PB.2004.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00024
18. August 2004Deutsch5 min
(URT.2004.8125)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2004.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.08.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 18.11.2004 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Feststellungsinteresse bei Kündigung
In einer gegen eine Kündigung gerichteten Beschwerde muss ein Feststellungsbegehren nicht zwingend mit einem Leistungsbegehren verbunden werden. Wenn jedoch ausschliesslich die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei (vgl. § 80 Abs. 2 VRG), muss das Feststellungsinteresse (als Bestandteil der Legitimation) substantiiert werden (2.2).
Stichworte:
FESTSTELLUNGSINTERESSE
KÜNDIGUNG
LEISTUNGSBEGEHREN
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
Rechtsnormen:
§ 80 Abs. 2 VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 22 S. 74
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A
unterrichtete als Stadtzürcher Oberstufenlehrer im Schulhaus B.
Nachdem
er Widerstand gegen eine Mitarbeiterbeurteilung (MAB) in Form der "Lohnwirksamen
Qualitätssicherung LQS" gemäss § 20 des Lehrerpersonalgesetzes vom
10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) und §§ 23 ff. der
Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPV, LS 412.311) angemeldet
hatte, teilte ihm die kommunale Kreisschulpflege C unterm 27. November 2002
mit, ihr Büro habe am 15. gleichen Monats beschlossen, ihm kraft (§ 2 LPG
in Verbindung mit) § 19 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10)
eine Bewährungszeit von einem Vierteljahr einzuräumen, um sich einer MAB im
Sinn der LQS doch noch zu unterziehen.
Die
Kreisschulpflege kündigte ihm mit Schreiben vom Sonntag, 16. März 2003 gestützt
auf § 8 LPG per 15. August 2003, weil er trotz wiederholter Aufforderung
auch nach Ablauf der Bewährungsfrist der Pflicht nicht nachgekommen sei, sich
einer LQS-Beurteilung zu stellen und dabei mitzuwirken; als Rechtsmittel war
(laut § 10 Abs. 1 LPG) der Rekurs an die Bildungsdirektion genannt.
Erwägungen
II.
A
erhob hiergegen unterm 16. April 2003 Rekurs beim Zürcher Verwaltungsgericht
mit den Ansinnen, einerseits festzustellen, dass §§ 23 f. LPV
übergeordnetem Recht widersprächen – dies bloss vorfrageweise – und dass die
Kündigung zu Unrecht erfolgt sei, sowie anderseits auf eine Entschädigung bzw.
Abfindung in der Höhe von zehn Monatsgehältern zu erkennen. Am 30. April 2003
beschloss die 4. Gerichtskammer, das Rechtsmittel zuständigkeitshalber an die
kantonale Bildungsdirektion weiterzuleiten.
A
fand nach dem Schuljahr 2002/2003 eine neue Stelle im Kanton X.
Mit
Verfügung vom 22. Juni 2004 wies die Bildungsdirektion den Rekurs vom 16. April
2003.
ab.
III.
A
gelangte dagegen am 10./14. Juli 2004 mit "Rekurs" und den Rechtsbegehren
an das Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, (1) dass §§ 23 f. LPV
übergeordnetem Recht widersprächen sowie (2) dass seine Entlassung durch die
Kreisschulpflege direkt mit der lohnwirksamen Mitarbeiterbeurteilung
zusammenhänge und somit zu Unrecht erfolgt sei; auf einen Entschädigungsantrag
verzichtete er ausdrücklich.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der
"Rekurs" kann wie schon beim ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht
nur eine (Personal-)Beschwerde im Sinn von § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sein.
Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin füglich das Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdegegnerin nicht wiederherstellen lassen will und anders als damals
keine Geldleistung mehr verlangt, fehlt dem jetzigen Rechtsmittel ein
Streitwert; weil ebenso wenig eine Sondermaterie gemäss § 38 Abs. 2
VRG vorliegt, gilt es das Geschäft schon gestützt auf Abs. 1 derselben
Bestimmung in Dreierbesetzung zu erledigen, was erneut ohne irgendwelche
Weiterungen geschehen darf (§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f.
VRG; VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, E. 2.1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4).
2.
2.1
Vorab lässt sich auf Beschwerdebegehren 1 nicht
eintreten. Im Unterschied zum Rekurs zielt es nicht mehr nur auf Beantwortung
einer Vorfrage, sondern auf dispositivmässige Feststellung und erscheint
deshalb als unstatthaft neu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4). Zudem
läuft es auf eine abstrakte Normenkontrolle hinaus, die dem Verwaltungsgericht
verwehrt ist (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 41 N. 8, 50 N. 115 f.).
2.2
Laut Praxis muss ein Feststellungsansinnen nach Art
von Rechtsbegehren 2 in der Regel mit einem Entschädigungsantrag einhergehen.
Hält nämlich das Verwaltungsgericht eine Kündigung für ungerechtfertigt, stellt
es das kraft § 80 Abs. 2 VRG fest und bestimmt die Entschädigung,
welche das Gemeinwesen zu leisten hat. Die erwähnte Vorschrift zwingt jedoch
nicht dazu, Feststellungs- und Leistungsbegehren zu verbinden. Vielmehr lässt
sich Ersteres auch dann an die Hand nehmen, wenn anderweitige schutzwürdige
Interessen vorgebracht werden, wobei tatsächlich solche wie zum Beispiel
wirtschaftliche oder ideelle genügen. Es ist am Beschwerdeführer, diese darzulegen
(zum Ganzen VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, E. 2.2 Abs. 1, mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 60, 21 N. 29
f., 80 N. 4).
Weder macht die Beschwerde derartige schutzwürdige
Interessen geltend noch lassen sich solche ersehen. Auf dem letzten Blatt der
Rechtsmittelbegründung heisst es einzig: "Das Verwaltungsgericht
entscheidet in diesem Fall über die Art und über das Mass an persönlichem
Engagement des Mensch und Vorbild seins von Lehrerinnen und Lehrer in zukünftigen
Klassenzimmern im Kanton … Zürich. Ebenso wird dieses Urteil von interkantonaler
Bedeutung sein, weil auch viele Lehrkräfte aus dem Kanton X mit Argusaugen die
resultierende Botschaft für sich entgegennehmen, analysieren und Konsequenzen
für die zu setzenden pädagogischen Ziele in ihrem Kanton, in ihren Schulzimmern
ziehen werden."
Das
als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen bedeutete, die unstatthafte Popularbeschwerde
zuzulassen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 1, 5, 37; ferner RB 2002
Nr. 89 am Ende = BEZ 2002 Nr. 51 E. 1a in fine). Daher kann auch
auf Rechtsbegehren 2 nicht eingetreten werden.
3.
Obwohl hier ein Streitwert mangelt, gilt es
in sinngemässer Anwendung von § 80b VRG den Beschwerdeführer
ausgangsgemäss kostenpflichtig zu erklären (§ 80c in Verbindung mit §§ 70,
13.
Abs. 2 Satz 1 VRG); denn der von diesem erwünschte Entscheid des
Verwaltungsgerichts wäre nach der Begründung des Rechtsmittels von grosser
Tragweite (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
…