PB.2003.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00040
25. Februar 2004Deutsch34 min
(URT.2004.7788)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2003.00040
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Freistellung
Freistellung eines Primarschullehrers wegen angeblicher Verletzung der Schamgrenze von Schülerinnen: Schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Freistellung unter Lohnfortzahlung im konkreten Fall; Zulässigkeit der Massnahme.
Die Beschwerde verlangt die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Freistellung, weshalb sie trotz der missverständlichen Formulierung der Anträge an die Hand zu nehmen ist (E. 1). Prüfung der von der Vorinstanz verneinten Rekurslegitimation: Die Freistellung kann in die Rechte einer Person eingreifen, wenn sie den Verdacht einer Straftat oder schwerer Verfehlungen gegen Dienstpflichten aufkommen lässt. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, gegen den Verdacht der Verletzung der Schamgrenze von Schülerinnen vorzugehen. Dieses Interesse erlischt nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanz hätte deshalb auf den Rekurs insoweit eintreten müssen (E. 3).
Rechtmässigkeit der Freistellung im konkreten Fall (E. 4.1). Die mit dem Beschwerdeführer getroffene Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu werten. Sie ändert nichts an der Verhältnismässigkeit der Freistellung, weil die Verwaltung nicht zum vertraglichen Handeln verpflichtet war und auf diese Weise nicht die Wirkung der Freistellung erreicht werden konnte (E. 4.2).
Reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts im Sinn der Prozessökonomie; Verzicht auf eine rein formelle Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
ANFECHTUNGSINTERESSE
ANHÖRUNGSRECHT
AUFHEBUNGSVERTRAG
EINSTELLUNG IM AMT
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
EVENTUALBEGRÜNDUNG
FREISTELLUNG
FÜRSORGEPFLICHT
LEGITIMATION
LEHRER/-IN
RECHTLICHES GEHÖR
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER
VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 2 LPG 412.31
§ 8 LPG 412.31
§ 10 Abs. II LPG 412.31
§ 24 Abs. II LPG 412.31
§ 23 Abs. I PG
§ 39 PG
§ 21 lit. a VRG
§ 64 Abs. I VRG
§ 74 Abs. I VRG
§ 80 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 22 S. 74
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. A unterrichtete seit dem 1. Mai 1977 – als
gewählter Lehrer seit dem 1. August 1979 – an der Primarschule in X.
Wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern eröffnete die
Personalkommission des damaligen Erziehungs- und heutigen Bildungsrates am
12. Juli 1994 ein Disziplinarverfahren gegen ihn und reichte am
14. November 1995 eine Strafanzeige ein. Mit Verfügung vom 12. Juni
1996 stellte die Bezirksanwaltschaft Y die Strafuntersuchung mangels
konkreter Anzeichen für strafbare Handlungen ein. Am 24. September 1996
stellte der Erziehungsrat auch das Disziplinarverfahren ein. Aufgrund
neuerlicher Gerüchte leitete die Personalkommission des Bildungsrates am
5. März 2000 eine weitere Administrativuntersuchung ein und beauftragte
eine externe Juristin mit der Sachverhaltsabklärung. Diese kam in ihrem
"Zwischenbericht" vom 9. Oktober 2000 zum Schluss, die geltend
gemachten Handlungen erfüllten den objektiven Tatbestand der sexuellen
Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 bzw. der entsprechenden Bestimmung
der früheren Fassung des Strafgesetzbuchs (StGB) nicht, allenfalls mit der
Ausnahme eines Vorfalls, der jedoch verjährt wäre. Eine Prüfung der Vorwürfe
unter dem Aspekt der sexuellen Belästigung im Sinn von Art. 198 StGB und
in disziplinarrechtlicher Hinsicht erübrige sich, weil Übertretungen und
Disziplinarfehler ohnehin verjährt wären. Gestützt hierauf stellte die
Bildungsdirektion am 8. Dezember 2000 das Administrativverfahren ein.
Eine Bewährungsfrist, die A von der Primarschulpflege X
mit Schreiben vom 8. Februar 2000 auferlegt worden war, lief Mitte August
2001 ab. Am 28. November 2001 bestätigte A an einer Besprechung mit
seiner Unterschrift, dass er verschiedene Vorgaben der Primarschulpflege für
seine künftige Lehrtätigkeit zur Kenntnis genommen habe; bei diesen Vorgaben
handelte es sich um einige detaillierte Anweisungen, welche Handlungen zum
Schutz der Intimsphäre der Kinder zu unterlassen seien, sowie um die zusammenfassende
allgemeine Aufforderung zur Wahrung der Intimsphäre, der körperlichen
Integrität und der Schamgrenze der Kinder.
B. Aufgrund neuer Vorwürfe gegen A fand am 21. Mai
2003 eine Besprechung statt, an der unter anderm die Präsidentin der
Primarschulpflege X, der Lehrpersonalbeauftragte des Volksschulamts und A
teilnahmen. A bestritt die ihm zur Last gelegten Handlungen. Am 26. Mai
2003 stellte die Primarschulpflege X beim Volksschulamt den Antrag auf
sofortige Freistellung A's. Ab demselben Datum war dieser krankheitshalber bis
auf weiteres ganz arbeitsunfähig geschrieben. Unter dem Datum des 17. Juni
2003 unterzeichneten die Vertreter von A und der Primarschulgemeinde X
sowie der Lehrpersonalbeauftragte namens des Volksschulamts eine Vereinbarung
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese sah unter anderm die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 15. August 2003 vor und enthielt
die Verpflichtung A's, seine bis zum 23. Mai 2003 wahrgenommene
Lehrtätigkeit nicht mehr auszuüben. Am 17. Juni 2003 erliess das Volksschulamt
weiter eine Verfügung, mit der es unter anderm A vom Schuldienst an der
Primarschule X – grundsätzlich unter Lohnfortzahlung – freistellte. Diese
Verfügung wurde versandt, nachdem die Vereinbarung besprochen worden war
(wobei dem Vertreter des Beschwerdeführers bereits vor der Besprechung ein von
der definitiven Fassung abweichender Entwurf zur Kenntnisnahme per E-Mail
zugestellt worden war), jedoch bevor der Beschwerdeführer die Vereinbarung unterzeichnete.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A
am 3. Juli 2003 Rekurs an die Bildungsdirektion erheben. Materiell liess
er beantragen, es sei die Freistellungsverfügung des Volksschulamts vom
17.
Juni 2003 ex tunc aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass
diese Verfügung mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden sei. Mit Entscheid vom
27.
Oktober 2003 trat die Bildungsdirektion auf den Rekurs mangels eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses – und mit einer materiellen Eventualbegründung
– nicht ein.
III.
Gegen diesen Entscheid liess A am 27. November 2003
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, worin er beantragen liess:
"1. Der
Nichteintretensentscheid der Bildungsdirektion vom 27. Oktober 2003 sei
aufzuheben.
2.
Die Freistellungsverfügung
des Volksschulamtes vom 17. Juni 2003 sei ex tunc aufzuheben.
3.
Eventuell sei
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2003 mit der
gleichentags erfolgten Unterzeichnung der Vereinbarung über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden ist.
4.
Es sei ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen."
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen solle das
Volksschulamt tragen.
Mit Vernehmlassung vom 11./15. Dezember 2003
beantragte die Bildungsdirektion Abweisung der Beschwerde und teilte den
Verzicht des Volksschulamts auf eine Beschwerdeantwort mit.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
grundsätzlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen
personalrechtlichen Rekursentscheid zuständig.
1.2
Nach § 80 Abs. 2 VRG ist es dem
Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt der Vereitelung von Bundesrecht –
verwehrt, eine Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt oder vorzeitige
Entlassung aufzuheben; hält es eine solche Verfügung für nicht gerechtfertigt,
kann es einzig dies feststellen und die vom Gemeinwesen zu leistende
Entschädigung bestimmen. Das Verwaltungsgericht gibt deshalb nach fester
Praxis jenen Beschwerden keine Folge, mit denen nur beantragt wird, die
Auflösung eines Dienstverhältnisses sei rückgängig zu machen, weil es diese
Rechtsfolge von vornherein nicht anordnen kann (VGr, 26. Februar 2003,
PB.2002.00035, E. 2a mit weitern Hinweisen, www.vgrzh.ch; RB 2000
Nr. 30; vgl. auch BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001, E. 3c,
www.bger.ch). Die Freistellung kann hier analog zur Einstellung im Amt
behandelt werden (vgl. allgemein zur Unterscheidung VGr, 10. Juli 2002,
ZBl 104/2003 S. 185 E. 7a).
1.3
Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung der "Freistellungsverfügung" vom 17. Juni 2003 ex
tunc, eventualiter die Feststellung, dass diese Verfügung gegenstandslos
geworden sei. Diese Rechtsfolgen können gemäss § 80 Abs. 2 VRG nicht
angeordnet werden; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine
Freistellung aufzuheben und damit der betroffenen Personen die erneute
Ausübung der Berufstätigkeit zu gestatten.
Allerdings hat die Beschwerde nicht zum
Ziel, dem Beschwerdeführer die weitere Ausübung seiner Lehrtätigkeit in X zu
ermöglichen, nachdem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per
15.
August 2003 vereinbart wurde. Die beantragte Aufhebung der Freistellung
käme also im Ergebnis der Feststellung gleich, die Freistellung sei unrechtmässig
gewesen; sie könnte keine Rückwirkungen auf das Arbeitsverhältnis entfalten. Sodann
bezweckt – wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt – der Eventualantrag,
die Freistellung sei für gegenstandslos zu erklären, ebenfalls die Ungültigerklärung
der Freistellung wegen Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen. Weil der
Beschwerdeführer demzufolge faktisch keine Rechtsfolgen anstrebt, die das
Verwaltungsgericht nicht anordnen könnte, käme es einem überspitzten
Formalismus gleich, wenn aufgrund der verunglückten Formulierung der
Beschwerdeanträge auf die Beschwerde nicht näher eingegangen würde.
Selbstredend könnte das Verwaltungsgericht gegebenenfalls nur die Widerrechtlichkeit
der Freistellung feststellen, diese jedoch nicht aufheben.
1.4
Der Beschwerdeführer verlangt keine Entschädigung.
Auch daraus lässt sich jedoch die Unzulässigkeit seines Begehrens nicht
ableiten. Zwar ist, wenn zum Beispiel mit einer Beschwerde die Aufhebung der
Kündigung verlangt wird, das Fehlen eines Entschädigungsbegehrens ein Indiz
dafür, dass nur die Weiterbeschäftigung angestrebt wird und deshalb die
Beschwerde nicht weiter geprüft werden kann (vgl. VGr, 26. Februar 2003,
PB.2002.00035, E. 2a; 25. Oktober 2000, PB.2000.00016, E. 2 [je
unter www.vgrzh.ch]). Doch statuiert § 80 Abs. 2 VRG das
Entschädigungsbegehren nicht als zwingende Begleitung des Begehrens um
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Kündigung, Nichtwiederwahl,
Einstellung im Amt (bzw. Freistellung) oder vorzeitigen Entlassung. Vielmehr
kann das Feststellungsbegehren auch behandelt werden, wenn anderweitige
schutzwürdige Interessen vorgebracht werden; es genügen so genannte tatsächliche
– wirtschaftliche oder ideelle – Interessen (VGr, 1. März 2002,
PB.2001.00020, E. 1c+d; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 19 N. 59 f.).
Die Frage, ob der Beschwerdeführer ein solches
schutzwürdiges Interesse dartun kann, ist keine Frage nach den Schranken gemäss
§ 80 Abs. 2 VRG; die Antwort ergibt sich vielmehr aus den
allgemeinen Grundsätzen der Rekurs- und Beschwerdelegitimation. Sie ist
demnach nicht an dieser Stelle zu klären (vgl. dazu hinten 3). Hier ist einzig
festzuhalten, dass § 80 Abs. 2 VRG nicht grundsätzlich ausschliesst,
auf die vorliegende Beschwerde einzugehen.
1.5
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass § 80 Abs. 2 VRG nicht grundsätzlich
verbietet, die vorliegende Beschwerde näher zu behandeln. Dies kann jedoch
gemäss dieser Bestimmung nur insoweit geschehen, als die Rechtswidrigkeit der
fraglichen Freistellung zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen ist –
nicht aber, soweit mit den Beschwerdeanträgen weitere oder andere
Rechtsfolgen angestrebt werden.
1.6
Fraglich ist, ob sich die Beschwerde
gegen die gesamte Verfügung des Volksschulamts vom 17. Juni 2003 richtet
oder nur gegen die in Dispositiv-Ziffer I dieser Verfügung ausgesprochene
Freistellung. Die Beschwerdebegründung lässt zwar auf Letzteres schliessen, da
in der Beschwerdeschrift ebenso wie in der Rekursschrift die in den
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung vom 17. Juni 2003
enthaltene Regelung der Lohnfortzahlung mit keinem Wort erwähnt wird. Doch
bezeichnen umgekehrt beide Parteien mit dem im Hauptantrag verwendeten Begriff
der "Freistellungsverfügung" die gesamte Verfügung. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass mit dem angehobenen Rechtsmittelverfahren die Aufhebung
der gesamten Verfügung vom 17. Juni 2003 – also der Freistellung samt der
Regelung der Lohnfortzahlung – bezweckt wird. Auf den Verfahrensausgang hat
dies im Übrigen keinen Einfluss (vgl. dazu hinten 3.2 und 5.3).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten
Schriftenwechsel (§ 58 Satz 2 VRG). Ein solcher ist zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs etwa dann notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum
Nachteil der beschwerdeführenden Partei auf erstmals in der Beschwerdeantwort
vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu
eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will.
Er darf hingegen nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der
Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 58 N. 10 ff.). Während die Beschwerdegegnerin auf eine
Beschwerdeantwort überhaupt verzichtet hat, hat die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgebracht. Der
vorliegende Entscheid beruht somit einzig auf Akten, die dem Beschwerdeführer
bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Einsicht offen standen. Daher ist der
Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abzuweisen.
2.2
Der Beschwerdeführer verlangte im Rekursverfahren
den Ausstand auch des Generalsekretärs der Bildungsdirektion wegen
Vorbefassung. Vor Verwaltungsgericht wehrt er sich aber nicht mehr dagegen,
dass der Rekursentscheid vom Generalsekretär unterzeichnet wurde. Es bestehen
keine Anzeichen für eine Verletzung der Ausstandspflicht durch die Vorinstanz.
3.
3.1
Vorliegend verneinte die Vorinstanz die
Rekurslegitimation des Beschwerdeführers gemäss § 21 lit. a VRG. Sie
liess zwar offen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich ein schutzwürdiges
Interesse an der Anfechtung einer Freistellung bei Lohnfortzahlung haben könne,
trat jedoch auf die Beschwerde wegen Fehlens eines aktuellen Interesses nicht
ein. Ist eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil sie eine
Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtete, so ist die formell
unterlegene Partei legitimiert, vor der nächsten Instanz die Überprüfung zu
verlangen, ob dies zu Recht geschehen sei. Stellt diese Instanz fest, dass die
Vorinstanz zu Recht vom Fehlen der Prozessvoraussetzung ausgegangen ist, ist
das Rechtsmittel abzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 98). Demnach ist das Vorliegen der Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation
im Sinn von § 21 lit. a VRG hier im Rahmen der materiellen Prüfung zu
untersuchen. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist – mit der
(vorn 1.5) erwähnten Einschränkung – auf die Beschwerde einzutreten.
3.2 Vorauszuschicken
ist, dass der Beschwerdeführer ursprünglich insofern ein finanzielles Interesse
an der Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2003 hatte, als die Lohnfortzahlung
in der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ihn günstiger
geregelt wurde als in der Verfügung: Laut Letzterer sollte der Lohn für maximal
sechs Monate ausgerichtet werden, wobei die Beschränkung der Lohnfortzahlung
auf maximal sechs Monate sich erst in der definitiven Fassung der Verfügung
findet, nicht aber in der gleichentags dem Vertreter des Beschwerdeführers
vorweg per E-Mail zur Kenntnisnahme zugesandten Version. Eine Rückforderung
nach § 24 Abs. 3 des Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999
(LPG) wurde ausdrücklich vorbehalten. Die Vereinbarung sieht dagegen die
Lohnzahlung bis zum 15. August 2004 vor (bei Anrechnung eines allfälligen
Zusatzverdiensts ab einer bestimmten Höhe). Weil sie die Lohnfortzahlung bis
zum 15. August 2004 im Übrigen voraussetzungslos – unter Vorbehalt einer
Abfindung nach § 26 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG)
– festschreibt und die finanziellen Forderungen des Beschwerdeführers
gegenüber der Bildungsdirektion grundsätzlich per Saldo aller Ansprüche für
abgegolten erklärt, stellt sich zudem die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
mit der Vereinbarung auf eine allfällige Rückforderung verzichten wollte. Dies
kann hier jedoch offen bleiben.
Das Verhalten der Beschwerdegegnerin kann nicht anders
interpretiert werden, als dass sie betreffend Lohnfortzahlung spätestens seit
dem 15. August 2003 die Vereinbarung für massgebend hält: Mit Faxschreiben
vom 19. Juni 2003 teilte sie dem Vertreter des Beschwerdeführers mit,
dass die "Freistellungsverfügung" mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
per 15. August 2003 gegenstandslos werde, woran sie in der anschliessenden
Korrespondenz festhielt und was sie auch in der Vernehmlassung zum Rekurs
bekräftigte. Die Korrespondenz zwischen den Parteien über diese Verfügung und
schliesslich die Eingaben im Rechtsmittelverfahren zeigen, dass einzig die
Aufrechterhaltung der Freistellung strittig war. Am deutlichsten ergibt sich
dies aus einem E-Mail des Lehrpersonalbeauftragten, in dem es heisst: "A
ist und bleibt freigestellt!" Beide Parteien scheinen dagegen die
lohnrelevanten Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung einfach
ausgeblendet zu haben. Die Beschwerdegegnerin wollte demnach nur an der
Freistellung bis zum festgelegten Enddatum des Arbeitsverhältnisses
festhalten, nicht aber an der für den Beschwerdeführer ungünstigeren Regelung
der Lohnfortzahlung in der Verfügung. Sie ging vielmehr davon aus, dass diese
Regelung spätestens zusammen mit der Freistellung gemäss Dispositiv-Ziffer I
der Verfügung gegenstandslos würde.
Diese Interpretation der Verfügung ist allerdings nicht
zwingend. Die Dispositiv-Ziffern II und III enthalten eine Regelung
der Lohnfortzahlung, die durchaus unabhängig von der in
Dispositiv-Ziffer I verhängten Freistellung hätte Bestand haben können.
Sie musste deshalb nicht mit der Bezeichnung eines Endtermins für das
Arbeitsverhältnis in der Vereinbarung und schon gar nicht an jenem
vereinbarten Datum ausser Kraft treten. Anscheinend nahm jedoch die Beschwerdegegnerin
beim Erlass der Verfügung an, dass es sich dabei um eine provisorische Regelung
handelte, die dahinfallen sollte, wenn das Enddatum des Arbeitsverhältnisses
und damit die Dauer der Lohnzahlungspflicht und der Freistellung definitiv
feststehen würden. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass die
Dispositiv-Ziffern II und III der angefochtenen Verfügung jedenfalls
bei der Fällung des Rekursentscheids gegenstandslos waren, weshalb der
Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt keine direkten finanziellen Interessen an
diesem Entscheid (mehr) hatte – was er im Übrigen auch nicht geltend gemacht
hatte. Insoweit durfte die Vorinstanz mangels eines aktuellen Interesses auf
den Rekurs nicht eintreten.
3.3
Damit bleibt zu klären, ob die Vorinstanz auf die
Begehren um Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freistellung
hätte eintreten müssen. Das Bundesgericht tritt zwar auf Beschwerden gegen
Freistellungen oder vorläufige Dienstenthebungen unter Lohnfortzahlung nicht
ein: Solche Massnahmen hätten für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
keine Nachteile zur Folge, weil kein Anspruch auf effektive Beschäftigung
bestehe (BGE 99 Ib 129 E. 1c; vgl. auch BGr, 27. Mai
2003,2A.64/2003, E. 2.2, www.bger.ch; Eidgenössische
Personalrekurskommission, 25. August 2000, E. 3b, VPB 65/2001
Nr. 13 E. 3b). Das Verwaltungsgericht geht demgegenüber davon aus,
dass eine Einstellung im Amt oder Freistellung jedenfalls unter bestimmten
Umständen auch bei Lohnfortzahlung in die Rechte des oder der Betroffenen eingreifen
kann (VGr, 3. Dezember 2003, PB.2003.00024, E. 1.2; 4. Dezember
2002, PB.2002.00031, E. 1d/bb, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Das trifft
jedenfalls insofern zu, als eine Freistellung oder Einstellung im Amt eine
Persönlichkeitsverletzung darstellen kann. Namentlich kann dies dann der Fall
sein, wenn das berufliche oder persönliche Umfeld der betroffenen Person aus
den Umständen schliessen muss, diese werde einer Straftat verdächtigt oder habe
sich sonst schwere Verfehlungen gegen Dienstpflichten vorwerfen zu lassen (Alfred
Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, Zürich 2000, S. 79+131; vgl.
auch VGr, 4. Dezember 2002, PB.2002.00031, E. 2c, www.vgrzh.ch). In
diesem Fall muss ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person an der
Klärung der Frage, ob die Freistellung rechtmässig war oder nicht, bejaht
werden. Ähnlich wie ein schlechtes Arbeitszeugnis kann sich eine Freistellung
wegen Verdachts auf strafrechtlich relevantes Verhalten oder schwerer Verletzung
der Dienstpflichten nachteilig auf das weitere berufliche Fortkommen der
betroffenen Person auswirken.
Vorliegend wurde die Freistellung – grundsätzlich unter
Lohnfortzahlung – in Anwendung von §§ 18 und 24 LPG in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998
ausgesprochen. Nach § 24 Abs. 2 LPG kann eine Freistellung verhängt
werden, wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung
von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist.
Zwar nimmt die Begründung der Verfügung
nicht direkt auf die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer und damit
auch nicht auf eine Gefährdung der Schulkinder Bezug; sie lautet vielmehr, dass
der "geltend gemachte Weisungsbruch" durch den Beschwerdeführer zu
einer äusserst schwierigen Situation für alle Beteiligten führe und zum Wohl
aller nur dadurch beruhigt werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
an die Primarschule X zurückkehre. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich
die Weisungen vom 28. November 2001 gebrochen habe, sollte laut dieser
Begründung anscheinend unbeantwortet bleiben. Somit wurde aber ausdrücklich
offen gelassen, ob der Beschwerdeführer diesen Weisungen zuwidergehandelt
habe, in denen er aufgefordert worden war, die Intimsphäre der Kinder zu
akzeptieren, die Schamgrenzen zu wahren und die körperliche Integrität zu
achten. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, sich gegen
einen derartigen Verdacht zu wehren, und damit daran, dass die Rechtmässigkeit
der strittigen Verfügung geklärt wird. Dies gilt umso mehr, als der Fall des
Beschwerdeführers in der Tagespresse zum Teil ausführlich behandelt wurde.
3.4
Die Freistellung wurde zwar jedenfalls am
15. August 2003 – an jenem Tag, an dem laut der Vereinbarung das
Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde – gegenstandslos. Damit blieb jedoch die
Berechtigung der in der Begründung indirekt angesprochenen Vorwürfe weiterhin
ungeklärt. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Entkräftung dieser
Vorwürfe endete nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist nach
wie vor aktuell. Die Vorinstanz hätte deswegen auf den Rekurs nach § 21
lit. a VRG grundsätzlich eintreten müssen. Ob dies nach dem Abschluss der eingeleiteten Administrativuntersuchung
immer noch gelten würde, kann hier offen bleiben.
3.5
Bereits im Rekurs hatte der Beschwerdeführer den
Eventualantrag gestellt, es sei festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung vom 17. Juni 2003 mit der Unterzeichnung der auf den
17. Juni 2003 datierten Vereinbarung über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden sei. Der Beschwerdeführer hatte
kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung, soweit sie die
Freistellung betraf, da eine allfällige Gegenstandslosigkeit der Freistellung
ab dem Abschluss der Vereinbarung – ebenso wie die Gegenstandslosigkeit der
Freistellung ab dem 15. August 2003 – den Beschwerdeführer nicht vom
Verdacht befreit hätte, die Intimsphäre von Schulkindern nicht gewahrt zu haben,
und ihn somit moralisch nicht hätte rehabilitieren können. Insoweit wäre dieser
Rekursantrag durch Nichteintreten zu erledigen gewesen. Aus der
Rekursbegründung ergibt sich allerdings, dass dieser Antrag – entsprechend dem
Eventualantrag in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht – auf die
Feststellung der materiellen Rechtswidrigkeit der Freistellung zielte. In
diesem Rahmen hätte die Vorinstanz demnach auch auf den Eventualantrag
eintreten müssen.
3.6
Nach § 64 Abs. 1 VRG kann das
Verwaltungsgericht eine Angelegenheit unter anderm dann zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf
die Sache eingetreten wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz den
Nichteintretensbeschluss mit einer summarischen materiellen Prüfung verbunden
hat. Die Verfahrensökonomie kann allerdings bei Aufhebung eines
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ausnahmsweise den Verzicht auf eine
Rückweisung, also einen reformatischen Entscheid des Verwaltungsgerichts
rechtfertigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 2, § 63 N. 11,
§ 28 N. 10). Vorliegend hat die Vorinstanz ihren
Nichteintretensentscheid mit einer nicht nur summarischen, sondern
verhältnismässig ausführlichen materiellen Eventualbegründung versehen, laut
welcher der Rekurs im Fall des Eintretens abzuweisen gewesen wäre. Diese
Begründung ist daraufhin zu prüfen, ob ihretwegen im Sinn der Prozessökonomie
auf eine Rückweisung verzichtet werden kann.
4.
Die Verfügung vom 17. Juni 2003 war – wie erwähnt –
im Wesentlichen wie folgt begründet worden: Der Verdacht, der Beschwerdeführer
habe die Weisungen vom 28. November 2001 gebrochen, habe zu einer äusserst
schwierigen Situation für alle Beteiligten geführt, die zum Wohl der Schule
dadurch beruhigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer freigestellt werde.
Die Vorinstanz begründet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Freistellung
im Wesentlichen damit, dass der dringende Verdacht bestanden habe, der Beschwerdeführer
habe weisungswidrig die notwendige körperliche Distanz zu den Kindern nicht
gewahrt, weshalb die Massnahme zur Beruhigung der Beteiligten und der
Öffentlichkeit angebracht gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet die
Berechtigung eines dringenden Verdachts, weil am 17. Juni 2003, als die
Verfügung erlassen wurde, die Vorwürfe noch gar nicht abgeklärt worden seien.
Die Freistellung sei zudem unverhältnismässig gewesen, weil sie im Zeitpunkt
ihres Erlasses ohnehin nicht mehr notwendig gewesen wäre, da der
Beschwerdeführer damals infolge seiner Erkrankung gar nicht mehr unterrichtet
habe und sich in der unter dem Datum des 17. Juni 2003 abgeschlossenen
Vereinbarung auch zu diesem Verzicht verpflichtet habe.
4.1
Die neuerlichen Vorwürfe, die in der Besprechung
vom 21. Mai 2003 dem Beschwerdeführer vorgehalten und von diesem
bestritten wurden, beruhten auf zwei Meldungen: Zum einen hatte eine
Praktikantin und ehemalige Schülerin des Beschwerdeführers ausgesagt, sie habe
beobachtet, wie dieser einem "Mädchen in einer zärtlichen Geste die Haare
aus dem Gesicht strich, über den Kopf streichelte und seine Hand auf den Nacken
des Mädchens legte". Zum andern hatten zwei Mädchen aus der Klasse des
Beschwerdeführers einer Handarbeitslehrerin mitgeteilt, sie hätten kein gutes
Gefühl, was das bevorstehende Klassenlager betreffe. Eines dieser Mädchen
erzählte der Handarbeitslehrerin laut deren Schilderung zudem, dass der
Beschwerdeführer bei einer Demonstration im Turnunterricht einen unnötigen und
auffälligen Körperkontakt zu einem Mädchen hergestellt habe und ohne
anzuklopfen in die Mädchendusche eingetreten sei.
4.1.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Freistellung sei ohne vorgängige Untersuchung erfolgt. Damit verkennt er
jedoch das Wesen und den Zweck der Freistellung als einer vorläufigen Lösung im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme. Deshalb ist auch der weitere Verlauf der
von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2003 in Auftrag gegebenen Administrativuntersuchung
nicht von Belang. Die Rechtmässigkeit der Freistellung ist vielmehr aufgrund
der Kenntnisse der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses,
also am 17. Juni 2003, zu beurteilen.
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer
angerufenen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die in § 39 PG in
Verbindung mit § 2 LPG verankert ist und im Übrigen
ohnehin als Ausfluss der allgemeinen Grundsätze des Verfassungs- und
Verwaltungsrechts gilt (VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00022, E. 7.1,
www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 131). Diese musste zwar von der
Beschwerdegegnerin bei ihrem Vorgehen berücksichtigt werden, ändert jedoch
nichts daran, dass über die Freistellung ohne umfassende Abklärung aufgrund
einer Prüfung der gesetzlichen Kriterien zu entscheiden war, nachdem die Primarschulpflege X
mit Faxschreiben vom 26. Mai 2003 den entsprechenden Antrag gestellt hatte.
4.1.2
Nach § 24 Abs. 2 LPG kann eine
Freistellung ausgesprochen werden, wenn "das Wohl der Schule es verlangt,
insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten
ist". Der letztgenannte Grund ist bloss beispielhaft; massgebend ist das
"Wohl der Schule". Die Einleitung eines Hauptverfahrens ist nach
§ 24 LPG keine Voraussetzung der Freistellung.
Begründet wurde die Freistellung nicht direkt mit dem
Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer, er habe die Intimsphäre von
Schülerinnen nicht genügend geachtet, sondern damit, dass entsprechende
Handlungen einen Weisungsbruch darstellen würden und dass bereits der Verdacht
eine schwierige Situation an der Schule schaffe, die nur durch die Freistellung
beruhigt werden könne. In diesem Sinn hatte sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin
bereits in der Besprechung vom 21. Mai 2003 geäussert. Auch die Vorinstanz
begründet die Freistellung nicht allein mit dem Verdacht gegenüber dem
Beschwerdeführer, sondern damit, dass aufgrund dieses Verdachts die fragliche
Massnahme zur Beruhigung der Situation im Schulhaus und in der Öffentlichkeit
angebracht gewesen sei. Da die Stimmung in der Lehrerschaft des betreffenden
Schulhauses wegen der anhaltenden Gerüchte um den Beschwerdeführer ohnehin
angespannt war, ist die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, im Namen des
Wohls der Schule die Freistellung zu verfügen, nicht zu beanstanden.
Dass der Beschwerdeführer auf diese Weise dem Verdacht ausgesetzt
blieb, er habe erneut die Schamgrenze der Kinder missachtet, durfte und musste
die Beschwerdegegnerin aufgrund der Vorgeschichte gering gewichten. Seit 1994
waren immer wieder entsprechende Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer laut
geworden. Zwar war das eingeleitete Strafverfahren am 12. Juni 1996
mangels eines konkreten Verdachts auf strafbare Handlungen eingestellt worden.
Hingegen hält der "Zwischenbericht im Administrativverfahren" vom
9. Oktober 2000 fest, dass der Beschwerdeführer "es immer wieder
unterliess, die körperliche Distanz zu seinen Schülerinnen zu wahren und er
durch bestimmte Verhaltensweisen auf Schamgefühle seiner SchülerInnen nicht
gebührend Rücksicht nahm". Im Übrigen hatte die Untersuchungsbeauftragte
das Vorliegen sexueller Handlungen mit Kindern verneint, wobei sie in einem
Fall die strafrechtliche Würdigung offen gelassen und auch nicht näher
untersucht hatte, ob Übertretungen oder Disziplinarfehler vorgekommen waren,
da ohnehin die Verjährung bereits eingetreten wäre. Angesichts dieser längeren
Vorgeschichte war die Beschwerdegegnerin durchaus gehalten, auf die neuerlichen
Vorwürfe konsequent zu reagieren.
4.1.3
Die Vorinstanz hat zur Rechtfertigung der
Freistellung weiter angeführt, es werde mit dieser Massnahme sichergestellt, dass
die betroffenen Lehrpersonen für die Dauer des Verfahrens keinen Einfluss auf
Schulkinder oder Lehrerinnen und Lehrer nehmen könnten, die im
Administrativverfahren als Auskunftspersonen angehört werden sollten. Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, diese Bemerkung habe keinen Bezug zur konkreten
Situation. Zudem hätte er bereits vor dem Erlass der Verfügung Einfluss nehmen
können.
Die Frage kann offen bleiben, da sich die Freistellung
bereits mit andern Gründen rechtfertigen liess. Immerhin durfte die
Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die mit dem Fernbleiben des
Beschwerdeführers vom Schulhaus zu erwartende Entspannung der Situation sich
auch förderlich auf die Administrativuntersuchung auswirken würde. Es ist daher
jedenfalls vertretbar, die Freistellung auch damit zu begründen, dass sie aus
damaliger Sicht den Gang dieser Untersuchung positiv hätte beeinflussen können.
4.1.4
Der Beschwerdeführer kann sodann nichts zu seinen
Gunsten aus der Tatsache ableiten, dass die Freistellung erst drei Wochen nach
Eingang des entsprechenden Antrags verfügt wurde, da dies nicht gegen ihre
sachliche Notwendigkeit spricht. Unzutreffend ist schliesslich der Vorwurf, die
Freistellung sei ohne Beachtung der Besonderheit des Einzelfalls erfolgt.
4.2
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die am
17. Juni 2003 angeordnete Freistellung sei im Zeitpunkt ihres Erlasses
nicht mehr verhältnismässig gewesen, da aufgrund seiner Erkrankung und der
Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin
sichergestellt gewesen sei, dass er keinen Unterricht mehr erteilen werde. Zu
präzisieren ist, dass die Vereinbarung zwar das Datum des 17. Juni 2003
trägt, aber vom Beschwerdeführer erst am 18. Juni 2003 unterzeichnet
wurde. Dies ändert jedoch nichts Wesentliches am Vorbringen, die Freistellung
sei – jedenfalls ab dem 18. Juni 2003 – unverhältnismässig, weil unnötig
gewesen.
4.2.1
Der in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind sowie dass der
angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen
steht, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 581). Dass die Freistellung
geeignet war, Unterrichtserteilung durch den Beschwerdeführer zu verhindern,
steht ausser Frage.
4.2.2
Die Parteien und die Primarschulgemeinde X haben
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die Lohnfortzahlung und den Verzicht
des Beschwerdeführers auf die weitere Erteilung von Unterricht durch eine
"Vereinbarung" geregelt. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei
dieser tatsächlich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag handelt oder vielmehr
um zwei in einem koordinierten Verfahren erlassene Verfügungen, die im Rahmen
des Ermessens der Verwaltungsbehörden auf Mitwirkung des Adressaten beruhten.
Der Abschluss eines subordinationsrechtlichen
verwaltungsrechtlichen Vertrags gilt als zulässig, wenn das Gesetz dafür Raum
lässt bzw. ihn nicht ausdrücklich ausschliesst und wenn er zum Erreichen des
Gesetzeszwecks geeigneter erscheint als eine Verfügung. Letzteres bedeutet,
dass eines der Motive für die Wahl der Vertragsform vorliegen muss und sich
nicht aus andern Gründen die Verfügung als die angemessene Handlungsform erweisen
darf (Häfelin/Müller, Rz. 1071 mit Hinweisen). Als zulässige Motive für
die Wahl der Vertragsform gelten etwa die Beseitigung rechtlicher Unklarheiten
durch eine Einigung zwischen Behörden und Privaten oder ein erheblicher
Ermessensspielraum der zuständigen Behörde (Häfelin/Müller, Rz. 1078).
Das zürcherische Personalrecht sieht in § 23 Abs. 1 PG (hier in
Verbindung mit §§ 2 und 8 LPG anwendbar) vor, dass das Arbeitsverhältnis
im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen
beendet werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz grundsätzlich
Raum für den Aufhebungsvertrag lässt und auch einen erheblichen
Ermessensspielraum vorsieht, der einen Grund für die Wahl der Vertragsform
bietet. Eine vertragliche Auflösung des durch Verfügung begründeten
Arbeitsverhältnisses ist daher denkbar (vgl. VGr, 26. September 2002,
PK.2002.00004, E. 3c, www.vgrzh.ch; vgl. auch VGr BS, 27. Februar
2002, BJM 2003 S. 100 E. 2a; ETH-Rat, 28. Januar 1998, VPB
63/1999 Nr. 65 E. 2).
Die Vereinbarung sieht – in sich widersprüchlich – vor,
das Arbeitsverhältnis werde auf den 15. August 2003 aufgelöst, wobei der
Lohn bis zum 15. August 2004 geschuldet sei. Eine von zwei denkbaren
Auslegungen dieser Formulierung, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf
den 15. August 2003 unter Auszahlung einer Abgangsentschädigung in der
Höhe eines Jahreslohns, wird dadurch ausgeschlossen, dass eine Abfindung nach
§ 26 PG ausdrücklich vorbehalten bleibt. Demnach ist die Regelung der
Vereinbarung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 15. August
2004 zu interpretieren, wobei ab dem 15. August 2003 eine Freistellung bei
Lohnfortzahlung vereinbart wurde. Somit entspricht allerdings die Regelung der
Vereinbarung im Hauptpunkt grundsätzlich der vom Gesetz vorgesehenen Lösung
einer ordentlichen Kündigung, die frühestens auf den 15. August 2004
zulässig gewesen wäre (§ 8 Abs. 2 LPG). Allein deswegen, weil sich
die Parteien im Ergebnis auf die gesetzliche Lösung geeinigt haben, kann jedoch
das Vorliegen eines Vertrags noch nicht verneint werden. Immerhin ist dem
Vergleich der definitiven Fassung der Vereinbarung mit den Entwürfen zu entnehmen,
dass die Regelung auf Verhandlungen zwischen den Parteien beruht. Die
Vereinbarung weicht auch in Nebenpunkten von den Bestimmungen der anwendbaren
Gesetze ab, was nach § 23 Abs. 1 PG in Verbindung mit § 2 LPG
nur bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist:
Zum einen war es anscheinend der Wille der Parteien, dass die Nachfolge des Beschwerdeführers
nicht im Sinn eines Vikariats geregelt werden sollte, wie es für die Dauer
einer Freistellung vorgesehen ist (§ 5 Abs. 2 und § 24
Abs. 2 LPG). Zum andern wurde der anzurechnende Zusatzverdienst in der
endgültigen Fassung als Jahreslohn und nicht – wie noch in den Entwürfen – als
Monatslohn angegeben; daraus ergibt sich, dass bereits bei Abschluss der
Vereinbarung ins Auge gefasst wurde, den Lohn für das Schuljahr 2003/2004
entgegen § 40 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999 gesamthaft im Voraus auszuzahlen, was dann auch geschah. Die
Vereinbarung enthielt damit Elemente, die legalerweise nur mit einem Vertrag
festgelegt werden konnten. Namentlich aufgrund dieser Abweichungen von der
gesetzlichen Regelung im Sinn von § 23 Abs. 1 PG in Verbindung mit
§ 2 LPG ist die vorliegende Vereinbarung als verwaltungsrechtlicher
Vertrag zu qualifizieren (vgl. auch Pierre Moor, Droit administratif,
Vol. II, Bern 1991, S. 243; Gegenbeispiele: Eidgenössische Personalrekurskommission,
30. Mai 2001, VPB 65/2001 Nr. 97 E. 3 [erwähnt bei Häfelin/Müller,
Rz. 1073]; 21. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 36 E. 2c; VGr
BS, 27. Februar 2002, BJM 2003 S. 100 E. 2a).
4.2.3
Bei einem durch Verfügung entstandenen
Arbeitsverhältnis schliesst der Abschluss eines Aufhebungsvertrags den Erlass
oder das Fortbestehen einer Verfügung nicht aus, soweit sich diese mit dem
Vertragsinhalt bzw. dessen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vereinbaren
lässt (vgl. auch RB 2002 Nr. 26): Immerhin gehen Teile der Lehre davon
aus, dass das Gemeinwesen selbst im Rahmen eines vertraglich vereinbarten öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einzelne
Rechte und Pflichten durch Verfügung regeln darf (offen gelassen in RB 2002
Nr. 25 E. 2f/bb mit Hinweisen).
4.2.4
Zu prüfen ist also, ob nach dem Inkrafttreten der
Vereinbarung am 18. Juni 2003 das Festhalten an der Freistellung gemäss
der Verfügung vom 17. Juni 2003 unverhältnismässig war. Jedenfalls
verfügt die Verwaltung über einen gewissen Spielraum, wenn sie der Ansicht ist,
das mit einer Verfügung angestrebte Ziel könne einfacher und für die Beteiligten
schonender mit andern oder zusätzlichen Handlungen erreicht werden, zum Beispiel
– wie hier – mit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag oder auch informell wie
etwa mit einer vorgängigen Besprechung des Verfügungsinhalts. So kann unter Umständen,
wo eine Kündigung angebracht wäre, der oder die betreffende Angestellte
zunächst zur Kündigung aus scheinbar eigenem Antrieb oder im gegenseitigen
Einvernehmen aufgefordert werden, oder es kann allenfalls ein Urlaub gewährt
werden, wo eine Freistellung zulässig wäre. Ein solches Vorgehen kann der
Praktikabilität dienen und letztlich auch dem Rechtsfrieden, wenn dergestalt
eine gütliche Einigung zustande kommt.
Einem derartigen informellen oder vertraglichen Handeln
setzen jedoch umgekehrt das Legalitätsprinzip, die Gebote der Rechtssicherheit
und der Rechtsgleichheit sowie allenfalls wiederum die Praktikabilität Schranken.
Zudem muss die Verwaltung derartige Handlungsspielräume nicht ausnutzen. Sie
kann deshalb nicht im Namen des Verhältnismässigkeitsprinzips dazu angehalten
werden, solche alternativen Lösungen zu suchen, wenn der Erlass einer Verfügung
zulässig ist. Ebenso wenig ergibt sich dies aus der Fürsorgepflicht des Staats
als Arbeitgeber. Wenn – wie hier – die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass
einer Verfügung gegeben sind, kann diese nicht deshalb unnötig und damit
unverhältnismässig sein, nur weil die Verwaltung darauf verzichtet hat, die
Sache vertraglich zu regeln oder informelle Handlungen vorzunehmen. Wenn also
die Beschwerdegegnerin – zusammen mit der Primarschulgemeinde X –
vorliegend auf den Abschluss der Vereinbarung oder zumindest auf die
einvernehmliche Regelung des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Schule
gänzlich hätte verzichten können, so kann es auch nicht unverhältnismässig
sein, wenn sie trotz der Vereinbarung an der Freistellung gemäss der Verfügung
vom 17. Juni 2003 festgehalten hat.
4.2.5
Wie die Vorinstanz ausführt, konnte im Übrigen
letztlich nur durch die Freistellung sichergestellt werden, dass der
Beschwerdeführer bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
unterrichtete. Nur diese Anordnung war bereits ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses
erzwingbar, weil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung den Rechtsmitteln gegen
die Freistellung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 10 Abs. 2
LPG). Die Regelung der Vereinbarung hätte dagegen vom Beschwerdeführer allenfalls
mit aufschiebender Wirkung angefochten werden können, und dass er "bis
auf weiteres" krankgeschrieben war, hätte nicht verhindert, dass er
erneut hätte unterrichten können, sobald ihm wieder eine teilweise
Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden wäre. Daran ändert die Mitteilung der Beschwerdegegnerin
an die Primarschulpflege X, die Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund
des ärztlichen Attests werde als Krankheitsurlaub behandelt, nichts. Das
Fehlen von Hinweisen, dass der Beschwerdeführer der Vereinbarung zuwidergehandelt
hätte, ist ebenso unerheblich: Die Annahme, der Adressat einer Verfügung
verhalte sich rechtmässig, macht die Verfügung nicht unverhältnismässig.
Im Übrigen war die Freistellung bei Lohnfortzahlung kein
schwerer Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers, und zudem hätte die
Aufhebung der Freistellung mit der Begründung, die Vereinbarung mache sie
überflüssig, den Verdacht nicht ausgeräumt, dass der Beschwerdeführer die
Intimsphäre der Kinder nicht gewahrt habe. Das Interesse des Beschwerdeführers
an einer Aufhebung der Freistellung war daher gering und von untergeordneter
Bedeutung, und das Festhalten der Beschwerdegegnerin an der Freistellung erweist
sich demnach als verhältnismässig.
4.3
Sodann bringt der Beschwerdeführer gegen die
Erwägungen der Vorinstanz vor, es gehe nicht an, die Freistellungsverfügung mit
Argumenten zu untermauern, die nicht einmal die verfügende Behörde angeführt
habe. Die Vorinstanz war jedoch aufgrund des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und gemäss dem Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amts wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) sogar
verpflichtet, sich mit den Argumenten in der Rekursschrift auseinanderzusetzen
und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die umstrittene Freistellung
umfassend zu prüfen. Die Vorinstanz – ebenso wie das Verwaltungsgericht – wäre
im Übrigen auch zur Motivsubstitution berechtigt gewesen (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 71, § 20 N. 44).
4.4
Fraglich ist schliesslich, ob mit der Bemerkung,
die Freistellung sei "hinter dem Rücken des Beschwerdeführers"
erfolgt, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht
wird. Eine solche kann allerdings ausgeschlossen werden, genügte doch hier zur
Wahrung des Gehörsanspruchs die Gelegenheit zur Äusserung an der Besprechung
vom 21. Mai 2003. An dieser Besprechung war auch ein Vertreter der Beschwerdegegnerin
anwesend, die Möglichkeit einer Freistellung wurde ausdrücklich erwähnt, und
aus dem Protokoll lässt sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers klar
erschliessen (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör auch VGr, 10. Juli
2002, ZBl 104/2003 S. 185 E. 5c+7c).
5.
5.1
Der materiellen Eventualbegründung der Vorinstanz
ist insgesamt beizupflichten. Die Prozessökonomie rechtfertigt unter diesen
Umständen, die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass die
Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 2 VRG
gegenüber derjenigen der Vorinstanz eingeschränkt ist, spielt bei diesem Ergebnis
keine Rolle und spricht deshalb ebenfalls nicht für die Rückweisung.
Schliesslich verfügt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kompetenz zur
Neuentscheidung ausnahmsweise über die Befugnis, Ermessensfragen zu beurteilen
(RB 1987 Nr. 12; Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11), sodass
auch keine Kognitionsbeschränkung der Neuentscheidung entgegensteht.
5.2
Da die Kammer zum Schluss gekommen ist, dass die
Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen, müsste streng genommen
Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids dahingehend abgeändert werden,
dass der Rekurs gegen die Verfügung des Volksschulamts abgewiesen werde,
soweit darauf eingetreten werde. Eine solche Änderung des vorinstanzlichen
Dispositivs erscheint indessen als formeller Leerlauf, weshalb darauf zu verzichten
ist. Auf diesen Umstand wird immerhin insoweit hingewiesen, als die Beschwerde
– soweit darauf eingetreten wird – "im Sinn der Erwägungen"
abgewiesen wird.
5.3 Der Verweis auf die Erwägungen im
Dispositiv des vorliegenden Entscheids drängt sich auch aus folgendem Grund
auf: Es ist hier ausdrücklich festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziffern II
und III der Verfügung vom 17. Juni 2003 betreffend die
Lohnfortzahlung aufgrund der Regelung der Lohnfortzahlung in der Vereinbarung
gegenstandslos wurden, weshalb auch ein aktuelles Interesse an ihrer
Anfechtung fehlte (vorn 3.2). Diese Feststellung ist nötig, weil sich die Rechtslage dem Wortlaut
der Verfügung in Verbindung mit jenem der Vereinbarung nicht entnehmen lässt.
Dabei soll hier offen bleiben, ob die Vereinbarung eine Rückforderung nach
§ 24 Abs. 3 LPG auszuschliessen vermöchte, falls die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben wären.
6.
6.1
Materiell unterliegt der Beschwerdeführer, auch
wenn das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids formell abgeändert werden
müsste. Deshalb hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu verweigern (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.2
Die Vorinstanz hat den Antrag des damaligen
Rekurrenten auf Zusprechung einer Parteientschädigung ebenfalls abgewiesen.
Hier ist immerhin zu berücksichtigen, dass der Rekurs in Bezug auf die Regelung
der Lohnfortzahlung in der angefochtenen Verfügung deshalb gegenstandslos
geworden war, weil die Beschwerdegegnerin mittlerweile die für den damaligen
Rekurrenten günstigere Vereinbarung abgeschlossen hatte (vgl. zu den Kosten-
und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit VGr, 30. April 2003,
VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 19, § 17 N. 25). Da sich aber der Rekurs materiell
gar nicht ausdrücklich gegen diese Regelung gerichtet hatte, ändert dies nichts
daran, dass der Beschwerdeführer als im Wesentlichen unterliegende Partei des
Rekursverfahrens zu betrachten ist und deshalb keine Parteientschädigung
für dieses beanspruchen kann.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn
der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. …