PB.2004.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00006
9. Juni 2004Deutsch8 min
(URT.2004.7993)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2004.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.06.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Nichteintreten auf ein Begehren um Feststellung, eine Kündigung sei unrechtmässig erfolgt.
Streitwert des Feststellungsbegehrens ist der Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll (E. 1.2).
Absehen von einem zweiten Schriftenwechsel (E. 1.3).
Das Feststellungsbegehren wurde hier nicht mit einem Entschädigungsbegehren verbunden. Vorliegend werden keine schutzwürdigen Interessen dargelegt, die nicht mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden könnten. Wegen der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens kann demnach nicht auf dieses eingetreten werden (E. 2).
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
KÜNDIGUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STREITWERT
ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. III PG
§ 38 VRG
§ 58 VRG
§ 80 Abs. II VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 22 S. 74
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, geboren 1962, wurde mit Verfügung vom 21. Februar
2001 beim Amt G als Adjunkt auf den 1. März 2001 angestellt. Am 11. August
2003 wurde er von seiner bevorstehenden Entlassung in Kenntnis gesetzt. Mit
Schreiben vom 15. August 2003 wurde ihm "[a]ufgrund der anstehenden
Reorganisation" die Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Dezember
2003 mitgeteilt. In der Folge liess A durch seinen Rechtsvertreter entsprechend
der im Kündigungsschreiben angegebenen Rechtsmittelbelehrung um Begründung der
Kündigung nachsuchen. Dem wurde mit Verfügung des Amtes G vom 23. September
2003 entsprochen.
Erwägungen
II.
A gelangte mit Rekurs vom 3. November 2003 gegen die
Verfügung des Amtes G an die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung an die Erstinstanz zur rechtsgenügenden Begründung und
Neuausfertigung des Entscheids. Die Direktion der Justiz und des Innern wies
mit Entscheid vom 11. Februar 2004 den Rekurs ab.
III.
Am 26. März 2004 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beantragen. Weiter sei festzustellen, dass die Kündigungsverfügung des Amtes G
keine rechtsgenügende Begründung aufweise und der Beschwerdeführer ohne
sachlich gerechtfertigten Grund entlassen worden sei. Zudem verlangte A, es
seien für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben, und es sei
ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Weiter beantragte er die eigene persönliche Befragung zu sämtlichen Punkten des
Sachverhalts sowie einen zweiten Schriftenwechsel. Das Amt G beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 26./27. April 2004 die Abweisung der Beschwerde,
ebenso die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27./29. April 2004.
Ein beim Regierungsrat des Kantons Zürich hängiger Rekurs
bezüglich der dem Beschwerdeführer von der Direktion der Justiz und des Innern
zugesprochenen Abfindung ist einstweilen sistiert worden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt
sich aus § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG).
1.2
Gemäss § 38 Abs. 1 und 2 VRG sind
Verfahren mit einem Streitwert von über Fr. 20'000.- in Dreierbesetzung zu
erledigen. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass es an einer
rechtsgenügenden Begründung der Kündigung fehle und er ohne sachlich
gerechtfertigten Grund entlassen worden sei. Dies sei für die Geltendmachung
seiner Ansprüche von entscheidender Bedeutung. Dabei verweist er auf mögliche
Entschädigungsansprüche gemäss § 18 Abs. 3 des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (PG), ohne jedoch entsprechende Forderungen klar zu
benennen, worauf noch zurückzukommen ist. Auch Feststellungsbegehren kommt ein
Streitwert zu, wobei der Wert des Rechtes oder Rechtsverhältnisses massgeblich
ist, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll (vgl. Oscar
Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen
Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. A., Bern 2001, 4 N. 95). Vorliegend
rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Streitwerts an die Höhe der
allfälligen Schadenersatzforderung gemäss § 18 Abs. 3 PG anzuknüpfen,
welche der Beschwerdeführer bei Gutheissung der Beschwerde gegebenenfalls
beanspruchen möchte. Die Höhe einer solchen Entschädigung würde sich auf
maximal sechs Monatslöhne belaufen (§ 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit
Art. 336a Abs. 2 des Obligationenrechts). Somit liegt der Streitwert
über Fr. 20'000.-, weshalb für die Behandlung der Beschwerde die Kammer zuständig
ist (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
1.3
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels beantragt. Unter Vorbehalt des Gehörsanspruchs steht
es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob ein zweiter Schriftenwechsel
durchgeführt werden soll. Ein solcher ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
nur notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers
auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen
abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene
Tatsachen berücksichtigen will. Namentlich darf der zweite Schriftenwechsel
nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift
hätten vorgebracht werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 58 N. 9 f.+12 mit Hinweisen). Da vorliegend
nicht auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche
Behauptungen abzustellen ist und ausserdem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift alle für seine Begehren erforderlichen Darlegungen
vorgebracht hat bzw. hätte vorbringen können, ist von einem zweiten
Schriftenwechsel abzusehen.
2.
2.1
Wie ausgeführt, beantragt der Beschwerdeführer die
Feststellung, dass die Kündigungsverfügung des Amtes G vom 23. September
2003.
keine rechtsgenügende Begründung aufweise und seine Entlassung somit ohne
sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung muss aber
ein solches Feststellungsbegehren in der Regel mit einem Entschädigungsbegehren
verbunden werden, da das Gericht bzw. die zuständige Instanz im gleichen Verfahren
darüber zu befinden hätte (VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, E. 2.2,
zur Publikation unter www.vgrzh.ch bestimmt; 26. Februar 2003,
PB.2002.00035, E. 2a, www.vgrzh.ch; BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001, E. 3c,
www.bger.ch; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 4, sowie § 80
Abs. 2 VRG; ferner zum subsidiären Charakter des Feststellungsbegehrens im
Allgemeinen BGE 129 V 289 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli
2001,2A.111/1999, E. 3d, www.bger.ch; René Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 36 B III d mit Hinweisen). Die Verbindung von Feststellungs-
und Leistungsbegehren wird von § 80 Abs. 2 VRG jedoch nicht zwingend
vorausgesetzt. Vielmehr kann auf das Feststellungsbegehren auch dann
eingetreten werden, wenn anderweitige schutzwürdige Interessen vorgebracht
werden; es genügen tatsächliche (zum Beispiel wirtschaftliche oder ideelle)
Interessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60; VGr, 25. Februar
2004, PB.2003.00040, E. 1.4, www.vgrzh.ch). Es ist am Beschwerdeführer,
solche schutzwürdige Interessen darzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f.).
In der Beschwerdeschrift wird zum Vorliegen schutzwürdiger
Interessen einzig auf die allfällige Geltendmachung von Ansprüchen gemäss § 18
Abs. 3 PG verwiesen, ohne aber solche zu konkretisieren. Die Begehren auf
Feststellung, dass die Kündigungsverfügung des Amtes G vom 23. September
2003.
keine rechtsgenügende Begründung aufweise und der Beschwerdeführer ohne
sachlich gerechtfertigten Grund entlassen worden sei, machen aber deutlich,
dass der Beschwerdeführer von einer nicht korrekt erfolgten Kündigung ausgeht,
was "für die Geltendmachung seiner Ansprüche ... von entscheidender
Bedeutung (vgl. § 18 Abs. 3 des Personalgesetzes)" sei. Weshalb
der Beschwerdeführer entsprechende Entschädigungsansprüche bei der zuständigen
Instanz (vgl. § 17 Abs. 3 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai
1999.
zum Personalgesetz; § 19a Abs. 1 VRG) nicht schon geltend
gemacht hat, obwohl er von einer Entlassung ohne sachlich gerechtfertigten
Grund ausgeht (und dies nun mittels eines Feststellungsentscheids belegt haben
will), oder ob er solche Ansprüche – nebst der Abfindung – sogar schon
beantragt hat, legt er nicht weiter dar. Aus der subsidiären Natur des
Feststellungsanspruchs gegenüber dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder
Gestaltungsverfügung ergibt sich jedoch, dass die Voraussetzungen für den
Erlass eines Feststellungsentscheids hier jedenfalls nicht gegeben sind, kann
doch das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers durch einen
entsprechenden rechtsgestaltenden Entscheid ohne weiteres gewahrt werden (vgl.
BGE 129 V 289 E. 2.1 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Nr. 36
B III d).
2.2
Die Vorinstanz hat den Rekurs abgewiesen, das
heisst, sie hat die Sache materiell behandelt. In der Rekursschrift war denn
auch die Aufhebung der Verfügung des Amtes G vom 23. September 2003
und die Rückweisung der Angelegenheit zur rechtsgenügenden Begründung und
Neuausfertigung des angefochtenen Entscheids an die Erstinstanz beantragt
worden (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 13). Demgegenüber wird jetzt
die Aufhebung des Rekursentscheids beantragt, wobei damit einhergehend neu
(anstelle eines Antrags auf Rückweisung) ausdrücklich die genannten
Feststellungsbegehren geltend gemacht werden. Über Letztere konnte die
Vorinstanz somit nicht gleichermassen befinden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54
N. 4, vgl. auch N. 3), weshalb auch deswegen auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 9). Davon
abgesehen würde sich eine (ohnehin nicht beantragte) Rückweisung an die
Vorinstanz zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs bezüglich der nunmehr
gestellten Feststellungsbegehren schon aus den unter 2.1 dargelegten Gründen
erübrigen. Ausserdem könnte nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz sei
zu Unrecht auf die Feststellungsbegehren nicht eingetreten, weshalb eine
Rückweisung erforderlich sei (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 64 N. 2).
2.3
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit sind keine weiteren
Beweiserhebungen erforderlich, weshalb auch dem Begehren des
Beschwerdeführers, er sei persönlich zu befragen, nicht zu entsprechen ist.
3.
Da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt, ist
das Verfahren nicht kostenlos. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 80b sowie § 80c in Verbindung mit § 70 und § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200 --; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'260.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
…