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Entscheid

PB.2004.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00011

17. November 2004Deutsch14 min

(URT.2004.8275)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit Entscheid vom 22. Januar

2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen

diverser Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten

Krankenschwestern, der Diplomierten Krankenschwestern mit Zusatzausbildung

(mZA) und der Stationsschwestern teilweise gut. Dabei wurde festgehalten, grundsätzlich

seien die Diplomierten Krankenschwestern, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal

unterstellt seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt 12 bis 13) einzureihen

(VK.96.00011, E. 10c, vgl. auch E. 4a, www.vgrzh.ch). Gleichentags

ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im

Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen

[VK.96.00013], Physiotherapierende [VK.96.00015], Ergotherapierende

[VK.96.00017], alle ebenfalls unter www.vgrzh.ch).

Am 16. Mai 2001 erliess der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen

Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte

Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14

einzureihen, Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I dagegen in die

Lohnklasse 13. Krankenpflegende mit DN I und mit besonderen Aufgaben (mbA)

sind in die Klasse 14 und jene mit DN II und mbA in die Klasse 15

einzureihen (RRB 707/2001 E. B.5).

Neu eingereiht wurden auch die

Laborantinnen und Laboranten. Dabei wurde die Gleichbehandlung mit den

Krankenpflegenden DN I angestrebt, was die Anhebung um eine Klasse von bisher

10 bis 12 in 10 bis 13 zur Folge hatte. In diesem Zusammenhang wurde bemerkt,

dass die "Anhebung um eine Klasse für dipl. med. Laborant/in SRK" erfolge und

für die übrigen Berufsgruppen unverändert bleibe (RRB 707/2001 E. E/4b).

Erläuternd wurde ausgeführt, die Laborantin habe eine dreijährige Ausbildung zu

absolvieren. Eine Alterslimite für den Ausbildungsantritt bestehe nicht mehr.

Die schulischen Voraussetzungen müssten gemäss SRK-Richtlinien erfüllt sein.

Die Arbeit mit Patientinnen und Patienten stehe weniger im Vordergrund als bei

den Ergo- und Physiotherapeutinnen, da der Schwerpunkt der Tätigkeit bei der

Ausführung von Laborarbeiten liege. Eine Einreihung in Klasse 14 wäre nur

vertretbar, wenn sie durch eine aktuelle Arbeitsbewertung abgestützt werden

könnte, welche jedoch erst im Rahmen einer allgemeinen, alle Funktionen umfassenden

Besoldungsrevision vorgenommen werden könne. Aus diesen Gründen rechtfertige

sich eine Gleichbehandlung mit der Krankenschwester DN I (RRB 707/2001

E. E/1f).

B. A, geboren 1957, ist seit 1989 als

Laborantin beim Institut X der Universität Zürich angestellt. Im Rahmen der am

1. Juli 1991 in Kraft getretenen Strukturellen Besoldungsrevision 1987/91

wurde sie in die Lohnklasse 11 Erfahrungsstufe (ES) 3 eingereiht. Per

1. Juli 1996 erfolgte eine Beförderung in die Lohnklasse 12 ES 4.

Am 25. Februar 2002 beschloss der

Universitätsrat der Universität Zürich, die vom Regierungsrat für die

Gesundheitsdirektion beschlossenen Neueinreihungen und Überführungen in den

medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufen rückwirkend per

1. Januar 2002 auch an der Universität umzusetzen.

Mit Verfügung der Universität Zürich vom

9. September 2003 wurde das Gesuch von A um Einreihung in die

Lohnklasse 13 abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, die betreffende Stelle

sei im Rahmen der Neueinreihung per 1. Januar 2002 in die Klasse 13

eingereiht und als "med. Laborantin SRK" bezeichnet worden. A sei aber ausgebildete Arztgehilfin und nicht

im Besitz eines vom SRK anerkannten Diploms, weshalb sie die im RRB 707/2001

festgelegte Voraussetzung für die persönliche Überführung in die Klasse 13

nicht erfülle.

Erwägungen

II.

In der Folge gelangte A mit Rekurs an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte die Überführung in die

Lohnklasse 13 ES 6 Stufe 9 per 1. Januar 2002, unter Kosten

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Universität Zürich. Mit Beschluss vom

1.

April 2004 wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

A liess am 14. Mai 2004 gegen den

Rekursentscheid vom 1. April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und erneut,

sie sei auf den 1. Januar 2002 in die Besoldungsklasse 13 ES 6

Stufe 9 zu überführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Universität. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 3. September 2004 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Vorinstanz

in ihrer am 9. Juni 2004 beim Gericht eingegangenen Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über eine

personalrechtliche Anordnung, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

gegeben ist (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Da der Streitwert nicht über Fr. 20'000.- liegt,

ist die Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz zu fällen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in

der Funktion einer medizinischen Laborantin tätig und habe eine Stelle inne,

die dieser Funktion zugeordnet sei. Sie vergleiche ihre Tätigkeit als

Laborantin, in welcher sie in die Lohnklasse 12 eingereiht sei, mit derjenigen

des kantonalen Polizisten. Die Bezugnahme auf die Diplomierten Pflegenden DN I

erfolge nicht, um eine Diskriminierung diesen gegenüber aufzeigen zu können.

Vielmehr gehe es darum, die geltend gemachte Diskriminierung im Vergleich zum

Kantonspolizisten daraus abzuleiten. Gestützt auf den RRB 707/2001 und das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011,

www.vgrzh.ch) könne auf die Diskriminierung der diplomierten medizinischen

Laborantin geschlossen werden, ohne dass es dafür einer gutachterlichen

Bewertung bedürfe. Somit sei ihre tiefere Einreihung diskriminierend im Vergleich

zum Polizisten. Sodann sei für die Einreihung in eine bestimmte Lohnklasse die

tatsächlich ausgeführte Arbeit und nicht die Ausbildung massgebend, wie dies

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bezüglich der Ergotherapierenden mit

Entscheid vom 26. März 2003 (PB.2003.00004, www.vgrzh.ch) denn auch

festgehalten habe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält weiterhin daran fest,

die Beschwerdeführerin habe kein SRK-Diplom inne. Selbst wenn sie die Funktion

einer Laborantin mit SRK-Diplom versehe, vermöge sie in Ermangelung dieses

qualifizierenden Kriteriums nichts zu ihren Gunsten aus der Tatsache

abzuleiten, dass die dipl. med. Laborantin SRK um eine Lohnklasse angehoben

worden sei. Insoweit könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das

Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG) berufen.

Auch die

Vorinstanz geht davon aus, dass es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall

des Gleichstellungsgesetzes handle, verlange doch die Beschwerdeführerin als

ausgebildete Arztgehilfin (heute als "medizinische Praxisassistentin"

bezeichnet) die Gleichstellung mit einer dipl. med. Laborantin SRK,

welcher ebenfalls ein typischer Frauenberuf sei.

2.3

Gemäss § 11 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniversitätsG, LS 415.11)

gelten für das Universitätspersonal grundsätzlich die für das Staatspersonal

anwendbaren Bestimmungen. Absatz 2 sieht vor, dass der Universitätsrat

eine Personalverordnung mit besonderen Bestimmungen erlässt, welche den

universitären Verhältnissen Rechnung tragen. Sie können von den für das

Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen. Auch § 24

Universitätsordnung vom 4. Dezember 1998 (UniversitätsO, LS 415.111)

hält fest, dass sich Anstellung sowie Rechte und Pflichten des Universitätspersonals

nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen sowie der Personalverordnung

der Universität richten. Die Personalverordnung könne, soweit es die universitären

Verhältnisse erfordern, von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen.

§ 19 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November

1999.

(PersonalV UniZH, LS 415.21) führt sodann aus, die lohnmässige

Einreihung des Personals der Universität Zürich richte sich nach den

Grundsätzen und nach dem Lohnsystem des allgemeinen Personalrechts. In

besonderen Fällen könne davon abgewichen werden (Abs. 2). Bei der

individuellen Einstufung würden bisherige Tätigkeit, Erfahrung und spezielle

Qualifikationen berücksichtigt (Abs. 2).

Im bereits

erwähnten Beschluss des Universitätsrats vom 25. Februar 2002 wurde die Umsetzung

der vom Regierungsrat festgelegten Neueinreihungen gemäss RRB 707/2001 auch für

die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe an der Universität

angeordnet. In den Erwägungen des Beschlusses des Universitätsrats ist unter anderem

festgehalten, im Laufe der Aufarbeitung habe sich die Komplexität und

Problematik einer Bevorzugung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber mit

SRK-Anerkennung gezeigt. Verschiedene Institutsvorsteher hätten sich gegen die

erforderlichen Veränderungen einzelner Einreihungen in ihren Stellenplänen

gewehrt. Diese Haltung sei besonders dann verständlich, wenn Laborantinnen und

Laboranten ohne SRK-Anerkennung gleichwertige oder bessere Leistungen

erbringen. Zudem seien die Arbeitsbedingungen der medizinischen

Laborantenstellen in der Universität in verschiedenen Fällen nicht vergleichbar

mit denen im Universitätsspital. Im Einvernehmen mit der eingesetzten

Arbeitsgruppe habe sich die Universitätsleitung aber dennoch entschieden, die

Neueinreihung gemäss Empfehlung des Regierungsrats zu vollziehen. In der Folge

wurden nur die ein Diplom SRK innehabenden Laborantinnen und Laboranten in die

Lohnklasse 13 eingereiht.

Aufgrund der

soeben gemachten Ausführungen ergibt sich klar, dass sich die Beschwerdegegnerin

bezüglich der Einreihung der Laboranten und Laborantinnen an die Vorgaben des

Regierungsrats halten will. Mithin müssen für diese Angestellten dieselben

Bestimmungen betreffend Lohneinreihung gelten wie für die beim Staat

angestellten Laboranten und Laborantinnen, was denn auch mit dem in § 11

Abs. 1 UniversitätsG, § 24 Abs. 1 Universi-tätsO und § 19

Abs. 1 PersonalV UniZH festgehaltenen Grundsatz, wonach für das Universitätspersonal

grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen gelten, im

Einklang steht. Abweichende Regelungen für die an der Universität beschäftigten

Laboranten und Laborantinnen sind somit keine ergangen. Dafür wäre der im

Universitätsgesetz vorgesehene formelle Weg zu beschreiten gewesen (§ 11

Abs. 2 in Verbindung mit §§ 26 Abs. 3 Ziff. 2 und 29

Abs. 2 Ziff. 2 UniversitätsG, siehe auch § 24 Abs. 2 UniversitätsO).

Der "Einreihungsplan medizinische Berufe" vom 5. Dezember 2001

der Universität genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. Diesem Dokument kommt

keine eigenständige Bedeutung zu; vielmehr bezweckt es die Auslegung des Einreihungsplans

des Regierungsrats vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) und ist allenfalls mit

einer "Weisung" vergleichbar (zur Frage der Bindung an Weisungen vgl.

Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I,

6.

A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 75 B V; Alfred Kölz/Jürg

Bosshard/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 59 f.). In Dispositiv-Ziffer I

des am 25. Februar 2002 erlassenen Beschlusses des Universitätsrats wird

denn auch uneingeschränkt auf den Einreihungsplan RRB 707/2001 verwiesen, nicht

aber auf das Dokument vom 5. Dezember 2001. Somit bleibt zu prüfen,

inwieweit die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz getroffene

Auslegung des RRB 707/2001 bezogen auf die Beschwerdeführerin korrekt erfolgt

ist.

Das

Verwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass sich die Klasseneinreihung

nicht nach der effektiven Ausbildung, sondern nach der ausgeübten Tätigkeit

richte (VGr, 26. März 2003, PB.2003.00004 E. 2b; VGr, 12. März 2003,

PB.2003.00001 E. 2a/b, beide unter www.vgrzh.ch). Dieser Grundsatz gilt

auch vorliegend. Gemäss § 10 Abs. 1 der Personalverordnung vom

16.

Dezember 1998 (PV, LS 177.11) wird denn auch jede Stelle gemäss

dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren

Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Demnach richtet

sich die Entlöhnung des Arbeitnehmenden nach der innegehabten Stelle, was auch

der Meinung verschiedener Institutsvorsteher der Beschwerdegegnerin zu

entsprechen scheint. Die Beschwerdeführerin bekleidet unbestrittenermassen eine

Stelle, welche in die Klasse 13 eingereiht ist. Schon deswegen hat sie den

entsprechenden Lohn zugut. Gründe für eine Rückstufung im Sinn von § 19 PV

liegen keine vor und werden auch nicht behauptet.

2.4

Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der

Geschlechtsdiskriminierung dringt die Beschwerdeführerin durch. Dass es sich

bei der Tätigkeit der Laborantin als solches um einen frauenspezifischen Beruf

handelt, wurde nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend,

die Beschwerdeführerin könne sich nicht mit den Laborantinnen und Laboranten

mit SRK-Diplom vergleichen, weshalb sie nicht gleichermassen eine Geschlechtsdiskriminierung

aus dem Vergleich mit der Funktion des Polizisten bzw. der Polizistin für sich

ableiten könne. Dem kann aber, nachdem beim geltenden Besoldungssystem die

Einreihung in eine Lohnklasse von der ausgeübten Tätigkeit abhängt, nicht

beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin kann sich daher auf das Gleichstellungsgesetz

berufen und die Einreihung in die Lohnklasse 13, welche eine Klasse tiefer

liegt als jene für die Funktionen der Polizeisoldatinnen und -soldaten bzw. der

Krankenpflegenden mit DN II, verlangen. In den dem Einreihungsplan des

Regierungsrats vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) zugrundeliegenden

Verwaltungsgerichtsurteilen vom 22. Januar 2001 wurde denn auch eine

besoldungsmässige Diskriminierung der betreffenden Funktionen festgestellt

(VK.96.00011 [Pflegende], VK.96.00013 [Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen],

VK.96.00015 [Physiotherapierende], VK.96.00017 [Ergotherapierende], alle unter

www.vgrzh.ch). In der Folge hat der Regierungsrat auch für weitere frauenspezifische

Funktionen Anpassungen vorgenommen, so auch für die Funktion "dipl. med.

Laborant/in SRK". Aus den dargelegten Gründen fallen darunter aber die Stellen,

deren Anforderungen üblicherweise von Laborantinnen oder Laboranten mit

SRK-Diplom erfüllt werden können. Entsprechend wurde im RRB 707/2001

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Systemwechsel vorgenommen worden

sei, sondern die in der Strukturellen Besoldungsrevision (SBR) festgelegten und

auch vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten Strukturen des

Einreihungsgefüges übernommen worden und nach den Grundsätzen der SBR weiterentwickelt

worden seien (RRB 707/2001 E. E/1f). Somit gilt für den Einreihungsplan

gemäss RRB 707/2001 der Grundsatz von § 10 PV, wonach jede Stelle als

solche einzureihen ist, weiter. Daran ändert beim im Kanton Zürich geltenden

Einreihungssystem, welches hier zur Anwendung gelangt, auch nichts, wenn die

Arbeitgeberschaft eine Stelle durch einen Arbeitnehmenden besetzt, welcher

nicht die üblicherweise geforderten Bedingungen, wie beispielsweise ein

SRK-Diplom, mit sich bringt. Vom Grundsatz der Klasseneinreihung nach der

ausgeübten Tätigkeit (und nicht nach der effektiven Ausbildung des Einzelnen)

kann daher beim hier anwendbaren Einreihungssystem nicht abgewichen werden. Ob

ein anderes, einzelfallweise an die effektive Ausbildung geknüpftes Einreihungssystem

unter dem Gesichtspunkt des Gleichstellungsgesetzes auch haltbar wäre – davon gehen

die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin zumindest teilweise aus –, ist hier

nicht weiter abzuklären.

2.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

gutzuheissen ist. Die Nichtüberführung der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse

13.

verletzt Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und

Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG. Zudem bestimmt sich für die Angestellten des

Staats Zürich und grundsätzlich auch für das Personal der Beschwerdegegnerin

die Einreihung in eine Lohnklasse nach der ausgeübten Tätigkeit, weshalb die

Nichtüberführung der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 13 auch eine

Rechtsverletzung im Sinne von § 50 Abs. 2 lit. a und c VRG

darstellt (Kölz/Bosshard/Röhl, §§ 20 N. 6, 50 N. 2,

N. 39 f., N. 78).

Die Vorinstanz

und die Beschwerdegegnerin äussern sich zum Quantitativ bzw. zum Antrag um

Überführung der Beschwerdeführerin in die Besoldungsklasse 13 ES 6 Stufe 9

nicht. Die Beschwerdeführerin war bis jetzt in Lohnklasse 12 ES 6 Stufe 9

eingereiht. Entsprechend ist sie rückwirkend per 1. Januar 2002 antragsgemäss

in die Lohnklasse 13 ES 6 Stufe 9 zu überführen.

3.

Für das

Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 2 GlG keine Kosten zu

erheben.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin gemäss § 17 Abs. 2

lit. a VRG zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für die Aufwendungen im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Die

Beschwerdeführerin verlangt eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-

zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für

die Aufwendungen ausserhalb des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens keine

Entschädigung zuzusprechen ist (§ 33 Personalgesetz vom 27. September

1998.

[LS 177.1] in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VRG), weshalb sich

der Entschädigungsanspruch entsprechend reduziert. Ausserdem hat die

Beschwerdeführerin eine so genannte "angemessene"

Prozessentschädigung zugute; mit der Parteientschädigung sind der berechtigten

Partei höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu vergüten.

Dies bedeutet aber nicht, dass in diesem Umfang eine volle Entschädigung zuzusprechen

ist (Kölz/Bosshard/Röhl, § 17 N. 36 ff.). Vorliegend konnten in

der Beschwerdeschrift naturgemäss teilweise Ausführungen aus der Rekursschrift

übernommen werden. Auch hat es im Beschwerdeverfahren keine Weiterungen

gegeben. Andererseits hat es sich um einen eher schwierigen Prozess gehandelt,

zumal die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz von einer anderen

Rechtsauffassung ausgegangen sind. In Berücksichtigung dieser Umstände

erscheint eine Parteientschädigung von je Fr. 1'800.- für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren als angemessen.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der

Universität Zürich vom 9. September 2003 und der Beschluss der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 1. April 2004 aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1.

Januar 2002 in die Lohnklasse 13 Erfahrungsstufe 6 Stufe 9 zu überführen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit insgesamt

Fr. 3'600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …