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Entscheid

PB.2004.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00005

25. Juni 2004Deutsch11 min

(URT.2004.8034)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

"Arbeitsvertrag" vom 2. Juli 1998 wurde A, geboren 1972, per 1.

August 1998 am Spital X in der Funktion als Radiologieassistentin angestellt.

Am 26. Juli 1999 wurde das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 1999

schriftlich gekündigt. Am 6. September 1999 wurde A fristlos gekündigt.

B. Am 4.

Oktober 1999 ging beim Friedensrichteramt X eine Forderungsklage von A gegen

das Spital X ein. Die Sühneverhandlung vom 21. Oktober 1999 verlief erfolglos. A

wurde die Weisung an das Bezirksgericht Y ausgestellt. Mit Eingabe vom 28. Oktober

1999 machte A sodann ihre Klage beim Bezirksgericht Y hängig und brachte im

Wesentlichen vor, sie hätte nicht fristlos entlassen werden dürfen. Der Einzelrichter

überwies die Sache mangels Zuständigkeit am 9. November 1999 formlos dem Bezirksrat

Y.

C. Der

Bezirksrat Y nahm die Sache vorerst an die Hand. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel

befand er, es sei der Klageweg an das Verwaltungsgericht zu beschreiten, und

trat am 10. Juli 2002 auf den Rekurs nicht ein. Die Akten wurden an das

Verwaltungsgericht überwiesen.

D. Das

Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es sei von einem verfügten Anstellungsverhältnis

auszugehen, wofür der Klageweg nicht vorgesehen sei. Über die Sache müsse vorerst

der Bezirksrat Y befinden. Mit Verfügung vom 29. August 2002 wurde auf die Angelegenheit

nicht eingetreten und die Akten wurden an die Vorinstanz überwiesen.

Erwägungen

II.

Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen

wies der Bezirksrat Y mit Beschluss vom 11. Fe­bruar 2004 den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. März 2004 gelangte A

an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Bezirksrates Y

vom 11. Februar 2004 sei aufzuheben und es sei ihr wegen ungerechtfertigter

fristloser Entlassung eine Entschädigung von Fr. 14'247.95 nebst 5 % Zins seit

1.

Dezember 1999 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

des Spitals X. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2004, beim Gericht am 17. Mai

2004.

eingegangen, wurde die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdeführerin beantragt. Die Vorinstanz hatte mit Schreiben

vom 22. März 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt und auf eine

weitere Vernehmlassung verzichtet.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

ergibt sich aus § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die

Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§§ 80c und 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Nachdem die Beschwerdeführerin nach Ende ihrer

Ferien am 23. August 1999 während bereits laufender ordentlicher

Kündigungsfrist nicht zur Arbeit erschienen war, wurde ihr am 6. September 1999

fristlos gekündigt. Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob die Be­schwerdeführerin

ein seitens der Arbeitgeberin am 24. August 1999 und wieder am 31. August

1999.

verlangtes Arztzeugnis dieser zur Kenntnis gebracht hat.

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf

den Standpunkt, es widerspreche absolut jeder Logik und Lebenserfahrung, wenn

ihr unterstellt werde, sie habe das Arztzeugnis vom 30. Au­gust 1999 ihrer

Arbeitgeberin nicht eingereicht (ein zweites Arztzeugnis wurde der

Beschwerdeführerin am 14. September 1999 ausgestellt und traf bei der

Beschwerdegegnerin am 17. September 1999 ein). Die Vorinstanz habe den

Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie auf dem direkten

Nachweis der Zustellung (zum Beispiel durch Empfangsschein des

Einschreibebriefes) bestanden habe.

Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber

unter anderem geltend, lediglich die Tatsache, dass ein Handeln nicht

nachvollziehbar sei, stelle noch nicht den Beweis des gegenteiligen Handelns

dar. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei vielmehr davon

auszugehen, dass sie das Arztzeugnis vom 30. August 1999 nicht eingereicht

habe.

2.2

Die Beweislast für die umgehende Zustellung des Arztzeugnisses vom

30.

August 1999 an die Arbeitgeberin trägt die Beschwerdeführerin (vgl. Art. 8

ZGB). Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen,

dass sie die Urkunde sofort der Post übergeben hat oder anderweitig der

Beschwerdegegnerin hat zukommen lassen. Die blosse Behauptung, das Arztzeugnis

eingereicht zu haben, genügt dafür nicht. Insbesondere kann nicht vermutet

werden, ein nicht eingeschriebener Brief habe den Adressaten erreicht, weshalb

sich zur Erleichterung bzw. Sicherung des Zustellungsnachweises die Zustellung

per Einschreiben bzw. heute mit Lettre Signature oder sogar mittels Lettre Signature

mit orangenem Rückschein empfiehlt (vgl. VGr, 15. Dezember 1999, VB.99.00342 E. 2a

mit Hinweis auf BGE 61 I 6, 70 I 65 und 74 IV 120). Wohl kann der Zustellungsnachweis

grundsätzlich mit einer anderen Beweisführung erbracht werden. Entsprechend

beantragt die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Beweisaussage, worauf

zurückzukommen ist. Grundsätzlich gilt aber, dass bei Bestreitung der Tatsache

oder des Datums der Zustellung uneingeschriebener Sendungen im Zweifel auf die

Darstellung des Empfängers abzustellen ist (vgl. BGr, 17. August 2001, C

276/00, E. 3b, www.bger.ch, BGE 124 V 400 E. 2a, RB 1982 Nr. 87,

Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,

Zürich 2002, § 191 N. 12, § 177 N. 18).

Aufgrund der soeben gemachten Erwägungen genügt die

Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Arztzeugnis vom 30. August 1999

umgehend ihrer Arbeitgeberin zukommen lassen, den Beweisanforderungen nicht.

Auch die Umstände sprechen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht

"klar und eindeutig dafür, dass sie das Zeugnis tatsächlich eingereicht

haben muss". Die Beschwerdeführerin macht selber geltend, es sei ihr

aufgrund der schriftlichen Verwarnung der Arbeitgeberin vom 24. August

1999.

und der Aufforderung des Vorgesetzten vom 31. August 1999, jetzt das

Arztzeugnis einzureichen, völlig klar gewesen, dass sie mit einer fristlosen

Kündigung rechnen müsste, wenn sie dieser Auflage nicht nachkäme. Nachdem aber

das Verhältnis zwischen den Parteien zweifellos schwer getrübt war – der

Beschwerdeführerin war bereits ordentlich gekündigt worden – ist schon nicht

nachvollziehbar, weshalb sie den Arzt erstmals am 27. August 1999 aufsuchte und

sich nicht vorher um ein Arztzeugnis (ein solches wurde ihr anlässlich des

zweiten Besuchs vom 30. August 1999 ausgehändigt) bemüht hatte, obwohl sie seit

dem 23. August 1999 der Arbeit ferngeblieben war. Im Weiteren fällt auf, dass

die Beschwerdeführerin am 23. August 1999 als Grund für ihr Nichterscheinen zur

Arbeit eine Autopanne vorgeschoben hatte und einen Tag später über die krankheitsbedingte

Abwesenheit berichtete. Die Vorinstanz führte dazu aus, dieses Verhalten sei in

keiner Weise gutzuheissen. Allerdings erscheine die von der Beschwerdeführerin

angeführte Begründung nachvollziehbar und glaubwürdig, dass es ihr aufgrund der

vorangegangenen Absenzen und Mahnungen sowie der unfallbedingten Abwesenheit

vor den Ferien unangenehm gewesen sei, sich nach den Ferien sogleich wieder

krank zu melden und schlussendlich zu dieser "Ausrede" gegriffen habe

in der Hoffnung, am nächsten Tag wieder einsatzbereit zu sein. Darüber ist

vorliegend nicht weiter zu befinden. Dennoch zeigt sich, dass das Verhalten der

Beschwerdeführerin teilweise widersprüchliche Elemente aufgewiesen hat

(unterschiedliche Versionen im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen zur Arbeit

am 23. August 1999, nicht sofortiges Aufsuchen des Arztes), weshalb auch

aufgrund der übrigen Umstände nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass sie der

Arbeitgeberin pflichtgemäss umgehend das Arztzeugnis vom 30. August 1999

zukommen liess. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG, Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 65 N. 2). Von einer Verletzung

des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann somit

nicht ausgegangen werden.

Es stellt sich noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin

zur Beweisaussage zuzulassen ist, wie sie dies aufgrund des Beweisnotstands

beantragt. Die Beweisaussage soll aber nur als ultima ratio einspringen, wo

andere Beweismittel fehlen oder versagen. Aufgrund der persönlichen Befragung

und der andern Beweisabnahmen muss die Beweisaussage als nötig und zudem als

angebracht erscheinen. Das kann zutreffen, wenn mit ihr ein noch nicht voll

erbrachter Beweis zu ergänzen oder ein noch nicht voll gescheiterter Beweis zu

widerlegen ist; sie kann jedoch auch zugelassen werden, um als alleiniges

Beweismittel einen Beweisnot­stand abzuwehren. Selbst wenn aber die genannten

Voraussetzungen gegeben sind, haben die Parteien keinen Anspruch auf

Beweisaussage, sondern entscheidet darüber der Richter nach Ermessen, und zwar

gilt das auch dort, wo Beweisschwierigkeiten bestehen oder das bisherige

Beweisergebnis nicht schlüssig ist. Richterliches Ermessen bestimmt nicht nur

darüber, ob es überhaupt zur Beweisaussage kommt, sondern auch darüber, wem

diese auferlegt bzw. gestattet wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu

beachten, dass es dem Institut zweifellos widersprechen würde, die

Beweisaussage einer Partei anzuordnen, welche im vornherein als unglaubwürdig

erscheint (Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur

zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 150 N. 2 ff.).

Die Vorinstanz hat sorgfältige Sachverhaltsermittlungen

getätigt. So hat sie die ehemalige Personalchefin und den Leiter der

Röntgenabteilung, wo die Beschwerdeführerin tätig gewesen war, sowie diese

selber angehört und beim behandelnden Arzt um Auskunft ersucht. Gestützt darauf

konnte die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Arztzeugnis vom 30.

August 1999 umgehend der Beschwerdegegnerin zukommen lassen, nicht erstellt

werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin

zur Beweisaussage vorliegend unangebracht wäre. Die Beschwerdeführerin hat wie

ausgeführt teilweise ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt. Am 23.

August 1999 hatte sie als Grund für ihr Nichterscheinen am Arbeitsplatz eine

Verkehrspanne angegeben, womit ihre Bereitschaft, unter gewissen Umständen

nicht ganz der Wahrheit entsprechende Mitteilungen zu machen, nicht von

vornherein verneint werden kann. Auch hat sie den Arzt erst am 27. August 1999

aufgesucht, obwohl sie vom Vorgesetzten bereits am 24. August 1999 aufgefordert

worden war, ein Arztzeugnis einzureichen. Entsprechend müssten diese

Verhaltensweisen bei der Würdigung einer Beweisaussage berücksichtigt werden

bzw. würden sie deren Beweiswert erheblich relativieren. Ausserdem vermag sich

die Beschwerdeführerin aufgrund des Zeitablaufs – die Sache liegt beinahe vier

Jahre zurück – nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern. Auf entsprechende

Frage hin gab sie anlässlich der Befragung vom 27. März 2003 an, am 24. August

1999.

den Arzt aufgesucht zu haben. Es stimme nicht, dass sie am 30. August 1999

erstmals beim Arzt gewesen sei. Das Zwischenzeugnis habe Dr. D drei Tage,

nachdem sie nicht zur Arbeit gekommen sei, ausgestellt. Sie könne nicht genau sagen,

wann dieses erste Zeugnis ausgestellt worden sei. Der Arzt habe ihr das Zeugnis

geschickt und sie habe es nachher dem Vorgesetzten der Röntgenabteilung

geschickt. Gestützt auf die schriftliche ärztliche Auskunft vom 14. April 2003,

welche auf die Krankengeschichte abstellt, hat sich schliesslich herausgestellt,

dass die Beschwerdeführerin am 27. August 1999 erstmals beim Arzt gewesen und

ihr am 30. Au­gust 1999 das erste Arztzeugnis direkt ausgehändigt worden

war. Somit trifft nicht zu, dass sie schon am 24. August 1999 den Arzt aufgesucht

hatte, wie sie anlässlich der Befragung vom 27. März 2003 behauptete, wenn sie

auch zu Recht verneinte, am 30. August 1999 erstmals beim Arzt gewesen zu sein.

Im Weiteren lässt sich aus der schriftlichen Auskunft des Arztes vom 14. April

2004.

ableiten, dass der Beschwerdeführerin das Arztzeugnis vom 30. August 1999

persönlich übergeben und nicht zugeschickt worden war, wie sie anlässlich der

Befragung behauptete. Schon aus diesen Gründen kann dem Antrag der

Beschwerdeführerin, sie sei zur Beweisaussage zuzulassen nicht stattgegeben

werden.

3.

Aufgrund der gemachten Erwägungen ergibt sich, dass die

Voraussetzungen für die fristlose Kündigung mangels nachgewiesener

rechtzeitiger Einreichung des Arztzeugnisses vom 30. August 1999 an die

Arbeitgeberin gemäss Ziffern 1.4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie 4.5

Abs. 1 des Personalreglements des Spitals X vom 1. Mai 1996 gegeben waren,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es braucht nicht weiter darauf

eingegangen zu werden, ob die Voraussetzungen für die fristlose Entlassung

nicht ohnehin erfüllt gewesen wären, insbesondere wegen des Aufsuchens des

Arztes erst einige Tage nach dem Nichterscheinen zur Arbeit, und dies trotz

entsprechender Aufforderung des Vorgesetzten am 24. August 1999, ein

Arztzeugnis einzureichen.

4.

Das Verfahren ist gemäss § 80b VRG kostenlos. Zwar

bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre

Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, auch bei unter Fr.

20'000.- liegenden Streitwerten vorbehalten; davon kann vorliegend noch

abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin ist aber zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'460.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.