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Entscheid

PB.2003.00041

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2003.00041

28. April 2004Deutsch21 min

(URT.2004.7951)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1960, ist seit dem

1. Mai 1986 im Spital L tätig. Zur fraglichen Zeit war er Leitender

Krankenpfleger der Abteilung M mit der Amtsbezeichnung eines

Stationsleiters. Auf den 1. Juli 2001 wurde C, geboren 1977, als seine

Mitarbeiterin angestellt. Diese teilte am 24. Mai 2002 in einem Gespräch mit

dem Leiter des Pflegebereichs mit, sie sei nach ihrem Stellenantritt von A

sexuell belästigt worden, indem dieser an einem Begrüssungs- und Ver­abschie­dungsritual

mit Umarmungen und Wangenküssen festgehalten habe, das sie nur anfänglich

gutgeheissen habe. Nachdem sie ihn zurückgewiesen habe, hätten die Belästigungen

weitestgehend aufgehört, doch sei es zu massiven Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit

gekommen. In der Folge führte der Leiter des Pflegebereichs im Beisein der

Oberschwester mehrere Gespräche mit A und holte von beiden Beteiligten

persönliche Stellungnahmen ein, die wiederum der jeweils andern Seite zur

Äusserung unterbreitet wurden. Am 24. Juni 2002 verfügte der Dienstchef

des Spitals L die Verwarnung und Versetzung von A. Dieser wurde auf den

1. Juli 2002 bei gleich bleibender Amtsbezeichnung sowie unveränderter

Besoldungseinreihung und -einstufung in der Funktion eines Krankenpflegers in

die Station N versetzt. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass A mehr

Nähe zugelassen habe, als es mit seiner Vorgesetztenstellung vereinbar gewesen

sei, und dass er nach der Zurückweisung unrechtmässig seine Macht als

Vorgesetzter ausgespielt habe.

B. Diese Verfügung liess A mit

Einsprache vom 26. Juni 2002 (ergänzt am 9. Juli 2002) beim Stadtrat

von Zürich anfechten. Der Stadtrat wies die Einsprache mit Beschluss vom

2. Oktober 2002 ab.

Erwägungen

II.

Am 11. November 2002 liess A gegen

den Beschluss des Stadtrats Rekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und beantragen,

er sei unter Aufhebung der Verfügung vom 24. Juni 2002 und des

Stadtratsbeschlusses vom 2. Oktober 2002 in seine vormalige Funktion am alten

Arbeitsort zurückzuversetzen; eventuell sei gegen ihn nur eine Verwarnung

auszusprechen. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab.

III.

Hiergegen liess A am 11. Dezember

2003.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Der Beschluss des

Bezirksrats vom 23. 11. [recte: 10.] 03 sowie die Verfügung des Dienstchefs

des Spitals L ... vom 24. 06. 02 betreffend die Versetzung seien

aufzuheben.

2.

Eventuell sei die

Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3.

Es sei ein zweiter

Schriftenwechsel anzuordnen, ein Beweisverfahren durchzuführen und eine

Schlussverhandlung anzusetzen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Mit Schreiben vom 23./26. Januar

2004.

teilte der Bezirksrat den Verzicht auf Vernehmlassung mit. Namens der

Stadt Zürich beantragte der Stadtrat in der innert erstreckter Frist

eingereichten Beschwerdeantwort vom 3. März 2004, die Beschwerde sei unter

Kos­ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 74

Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels

zuständig. Die Beschwerdeanträge sind zulässig (§ 80 Abs. 2 VRG e

contrario). Ein genügendes Anfechtungsobjekt liegt vor: Zwar gelten unwesentliche

Änderungen des Tätigkeits­bereichs und kleinräumige Versetzungen nicht als

anfechtbare Anordnungen. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine auf das

angeblich fehlerhafte Verhalten des Beschwer­deführers zurückgehende Versetzung

in eine andere Funktion, die zudem keine Führungsaufgaben mehr enthält. Eine

solche Massnahme durfte denn auch nach dem anwendbaren Recht nur unter

bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen aus­gesprochen werden

(vgl. zum Ganzen VGr, 23. Mai 2001, PB.2000.00031, E. 3b+c,

www.vgrzh.ch; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach

dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998

S. 193 ff., 200 [je mit weitern Hinweisen]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.2

Zu Recht wendet sich die Beschwerde nur gegen die

Versetzung des Beschwerdeführers, nicht aber gegen die Verwarnung, da das

Verwaltungsgericht zur Überprüfung von Verweisen nicht zuständig ist (§ 76

Abs. 2 VRG).

1.3

Die angefochtene Versetzung wurde als

administrative, nicht als disziplinarische Mass­nahme verfügt; sie stützt sich

dementsprechend auf Art. 24 Abs. 1 (und nicht Art. 88

lit. d) der auf den 1. Juli 2002 ausser Kraft getretenen Verordnung

über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Zürich vom 15. Juli

1993.

(aPersonalrecht; AS 41, 291; vgl. Art. 87 Abs. 1 der Verordnung

über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 28. No­vember

2001.

[Personalrecht]). Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Ver­setzung

sei disziplinarischer Natur. Allgemein ist eine Massnahme disziplinarischer

Art, wenn sie wegen schuldhaften rechts­widrigen Verhaltens der betroffenen

Person verfügt wird. Dagegen setzt die administrative Massnahme kein

Verschulden voraus; sie zielt nicht auf eine Massregelung ab, sondern sie soll

den ordentlichen Gang der Verwaltung gewährleisten (vgl. VGr, 17. März

1999, PB.1999.00002, E. 1a+b+d; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 76 N. 6 ff.; René Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.

1990, Nr. 150 B II a – alle zu Abgrenzung und Zulässigkeit

von disziplinarischer und administrativer Entlassung und je mit Hinweisen).

Vorliegend war der Grund für die Verwarnung des Beschwerdeführers dessen

angeblich "unentschuldbare[s] Verhalten..."; die Versetzung wurde

jedoch angeordnet, weil es für C nicht mehr zumutbar sei, mit dem

Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten; diese Situation könne nur bereinigt

werden, indem der Beschwerdeführer seiner Funktion als Gruppenleiter entbunden

werde, denn C sei kein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen, während das

Vertrauensverhältnis zwi­schen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten in

Bezug auf seine Führungsaufgabe gestört sei. Die umstrittene Massnahme dient

folglich nicht der Massregelung des Beschwerdeführers – zu diesem Zweck wurde

er verwarnt –, sondern der Wiederherstellung eines ungestörten Arbeitsklimas in

der Abteilung M. Sie ist demnach administrativ bedingt (vgl. auch RB 2002

Nr. 27 E. 7b). Somit ist die vorliegende Eingabe nicht als

Disziplinarrekurs nach § 76 Abs. 1 VRG, sondern als

Personalbeschwerde gemäss § 74 Abs. 1 VRG entgegenzunehmen.

2.

Der Beschwerdeführer wirft sämtlichen

Instanzen vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999; § 8 Abs. 1 VRG) verletzt

zu haben.

2.1

Dem Dienstchef des Spitals L wird vorgeworfen, die

Verfügung vom 24. Juni 2002 erlassen zu haben, ohne den Beschwerdeführer

zu den Vorwürfen der übermässigen Kontrolle und des Fehlverhaltens als

Vorgesetzter angehört zu haben, ohne ihn mit C konfrontiert zu haben und ohne

weitere Auskunftspersonen befragt zu haben.

2.1.1

Zwar kam in den Gesprächen

zwischen dem Leiter des Pflegebereichs und dem Beschwerdeführer vom 28. und vom

29.

Mai 2002 – die in Anwesenheit der Oberschwester stattfanden – nur der

Vorwurf der sexuellen Belästigung zur Sprache. Der Vorwurf der übermässigen

Kontrolle und des Missbrauchs der Stellung als Vorgesetzter findet sich jedoch

ausführlich in der Stellungnahme von C vom 4. Juni 2002. Dem

Beschwerdeführer wurde das Recht auf Äusserung zu dieser Stellungnahme gewährt,

das er auch wahrnahm. Im Gespräch vom 29. Mai 2002 liess sich der

Beschwerdeführer sodann von seinem Vorgesetzten dazu bewegen, auf ein Gespräch

mit C im Beisein des Vorgesetzten zu verzichten, wobei ein solches zur Wahrung

des rechtlichen Gehörs ohnehin nicht notwendig gewesen wäre. Schliesslich hat

der Beschwerdeführer vor dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung keine

Anträge auf Anhörung weiterer Personen gestellt; die Oberschwester, deren

Anhörung er fordert, war im Übrigen bei den beiden Gesprächen vom 28. und vom

29.

Mai 2002 zugegen. Insoweit trifft der Vorwurf der Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu.

2.1.2

Eine Verletzung des

Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt

hingegen deshalb vor, weil der Beschwerdeführer nicht über die Stellungnahme

der Leitenden Schwester vom 13. Juni 2002 informiert wurde; die Behörden

haben den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, wenn neue entscheidwesentliche

Akten, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können, beigezogen oder

dem Dossier beigefügt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 13+71).

Doch kann diese Gehörsverweigerung als durch das Einspracheverfahren vor dem

Stadtrat geheilt gelten, da die­sem die volle Kognition zustand (vgl. § 20

Abs. 1 VRG; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3.

A., Wädenswil 2000, § 57 N. 7.2.1; vgl. auch Art. 66

Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970

[BS 1, 3; AS 41, 277]).

2.2

Dem Stadtrat als der kommunalen Einsprachebehörde

wirft der Beschwerdeführer vor, seine Beweisanträge übergangen zu haben. Der

Stadtrat hat jedoch begründet, weshalb er diesen Anträgen nicht folgte. Damit

ist den Anfor­derungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl.

Michele Albertini, Der ver­fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 f.+378).

Ob die Begründung des Stadtrats zutrifft, wonach die angebotenen Beweise weder

zur Klärung des Sachverhalts noch zu dessen rechtlicher Beurteilung etwas

beizutragen vermöchten, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

2.3

Dem Bezirksrat, der Rekursinstanz, wird

vorgehalten, er habe sich auf zwei Stellungnahmen – von C und von der Leitenden

Schwester – gestützt, von denen der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren

Kenntnis erlangt habe. Dessen Beweiseingaben und ‑anträge seien dagegen

nicht berücksichtigt worden.

2.3.1

Unter Umständen ist dem Anspruch

auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn eine Rekursantwort oder Vernehmlassung

der Gegenpartei nur auf Verlangen zugestellt wird (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 8 N. 14). Eine Pflicht zur Bekanntgabe oder Unterbreitung besteht

allerdings etwa dann, wenn sich in der Eingabe neue erhebliche Gesichtspunkte

finden, zu denen die rekurrierende Partei noch keine Stellung nehmen konnte. In

solchen Fällen muss der betreffenden Partei mit der Zustellung der Eingabe die

Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden (RB 1982 Nr. 6; Albertini,

S. 219+273 ff.; vgl. auch EGMR, 28. Juni 2001, F.R. c. Suisse,

37292/97, §§ 36 f., http://hu­doc.echr.coe.int). Über das Ergebnis

von Be­weiserhebungen sind die Parteien ebenfalls zu orientieren (Albertini,

S. 352 ff., besonders S. 355 f.; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 35).

Mit Verfügung vom 14. November 2002

verpflichtete der Präsident des Bezirksrats die Beschwerdegegnerin zu

Vernehmlassung, Aktenzustellung und Beweiseinreichung. Hierauf reichte die

Beschwerdegegnerin dem Bezirksrat am 5. Februar 2003 eine 13-seitige

Vernehmlassung ein, zusammen mit den Vorakten sowie je einer neuen persönlichen

Stellungnahme der Leitenden Schwester und von C (vom 29. No­vember bzw.

vom 9. De­zember 2002). Die Leitende Schwester begründet in ihrem

Schreiben, weshalb der Beschwerdeführer nach ihrer Ansicht in zwei Fällen seine

Kompetenzen überschritten und C über Gebühr kontrolliert hatte. Diese Ereignisse

hatte sie in ihrer früheren Stellungnahme vom 13. Juni 2002 nur in

allgemeiner Form und als Behauptungen von C wiedergegeben. Der Bezirksrat

erwähnte im angefochtenen Beschluss die Vernehmlassung zwar nur am Rand,

übernahm daraus jedoch entscheidende Bewertungen, was sich aus der zum Teil

übereinstimmenden Wortwahl ergibt. Während er die Stellungnahme von C gar nicht

erwähnte, würdigte er die Stellungnahme der Leitenden Schwester ausführlich und

gewichtete sie massgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Vernehmlassung

und Stellungnahmen waren dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid nicht zugestellt

worden.

Zwar ersuchte der Beschwerdeführer weder

im Rekurs noch in seiner Eingabe vom 21. November 2002 um Zustellung der

Rekursantwort oder um einen zweiten Schriftenwechsel. Auch im Schreiben vom

24.

Juni 2003 erkundigte sich sein Rechtsvertreter nur in allgemeiner Form

nach dem Stand des Verfahrens. Durch die Präsidialverfügungen vom

14.

November und vom 20. Dezember 2002 war der Beschwerdeführer zudem

darüber informiert worden, dass von der damaligen Rekursgegnerin eine

Vernehmlassung und weitere Beweismittel eingefordert worden waren. Da die

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2003 auch neue Beweismittel

enthielt und der Bezirksrat in seinem Entscheid die Stellungnahme der Leitenden

Schwester vom 29. November 2002 massgebend zu Ungunsten des

Beschwerdeführers berücksichtigte, genügte dies zur Wahrung der Verfahrensrechte

des Letzteren jedoch nicht; Vernehmlassung und Stellungnahmen hätten diesem

vielmehr zugestellt werden müssen. Insoweit hat der Bezirksrat den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

2.3.2

Der Bezirksrat überging in seinem

Entscheid die Beweisofferten des Beschwerdeführers und die von diesem

eingereichte Solidaritätsbekundung von Mitarbeitenden, ohne dies zu begründen.

Er verwies auch nicht auf die Bemerkung im Beschluss des Stadtrats, wonach die

vom Beschwerdeführer eingereichten und angebotenen Beweismittel untauglich

seien. Aus dem Beschluss des Bezirksrats geht nicht einmal implizit hervor,

weshalb die Beweismittel und Beweisofferten nicht gewürdigt wurden. Der

Bezirksrat erwähnt im Gegenteil zweimal, es müsse der "Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit" genügen, wenn klare Beweise fehlten und

absolute Gewissheit nicht erlangt werden könne. Obwohl also der Bezirksrat

davon auszugehen schien, dass die Beweislage dürftig sei, verzichtete er ohne

Begründung auf die Würdigung der eingereichten und angebotenen weiteren

Beweise. Auch damit hat er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör

verletzt.

2.3.3

Die Vorinstanz ist ferner auf

Folgendes hinzuweisen: Nach ihren Ausführungen will sie die ihr nach § 20

Abs. 1 VRG zukommende volle Kognition nicht wahrnehmen, sondern scheint

die Angemessenheitsprüfung mit einer Rechtskontrolle und diese wiederum mit

einer Willkürprüfung gleichzusetzen. Durch eine solche Nichtausschöpfung ihrer

Kognition würde sie ebenfalls eine unzulässige formelle Rechtsverweigerung be­gehen

(vgl. Albertini, S. 387 f.). Allerdings ergibt sich aus den weiteren

Erwägungen im angefochtenen Beschluss, dass sich die Vorinstanz – entgegen

ihrem in dieser Form nicht haltbaren Textbaustein – nicht auf eine

Rechtskontrolle oder gar Willkürprüfung beschränkt hat, sondern sich nur bei

der Ermessensbetätigung zurückgehalten hat, soweit persönliche Verhältnisse zu

berücksichtigen waren, was zulässig ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 20

N. 22).

2.4

Da die Kognition des Verwaltungsgerichts gegenüber

derjenigen des Bezirksrats beschränkt ist, ist eine Heilung der festgestellten

Gehörsverletzungen grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 50 f. im

Vergleich mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. etwa BGE 129 I 129

E. 2.2.3). Der Verzicht auf eine Rückweisung käme höchstens dann in Frage,

wenn die Gehörsverletzungen auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss haben

bzw. wenn sich die Beschwerde als klarerweise berechtigt oder unbegründet

erweist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 52; ähnlich auch Lorenz

Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 99/1998 S. 97 ff.,

111.

ff.; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz

über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21

N. 16; restriktiver Albertini, S. 465, laut dem eine Heilung von

vornherein nur in Frage kommen kann, wenn die Kognition der höheren Instanz

nicht enger ist als jene der Behörde, welche die Gehörsverletzung zu

verantworten hat; vgl. auch BGE 126 I 68 E. 2). In diesen Fällen

handelte es sich bei der Rückweisung um einen verzichtbaren prozessualen Leerlauf.

2.5

Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die

Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz Einfluss auf den Verfahrensausgang

haben könnten.

2.5.1

Der Bezirksrat bejahte zwar wie

seine Vorinstanzen, dass der Beschwerdeführer seine Stellung als Vorgesetzter

missbraucht habe; er belegte dies aber teils mit andern Beispielen. Er berief

sich massgebend darauf, dass der Beschwerdeführer ohne genügenden sachlichen

Grund die Vorträge von C für die interne Fortbildung habe ansehen wollen und im

Computer deren Dokumente angeschaut habe. Diese Informationen entnahm er im Wesentlichen

der persönlichen Stellungnahme der Leitenden Schwester vom 29. November

2002, zu welcher der Beschwerdeführer nicht angehört wurde. Auch ging die

Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer die Schilderungen von C nicht

ausdrücklich bestritten habe, ohne dass sie ihm Gelegenheit gegeben hätte, sich

zur neuen Stellungnahme seiner ehemaligen Mitarbeiterin zu äussern. Im Übrigen

lässt der Bezirksrat verschiedentlich Distanz zu der von ihm gebilligten Verfügung

durchblicken: So verweist er zweimal darauf, der Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit müsse im vorliegenden Fall genügen; er zweifelt an den

"besonderen Emotionen" des Beschwerdeführers für C und be­zeichnet

zusammenfassend die Versetzung unter Hinweis auf seine Zurückhaltung in Ermessensfragen

als "vertretbar".

2.5.2

Unter diesen Umständen kann nicht

ausgeschlossen werden, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers, welche

dieser wegen der Gehörsverweigerung durch den Bezirksrat erst dem Verwaltungsgericht

einreichen konnte, den Entscheid des Bezirksrats beeinflusst hätte. Auch kann

nicht von vornherein verneint werden, dass eine Auseinandersetzung mit den

Beweiseingaben und Beweisanträgen des Beschwerdeführers den Bezirksrat hätte

veranlassen können, den Beschwerdeführer, C oder auch weitere Beteiligte anzuhören

oder zumindest weitere Stellungnahmen einzuholen. Insbesondere ist nicht von

der Hand zu weisen, dass sich die Beobachtungen der Oberschwester und des

Leiters der Pflegedienste nicht aus den Akten ergeben, obwohl laut den Aussagen

des Beschwerdeführers und von C mit der Ersteren, laut der Behauptung des

Beschwerdeführers auch mit dem Letzteren Gespräche über die Situation geführt

worden waren. Angesichts dessen, dass der Sachverhalt durchaus nicht umfassend

geklärt erscheint, hätten solche weitern Beweismassnahmen unter Umständen den

Entscheid des Bezirksrats beeinflussen können.

2.6

Während von vornherein nicht die Rede davon sein

kann, dass die Beschwerde klarerweise gutzuheissen wäre, kann demnach umgekehrt

auch nicht angenommen werden, sie sei klarerweise unbegründet und ein Einfluss

der Gehörsverletzungen auf den Verfahrensausgang sei ausgeschlossen. Eine

Heilung der Gehörsverletzungen durch das Verwaltungsgericht kommt folglich

nicht in Betracht. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine Heilung

auch am Fehlen weiterer Voraussetzungen scheitern müsste (vgl. etwa Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 8 N. 52).

2.7

Somit ist die Sache wegen Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör an den Be­zirksrat zurückzuweisen. Dieser hat unter

Beachtung der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden des

Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob weitere Beweismassnahmen angezeigt sind. Insofern

hat er auch über die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers zu befinden.

Sodann hat er unter Berücksichtigung der genannten persönlichen Stellungnahme

und allfälliger neuer Beweisergebnisse in der Sache neu zu entscheiden.

3.

Im zweiten Rechtsgang ist von folgenden

Gegebenheiten auszugehen:

3.1

Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer

und C seit dem Stellenantritt der Letzteren am 1. Juli 2001 mit Umarmungen

und Wangenküssen begrüssten und verabschiedeten, wobei unklar ist, von wem

ursprünglich die Initiative hierzu ausging. Als erstellt kann auch gelten, dass

der Beschwerdeführer für C eine über das Kollegiale hinausgehende Zuneigung

entwickelte, der er womöglich keinen besondern Stellenwert beimass, die ihm

aber im Gespräch mit seiner Ehefrau bewusst wurde und die er C gegenüber

sinngemäss mit der Bemerkung ausdrückte, "er müsse Ordnung in seine

Gefühle zu ihr und zu seiner Frau bringen können" (zitiert nach dem

Protokoll des Ombudsmanns der Stadt Zürich vom 10. Juni 2002 in der auf

Wunsch des Beschwerdeführers korrigierten Fassung). Dies ergibt sich nicht nur

aus den Aussagen von C; auch der Beschwerdeführer äusserte sich in diesem Sinn

vor dem Ombudsmann sowie im Gespräch mit dem Leiter des Pflegebereichs vom

28.

Mai 2002 und in seiner Stellungnahme vom selben Tag zu dessen Handen.

Bestätigt wird es indirekt durch die Stellungnahme der Leitenden Schwester vom

13.

Juni 2002, worin diese – aus eigener Anschauung – ausführt, der

Beschwerdeführer sei zu Beginn von C "so begeistert" gewesen,

"dass es fast euphorisch" gewirkt habe. Dass der Beschwerdeführer

anlässlich der Einvernahme als An­kläger im Ehrverletzungsprozess gegen C jegliche

Verliebtheit bestritt, wiegt die gegenteiligen Äusserungen nicht auf.

Anscheinend aufgrund dieses Überschwangs der Gefühle gab C dem Beschwerdeführer

nach dessen Herbst­ferien ausdrücklich zu verstehen, dass sie das tägliche

Begrüssungs- und Verabschiedungsritual als bedrängend empfinde und in Zukunft

darauf verzichten wolle. Der Be­schwerdeführer, der wohl vorher entsprechende

Andeutungen von C nicht wahrgenommen hatte, hielt sich in der Folge

weitestgehend an die von dieser gesetzten Schranken. Insbesondere fand das

Qualifikationsgespräch, an dem der Beschwerdeführer C ebenfalls umarmte,

entgegen deren irrtümlicher Angabe vor dieser Aussprache, nämlich am

24.

Sep­tember 2001, statt.

3.2

3.2.1

Was die Geschehnisse nach der

Aufgabe des Begrüssungs- und Verabschiedungsrituals betrifft, sagte C gegenüber

dem Leiter des Pflegebereichs am 24. Mai 2002, die Zusammenarbeit habe

sich seither massiv verschlechtert, sie fühle sich unwohl, es komme immer

wieder zu Unstimmigkeiten und sie habe Mühe, den Beschwerdeführer als Vorgesetzten

zu akzeptieren. Nachdem diese Vorwürfe in den Gesprächen zwischen dem Leiter

des Pflegebereichs und dem Beschwerdeführer vom 28. und vom 29. Mai

2002.

nicht zur Sprache gekommen waren, wurden sie von C in deren Stellungnahme

vom 4. Juni 2002 erstmals detailliert ausgeführt. Diesbezüglich äusserte

sich der Beschwerdeführer in seiner Antwort vom 12. Juni 2002 im

Wesentlichen wie folgt: C wolle sich nicht unterordnen; sie habe sich weder an

die Kompetenzen noch an die Hierarchie gehalten und dadurch Probleme

geschaffen; es wäre wünschenswert, wenn sie ihr Fehlverhalten einsehen könnte.

3.2.2

Der Stadtrat und der Bezirksrat

schlossen aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2002,

dass dieser die Vorhaltungen von C nicht ausdrücklich bestreite. Dies lässt

sich daraus aber nicht ablesen. Der Beschwerdeführer bringt darin vielmehr zum

Ausdruck, dass die von ihm ausgeübte Kontrolle durch seine Vorgesetztenfunktion

und das Verhalten von C gerechtfertigt ge­wesen sei. Der Vorwurf des

Machtmissbrauchs wird damit deutlich zurückgewiesen. Zu­treffend ist immerhin,

dass der Beschwerdeführer die detaillierten und in sich weit gehend schlüssigen

Aussagen von C nur allgemein zurückwies, ohne sie im Einzelnen zu widerlegen. In

seiner undatierten persönlichen Stellungnahme, die der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht beilag, bestreitet der Beschwerdeführer sodann ausführlich

die Schilderungen der Leitenden Schwester vom 29. November 2002 und von C

vom 9. Dezember 2002.

3.2.3

Aufgrund der Akten kann jedenfalls

als erstellt gelten, dass das Arbeitsklima sich massiv verschlechterte, nachdem

C vom Beschwerdeführer den Verzicht auf das Begrüssungs- und

Verabschiedungsritual verlangt hatte, und dass sich C vom Beschwerdeführer

kontrolliert und gegängelt fühlte. Offen bleibt in­dessen, ob Letzteres

objektiv zutraf oder ob sie Handlungen des Beschwerdeführers, die aufgrund

seiner Vorgesetztenstellung an sich angebracht oder zumindest nicht zu beanstan­den

waren, nicht mehr akzeptieren konnte, nachdem sie die Umarmungen und

Wangenküsse infolge des Eingeständnisses seiner Zuneigung als Übergriffe empfand.

3.3

Bei der Prüfung der Frage, ob die Versetzung des

Beschwerdeführers zulässig war und auf einer genügend breiten

Sachverhaltsabklärung beruhte, sind allerdings folgende Punkte zu

berücksichtigen: Das Arbeitsverhältnis war anscheinend derart angespannt, dass

nur die Trennung der Beteiligten mit Sicherheit eine Lösung versprach; es

musste einigermassen rasch gehandelt werden, da das schlechte Arbeitsklima sich

letztlich auf die Behandlung der Patientinnen und Patienten hätte auswirken

können; der Beschwerdeführer hatte jedenfalls einen wesentlichen Grund für

dieses schlechte Arbeitsklima gesetzt, indem er trotz sei­ner

Vorgesetztenstellung, seines weit höheren Alters und seiner weit grösseren

beruflichen Erfahrung unreflektiert körperliche Nähe – wenn auch in

ritualisierter Form – gegenüber seiner Mitarbeiterin zugelassen, wenn nicht

gesucht hatte; auch hatte die Leitende Schwester in ihrer ersten Stellungnahme

vom 13. Juni 2002 Führungsprobleme beim Beschwerdeführer geortet.

Schliesslich ist zu beachten, dass dem zuständigen Vorgesetzten bei der

Beurteilung persönlicher Verhältnisse einiger Ermessensspielraum zukam und dass

die administrative Versetzung einer der beiden beteiligten Personen bei gleich bleibendem

Lohn unter den gegebenen Umständen der geringfügigste denkbare Eingriff war.

4.

In seiner persönlichen Stellungnahme

wirft der Beschwerdeführer C gravieren­de Pflichtverletzungen vor: Sie habe von

einem Pharmaunternehmen eine Digitalkamera im Wert von Fr. 1'500.-

entgegengenommen und sich vom selben Unternehmen an einen mehrtägigen Kongress

einladen lassen. Die Abklärung dieser Anschuldigungen ist Sache der Beschwerdegegnerin

(vgl. Art. 56 aPersonalrecht bzw. Art. 79 Personalrecht).

5.

Angesichts des Fehlens eines Streitwerts

und der Tragweite der zu beurteilenden Streitsache sind im vorliegenden

Verfahren Kosten zu erheben (§ 80b VRG e contrario; vgl. auch VGr,

30.

Juli 2003, PB.2003.00019, E. 3, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 80b N. 3). Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70

und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind bereits deshalb

nicht zuzusprechen, weil keine der Parteien mehrheitlich obsiegt (§ 17

Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des

Bezirksrats Zürich vom 23. Oktober 2003 wird aufgehoben, soweit damit die

Versetzung des Beschwerdeführers gemäss der Verfügung des Dienstchefs des Spitals L

vom 24. Juni 2002 bestätigt wird. Die Sache wird zur Neuentscheidung im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.