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Entscheid

PB.2004.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00009

18. August 2004Deutsch19 min

(URT.2004.8106)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Auf den 1. Juli 2002 setzte der

Stadtrat von Zürich die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen

Personals vom 28. November 2001 (Personalrecht, PR) sowie die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002 (AB PR) in Kraft

(Stadtratsbeschluss [StRB] Nr. 828 vom 12. Juni 2002). Damit wurde

ein neues Lohn­system eingeführt. Laut diesem richtet sich der Lohn der

städtischen Angestellten im Wesentlichen nach dem Schwierigkeitsgrad der

Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag (Art. 47 PR).

Der Stadtrat legte einen Funktionsraster mit 18 Funktionsstufen sowie

Funktionsumschreibungen fest; jede Stelle ist aufgrund der betreffenden

Funktionsumschreibung einer Funktionsstufe zuzuordnen (Art. 48 ff.

PR, Anhang B AB PR). Den 18 Funktionsstufen wird gemäss einer Lohnskala je

ein Jahreslohn als Mittelwert zugeordnet, wobei sich die konkreten Löhne der

Angestellten innerhalb eines von diesem Mittelwert abhängigen Lohnbands bewegen

(Art. 51 ff. PR, Anhang A AB PR). Das Verfahren der

Überleitung in das neue Lohnsystem richtet sich nach dem Reglement zum

Überleitungsverfahren vom 27. März 2002.

B. A, geboren 1958, ist seit 1994 als

Amtsvormund (seit dem 1. Juli 2003: "vormundschaftlicher

Mandatsträger") bei der Stadt Zürich tätig. Mit Verfügung vom

29. November 2002 wurde er in Funktionsstufe 11 der Funktionskette

405 (Leitung eines sozialen/päda­gogischen Fachbereichs) überführt. Als

nutzbare Erfahrung wurden ihm sieben Jahre angerechnet. Der Monatslohn blieb

unverändert; er entsprach damit 105,73 % des Mittelwerts des Lohnbands.

C. Am 15. Januar 2003 erhob A

hiergegen Einsprache an den Stadtrat von Zürich. Er beantragte, er sei in

Funktionsstufe 12 der Funktionskette 405, eventualiter in Funktionsstufe 12

der Funktionskette 608 (qualifizierte Sachbearbeitung) einzureihen. Mit

Beschluss vom 7. Mai 2003 wies der Stadtrat die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

In seinem Rekurs an den Bezirksrat Zürich

vom 22. Juni 2003 beantragte A wiederum die Einreihung in Funktionsstufe 12

der Funktionskette 405, eventualiter der Kette 608. Der Bezirksrat wies den

Rekurs mit Beschluss vom 18. März 2004 ab.

III.

Hiergegen liess A am 22./23. April

2004.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, er sei in die

Funktionsstufe 12 der Funktionskette 405, eventualiter der Funktionskette

608.

einzureihen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­lasten des als

Beschwerdegegner bezeichneten Sozialdepartements der Stadt Zürich.

Namens der Stadt Zürich beantragte der

Stadtrat von Zürich in der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2004 Abweisung

der Beschwerde.

Der Bezirksrat Zürich hatte mit Schreiben

vom 10./11. Mai 2004 auf Vernehmlassung verzichtet. In einer

Vernehmlassung vom 25. Juni 2004 zu einer andern Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen einen weitern Bezirksratsentscheid bat er jedoch um

Berücksichtigung des darin vertretenen Standpunkts unter anderm auch im

vorliegenden Verfahren. Er nahm in diesem Schreiben Bezug auf einen Entscheid

des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2004, in dem er darauf hingewiesen

worden war, dass er seine Kognition auszuschöpfen habe (PB.2003.00041, E. 2.3.3,

www.vgrzh.ch), und hielt fest, er habe sein Ermessen in keinem Fall

unterschritten.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2004

liess A beantragen, das Verfahren zu sistieren, bis die vertieften Task-Force-Analysen

für die Amtsvormunde vorlägen und bis seine Vertretung Einsicht in die

Grundlagen für deren Einreihung nehmen könne.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen

einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche Anordnung

gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Nach § 74 Abs. 2 VRG ist allerdings das

Verwaltungsgericht unter anderm nicht zuständig zur Behandlung von Beschwerden

gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in

Besoldungsklassen und ‑stufen.

1.1.2

Die Anwendung von § 74 Abs. 2

VRG kann durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Vorliegend könnte

dies der Fall sein, wenn ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund

von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

besteht. Nach der neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

und des Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat,

stellen Vermögensansprüche aus dem öffent­lichrechtlichen Dienstverhältnis

grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1

EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die

betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wah­ren

haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben. Dies trifft namentlich

auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu (vgl. EGMR, 8. Dezember 1999,

Pellegrin, 28541/95, § 66 in Verbindung mit §§ 37-41,

Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; VGr, 11. Juni 2003,

PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 24 mit weitern

Hinweisen).

1.1.3

Die Vormundschaft ist ein Institut

zum Schutz von Hilfsbedürftigen (Peter Tuor et al., Das Schweizerische

Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich etc. 2002, S. 479). Sie ist zwar

im Zivilgesetzbuch geregelt (Art. 360 ff. ZGB), weist aber eine

Doppelnatur auf, da sie materiell zwischen dem Privatrecht und dem öffentlichen

Recht anzusiedeln ist. Von den Normen des Vormundschaftsrechts können einige

dem einen, andere dem andern Rechtsbereich zugeordnet werden (Tuor et al., S. 479 f.;

BGE 98 V 230 E. 4a [je mit weitern Hinweisen]; vgl. auch BGE 100 Ib 113

E. 1 S. 114). Beim Amt des Vormunds handelt es sich um eine

öffentliche Funktion, die der Verwirklichung materiellen Zivilrechts dient (BGE 98 V 230

E. 4a). Der Vormund vertritt allgemein die Interessen des Mündels nach

aussen und wahrt sie nach innen sowohl in persönlicher als auch in

vermögensrechtlicher Hinsicht (Tuor et al., S. 484). Die Amtsvormundschaft

ist in § 82 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 vorgesehen, wonach (für Unmündige)

subsidiär zur Berufung einer der in Art. 380 f. ZGB genannten

Personen und zur Bestellung eines Einzelvormunds ein besonderer

Vormundschaftsverwalter (Amtsvormund) eingesetzt werden soll.

1.1.4

Die Frage, ob die Besoldung des

Amtsvormunds einen zivilrechtlichen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK

darstellt, wurde – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Das

Bundesgericht bejahte zwar die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK

auf Angestellte des "Office du tuteur général"

des Kantons Waadt, dies aber hauptsächlich wegen deren subalterner Stellung und

rein administrativen Aufgaben (BGr, 24. Oktober 2001,

2P.198/2001+2P.216/2001, je E. 3a, www.bger.ch).

Die Frage ist aufgrund einer autonomen Auslegung von Art. 6 Abs. 1

EMRK zu lösen; die Behandlung im innerstaatlichen Recht steht nicht im

Vordergrund (Jens Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 Rn. 7).

Massgeblich ist, ob die Tätigkeit des Amtsvormunds die Wahrung allgemeiner

Staatsinteressen bezweckt und eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt.

Daher ist nicht entscheidend, dass Streitigkeiten um die Entschädigung des

Vormunds nicht mit der zivilrechtlichen Berufung vor das Bundesgericht gebracht

werden können (BGr, 25. August 2003,5C.139/2003, E. 1, www.bger.ch)

und dass das Bundesgericht den Streit um die Absetzung eines Beistands nicht

als zivilrechtliche Ange­legen­heit angesehen hat (BGr, 10. Juli 2002, E. 2.2,

zitiert bei: Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, La pratique suisse relative

aux droits de l'homme 2002, SZIER 2003, S. 301 ff., 312 f.). Die

letztere Frage dürfte im Übrigen kaum abschliessend beantwortet worden sein;

das Obergericht des Kantons Zürich hat jedenfalls das Vorschlagsrecht der

Eltern bei der Bezeichnung eines Vormunds nach Art. 381 ZGB als

zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK betrachtet

(21. Juni 1996, ZR 96 Nr. 34 E. 1c; vgl. auch Weisung des

Regierungsrats vom 22. September 1999 zum Gesetz betreffend Anpassung des

Prozessrechts im Personen- und Familienrecht [vom 27. März 2000; OS 56,

187], ABl 1999 II 1232 ff., 1232 f., 1289 f.).

1.1.5

Zwar stellt eine

vormundschaftliche Massnahme einen hoheitlichen Eingriff dar (vgl. Bernhard

Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, 1984, Systematischer Teil zu den Art. 360-397

ZGB N. 54+81 ff.). Die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen

gehört aber gerade nicht zur Tätigkeit des Beschwerdeführers; diese umfasst

vielmehr – wie sich aus den gesetzlichen Grundlagen und auch aus der

Stellenbeschreibung ergibt – im Wesentlichen die Betreuung der Mündel, die

Wahrung von deren Interessen und deren rechtsgeschäftliche Vertretung. Im Kern

unterscheidet sich die Tätigkeit des Amtsvormunds nicht von derjenigen einer

als Vormund bestellten Privatperson. Soweit diese Tätigkeit dem

Verwaltungsrecht zuzuordnen ist, weist sie Ähnlichkeiten mit der Leistungsverwaltung

auf (Schnyder/Murer, Systematischer Teil zu den Art. 360-397 ZGB N. 83

mit Hinweis). Der Amtsvormund ist in erster Linie den Interessen des Mündels

verpflichtet, nicht jenen des Staats, auch wenn seine Tätigkeit allgemein der

Rechtssicherheit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zugute kommt. Somit

ist zu verneinen, dass der Amtsvormund allgemeine Staatsinteressen wahre und

öffentliche Gewalt ausübe. § 74 Abs. 2 VRG steht also der Anhandnahme

der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen.

1.1.6

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei Leistungsklagen aus noch andauernden

Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert aus den streitigen

Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Dienstverhältnisses seitens des Beschwerdeführers (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b N. 3).

Nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 PR

regelt der Stadtrat die Überleitung der Angestellten ins neue Lohnsystem. Art. 187

Abs. 3 AB PR sieht vor, dass die Überleitung auf der Basis des bisherigen

Jahreslohns und unter Berücksichtigung der gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung

ermittelten nutzbaren Erfahrung erfolgt. Für die nutzbare Erfahrung sind nach Art. 187

Abs. 2 AB PR das Lebensalter, die für die Funktion erforderliche

Ausbildung, die Bio­grafie und die Berufserfahrung in der aktuellen Funktion

angemessen zu berücksichtigen. Das Reglement zum Überleitungsverfahren enthält

hierzu keine näheren Angaben, abgesehen davon, dass es in Art. 1 Abs. 3

das Ermessen der entscheidenden Behörde erwähnt.

Den verfügbaren Angaben ist kein exakter

Streitwert zu entnehmen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, der

Beschwerdeführer würde in der Funktionsstufe 12 ebenso wie jetzt in der

Funktionsstufe 11 einen 105,73 % des Mittelwerts entsprechenden Lohn

erhalten, da er damit bereits ausserhalb des Lohnbands liegt (Art. 52 Abs. 1

und 2 PR). Der Beschwerdeführer verlangt denn auch nicht, dass er bei einer Einreihung

in der von ihm gewünschten Funktionsstufe 12 bereits ab Inkrafttreten des

neuen Lohnsystems einen höheren Lohn als den jetzigen, der dem früheren

entspricht, hätte erhalten sollen. Der Streitwert ergibt sich deshalb

vorliegend nicht aus der Differenz zwischen dem ausbezahlten und einem

gewünschten Lohn in der massgeblichen Zeitspanne. Der Beschwerdeführer macht

jedoch geltend, dass sein Lohn bei einer Klassierung in Funktionsstufe 11

nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr erhöht werden könnte oder sogar

gekürzt würde, da er über dem Maximum des Lohnbands liegt (Art. 87 Abs. 3 f.

PR; Art. 187 Abs. 5 und Anhang A AB PR). Lohneinbussen infolge

der Einreihung in Funktionsstufe 11 statt 12 könnten gemäss Art. 56

in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 PR sowie gemäss Art. 187 Abs. 5

AB PR in der für die Streitwertberechnung entscheidenden Periode bereits

eingetreten sein oder noch eintreten. Ihre Höhe lässt sich nicht genau

bestimmen, doch dürften sie Fr. 20'000.- nicht erreichen oder gar

übersteigen. Obwohl damit der vorliegende Fall in die Zuständigkeit des

Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin fiele, ist der Ent­scheid wegen der

grundsätzlichen Bedeutung der Erwägungen zur Zulässigkeit der Beschwerde (vorn

1.

) von der Kammer zu fällen (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

2.

Klare Mängel des vorinstanzlichen

Entscheids berücksichtigt das Verwaltungsgericht von Amts wegen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4). Nach § 20 Abs. 1 VRG

können mit dem Re­kurs alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen

Anordnung geltend gemacht werden. Der Bezirksrat hat in einer einleitenden

Erwägung zu seiner Kognition die zulässige Zurückhaltung bei der

Ermessensprüfung mit einer Rechtskontrolle und diese wiederum mit einer

Willkürprüfung gleichgesetzt. Die Kognition des Bezirksrats beschränke sich auf

die Prüfung, ob die Einreihung des Beschwerdeführers willkürlich sei. "Im

Hinblick darauf, dass A seine Einreihung mit derjenigen der juristischen

Adjunkte der Vormundschaftsbehörde sowie anderen Leitungsfunktionsträgern

vergleich[e]", sei ferner zu prüfen, ob das Gebot der Gleichbehandlung in

der Rechtsanwendung verletzt sei.

2.1

Schränkt eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis in

unzulässiger Weise ein, so ist darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs

zu sehen (BGE 117 Ia 5 E. 1a, 115 Ia 5 E. 2b

mit Hinweisen; VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041, E. 2.3.3,

www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 387 f.).

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet

der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (neuerdings in Frage gestellt durch Hansjörg Seiler,

Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.).

Eine Heilung durch das Verwaltungsgericht käme vorliegend – unabhängig von der

Kontroverse um die Natur des Gehörsanspruchs – bereits deshalb nicht in

Betracht, weil die Kognition des Verwaltungsgerichts gegenüber derjenigen des Bezirksrats

beschränkt ist (§§ 50 f. im Vergleich mit § 20 Abs. 1 VRG;

vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 2.2.3 sowie Seiler, S. 383).

2.2

Zu prüfen bleibt immerhin, ob der Bezirksrat

entgegen seiner Ankündigung, den angefochtenen Entscheid nur auf Willkür (und

eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots) hin zu prüfen, seine Kognition

doch ausgeschöpft hat.

2.2.1

Im angefochtenen Entscheid stellt

der Bezirksrat zunächst das neue Lohnsystem der Stadt Zürich dar; hierauf nennt

er die vorliegend einschlägigen Funktionsumschreibungen. Die Behandlung der

materiellen Rügen des damaligen Rekurrenten beginnt er mit einer Zusammenfassung

von dessen Vorbringen. Sodann begründet er, weshalb die Stelle des

Beschwerdeführers der Funktionskette 405 und nicht der Funktionskette 608

zuzuordnen sei (E. 6b). Die massgebende Stelle lautet:

"Immerhin passen die Funktionsumschreibungen für die Funktionsstufen

11.

bzw. 12 [der Funktionskette 405] durchaus auf die Aufgaben, die

A ... erfüllt. Dasselbe gilt für die geltend gemachte psychische Belastung. Im

Hinblick auf den Eventualantrag ... (Einreihung in die Funktionsstufe 12

der Funktionskette 608) ist demnach ... festzuhalten, dass [die] Einreihung in

die Funktionsstufe 11 (oder allenfalls auch 12) der Funktionskette 405

zumindest nicht willkürlich erscheint. Dies auch deshalb, weil die

Funktionsumschreibung für die Funktionsstufe 12 der Funktionskette 608

mehrheitlich konzeptionelle (planende) Tätigkeiten verlangt, was auf die Stelle

von A offensichtlich nicht zutrifft, und die Funktionsstufen der Funktionskette

608.

auf "qualifizierte Sachbearbeitung" (ohne Endverantwortung)

zugeschnitten sind, A jedoch zumindest bei der Ausübung von Mandaten

eigenverantwortlich nach Art. 426ff. ZGB tätig ist."

Zur Frage, ob die Stelle des

Beschwerdeführers in die Funktionsstufe 11 oder 12 der Funktionskette 405

einzureihen sei, äussert sich die Vorinstanz hierauf – nach einem Hinweis auf

den Stellenbeschrieb – im Wesentlichen wie folgt:

"Auch wenn

die Betreuung von Mandaten, wie sie ein Amtsvormund auszuüben hat, durchaus als

Tätigkeit in einem 'anspruchsvollen sozialen Fachbereich' im Sinne der

Funktionsumschreibung für die Funktionsstufe 12 bezeichnet werden kann, so

handelt es sich bei der Praxisgemeinschaft von A zweifelsohne um eine kleine

Fachstelle. Diesbezüglich sind die Anforderungen an die Grösse bzw. Komplexität

der Führungsfunktion, wie sie für eine Einreihung in die Funktionsstufe 12

verlangt sind, nicht erreicht. Entgegen der Ansicht von A lässt sich zudem aus

dem Stellenbeschrieb vom 26. März 2002 nichts herleiten, wonach er eine

klassische Leitungs- und Führungsfunktion erfülle. Dies gilt auch in Bezug auf

den aktuellen Stellenbeschrieb vom 3. Oktober 2002. Zudem besteht die

Hauptarbeit eines Amtsvormundes nicht aus der Führungsaufgabe, sondern betrifft

die Betreuung von Mandaten. Insgesamt erscheint die Einreihung von A in die

Funktionsstufe 11 somit nicht willkürlich. Auch im Zusammenhang der

Einreihungen, wie sie die Rekursgegnerin vorgenommen hat, ..., erscheint die Einreihung

der vormundschaftlichen Mandatsträger als folgerichtig und nicht willkürlich.

...

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einreihung von A als vormundschaftlicher

Mandatsträger in die Funktionsstufe 11 der Funktionskette 405 im Hinblick

auf seine Tätigkeit weder willkürlich ist noch, im Hinblick auf andere

Tätigkeiten oder Funktionen im gleichen oder ähnlichen Fachbereich, das

Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Rekursgegnerin ist weder von Tatsachen

ausgegangen, welche mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch

stehen, noch hat sie einen offenkundigen Fehler begangen oder einen

unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt, noch läuft die Einreihung von A

in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Den ihr in personalrechtlichen

Angelegenheiten zustehenden Ermessensspielraum hat die Rekursgegnerin nicht verletzt."

Im Übrigen verwarf die Vorinstanz die

Vorbringen des jetzigen Beschwerdeführers, dass die Integration der

Amtsvormundschaft in die Sozialzentren und die Neuausrichtung der Sozialen

Arbeit in der Stadt Zürich hier relevant seien.

2.2.2

Der Bezirksrat bejahte also die

Einreihung in die Funktionskette 405 (und nicht 608) deswegen, weil deren

Funktionsbeschreibungen auf die Stelle des Beschwerdeführers passten; auch sei

dessen Tätigkeit im Gegensatz zu den in der Funktionskette 608 erfassten

Aufgaben weder planender Natur noch ohne Endverantwortung. Den Hauptantrag des

jetzigen Beschwerdeführers, die Einreihung in die Funktionsstufe 12 der

Funktionskette 405, wies der Bezirksrat mit den Argumenten ab, der

Beschwerdeführer stehe nur einer kleinen Fachstelle vor und seine Hauptarbeit

bestehe nicht aus der Führungsaufgabe, sondern aus der Betreuung von Mündeln.

Hierauf schliesst bereits die mehrfach wiederholte Schlussfolgerung an, die

streitige Einreihung sei nicht willkürlich. Der angefochtene Entscheid weist

folglich in der Substanz eine eher knappe Begründung auf, die sich im Übrigen

recht eng an die Rekursantwort anschliesst. Er enthält somit keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Vorinstanz von ihrer klar und ver­schiedentlich geäusserten

Absichtserklärung abgewichen ist und die Einreihung des Beschwerdeführers

eingehender geprüft hat als nur grob auf Willkür. Im Rahmen ihrer Erwägungen

kommt weder dem Hinweis auf den Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin noch

der Prüfung der Rechtsgleichheit eigenständige Bedeutung zu.

2.2.3

Die Begründung der Vorinstanz ist

denn auch nicht stichhaltig. Nicht überzeugend ist das Argument, der

Beschwerdeführer könne nicht in die Funktionsstufe 12 der Kette 405 eingereiht

werden, weil seine Stelle nur zu einem kleinen Teil Führungsaufgaben mit sich

bringe: Nicht nur die Umschreibung für die Funktionsstufe 12, sondern auch

jene für Stufe 11 der Kette 405 nennt als Aufgabe die "Leitung"

eines sozialen Fachbereichs oder einer sozialen Fachstelle (Anhang B AB PR),

ist doch die Funktionskette insgesamt für derartige Leitungsfunktionen

geschaffen worden. Der Bezirksrat widerspricht also mit dieser Bemerkung seiner

kurz zuvor festgehaltenen Auffassung, die Funktionsumschreibungen der Kette 405

passten auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers.

Auch greift die Bemerkung zu kurz,

"bei der Praxisgemeinschaft" des Beschwerdeführers handle es sich

"zweifelsohne um eine kleine Fachstelle", weshalb eine Einreihung in

Funktionsstufe 12 nicht in Betracht komme. Die Umschreibung der Funktionsstufe 11

nennt als Aufgabe "Leitung eines sozialen Fachbereichs oder einer kleinen

sozialen Fachstelle oder Institution"; die Aufgabenbeschreibung der

Funktionsstufe 12 verweist auf jene der Funktionsstufe 11, verlangt

"jedoch zusätzlich: ... Leitung eines anspruchsvollen sozialen Fachbereichs

bzw. einer grösseren sozialen Fachstelle oder Institution" (Anhang B AB

PR). Die Vorinstanz begründet ihre Ansicht nicht näher, die Umschreibung der

Funktionsstufe 12 nenne zwei Eigenschaften der zu leitenden Einheit, die

kumulativ gegeben sein müssten.

Tatsächlich dürfte die Umschreibung der

Funktionsstufe 12 des Funktionsbereichs 405 nicht für alle Diensteinheiten

dieselben – alternativen oder kumulativen – Voraussetzungen aufstellen.

Anzunehmen ist vielmehr, dass die im städtischen Personalrecht nicht weiter

definierten Begriffe "Fachbereich" und "Fachstelle" bzw.

"Institution" organisatorisch verschiedene Einheiten bezeichnen:

Während der "Fachbereich" der Zentralverwaltung zuzuordnen sein

dürfte, bezeichnen "Fachstelle" und "Institution" wohl

Behörden, die nicht oder nicht voll­ständig in die Hierarchie der

Zentralverwaltung eingegliedert, sondern insoweit verselbständigt sind (vgl.

auch Art. 14 Abs. 1 lit. a, 22 Abs. 1 und 24 Abs. 2 AB

PR sowie Stadt Zürich, Aufbau der Verwaltung, www3.stzh.ch/con­tent/in­ter­net/blaue_sei­ten/ho­me.Or­ga­ni­gramm­List.Sin­gle.Fi­le.pdf/Or­ga­ni­gramm_stzh.pdf).

Trifft dies zu, so wäre die Begründung der Vorinstanz in sich widersprüchlich,

der Beschwerdeführer könne nicht in Funktionsstufe 12 eingereiht werden,

weil er zwar "in einem 'anspruchsvollen sozialen Fachbereich' im Sinne der

Funktionsumschreibung für die Funktionsstufe 12", jedoch nur in einer

kleinen Fachstelle tätig sei. Im Übrigen werden im vorinstanzlichen Entscheid

auch die Begriffe "anspruchsvoll" und "grösser" nicht

gedeutet.

3.

Der angefochtene Entscheid ist somit

wegen einer nicht heilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat

zurückzuweisen. Dieser wird im zweiten Rechtsgang vorab die Bedeutung der

Begriffe "Leitung", "Fachbereich" und

"Fachstelle" sowie "anspruchsvoll" und "grösser"

gemäss den Funktionsumschreibungen der Funktionsstufe 11 und 12 der Kette

405.

klären und gestützt hierauf die Subsumtion der Stelle des Beschwerdeführers

vornehmen müssen. Hierzu dürften – neben der Stellenbeschreibung – namentlich

die von diesem in der Eingabe vom 21. Juni 2004 erwähnten Unterlagen von

Nutzen sein, nämlich die "Festlegung der Referenzprofile und

Funktionsbewertungen/-raster". Damit dürften die "analytischen

Arbeitsplatzbewertungen" gemeint sein, die laut Art. 49 PR den

Funktionsumschreibungen zugrunde liegen müssen, aber auch die

Arbeitsplatzbewertung für die Amtsvormunde.

Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich

keine nennenswerten Leitungsfunktionen ausüben sollte, müsste auch sein

Eventualantrag und damit die Einreihung in die Funktionskette 608

(qualifizierte Sachbearbeitung) vertieft geprüft werden. In diesem Fall würden

weder die Funktionsumschreibungen der Kette 405 noch jene der Kette 608 exakt

auf die Stelle des Beschwerdeführers passen. Zu einer solchen Situation kann es

kommen, weil die Funktionsumschreibungen nach Art. 49 PR nur modellhaft

sind. Der Bezirksrat hätte mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin mit der Einreihung des Beschwerdeführers in die

Funktionskette 405 (und nicht 608) ihr Ermessen unrichtig ausgeübt hat (§ 20

Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 22).

Dem Bezirksrat ist im Sinn der obigen

Ausführungen auch der Entscheid über das Sistierungsgesuch des

Beschwerdeführers zu überlassen.

4.

Für das vorliegende Verfahren sind gemäss

§ 80b VRG keine Gerichtskosten zu erheben (vorn 1.2). Eine

Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da er nicht

mehrheitlich obsiegt (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich

vom 18. März 2004 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der

Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.