PB.2004.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00025
30. September 2004Deutsch5 min
(URT.2004.8196)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2004.00025
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.09.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Zuständigkeit bei Abfindungen
Für Personal bis Lohnklasse 23 wird die Abfindung von der vorgesetzten Direktion festgelegt. Die angefochtene Verfügung der Justizdirektion muss somit zunächst an den Regierungsrat weitergezogen werden (1.2). Selbst wenn man aus der Beschwerdeschrift einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Kündigung herauslesen sollte, wäre darauf mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten (1.3).
Nichteintreten
Stichworte:
ABFINDUNG
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 19a Abs. 2 VRG
§ 17 Abs. 1 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, geboren 1961, wurde mit Wirkung ab dem
1. Januar 1996 zu 100 % als Aufseher in der Hauptabteilung der Gefängnisse
Zürich angestellt. Per 1. Oktober 1996 wechselte er vom Bezirksgericht H an das
Bezirksgefängnis K. Im Rahmen eines Versuchs wurde mit Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern vom 18. März 2002 der Beschäftigungsgrad von A unter
dem Titel "Lebensarbeitszeit mit Zeitkonto gemäss RRB Nr. 1728/1988 (BAM
II) und Reduktion des Beschäftigungsgrades" auf 80.95% bei einem
Auszahlungsgrad von 61.90% reduziert (RRB = Regierungsratsbeschluss, BAM =
Beschäftigungswirksame Arbeitszeitmodelle).
Aufgrund einer Sanierungsmassnahme wurde
per April 2004 das Gefängnis K zu einem so genannten "Einstellbetrieb"
reduziert, was einen Abbau von 15 Stellen, darunter jene von A, zur Folge
hatte. Die Entlassung per 31. März 2004 war A mit Verfügung des Amts für
Justizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2003 mitgeteilt worden.
Erwägungen
II.
Gegen die Entlassungsverfügung erhob A am
20.
Januar 2004 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern mit dem
Antrag auf Wiedereinstellung im Umfang von ca. 60%;
eventualiter sei ihm eine Abfindung wegen unverschuldeter Entlassung zuzusprechen.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 wurde der Rekurs abgewiesen bzw. das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Abfindung verneint.
III.
Mit Eingabe vom 15./19. Juli 2004 erhob A
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 8. Juni 2004.
Da seine Eingabe weder Anträge noch eine Begründung enthielt, wurde ihm mit
Präsidialverfügung vom 19. Juli 2004 eine Nachfrist von zehn Tagen zur
Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt. Dieser Auflage kam A
mit Eingabe vom 30. Juli 2004 nach. Konkret beantragte er eine Abfindung in der
Höhe von Fr. 19'800.-.
Das Amt für Justizvollzug verzichtete mit
Eingabe vom 26. August 2004 auf eine Stellungnahme und verwies auf den
Rekursentscheid. Die Vorinstanz verzichtete gleichentags ebenfalls auf eine
Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, fällt
der Entscheid in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
1.2
Streitgegenstand bildet der Anspruch auf eine
Abfindung. Die Abfindung wird aber für das Personal der Verwaltung im Kanton
bis Lohnklasse 23 von der vorgesetzten Direktion im Einvernehmen mit dem
Personalamt festgesetzt (§ 17 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
[VVPG]). Da der Beschwerdeführer in Besoldungsklasse 12 eingereiht war, fällt
die Abfindung gemäss § 17 Abs. 1 VVPG in die Kompetenz der Direktion der Justiz
und des Innern, welche daher erstinstanzlich darüber befunden hat. In
der Begründung der Kündigungsverfügung des Amts für Justizvollzug vom 24.
Dezember 2003 ist zwar festgehalten, dass eine Abfindung entfalle. Dem kommt
aber nur die Bedeutung einer Meinungsäusserung zu. Am Charakter des
erstinstanzlichen Entscheids der Direktion der Justiz und des Innern würde aber
auch nichts ändern, wenn das Amt für Justizvollzug vorgängig materiell über die
Frage der Abfindung befunden hätte, da dieses hierfür gar nicht zuständig
gewesen wäre (VGr, 25. Juni 2003, PB.2002.00037, E. 1).
Da der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 8. Juni 2004 der Charakter eines erstinstanzlichen
Entscheids zukommt und keine Ausnahme gemäss § 19a Abs. 2 VRG gegeben ist, hat
aufgrund von Absatz 1 der genannten Bestimmung vorerst der Regierungsrat über
die Sache zu entscheiden. Im Zürcher Verfahrensrecht gibt es auch kein
Sprungrechtsmittel, das dem Verwaltungsgericht jetzt schon und ohne den
vorgängigen Entscheid des Regierungsrats abzuwarten erlauben würde, über die
Sache zu befinden (VGr, 30. April 2003, PB.2003.00012, E. 2 mit Hinweis auf
VGr, 10. Juli 2002, VB.2002.00202, E. 3, www.vgrzh.ch).
Somit kann das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht eintreten und ist die Sache nach § 80c in Verbindung mit §§ 70
und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Regierungsrat zu
überweisen.
1.3
Selbst wenn aus der Beschwerde ein Antrag auf
Feststellung einer Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund herausgelesen
werden möchte, könnte darauf nicht eingetreten werden. Aus der subsidiären
Natur des Feststellungsanspruchs gegenüber dem Begehren um Erlass einer
Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergibt sich nämlich, dass die
Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsentscheids nicht gegeben
sind, solange das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers durch einen
entsprechenden rechtsge-staltenden Entscheid ohne weiteres gewahrt werden kann,
was hier im Zusammenhang mit der Frage der Abfindung ohne weiteres der Fall ist
(vgl. VGr, 9. Juni 2004, PB.2004.00006, E. 2.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen
unter anderem auf René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 36 B
III d und BGE 129 V 289 E. 2.1).
1.4
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit sind keine weiteren
Beweiserhebungen erforderlich, weshalb auch dem Begehren des Beschwerdeführers,
er sei persönlich zu befragen, nicht zu entsprechen ist.
2.
Gemäss § 80b VRG sind keine
Gerichtskosten aufzuerlegen, da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt.
Ausserdem enthält der vorinstanzliche Entscheid eine unvollständige
Rechtsmittelbelehrung, weshalb auch deswegen die Kosten auf die Gerichtskasse
zu nehmen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N.
55, § 13 N. 23 mit Hinweisen).
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Akten
werden im Sinn der Erwägungen dem Regierungsrat weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000-.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an:…