PB.2003.00041
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00041
28. April 2004Deutsch21 min
(URT.2004.7951)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2003.00041
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.04.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Versetzung
Versetzung eines Stationsleiters wegen eines Arbeitskonflikts infolge eines angeblichen Missbrauchs der Vorgesetztenstellung. Rückweisung an den Bezirksrat wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die fragliche Versetzung in eine Funktion ohne Führungsaufgaben stellt eine anfechtbare Verfügung dar (E. 1.1). Es handelt sich um eine administrative, keine disziplinarische Massnahme. Entgegennahme des Rechtsmittels als Personalbeschwerde (E. 1.3).
Der Gehörsanspruch ist verletzt, wenn Rekursantworten und Vernehmlassungen, die neue erhebliche Gesichtspunkte enthalten, und Ergebnisse von Beweiserhebungen nicht zugestellt bzw. bekanntgegeben werden. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Die Heilung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist wegen dessen eingeschränkter Kognition und wegen des möglichen Einflusses der Gehörsverletzungen auf den Verfahrensausgang ausgeschlossen (E. 2).
Erwägungen zum Sachverhalt im Hinblick auf den zweiten Rechtsgang (E. 3).
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind Kosten zu erheben (E. 5).
Stichworte:
ADMINISTRATIVMASSNAHME
ARBEITSKONFLIKT
BEWEISABNAHMEPFLICHT
BEWEISOFFERTE
DISZIPLINARMASSNAHME
DISZIPLINARREKURS
HEILUNG
KOSTEN
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
RECHTLICHES GEHÖR
SEXUELLE BELÄSTIGUNG
STELLUNGNAHME
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG
VERSETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 8 Abs. I VRG
§ 20 Abs. I VRG
§ 50 VRG
§ 74 Abs. I VRG
§ 76 VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 19 S. 70
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1960, ist seit dem
1. Mai 1986 im Spital L tätig. Zur fraglichen Zeit war er Leitender
Krankenpfleger der Abteilung M mit der Amtsbezeichnung eines
Stationsleiters. Auf den 1. Juli 2001 wurde C, geboren 1977, als seine
Mitarbeiterin angestellt. Diese teilte am 24. Mai 2002 in einem Gespräch mit
dem Leiter des Pflegebereichs mit, sie sei nach ihrem Stellenantritt von A
sexuell belästigt worden, indem dieser an einem Begrüssungs- und Verabschiedungsritual
mit Umarmungen und Wangenküssen festgehalten habe, das sie nur anfänglich
gutgeheissen habe. Nachdem sie ihn zurückgewiesen habe, hätten die Belästigungen
weitestgehend aufgehört, doch sei es zu massiven Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit
gekommen. In der Folge führte der Leiter des Pflegebereichs im Beisein der
Oberschwester mehrere Gespräche mit A und holte von beiden Beteiligten
persönliche Stellungnahmen ein, die wiederum der jeweils andern Seite zur
Äusserung unterbreitet wurden. Am 24. Juni 2002 verfügte der Dienstchef
des Spitals L die Verwarnung und Versetzung von A. Dieser wurde auf den
1. Juli 2002 bei gleich bleibender Amtsbezeichnung sowie unveränderter
Besoldungseinreihung und -einstufung in der Funktion eines Krankenpflegers in
die Station N versetzt. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass A mehr
Nähe zugelassen habe, als es mit seiner Vorgesetztenstellung vereinbar gewesen
sei, und dass er nach der Zurückweisung unrechtmässig seine Macht als
Vorgesetzter ausgespielt habe.
B. Diese Verfügung liess A mit
Einsprache vom 26. Juni 2002 (ergänzt am 9. Juli 2002) beim Stadtrat
von Zürich anfechten. Der Stadtrat wies die Einsprache mit Beschluss vom
2. Oktober 2002 ab.
Erwägungen
II.
Am 11. November 2002 liess A gegen
den Beschluss des Stadtrats Rekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und beantragen,
er sei unter Aufhebung der Verfügung vom 24. Juni 2002 und des
Stadtratsbeschlusses vom 2. Oktober 2002 in seine vormalige Funktion am alten
Arbeitsort zurückzuversetzen; eventuell sei gegen ihn nur eine Verwarnung
auszusprechen. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab.
III.
Hiergegen liess A am 11. Dezember
2003.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der Beschluss des
Bezirksrats vom 23. 11. [recte: 10.] 03 sowie die Verfügung des Dienstchefs
des Spitals L ... vom 24. 06. 02 betreffend die Versetzung seien
aufzuheben.
2.
Eventuell sei die
Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es sei ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen, ein Beweisverfahren durchzuführen und eine
Schlussverhandlung anzusetzen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Schreiben vom 23./26. Januar
2004.
teilte der Bezirksrat den Verzicht auf Vernehmlassung mit. Namens der
Stadt Zürich beantragte der Stadtrat in der innert erstreckter Frist
eingereichten Beschwerdeantwort vom 3. März 2004, die Beschwerde sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 74
Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels
zuständig. Die Beschwerdeanträge sind zulässig (§ 80 Abs. 2 VRG e
contrario). Ein genügendes Anfechtungsobjekt liegt vor: Zwar gelten unwesentliche
Änderungen des Tätigkeitsbereichs und kleinräumige Versetzungen nicht als
anfechtbare Anordnungen. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine auf das
angeblich fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers zurückgehende Versetzung
in eine andere Funktion, die zudem keine Führungsaufgaben mehr enthält. Eine
solche Massnahme durfte denn auch nach dem anwendbaren Recht nur unter
bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen ausgesprochen werden
(vgl. zum Ganzen VGr, 23. Mai 2001, PB.2000.00031, E. 3b+c,
www.vgrzh.ch; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach
dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998
S. 193 ff., 200 [je mit weitern Hinweisen]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.2
Zu Recht wendet sich die Beschwerde nur gegen die
Versetzung des Beschwerdeführers, nicht aber gegen die Verwarnung, da das
Verwaltungsgericht zur Überprüfung von Verweisen nicht zuständig ist (§ 76
Abs. 2 VRG).
1.3
Die angefochtene Versetzung wurde als
administrative, nicht als disziplinarische Massnahme verfügt; sie stützt sich
dementsprechend auf Art. 24 Abs. 1 (und nicht Art. 88
lit. d) der auf den 1. Juli 2002 ausser Kraft getretenen Verordnung
über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Zürich vom 15. Juli
1993.
(aPersonalrecht; AS 41, 291; vgl. Art. 87 Abs. 1 der Verordnung
über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 28. November
2001.
[Personalrecht]). Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Versetzung
sei disziplinarischer Natur. Allgemein ist eine Massnahme disziplinarischer
Art, wenn sie wegen schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens der betroffenen
Person verfügt wird. Dagegen setzt die administrative Massnahme kein
Verschulden voraus; sie zielt nicht auf eine Massregelung ab, sondern sie soll
den ordentlichen Gang der Verwaltung gewährleisten (vgl. VGr, 17. März
1999, PB.1999.00002, E. 1a+b+d; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 76 N. 6 ff.; René Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 150 B II a – alle zu Abgrenzung und Zulässigkeit
von disziplinarischer und administrativer Entlassung und je mit Hinweisen).
Vorliegend war der Grund für die Verwarnung des Beschwerdeführers dessen
angeblich "unentschuldbare[s] Verhalten..."; die Versetzung wurde
jedoch angeordnet, weil es für C nicht mehr zumutbar sei, mit dem
Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten; diese Situation könne nur bereinigt
werden, indem der Beschwerdeführer seiner Funktion als Gruppenleiter entbunden
werde, denn C sei kein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen, während das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten in
Bezug auf seine Führungsaufgabe gestört sei. Die umstrittene Massnahme dient
folglich nicht der Massregelung des Beschwerdeführers – zu diesem Zweck wurde
er verwarnt –, sondern der Wiederherstellung eines ungestörten Arbeitsklimas in
der Abteilung M. Sie ist demnach administrativ bedingt (vgl. auch RB 2002
Nr. 27 E. 7b). Somit ist die vorliegende Eingabe nicht als
Disziplinarrekurs nach § 76 Abs. 1 VRG, sondern als
Personalbeschwerde gemäss § 74 Abs. 1 VRG entgegenzunehmen.
2.
Der Beschwerdeführer wirft sämtlichen
Instanzen vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999; § 8 Abs. 1 VRG) verletzt
zu haben.
2.1
Dem Dienstchef des Spitals L wird vorgeworfen, die
Verfügung vom 24. Juni 2002 erlassen zu haben, ohne den Beschwerdeführer
zu den Vorwürfen der übermässigen Kontrolle und des Fehlverhaltens als
Vorgesetzter angehört zu haben, ohne ihn mit C konfrontiert zu haben und ohne
weitere Auskunftspersonen befragt zu haben.
2.1.1
Zwar kam in den Gesprächen
zwischen dem Leiter des Pflegebereichs und dem Beschwerdeführer vom 28. und vom
29.
Mai 2002 – die in Anwesenheit der Oberschwester stattfanden – nur der
Vorwurf der sexuellen Belästigung zur Sprache. Der Vorwurf der übermässigen
Kontrolle und des Missbrauchs der Stellung als Vorgesetzter findet sich jedoch
ausführlich in der Stellungnahme von C vom 4. Juni 2002. Dem
Beschwerdeführer wurde das Recht auf Äusserung zu dieser Stellungnahme gewährt,
das er auch wahrnahm. Im Gespräch vom 29. Mai 2002 liess sich der
Beschwerdeführer sodann von seinem Vorgesetzten dazu bewegen, auf ein Gespräch
mit C im Beisein des Vorgesetzten zu verzichten, wobei ein solches zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs ohnehin nicht notwendig gewesen wäre. Schliesslich hat
der Beschwerdeführer vor dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung keine
Anträge auf Anhörung weiterer Personen gestellt; die Oberschwester, deren
Anhörung er fordert, war im Übrigen bei den beiden Gesprächen vom 28. und vom
29.
Mai 2002 zugegen. Insoweit trifft der Vorwurf der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu.
2.1.2
Eine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt
hingegen deshalb vor, weil der Beschwerdeführer nicht über die Stellungnahme
der Leitenden Schwester vom 13. Juni 2002 informiert wurde; die Behörden
haben den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, wenn neue entscheidwesentliche
Akten, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können, beigezogen oder
dem Dossier beigefügt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 13+71).
Doch kann diese Gehörsverweigerung als durch das Einspracheverfahren vor dem
Stadtrat geheilt gelten, da diesem die volle Kognition zustand (vgl. § 20
Abs. 1 VRG; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3.
A., Wädenswil 2000, § 57 N. 7.2.1; vgl. auch Art. 66
Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970
[BS 1, 3; AS 41, 277]).
2.2
Dem Stadtrat als der kommunalen Einsprachebehörde
wirft der Beschwerdeführer vor, seine Beweisanträge übergangen zu haben. Der
Stadtrat hat jedoch begründet, weshalb er diesen Anträgen nicht folgte. Damit
ist den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl.
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 f.+378).
Ob die Begründung des Stadtrats zutrifft, wonach die angebotenen Beweise weder
zur Klärung des Sachverhalts noch zu dessen rechtlicher Beurteilung etwas
beizutragen vermöchten, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
2.3
Dem Bezirksrat, der Rekursinstanz, wird
vorgehalten, er habe sich auf zwei Stellungnahmen – von C und von der Leitenden
Schwester – gestützt, von denen der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren
Kenntnis erlangt habe. Dessen Beweiseingaben und ‑anträge seien dagegen
nicht berücksichtigt worden.
2.3.1
Unter Umständen ist dem Anspruch
auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn eine Rekursantwort oder Vernehmlassung
der Gegenpartei nur auf Verlangen zugestellt wird (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 14). Eine Pflicht zur Bekanntgabe oder Unterbreitung besteht
allerdings etwa dann, wenn sich in der Eingabe neue erhebliche Gesichtspunkte
finden, zu denen die rekurrierende Partei noch keine Stellung nehmen konnte. In
solchen Fällen muss der betreffenden Partei mit der Zustellung der Eingabe die
Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden (RB 1982 Nr. 6; Albertini,
S. 219+273 ff.; vgl. auch EGMR, 28. Juni 2001, F.R. c. Suisse,
37292/97, §§ 36 f., http://hudoc.echr.coe.int). Über das Ergebnis
von Beweiserhebungen sind die Parteien ebenfalls zu orientieren (Albertini,
S. 352 ff., besonders S. 355 f.; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 35).
Mit Verfügung vom 14. November 2002
verpflichtete der Präsident des Bezirksrats die Beschwerdegegnerin zu
Vernehmlassung, Aktenzustellung und Beweiseinreichung. Hierauf reichte die
Beschwerdegegnerin dem Bezirksrat am 5. Februar 2003 eine 13-seitige
Vernehmlassung ein, zusammen mit den Vorakten sowie je einer neuen persönlichen
Stellungnahme der Leitenden Schwester und von C (vom 29. November bzw.
vom 9. Dezember 2002). Die Leitende Schwester begründet in ihrem
Schreiben, weshalb der Beschwerdeführer nach ihrer Ansicht in zwei Fällen seine
Kompetenzen überschritten und C über Gebühr kontrolliert hatte. Diese Ereignisse
hatte sie in ihrer früheren Stellungnahme vom 13. Juni 2002 nur in
allgemeiner Form und als Behauptungen von C wiedergegeben. Der Bezirksrat
erwähnte im angefochtenen Beschluss die Vernehmlassung zwar nur am Rand,
übernahm daraus jedoch entscheidende Bewertungen, was sich aus der zum Teil
übereinstimmenden Wortwahl ergibt. Während er die Stellungnahme von C gar nicht
erwähnte, würdigte er die Stellungnahme der Leitenden Schwester ausführlich und
gewichtete sie massgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Vernehmlassung
und Stellungnahmen waren dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid nicht zugestellt
worden.
Zwar ersuchte der Beschwerdeführer weder
im Rekurs noch in seiner Eingabe vom 21. November 2002 um Zustellung der
Rekursantwort oder um einen zweiten Schriftenwechsel. Auch im Schreiben vom
24.
Juni 2003 erkundigte sich sein Rechtsvertreter nur in allgemeiner Form
nach dem Stand des Verfahrens. Durch die Präsidialverfügungen vom
14.
November und vom 20. Dezember 2002 war der Beschwerdeführer zudem
darüber informiert worden, dass von der damaligen Rekursgegnerin eine
Vernehmlassung und weitere Beweismittel eingefordert worden waren. Da die
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2003 auch neue Beweismittel
enthielt und der Bezirksrat in seinem Entscheid die Stellungnahme der Leitenden
Schwester vom 29. November 2002 massgebend zu Ungunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigte, genügte dies zur Wahrung der Verfahrensrechte
des Letzteren jedoch nicht; Vernehmlassung und Stellungnahmen hätten diesem
vielmehr zugestellt werden müssen. Insoweit hat der Bezirksrat den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
2.3.2
Der Bezirksrat überging in seinem
Entscheid die Beweisofferten des Beschwerdeführers und die von diesem
eingereichte Solidaritätsbekundung von Mitarbeitenden, ohne dies zu begründen.
Er verwies auch nicht auf die Bemerkung im Beschluss des Stadtrats, wonach die
vom Beschwerdeführer eingereichten und angebotenen Beweismittel untauglich
seien. Aus dem Beschluss des Bezirksrats geht nicht einmal implizit hervor,
weshalb die Beweismittel und Beweisofferten nicht gewürdigt wurden. Der
Bezirksrat erwähnt im Gegenteil zweimal, es müsse der "Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit" genügen, wenn klare Beweise fehlten und
absolute Gewissheit nicht erlangt werden könne. Obwohl also der Bezirksrat
davon auszugehen schien, dass die Beweislage dürftig sei, verzichtete er ohne
Begründung auf die Würdigung der eingereichten und angebotenen weiteren
Beweise. Auch damit hat er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt.
2.3.3
Die Vorinstanz ist ferner auf
Folgendes hinzuweisen: Nach ihren Ausführungen will sie die ihr nach § 20
Abs. 1 VRG zukommende volle Kognition nicht wahrnehmen, sondern scheint
die Angemessenheitsprüfung mit einer Rechtskontrolle und diese wiederum mit
einer Willkürprüfung gleichzusetzen. Durch eine solche Nichtausschöpfung ihrer
Kognition würde sie ebenfalls eine unzulässige formelle Rechtsverweigerung begehen
(vgl. Albertini, S. 387 f.). Allerdings ergibt sich aus den weiteren
Erwägungen im angefochtenen Beschluss, dass sich die Vorinstanz – entgegen
ihrem in dieser Form nicht haltbaren Textbaustein – nicht auf eine
Rechtskontrolle oder gar Willkürprüfung beschränkt hat, sondern sich nur bei
der Ermessensbetätigung zurückgehalten hat, soweit persönliche Verhältnisse zu
berücksichtigen waren, was zulässig ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 22).
2.4
Da die Kognition des Verwaltungsgerichts gegenüber
derjenigen des Bezirksrats beschränkt ist, ist eine Heilung der festgestellten
Gehörsverletzungen grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 50 f. im
Vergleich mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. etwa BGE 129 I 129
E. 2.2.3). Der Verzicht auf eine Rückweisung käme höchstens dann in Frage,
wenn die Gehörsverletzungen auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss haben
bzw. wenn sich die Beschwerde als klarerweise berechtigt oder unbegründet
erweist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 52; ähnlich auch Lorenz
Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 99/1998 S. 97 ff.,
111.
ff.; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21
N. 16; restriktiver Albertini, S. 465, laut dem eine Heilung von
vornherein nur in Frage kommen kann, wenn die Kognition der höheren Instanz
nicht enger ist als jene der Behörde, welche die Gehörsverletzung zu
verantworten hat; vgl. auch BGE 126 I 68 E. 2). In diesen Fällen
handelte es sich bei der Rückweisung um einen verzichtbaren prozessualen Leerlauf.
2.5
Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz Einfluss auf den Verfahrensausgang
haben könnten.
2.5.1
Der Bezirksrat bejahte zwar wie
seine Vorinstanzen, dass der Beschwerdeführer seine Stellung als Vorgesetzter
missbraucht habe; er belegte dies aber teils mit andern Beispielen. Er berief
sich massgebend darauf, dass der Beschwerdeführer ohne genügenden sachlichen
Grund die Vorträge von C für die interne Fortbildung habe ansehen wollen und im
Computer deren Dokumente angeschaut habe. Diese Informationen entnahm er im Wesentlichen
der persönlichen Stellungnahme der Leitenden Schwester vom 29. November
2002, zu welcher der Beschwerdeführer nicht angehört wurde. Auch ging die
Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer die Schilderungen von C nicht
ausdrücklich bestritten habe, ohne dass sie ihm Gelegenheit gegeben hätte, sich
zur neuen Stellungnahme seiner ehemaligen Mitarbeiterin zu äussern. Im Übrigen
lässt der Bezirksrat verschiedentlich Distanz zu der von ihm gebilligten Verfügung
durchblicken: So verweist er zweimal darauf, der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit müsse im vorliegenden Fall genügen; er zweifelt an den
"besonderen Emotionen" des Beschwerdeführers für C und bezeichnet
zusammenfassend die Versetzung unter Hinweis auf seine Zurückhaltung in Ermessensfragen
als "vertretbar".
2.5.2
Unter diesen Umständen kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers, welche
dieser wegen der Gehörsverweigerung durch den Bezirksrat erst dem Verwaltungsgericht
einreichen konnte, den Entscheid des Bezirksrats beeinflusst hätte. Auch kann
nicht von vornherein verneint werden, dass eine Auseinandersetzung mit den
Beweiseingaben und Beweisanträgen des Beschwerdeführers den Bezirksrat hätte
veranlassen können, den Beschwerdeführer, C oder auch weitere Beteiligte anzuhören
oder zumindest weitere Stellungnahmen einzuholen. Insbesondere ist nicht von
der Hand zu weisen, dass sich die Beobachtungen der Oberschwester und des
Leiters der Pflegedienste nicht aus den Akten ergeben, obwohl laut den Aussagen
des Beschwerdeführers und von C mit der Ersteren, laut der Behauptung des
Beschwerdeführers auch mit dem Letzteren Gespräche über die Situation geführt
worden waren. Angesichts dessen, dass der Sachverhalt durchaus nicht umfassend
geklärt erscheint, hätten solche weitern Beweismassnahmen unter Umständen den
Entscheid des Bezirksrats beeinflussen können.
2.6
Während von vornherein nicht die Rede davon sein
kann, dass die Beschwerde klarerweise gutzuheissen wäre, kann demnach umgekehrt
auch nicht angenommen werden, sie sei klarerweise unbegründet und ein Einfluss
der Gehörsverletzungen auf den Verfahrensausgang sei ausgeschlossen. Eine
Heilung der Gehörsverletzungen durch das Verwaltungsgericht kommt folglich
nicht in Betracht. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine Heilung
auch am Fehlen weiterer Voraussetzungen scheitern müsste (vgl. etwa Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 52).
2.7
Somit ist die Sache wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör an den Bezirksrat zurückzuweisen. Dieser hat unter
Beachtung der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden des
Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob weitere Beweismassnahmen angezeigt sind. Insofern
hat er auch über die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers zu befinden.
Sodann hat er unter Berücksichtigung der genannten persönlichen Stellungnahme
und allfälliger neuer Beweisergebnisse in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Im zweiten Rechtsgang ist von folgenden
Gegebenheiten auszugehen:
3.1
Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer
und C seit dem Stellenantritt der Letzteren am 1. Juli 2001 mit Umarmungen
und Wangenküssen begrüssten und verabschiedeten, wobei unklar ist, von wem
ursprünglich die Initiative hierzu ausging. Als erstellt kann auch gelten, dass
der Beschwerdeführer für C eine über das Kollegiale hinausgehende Zuneigung
entwickelte, der er womöglich keinen besondern Stellenwert beimass, die ihm
aber im Gespräch mit seiner Ehefrau bewusst wurde und die er C gegenüber
sinngemäss mit der Bemerkung ausdrückte, "er müsse Ordnung in seine
Gefühle zu ihr und zu seiner Frau bringen können" (zitiert nach dem
Protokoll des Ombudsmanns der Stadt Zürich vom 10. Juni 2002 in der auf
Wunsch des Beschwerdeführers korrigierten Fassung). Dies ergibt sich nicht nur
aus den Aussagen von C; auch der Beschwerdeführer äusserte sich in diesem Sinn
vor dem Ombudsmann sowie im Gespräch mit dem Leiter des Pflegebereichs vom
28.
Mai 2002 und in seiner Stellungnahme vom selben Tag zu dessen Handen.
Bestätigt wird es indirekt durch die Stellungnahme der Leitenden Schwester vom
13.
Juni 2002, worin diese – aus eigener Anschauung – ausführt, der
Beschwerdeführer sei zu Beginn von C "so begeistert" gewesen,
"dass es fast euphorisch" gewirkt habe. Dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Einvernahme als Ankläger im Ehrverletzungsprozess gegen C jegliche
Verliebtheit bestritt, wiegt die gegenteiligen Äusserungen nicht auf.
Anscheinend aufgrund dieses Überschwangs der Gefühle gab C dem Beschwerdeführer
nach dessen Herbstferien ausdrücklich zu verstehen, dass sie das tägliche
Begrüssungs- und Verabschiedungsritual als bedrängend empfinde und in Zukunft
darauf verzichten wolle. Der Beschwerdeführer, der wohl vorher entsprechende
Andeutungen von C nicht wahrgenommen hatte, hielt sich in der Folge
weitestgehend an die von dieser gesetzten Schranken. Insbesondere fand das
Qualifikationsgespräch, an dem der Beschwerdeführer C ebenfalls umarmte,
entgegen deren irrtümlicher Angabe vor dieser Aussprache, nämlich am
24.
September 2001, statt.
3.2
3.2.1
Was die Geschehnisse nach der
Aufgabe des Begrüssungs- und Verabschiedungsrituals betrifft, sagte C gegenüber
dem Leiter des Pflegebereichs am 24. Mai 2002, die Zusammenarbeit habe
sich seither massiv verschlechtert, sie fühle sich unwohl, es komme immer
wieder zu Unstimmigkeiten und sie habe Mühe, den Beschwerdeführer als Vorgesetzten
zu akzeptieren. Nachdem diese Vorwürfe in den Gesprächen zwischen dem Leiter
des Pflegebereichs und dem Beschwerdeführer vom 28. und vom 29. Mai
2002.
nicht zur Sprache gekommen waren, wurden sie von C in deren Stellungnahme
vom 4. Juni 2002 erstmals detailliert ausgeführt. Diesbezüglich äusserte
sich der Beschwerdeführer in seiner Antwort vom 12. Juni 2002 im
Wesentlichen wie folgt: C wolle sich nicht unterordnen; sie habe sich weder an
die Kompetenzen noch an die Hierarchie gehalten und dadurch Probleme
geschaffen; es wäre wünschenswert, wenn sie ihr Fehlverhalten einsehen könnte.
3.2.2
Der Stadtrat und der Bezirksrat
schlossen aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2002,
dass dieser die Vorhaltungen von C nicht ausdrücklich bestreite. Dies lässt
sich daraus aber nicht ablesen. Der Beschwerdeführer bringt darin vielmehr zum
Ausdruck, dass die von ihm ausgeübte Kontrolle durch seine Vorgesetztenfunktion
und das Verhalten von C gerechtfertigt gewesen sei. Der Vorwurf des
Machtmissbrauchs wird damit deutlich zurückgewiesen. Zutreffend ist immerhin,
dass der Beschwerdeführer die detaillierten und in sich weit gehend schlüssigen
Aussagen von C nur allgemein zurückwies, ohne sie im Einzelnen zu widerlegen. In
seiner undatierten persönlichen Stellungnahme, die der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht beilag, bestreitet der Beschwerdeführer sodann ausführlich
die Schilderungen der Leitenden Schwester vom 29. November 2002 und von C
vom 9. Dezember 2002.
3.2.3
Aufgrund der Akten kann jedenfalls
als erstellt gelten, dass das Arbeitsklima sich massiv verschlechterte, nachdem
C vom Beschwerdeführer den Verzicht auf das Begrüssungs- und
Verabschiedungsritual verlangt hatte, und dass sich C vom Beschwerdeführer
kontrolliert und gegängelt fühlte. Offen bleibt indessen, ob Letzteres
objektiv zutraf oder ob sie Handlungen des Beschwerdeführers, die aufgrund
seiner Vorgesetztenstellung an sich angebracht oder zumindest nicht zu beanstanden
waren, nicht mehr akzeptieren konnte, nachdem sie die Umarmungen und
Wangenküsse infolge des Eingeständnisses seiner Zuneigung als Übergriffe empfand.
3.3
Bei der Prüfung der Frage, ob die Versetzung des
Beschwerdeführers zulässig war und auf einer genügend breiten
Sachverhaltsabklärung beruhte, sind allerdings folgende Punkte zu
berücksichtigen: Das Arbeitsverhältnis war anscheinend derart angespannt, dass
nur die Trennung der Beteiligten mit Sicherheit eine Lösung versprach; es
musste einigermassen rasch gehandelt werden, da das schlechte Arbeitsklima sich
letztlich auf die Behandlung der Patientinnen und Patienten hätte auswirken
können; der Beschwerdeführer hatte jedenfalls einen wesentlichen Grund für
dieses schlechte Arbeitsklima gesetzt, indem er trotz seiner
Vorgesetztenstellung, seines weit höheren Alters und seiner weit grösseren
beruflichen Erfahrung unreflektiert körperliche Nähe – wenn auch in
ritualisierter Form – gegenüber seiner Mitarbeiterin zugelassen, wenn nicht
gesucht hatte; auch hatte die Leitende Schwester in ihrer ersten Stellungnahme
vom 13. Juni 2002 Führungsprobleme beim Beschwerdeführer geortet.
Schliesslich ist zu beachten, dass dem zuständigen Vorgesetzten bei der
Beurteilung persönlicher Verhältnisse einiger Ermessensspielraum zukam und dass
die administrative Versetzung einer der beiden beteiligten Personen bei gleich bleibendem
Lohn unter den gegebenen Umständen der geringfügigste denkbare Eingriff war.
4.
In seiner persönlichen Stellungnahme
wirft der Beschwerdeführer C gravierende Pflichtverletzungen vor: Sie habe von
einem Pharmaunternehmen eine Digitalkamera im Wert von Fr. 1'500.-
entgegengenommen und sich vom selben Unternehmen an einen mehrtägigen Kongress
einladen lassen. Die Abklärung dieser Anschuldigungen ist Sache der Beschwerdegegnerin
(vgl. Art. 56 aPersonalrecht bzw. Art. 79 Personalrecht).
5.
Angesichts des Fehlens eines Streitwerts
und der Tragweite der zu beurteilenden Streitsache sind im vorliegenden
Verfahren Kosten zu erheben (§ 80b VRG e contrario; vgl. auch VGr,
30.
Juli 2003, PB.2003.00019, E. 3, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 80b N. 3). Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70
und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind bereits deshalb
nicht zuzusprechen, weil keine der Parteien mehrheitlich obsiegt (§ 17
Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des
Bezirksrats Zürich vom 23. Oktober 2003 wird aufgehoben, soweit damit die
Versetzung des Beschwerdeführers gemäss der Verfügung des Dienstchefs des Spitals L
vom 24. Juni 2002 bestätigt wird. Die Sache wird zur Neuentscheidung im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
…