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Entscheid

PB.2004.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00004

19. Oktober 2004Deutsch30 min

(URT.2004.8213)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Entscheid vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht die

Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend

die Einreihung der Diplomierten Krankenschwestern, der Diplomierten

Krankenschwestern mit Zusatzausbildung und der Stationsschwestern teilweise

gut. Dabei wurde festgehalten, grundsätzlich seien die Diplomierten

Krankenschwestern, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt

seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt 12 bis 13) einzureihen. Folgerichtig

seien Diplomierte Krankenschwestern mit Zusatzausbildung in die Klassen 15 oder

16 (anstatt 13 bis 14) und Stationsschwestern in die Klassen 15, 16 oder 17

(anstatt 14 bis 16) einzureihen (VK.96.00011, E. 10c, vgl. auch

E. 4a, www.vgrzh.ch). Die von den Individualklägerinnen gestellten

rückwirkenden Lohnbegehren für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni

1996 sistierte das Gericht einstweilen. Gleichentags ergingen noch andere

Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte

im Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiotherapierende [VK.96.00015] und

Ergotherapierende [VK.96.00017], alle ebenfalls unter www.vgrzh.ch). Im

Zusammenhang mit der während der Ausbildungszeit auszurichtenden Entlöhnung

wurde in den Urteilen nichts weiter festgehalten, bildete diese Frage doch auch

nicht Gegenstand jener Verfahren.

Am 16. Mai 2001 erliess der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen

Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte

Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14

einzureihen. Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I und mit besonderen

Aufgaben (mbA) sind ebenfalls in die Klasse 14 einzureihen, jene mit DN II und

mbA hingegen in die Klasse 15 (RRB 707/2001 E. B.5). Neu eingereiht wurden

auch die Hebammen. In diesem Zusammenhang hielt der Regierungsrat fest, bei

dieser Berufsgruppe handle es sich um diplomiertes Pflegepersonal im weiteren

Sinn, das bisher, gleich wie die Krankenschwestern in der Grundfunktion, in

Klasse 12 eingereiht gewesen sei. Die Ausbildung zur Hebamme erfolge entweder

über eine dreijährige SRK-anerkannte Berufslehre oder eine 18-monatige

Zusatzausbildung nach dem erlangten DN II. Das Aufgabengebiet der Hebamme

entspreche von den Anforderungen her demjenigen der Krankenschwester DN II. Vor

diesem Hintergrund rechtfertige es sich im Sinne der Gleichbehandlung mit dem

diplomierten Pflegepersonal, die Hebamme mit Grundausbildung der

Krankenschwester DN II in Klasse 14 und die Hebamme mit Zusatzausbildung

der Krankenschwester mit Zusatzausbildung in Klasse 15 gleichzustellen (RRB

707/2001 E. C). Über die während der Ausbildungszeit zu entrichtende

Entlöhnung erfolgten keine näheren Angaben.

Im Weiteren erliess der Regierungsrat am

29. August 2001 (RRB 1283/2001) einen Beschluss betreffend

Lohnnachzahlungen für Pflege-, medizinisch-technische und therapeutische Berufe

(Genehmigung Vereinbarung). Dieser Beschluss gründet auf einer Einigung, welche

zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsurteile bzw. im Zusammenhang mit den

sistierten Leistungsklagen der Individualklägerinnen zwischen diesen, den

klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften einerseits und dem Kanton Zürich,

vertreten durch die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion, sowie dem

Verband Zürcher Krankenhäuser anderseits erzielt werden konnte (Vereinbarung).

Danach ist den 47 Individualklägerinnen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis

30. Juni 2001 eine Lohnnachzahlung für die entsprechenden Klassen und Stufen

zu gewähren, die anhand der jeweiligen Einreihungsgeschichte berechnet wird. Es

wird ein jährlicher Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfalldatum gewährt

(RRB 1283/2001 E. B.1). Für die übrigen Angehörigen der betroffenen Berufe

und Funktionen ist eine pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom

1. März 1996 bis 30. Juni 2001 zu gewähren, die im Grundsatz der mit

den klagenden Parteien vereinbarten Klassen- und Stufenerhöhung entspricht.

Davon ausgehend wurde aufgrund des jährlich erzielten Bruttolohns und in der

Annahme einer durchschnittlichen Einstufung in Erfahrungsstufe 5 (nach der

Stufenerhöhung) ein pauschalierter Prozentsatz für jede Berufsgruppe und

Funktion berechnet. Auf dem Auszahlungsbetrag wird ein pauschaler Verzugszins

von 6 % für die gesamte Verfallzeit gewährt, was ungefähr einem jährlichen

Verzugszins von etwas weniger als 2.5 % entspricht (RRB 1283/2001

E. B.2).

Gemäss der

Vereinbarung gestaltet sich die für die Nachzahlung massgebende Erhöhung für

einzelne Funktionen wie folgt:

Pflegende:

Funktion

Bezeichnung alt

Bezeich-nung neu

Einrei-

hung

bisher

Ein-

rei-

hung

neu

für Nachzahlung massgebende

Erhöhung gemäss Urteilen und Vergleich 3.4.01:

in kant. Spitälern in Prozenten des Bruttolohnes:

1.3.96– 30.6.01,

* nur bis 31.12.99

* falls am 1.1.00

1 Stufe: 1.1.00-30.6.01

Diplomierte Krankenschwester/-Pfle­ger Diplomniveau

I

FC 4524

Fa SRK mit Passerellen­Programm

Pflegende Diplomniveau I

11

13

2 Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00

13.99

10.67

Diplomierte Krankenschwester/-Pfle­ger Diplomniveau

Erwägungen

II

FC 4524

AKP, IKP, KWS, PsyKP

Pflegende Diplomniveau II

12.

14.

2.

Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00

14.67

11.33

Diplomierte Krankenschwester/-Pfle­ger Diplomniveau

I m.b.A. (Gruppenleitung) Stv.

FC 4524

12.

14.

2.

Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00

14.67

11.33

Diplomierte Krankenschwester/-Pfle­ger Diplomniveau

II m.b.A. (Gruppenleitung, Ausbildner/-in) Stv.

FC 4524

13.

15.

2.

Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00

15.30

11.93

Krankenschwester/

-Pfleger mit Zusatz­ausbildung (IPS, OPS, Anästhesie, Notfall, HöFa I). FC

4523.

13.

15.

2.

Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00

15.30

11.93

Krankenschwester/

-Pfleger mit Zusatzausbildung (IPS, OPS, Anästhe­sie, Notfall, HöFa I,

Ausbilder/

-in) m.b.A., Stv.

FC 4523

14.

16.

2.

Klassen plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00

15.87

12.49

Pflegeexperte/-in HöFa II in beratender Funktion

(bis alt LK 16, analog Stationsleitung)

Pflegeexpertin Stufe II

15.

16.

17.

18.

1.

Klasse plus 1 Stufe, abzgl. Stufenerhöhung 1.1.00

9.38

8.74

6.18

5.55

Hebammen:

Funktion

Bezeichnung alt

Bezeich-nung neu

Einrei-

hung

bisher

Ein-

rei-

hung

neu

für Nachzahlung massgebende

Erhöhung gemäss Urteilen und Vergleich 3.4.01:

in kant. Spitälern in Prozenten des Bruttolohnes:

1.3

– 31.12.99

1.1

–30.6.01

Hebamme AKP/ Geburtshelfer Zusatzausbildung

FC 4551

verkürzte Grundausbildung

13.

15.

2.

Klassen

1.

Stufe bis 1999

15.30

11.93

Hebamme/Ge­burtshelfer Zusatzausbildung m.b.A. Stv.

FC 4551

13.

14.

15.

16.

2.

Klassen

1.

Stufe bis 1999

15.30

15.87

11.93

12.49

Hebamme/Ge­burtshelfer

Leitung/Gebärab­tei­lung

FC 4550

(bis alt LK 16, analog zu Stationsleitung)

Oberhebam­me

Leitung Gebärabteilung

14.

15.

16.

16.

17.

18.

1.

Klasse

1.

Stufe bis 1999

9.12

9.38

8.74

5.94

6.18

5.55

Die Auszubildenden werden in der

Vereinbarung und in RRB 1283/2001 ebenfalls nicht weiter erwähnt.

B. A

(geboren 1972) war von 1996 bis 1998 als Kranken­pflegende DN II am Universitätsspital

Zürich (USZ) tätig und als solche in der Besoldungsklasse 12 Erfahrungsstufe

(ES) 0 bzw. 1 eingereiht. Am 9. März 1998 nahm sie die 18-monatige

Zusatzausbildung zur Hebamme auf, welche sie anfangs September 1999 abschloss.

Gemäss Ausbildungsvertrag vom 3. Februar 1998 wurde sie während der

Ausbildung gemäss Lohnklasse 12 ES 1 entlöhnt. Vom Lohn wurde ihr ein

monatliches Schulgeld von Fr. 1'000.- abgezogen. Heute erhalten

Hebammenschülerinnen aus dem Kanton Zürich einen monatlichen Bruttolohn von

Fr. 3'000.-, haben aber kein Schulgeld mehr zu entrichten (der

Ausbildungslohn variiert je nach kantonaler Herkunft zwischen Fr. 1'200.-

und Fr. 3'000.-).

Am 25. Januar 2002 erhielt A für die

Tätigkeit als Pflegende DN II in den Jahren 1996 bis 1998 Lohnnachzahlungen im

Umfang von Fr. 16'329.50. Für die Zeit ihrer Zusatzausbildung wurden ihr

keine Nachzahlungen gewährt.

In der Folge gelangte A mit Einsprache an

das USZ und verlangte Lohnnachzahlungen auch für die Zeit der Zusatzausbildung.

Die Einsprache wurde am 2. Mai 2002 unter anderem mit der Begründung abgewiesen,

bei der Hebammenausbildung handle es sich im Gegensatz zu den IPS-, OPS- und

Anästhesieausbildungen um eine verkürzte Grundausbildung und nicht um eine

Weiterbildung. Die Hebammenschülerin sei daher als Lernende zu qualifizieren

und habe somit keinen Anspruch auf Lohnnachzahlungen. Überdies könne bei den

Hebammenschülerinnen als Lernende "angesichts derselben Einreihung"

in Lohnklasse 12 nicht von einer diskriminierenden Einreihung gesprochen

werden.

II.

Mit Rekurs vom 3. Juni 2002 gelangte

A an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie stellte sich auf den

Standpunkt, es seien ihr auch für die Zeit während der Zusatzausbildung

gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001

Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Klassen zu gewähren. Ihre Entlöhnung

während der Ausbildung zur Hebamme gemäss Besoldungsklasse 12 sei aber auch im

Vergleich zum kantonalen Polizeibeamten in Ausbildung, welcher in Lohnklasse 13

eingereiht sei, klar diskriminierend gewesen, habe sie doch zudem ein Schulgeld

zu entrichten gehabt.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 wies

die Gesundheitsdirektion den Rekurs mit der Begründung ab, mit Beginn der

verkürzten Grundausbildung zur Hebamme habe A weder in der für die

Nachzahlungen massgeblichen Funktion als Pflegefachfrau noch als Pflegefachfrau

in Weiterbildung gearbeitet, sondern sei in ein eigentliches

Ausbildungsverhältnis eingetreten und habe den neuen Status einer

"Lernenden" erhalten. Als Lernende sei sie nicht selbständig

einsetzbar gewesen, weder als Pflegefachfrau noch als Hebamme. Für den Anspruch

auf Lohnnachzahlungen sei jedoch die tatsächliche Ausübung der in der

Vereinbarung festgelegten Berufe und Funktionen entscheidend, zumal diese

rückwirkend bereits geleistete Arbeit und nicht Neuausbildungen vergüten sollten.

Der entscheidende Unterschied zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung zur

Pflegefachfrau OPS, IPS oder Anästhesie bestehe darin, dass diese

berufsbegleitenden Weiterbildungen es den Pflegefachfrauen weiterhin erlaubten,

im angestammten Beruf und Arbeitsumfeld ihre Arbeitsleistung zu erbringen.

Demgegenüber habe die Arbeitsstelle, welche A innegehabt habe, neu besetzt

werden müssen. Da es sich bei den Lohnnachzahlungen ausserdem um ein reines

Vollzugsverfahren der Verwaltungsgerichtsentscheide vom 22. Januar 2001 handle,

komme eine neue materielle Würdigung des Kreises der nachzahlungsberechtigten

Berufsgruppen nicht in Betracht, weshalb auch nicht weiter auf das Argument

einzugehen sei, wonach der Polizeibeamte in Ausbildung in Lohnklasse 13 eingereiht

sei.

III.

Am 21. Februar 2003 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien ihr

Nachzahlungen im Betrag von Fr. 12'277.30 plus Fr. 766.65 Zins zu

leisten. Als Begründung hielt sie unter anderem fest, die Entlöhnung der

Hebamme in Ausbildung habe sich von derjenigen der diplomierten

Krankenschwester in der Grundfunktion abgeleitet. Die für Letztere

festgestellte Diskriminierung im Vergleich zum Polizeibeamten im Umfang von

zwei Klassen habe sich somit auch auf die Entlöhnung der Hebammenschülerinnen

ausgewirkt. In diesem Zusammenhang sei nicht relevant, ob es sich bei der

Hebammenausbildung um eine Zusatzausbildung oder um eine Weiterbildung handle.

Im Weiteren stelle die Entlöhnung der Hebammenschülerin gemäss Lohnklasse 12 im

Vergleich zum höher eingereihten Kantonspolizisten in Ausbildung zweifellos

eine Diskriminierung dar.

Mit Entscheid vom 11. Juni 2003 wies das

Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Sache an die

Vorinstanz zurück. Im Entscheid wurde festgehalten, materiell müsse auf die

Frage, ob der Lohn während der Ausbildung zur Hebamme im Vergleich zu jenem des

in Ausbildung stehenden Polizeibeamten diskriminierend gewesen sei,

grundsätzlich eingegangen werden. Sollte die Vergleichbarkeit des in Ausbildung

stehenden Polizisten und der in Ausbildung stehenden Hebamme bejaht werden,

wäre im Weiteren zu beachten, dass die Entlöhnungen nicht isoliert verglichen

werden können, sondern sich eine so genannte gesamtheitliche Betrachtungsweise

aufdränge, bildeten doch beispielsweise die Ausbildung als solche und deren

Kosten wesentliche Bestandteile im Verhältnis zwischen der ausbildenden

Arbeitgeberschaft und der noch in Ausbildung stehenden Person. Hingegen wurde

die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, wonach es sich bei der

Hebammenschule um eine so genannte Zusatzausbildung und nicht um eine

berufsbegleitende Weiterbildung handle, weshalb A für die Zeit ihrer Hebammenausbildung

auch keine Lohnnachzahlungen geltend machen könne, welche sich aus ihrer Tätigkeit

als Diplomierte Krankenschwester ableiten liessen, als korrekt erachtet. Ebenso

wurde davon ausgegangen, dass auch die Grundsätze von Treu und Glauben bzw. der

Besitzstandsgarantie und des Rechtsgleichheitsgebots A keine weitergehenden

Ansprüche zu verschaffen vermögen, weshalb auch kein Vergleich mit den

Pflegenden, welche eine Ausbildung OPS, IPS oder Anästhesie absolviert hätten,

angehe (PB.2003.00009, E. 2b+3b/c+4, www.vgrzh.ch).

IV.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 wies

die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A erneut ab. Die

Vorinstanz ging unter anderem davon aus, die Ausbildung zur Hebamme und die

Polizeischule seien so unterschiedlich gestaltet, dass sich die beiden

Ausbildungen und damit auch die entsprechenden Entschädigungen bzw. Besoldungen

gar nicht vergleichen liessen.

V.

Mit Beschwerde vom 8. März 2004 gelangte A

wiederum an das Verwaltungsgericht. Sie stellte die Anträge, es sei die

Verfügung vom 5. Februar 2004 aufzuheben, und es seien Nachzahlungen im Betrag

von Fr. 12'777.30 plus Fr. 766.65 (6 % Zins) zu leisten; eventualiter seien ihr

Nachzahlungen im Betrag von Fr. 7'300.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 1999

(recte: 6. September 1999) zu leisten, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

Sie machte von neuem geltend, die Hebammenausbildung lasse sich direkt mit

derjenigen der Operationsschwestern und Notfallassistierenden vergleichen. Aus

diesem Grund, aber auch gestützt auf den direkten Vergleich mit den in

Ausbildung stehenden Polizisten, sei die Beschwerde gutzuheissen.

Das Universitätsspital Zürich beantragte

mit Schreiben vom 8. April 2004 namens des Staats Zürich die Abweisung der

Beschwerde, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die

Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung gleichen Datums ebenfalls die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2004 wurden

dem Beschwerdegegner Frist zur Einreichung diverser Urkunden und der

Beschwerdeführerin zur Stellungnahme im Zusammenhang mit der Berechnung des

Quantitativs angesetzt. Die Parteien kamen innert erstreckter Frist diesen

Auflagen nach.

Am 2. September 2004 wurde der

Beschwerdeführerin Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den vom

Beschwerdegegner eingereichten Urkunden angesetzt. Die Stellungnahme ging am

14.

September 2004 beim Gericht ein. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin

neue Anträge, nämlich es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Lohnnachzahlungen

im Betrag von Fr. 20'000.- brutto zu leisten, eventualiter solche von

Fr. 13'293.- brutto.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine personalrechtliche

Anordnung, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist (§ 74

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; zum Ganzen

VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009,E. 1b/c, www.vgrzh.ch). Da der Streitwert

nicht über Fr. 20'000.- liegt, ist die Entscheidung in einzelrichterlicher

Kompetenz zu fällen (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist auf die

erweiterten Anträge der Beschwerdeführerin, welche sie in ihrer Stellungnahme

vom 13. September 2004 gestellt hat, nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 5, mit Hinweisen). Es steht der

Beschwerdeführerin frei, diesbezüglich ein neues Verfahren einzuleiten.

Immerhin sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschwerdeführerin schon bei

Einleitung des Beschwerde- bzw. Rekursverfahrens bekannt war, dass die

Hebammenschülerinnen früher im Gegensatz zu den Polizeiaspiranten ein Schulgeld

zu entrichten hatten. Es wäre ihr daher offen gestanden, die damit im

Zusammenhang stehenden erweiterten Anträge schon vorher zu stellen. Der

Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits im Urteil vom

22.

Januar 2001 festgehalten worden war, einzelne den Polizeibeamten zukommende

Privilegien würden im kantonalen Lohngefüge eine Ausnahme darstellen und seien

somit nicht geschlechtsdiskriminierend, könnten doch auch andere nicht

frauenspezifische Berufsgruppen entsprechende Ansprüche erheben (VK.96.00011, E.

12b, www.vgrzh.ch). Die Frage des Schulgeldes wäre alsdann auch unter diesem

Gesichtspunkt zu prüfen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht wie ausgeführt erneut geltend, die damalige und hier

zur Diskussion stehende verkürzte Ausbildung zur Hebamme sei berufsbegleitender

Natur gewesen, weshalb ihr wie dem übrigen Pflegepersonal Lohnnachzahlungen

auch für die Zeit der Ausbildung zustünden. So hätten auch die Absolventen und

Absolventinnen der verkürzten eineinhalbjährigen Grundausbildung zu technischen

Operations- und Notfallassistierenden am Universitätsspital Lohnnachzahlungen

für die Zeit der Ausbildung erhalten.

Das Verwaltungsgericht hat im

Rückweisungsentscheid vom 11. Juni 2003 ausgeführt, die Unterscheidung zwischen

einer berufsbegleitenden Weiterbildung und einer nicht berufsbegleitenden

Zusatzausbildung sei für die Frage der Gewährung von Lohnnachzahlungen für die

Zeit der Ausbildung von Bedeutung. Im ersteren Fall sei die betreffende Person

weiterhin im angestammten Bereich berufstätig und verfüge diesbezüglich über

eine abgeschlossene Ausbildung, weshalb sie grundsätzlich auch in den Genuss

von Lohnnachzahlungen gemäss Vereinbarung und RRB 1283/2001 komme. Bei einer

(nicht berufsbegleitenden) Zusatzausbildung stehe hingegen die Ausbildung der

betreffenden Person im Vordergrund, selbst wenn mit einer allfälligen Entlöhnung

auch die zur Ausbildung gehörende praktische Tätigkeit abgegolten werde. Daher

könne in diesem letzteren Fall die betreffende Person für die Ausbildungszeit

weder gestützt auf die Verwaltungsgerichtsurteile vom 21. Januar 2001 (welche

sich auf die Entlöhnung von fertig ausgebildetem Personal bezogen) noch

gestützt auf den Einreihungsplan des Regierungsrats (RRB 1283/2001) oder die

diesem zugrunde liegende Vereinbarung einen Anspruch auf Lohnnachzahlung

geltend machen, sei sie doch während der Ausbildung einerseits nicht mehr im

angestammten Bereich tätig und andererseits für die neue Funktion noch nicht

fertig ausgebildet. Entsprechend seien die Entlöhnungen während der

Zusatzausbildungszeit in den genannten Urteilen und Erlassen unerwähnt

geblieben (PB.2003.00009, E. 2a, www.vgrzh.ch).

An dieser Auffassung ist festzuhalten.

Entsprechend ist das Vorliegen einer Geschlechtsdiskriminierung analog den

Diplomierten Krankenschwestern gemäss Urteil vom 22. Ja-nuar 2001 (VK.96.00011)

bzw. ein daraus fliessender Anspruch auf Lohnnachzahlungen aufgrund des

Einreihungsplans des Regierungsrats (RRB 1283/2001) sowie der Vereinbarung in

Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Hebamme in Ausbildung zu

verneinen. Es ist unbestritten, dass die auszubildende Hebamme, auch wenn sie

die verkürzte Schulung absolviert, nicht mehr im angestammten Bereich tätig

ist, welchen sie für die anzustrebende Neuausbildung verlassen hat. Daran

ändert nichts, dass sie für die praktische Ausbildungszeit teilweise auf ihr

bisheriges Wissen zurückgreifen kann, was die verkürzte Ausbildung erst

ermöglicht. Im Gegensatz dazu erlaubt die verkürzte Ausbildung beispielsweise

zur Operationsschwester oder zum Operationspfleger den Betreffenden weiterhin,

innerhalb des angestammten Berufsbereichs autonom tätig zu sein, auch

wenn das

– wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird – auf anderen als

den ursprünglichen Stationen oder Abteilungen der Fall ist. In diesem Zusammenhang

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Rekursentscheid vom

23.

Januar 2003 verwiesen werden (§§ 80c und 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Damit soll nicht gesagt werden, dass die in der verkürzten

Ausbildung zur Hebamme stehende Schülerin theoretisch nicht ebenso autonom in

ihrer ursprünglichen Berufstätigkeit einsetzbar wäre und der Ausbildungsgang

nicht entsprechend hätte gestaltet werden können. Dies ist hier aber nicht

weiter zu beleuchten, denn die Gestaltung der Ausbildung als solche und damit

einhergehend auch die Möglichkeiten der Auszubildenden, weiterhin im angestammten

Beruf autonom entsprechend ihrer Erstausbildung tätig zu sein, liegt in der

Kompetenz des Staats bzw. des Beschwerdegegners. Genauso wie die Grenzen der

Justiziabilität klar gesprengt würden, wenn öffentlichen Angestellten unter

Anrufung der Rechtsgleichheit gestattet würde, ihre Entlöhnung mit derjenigen

einer beliebigen anderen Arbeit in der Verwaltung zu vergleichen, wäre dies der

Fall, wenn die Ausgestaltung von Ausbildungsgängen unter Berücksichtigung der

Möglichkeiten der praktischen Betätigung im erlernten Bereich unter

Beibehaltung der bisherigen Selbstverantwortung entsprechend verglichen werden

wollten (dazu u.a. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3a mit Hinweis auf

RB 1996 Nr. 20 und 19, www.vgrzh.ch), was die Beschwerdeführerin denn auch im Gegensatz

zur Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2003 so nicht mehr geltend macht. Somit

stellt es aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung der Ausbildungen auch keine

Verletzung der Rechtsgleichheit, und schon gar nicht eine Geschlechtsdiskriminierung,

dar, wenn zum Beispiel die Operationspflegenden im Gegensatz zu den Hebammen

auch für die Zeit ihrer Ausbildung Lohnnachzahlungen erhalten haben. Für das

vorliegende Verfahren ist ausserdem unerheblich, dass es sowohl für die

Ausbildung zur Hebamme als auch zur Operationsschwester zwei

Ausbildungsmöglichkeiten gibt, nämlich eine dreijährige Grundausbildung und

eine verkürzte Ausbildung am Universitätsspital. Von einer wesentlich schmaleren

Vergleichsbasis ist allerdings im Zusammenhang mit der geltend gemachten Geschlechtsdiskriminierung

im Vergleich zum Polizeiaspiranten auszugehen, worauf zurückzukommen ist.

Vorerst ist aber zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus

dem Vergleich mit den Anästhesie-, Intensiv- oder Operationspflegenden nichts

zu ihren Gunsten ableiten kann. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Der

Vollständigkeit halber ist nochmals auf die entsprechenden Ausführungen im Rückweisungsentscheid

vom 11. Juni 2003 zu verweisen (PB.2003.0009, E. 2a/b+4a+7b, www.vgrzh.ch).

2.2

Wie

ausgeführt, ist bei der Geltendmachung einer Geschlechtsdiskriminierung von

einer entsprechend schmaleren Vergleichsbasis auszugehen. Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die in der verkürzten Ausbildung stehende Hebamme sei (immer

bezogen auf die damaligen und hier zur Diskussion stehenden Verhältnisse) im Vergleich

zum in Ausbildung stehenden Polizeiaspiranten lohnmässig geschlechtsdiskriminiert.

Das Verwaltungsgericht hat im Rückweisungsentscheid vom 11. Juni 2003

ausgeführt, dass – sollte die Vergleichbarkeit des in Ausbildung stehenden

Polizisten mit der in Ausbildung stehenden Hebamme bejaht werden – im Weiteren

zu beachten wäre, dass bei den Auszubildenden die Entlöhnungen nicht isoliert

verglichen werden können. Vielmehr dränge sich eine so genannte gesamtheitliche

Betrachtungsweise auf, bildeten doch beispielsweise die Ausbildung als solche

und deren Kosten wesentliche Bestandteile im Verhältnis zwischen der

auszubildenden Arbeitgeberschaft und der noch in Ausbildung stehenden Person

(PB.2003.0009, E. 3b am Ende, www.vgrzh.ch).

Die Vorinstanz hat die Vergleichbarkeit

der beiden Ausbildungen verneint, und zwar unter anderem mit der Begründung,

für die Ausbildung zum Polizisten sei eine abgeschlossene Berufslehre

vorausgesetzt, nicht aber für die Ausbildung zur Hebamme.

Dem kann so nicht beigepflichtet werden,

geht es doch vorliegend um die Vergleichbarkeit bezogen auf die verkürzte Hebammenausbildung,

für welche gleichermassen eine abgeschlossene Pflegeausbildung erforderlich

ist. Ob es sich bei dieser Hebammenausbildung um eine verkürzte Grund- oder

eine klassische Zweitausbildung handelt, braucht hier nicht weiter untersucht zu

werden. Selbst die Vorinstanz hat in ihrem ersten Rekursentscheid vom 23.

Januar 2003 ausgeführt, bei der Hebammenausbildung gehe es hauptsächlich um die

Erlernung eines neuen Berufs, was eher zu Gunsten der Vergleichbarkeit mit der

Polizeischule spricht.

Weiter hat die Vorinstanz im Entscheid

vom 5. Februar 2004 die Vergleichbarkeit der beiden Ausbildungsgänge unter

Hinweis darauf verneint, dass die Hebammenschülerin in einem befristeten

Anstellungsverhältnis zur Schule stehe, welches nach bestandenem Diplom ende.

Im Gegensatz dazu bewerbe sich der Aspirant für die Polizeischule bei der Kantonspolizei.

Nach bestandenem viermonatigem Auswahlverfahren werde der Aspirant sogleich

unbefristet bei der Kantonspolizei angestellt und könne bereits während der Ausbildung

für besondere Einsätze zum Polizeidienst aufgeboten werden.

Auch diese Anknüpfungspunkte genügen

nicht, um die Vergleichbarkeit der beiden Auszubildenden zu verneinen, kann

doch auch ein Polizeischüler nach der Ausbildung das Korps verlassen. Sodann

ist die auszubildende Hebamme ebenfalls massgebend praktisch tätig.

Schliesslich kann entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, die Polizeiaspiranten

würden im Gegensatz zu den in Ausbildung stehenden Hebammen durch die praktischen

Einsätze einen höheren wirtschaftlich fassbaren Arbeitswert erbringen. Aus dem

Bericht der Arbeitsgruppe "Projekt Hebammenschule am Universitätsspitals

Zürich" vom Mai 1996 (Bericht) geht unmissverständlich hervor, dass die

Hebammenschülerin einen geldwerten Einsatz erbringt, was sich im Abzug des

Stationsgeldes in der Höhe von Fr. 46'492.- für die gesamte Ausbildungszeit von

den Schul- und Besoldungskosten niederschlägt (woraus sich die um diesen Betrag

reduzierten Ausbildungskosten ergeben). Nach Auskunft der Kantonspolizei Zürich

erbringen die Polizeiaspiranten während der Ausbildungszeit keinen

wirtschaftlichen Nutzen, da die präventive und intervenierende Tätigkeit der

Auszubildenden anlässlich des dreimonatigen Praktikums (Patrouillen, sichtbare

Präsenz, Unfallaufnahmen, Kontrollen etc.) sich nicht in einem Geldwert

ausdrücken lässt. Gestützt auf diese Einschätzung kann jedoch nicht gesagt werden,

der Polizeiaspirant erbringe keinen wirtschaftlich fassbaren Nutzen. Wenn sich

schon die Arbeiten des Polizeisoldaten und der Diplomierten Krankenschwester

bzw. des Krankenpflegers substanziell und aussagekräftig miteinander vergleichen

lassen und die beiden Tätigkeiten in dieselbe Lohnklasse gehören, so muss dies

naturgemäss auch für die praktischen Tätigkeiten der vorliegend zur Diskussion

stehenden Auszubildenden gelten, wozu auch die Möglichkeit gehört,

Polizeiaspiranten und -aspirantinnen während des Vollzeitunterrichts zu

besonderen Einsätzen aufzubieten (vgl. Ziff. 4.3 der Organisation der Polizeischule,

DB 10.2.1; zum Ganzen vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK96.00011, E. 8c+9, www.vgrzh.ch).

Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich, ist doch gestützt auf die

vorliegenden Unterlagen rechtsgenügend erstellt, dass die Hebamme in Ausbildung

durch ihre Einsätze mindestens ebenso einen wirtschaftlichen Nutzen erbringt

wie der Polizist in Ausbildung.

2.3

Es

ergibt sich daher, dass die beiden Ausbildungen bzw. Lohnansprüche vergleichbar

sind, zumal die jährlich für den Polizeiaspiranten aufgewendeten

Ausbildungskosten sogar höher ausfallen als jene für die zukünftige Hebamme.

Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin ist somit glaubhaft gemacht

(Art. 6 Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 [GlG]). Zwar dürfte die

Position "Schulkosten" für die auszubildende Hebamme etwas höher

ausfallen als noch im Bericht vom Mai 1996 ausgewiesen, da die Besoldungen der

Lehrkräfte im Gesundheitswesen gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom

22.

Januar 2001 (VK.96.00013, www.vgrzh.ch) rückwirkend nach oben korrigiert

worden sind. Dies ändert aber nichts an der Vergleichbarkeit der beiden

Ausbildungskategorien. Mithin ist die Beschwerdeführerin für ihre damalige Funktion

als Hebamme in Ausbildung zur Vermeidung lohnmässiger Diskriminierung gegenüber

dem Polizisten in Ausbildung gleichzustellen. Sie ist daher in Lohnklasse 13

ES 1 einzureihen. Berechtigte Gründe für eine "Abklassierung"

der Hebamme in Ausbildung wurden vom Beschwerdegegner, welchem die Beweislast

dafür obläge, weder behauptet noch sind solche ersichtlich.

2.4

Nachdem

die Vergleichbarkeit dieser beiden Ausbildungsgänge zu bejahen ist, wäre die Differenz

zur Lohnklasse 13 ES 1 zu berechnen. Aufgrund der vorliegenden Akten sowie der

sich zum Teil widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin ist dies jedoch

nicht exakt möglich. So ist nicht ersichtlich, weshalb beispielsweise für das

Jahr 1998 die Zulagen nicht relevant sein sollten, für das folgende Jahr aber

schon, zumal die Hebamme in Ausbildung Anspruch auf eine zusätzliche

Entschädigung für Nacht- und Sonntagsarbeit hatte. Vorliegend kann daher nicht

rein tabellarisch die Differenz zwischen Lohnklasse 12 ES 1 und Lohnklasse 13

ES 1 errechnet werden. Insbesondere bezogen auf das Jahr 1998 lässt sich die

auf die Ausbildungszeit entfallene Brutto- bzw. Nettoentlöhnung nicht

rechtsgenügend eruieren. Auch ist nicht bekannt, ob der Ausbildungslohn per

1.

oder erst ab dem 9. März 1998 entrichtet worden ist. An dieser Stelle ist zu

bemerken, dass einer Anerkennung des Quantitativs bzw. der von der Beschwerdeführerin

aufgeführten Berechnungen durch die Gegenpartei nicht ohne weiteres bindende

Wirkung zukäme (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8), ganz abgesehen davon, dass

der Beschwerdegegner keine solche Anerkennung platziert hat.

Der Tatbestand ist somit bezüglich des

Quantitativs nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb die Angelegenheit in diesem

Umfang zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dieser steht

es frei, die Sache ihrerseits dem Beschwerdegegner bzw. der dafür zuständigen Abteilung

zu überweisen. Es dürfte sinnvoll sein, mit der Berechnung zuzuwarten, bis der

vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

2.5

Die

Beschwerdeführerin verlangte in der Beschwerdeschrift vom 8. März 2004 gestützt

auf die Vereinbarung einen Zins von Fr. 766.65 (6 % der verlangten Nachzahlung

im Betrag von Fr. 12'777.30), eventualiter einen solchen von 5 % auf Fr.

7'300.- ab Ende der Ausbildungszeit, das heisst ab 6. September 1999. In der

Eingabe vom 13. September 2004 erwähnte sie im Zusammenhang mit den erweiterten

Anträgen, auf welche aber aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten ist

(vorn 1.2), den Verzugszins nicht weiter. Daraus kann aber nicht auf einen

Verzicht geschlossen werden, verlangt doch die Beschwerdeführerin gesamthaft

betrachtet mehr und nicht weniger.

Da die Vereinbarung vorliegend nicht zur

Anwendung kommt (dazu vorn 2.1), gilt der für öffentlichrechtliche

Geldforderungen übliche Grundsatz, wonach solche im Verzugsfall zu verzinsen

sind, wenn dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, im Hinblick auf die für

ähnliche zivilrechtliche Tatbestände geltende Ordnung, gerechtfertigt ist (vgl.

Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel/Frankfurt

a.M. 1986/1990, Nr. 31 B I). In analoger Anwendung der Regelung in Art. 102

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) setzt auch die Zinspflicht bei

öffentlichrechtlichen Forderungen im Allgemeinen eine Mahnung voraus (vgl.

Imboden/Rhinow, Nr. 31 B IV). Wo für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag

verabredet ist, kommt der Schuldner mit dem Ablauf dieses Tages in Verzug (Art.

102.

Abs. 2 OR). Die gesetzliche Pflicht zur Lohnausrichtung auf das Monatsende

gemäss Art. 323 OR führt allerdings nicht zur Annahme eines Verfalltags (vgl.

Rolf Weber, Berner Kommentar, 2000, Art. 102 OR N. 111; Wolfgang Wiegand,

Basler Kommentar, 2003, Art. 102 OR N. 10; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar

1985, Art. 323 OR N. 24). Dasselbe gilt vorliegend, wo von einer verfügten

Anstellung auszugehen ist und gemäss gesetzlicher Regelung der Lohn in der

Regel am 25. Tag des Kalendermonats auszuzahlen war (vgl. § 13 der Schulordnung

der Hebammenschule des Universitätsspitals Zürich vom 14. März 1994 in

Verbindung mit § 2 der Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 bzw. § 68 Abs.

1.

der Vollzugsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom 17. April 1991 [sämtliche

diese Erlasse sind nicht heute nicht mehr gültig] sowie § 40 Abs. 1 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999; zum Ganzen vgl. VGr,

26.

Februar 2003, PB.2002.00030, E. 2e mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Somit hat vorliegend der Verzugszins

nicht mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses begonnen, sondern erst ab

Mahnung. Im Rahmen der Rückweisung wird daher über den Beginn des

Verzugszinsbetreffnisses zu befinden sein, mithin auch, ob das Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2002 eine Mahnung darstellt oder nicht.

2.6

Aus

verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, einen Teilentscheid über

die behandelten Fragen der Verletzung des Diskriminierungsverbots zu treffen.

Darunter fällt der Vergleich der Beschwerdeführerin als Hebamme in Ausbildung

mit anderen im Gesundheitsbereich Beschäftigten respektive Auszubildenden

einerseits sowie mit den auszubildenden Polizisten und Polizistinnen

andererseits. Im Ergebnis hat sich herausgestellt, dass sich bezogen auf

Erstere keine Diskriminierung ableiten lässt, während im Vergleich zu den

Letzteren eine solche im Umfang der Differenz zwischen Lohnklasse 12 ES 1

und Lohnklasse 13 ES 1 gegeben ist. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung

der Beschwerde.

Betreffend die Bestimmung des

Quantitativs hat hingegen eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen.

3.1

Für

das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.

3.2

Der

Beschwerdegegner verlangt eine Parteientschädigung. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin mehrheitlich. Dennoch ist sie

nicht zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten.

Abgesehen davon, dass dieser keine begründete Beschwerdeantwort eingereicht,

sondern lediglich auf die Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen hat, besitzt

das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vor

allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren,

dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können. Denn die Erhebung

und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen

Aufgaben. Streitigkeiten im Bereich der Verwaltungsrechtspflege beschlagen

zudem meist ein Rechtsgebiet, in welchem das Gemeinwesen gegenüber dem

beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung besitzt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 19, mit Hinweisen).

Vorliegend tritt der Staat Zürich als

Beschwerdegegner auf, vertreten durch das USZ. Somit handelt es sich hierbei um

ein entsprechend leistungsfähiges Gemeinwesen, weshalb von der Zusprechung

einer Parteientschädigung abzusehen ist.

3.3

Die

Beschwerdeführerin verlangt ebenfalls eine Parteientschädigung. Sie weist

darauf hin, dass sie zwei Rekurs- und Beschwerdeverfahren habe durchlaufen

müssen. Dieser durch den Beschwerdegegner verursachte Aufwand sei ihr zu

ersetzen, da es ihm zuzumuten gewesen wäre, die Rechtslage sorgfältig

abzuklären. Der Aufwand der Rechtsvertreterin beträgt gemäss Eingabe vom 13.

September 2004 über 37 Stunden, was Fr. 10'375.- entspreche. In der

Beschwerdeschrift vom 8. März 2004 war noch ein Aufwand in der Höhe von Fr.

6'700.- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer geltend gemacht worden.

Die Beschwerdeführerin unterliegt

mehrheitlich, zumal die Beschwerde bezüglich der Gleichstellung der Hebamme in

Ausbildung mit der Diplomierten Krankenschwester abzuweisen ist. Dies schliesst

die Zusprechung einer Parteientschädigung aber nicht von vornherein aus.

Gestützt auf das Verursacherprinzip ist nämlich denkbar, dass die obsiegende

Partei zum Ersatz der Parteikosten der unterliegenden Partei zu verpflichten

ist, wenn sie das betreffende Verfahren durch ihr Verhalten unnötigerweise

verursacht hat. Das Verursacherprinzip ermöglicht es schliesslich, eine

Parteientschädigung nicht nur den Verfahrensbeteiligten unabhängig von ihrem

Unterliegen oder Obsiegen, sondern ebenso allen weiteren am Verfahren

Beteiligten aufzuerlegen, ungeachtet dessen, ob ihnen im betreffenden Verfahren

Parteistellung zukommt. Demgemäss kann für Umtriebe, die durch ein fehlerhaftes

Verhalten der Rechtsmittelbehörde verursacht worden sind, eine Entschädigung zu

Lasten der Staatskasse zugesprochen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33, mit

Hinweisen).

Vorliegend sind rechtsgenügende

Abklärungen betreffend den Vergleich der Hebamme in Ausbildung mit dem

Polizeiaspiranten seitens der Vorinstanz unvollständig erfolgt, was eine erste

Rückweisung zur Folge hatte. Auch nach dem zweiten Rekursentscheid vom 5. Februar

2004.

mussten im Rahmen des jetzigen Beschwerdeverfahrens noch weitere Abklärungen

getroffen werden, was entsprechende Weiterungen zur Folge hatte.

Es rechtfertigt sich daher, die

Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin zu Lasten der Staatskasse

eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (vgl. dazu

VGr, 11. Februar 2004, VB 2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch). Dabei ist zu beachten,

dass der Streitwert betreffend die Frage der Einstufung der Hebamme in Ausbildung

im Vergleich zum Polizeiaspiranten verhältnismässig gering ist (vgl. § 12 Abs.

1.

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Zum

massgebenden Zeitpunkt betrug die Differenz zwischen der Entlöhnung gemäss

Lohnklasse 12 ES 1 und Lohnklasse 13 ES 1 jährlich Fr. 3'150.- oder Fr. 4'725.-

für 18 Monate (ohne Berücksichtigung weiterer Entschädigungen, beispielsweise

für Nacht- und Sonntagsarbeit). Selbst wenn der Prozess bezüglich des

Vergleichs der Hebamme in Ausbildung mit dem Polizeiaspiranten als eher

schwierig zu qualifizieren ist, kann schon wegen des diesbezüglich verhältnismässig

geringen Streitwerts nicht einfach auf den Leistungsauszug der Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin abgestellt werden, wonach sich der Aufwand ab dem 29.

Mai 2002 bis heute auf nunmehr Fr. 10'375.60 (inklusive Mehrwertsteuer) bzw. ab

dem zweiten Rekursentscheid vom 5. Februar 2004 auf Fr. 5'640.- (ohne

Mehrwertsteuer) beläuft. In Berücksichtigung dieser Umstände, aber auch der

Tatsache, dass die Beschwerdeschrift hauptsächlich Ausführungen zur Frage der

Vergleichbarkeit der Hebamme in Ausbildung mit der Diplomierten Schwester bzw.

anderen Auszubildenden im Gesundheitswesen enthält, diesbezüglich die

Beschwerde aber abzuweisen ist, erscheint eine Entschädigung für das

Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 700.- (inklusiv Mehrwertsteuer) als angemessen.

Die Beschwerdeführerin verlangt auch für

die vorangegangenen Rekursverfahren eine Parteientschädigung. Im

Rückweisungsentscheid vom 11. Juni 2003 hatte das Verwaltungsgericht

ausgeführt, über die Begehren auf Parteientschädigung für das Rekursverfahren

werde die Vorinstanz zu befinden haben (PB.2003.0009, E. 5, www.vgrzh.ch). Im

Entscheid vom 5. Februar 2004 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin

sodann ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu. Beim Ausgang des

vorliegenden Verfahrens wird allerdings Dispositiv-Ziffer I des

vorinstanzlichen Entscheids teilweise aufzuheben sein, da die

Beschwerdeführerin Anspruch auf Auszahlung der Lohndifferenz für die Zeit

während ihrer Ausbildung zur Hebamme im Umfang des Differenzbetrages bezogen

auf Lohnklasse 13 ES 1 hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die

Beschwerdeführerin vor Vorinstanz insgesamt mehrheitlich unterlegen ist,

weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht. Abgesehen davon hat die

Beschwerdeführerin auch im Rekursverfahren hauptsächlich Ausführungen im

Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit der Hebamme in Ausbildung mit anderen

Angehörigen des Gesundheitswesens gemacht, in welchem Umfang der Rekurs zu

Recht abgewiesen worden ist. Im Verlauf des weiteren Verfahrens vor Vorinstanz

nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2003 (PB.2003.00009, www.vgrzh.ch)

sind der Beschwerdeführerin ausserdem bis zum Entscheid vom 5. Februar 2004

keine weiteren Aufwendungen entstanden.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf

Auszahlung des Lohnunterschieds für die Zeit während ihrer Ausbildung zur

Hebamme 1998/99 im Umfang des Differenzbetrags zwischen Lohnklasse 12 Erfahrungsstufe

1.

und Lohnklasse 13 Erfahrungsstufe 1 hat.

Für die exakte Berechnung des Differenzbetrags sowie die Festlegung des Beginns

des Verzugszinses von 5 % wird die Angelegenheit im Sinn der Erwägung an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer

I der Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. Februar 2004

wird insoweit aufgehoben.

Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Gesundheitsdirektion

wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Staatskasse binnen 30

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 700.-

(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung an…