PB.2004.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00002
17. Mai 2004Deutsch19 min
(URT.2004.7963)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2004.00002
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.05.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Entschädigung/Abfindung
Höhe der Abfindung für einen entlassenen Klavierlehrer
Die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Art. 336a OR) dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung (E. 2.2). Den Beschwerdeführer trifft an der Kündigung kein Verschulden, womit er Anspruch auf eine Abfindung hat (E. 2.4). Das Verwaltungsgericht kann die Höhe der Abfindung nicht auf ihre Angemessenheit, sondern nur auf Ermessensfehler prüfen (E. 2.5). Zumindest im vorliegenden Fall kann die pönale Komponente von Art. 336a OR auf die Entschädigung, die Wiedergutmachungskomponente von Art. 336a OR dagegen auf die Abfindung übertragen werden (E. 3.4).
Der Beschwerdeführer hatte Mühe, wieder eine Stelle als Klavierlehrer zu finden und arbeitet heute in einem anderen Beruf zu einem deutlich tieferen Lohn (E. 4.3). Eine andere Lehrerin konnte ihr bestehendes Pensum bei einer anderen Schule ausbauen und erhielt dieselbe Abfindung. Keine rechtsungleiche Behandlung, da es der Beschwerdeführer versäumte, während der Kündigungsfrist zusätzliche Qualifikationen zu erwerben und sich für geeignete Stellen zu bewerben (E. 4.4).
Abweisung
Stichworte:
ABFINDUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
ERMESSENSKONTROLLE
MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG
RECHTSGLEICHHEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
Art. 336a OR
§ 26 PG
§ 26 Abs. 5 PG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1961, der 1983 das Diplom
als Klavierlehrer mit dem Prädikat "sehr gut" erhielt, wurde auf 1.
März 1993 als Klavierlehrer (Lehrbeauftragter II, LB II) an der Kantonsschule L
für neun Lektionen wöchentlich eingestellt, die bis August 2000 garantiert
waren. Mit Verfügung vom 21. August 2000 überführte die Bildungsdirektion
sein Anstellungsverhältnis als Lehrbeauftragter II in eine unbefristete
Anstellung als Mittelschullehrperson ohne besondere Aufgaben (MSL obA).
Gleichzeitig kündigte die Schulleitung der Kantonsschule L A die Beendigung
der Anstellung als MSL obA auf August 2002 an, es sei denn, er würde im schulinternen
Anstellungsverfahren um frei werdende Stellen als Mittelschullehrperson mbA
Erfolg haben. Zugrunde lag diesem Vorgehen der Schule die geänderte
Personalpolitik, wonach ein möglichst grosser Teil der Unterrichtsstunden unbefristet
an – enger an die Schule gebundene – Mittelschullehrpersonen mbA mit einem Pensum
von mindestens 50 % vergeben werden sollte, um die Kontinuität des Unterrichtes
sicherzustellen. Unbefristete Anstellungsverhältnisse obA sollten auf
persönlich oder fachlich begründete Ausnahmen und auf Pensen unter 50 %
beschränkt bleiben. A bewarb sich in der Folge um ein Pensum von 50 bis
65 % als MSL mbA. Die Anstellungskommission setzte ihn trotz positiver
Beurteilung mit leiser Kritik an seinem Unterrichtsstil nicht auf den ersten
Platz der Bewerber um eine Stelle als MSL mbA, was gleichbedeutend war mit dem
in Aussicht gestellten Ausscheiden aus dem Lehrkörper. Am 19. Juni 2001 kündigte
die Kantonsschule L das Anstellungsverhältnis mit A auf 28. Februar 2002.
B. Gegen die am 19. Juni 2001
ausgesprochene Kündigung liess A am 26. Juli 2001 bei der Schulrekurskommission
rekurrieren und beantragen, die Kündigung sei aufzuheben, eventualiter sei das
Arbeitsverhältnis per August 2002 aufzuheben und ihm diesfalls eine Abfindung
von 15 Monatslöhnen auszurichten. Auf Antrag der Rekursgegnerin entzog die
Schulrekurskommission dem Rekurs die aufschiebende Wirkung für die Dauer des
Verfahrens. Mit Beschluss vom 18. März 2002 hiess die Schulrekurskommission den
Rekurs von A insofern gut, als sie feststellte, dass kein sachlicher Entlassungsgrund
bestanden habe. Hingegen wies sie den Antrag auf Aufhebung der Kündigung ab,
trat im Übrigen auf den Rekurs nicht ein und überwies das Verfahren der
Bildungsdirektion zum Entscheid betreffend Abfindung und Entschädigung. Auf
eine von der Schulkommission der Kantonsschule L am 10. April 2002 erhobene
Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. April 2002 nicht
ein.
C. Unter Würdigung der gesamten
Umstände, des grossen Einsatzes von A für die Kantonsschule L und der
Schwierigkeiten, eine neue Stelle zu finden, sprach ihm die Bildungsdirektion
im Entscheid vom 25. Oktober 2002 eine Entschädigung von drei Monatslöhnen
sowie eine Abfindung von sechs Monatslöhnen zu. Die Entschädigung hatte ohne
Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zu erfolgen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, nunmehr nicht mehr
vertreten, am 4. Dezember 2002 Rekurs beim Regierungsrat und verlangte, die
Entschädigung sei auf fünf und die Abfindung auf 15 Monatslöhne festzusetzen.
Am 16. Dezember 2002 überwies die Bildungsdirektion A Fr. 27'642.90 als
Abfindung und Fr. 13'821.45 als diverse Entschädigungen, unter Abzug von
insgesamt Fr. 2'700.75. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid
vom 21. Januar 2004 ab.
III.
Dagegen erhob A am 22. Februar 2004
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Entschädigung sei von
drei auf vier und die Abfindung von sechs auf acht (eventualiter sieben)
Monatslöhne festzulegen. Ferner seien bei der am 16. Dezember 2002 erfolgten
Auszahlung die Abzüge in Höhe von Fr. 2'700.75 rückgängig zu machen. Die
Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, einen Antrag zu stellen unter Hinweis
darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Ermessensmissbrauch geltend gemacht
habe. Die Staatskanzlei beantragte im Namen des Regierungsrates die Abweisung
der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vorliegend ist die erfolgte Kündigung vom 19. Juni
2001.
nunmehr unbestritten, nachdem darüber bereits ein Rechtsmittelverfahren
geführt wurde. Hingegen liegen die Folgen der ausgesprochenen Kündigung im
Streit. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von
Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des Regierungsrats
zuständig. Mit der Beschwerde können auch vermögensrechtliche Ansprüche aus dem
Dienstverhältnis geltend gemacht werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 74-80d, N. 8). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde im
Maximum die Erhöhung der Entschädigung um einen und der Abfindung um zwei
Monatslöhne. Angesichts eines Brutto-Monatslohnes von Fr. 4'607.15 wird
der Streitwert von Fr. 20'000.- nicht erreicht, weshalb der Einzelrichter
zum Entscheid berufen ist. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich
nicht (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).
1.3
Im Entscheid vom 25. Oktober 2002 hielt die
Bildungsdirektion ausdrücklich fest, dass auf der Entschädigung von drei
Monatslöhnen keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden dürften.
Diese Frage war im vorangehenden Rekursverfahren nicht strittig und ist es
vorliegend auch nicht. Mit der Abweisung des Rekurses durch die Vorinstanz
wurde somit bestätigt, dass die Entschädigung ohne Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen zu erfolgen habe. Dasselbe trifft hingegen nicht
zu für die Abfindung. Gemäss der Lohnabrechnung vom 16. Dezember 2002 wurden
dem Beschwerdeführer auf dem gesamten Betreffnis von Fr. 41'464.35
(Entschädigung und Abfindung) 5.050 % für die AHV-Prämie (Fr. 2'093.95)
abgezogen, auf der Entschädigung weiter die NBU- und die ALV-Prämie. Der
Beschwerdeführer beanstandet dies in der Beschwerde, was in der Rekursschrift
vom 4. Dezember 2002 aus zeitlichen Gründen noch nicht möglich war. Nach Erhalt
der Lohnabrechnung vom 16. Dezember 2002 äusserte sich der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren offenbar nicht mehr. Soweit die Rekursinstanz geltend macht,
Beschwerdeantrag 3 sei nicht Thema des Rekurses gewesen und es sei darauf nicht
einzutreten, trifft dies zu. Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer möglich
gewesen, im Sinne einer neuen Tatsache die Lohnabrechnung vom 16. Dezember 2002
im Rekursverfahren nachzureichen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 47 f.). Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
Ein bleibender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer daraus nicht: Mit Bezug
auf die zugesprochene Entschädigung von drei und die Abfindung von sechs Monatslöhnen
ist das Verfahren längst rechtskräftig geworden. Es steht dem Beschwerdeführer
daher frei, gestützt auf den Entscheid der Bildungsdirektion vom 25. Oktober
2002, seine teilweise geschmälerten Ansprüche durchzusetzen bzw. die
Rückerstattung von Abzügen, die zu Unrecht vorgenommen worden sind, zu
verlangen.
2.
2.1
Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder
sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wieder eingestellt,
so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
(OR) über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abfindung nach § 26
bleibt vorbehalten (§ 18 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27.
September 1998 [PG]). Nach Art. 336a Abs. 2 OR wird die Entschädigung
vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag
nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht.
2.2
Grundfolge einer missbräuchlichen Kündigung – wie
gezeigt, wird die sachlich nicht begründete Kündigung einer solchen
gleichgesetzt – ist bloss eine Entschädigung. Die Entschädigung nach
Art. 336a OR dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung.
Sie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Gebilde eigener Art,
das mit einer Konventionalstrafe vergleichbar ist (BGE 123 III 391
E. 3c = Pra 87/1998 Nr. 24; Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann,
Basler Kommentar, 2003, Art. 336a OR N. 1; anders noch BGE 123
III 246 E. 6a und 119 II 157 E. 2c). Bei der Entschädigung nach
Art. 336a OR wird der Richter im Rahmen der vorgegebenen Schranken auf
sein Ermessen verwiesen ("in Würdigung aller Umstände"). Zu den zu
würdigenden Umständen gehören im Hinblick auf die pönale Komponente die Schwere
der Verfehlung des Arbeitgebers, die insbesondere durch den Anlass der
Kündigung, ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, das Vorgehen bei
der Kündigung und die Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses bestimmt wird,
ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des entschädigungspflichtigen
Arbeitgebers sowie die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers.
Hinsichtlich der Wiedergutmachungsfunktion sind zusätzlich die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeitnehmer zu berücksichtigen, so
namentlich das Alter des Arbeitnehmers, seine berufliche Stellung, seine
soziale Situation, die Schwierigkeiten seiner Wiedereingliederung in das
Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des
Arbeitsverhältnisses (Rehbinder/Portmann, Art. 336a OR N. 2 f.;
Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien
1996, Art. 336a OR N. 2; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,
Arbeitsvertrag, 5. A., Zürich 1993, Art. 336a OR N. 3). Nach Lehre
und Rechtsprechung ist die bedeutendste Folge der dargestellten
Charakterisierung der Entschädigung von Art. 336a OR als Straf- und
Wiedergutmachungs-Zahlung, dass der Betrag ohne jeden Abzug von
Sozialleistungen rein netto auszurichten ist (Streiff/von Kaenel,
Art. 336a OR N. 2; BGE 123 V 5 E. 5; dazu auch VGr,
5.
Juli 2002, PB.2002.00008 E. 3b/bb, www.vgrzh.ch; vorn 1.4).
2.3
Gemäss § 26 Abs. 1 PG haben Angestellte
mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Betreiben des
Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung,
sofern sie mindestens 35-jährig sind. Der Regierungsrat regelt die Festsetzung
der Abfindung und bestimmt einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als
Richtlinie; die Abfindung beträgt höchstens 15 Monatslöhne (§ 26
Abs. 4 PG; Beschluss Nr. 599 des Regierungsrates vom 25. April 2001,
Ziffer 4.1.3). Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls
festgelegt; angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen
Verhältnisse, die Dienstzeit, der Kündigungsgrund sowie der neue Lohn, falls
der oder die Angestellte weiterbeschäftigt wird (§ 26 Abs. 5 PG). Gemäss
§ 7 Abs. 1 lit. a und b der Personalverordnung vom 16. Dezember
1998.
beträgt die Abfindung je nach den im Einzelfall massgebenden Umständen bis
zum 40. Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne, vom 41. bis zum 50.
Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne. Nachdem zur Bemessung der Abfindung auf
die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist, muss das Alter des
Betroffenen im Zeitpunkt der Auflösung des Anstellungsverhältnisses und kann
nicht der Zeitpunkt des Entscheids im abschliessenden Rechtsmittelverfahren
massgebend sein. Die Kündigung erfolgte vorliegend auf Ende Februar 2002.
Damals war der Beschwerdeführer, geboren 29. Mai 1961, 40 Jahre alt und
stand somit im 41. Altersjahr. Entsprechend bemisst sich die Abfindung grundsätzlich
im Rahmen von zwei bis zwölf Monatslöhnen.
2.4
Die Abfindung im Sinn von § 26 PG will
Staatsangestellten, die zwar aus objektiven Gründen, aber ohne persönliches
Verschulden entlassen werden, ab einer bestimmten Zahl von Dienstjahren eine
gewisse Überbrückungshilfe und Anerkennung für ihre Diensttreue gewähren und
zugleich die sozialen Härten einer Kündigung mildern helfen. Die Abfindung soll
auch präventiv gegen leichtfertige Kündigungen wirken (Fritz Lang, Das Zürcher
Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna
[Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49, 69;
vgl. VGr, 14. März 2001, PB.2000.00029 E. 9b, www.vgrzh.ch). Unverschuldet
ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses dann, wenn sie vornehmlich auf
Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten
sind (Lang S. 70). Es ist vorliegend unbestritten, dass den
Beschwerdeführer kein Verschulden an der Auflösung des Anstellungsverhältnisses
trifft.
2.5
Beim Entscheid über die Höhe von Entschädigungen
und Abfindungen sind die zuständigen Instanzen wie gezeigt auf ihr Ermessen
angewiesen. Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im
Beschwerdeverfahren – unter den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten
Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung im Sinne von § 50
Abs. 2 VRG gelten Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (§ 50
Abs. 2 lit. c VRG). "Gewöhnliche" Fehler in der Ausübung
des Ermessens, d.h. die bloss unzweckmässige Ermessensausübung, können beim
Verwaltungsgericht nicht gerügt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 70). Ermessensüberschreitung liegt vor, wo die Verwaltung Ermessen übt,
ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukommt; sie fällt vorliegend ausser
Betracht. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der als
Rechtsverletzung gilt. Ein völlig freies Ermessen gibt es nicht. Die Ermessensbetätigung
muss in jedem Fall pflichtgemäss sein; sie darf insbesondere nicht von sachfremden
Motiven geleitet werden oder überhaupt unmotiviert sein. Ferner hat sich die Ermessensausübung
an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen
Grundprinzipien und den verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als
solche gelten insbesondere das Willkürverbot, das Verbot der rechtsungleichen
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der
Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80; Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 463 ff.).
3.
3.1
Die Rekursinstanz kam unter Würdigung der
Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zum Schluss, dass der
Beschwerdegegner bei Festlegung der Entschädigung im Rahmen seines
pflichtgemäss ausgeübten Ermessens gehandelt habe und daher kein Anlass
bestehe, korrigierend einzugreifen.
3.2
Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen
darauf, dass die Auswirkungen der Kündigung in seinem Fall ungleich schwerer
wiegen als bei der gleichzeitig mit ihm entlassenen Klavierlehrerin B. Diese
hat nach dem Entscheid der Bildungsdirektion vom 28. Oktober 2002, den der Beschwerdeführer
zitiert, lediglich eine Lohneinbusse von Fr. 1'500.- durch die Kündigung
erlitten, konnte dagegen ihr bereits bestehendes Arbeitspensum bei der
Jugendmusikschule erhöhen und verdient zusätzlich durch Erwachsenenunterricht.
Dennoch erzielte sie statt eines monatlichen Einkommens von Fr. 8'795.-
(Sommer 2001) nur noch ein solches von Fr. 6'758.75 (Sommer 2002) und
musste mehr dafür arbeiten. Demgegenüber habe er, der Beschwerdeführer, immer
ein etwas umfangreicheres Pensum als Frau B und damit eine engere vertragliche
Beziehung zur Arbeitgeberin gehabt. Seine Anstellung sei im Unterschied zu Frau
B die massgebliche Existenzgrundlage gewesen. Sie sei nach der Kündigung nie
arbeitslos gewesen und habe nie unter Fr. 6'000.- verdient. Er sei 13
Monate arbeitslos gewesen und arbeite heute am Unternehmen C zu 50 % zu
einem Lohn von Fr. 2'160.- monatlich. Der Eingriff in seine Persönlichkeit
sei durch die Kündigung ungleich schwerer als derjenige bei der im selben
Umfang entschädigten Frau B.
3.3
Im Hinblick auf die pönale Komponente der
Entschädigung (vorn 2.2) ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführer
offenkundig kein Verschulden an der Kündigung traf. Anderseits kann der
Arbeitgeberin im (formellen) Vorgehen bei der Kündigung kein Vorwurf gemacht werden;
insbesondere wurde mit einer Kündigungsfrist von acht Monaten auf die besondere
Situation des Beschwerdeführers Rücksicht genommen. Dass der Eingriff in die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers schwer war, liegt in der Unbegründetheit
der Kündigung. Hierin ist im Vergleich zur Klavierlehrerin B keine stärkere
Betroffenheit zu erkennen. Insgesamt erscheint die Entschädigung mit drei Monatslöhnen
diesen Umständen angemessen.
3.4
Bezüglich der Wiedergutmachungsfunktion der
Entschädigung nach Art. 336a OR ist hingegen auf die Abfindung zu
verweisen. Dem Obligationenrecht fehlt eine der Abfindung gemäss § 26 PG
entsprechende Bestimmung (die Abgangsentschädigung nach Art. 339 b+c OR
ist nicht für diesen Fall gedacht). Dagegen kann Schadenersatz aus einem andern
Grund als der missbräuchlichen Kündigung geltend gemacht werden (BGE 123
III 391 E. 3c = Pra 87/1998 Nr. 24). Demgegenüber postuliert § 26
Abs. 1 PG unter bestimmten Bedingungen gar einen Anspruch auf Abfindung,
wenn das Arbeitsverhältnis vom Staat ohne Verschulden des oder der Angestellten
aufgelöst wird. § 18 Abs. 3 PG behält die Ausrichtung einer Abfindung
(neben einer Entschädigung) ausdrücklich vor. Der Beschwerdeführer ist daher im
Falle der unverschuldeten Kündigung nach dem kantonalen Personalrecht zweifach
abgesichert (dazu auch Lang, S. 67). Insofern liegt eine bewusste
Besserstellung der staatlichen Angestellten gegenüber denjenigen in einem
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vor. Art. 336a OR kann daher nicht unbesehen
auf einen Fall wie den Vorliegenden zur Anwendung kommen. Geht man davon aus,
dass die Entschädigung nach Art. 336a OR eine pönale und eine Wiedergutmachungskomponente
aufweist (vorn 2.2), dürfen diese Komponenten – um Doppelspurigkeiten zu
vermeiden – nicht bei der Entschädigung und der Abfindung berücksichtigt
werden. Die erwähnte Besserstellung der staatlichen Angestellten wird dadurch
nicht beeinträchtigt, da Entschädigung und Abfindung im Regelfall mindestens
das Maximum von sechs Monatslöhnen gemäss Art. 336a OR erreichen, wenn
nicht gar regelmässig übersteigen. Es rechtfertigt sich daher, mindestens in
der vorliegenden Konstellation, wo die Kündigung an keinen (formellen) Verfahrensfehlern
leidet und die Voraussetzungen für eine Abfindung erfüllt sind, die pönale
Komponente auf die Entschädigung nach § 18 Abs. 3 PG und die
Wiedergutmachungskomponente auf die Abfindung nach § 26 Abs. 1 und 5
PG zu beschränken. Da bei der Bemessung der Abfindung die wirtschaftliche
Situation des Beschwerdeführers infolge der Kündigung berücksichtigt wurde
(dazu hinten 4), besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Entschädigung zu
erhöhen, sofern diese als solche (pönale Komponente) angemessen erscheint (vorn
3.
).
4.
4.1
Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Festlegung
der Abfindung, dass es für den Beschwerdeführer schwierig sein werde, wieder
eine Stelle als Klavierlehrer zu finden, ebenso, dass er recht lange an der
Schule als Lehrperson tätig gewesen und seine Tätigkeit grundsätzlich positiv
beurteilt worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer – schon damals – auf
einen Vergleich mit der identisch entschädigten Frau B berief, führte die Vorinstanz
aus, diese habe eine Stelle an einer Musikschule mit einem tieferen Einkommen
in Kauf genommen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eine solche Möglichkeit
wegen des – mutmasslich – tieferen Lohnes und wegen seiner Qualifikation für
sich lange Zeit ausgeschlossen. Die Vorinstanz berücksichtigte sodann die
Stellungnahme des Personalamtes vom 14. März 2003. Darin stützte sich dieses
auf den Beschluss Nr. 599 des Regierungsrates betreffend die Festsetzung
von Sozialplänen. Es kam zum Schluss, dass ein Abfindungsrahmen von 4.66 bis
7.66
Monatslöhnen bestehe und aufgrund der Kündigungsumstände eine Abfindung an
dessen oberen Rand festgesetzt werden könne.
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, Frau B sei vor,
während und nach ihrer Zeit an der Kantonsschule L hauptsächlich an der
Musikschule X tätig gewesen. Sie habe einzig eine Lohneinbusse um Fr. 1'500.-
auf sich nehmen müssen, jedoch noch immer über Fr. 6'000.- verdient (vorn
3.
). Dagegen seien seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt geradezu erbärmlich. So
übe er heute eine Tätigkeit (zu 50 %) aus, für die er keine Qualifikation
habe, und sein Lohn entspreche etwa der Hälfte des vormaligen.
4.3
Wie dargelegt, soll die Abfindung
Staatsangestellten ab einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bei
unverschuldeter Entlassung eine gewisse Überbrückungshilfe und Anerkennung für
ihre Diensttreue gewähren und zugleich die sozialen Härten der Kündigung
mildern helfen (Lang, S. 69; vorn 2.4). Dies entspricht der Wiedergutmachungsfunktion
der Entschädigung nach Art. 336a OR, sind doch ähnlich wie dort die
persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, der Kündigungsgrund sowie der neue
Lohn zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 5 PG; vorn 3.4). Unbestritten sind
die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, wieder eine Stelle als Klavierlehrer
zu finden. Wie weit hierbei der Umstand eine Rolle spielte, dass er einzig über
das Diplom als Klavierlehrer verfügt, nicht aber über ein abgeschlossenes Musikstudium
oder über das Diplom für das Höhere Lehramt (was ihm allenfalls eine
unbefristete Anstellung hätte sichern können; vgl. § 3 Abs. 4 der
Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999), lässt sich nicht
feststellen, aber auch nicht dem Beschwerdegegner anrechnen. Das Alter des
Beschwerdeführers dürfte kein Hinderungsgrund bei der Stellensuche gewesen
sein. Tatsache ist hingegen, dass der Beschwerdeführer den Beruf gewechselt hat
und heute am Unternehmen C für monatlich Fr. 2'160.- (netto) arbeitet, was
etwa der Hälfte seines früheren Einkommens entspricht. Anderseits ist zu
bedenken, dass der Beschwerdeführer, wäre ihm nicht gekündigt und er weiterhin
als MSL obA beschäftigt worden, mit einem weit geringeren Pensum bedacht worden
wäre. Ein Pensum war ihm denn auch mit der Überführung zur Mittelschullehrperson
obA nicht mehr garantiert worden. Ferner scheint er sich, die bevorstehende
Kündigung vor Augen, gegen die Tätigkeit in einer Musikschule lange Zeit gesträubt
zu haben. Demgegenüber ist wiederum sein erheblicher Einsatz für die Kantonsschule
L zu berücksichtigen, wo er nicht nur die Raumzuteilung für den
Instrumentalunterricht vornahm, sondern in der Adventszeit auch die
Organisation der traditionellen Pausenkonzerte der Kantonsschule L übernahm und
sich an den regelmässigen Schülerkonzerten im Rahmen des Freifachangebots als Begleiter
am Klavier zur Verfügung stellte. Ehemalige Schülerinnen und Schüler von ihm
betonen sein grosses Engagement im Unterricht. Die Auswirkungen der Kündigung
auf den Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht sind daher gross, und
seine Verbindung zur Kantonsschule L waren eng.
4.4
Tatsächlich erscheinen die Verhältnisse auf Seiten
von Frau B trotz gleich hoher Abfindung etwas besser als beim Beschwerdeführer.
Dem von ihr erlittenen Nachteil einer blossen Lohneinbusse von Fr. 1'500.-
monatlich steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer 13 Monate arbeitslos war
und heute in einem anderen Beruf tätig ist. Auch wenn Frau B sieben Jahre
älter als er, was ihr eine Neuanstellung wohl stärker erschwert hätte als ihm,
ist zu bedenken, dass sie gar nicht gezwungen war, eine neue Stelle zu suchen,
sondern ihr bestehendes Pensum an der Musikschule X ausbauen konnte.
Andererseits ist zu bedenken, dass sie während der ganzen Dauer der Tätigkeit
an der Kantonsschule L die zusätzliche Belastung einer zweiten Beschäftigung
auf sich nahm, während sich der Beschwerdeführer einzig auf seine Anstellung an
der Kantonsschule L konzentrierte. Zudem verpasste der Beschwerdeführer die Gelegenheit,
sich weitere Diplome (zum Beispiel als Kapellmeister) zu erwerben oder sich
als Theorie-Lehrer ausbilden zu lassen. Ferner konnte er sich erst nach
längerem Zögern dazu überwinden, sich bei einer Musikschule zu bewerben, obwohl
er bereits im Sommer 2000 wusste, dass er seine Stelle möglicherweise verlieren
würde, was nicht der Beschwerdegegner zu vertreten hat.
4.5
Diese Umstände sprechen dafür, dem Beschwerdeführer
keine höhere Abfindung als Frau B zuzusprechen. Einer allfälligen Erhöhung der
Abfindung des Beschwerdeführers müsste ein Ermessensfehler der Vorinstanz
zugrund liegen (vorn 3.5), was der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht.
Ein solcher ist in der Gleichbehandlung des Beschwerdeführers und von Frau B
bezüglich Abfindung nicht zu erkennen. Das Gleichheitsprinzip untersagt unter
anderem die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher
Hinsicht wesentlich unterscheiden (Häfelin/Müller, Rz. 495). Eine Verletzung
des Gleichheitsprinzips ist jedoch nicht erkennbar (vorn 4.4).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Streitwert Fr. 20'000.-
nicht erreicht, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 80b
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 1). Dem Beschwerdeführer steht
aufgrund seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 1'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'360.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
…