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Entscheid

PB.2004.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00024

18. August 2004Deutsch5 min

(URT.2004.8125)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A

unterrichtete als Stadtzürcher Oberstufenlehrer im Schulhaus B.

Nachdem

er Widerstand gegen eine Mitarbeiterbeurteilung (MAB) in Form der "Lohn­wirksamen

Qualitätssicherung LQS" gemäss § 20 des Lehrerpersonalgesetzes vom

10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) und §§ 23 ff. der

Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPV, LS 412.311) angemeldet

hatte, teilte ihm die kommunale Kreisschulpflege C unterm 27. November 2002

mit, ihr Büro habe am 15. gleichen Monats beschlossen, ihm kraft (§ 2 LPG

in Verbindung mit) § 19 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10)

eine Bewährungszeit von einem Vierteljahr einzuräumen, um sich einer MAB im

Sinn der LQS doch noch zu unterziehen.

Die

Kreisschulpflege kündigte ihm mit Schreiben vom Sonntag, 16. März 2003 gestützt

auf § 8 LPG per 15. August 2003, weil er trotz wiederholter Aufforderung

auch nach Ablauf der Bewährungsfrist der Pflicht nicht nachgekommen sei, sich

einer LQS-Beurteilung zu stellen und dabei mitzuwirken; als Rechtsmittel war

(laut § 10 Abs. 1 LPG) der Rekurs an die Bildungsdirektion genannt.

Erwägungen

II.

A

erhob hiergegen unterm 16. April 2003 Rekurs beim Zürcher Verwaltungsgericht

mit den Ansinnen, einerseits festzustellen, dass §§ 23 f. LPV

übergeordnetem Recht widersprächen – dies bloss vorfrageweise – und dass die

Kündigung zu Unrecht erfolgt sei, sowie anderseits auf eine Entschädigung bzw.

Abfindung in der Höhe von zehn Monatsgehältern zu erkennen. Am 30. April 2003

beschloss die 4. Gerichtskammer, das Rechtsmittel zuständigkeitshalber an die

kantonale Bildungsdirektion weiterzu­leiten.

A

fand nach dem Schuljahr 2002/2003 eine neue Stelle im Kanton X.

Mit

Verfügung vom 22. Juni 2004 wies die Bildungsdirektion den Rekurs vom 16. April

2003.

ab.

III.

A

gelangte dagegen am 10./14. Juli 2004 mit "Rekurs" und den Rechtsbegehren

an das Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, (1) dass §§ 23 f. LPV

übergeordnetem Recht widersprächen sowie (2) dass seine Entlassung durch die

Kreisschulpflege direkt mit der lohnwirksamen Mitarbeiterbeurteilung

zusammenhänge und somit zu Unrecht erfolgt sei; auf einen Entschädigungsantrag

verzichtete er ausdrücklich.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der

"Rekurs" kann wie schon beim ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht

nur eine (Personal-)Beschwerde im Sinn von § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sein.

Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin füglich das Arbeitsverhältnis mit der

Beschwerdegegnerin nicht wiederherstellen lassen will und anders als damals

keine Geldleistung mehr verlangt, fehlt dem jetzigen Rechtsmittel ein

Streitwert; weil ebenso wenig eine Sondermaterie gemäss § 38 Abs. 2

VRG vorliegt, gilt es das Geschäft schon gestützt auf Abs. 1 derselben

Bestimmung in Dreierbesetzung zu erledigen, was erneut ohne irgendwelche

Weiterungen geschehen darf (§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f.

VRG; VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, E. 2.1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4).

2.

2.1

Vorab lässt sich auf Beschwerdebegehren 1 nicht

eintreten. Im Unterschied zum Rekurs zielt es nicht mehr nur auf Beantwortung

einer Vorfrage, sondern auf dispositivmässige Feststellung und erscheint

deshalb als unstatthaft neu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4). Zudem

läuft es auf eine abstrakte Normenkontrolle hinaus, die dem Verwaltungsgericht

verwehrt ist (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 41 N. 8, 50 N. 115 f.).

2.2

Laut Praxis muss ein Feststellungsansinnen nach Art

von Rechtsbegehren 2 in der Regel mit einem Entschädigungsantrag einhergehen.

Hält nämlich das Verwaltungsgericht eine Kündigung für ungerechtfertigt, stellt

es das kraft § 80 Abs. 2 VRG fest und bestimmt die Entschädigung,

welche das Gemeinwesen zu leisten hat. Die erwähnte Vorschrift zwingt jedoch

nicht dazu, Feststellungs- und Leistungsbegehren zu verbinden. Vielmehr lässt

sich Ersteres auch dann an die Hand nehmen, wenn anderweitige schutzwürdige

Inter­essen vorgebracht werden, wobei tatsächlich solche wie zum Beispiel

wirtschaftliche oder ideelle genügen. Es ist am Beschwerdeführer, diese darzulegen

(zum Ganzen VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, E. 2.2 Abs. 1, mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 60, 21 N. 29

f., 80 N. 4).

Weder macht die Beschwerde derartige schutzwürdige

Interessen geltend noch lassen sich solche ersehen. Auf dem letzten Blatt der

Rechtsmittelbegründung heisst es einzig: "Das Verwaltungsgericht

entscheidet in diesem Fall über die Art und über das Mass an persönlichem

Engagement des Mensch und Vorbild seins von Lehrerinnen und Lehrer in zukünftigen

Klassenzimmern im Kanton … Zürich. Ebenso wird dieses Urteil von interkantonaler

Bedeutung sein, weil auch viele Lehrkräfte aus dem Kanton X mit Argusaugen die

resultierende Botschaft für sich entgegennehmen, analysieren und Konsequenzen

für die zu setzenden pädagogischen Ziele in ihrem Kanton, in ihren Schulzimmern

ziehen werden."

Das

als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen bedeutete, die unstatthafte Popularbe­schwerde

zuzulassen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 1, 5, 37; ferner RB 2002

Nr. 89 am Ende = BEZ 2002 Nr. 51 E. 1a in fine). Daher kann auch

auf Rechtsbegehren 2 nicht eingetreten werden.

3.

Obwohl hier ein Streitwert mangelt, gilt es

in sinngemässer Anwendung von § 80b VRG den Beschwerdeführer

ausgangsgemäss kostenpflichtig zu erklären (§ 80c in Verbindung mit §§ 70,

13.

Abs. 2 Satz 1 VRG); denn der von diesem erwünschte Entscheid des

Verwaltungsgerichts wäre nach der Begründung des Rechtsmittels von grosser

Tragweite (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.