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Entscheid

PB.2004.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00006

9. Juni 2004Deutsch8 min

(URT.2004.7993)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1962, wurde mit Verfügung vom 21. Februar

2001 beim Amt G als Adjunkt auf den 1. März 2001 angestellt. Am 11. August

2003 wurde er von seiner bevorstehenden Entlassung in Kenntnis gesetzt. Mit

Schreiben vom 15. August 2003 wurde ihm "[a]ufgrund der anstehenden

Reorganisation" die Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Dezember

2003 mitgeteilt. In der Folge liess A durch seinen Rechtsvertreter entsprechend

der im Kündigungsschreiben angegebenen Rechtsmittelbelehrung um Begründung der

Kündigung nachsuchen. Dem wurde mit Verfügung des Amtes G vom 23. Sep­tember

2003 entsprochen.

Erwägungen

II.

A gelangte mit Rekurs vom 3. November 2003 gegen die

Verfügung des Amtes G an die Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Rückweisung an die Erstinstanz zur rechtsgenügenden Begründung und

Neuausfertigung des Entscheids. Die Direktion der Justiz und des Innern wies

mit Entscheid vom 11. Februar 2004 den Rekurs ab.

III.

Am 26. März 2004 liess A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

beantragen. Weiter sei festzustellen, dass die Kündigungsverfügung des Amtes G

keine rechtsgenügende Begründung aufweise und der Beschwerdeführer ohne

sachlich gerechtfertigten Grund entlassen worden sei. Zudem verlangte A, es

seien für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben, und es sei

ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Weiter beantragte er die eigene persönliche Befragung zu sämtlichen Punkten des

Sachverhalts sowie einen zweiten Schriftenwechsel. Das Amt G beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 26./27. April 2004 die Abweisung der Beschwerde,

ebenso die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27./29. April 2004.

Ein beim Regierungsrat des Kantons Zürich hängiger Rekurs

bezüglich der dem Beschwerdeführer von der Direktion der Justiz und des Innern

zugesprochenen Abfindung ist einstweilen sistiert worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt

sich aus § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG).

1.2

Gemäss § 38 Abs. 1 und 2 VRG sind

Verfahren mit einem Streitwert von über Fr. 20'000.- in Dreierbesetzung zu

erledigen. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass es an einer

rechtsgenügenden Begründung der Kündigung fehle und er ohne sach­lich

gerechtfertigten Grund entlassen worden sei. Dies sei für die Geltendmachung

sei­ner Ansprüche von entscheidender Bedeutung. Dabei verweist er auf mögliche

Entschädi­gungs­ansprüche gemäss § 18 Abs. 3 des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (PG), ohne jedoch entsprechende Forderungen klar zu

benennen, worauf noch zurückzukommen ist. Auch Feststellungsbegehren kommt ein

Streitwert zu, wobei der Wert des Rechtes oder Rechtsverhältnisses massgeblich

ist, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll (vgl. Oscar

Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen

Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. A., Bern 2001, 4 N. 95). Vorliegend

rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Streitwerts an die Höhe der

allfälligen Schadenersatzforderung gemäss § 18 Abs. 3 PG anzuknüpfen,

welche der Beschwerdeführer bei Gutheissung der Beschwerde gegebenenfalls

beanspruchen möchte. Die Höhe einer solchen Entschädigung würde sich auf

maximal sechs Monatslöhne belaufen (§ 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit

Art. 336a Abs. 2 des Obligationenrechts). Somit liegt der Streitwert

über Fr. 20'000.-, weshalb für die Behandlung der Beschwerde die Kammer zuständig

ist (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

1.3

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung eines

zweiten Schriftenwechsels beantragt. Unter Vorbehalt des Gehörsanspruchs steht

es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob ein zweiter Schriftenwechsel

durchgeführt werden soll. Ein solcher ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

nur notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers

auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen

abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene

Tatsachen berücksichtigen will. Namentlich darf der zweite Schriftenwechsel

nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift

hätten vorgebracht werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 58 N. 9 f.+12 mit Hinwei­sen). Da vorliegend

nicht auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche

Behauptungen abzustellen ist und ausserdem davon auszugehen ist, dass der Be­schwerde­füh­rer

in seiner Beschwerdeschrift alle für seine Begehren erforderlichen Darlegungen

vor­ge­bracht hat bzw. hätte vorbringen können, ist von einem zweiten

Schriftenwechsel abzusehen.

2.

2.1

Wie ausgeführt, beantragt der Beschwerdeführer die

Feststellung, dass die Kündi­gungs­verfügung des Amtes G vom 23. September

2003.

keine rechtsgenügende Begründung auf­weise und seine Entlassung somit ohne

sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung muss aber

ein solches Feststellungsbegehren in der Regel mit einem Entschädigungsbegehren

verbunden werden, da das Gericht bzw. die zuständige Instanz im gleichen Verfahren

darüber zu befinden hätte (VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, E. 2.2,

zur Publikation unter www.vgrzh.ch bestimmt; 26. Februar 2003,

PB.2002.00035, E. 2a, www.vgrzh.ch; BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001, E. 3c,

www.bger.ch; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 4, sowie § 80

Abs. 2 VRG; ferner zum subsidiären Charakter des Feststellungsbegehrens im

Allgemeinen BGE 129 V 289 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli

2001,2A.111/1999, E. 3d, www.bger.ch; René Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,

Nr. 36 B III d mit Hinweisen). Die Verbindung von Feststellungs-

und Leistungsbegehren wird von § 80 Abs. 2 VRG jedoch nicht zwingend

vorausgesetzt. Vielmehr kann auf das Feststellungsbegehren auch dann

eingetreten werden, wenn anderweitige schutzwür­dige Interessen vorgebracht

werden; es genügen tatsächliche (zum Beispiel wirt­schaft­liche oder ideelle)

Interessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60; VGr, 25. Februar

2004, PB.2003.00040, E. 1.4, www.vgrzh.ch). Es ist am Beschwerdeführer,

solche schutzwür­dige Interessen darzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f.).

In der Beschwerdeschrift wird zum Vorliegen schutzwürdiger

Interessen einzig auf die allfällige Geltendmachung von Ansprüchen gemäss § 18

Abs. 3 PG verwiesen, ohne aber solche zu konkretisieren. Die Begehren auf

Feststellung, dass die Kündigungsverfügung des Amtes G vom 23. September

2003.

keine rechtsgenügende Begründung aufweise und der Beschwerdeführer ohne

sachlich gerechtfertigten Grund entlassen worden sei, machen aber deutlich,

dass der Beschwerdeführer von einer nicht korrekt erfolgten Kündigung ausgeht,

was "für die Geltendmachung seiner Ansprüche ... von entscheidender

Bedeutung (vgl. § 18 Abs. 3 des Personalgesetzes)" sei. Weshalb

der Beschwerdeführer entsprechende Entschädigungsansprüche bei der zuständigen

Instanz (vgl. § 17 Abs. 3 der Voll­zugs­verordnung vom 19. Mai

1999.

zum Personalgesetz; § 19a Abs. 1 VRG) nicht schon gel­tend

gemacht hat, obwohl er von einer Entlassung ohne sachlich gerechtfertigten

Grund ausgeht (und dies nun mittels eines Feststellungsentscheids belegt haben

will), oder ob er solche Ansprüche – nebst der Abfindung – sogar schon

beantragt hat, legt er nicht weiter dar. Aus der subsidiären Natur des

Feststellungsanspruchs gegenüber dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder

Gestaltungsverfügung ergibt sich jedoch, dass die Voraussetzungen für den

Erlass eines Feststellungsentscheids hier jedenfalls nicht gegeben sind, kann

doch das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers durch einen

entsprechenden rechtsgestaltenden Entscheid ohne weiteres gewahrt werden (vgl.

BGE 129 V 289 E. 2.1 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Nr. 36

B III d).

2.2

Die Vorinstanz hat den Rekurs abgewiesen, das

heisst, sie hat die Sache materiell behandelt. In der Rekursschrift war denn

auch die Aufhebung der Verfügung des Amtes G vom 23. September 2003

und die Rückweisung der Angelegenheit zur rechtsgenügenden Begründung und

Neuausfertigung des angefochtenen Entscheids an die Erstinstanz beantragt

worden (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 13). Demgegenüber wird jetzt

die Aufhebung des Rekursentscheids beantragt, wobei damit einhergehend neu

(anstelle eines Antrags auf Rückweisung) ausdrücklich die genannten

Feststellungsbegehren geltend gemacht werden. Über Letztere konnte die

Vorinstanz somit nicht gleichermassen befinden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54

N. 4, vgl. auch N. 3), weshalb auch deswegen auf die Be­schwerde

nicht einzutreten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 9). Davon

abgesehen würde sich eine (ohnehin nicht beantragte) Rückweisung an die

Vorinstanz zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs bezüglich der nunmehr

gestellten Feststellungsbegehren schon aus den unter 2.1 dargelegten Gründen

erübrigen. Ausserdem könnte nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz sei

zu Unrecht auf die Feststellungsbegehren nicht eingetreten, weshalb eine

Rückweisung erforderlich sei (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 64 N. 2).

2.3

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit sind keine weiteren

Beweiserhebungen erforderlich, weshalb auch dem Be­geh­ren des

Beschwerdeführers, er sei persönlich zu befragen, nicht zu entsprechen ist.

3.

Da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt, ist

das Verfahren nicht kostenlos. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 80b sowie § 80c in Verbindung mit § 70 und § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200 --; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'260.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.