PB.2004.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00001
12. Mai 2004Deutsch9 min
(URT.2004.7955)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2004.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.05.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.01.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Kündigung wegen unzulässig formulierter Begehren
Nichteintreten auf das Begehren um Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei, weil damit laut Beschwerdebegründung die Wiedereinstellung erreicht werden soll (E. 2.1). Wenn einzig die Feststellung verlangt wird, dass die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt sei, ohne dass gleichzeitig ein Entschädigungsbegehren gestellt wird, muss der Beschwerdeführer seine schutzwürdigen Interessen begründen (E. 2.2). Die Rückweisung an die Vorinstanz darf nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer nun im zweiten Rechtsgang das - in seinen Augen zulässige - Ziel der Wiedereinstellung verfolgen kann (E. 2.3). Nichteintreten (E. 3).
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
RÜCKWEISUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
WIEDEREINSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 80 Abs. 2 VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 22 S. 74
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der Zweckverband Kranken- und Altersheim D stellte A per
1. Februar 1990 als Verwaltungsleiter des Alterszentrums "E" an.
Am 31. März 2003 kündigte die Heimkommission des Alterszentrums das
Arbeitsverhältnis per 30. September 2003 und stellte A per sofort frei.
Erwägungen
II.
A liess dagegen am 25. April 2003 Rekurs an den Bezirksrat
Y erheben und beantragen, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Mit Beschluss
vom 21. November 2003 wies der Bezirksrat Y den Rekurs ab und beschloss
gleichzeitig, auf die in der Replik erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht
einzutreten. A wurde zudem verpflichtet, dem Zweckverband Kranken- und
Altersheim D eine Parteientschädigung auszurichten.
III.
Am 6. Februar 2004 liess A Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Y
beantragen. Es sei festzustellen, dass die Kündigung unwirksam, eventualiter
sachlich nicht gerechtfertigt sei. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur
vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschlies-sender Neuentscheidung
an den Bezirksrat zurückzuweisen. Zudem sei A eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Zweckverband Alters- und Krankenheim D liess am 5. März 2004 die Abweisung
der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Der
Bezirksrat Y beantragte am 11. März 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Beschwerde wird die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids verlangt. Mit diesem Entscheid wurde zunächst der
erhobene Rekurs unter Entschädigungsfolgen abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1
und 4) und damit eine personalrechtliche Anordnung bestätigt. Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG).
1.2
Es fragt sich, ob mit der Beschwerde auch der
Entscheid der Vorinstanz angefochten werden soll, auf die erhobene
Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten (Dispositiv-Ziff. 2 des
angefochtenen Entscheids). Dafür spricht zunächst, dass die Beschwerdeanträge
nicht auf bestimmte Dispositiv-Ziffern Bezug nehmen. Dagegen spricht jedoch,
dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids stets nur im Zusammenhang
mit der ausgesprochenen Kündigung verlangt wird. Auch die
Beschwerdebegründung bezieht sich nur auf die vom Bezirksrat für rechtmässig
erklärte Kündigung. Streitgegenstand bildet demnach einzig die Bestätigung der
ausgesprochenen Kündigung, nicht aber der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz. Auf eine Überweisung der Beschwerdeschrift an die Aufsichtsbehörde
des Bezirksrates kann demzufolge verzichtet werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43).
1.3
Gemäss § 38 Abs. 1 und 2 VRG sind Verfahren mit
einem Streitwert von über Fr. 20'000.- in Dreierbesetzung zu erledigen.
Der Beschwerdeführer möchte mit seinem Hauptantrag erreichen, dass die
Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird und er dadurch "weiterhin
über sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Dienstverhältnis" verfügt. Bei
Gutheissung seiner Beschwerde würde er damit in den Genuss von Lohnansprüchen
kommen, die weit über der erwähnten Streitwertgrenze liegen. Für die Behandlung
der Beschwerde ist damit die Kammer zuständig.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer begehrt im Hauptantrag die
Feststellung an, dass die Kündigung unwirksam sei. Bei Gutheissung dieses
Begehrens sei es laut Begründung der Beschwerde am Beschwerdegegner, "zu
entscheiden, ob und allenfalls wie er das Dienstverhältnis lege artis auflösen
will". Aus dieser Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit
dem Hauptantrag die Wiederherstellung des Dienstverhältnisses – mit "sämtlichen
Rechten und Ansprüchen" – erreichen möchte. Aufgrund von § 80 Abs. 2
VRG kann das Verwaltungsgericht indessen die Auflösung des Dienstverhältnisses
nicht rückgängig machen (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 1.2,
www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen; RB 2000 Nr. 30; BGr, 8. Mai 2001,
2P.13/2001, E. 2a/cc, www.bger.ch). Nachdem vorliegend auch kein
bundesrechtlicher Anspruch auf Wiedereinstellung gegeben ist, ist auf den
Hauptantrag nicht einzutreten. Ob allenfalls dann darauf einzutreten wäre, wenn die Nichtigkeit der
Kündigung geltend gemacht würde, braucht hier nicht entschieden zu werden
(offen gelassen in VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2b, www.vgrzh.ch),
da in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass sich die Kündigung "im
Lichte von Literatur und Rechtsprechung zum Verwaltungsrecht zweifellos nicht
als nichtig" erweise.
2.2
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die
Feststellung, dass die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Nach der
Rechtsprechung muss ein solches Feststellungsbegehren in der Regel mit einem
Entschädigungsbegehren verbunden werden, da das Gericht darüber im gleichen
Verfahren zu befinden hätte (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2a,
www.vgrzh.ch; BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001, E. 3c, www.bger.ch; vgl.
§ 80 Abs. 2 VRG sowie Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 4). Fehlt das Begehren
um eine Entschädigung, ist dies als Indiz dafür zu berücksichtigen, dass mit
dem Feststellungsbegehren unzulässigerweise nur die Weiterbeschäftigung angestrebt
wird (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 1.4, www.vgrzh.ch, auch zum
Folgenden). Die Verbindung von Feststellungs- und Leistungsbegehren wird von §
80.
Abs. 2 VRG jedoch nicht zwingend vorausgesetzt. Vielmehr kann auf das
Feststellungsbegehren auch dann eingetreten werden, wenn anderweitige
schutzwürdige Interessen vorgebracht werden; es genügen tatsächliche (zum
Beispiel wirtschaftliche oder ideelle) Interessen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 19 N. 60). Es ist am Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen Interessen
darzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f.).
In der Beschwerdeschrift werden zum Vorliegen
schutzwürdiger Interessen keine Ausführungen gemacht. Einzig am Schluss der
Begründung wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer die Geltendmachung
von Forderungen wegen Überstunden und organisierten Mahlzeitendiensten
vorbehalte. Solche Forderungen können indessen unabhängig davon geltend gemacht
werden, ob die Kündigung nun als rechtmässig erklärt wird oder nicht. Ein
Interesse an einem Feststellungsurteil wird dadurch nicht dargetan. Auf den
Eventualantrag ist folglich nicht einzutreten.
2.3
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich
subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese den
Sachverhalt vollständig feststelle und anschliessend neu entscheide. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 2000 Nr. 32) steht die Beschränkung
der Entscheidbefugnis in § 80 Abs. 2 VRG einer Rückweisung an die Vorinstanz
nicht grundsätzlich entgegen. Hingegen kann die vom Verwaltungsgericht
angeordnete Rückweisung nicht dazu führen, dass die Rekursinstanz eine im
ersten Rechtsgang geschützte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Rechtsgang
rückgängig macht. Vielmehr hat sie auf verbesserter Grundlage lediglich über
die Rechtmässigkeit der Auflösung zu befinden und, falls diese nicht gegeben
ist, die dem unrechtmässig Entlassenen zustehende Entschädigung zu bestimmen.
Einer in diesem Sinne beschränkten Rückweisung steht § 80 Abs. 2 VRG
nicht entgegen. Ob auf ein Rückweisungsbegehren
einzutreten ist, bestimmt sich somit ebenfalls danach, ob der Beschwerdeführer
damit eine Entschädigung erreichen möchte (vgl. VGr, 25. Oktober 2000,
PB.2000.00016, E. 2, www.vgrzh.ch). Zur Beantwortung dieser Frage ist
hilfsweise auch zu berücksichtigen, was Thema des Rekursverfahrens war. Bei der
Auslegung der Anträge muss vorliegend überdies berücksichtigt werden, dass der
Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Vom rechtskundigen Vertreter darf
erwartet werden, dass er sich anhand des Gesetzes und der publizierten
Rechtsprechung über das Rechtsmittelverfahren ins Bild setzt (BGr, 8. Mai 2001,
2P.13/2001, E. 3c am Ende, www.bger.ch).
Der Beschwerdeführer verlangte mit dem Hauptantrag im
Rekursverfahren genauso wie im Beschwerdeverfahren (E. 2.1) die Feststellung
der Unwirksamkeit der Kündigung. Dasselbe Ziel verfolgte er auch mit Eventual-
und Subeventualantrag, wonach der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, den
Beschwerdeführer wieder einzustellen. Ausser Betracht fällt somit die
Rückweisung an die Vorinstanz, damit der Beschwerdeführer dieses Ziel nun im
zweiten Rechtsgang verfolgen kann. In Eventual- und Subeventualantrag stellte
der Beschwerdeführer das Begehren, der Beschwerdegegner (mithin nicht die
Vorinstanz) sei zu verpflichten, "die im Falle der Nichtwiedereinstellung
zu leistende Entschädigung festzusetzen". In seiner Rekursschrift
begründete der Beschwerdeführer dieses Begehren damit, dass er "noch gar
nicht in der Lage [sei,] seine diesbezüglichen Ansprüche auch nur einigermassen
genau zu substantiieren". Dem hielt der Beschwerdegegner entgegen, dass
gemäss Art. 17 Abs. 4 des anwendbaren Personalstatuts im Falle einer missbräuchlichen
oder sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung bei Nichtwiederanstellung eine
Entschädigung gemäss obligationenrechtlicher Bestimmung festgesetzt werde. Der
Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Replik fest, dass keinerlei Veranlassung
bestehe, eine Entschädigung im Rekursverfahren festzusetzen. Er habe wiederholt
darauf hingewiesen, dass seine "Weiterbeschäftigung von der Rekursinstanz
sehr wohl erzwungen werden kann". Gegenstand des Rekursverfahrens bilde "die
Frage nach der Gültigkeit bzw. der Rechtmässigkeit der vom Rekursgegner
ausgesprochenen Kündigung". Gemäss dieser Begründung waren Eventual- und
Subeventualantrag im Rekursverfahren auf die Wiedereinstellung gerichtet. Ein
Antrag, die Rekursinstanz habe bei Ablehnung von Eventual- und Subeventualantrag
eine Entschädigung festzusetzen, wurde ausdrücklich nicht gestellt. Mit der Rückweisung
an die Vorinstanz möchte der Beschwerdeführer die Wiedereinstellung erreichen,
die er im ersten Rechtsgang nicht erlangte. Das ist unzulässig. Der Subeventualantrag
bezweckt im Ergebnis dasselbe wie der Hauptantrag, womit nicht darauf einzutreten
ist.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Da der Streitwert vorliegend über Fr. 20'000.- liegt (E. 1.3),
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80b
sowie § 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund
von § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für
den gerechtfertigten Beizug eines Rechtsbeistandes zu entschädigen. Der vom
Beschwerdegegner geltend gemachte Betrag von Fr. 10'000.- erweist sich
klarerweise als zu hoch (vgl. § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Als angemessen erweist sich vielmehr
die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird
verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten.
5.
…