, ausgesprochen. Damit haben sie offensichtlich

rechtzeitig gekündigt.

bb) Der Beschwerdeführer verweist

indessen auf die Verfügung vom 30. Juli 2002, worin die fristlose Auflösung neu

per 10. Juli 2002 ausgesprochen wurde. Nach Meinung des Beschwerdeführers ist

nur diese zweite Kündigung rechtsgültig. Da sie über 20 Tage nach dem

versuchten Wiederantritt der Arbeit durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, habe

sie als weit verspätet zu gelten. Dieses zu lange Zuwarten habe das Recht auf

fristlose Kündigung verwirkt.

cc) Bei der Beurteilung dieser

Frage fällt massgeblich ins Gewicht, aus welchem Grund Lehre und Rechtsprechung

die rasche Verwirkung des Rechts auf eine fristlose Kündigung annehmen. Im

Vordergrund steht wie gesehen die Annahme, dass der Arbeitgeber bei einer

längeren Weiterbeschäftigung zeigt, dass für ihn auch das Einhalten der

ordentlichen Kündigungsfrist subjektiv zumutbar gewesen wäre. Auch soll der

Arbeitnehmer nicht dauernd in der Ungewissheit bleiben, sofort entlassen zu

werden (Rehbinder, Art. 337 N. 16). Eine Vertragspartei braucht nach

Treu und Glauben nicht mit einer nachträglichen fristlosen Kündigung zu rechnen

(Staehelin/Vischer, Art. 337 N. 35).

dd) Von einer einstweiligen

Weiterbeschäftigung oder einer Ungewissheit beim Arbeitnehmer kann vorliegend

keine Rede sein: Die fristlose Auflösung ist unverzüglich nach der

Retournierung des Mahnschreibens ausgesprochen und dem Beschwerdeführer bei seiner

fünf Tage später erfolgten Rückkehr an den Arbeitsplatz eröffnet worden; eine

Weiterbeschäftigung erfolgte nicht mehr. Wohl wurde die Wirksamkeit der fristlosen

Kündigung mit der abgeänderten Verfügung vom 30. Juli 2002 auf den 10. Juli

2002.

festgesetzt. Damit wurde aber offensichtlich nur dem Umstand Rechnung

getragen, dass die fristlose Kündigung erst mit der Aushändigung, also am 10.

Juli 2002, ihre Wirkung entfalten konnte. Es kann daraus nicht geschlossen

werden, für die Verkehrsbetriebe wäre eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

subjektiv zumutbar gewesen oder für den Beschwerdeführer habe eine Unklarheit

betreffend seine Weiterbeschäftigung bestanden. Eine Verwirkung des Rechts auf

fristlose Kündigung liegt nicht vor.

g) Zusammengefasst erweist sich die

fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses in materieller Hinsicht als

zulässig. Der Beschwerdeführer hat somit weder Anspruch auf Lohnfortzahlung

noch auf eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Die

Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

3.

a) Gemäss Art. 37 Abs. 1

PR sind die Angestellten vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören.

Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger

Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist; in diesem Fall ist die

Anhörung so bald wie möglich nachzuholen, spätestens innert 30 Tagen (Abs. 2).

b) Entgegen der vorinstanzlichen

Auffassung ist dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Verkehrsbetriebe vom

26.

Juni 2002 nicht Gelegenheit zu einer Anhörung eingeräumt worden. Darin ging

es einzig um die Einreichung eines Arztzeugnisses mit der Androhung der

fristlosen Kündigung für den Unterlassungsfall.

c) Entsprechend dem Wesen der

fristlosen Kündigung ist diese nach dem auslösenden Vorfall rasch

auszusprechen. Wenn der Arbeitnehmer – wie hier – nicht am Arbeitsplatz ist,

kann das öffentliche Interesse an der Aussprechung der sofortigen Vertragsauflösung

dem Interesse des Betroffenen an einer vorgängigen Anhörung durchaus vorgehen.

Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer die ihm kurz vorher

übermittelte Mahnung nicht abgeholt hatte und die Verkehrsbetriebe deshalb

damit rechnen mussten, dass sich solches wiederholen würde. Eine

eingeschriebene Sendung muss grundsätzlich erst am letzten Tag der Abholfrist

entgegengenommen werden; die Beschwerdegegnerin musste deshalb damit rechnen,

dass sie erst nach rund acht Tagen erfahren würde, ob der Beschwerdeführer eine

Sendung mit Fristansetzung zur Stellungnahme entgegennehmen würde, und hätte

deshalb mit der Vertragsauflösung nochmals geraume Zeit zuwarten müssen.

Insgesamt handelte die Beschwerdegegnerin rechtmässig, wenn sie die Kündigung

am 5. Juli 2002 ohne Anhörung verfügte. Dies ist allerdings nicht entscheidend.

Nicht nachgekommen ist die Beschwerdegegnerin nämlich der Verpflichtung, die

Anhörung spätestens innert 30 Tagen nachzuholen. Diese Anhörung hätte

insbesondere bei der Rückkehr des Beschwerdeführers an den Arbeitsplatz am 10.

Juli 2002 oder unter Terminabsprache auch an einem späteren Datum erfolgen

können. Hinzu kommt, dass die Kündigung am 30. Juli 2002 in abgeänderter Weise

nochmals verfügt wurde und hierzu eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers

ohne weiters möglich gewesen wäre.

d) Die fristlose Kündigung

verletzte somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör und

erweist sich insoweit als formell mangelhaft. Eine Rückwei­sung zur

Durchführung des Kündigungsverfahrens auf verbesserter Grundlage fällt ausser

Betracht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht gemäss § 80 Abs. 2 VRG

die Fehlerhaftigkeit der Kündigung festzustellen und die Ent­schädigung zu

bestimmen, die das Gemeinwesen zu entrichten hat; diese Bestimmung ist

gleichermas­sen auf formell wie auf materiell mangelhafte Kündigungen anwendbar

(VGr, 6. De­zember 2001, PB.2001.00021, E. 3e; 29. August 2001,

PB.2001.00011, E. 6a = ZBl 102/2001, S. 581; 11. April

2001, PB.2000.00024/25, E. 4c [alle Entscheide publiziert unter

www.vgrzh.ch/rechtsprechung]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80

N. 5).

e) Der Gehörsanspruch ist im

Kündigungsverfahren von grundlegender Bedeutung. Darin, dass die

Verkehrsbetriebe den Beschwerdeführer weder innerhalb der im Gesetz vorgesehen

Frist von 30 Tagen nach der Kündigung vom 5. Juli 2002 noch vor der abgeänderten

Kündigung vom 30. Juli 2002 angehört haben, liegt eine Rechtsverweigerung von nicht

unerheblicher Tragweite. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine

Entschädigung von Fr. 7'500.-, d. h. von gut einem Monatsgehalt (inklusive

Anteil 13. Monatslohn) zuzusprechen. Die Entschädigung ist antragsgemäss ab 2.

August 2002 mit 5 % zu verzinsen. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht

nicht.

Für diese Entschädigung sind keine

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (vgl. VGr, 26. Februar 2003,

PB.2002.00038, E. 4b Abs. 3, unter Hinweis auf BGE

123.

V 5 E. 5; 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3b/bb;

6.

Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 3h

– alles unter www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

4.

Mehrere am Verfahren Beteiligte

tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 80c in

Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 VRG). Beim Ausgang des vorliegenden

Verfahrens rechtfertigt sich eine Kostenverlegung im Umfang von 11/12 zu Lasten

des Beschwerdeführers und zu 1/12 zu Lasten der Gegenpartei. Die beantragte Parteientschädigung

bleibt dem Beschwerdeführer als hauptsächlich unterliegende Partei ver­sagt (§ 17

Abs. 2 VRG).

5.

a) Gemäss § 80c in

Verbindung mit §§ 70 und 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung

von Verfahrenskosten allerdings erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel

fehlen und ihr Begeh­ren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den

gleichen Voraussetzungen ha­ben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG), insbesondere weil

die sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu beantworten sind und die

gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist.

b) Die finanzielle Bedürftigkeit

wird in der Beschwerdeschrift genügend substantiiert und durch die Akten

hinreichend belegt. Zudem war das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos.

Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb stattzugeben und der

auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

c) Der Beschwerdeführer ist nicht

rechtskundig und die sich stellenden Rechtsfragen weisen eine nicht

unerhebliche Komplexität auf, weshalb sich auch die Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B rechtfertigt.

Da dieser seinen Aufwand nicht beziffert hat, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung

der erforderlichen Bemühungen nach Ermessen festzusetzen (§ 13 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt

und in der Person von Rechtsanwalt B, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbei­stand

beigegeben.

2.

Rechtsanwalt B wird für seine Bemühungen als unent­gelt­licher

Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren mit

Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;

und entscheidet:

1.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 19.

Juni 2003 wird teilweise aufgehoben.

1.1 Es wird

festgestellt, dass die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers vom 30. Juli

2002 an einem formellen Mangel leidet.

1.2 Dem

Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von Fr. 7'500.-

nebst 5 % Zins ab 2. August 2002 zugesprochen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'560.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden zu 11/12 auf die Gerichtskasse

genommen und zu 1/12 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. …