PB.2004.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00013
7. Juli 2004Deutsch7 min
(URT.2004.8075)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2004.00013
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.07.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Überleitung in das neue Personalrecht
Überführung in das neue Personalrecht: Anfechtung der Funktionsstufeneinreihung von Inventarsachbearbeitern des Steueramts.
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts beim Streit über Einreihung oder Beförderung in Lohnklassen oder -stufen nach § 74 Abs. 2 VRG, sofern es sich nicht um eine Sache gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt (E. 2.1). Die Inventarisierung durch einen Sachbearbeiter des Steueramtes bildet eine wesentliche Grundlage für die Steuereinschätzung, was zumindest mittelbar eine Ausübung der öffentlichen Gewalt darstellt und überdies der Interessenwahrung des Gemeinwesens dient. Es liegt mithin kein "civil right" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (E. 2.2). Nichteintreten und Überweisung an den Regierungsrat (E. 2.3). Kostenauflage an Vorinstanz infolge unzutreffender Rechtsmittelbelehrung (E. 3).
Stichworte:
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
ART. 6 EMRK
CIVIL RIGHT
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KOSTENAUFLAGE
ÖFFENTLICHE GEWALT
ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 74 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 20 S. 71
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A. A hatte seit Anfang 2000 beim Steueramt der Stadt
Zürich als kaufmännischer Beamter nach altem kommunalem Personalrecht
gearbeitet. Mit Überleitungs-Verfügung vom 20. Mai 2003 überführte ihn der
Direktor des Steueramts als neurechtlich Angestellten rückwirkend per 1. Juli
2002 in die Funktionsstufe 9 der Funktionskette 607 ("Anspruchsvolle
Sachbearbeitung"), und zwar unter der Funktionsbezeichnung "Sachbearbeiter
mit vermehrter Verantwortung Abteilung Inventar", bei nutzbarer Erfahrung
von neun Jahren sowie einer Lage im Lohnband von 100,72 % des Mittelwerts. Das
Gehalt veränderte sich dadurch nicht. Die von A. zu tätigenden Erhebungen
finden "Verwendung für die steueramtliche Einschätzung per
Todesfall".
B. Unter dem 3. Juni 2003 reichte A gegen die Überleitungsverfügung
Einsprache ein mit dem Ansinnen, ihn auf die Funktionsstufe 10 und die nutzbare
Erfahrung auf das Maximum von 15 Jahren zu heben. Der Stadtrat von Zürich wies
den so genannten stadtinternen Rekurs mit Beschluss vom 9. Juli 2003 ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte
dagegen unter dem 15. August 2003 mit unverändertem Begehren. Mit Beschluss vom
29.
April 2004 wies der Bezirksrat Zürich das Rechtsmittel ab und nannte als
Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht.
III.
A erhob hiergegen
am 19. Mai 2004 mit gleich gebliebenem Antrag denn auch Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Während der Bezirksrat Zürich unter dem 4. Juni 2004 auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss der Zürcher Stadtrat in der Beschwerdeantwort
vom 23. jenes Monats auf Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Indem die Beschwerdegegnerin die durch das
Verwaltungsgericht einschlägig entwickelten Gesichtspunkte richtig anwendet und
betreffend die hier kontroversen Lohnunterschiede von Zahlen ausgeht, an denen
zu zweifeln kein Anlass besteht, errechnet sie einen die Grenze von Fr.
20'000.- knapp übersteigenden Streitwert (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht
– eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff.,
572, mit Hinweisen). Das vorliegende personalrechtliche Rechtsmittel gilt es deshalb
kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) und mangels Sondermaterien gemäss § 38 Abs. 2
lit. a oder b VRG in Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. oben I-III).
2.
Die Zuständigkeit ist laut § 80c in
Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen zu prüfen.
2.1
§ 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2
VRG verbietet die (allgemeine) Beschwerde auf dem hier interessierenden Gebiet
des Personalwesens (vgl. oben 1, auch zum Folgenden), es stehe denn die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen oder handle sich um
eine Sache gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101). § 74 VRG erlaubt die (spezielle) Beschwerde unter anderem
gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen (Abs. 1),
wie das gegenwärtig zutrifft, ausser es gehe beispielsweise um Einreihung und
Beförderung in Besoldungsklassen sowie -stufen (Abs. 2).
Lehre und verwaltungsgerichtliche Praxis
machen eine – bundesrechtlich sowie nach § 80c in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG gebotene – Gegenausnahme zu § 74 Abs. 2
VRG, wenn sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes
vom 24. März 1995 (SR 151.1) berufen (VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 2a/aa
Abs. 2, sowie 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1b – je mit Hinweisen und
unter www.vgrzh.ch).
Ebenso hat das Verwaltungsgericht
anschliessend an Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
sowie des Bundesgerichts in jüngerer Zeit gefunden, der Streit über Einreihung
und Beförderung in Besoldungsklassen sowie -stufen im Sinn von § 74 Abs. 2
VRG könne eine zivilrechtliche Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK
bilden (VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 2a/aa Abs. 2, sowie 11. Juni
2003, PB.2003.00009, E. 1c – je mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch; vgl. auch
BGE 129 I 207).
2.2
Weil hiervon der Rechtsweg abhängen kann, muss ein
Rechtsmittel erklären, ob es den Anspruch auf geschlechtlich
diskriminierungsfreien Lohn gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV bzw. nach
Gleichstellungsgesetz geltend mache (VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049,
E. 2a/cc Abs. 2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Letzteres tut der Beschwerdeführer
nicht, wie denn auch keine Anzeichen für eine Geschlechtsdiskriminierung
bestehen; er beschränkt sich darauf, das allgemeine Egalitätsprinzip im Sinn
von Art. 8 Abs. 2 BV als verletzt zu rügen.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sodann findet –
so lange es sich wie hier nicht um Pensionsangelegenheiten dreht – keine
Anwendung auf staatlich Beschäftigte, deren Tätigkeit im Licht ihnen
übertragener Aufgaben sowie Verantwortlichkeiten eine unmittelbar oder mittelbare
Teilhabe an der öffentlichen Gewalt darstellt und das allgemeine Interesse des
Gemeinwesens wahren soll; das trifft regelmässig auf Angestellte der
Steuerverwaltung zu, etwa dortige Inspektorinnen oder Inspektoren (BGE 129 I
207.
E. 4.3; VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 2a/dd, www.vgrzh.ch; EGMR, 1.
Juli 2003, Sidabras und Dziautas, 55480/00 und 59330/00, hudoc.echr.coe.int;
vgl. oben I-III, auch zum Folgenden sowie nächsten Absatz). Weil die
Inventarisierungen durch den Beschwerdeführer wesentliche Grundlage für
Steuereinschätzungen bei Todesfällen bilden, muss dieser im Sinn der eben
aufgezeigten Praxis den Garantien von Art. 6 Abs. 1 EMRK entzogen
bleiben, übt er doch insbesondere zumindest mittelbar öffentliche Gewalt zu
generellen Gunsten von Beschwerdegegnerin, Kanton Zürich und Bund aus.
Endlich handelt es sich beim Streit der
Parteien um einen solchen betreffend Saläreinreihung, wo § 74 Abs. 2
VRG die Beschwerde ausschliesst (vgl. VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E.
2a/bb, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
2.3
Nach alledem lässt sich auf das Rechtsmittel nicht
eintreten. Es ist zwecks Behandlung als weiterer Rekurs dem Regierungsrat zu
überweisen (§ 19c Abs. 2 sowie § 80c in Verbindung mit §§ 70
und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. oben II+III).
3.
Da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.-
liegt, besteht für die Verfahrensbeteiligten keine Kostenfreiheit im Sinn von § 80b
VRG (vgl. oben 1). Der angefochtene Entscheid hat eine unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung erteilt (oben II, 2). Deshalb lassen sich die Gerichtskosten
nicht ausgangsgemäss dem vor Verwaltungsgericht erfolglosen Beschwerdeführer
auferlegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 23), wohl aber der Vorinstanz zu Lasten der Staatskasse (vgl. VGr, 11.
Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch; anders noch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27, die ein solches Vorgehen freilich bei der
Parteientschädigung für statthaft ansehen [§ 17 N. 33]).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
Sie wird zur
Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat weitergeleitet.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
zu Lasten der Staatskasse dem Bezirksrat Zürich auferlegt.
4.
…