PB.2004.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00008
18. August 2004Deutsch16 min
(URT.2004.8085)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
PB.2004.00008
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.08.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Stadtzürcher Angestellten aufgrund verschiedener Drohungen.
Vor Erlass einer belastenden Verfügung sind die Betroffenen gemäss städtischer Personalverordnung in der Regel schriftlich anzuhören. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Kündigung bereits vor der Anhörung verfügt, aber erst nach der Anhörung ausgehändigt wird, da die Verfügung erst mit ihrer Eröffnung wirksam wird (E. 2.1).
Die Kündigung ist jedoch in formeller Hinsicht mangelhaft, wenn die Behörde ohne ausreichenden Grund davon absieht, dem Angestellten Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen (E. 2.2).
Wenn der Angestellte Mitarbeiter und Vorgesetzte mehrfach bedroht, so liegen schwerwiegende Verhaltensmängel vor, weshalb die Kündigung ohne Ansetzung einer Bewährungsfrist erfolgen durfte (E. 2.3).
Die formell fehlerhafte Kündigungsverfügung rechtfertigt die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts (E. 2.4).
Die Kündigung ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden (E. 3).
Eine Abfindung ist nicht zuzusprechen, da die Kündigungsgründe vom Angestellten zu vertreten sind (E. 4).
Teilweise Gutheissung
Stichworte:
ANGESTELLTE/-ER
ANHÖRUNG
DROHUNG
KÜNDIGUNG
KÜNDIGUNGSGRUND
SCHWERWIEGENDER VERHALTENSMANGEL
STELLUNGNAHME
VERHALTEN
Rechtsnormen:
§ 28 PG
§ 17 Abs. 2 PRV
§ 28 PRV
§ 37 Abs. 1 PRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A, geboren 1955, arbeitete zunächst beim
Abfuhrwesen der Stadt Zürich und wechselte per 1. Juni 1991 zu den städtischen
Verkehrsbetrieben, wo er als Wagenwärter und im Nebenamt als Busführer tätig
war. Am 7. April 2003 verfügte der Direktor der Verkehrsbetriebe die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2003, unter sofortiger Freistellung. Als
Grund für die Kündigung nannte das Beilageschreiben massive Anschuldigungen und
Drohungen, die A am Arbeitsplatz ausgesprochen habe, unter anderem am 25. März
2003 bei der Qualifikationsbesprechung.
Der Stadtrat von Zürich bestätigte die
Kündigung im nachfolgend geführten stadtinternen Rekursverfahren.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A an
den Bezirksrat Zürich und beantragte im Hauptpunkt, das Arbeitsverhältnis
weiterzuführen. Eventualiter ersuchte er festzustellen, dass die Kündigung
unverschuldet erfolgt sei, und verlangte die Zusprechung einer Entschädigung
wegen unsachlicher Kündigung in der Höhe von vier Monatslöhnen (Fr. 30'345.40)
sowie einer Abfindung von zehn Monatslöhnen, jeweils nebst Zinsen. Der
Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. März 2004 in allen Teilen ab.
III.
Am 6. April 2004 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er ersuchte um Feststellung, dass die
ausgesprochene Kündigung an formellen und sachlichen Mängeln leide und nicht
gerechtfertigt sei. An seinen Begehren um Zusprechung einer Entschädigung in
der Höhe von Fr. 30'345.40 – entsprechend vier Monatslöhnen – hielt er
fest. Als Abfindung verlangte er eine Zahlung in der Höhe von nunmehr noch zwei
Monatslöhnen (Fr. 15'172.70). Auf diesen Forderungen machte er
Zinsschulden von jeweils 5% seit 1. August 2003 geltend. Schliesslich
ersuchte er um die Zusprechung von Parteientschädigungen für das Verfahren vor
dem Bezirksrat und im Beschwerdeverfahren.
Die Stadt Zürich beantragte, die
Beschwerde abzuweisen. Der Bezirksrat hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des
Bezirksrats zuständig, wobei die einzelrichterliche Erledigung angesichts des
Streitwerts von rund Fr. 45'000.- entfällt (vgl. § 38 Abs. 1 und
2.
VRG).
2.
2.1
Laut Art. 37
Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals
vom 28. November 2001 (PR) sind die Angestellten vor Erlass einer sie
belastenden Verfügung anzuhören. Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen
werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist (Abs. 2).
Die Angestellten können eine Person ihres Vertrauens beiziehen (Abs. 3).
Soll eine Kündigung auf Grund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden
Verhaltens ausgesprochen werden, räumt die Anstellungsinstanz dem Angestellten
Gelegenheit zur in der Regel schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 34 Abs. 3
der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des
städtischen Personals vom 27. März 2002 [AB PR])
2.1.1
Am 7. April 2003, unmittelbar vor Übergabe der Kündigung, erfolgte eine
förmliche Anhörung des Beschwerdeführers. Dabei wurden ihm die im
Kündigungsschreiben aufgeführten Vorwürfe genannt und wurde ihm Gelegenheit zu
einer mündlichen Stellungnahme gegeben. Gemäss Aktennotiz hat der Beschwerdeführer
die Vorwürfe in Abrede gestellt und wollte im Übrigen "ohne VPOD"
keine Antwort geben.
2.1.2
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die Kündigung sei zwar nach der
Anhörung vom 7. April 2003 ausgehändigt, jedoch bereits vorher verfügt worden.
Damit sei das rechtliche Gehör nur dem äusseren Anschein nach gewahrt
geblieben; seine Stellungnahme habe so oder so keinen Einfluss gehabt. Die Beschwerdegegnerin
erachtet das Vorgehen demgegenüber als zulässig mit dem sinngemässen Hinweis,
dass bei neuen Erkenntnissen in der Anhörung von der Übergabe der Kündigung
hätte abgesehen werden können.
2.1.3
Die förmliche Bekanntgabe des Inhalts eines Verwaltungsakts bildet die
Voraussetzung dafür, dass der Verwaltungsakt überhaupt rechtswirksam wird.
Insoweit wirkt die Eröffnung sowohl mit Bezug auf den Inhalt einer Anordnung
als auch hinsichtlich des Beginns der Wirksamkeit dieser Anordnung konstitutiv.
Eine nicht eröffnete Verfügung gilt daher als nicht existent (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 10 N. 3).
Wird eine Verfügung demnach erst mit ihrer Eröffnung wirksam,
bleibt es im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 PR irrelevant, zu welchem
Zeitpunkt die Kündigung aufgesetzt und unterzeichnet worden ist. Entscheidend
ist vielmehr, dass die Anhörung vor der Übergabe der Kündigung erfolgt und die
Behörde somit noch Gelegenheit hat, bei neuen Erkenntnissen in der Anhörung von
einer die Rechtswirksamkeit begründenden Eröffnung der Kündigung abzusehen.
2.1.4
Demzufolge ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insoweit nicht als
rechtsverletzend zu qualifizieren.
2.2
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm nach der Eröffnung der Kündigungsgründe
hätte Frist für eine schriftliche Stellungnahme angesetzt werden müssen.
2.2.1
Nach der Regelung von Art. 34 Abs. 3 AB PR hat der Betroffene vor
einer allfälligen Kündigung das Recht, sich in der Regel schriftlich zu den
Vorwürfen zu äussern. Diese Bestimmung setzt die schriftliche Stellungnahme
nicht auf einen Zeitraum nach der Anhörung fest. Es kann daher genügen, dem
Betroffenen noch im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme einzuräumen; immerhin wird sein Standpunkt dadurch in
authentischer Form aktenkundig, wodurch ein wichtiges Anliegen bereits erfüllt
sein kann. Allerdings ergibt sich vorliegend kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer
zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgerufen worden wäre. Wohl enthält das
beim Gespräch verwendete Formular Raum für die Stellungnahme des Betroffenen;
dies jedoch nur unter der Rubrik "Anhörung". Hinzu kommt, dass sich
der Beschwerdeführer in der Anhörung sinngemäss dahingehend geäussert hat, dass
er eine Stellungnahme nur unter Beizug eines Vertreters des VPOD erstatten
wolle. Tatsächlich wäre eine Frist von einigen Tagen zur schriftlichen
Stellungnahme auch bei Annahme einer zeitlichen Dringlichkeit möglich gewesen.
Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht plausibel begründet, weshalb sie dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme in der
Anhörung oder unter nachträglichem Beizug eines Vertreters des VPOD nicht
gewährt hat. Der Verzicht auf eine Bewährungsfrist bedeutet entgegen der in der
Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung nicht, dass auch von der Einholung
einer schriftlichen Stellungnahme abzusehen ist.
2.2.2
Indem die kündigende Behörde somit ohne einen ausreichenden Grund von der Regel,
dem Angestellten vor der Kündigung Gelegenheit zu einer schriftlichen
Stellungnahme einzuräumen, abwich, liegt eine Verletzung von Art. 34 Abs. 3
AB PR vor. Insofern erweist sich die Kündigung als in formellem Sinn
mangelhaft.
2.3
Bevor die
Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden
Verhaltens ausspricht, räumt sie dem Angestellten eine angemessene Bewährungsfrist
von mindestens zwei und höchstens sechs Monaten ein (Art. 18 Abs. 1
PR). Bei schwer wiegenden Verhaltensmängeln kann die Kündigung ohne Einräumen
einer Bewährungsfrist erfolgen (Abs. 3).
2.3.1
Die Kündigung vom 7. April 2003 erging unter Hinweis auf mehrere massive Anschuldigungen
und Drohungen, welche der Beschwerdeführer ausgesprochen habe; Mitarbeiter und
Vorgesetzte würden sich deshalb bedroht fühlen. Eine weitere Zusammenarbeit sei
nicht mehr möglich. Bezirksrat und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass dem
Beschwerdeführer angesichts dieses Verhaltens ohne Einräumen einer Bewährungsfrist
habe gekündigt werden können.
2.3.2
Beanstandungen am Verhalten des Beschwerdeführers sind gemäss den Akten erstmals
anlässlich der Mitarbeiterbeurteilung vom 18. Dezember 2001 dokumentiert
worden; darin heisst es unter anderem, der Beschwerdeführer wirke
unberechenbar, verunsichere und beängstige mit seinem Verhalten; er erhielt im
Bereich Sozialkompetenz die schlechtmöglichste Qualifikation. Auf Anraten des
Vorgesetzten erfolgte deshalb im Januar 2002 eine vertrauenspsychiatrische
Abklärung; das Ergebnis verneinte eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Nachdem der Beschwerdeführer Ende November 2002 ein Versetzungsgesuch gestellt
hatte, bot ihm die Beschwerdegegnerin in einem Gespräch vom 24. Januar 2003
einen rund dreimonatigen Arbeitsversuch als Haltestellen-Reiniger an. Die
darüber verfasste Gesprächsnotiz schildert das Verhalten des Beschwerdeführers
als unhöflich; unter anderem habe er gegenüber Herrn C Anschuldigungen ("Mafiosi
etc.") ausgesprochen. Gleichentags habe sich der Beschwerdeführer noch
telefonisch gemeldet und dabei eine Aussage gemacht in dem Sinn, dass es gefährlich
sein würde für denjenigen, der ihm das Leben zerstöre. Hierauf erfolgte am 10.
Februar 2003 ein Gespräch bei der Sozialberatung mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer
aufzuzeigen, dass Drohungen gegenüber Vorgesetzten nicht toleriert werden könnten.
Von Seiten der Sozialberatung wurde die Situation dahin gehend eingeschätzt,
dass eine Annäherung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer fühle sich
alleine, von allen unverstanden und provoziert; er sei isoliert und wehre sich
in einer Art und Weise, welche auf der Gegenseite Unverständnis und auch die Befürchtung
auslöse, die Situation könnte eskalieren. Bei diesem Gespräch übergab die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer ein Schreiben mit der Aufforderung, Drohungen und Beschimpfungen
zu unterlassen, und mit dem Hinweis, dass er andernfalls mit einer selbstverschuldeten
Kündigung rechnen müsse. Gemäss Aktennotiz über ein weiteres Gespräch vom 25. März
2003.
ist der Beschwerdeführer mehrmals laut geworden und hat er wiederum
Drohungen und Beschuldigungen ausgesprochen. Laut stadträtlichem Entscheid vom
9.
Juli 2003 wiederholte sich dies nochmals im Beurteilungsgespräch am 3.
April 2003. In diesem Beschluss und in der Stellungnahme zum Rekurs
substantiierte die Beschwerdegegnerin den Vorwurf der Drohung dahin gehend,
dass der Beschwerdeführer gesagt habe, Gott werde die Schuldigen bestrafen.
Sodann sei nicht nur die Wortwahl des Beschwerdeführers als bedrohlich wahrgenommen
worden, sondern vielmehr die damit verbundene Gestik, der Tonfall und
insbesondere der als hasserfüllt empfundene Blick. Vorgesetzte und Mitarbeiter
hätten deshalb zunehmend Angst vor dem Beschwerdeführer bekommen. Hätten keine
Angstgefühle geherrscht, so wären für die Anhörung vom 7. April 2003 nicht zwei
Polizisten aufgeboten worden.
2.3.3
Die Beschwerde widerspricht dieser Aktenlage über weite Teile nicht. Die
Hinweise auf frühere gute Qualifikationen ändern an der ungünstigen Entwicklung
seit dem Jahr 2001 nichts. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, seinen
Vorgesetzten "Mafiosi" genannt zu haben; ebenso stellt er mit der
Beschwerde zwar Drohungen in Abrede, nicht jedoch die Äusserung, Gott werde die
Schuldigen bestrafen. Er setzt sich auch nicht weiter mit der durchaus
glaubhaften Aktennotiz über ein Telefongespräch vom 24. Januar 2003
auseinander, wonach er sinngemäss gesagt habe, es werde gefährlich für
denjenigen, der ihm das Leben zerstöre; es besteht kein Grund, die Richtigkeit
dieser Aktennotiz in Zweifel zu ziehen.
2.3.4
Ob Aussagen, wie "Gott wird die Schuldigen bestrafen", im
rechtlichen Sinn eine Drohung darstellt, braucht vorliegend nicht entschieden
zu werden. Jedenfalls leuchtet es ein, dass solche Äusserungen je nach
Situation oder Art und Weise des Tonfalls als bedrohend empfunden werden
können. Auch das erwähnte Gespräch bei der Sozialberatung machte klar, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers zu Angst auf der anderen Seite führte. Es
besteht daher kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich Mitarbeiter und Vorgesetzte
durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedroht fühlten. Dies zeigte
schliesslich auch die Aufbietung von zwei Polizisten für das Gespräch vom 7.
April 2003; der Beschwerdeführer macht selbst nicht etwa geltend, diese
Massnahme sei quasi nur mit dem Hintergedanken getroffen worden, die Kündigung
hernach rechtfertigen zu können.
2.3.5
Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat D, die beigezogene
Vertrauensperson des Beschwerdeführers, nicht erklärt, dass keine Drohungen und
Beschimpfungen gefallen seien. In der angesprochenen Rekursschrift führte D
bezüglich des Gesprächs vom 25. März 2003 lediglich aus, er könne sich an
solche nicht erinnern; zudem bestätigte D eine Äusserung des Beschwerdeführers,
dergemäss sich die Schuldigen vor Gott verantworten müssten.
2.3.6
Sachverhaltsmässig ist demnach davon auszugehen,
dass sich Mitarbeiter und Vorgesetzte durch die Äusserungen des Beschwerdeführers
ernsthaft bedroht fühlten. Damit sind die Voraussetzungen zur Annahme
schwerwiegender Verhaltensmängel erfüllt. Als nicht relevant erscheint es, ob
dem Beschwerdeführer subjektiv ein schweres Verschulden zur Last gelegt werden
muss. Auch wenn sein Fehlverhalten einer subjektiv empfundenen Isolation
entsprungen sein sollte, wiegt es in objektiver Hinsicht schwer. Dies um so
mehr, als er wiederholt und am 10. Februar 2003 auch förmlich aufgefordert
worden war, Drohungen und Beschimpfungen zu unterlassen. Es ist demnach nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kündigung ohne Ansetzung einer
Bewährungszeit ausgesprochen hat.
2.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kündigung im
einen Punkt formell mangelhaft ist. Dem Beschwerdeführer hätte entsprechend Art. 18
Abs. 1 PR Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben werden
müssen.
2.4.1
Eine Rückweisung zur Durchführung
des Kündigungsverfahrens auf verbesserter Grundlage fällt ausser Betracht.
Vielmehr hat das Verwaltungsgericht gemäss § 80 Abs. 2 VRG die
formelle Fehlerhaftigkeit der Kündigung festzustellen und die Entschädigung zu
bestimmen, die das Gemeinwesen zu entrichten hat; diese Bestimmung ist
gleichermassen auf formell wie auf materiell mangelhafte Kündigungen anwendbar
(VGr, 5. November 2003, PB.2003.00013, E. 3d; 6. Dezember 2001,
PB.2001.00021, E. 3e; 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 6a =
ZBl 102/2001, S. 581; 11. April 2001, PB.2000.00024/25, E. 4c
[alles unter www.vgrzh.ch]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 5).
2.4.2
Von einem schweren Formfehler kann
nicht gesprochen werden, war der Beschwerdeführer doch bereits früher
mit denselben Vorwürfen konfrontiert worden und hatte er bei der Besprechung
vom 7. April 2003 zudem die Möglichkeit, eine mündliche Stellungnahme
abzugeben. Es rechtfertigt sich daher, ihm unter teilweiser
Aufhebung des Rekursentscheides eine Entschädigung von einem Monatsgehalt
zuzusprechen. Massgeblich ist die Höhe des am Ende der Dienstzeit bezogenen
Monatsgehalts.
2.4.3
Für diese Entschädigung sind keine
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (vgl. VGr, 5. November 2003,
PB.2003.00013, E. 3f; 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3b/bb;
6.
Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 3h, mit Hinweisen [alles unter
www.vgrzh.ch]). Dem Beschwerdeführer ist demnach der Bruttolohn auszuzahlen.
2.4.4
Der Beschwerdeführer verlangt auf
der Entschädigung Zinsen von 5 % seit 1. August 2003. Diese Forderung ist
ausgewiesen.
3.
3.1
In
materieller Hinsicht setzt die Kündigung durch die Stadt einen sachlich
zureichenden Grund voraus und darf nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
nicht missbräuchlich sein (Art. 17 Abs. 2 PR). Als zureichender Grund
gelten unter anderem Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz
schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen (Abs. 3 lit. b).
3.2
Wie die
obigen Ausführungen zeigen, hat sich der Beschwerdeführer in schwerwiegender
Weise mangelhaft verhalten. Dies lässt die Kündigung ohne weiteres als zulässig
erscheinen. Mit der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, dass sich die Stadt
aufgrund ihrer Fürsorgepflicht für ein besseres Arbeitsklima hätte einsetzen
müssen. In welcher Weise, wird allerdings nicht näher aufgezeigt. Letztlich
wird mit der Beschwerde denn auch eingeräumt, dass die nicht bewilligte
Beförderung und Versetzung beim Beschwerdeführer Unmut ausgelöst hat. Es
versteht sich von selbst, dass vom Arbeitgeber nicht allein deshalb eine
Beförderung zu gewähren ist, weil der Arbeitnehmer eine solche will; es wird
weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf Beförderung gehabt hätte. Schliesslich ist von Seiten der Beschwerdegegnerin
wiederholt dargelegt worden, dass für eine Versetzung des Beschwerdeführers
keine geeignete Stelle vorhanden gewesen sei. Ein relevantes Mitverschulden der
Beschwerdegegnerin für das ungenügende Verhalten des Beschwerdeführers ist
nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine Missbräuchlichkeit
der Kündigung.
3.3
Die
Kündigung erweist sich als sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig. Dies
führt insoweit zur Beschwerdeabweisung.
4.
4.1
Angestellte
mit wenigstens fünf ununterbrochenen Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis
ohne ihr Verschulden auf Veranlassung der Stadt aufgelöst wird, haben Anspruch
auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind und nicht unter die Bestimmungen
über die Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 PR fallen (Art. 28 Abs. 1
PR). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen derjenigen von § 26 des (kantonalen)
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10). Es kann deshalb auf die
hierzu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.
Unverschuldet ist die Auflösung eines
Dienstverhältnisses dann, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist,
welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten sind (Fritz
Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas
Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff.,
70). Die Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens
dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeute als blosse Verursachung. Es setzt
voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können,
beispielsweise durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte
Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen
Verhältnisse objektiv möglich war. Dem oder der Angestellten wird auch dann
kein Verschulden im Sinn der Bestimmungen zur Abfindung vorzuwerfen sein, wenn
ein Konflikt, der nur durch eine Kündigung bereinigt werden konnte, nicht
vornehmlich durch ihn beziehungsweise sie verursacht worden ist, sondern zu
seiner Entstehung oder Verschärfung die vorgesetzte Behörde oder andere
Mitarbeitende massgeblich beigetragen haben. Die Abfindung hängt also
grundsätzlich nicht von der Unzulässigkeit der Kündigung ab (vgl. VGr, 5.
November 2003, PB.2003.00013, E. 5b; 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 4a;
6.
Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 5b; 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 7d
= ZBl 102/2001, S. 581 ff., 600 f. [je
unter www.vgrzh.ch]).
4.2
Wie oben dargelegt, hatte die Kündigung im
mangelhaften Verhalten des Beschwerdeführers einen sachlich zureichenden Grund.
Es wäre ihm möglich und durchaus zuzumuten gewesen, von weiteren drohenden
Äusserungen am Arbeitsplatz abzusehen. Ein relevantes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin
für die zwischen den Parteien aufgetretenen Spannungen ist nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die
Ausrichtung einer Abfindung abgelehnt haben. Die Beschwerde vermag in diesem
Punkt ebenfalls nicht durchzudringen.
5.
5.1
Angesichts des Streitwerts von über Fr. 20'000.-
ist das Verfahren vor Verwaltungsgericht, im Gegensatz zum Rekursverfahren,
nicht mehr kostenlos (§ 80b VRG). Die Verteilung der Kosten richtet sich
nach dem Unterliegen der Parteien (§ 80c in Verbindung mit § 70 und § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Bezüglich der streitwertmässig relevanten Forderung
auf Bezahlung von insgesamt sechs Monatslöhnen obsiegt der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht zu 1/6. Er hat dementsprechend 5/6 und die Beschwerdegegnerin
1/6 der Gerichtskosten zu tragen.
5.2
Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht dem zur
Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des
Bezirksrats Zürich vom 4. März 2004 wird teilweise aufgehoben.
1.1
Es wird festgestellt, dass die
Kündigung vom 7. April 2003 an einem formellen Mangel leidet.
1.2
Dem Beschwerdeführer wird im Sinn der
Erwägungen eine Entschädigung von einem Brutto-Monatslohn nebst Zinsen
zugesprochen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6. …