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Entscheid

PB.2004.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00002

17. Mai 2004Deutsch19 min

(URT.2004.7963)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1961, der 1983 das Diplom

als Klavierlehrer mit dem Prädikat "sehr gut" erhielt, wurde auf 1.

März 1993 als Klavierlehrer (Lehr­beauftragter II, LB II) an der Kantonsschule L

für neun Lektionen wöchentlich eingestellt, die bis August 2000 garantiert

waren. Mit Verfügung vom 21. August 2000 überführte die Bildungsdirektion

sein Anstellungsverhältnis als Lehrbeauftragter II in eine unbefristete

Anstellung als Mittelschullehrperson ohne besondere Aufgaben (MSL obA).

Gleichzeitig kündigte die Schulleitung der Kantonsschule L A die Be­endi­gung

der Anstellung als MSL obA auf August 2002 an, es sei denn, er würde im schul­internen

Anstellungsverfahren um frei werdende Stellen als Mittelschullehrperson mbA

Erfolg haben. Zugrunde lag diesem Vorgehen der Schule die geänderte

Personalpolitik, wonach ein möglichst grosser Teil der Unterrichtsstunden unbefristet

an – enger an die Schule gebundene – Mittelschullehrpersonen mbA mit einem Pensum

von mindestens 50 % vergeben werden sollte, um die Kontinuität des Unterrichtes

sicherzustellen. Unbefristete Anstellungsverhältnisse obA sollten auf

persönlich oder fachlich begründete Ausnahmen und auf Pensen unter 50 %

beschränkt bleiben. A bewarb sich in der Folge um ein Pensum von 50 bis

65 % als MSL mbA. Die Anstellungskommission setzte ihn trotz positiver

Beurteilung mit leiser Kritik an seinem Unterrichtsstil nicht auf den ersten

Platz der Bewerber um eine Stelle als MSL mbA, was gleichbedeutend war mit dem

in Aussicht gestellten Ausscheiden aus dem Lehrkörper. Am 19. Juni 2001 kündigte

die Kantonsschule L das Anstellungsverhältnis mit A auf 28. Februar 2002.

B. Gegen die am 19. Juni 2001

ausgesprochene Kündigung liess A am 26. Juli 2001 bei der Schulrekurskommission

rekurrieren und beantragen, die Kündigung sei aufzuheben, eventualiter sei das

Arbeitsverhältnis per August 2002 aufzuheben und ihm diesfalls eine Abfindung

von 15 Monatslöhnen auszurichten. Auf Antrag der Rekursgegnerin entzog die

Schulrekurskommission dem Rekurs die aufschiebende Wirkung für die Dauer des

Verfahrens. Mit Beschluss vom 18. März 2002 hiess die Schulrekurskommission den

Rekurs von A insofern gut, als sie feststellte, dass kein sachlicher Entlassungsgrund

bestanden habe. Hingegen wies sie den Antrag auf Aufhebung der Kündigung ab,

trat im Übrigen auf den Rekurs nicht ein und überwies das Verfahren der

Bildungsdirektion zum Entscheid betreffend Abfindung und Entschädigung. Auf

eine von der Schulkommission der Kantonsschule L am 10. April 2002 erhobene

Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. April 2002 nicht

ein.

C. Unter Würdigung der gesamten

Umstände, des grossen Einsatzes von A für die Kantonsschule L und der

Schwierigkeiten, eine neue Stelle zu finden, sprach ihm die Bildungsdirek­tion

im Entscheid vom 25. Oktober 2002 eine Entschädigung von drei Monatslöhnen

sowie eine Abfindung von sechs Monatslöhnen zu. Die Entschädigung hatte ohne

Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zu erfolgen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, nunmehr nicht mehr

vertreten, am 4. Dezember 2002 Rekurs beim Regierungsrat und verlangte, die

Entschädigung sei auf fünf und die Abfindung auf 15 Monatslöhne festzusetzen.

Am 16. Dezember 2002 überwies die Bildungsdirektion A Fr. 27'642.90 als

Abfindung und Fr. 13'821.45 als diverse Entschädigungen, unter Abzug von

insgesamt Fr. 2'700.75. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid

vom 21. Januar 2004 ab.

III.

Dagegen erhob A am 22. Februar 2004

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Entschädigung sei von

drei auf vier und die Abfindung von sechs auf acht (eventualiter sieben)

Monatslöhne festzulegen. Ferner seien bei der am 16. Dezember 2002 erfolgten

Auszahlung die Abzüge in Höhe von Fr. 2'700.75 rückgängig zu machen. Die

Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, einen Antrag zu stellen unter Hinweis

darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Ermessensmissbrauch geltend gemacht

habe. Die Staatskanzlei beantragte im Namen des Regierungsrates die Abweisung

der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vorliegend ist die erfolgte Kündigung vom 19. Juni

2001.

nunmehr unbestritten, nachdem darüber bereits ein Rechtsmittelverfahren

geführt wurde. Hingegen liegen die Folgen der ausgesprochenen Kündigung im

Streit. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von

Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des Regierungsrats

zuständig. Mit der Beschwerde können auch vermögensrechtliche Ansprüche aus dem

Dienstverhältnis geltend gemacht werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Vorbem. zu §§ 74-80d, N. 8). Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde im

Maximum die Erhöhung der Entschädigung um einen und der Abfindung um zwei

Monatslöhne. Angesichts eines Brutto-Monatslohnes von Fr. 4'607.15 wird

der Streitwert von Fr. 20'000.- nicht erreicht, weshalb der Einzelrichter

zum Entscheid berufen ist. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich

nicht (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

1.3

Im Entscheid vom 25. Oktober 2002 hielt die

Bildungsdirektion ausdrücklich fest, dass auf der Entschädigung von drei

Monatslöhnen keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden dürften.

Diese Frage war im vorangehenden Rekursverfahren nicht strittig und ist es

vorliegend auch nicht. Mit der Abweisung des Rekurses durch die Vorinstanz

wurde somit bestätigt, dass die Entschädigung ohne Abzug von

Sozialversicherungsbeiträgen zu erfolgen habe. Dasselbe trifft hingegen nicht

zu für die Abfindung. Gemäss der Lohnabrechnung vom 16. Dezember 2002 wurden

dem Beschwerdeführer auf dem gesamten Betreffnis von Fr. 41'464.35

(Entschädigung und Abfindung) 5.050 % für die AHV-Prämie (Fr. 2'093.95)

abgezogen, auf der Entschädigung weiter die NBU- und die ALV-Prämie. Der

Beschwerdeführer beanstandet dies in der Beschwerde, was in der Rekursschrift

vom 4. Dezember 2002 aus zeitlichen Gründen noch nicht möglich war. Nach Erhalt

der Lohnabrechnung vom 16. Dezember 2002 äusserte sich der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren offenbar nicht mehr. Soweit die Rekursinstanz geltend macht,

Beschwerdeantrag 3 sei nicht Thema des Rekurses gewesen und es sei darauf nicht

einzutreten, trifft dies zu. Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer möglich

gewesen, im Sinne einer neuen Tatsache die Lohnabrechnung vom 16. Dezember 2002

im Rekursverfahren nachzureichen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 47 f.). Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

Ein bleibender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer daraus nicht: Mit Bezug

auf die zugesprochene Entschädigung von drei und die Abfindung von sechs Monatslöhnen

ist das Verfahren längst rechtskräftig geworden. Es steht dem Beschwerdeführer

daher frei, gestützt auf den Entscheid der Bildungsdirektion vom 25. Oktober

2002, seine teilweise geschmälerten Ansprüche durchzusetzen bzw. die

Rückerstattung von Abzügen, die zu Unrecht vorgenommen worden sind, zu

verlangen.

2.

2.1

Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder

sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wieder eingestellt,

so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

(OR) über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abfindung nach § 26

bleibt vorbehalten (§ 18 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27.

September 1998 [PG]). Nach Art. 336a Abs. 2 OR wird die Entschädigung

vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag

nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht.

2.2

Grundfolge einer missbräuchlichen Kündigung – wie

gezeigt, wird die sachlich nicht begründete Kündigung einer solchen

gleichgesetzt – ist bloss eine Entschädigung. Die Entschädigung nach

Art. 336a OR dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung.

Sie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Gebilde eigener Art,

das mit einer Konventionalstrafe vergleichbar ist (BGE 123 III 391

E. 3c = Pra 87/1998 Nr. 24; Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann,

Basler Kommentar, 2003, Art. 336a OR N. 1; anders noch BGE 123

III 246 E. 6a und 119 II 157 E. 2c). Bei der Entschädigung nach

Art. 336a OR wird der Richter im Rahmen der vorgegebenen Schranken auf

sein Ermessen verwiesen ("in Würdigung aller Umstände"). Zu den zu

würdigenden Umständen gehören im Hinblick auf die pönale Komponente die Schwere

der Verfehlung des Arbeitgebers, die insbesondere durch den Anlass der

Kündigung, ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, das Vorgehen bei

der Kündigung und die Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses bestimmt wird,

ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des entschädigungspflichtigen

Arbeitgebers sowie die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers.

Hinsichtlich der Wiedergutmachungsfunktion sind zusätzlich die wirtschaftlichen

Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeitnehmer zu berücksichtigen, so

namentlich das Alter des Arbeitnehmers, seine berufliche Stellung, seine

soziale Situation, die Schwierigkeiten seiner Wiedereingliederung in das

Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des

Arbeitsverhältnisses (Rehbinder/Portmann, Art. 336a OR N. 2 f.;

Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien

1996, Art. 336a OR N. 2; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,

Arbeitsvertrag, 5. A., Zürich 1993, Art. 336a OR N. 3). Nach Lehre

und Rechtsprechung ist die bedeutendste Folge der dargestellten

Charakterisierung der Entschädigung von Art. 336a OR als Straf- und

Wiedergutmachungs-Zahlung, dass der Betrag ohne jeden Abzug von

Sozialleistungen rein netto auszurichten ist (Streiff/von Kaenel,

Art. 336a OR N. 2; BGE 123 V 5 E. 5; dazu auch VGr,

5.

Juli 2002, PB.2002.00008 E. 3b/bb, www.vgrzh.ch; vorn 1.4).

2.3

Gemäss § 26 Abs. 1 PG haben Angestellte

mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Betreiben des

Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung,

sofern sie mindestens 35-jährig sind. Der Regierungsrat regelt die Festsetzung

der Abfindung und bestimmt einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als

Richtlinie; die Abfindung beträgt höchstens 15 Monatslöhne (§ 26

Abs. 4 PG; Beschluss Nr. 599 des Regierungsrates vom 25. April 2001,

Ziffer 4.1.3). Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls

festgelegt; angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen

Verhältnisse, die Dienstzeit, der Kündigungsgrund sowie der neue Lohn, falls

der oder die Angestellte weiterbeschäftigt wird (§ 26 Abs. 5 PG). Gemäss

§ 7 Abs. 1 lit. a und b der Personalverordnung vom 16. Dezember

1998.

beträgt die Abfindung je nach den im Einzelfall massgebenden Umständen bis

zum 40. Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne, vom 41. bis zum 50.

Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne. Nachdem zur Bemessung der Abfindung auf

die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist, muss das Alter des

Betroffenen im Zeitpunkt der Auflösung des Anstellungsverhältnisses und kann

nicht der Zeitpunkt des Entscheids im abschliessenden Rechtsmittelverfahren

massgebend sein. Die Kündigung erfolgte vorliegend auf Ende Februar 2002.

Damals war der Beschwerdeführer, geboren 29. Mai 1961, 40 Jahre alt und

stand somit im 41. Altersjahr. Entsprechend bemisst sich die Abfindung grundsätzlich

im Rahmen von zwei bis zwölf Monatslöhnen.

2.4

Die Abfindung im Sinn von § 26 PG will

Staatsangestellten, die zwar aus objektiven Gründen, aber ohne persönliches

Verschulden entlassen werden, ab einer bestimmten Zahl von Dienstjahren eine

gewisse Überbrückungshilfe und Anerkennung für ihre Diensttreue gewähren und

zugleich die sozialen Härten einer Kündigung mildern helfen. Die Abfindung soll

auch präventiv gegen leichtfertige Kündigungen wirken (Fritz Lang, Das Zürcher

Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna

[Hrsg.], Per­sonalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49, 69;

vgl. VGr, 14. März 2001, PB.2000.00029 E. 9b, www.vgrzh.ch). Unverschuldet

ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses dann, wenn sie vornehmlich auf

Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten

sind (Lang S. 70). Es ist vorliegend unbestritten, dass den

Beschwerdeführer kein Verschulden an der Auflösung des Anstellungsverhältnisses

trifft.

2.5

Beim Entscheid über die Höhe von Entschädigungen

und Abfindungen sind die zuständigen Instanzen wie gezeigt auf ihr Ermessen

angewiesen. Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im

Beschwerdeverfahren – unter den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten

Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung im Sinne von § 50

Abs. 2 VRG gelten Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (§ 50

Abs. 2 lit. c VRG). "Gewöhnliche" Fehler in der Ausübung

des Ermessens, d.h. die bloss unzweckmässige Ermessensausübung, können beim

Verwaltungsgericht nicht gerügt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 70). Ermessensüberschreitung liegt vor, wo die Verwaltung Ermessen übt,

ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukommt; sie fällt vorliegend ausser

Betracht. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der als

Rechtsverletzung gilt. Ein völlig freies Ermessen gibt es nicht. Die Ermessensbetätigung

muss in jedem Fall pflichtgemäss sein; sie darf insbesondere nicht von sachfremden

Motiven geleitet werden oder überhaupt unmotiviert sein. Ferner hat sich die Ermessensausübung

an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen

Grundprinzipien und den verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als

solche gelten insbesondere das Willkürverbot, das Verbot der rechtsungleichen

Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der

Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80; Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 463 ff.).

3.

3.1

Die Rekursinstanz kam unter Würdigung der

Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zum Schluss, dass der

Beschwerdegegner bei Festlegung der Entschädigung im Rahmen seines

pflichtgemäss ausgeübten Ermessens gehandelt habe und daher kein Anlass

bestehe, korrigierend einzugreifen.

3.2

Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen

darauf, dass die Auswirkungen der Kündigung in seinem Fall ungleich schwerer

wiegen als bei der gleichzeitig mit ihm entlassenen Klavierlehrerin B. Diese

hat nach dem Entscheid der Bildungsdirektion vom 28. Oktober 2002, den der Beschwerdeführer

zitiert, lediglich eine Lohneinbusse von Fr. 1'500.- durch die Kündigung

erlitten, konnte dagegen ihr bereits bestehendes Arbeitspensum bei der

Jugendmusikschule erhöhen und verdient zusätzlich durch Erwachsenenunterricht.

Dennoch erzielte sie statt eines monatlichen Einkommens von Fr. 8'795.-

(Sommer 2001) nur noch ein solches von Fr. 6'758.75 (Sommer 2002) und

musste mehr dafür arbeiten. Demgegenüber habe er, der Beschwerdeführer, immer

ein etwas umfangreicheres Pensum als Frau B und damit eine engere vertragliche

Beziehung zur Arbeitgeberin gehabt. Seine Anstellung sei im Unterschied zu Frau

B die massgebliche Existenzgrundlage gewesen. Sie sei nach der Kündigung nie

arbeitslos gewesen und habe nie unter Fr. 6'000.- verdient. Er sei 13

Monate arbeitslos gewesen und arbeite heute am Unternehmen C zu 50 % zu

einem Lohn von Fr. 2'160.- monatlich. Der Eingriff in seine Persönlichkeit

sei durch die Kündigung ungleich schwerer als derjenige bei der im selben

Umfang entschädigten Frau B.

3.3

Im Hinblick auf die pönale Komponente der

Entschädigung (vorn 2.2) ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführer

offenkundig kein Verschulden an der Kündigung traf. Anderseits kann der

Arbeitgeberin im (formellen) Vorgehen bei der Kündigung kein Vorwurf gemacht werden;

insbesondere wurde mit einer Kündigungsfrist von acht Monaten auf die besondere

Situation des Beschwerdeführers Rücksicht genommen. Dass der Eingriff in die

Persönlichkeit des Beschwerdeführers schwer war, liegt in der Unbegründetheit

der Kündigung. Hierin ist im Vergleich zur Klavierlehrerin B keine stärkere

Betroffenheit zu erkennen. Insgesamt erscheint die Entschädigung mit drei Monatslöhnen

diesen Umständen angemessen.

3.4

Bezüglich der Wiedergutmachungsfunktion der

Entschädigung nach Art. 336a OR ist hingegen auf die Abfindung zu

verweisen. Dem Obligationenrecht fehlt eine der Abfindung gemäss § 26 PG

entsprechende Bestimmung (die Abgangsentschädigung nach Art. 339 b+c OR

ist nicht für diesen Fall gedacht). Dagegen kann Schadenersatz aus einem andern

Grund als der missbräuchlichen Kündigung geltend gemacht werden (BGE 123

III 391 E. 3c = Pra 87/1998 Nr. 24). Demgegenüber postuliert § 26

Abs. 1 PG unter bestimmten Bedingungen gar einen Anspruch auf Abfindung,

wenn das Arbeitsverhältnis vom Staat ohne Verschulden des oder der Angestellten

aufgelöst wird. § 18 Abs. 3 PG behält die Ausrichtung einer Abfindung

(neben einer Entschädigung) ausdrücklich vor. Der Beschwerdeführer ist daher im

Falle der unverschuldeten Kündigung nach dem kantonalen Personalrecht zweifach

abgesichert (dazu auch Lang, S. 67). Insofern liegt eine bewusste

Besserstellung der staatlichen Angestellten gegenüber denjenigen in einem

privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vor. Art. 336a OR kann daher nicht unbesehen

auf einen Fall wie den Vorliegenden zur Anwendung kommen. Geht man davon aus,

dass die Entschädigung nach Art. 336a OR eine pönale und eine Wiedergutmachungskomponente

aufweist (vorn 2.2), dürfen diese Komponenten – um Doppelspurigkeiten zu

vermeiden – nicht bei der Entschädigung und der Abfindung berücksichtigt

werden. Die erwähnte Besserstellung der staatlichen Angestellten wird dadurch

nicht beeinträchtigt, da Entschädigung und Abfindung im Regelfall mindestens

das Maximum von sechs Monatslöhnen gemäss Art. 336a OR erreichen, wenn

nicht gar regelmässig übersteigen. Es rechtfertigt sich daher, mindes­tens in

der vorliegenden Konstellation, wo die Kündigung an keinen (formellen) Verfahrensfehlern

leidet und die Voraussetzungen für eine Abfindung erfüllt sind, die pönale

Komponente auf die Entschädigung nach § 18 Abs. 3 PG und die

Wiedergutmachungskomponente auf die Abfindung nach § 26 Abs. 1 und 5

PG zu beschränken. Da bei der Bemessung der Abfindung die wirtschaftliche

Situation des Beschwerdeführers infolge der Kündigung berücksichtigt wurde

(dazu hinten 4), besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Entschädigung zu

erhöhen, sofern diese als solche (pönale Komponente) angemessen erscheint (vorn

3.

).

4.

4.1

Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Festlegung

der Abfindung, dass es für den Beschwerdeführer schwierig sein werde, wieder

eine Stelle als Klavierlehrer zu finden, ebenso, dass er recht lange an der

Schule als Lehrperson tätig gewesen und seine Tätigkeit grundsätzlich positiv

beurteilt worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer – schon damals – auf

einen Vergleich mit der identisch entschädigten Frau B berief, führte die Vorinstanz

aus, diese habe eine Stelle an einer Musikschule mit einem tieferen Einkommen

in Kauf genommen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eine solche Möglichkeit

wegen des – mutmasslich – tieferen Lohnes und wegen seiner Qualifikation für

sich lange Zeit ausgeschlossen. Die Vorinstanz berücksichtigte sodann die

Stellungnahme des Personalamtes vom 14. März 2003. Darin stützte sich dieses

auf den Beschluss Nr. 599 des Regierungsrates betreffend die Festsetzung

von Sozialplänen. Es kam zum Schluss, dass ein Abfindungsrahmen von 4.66 bis

7.66

Monatslöhnen bestehe und aufgrund der Kündigungsumstände eine Abfindung an

dessen oberen Rand festgesetzt werden könne.

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, Frau B sei vor,

während und nach ihrer Zeit an der Kantonsschule L hauptsächlich an der

Musikschule X tätig gewesen. Sie habe einzig eine Lohneinbusse um Fr. 1'500.-

auf sich nehmen müssen, jedoch noch immer über Fr. 6'000.- verdient (vorn

3.

). Dagegen seien seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt geradezu erbärmlich. So

übe er heute eine Tätigkeit (zu 50 %) aus, für die er keine Qualifikation

habe, und sein Lohn entspreche etwa der Hälfte des vormaligen.

4.3

Wie dargelegt, soll die Abfindung

Staatsangestellten ab einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bei

unverschuldeter Entlassung eine gewisse Überbrückungshilfe und Anerkennung für

ihre Diensttreue gewähren und zugleich die sozialen Härten der Kündigung

mildern helfen (Lang, S. 69; vorn 2.4). Dies entspricht der Wiedergutmachungsfunktion

der Entschädigung nach Art. 336a OR, sind doch ähnlich wie dort die

persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, der Kündigungsgrund sowie der neue

Lohn zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 5 PG; vorn 3.4). Unbestritten sind

die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, wieder eine Stelle als Klavierlehrer

zu finden. Wie weit hierbei der Umstand eine Rolle spielte, dass er einzig über

das Diplom als Klavierlehrer verfügt, nicht aber über ein abgeschlossenes Musikstudium

oder über das Diplom für das Höhere Lehramt (was ihm allenfalls eine

unbefristete Anstellung hätte sichern können; vgl. § 3 Abs. 4 der

Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999), lässt sich nicht

feststellen, aber auch nicht dem Beschwerdegegner anrechnen. Das Alter des

Beschwerdeführers dürfte kein Hinderungsgrund bei der Stellensuche gewesen

sein. Tatsache ist hingegen, dass der Beschwerdeführer den Beruf gewechselt hat

und heute am Unternehmen C für monatlich Fr. 2'160.- (netto) arbeitet, was

etwa der Hälfte seines früheren Einkommens entspricht. Anderseits ist zu

bedenken, dass der Beschwerdeführer, wäre ihm nicht gekündigt und er weiterhin

als MSL obA beschäftigt worden, mit einem weit geringeren Pensum bedacht worden

wäre. Ein Pensum war ihm denn auch mit der Überführung zur Mittelschullehrperson

obA nicht mehr garantiert worden. Ferner scheint er sich, die bevorstehende

Kündigung vor Augen, gegen die Tätigkeit in einer Musikschule lange Zeit gesträubt

zu haben. Demgegenüber ist wiederum sein erheblicher Einsatz für die Kantonsschule

L zu berücksichtigen, wo er nicht nur die Raumzuteilung für den

Instrumentalunterricht vornahm, sondern in der Adventszeit auch die

Organisation der traditionellen Pausenkonzerte der Kantonsschule L übernahm und

sich an den regelmässigen Schülerkonzerten im Rahmen des Freifachangebots als Begleiter

am Klavier zur Verfügung stellte. Ehemalige Schülerinnen und Schüler von ihm

betonen sein grosses Engagement im Unterricht. Die Auswirkungen der Kündigung

auf den Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht sind daher gross, und

seine Verbindung zur Kantonsschule L waren eng.

4.4

Tatsächlich erscheinen die Verhältnisse auf Seiten

von Frau B trotz gleich hoher Abfindung etwas besser als beim Beschwerdeführer.

Dem von ihr erlittenen Nachteil einer blossen Lohneinbusse von Fr. 1'500.-

monatlich steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer 13 Monate arbeitslos war

und heute in einem anderen Beruf tätig ist. Auch wenn Frau B sieben Jahre

älter als er, was ihr eine Neuanstellung wohl stärker erschwert hätte als ihm,

ist zu bedenken, dass sie gar nicht gezwungen war, eine neue Stelle zu suchen,

sondern ihr bestehendes Pensum an der Musikschule X ausbauen konnte.

Andererseits ist zu bedenken, dass sie während der ganzen Dauer der Tätigkeit

an der Kantonsschule L die zusätzliche Belastung einer zweiten Beschäftigung

auf sich nahm, während sich der Beschwerdeführer einzig auf seine Anstellung an

der Kantonsschule L konzentrierte. Zudem verpasste der Beschwerdeführer die Gelegenheit,

sich weitere Diplome (zum Beispiel als Kapell­meister) zu erwerben oder sich

als Theorie-Lehrer ausbilden zu lassen. Ferner konnte er sich erst nach

längerem Zögern dazu überwinden, sich bei einer Musikschule zu bewerben, obwohl

er bereits im Sommer 2000 wusste, dass er seine Stelle möglicherweise verlieren

würde, was nicht der Beschwerdegegner zu vertreten hat.

4.5

Diese Umstände sprechen dafür, dem Beschwerdeführer

keine höhere Abfindung als Frau B zuzusprechen. Einer allfälligen Erhöhung der

Abfindung des Beschwerdeführers müsste ein Ermessensfehler der Vorinstanz

zugrund liegen (vorn 3.5), was der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht.

Ein solcher ist in der Gleichbehandlung des Beschwerdeführers und von Frau B

bezüglich Abfindung nicht zu erkennen. Das Gleichheitsprinzip untersagt unter

anderem die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher

Hinsicht wesentlich unterscheiden (Häfelin/Müller, Rz. 495). Eine Verletzung

des Gleichheitsprinzips ist jedoch nicht erkennbar (vorn 4.4).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Streitwert Fr. 20'000.-

nicht erreicht, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 80b

VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 80b N. 1). Dem Beschwerdeführer steht

aufgrund seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 1'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.