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Entscheid

PB.2004.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00008

18. August 2004Deutsch16 min

(URT.2004.8085)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1955, arbeitete zunächst beim

Abfuhrwesen der Stadt Zürich und wechselte per 1. Juni 1991 zu den städtischen

Verkehrsbetrieben, wo er als Wagenwärter und im Nebenamt als Busführer tätig

war. Am 7. April 2003 verfügte der Direktor der Verkehrsbetriebe die Kündigung

des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2003, unter sofortiger Freistellung. Als

Grund für die Kündigung nannte das Beilageschreiben massive Anschuldigungen und

Drohungen, die A am Arbeitsplatz ausgesprochen habe, unter anderem am 25. März

2003 bei der Qualifikationsbesprechung.

Der Stadtrat von Zürich bestätigte die

Kündigung im nachfolgend geführten stadtinternen Rekursverfahren.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A an

den Bezirksrat Zürich und beantragte im Hauptpunkt, das Arbeitsverhältnis

weiterzuführen. Eventualiter ersuchte er festzustellen, dass die Kündigung

unverschuldet erfolgt sei, und verlangte die Zusprechung einer Entschädigung

wegen unsachlicher Kündigung in der Höhe von vier Monatslöhnen (Fr. 30'345.40)

sowie einer Abfindung von zehn Monatslöhnen, jeweils nebst Zinsen. Der

Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. März 2004 in allen Teilen ab.

III.

Am 6. April 2004 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er ersuchte um Feststellung, dass die

ausgesprochene Kündigung an formellen und sachlichen Mängeln leide und nicht

gerechtfertigt sei. An seinen Begehren um Zusprechung einer Entschädigung in

der Höhe von Fr. 30'345.40 – entsprechend vier Monatslöhnen – hielt er

fest. Als Abfindung verlangte er eine Zahlung in der Höhe von nunmehr noch zwei

Monatslöhnen (Fr. 15'172.70). Auf diesen Forderungen machte er

Zinsschulden von jeweils 5% seit 1. August 2003 geltend. Schliesslich

ersuchte er um die Zusprechung von Parteientschädigungen für das Verfahren vor

dem Bezirksrat und im Beschwerdeverfahren.

Die Stadt Zürich beantragte, die

Beschwerde abzuweisen. Der Bezirksrat hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des

Bezirksrats zuständig, wobei die einzelrichterliche Erledigung angesichts des

Streitwerts von rund Fr. 45'000.- entfällt (vgl. § 38 Abs. 1 und

2.

VRG).

2.

2.1

Laut Art. 37

Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals

vom 28. November 2001 (PR) sind die Angestellten vor Erlass einer sie

belastenden Verfügung anzuhören. Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen

werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist (Abs. 2).

Die Angestellten können eine Person ihres Vertrauens beiziehen (Abs. 3).

Soll eine Kündigung auf Grund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden

Verhaltens ausgesprochen werden, räumt die Anstellungsinstanz dem Angestellten

Gelegenheit zur in der Regel schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 34 Abs. 3

der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des

städtischen Personals vom 27. März 2002 [AB PR])

2.1.1

Am 7. April 2003, unmittelbar vor Übergabe der Kündigung, erfolgte eine

förmliche Anhörung des Beschwerdeführers. Dabei wurden ihm die im

Kündigungsschreiben aufgeführten Vorwürfe genannt und wurde ihm Gelegenheit zu

einer mündlichen Stellungnahme gegeben. Gemäss Aktennotiz hat der Beschwerdeführer

die Vorwürfe in Abrede gestellt und wollte im Übrigen "ohne VPOD"

keine Antwort geben.

2.1.2

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die Kündigung sei zwar nach der

Anhörung vom 7. April 2003 ausgehändigt, jedoch bereits vorher verfügt worden.

Damit sei das rechtliche Gehör nur dem äusseren Anschein nach gewahrt

geblieben; seine Stellungnahme habe so oder so keinen Einfluss gehabt. Die Beschwerdegegnerin

erachtet das Vorgehen demgegenüber als zulässig mit dem sinngemässen Hinweis,

dass bei neuen Erkenntnissen in der Anhörung von der Übergabe der Kündigung

hätte abgesehen werden können.

2.1.3

Die förmliche Bekanntgabe des Inhalts eines Verwaltungsakts bildet die

Voraussetzung dafür, dass der Verwaltungsakt überhaupt rechtswirksam wird.

Insoweit wirkt die Eröffnung sowohl mit Bezug auf den Inhalt einer Anordnung

als auch hinsichtlich des Beginns der Wirksamkeit dieser Anordnung konstitutiv.

Eine nicht eröffnete Verfügung gilt daher als nicht existent (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 10 N. 3).

Wird eine Verfügung demnach erst mit ihrer Eröffnung wirksam,

bleibt es im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 PR irrelevant, zu welchem

Zeitpunkt die Kündigung aufgesetzt und unterzeichnet worden ist. Entscheidend

ist vielmehr, dass die Anhörung vor der Übergabe der Kündigung erfolgt und die

Behörde somit noch Gelegenheit hat, bei neuen Erkenntnissen in der Anhörung von

einer die Rechtswirksamkeit begründenden Eröffnung der Kündigung abzusehen.

2.1.4

Demzufolge ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insoweit nicht als

rechtsverletzend zu qualifizieren.

2.2

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm nach der Eröffnung der Kündigungs­gründe

hätte Frist für eine schriftliche Stellungnahme angesetzt werden müssen.

2.2.1

Nach der Regelung von Art. 34 Abs. 3 AB PR hat der Betroffene vor

einer allfälligen Kündigung das Recht, sich in der Regel schriftlich zu den

Vorwürfen zu äussern. Diese Bestimmung setzt die schriftliche Stellungnahme

nicht auf einen Zeitraum nach der Anhörung fest. Es kann daher genügen, dem

Betroffenen noch im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen

Stellungnahme einzuräumen; immerhin wird sein Standpunkt dadurch in

authentischer Form aktenkundig, wodurch ein wichtiges Anliegen bereits erfüllt

sein kann. Allerdings ergibt sich vorliegend kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer

zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgerufen worden wäre. Wohl enthält das

beim Gespräch verwendete Formular Raum für die Stellungnahme des Betroffenen;

dies jedoch nur unter der Rubrik "Anhörung". Hinzu kommt, dass sich

der Beschwerdeführer in der Anhörung sinngemäss dahingehend geäussert hat, dass

er eine Stellungnahme nur unter Beizug eines Vertreters des VPOD erstatten

wolle. Tatsächlich wäre eine Frist von einigen Tagen zur schriftlichen

Stellungnahme auch bei Annahme einer zeitlichen Dringlichkeit möglich gewesen.

Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht plausibel begründet, weshalb sie dem

Beschwerdeführer die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme in der

Anhörung oder unter nachträglichem Beizug eines Vertreters des VPOD nicht

gewährt hat. Der Verzicht auf eine Bewährungsfrist bedeutet entgegen der in der

Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung nicht, dass auch von der Einholung

einer schriftlichen Stellungnahme abzusehen ist.

2.2.2

Indem die kündigende Behörde somit ohne einen ausreichenden Grund von der Regel,

dem Angestellten vor der Kündigung Gelegenheit zu einer schriftlichen

Stellungnahme einzuräumen, abwich, liegt eine Verletzung von Art. 34 Abs. 3

AB PR vor. Insofern erweist sich die Kündigung als in formellem Sinn

mangelhaft.

2.3

Bevor die

Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden

Verhaltens ausspricht, räumt sie dem Angestellten eine angemessene Bewährungsfrist

von mindestens zwei und höchstens sechs Monaten ein (Art. 18 Abs. 1

PR). Bei schwer wiegenden Verhaltensmängeln kann die Kündigung ohne Einräumen

einer Bewährungsfrist erfolgen (Abs. 3).

2.3.1

Die Kündigung vom 7. April 2003 erging unter Hinweis auf mehrere massive Anschuldigungen

und Drohungen, welche der Beschwerdeführer ausgesprochen habe; Mitarbeiter und

Vorgesetzte würden sich deshalb bedroht fühlen. Eine weitere Zusammenarbeit sei

nicht mehr möglich. Bezirksrat und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass dem

Beschwerdeführer angesichts dieses Verhaltens ohne Einräumen einer Bewährungsfrist

habe gekündigt werden können.

2.3.2

Beanstandungen am Verhalten des Beschwerdeführers sind gemäss den Akten erstmals

anlässlich der Mitarbeiterbeurteilung vom 18. Dezember 2001 dokumentiert

worden; darin heisst es unter anderem, der Beschwerdeführer wirke

unberechenbar, verunsichere und beängstige mit seinem Verhalten; er erhielt im

Bereich Sozialkompetenz die schlechtmöglichste Qualifikation. Auf Anraten des

Vorgesetzten erfolgte deshalb im Januar 2002 eine vertrauenspsychiatrische

Abklärung; das Ergebnis verneinte eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Nachdem der Beschwerdeführer Ende November 2002 ein Versetzungsgesuch gestellt

hatte, bot ihm die Beschwerdegegnerin in einem Gespräch vom 24. Januar 2003

einen rund dreimonatigen Arbeitsversuch als Haltestellen-Reiniger an. Die

darüber verfasste Gesprächsnotiz schildert das Verhalten des Beschwerdeführers

als unhöflich; unter anderem habe er gegenüber Herrn C Anschuldigungen ("Mafiosi

etc.") ausgesprochen. Gleichentags habe sich der Beschwerdeführer noch

telefonisch gemeldet und dabei eine Aussage gemacht in dem Sinn, dass es gefährlich

sein würde für denjenigen, der ihm das Leben zerstöre. Hierauf erfolgte am 10.

Februar 2003 ein Gespräch bei der Sozialberatung mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer

aufzuzeigen, dass Drohungen gegenüber Vorgesetzten nicht toleriert werden könnten.

Von Seiten der Sozialberatung wurde die Situation dahin gehend eingeschätzt,

dass eine Annäherung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer fühle sich

alleine, von allen unverstanden und provoziert; er sei isoliert und wehre sich

in einer Art und Weise, welche auf der Gegenseite Unverständnis und auch die Befürchtung

auslöse, die Situation könnte eskalieren. Bei diesem Gespräch übergab die Be­schwer­de­gegnerin

dem Beschwerdeführer ein Schreiben mit der Aufforderung, Drohungen und Beschimpfungen

zu unterlassen, und mit dem Hinweis, dass er andernfalls mit einer selbstverschuldeten

Kündigung rechnen müsse. Gemäss Aktennotiz über ein weiteres Gespräch vom 25. März

2003.

ist der Beschwerdeführer mehrmals laut geworden und hat er wiederum

Drohungen und Beschuldigungen ausgesprochen. Laut stadträtlichem Entscheid vom

9.

Juli 2003 wiederholte sich dies nochmals im Beurteilungsgespräch am 3.

April 2003. In diesem Beschluss und in der Stellungnahme zum Rekurs

substantiierte die Beschwerdegegnerin den Vorwurf der Drohung dahin gehend,

dass der Beschwerde­führer gesagt habe, Gott werde die Schuldigen bestrafen.

Sodann sei nicht nur die Wortwahl des Beschwerdeführers als bedrohlich wahrgenommen

worden, sondern vielmehr die damit verbundene Gestik, der Tonfall und

insbesondere der als hasserfüllt empfundene Blick. Vorgesetzte und Mitarbeiter

hätten deshalb zunehmend Angst vor dem Beschwerdeführer bekommen. Hätten keine

Angstgefühle geherrscht, so wären für die Anhörung vom 7. April 2003 nicht zwei

Polizisten aufgeboten worden.

2.3.3

Die Beschwerde widerspricht dieser Aktenlage über weite Teile nicht. Die

Hinweise auf frühere gute Qualifikationen ändern an der ungünstigen Entwicklung

seit dem Jahr 2001 nichts. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, seinen

Vorgesetzten "Mafiosi" genannt zu haben; ebenso stellt er mit der

Beschwerde zwar Drohungen in Abrede, nicht jedoch die Äusserung, Gott werde die

Schuldigen bestrafen. Er setzt sich auch nicht weiter mit der durchaus

glaubhaften Aktennotiz über ein Telefongespräch vom 24. Januar 2003

auseinander, wonach er sinngemäss gesagt habe, es werde gefährlich für

denjenigen, der ihm das Leben zerstöre; es besteht kein Grund, die Richtigkeit

dieser Aktennotiz in Zweifel zu ziehen.

2.3.4

Ob Aussagen, wie "Gott wird die Schuldigen bestrafen", im

rechtlichen Sinn eine Drohung darstellt, braucht vorliegend nicht entschieden

zu werden. Jedenfalls leuchtet es ein, dass solche Äusserungen je nach

Situation oder Art und Weise des Tonfalls als bedrohend empfunden werden

können. Auch das erwähnte Gespräch bei der Sozialberatung machte klar, dass das

Verhalten des Beschwerdeführers zu Angst auf der anderen Seite führte. Es

besteht daher kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich Mitarbeiter und Vorgesetzte

durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedroht fühlten. Dies zeigte

schliesslich auch die Aufbietung von zwei Polizisten für das Gespräch vom 7.

April 2003; der Beschwerdeführer macht selbst nicht etwa geltend, diese

Massnahme sei quasi nur mit dem Hintergedanken getroffen worden, die Kündigung

hernach rechtfertigen zu können.

2.3.5

Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat D, die beigezogene

Vertrauensperson des Beschwerdeführers, nicht erklärt, dass keine Drohungen und

Beschimpfungen gefallen seien. In der angesprochenen Rekursschrift führte D

bezüglich des Gesprächs vom 25. März 2003 lediglich aus, er könne sich an

solche nicht erinnern; zudem bestätigte D eine Äusserung des Beschwer­de­führers,

dergemäss sich die Schuldigen vor Gott verantworten müssten.

2.3.6

Sachverhaltsmässig ist demnach davon auszugehen,

dass sich Mitarbeiter und Vorgesetzte durch die Äusserungen des Beschwerdeführers

ernsthaft bedroht fühlten. Damit sind die Voraussetzungen zur Annahme

schwerwiegender Verhaltensmängel erfüllt. Als nicht relevant erscheint es, ob

dem Beschwerdeführer subjektiv ein schweres Verschulden zur Last gelegt werden

muss. Auch wenn sein Fehlverhalten einer subjektiv empfundenen Isolation

entsprungen sein sollte, wiegt es in objektiver Hinsicht schwer. Dies um so

mehr, als er wiederholt und am 10. Februar 2003 auch förmlich aufgefordert

worden war, Drohungen und Beschimpfungen zu unterlassen. Es ist demnach nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kündigung ohne Ansetzung einer

Bewährungszeit ausgesprochen hat.

2.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kündigung im

einen Punkt formell mangelhaft ist. Dem Beschwerdeführer hätte entsprechend Art. 18

Abs. 1 PR Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben werden

müssen.

2.4.1

Eine Rückwei­sung zur Durchführung

des Kündigungsverfahrens auf verbesserter Grundlage fällt ausser Betracht.

Vielmehr hat das Verwaltungsgericht gemäss § 80 Abs. 2 VRG die

formelle Fehlerhaftigkeit der Kündigung festzustellen und die Ent­schädigung zu

bestimmen, die das Gemeinwesen zu entrichten hat; diese Bestimmung ist

gleichermas­sen auf formell wie auf materiell mangelhafte Kündigungen anwendbar

(VGr, 5. November 2003, PB.2003.00013, E. 3d; 6. De­zember 2001,

PB.2001.00021, E. 3e; 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 6a =

ZBl 102/2001, S. 581; 11. April 2001, PB.2000.00024/25, E. 4c

[alles unter www.vgrzh.ch]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 5).

2.4.2

Von einem schweren Formfehler kann

nicht gesprochen werden, war der Be­schwer­de­führer doch bereits früher

mit denselben Vorwürfen konfrontiert worden und hatte er bei der Besprechung

vom 7. April 2003 zudem die Möglichkeit, eine mündliche Stellung­nahme

abzugeben. Es rechtfertigt sich daher, ihm unter teilweiser

Aufhebung des Rekurs­entscheides eine Entschädigung von einem Monatsgehalt

zuzusprechen. Massgeblich ist die Höhe des am Ende der Dienstzeit bezogenen

Monatsgehalts.

2.4.3

Für diese Entschädigung sind keine

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (vgl. VGr, 5. November 2003,

PB.2003.00013, E. 3f; 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3b/bb;

6.

Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 3h, mit Hinweisen [alles unter

www.vgrzh.ch]). Dem Beschwerdeführer ist demnach der Bruttolohn auszuzahlen.

2.4.4

Der Beschwerdeführer verlangt auf

der Entschädigung Zinsen von 5 % seit 1. August 2003. Diese Forderung ist

ausgewiesen.

3.

3.1

In

materieller Hinsicht setzt die Kündigung durch die Stadt einen sachlich

zureichenden Grund voraus und darf nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

nicht missbräuchlich sein (Art. 17 Abs. 2 PR). Als zureichender Grund

gelten unter anderem Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz

schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen (Abs. 3 lit. b).

3.2

Wie die

obigen Ausführungen zeigen, hat sich der Beschwerdeführer in schwer­wiegender

Weise mangelhaft verhalten. Dies lässt die Kündigung ohne weiteres als zu­läs­sig

erscheinen. Mit der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, dass sich die Stadt

auf­grund ihrer Fürsorgepflicht für ein besseres Arbeitsklima hätte einsetzen

müssen. In welcher Weise, wird allerdings nicht näher aufgezeigt. Letztlich

wird mit der Beschwerde denn auch eingeräumt, dass die nicht bewilligte

Beförderung und Versetzung beim Be­schwerde­führer Unmut ausgelöst hat. Es

versteht sich von selbst, dass vom Arbeitgeber nicht allein deshalb eine

Beförderung zu gewähren ist, weil der Arbeitnehmer eine solche will; es wird

weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen

Anspruch auf Beförderung gehabt hätte. Schliesslich ist von Seiten der Beschwerdegegnerin

wiederholt dargelegt worden, dass für eine Versetzung des Beschwerdeführers

keine geeignete Stelle vorhanden gewesen sei. Ein relevantes Mitverschulden der

Beschwerdegegnerin für das ungenügende Verhalten des Be­schwerde­führers ist

nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine Miss­bräuch­lichkeit

der Kündigung.

3.3

Die

Kündigung erweist sich als sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig. Dies

führt insoweit zur Beschwerdeabweisung.

4.

4.1

Angestellte

mit wenigstens fünf ununterbrochenen Dienstjahren, deren Arbeits­verhältnis

ohne ihr Verschulden auf Veranlassung der Stadt aufgelöst wird, haben Anspruch

auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind und nicht unter die Bestim­mungen

über die Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 PR fallen (Art. 28 Abs. 1

PR). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen derjenigen von § 26 des (kantonalen)

Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10). Es kann deshalb auf die

hierzu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

Unverschuldet ist die Auflösung eines

Dienstverhältnisses dann, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzufüh­ren ist,

welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten sind (Fritz

Lang, Das Zür­cher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas

Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff.,

70). Die Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens

dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeute als blosse Verursachung. Es setzt

voraus, dass die betroffene Person die Kündi­gung hätte vermeiden können,

beispielsweise durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte

Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen

Verhältnisse objektiv möglich war. Dem oder der Angestellten wird auch dann

kein Verschulden im Sinn der Bestimmungen zur Abfindung vorzuwerfen sein, wenn

ein Konflikt, der nur durch eine Kündigung bereinigt werden konnte, nicht

vornehmlich durch ihn be­ziehungsweise sie verursacht worden ist, sondern zu

seiner Entstehung oder Verschärfung die vorgesetzte Behörde oder andere

Mitarbeitende massgeblich beigetragen haben. Die Abfindung hängt also

grundsätzlich nicht von der Unzulässigkeit der Kündigung ab (vgl. VGr, 5.

November 2003, PB.2003.00013, E. 5b; 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 4a;

6.

Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 5b; 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 7d

= ZBl 102/2001, S. 581 ff., 600 f. [je

unter www.vgrzh.ch]).

4.2

Wie oben dargelegt, hatte die Kündigung im

mangelhaften Verhalten des Beschwerdeführers einen sachlich zureichenden Grund.

Es wäre ihm möglich und durchaus zuzumuten gewesen, von weiteren drohenden

Äusserungen am Arbeitsplatz abzusehen. Ein relevantes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin

für die zwischen den Parteien aufgetretenen Spannungen ist nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die

Ausrichtung einer Abfindung abgelehnt haben. Die Beschwerde vermag in diesem

Punkt ebenfalls nicht durchzudringen.

5.

5.1

Angesichts des Streitwerts von über Fr. 20'000.-

ist das Verfahren vor Ver­wal­tungs­gericht, im Gegensatz zum Rekursverfahren,

nicht mehr kostenlos (§ 80b VRG). Die Verteilung der Kosten richtet sich

nach dem Unterliegen der Parteien (§ 80c in Verbindung mit § 70 und § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Bezüglich der streitwertmässig relevanten Forderung

auf Bezahlung von insgesamt sechs Monatslöhnen obsiegt der Beschwerdeführer vor

Verwaltungsgericht zu 1/6. Er hat dementsprechend 5/6 und die Beschwerdegegnerin

1/6 der Gerichtskosten zu tragen.

5.2

Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht dem zur

Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des

Bezirksrats Zürich vom 4. März 2004 wird teilweise aufgehoben.

1.1

Es wird festgestellt, dass die

Kündigung vom 7. April 2003 an einem formellen Mangel leidet.

1.2

Dem Beschwerdeführer wird im Sinn der

Erwägungen eine Entschädigung von einem Brutto-Monatslohn nebst Zinsen

zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6. …