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Entscheid

PB.2004.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00001

12. Mai 2004Deutsch9 min

(URT.2004.7955)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Zweckverband Kranken- und Altersheim D stellte A per

1. Februar 1990 als Verwaltungsleiter des Alterszentrums "E" an.

Am 31. März 2003 kündig­te die Heimkommission des Alterszentrums das

Arbeitsverhältnis per 30. September 2003 und stellte A per sofort frei.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 25. April 2003 Rekurs an den Bezirksrat

Y erheben und beantragen, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Mit Beschluss

vom 21. November 2003 wies der Bezirksrat Y den Rekurs ab und beschloss

gleichzeitig, auf die in der Replik erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht

einzutreten. A wur­de zudem verpflichtet, dem Zweckverband Kranken- und

Altersheim D eine Parteientschädigung auszurichten.

III.

Am 6. Februar 2004 liess A Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Y

beantragen. Es sei festzustellen, dass die Kündigung unwirksam, eventualiter

sachlich nicht gerechtfertigt sei. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur

vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschlies-sender Neuentscheidung

an den Bezirksrat zurückzuweisen. Zudem sei A eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Zweckverband Alters- und Krankenheim D liess am 5. März 2004 die Abweisung

der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Der

Bezirksrat Y beantragte am 11. März 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der Beschwerde wird die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids verlangt. Mit diesem Entscheid wurde zunächst der

erhobene Rekurs unter Entschädigungsfolgen abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1

und 4) und damit eine personalrechtliche Anordnung bestätigt. Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG).

1.2

Es fragt sich, ob mit der Beschwerde auch der

Entscheid der Vorinstanz angefochten werden soll, auf die erhobene

Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten (Dispositiv-Ziff. 2 des

angefochtenen Entscheids). Dafür spricht zunächst, dass die Beschwerdeanträge

nicht auf bestimmte Dispositiv-Ziffern Bezug nehmen. Dagegen spricht jedoch,

dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids stets nur im Zusammenhang

mit der ausgespro­che­nen Kündigung verlangt wird. Auch die

Beschwerdebegründung bezieht sich nur auf die vom Bezirksrat für rechtmässig

erklärte Kündigung. Streitgegenstand bildet demnach einzig die Bestätigung der

ausgesprochenen Kündigung, nicht aber der Nichteintretens­ent­scheid der

Vorinstanz. Auf eine Überweisung der Beschwerdeschrift an die Aufsichtsbehörde

des Bezirksrates kann demzufolge verzichtet werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43).

1.3

Gemäss § 38 Abs. 1 und 2 VRG sind Verfahren mit

einem Streitwert von über Fr. 20'000.- in Dreierbesetzung zu erledigen.

Der Beschwerdeführer möchte mit seinem Hauptantrag erreichen, dass die

Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird und er da­durch "weiterhin

über sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Dienstverhältnis" verfügt. Bei

Gutheissung seiner Beschwerde würde er damit in den Genuss von Lohn­ansprüchen

kommen, die weit über der erwähnten Streitwertgrenze liegen. Für die Behand­lung

der Beschwerde ist damit die Kammer zuständig.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer begehrt im Hauptantrag die

Feststellung an, dass die Kündigung unwirksam sei. Bei Gutheissung dieses

Begehrens sei es laut Begründung der Beschwerde am Beschwerdegegner, "zu

entscheiden, ob und allenfalls wie er das Dienstverhältnis lege artis auflösen

will". Aus dieser Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit

dem Hauptantrag die Wiederherstellung des Dienstverhältnisses – mit "sämtli­chen

Rechten und Ansprüchen" – erreichen möchte. Aufgrund von § 80 Abs. 2

VRG kann das Verwaltungsgericht indessen die Auflösung des Dienstverhältnisses

nicht rückgängig machen (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 1.2,

www.vgrzh.ch, mit wei­teren Hinweisen; RB 2000 Nr. 30; BGr, 8. Mai 2001,

2P.13/2001, E. 2a/cc, www.bger.ch). Nachdem vorliegend auch kein

bundesrechtlicher Anspruch auf Wiedereinstellung gegeben ist, ist auf den

Hauptantrag nicht einzutreten. Ob allenfalls dann darauf ein­zutreten wäre, wenn die Nichtigkeit der

Kündigung geltend gemacht würde, braucht hier nicht entschieden zu werden

(offen gelassen in VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2b, www.vgrzh.ch),

da in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass sich die Kündigung "im

Lichte von Lite­ra­tur und Rechtsprechung zum Verwaltungsrecht zweifellos nicht

als nichtig" erweise.

2.2

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die

Feststellung, dass die Kündigung sach­lich nicht gerechtfertigt sei. Nach der

Rechtsprechung muss ein solches Feststellungsbegehren in der Regel mit einem

Entschädigungsbegehren verbunden werden, da das Ge­richt darüber im gleichen

Verfahren zu befinden hätte (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2a,

www.vgrzh.ch; BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001, E. 3c, www.bger.ch; vgl.

§ 80 Abs. 2 VRG sowie Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 4). Fehlt das Begehren

um eine Entschädigung, ist dies als Indiz dafür zu berücksichtigen, dass mit

dem Feststellungsbegehren unzulässigerweise nur die Weiterbeschäftigung angestrebt

wird (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 1.4, www.vgrzh.ch, auch zum

Folgenden). Die Verbindung von Feststellungs- und Leistungsbegehren wird von §

80.

Abs. 2 VRG jedoch nicht zwingend vorausgesetzt. Vielmehr kann auf das

Feststellungsbegehren auch dann eingetreten werden, wenn anderweitige

schutzwürdige Interessen vorgebracht werden; es genügen tatsächliche (zum

Beispiel wirtschaftliche oder ideelle) Interessen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 19 N. 60). Es ist am Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen Interessen

darzulegen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 21 N. 29 f.).

In der Beschwerdeschrift werden zum Vorliegen

schutzwürdiger Interessen keine Ausführungen gemacht. Einzig am Schluss der

Begründung wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer die Geltendmachung

von Forderungen wegen Überstunden und organisierten Mahlzeitendiensten

vorbehalte. Solche Forderungen können indessen unabhängig davon geltend gemacht

werden, ob die Kündigung nun als rechtmässig erklärt wird oder nicht. Ein

Interesse an einem Feststellungsurteil wird dadurch nicht dargetan. Auf den

Eventualantrag ist folglich nicht einzutreten.

2.3

Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich

subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese den

Sachverhalt vollständig feststelle und anschliessend neu entscheide. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 2000 Nr. 32) steht die Beschränkung

der Entscheidbefugnis in § 80 Abs. 2 VRG einer Rückweisung an die Vorinstanz

nicht grundsätzlich entgegen. Hingegen kann die vom Verwaltungsgericht

angeordnete Rückweisung nicht dazu führen, dass die Rekursinstanz eine im

ersten Rechtsgang geschützte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Rechtsgang

rückgängig macht. Vielmehr hat sie auf verbesserter Grundlage lediglich über

die Rechtmässigkeit der Auflö­sung zu befinden und, falls diese nicht gegeben

ist, die dem unrechtmässig Entlassenen zu­stehende Entschädigung zu bestimmen.

Einer in diesem Sinne be­schränkten Rückweisung steht § 80 Abs. 2 VRG

nicht entgegen. Ob auf ein Rückwei­sungs­begehren

einzutreten ist, bestimmt sich somit ebenfalls danach, ob der Beschwerdeführer

damit eine Entschädigung erreichen möchte (vgl. VGr, 25. Oktober 2000,

PB.2000.00016, E. 2, www.vgrzh.ch). Zur Beantwortung dieser Frage ist

hilfsweise auch zu berücksichtigen, was Thema des Rekursverfahrens war. Bei der

Aus­legung der Anträge muss vorliegend überdies berücksichtigt werden, dass der

Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Vom rechtskundigen Vertreter darf

erwartet werden, dass er sich anhand des Gesetzes und der publizierten

Rechtsprechung über das Rechtsmittelverfahren ins Bild setzt (BGr, 8. Mai 2001,

2P.13/2001, E. 3c am Ende, www.bger.ch).

Der Beschwerdeführer verlangte mit dem Hauptantrag im

Rekursverfahren genauso wie im Beschwerdeverfahren (E. 2.1) die Feststellung

der Unwirksamkeit der Kündigung. Dasselbe Ziel verfolgte er auch mit Eventual-

und Subeventualantrag, wonach der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, den

Beschwerdeführer wieder einzustellen. Ausser Betracht fällt somit die

Rückweisung an die Vorinstanz, damit der Beschwerdeführer dieses Ziel nun im

zweiten Rechtsgang verfolgen kann. In Eventual- und Subeventualantrag stellte

der Beschwerdeführer das Begehren, der Beschwerdegegner (mithin nicht die

Vorinstanz) sei zu verpflichten, "die im Falle der Nichtwiedereinstellung

zu leistende Entschädigung festzusetzen". In seiner Rekursschrift

begründete der Beschwerdeführer dieses Begehren damit, dass er "noch gar

nicht in der Lage [sei,] seine diesbezüglichen Ansprüche auch nur einigermassen

genau zu substantiieren". Dem hielt der Beschwerdegegner entgegen, dass

gemäss Art. 17 Abs. 4 des anwendbaren Personalstatuts im Falle einer missbräuchlichen

oder sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung bei Nichtwiederanstellung eine

Entschädigung gemäss obligationenrechtlicher Bestimmung festgesetzt werde. Der

Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Replik fest, dass keinerlei Veranlassung

bestehe, eine Entschädigung im Rekursverfahren festzusetzen. Er habe wiederholt

darauf hingewiesen, dass seine "Weiterbeschäftigung von der Rekursinstanz

sehr wohl erzwungen werden kann". Gegenstand des Rekursverfahrens bilde "die

Frage nach der Gültigkeit bzw. der Rechtmässigkeit der vom Rekursgegner

ausgesprochenen Kündigung". Gemäss dieser Begründung waren Eventual- und

Subeventualantrag im Rekursverfahren auf die Wiedereinstellung gerichtet. Ein

Antrag, die Rekursinstanz habe bei Ablehnung von Eventual- und Subeventualantrag

eine Entschädigung festzusetzen, wurde ausdrücklich nicht gestellt. Mit der Rückweisung

an die Vorinstanz möchte der Beschwerdeführer die Wiedereinstellung erreichen,

die er im ersten Rechtsgang nicht erlangte. Das ist unzulässig. Der Subeventualantrag

bezweckt im Ergebnis dasselbe wie der Hauptantrag, womit nicht darauf einzutreten

ist.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Da der Streitwert vorliegend über Fr. 20'000.- liegt (E. 1.3),

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80b

sowie § 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund

von § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für

den gerechtfertigten Beizug eines Rechtsbeistandes zu entschädigen. Der vom

Beschwerdegegner geltend gemachte Betrag von Fr. 10'000.- erweist sich

klarerweise als zu hoch (vgl. § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Als angemessen erweist sich vielmehr

die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird

verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädi­gung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten.

5.