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Entscheid

PB.2004.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00013

7. Juli 2004Deutsch7 min

(URT.2004.8075)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A hatte seit Anfang 2000 beim Steueramt der Stadt

Zürich als kauf­männischer Beamter nach altem kommunalem Personalrecht

gearbeitet. Mit Überleitungs-Verfügung vom 20. Mai 2003 überführte ihn der

Direktor des Steueramts als neu­rechtlich Angestellten rückwirkend per 1. Juli

2002 in die Funktionsstufe 9 der Funktionskette 607 ("Anspruchs­volle

Sachbearbeitung"), und zwar unter der Funktions­bezeichnung "Sach­bearbeiter

mit vermehrter Verantwortung Abteilung Inventar", bei nutzbarer Erfahrung

von neun Jahren sowie einer Lage im Lohnband von 100,72 % des Mittelwerts. Das

Gehalt ver­änderte sich dadurch nicht. Die von A. zu tätigenden Erhebungen

finden "Ver­wendung für die steueramtliche Einschätzung per

Todesfall".

B. Unter dem 3. Juni 2003 reichte A gegen die Überleitungsverfügung

Einsprache ein mit dem Ansinnen, ihn auf die Funktionsstufe 10 und die nutzbare

Erfah­rung auf das Maximum von 15 Jahren zu heben. Der Stadtrat von Zürich wies

den so genannten stadt­internen Rekurs mit Beschluss vom 9. Juli 2003 ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte

dagegen unter dem 15. August 2003 mit unverändertem Begehren. Mit Beschluss vom

29.

April 2004 wies der Bezirksrat Zürich das Rechts­mittel ab und nannte als

Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht.

III.

A erhob hiergegen

am 19. Mai 2004 mit gleich gebliebenem Antrag denn auch Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Während der Bezirksrat Zürich unter dem 4. Juni 2004 auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss der Zürcher Stadtrat in der Beschwerde­antwort

vom 23. jenes Monats auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Indem die Beschwerdegegnerin die durch das

Verwaltungsgericht einschlägig entwickelten Gesichtspunkte richtig anwendet und

betreffend die hier kontroversen Lohnunterschiede von Zahlen ausgeht, an denen

zu zweifeln kein Anlass besteht, errechnet sie einen die Grenze von Fr.

20'000.- knapp übersteigenden Streitwert (Andreas Keiser, Das neue Per­sonalrecht

– eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff.,

572, mit Hinweisen). Das vorliegende personalrechtliche Rechtsmittel gilt es deshalb

kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) und mangels Sondermaterien gemäss § 38 Abs. 2

lit. a oder b VRG in Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. oben I-III).

2.

Die Zuständigkeit ist laut § 80c in

Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen zu prüfen.

2.1

§ 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2

VRG verbietet die (allgemeine) Beschwer­de auf dem hier interessierenden Gebiet

des Personalwesens (vgl. oben 1, auch zum Fol­gen­den), es stehe denn die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen oder handle sich um

eine Sache gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention

(EMRK, SR 0.101). § 74 VRG erlaubt die (spezielle) Beschwerde unter an­de­rem

gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über personal­rechtliche Anordnungen (Abs. 1),

wie das gegenwärtig zutrifft, ausser es gehe beispielsweise um Einreihung und

Be­för­derung in Besoldungsklassen sowie -stufen (Abs. 2).

Lehre und verwaltungsgerichtliche Praxis

machen eine – bundesrechtlich sowie nach § 80c in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG gebotene – Gegenausnahme zu § 74 Abs. 2

VRG, wenn sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der

Bundesver­fassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 3 des Gleich­stellungs­gesetzes

vom 24. März 1995 (SR 151.1) berufen (VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 2a/aa

Abs. 2, sowie 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1b – je mit Hinweisen und

unter www.vgrzh.ch).

Ebenso hat das Verwaltungsgericht

anschliessend an Entscheide des Europäischen Ge­richtshofs für Menschenrechte

sowie des Bundesgerichts in jüngerer Zeit gefunden, der Streit über Einreihung

und Beförderung in Besoldungsklassen sowie -stufen im Sinn von § 74 Abs. 2

VRG könne eine zivilrechtliche Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK

bilden (VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 2a/aa Abs. 2, sowie 11. Juni

2003, PB.2003.00009, E. 1c – je mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch; vgl. auch

BGE 129 I 207).

2.2

Weil hiervon der Rechtsweg abhängen kann, muss ein

Rechtsmittel erklären, ob es den Anspruch auf geschlechtlich

diskriminierungsfreien Lohn gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV bzw. nach

Gleichstellungsgesetz geltend mache (VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049,

E. 2a/cc Abs. 2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Letzteres tut der Beschwerdeführer

nicht, wie denn auch keine Anzeichen für eine Geschlechtsdiskriminierung

bestehen; er be­schränkt sich darauf, das allgemeine Egalitätsprinzip im Sinn

von Art. 8 Abs. 2 BV als ver­letzt zu rügen.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sodann findet –

so lange es sich wie hier nicht um Pensions­ange­legenheiten dreht – keine

Anwendung auf staatlich Beschäftigte, deren Tätigkeit im Licht ihnen

übertragener Aufgaben sowie Verantwortlichkeiten eine unmittelbar oder mittelbare

Teilhabe an der öffentlichen Gewalt darstellt und das allgemeine Interesse des

Gemein­wesens wahren soll; das trifft regelmässig auf Angestellte der

Steuerverwaltung zu, etwa dortige Inspektorinnen oder Inspektoren (BGE 129 I

207.

E. 4.3; VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 2a/dd, www.vgrzh.ch; EGMR, 1.

Juli 2003, Sidabras und Dziautas, 55480/00 und 59330/00, hudoc.echr.coe.int;

vgl. oben I-III, auch zum Folgenden sowie nächsten Absatz). Weil die

Inventarisierungen durch den Beschwerdeführer wesentliche Grundlage für

Steuereinschätzungen bei Todesfällen bilden, muss dieser im Sinn der eben

aufgezeigten Praxis den Garantien von Art. 6 Abs. 1 EMRK entzogen

bleiben, übt er doch insbesondere zumindest mittelbar öffentliche Gewalt zu

generellen Gunsten von Be­schwerdegegnerin, Kanton Zürich und Bund aus.

Endlich handelt es sich beim Streit der

Parteien um einen solchen betreffend Salär­einreihung, wo § 74 Abs. 2

VRG die Beschwerde ausschliesst (vgl. VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E.

2a/bb, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.3

Nach alledem lässt sich auf das Rechtsmittel nicht

eintreten. Es ist zwecks Behandlung als weiterer Rekurs dem Regierungsrat zu

überweisen (§ 19c Abs. 2 sowie § 80c in Verbin­dung mit §§ 70

und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. oben II+III).

3.

Da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.-

liegt, besteht für die Verfahrensbeteiligten keine Kostenfreiheit im Sinn von § 80b

VRG (vgl. oben 1). Der angefochtene Entscheid hat eine unzutreffende

Rechtsmittelbelehrung erteilt (oben II, 2). Deshalb lassen sich die Gerichts­kosten

nicht ausgangsgemäss dem vor Verwaltungsgericht erfolglosen Beschwerdeführer

auferlegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 23), wohl aber der Vorinstanz zu Lasten der Staatskasse (vgl. VGr, 11.

Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch; anders noch

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27, die ein solches Vorgehen frei­lich bei der

Parteientschädigung für statthaft ansehen [§ 17 N. 33]).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

Sie wird zur

Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat weitergeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

zu Lasten der Staatskasse dem Bezirksrat Zürich auferlegt.

4.