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Entscheid

PB.2004.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00025

30. September 2004Deutsch5 min

(URT.2004.8196)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1961, wurde mit Wirkung ab dem

1. Januar 1996 zu 100 % als Aufseher in der Hauptabteilung der Gefängnisse

Zürich angestellt. Per 1. Oktober 1996 wechselte er vom Bezirksgericht H an das

Bezirksgefängnis K. Im Rahmen eines Versuchs wurde mit Verfügung der Direktion

der Justiz und des Innern vom 18. März 2002 der Beschäftigungsgrad von A unter

dem Titel "Lebensarbeitszeit mit Zeitkonto gemäss RRB Nr. 1728/1988 (BAM

II) und Reduktion des Beschäftigungsgrades" auf 80.95% bei einem

Auszahlungsgrad von 61.90% reduziert (RRB = Regierungsratsbeschluss, BAM =

Beschäftigungswirksame Arbeitszeitmodelle).

Aufgrund einer Sanierungsmassnahme wurde

per April 2004 das Gefängnis K zu einem so genannten "Einstellbetrieb"

reduziert, was einen Abbau von 15 Stellen, darunter jene von A, zur Folge

hatte. Die Entlassung per 31. März 2004 war A mit Verfügung des Amts für

Justizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2003 mitgeteilt worden.

Erwägungen

II.

Gegen die Entlassungsverfügung erhob A am

20.

Januar 2004 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern mit dem

Antrag auf Wiedereinstellung im Umfang von ca. 60%;

eventualiter sei ihm eine Abfindung wegen unverschuldeter Entlassung zuzusprechen.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 wurde der Rekurs abgewiesen bzw. das Vorliegen

der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Abfindung verneint.

III.

Mit Eingabe vom 15./19. Juli 2004 erhob A

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 8. Juni 2004.

Da seine Eingabe weder Anträge noch eine Begründung enthielt, wurde ihm mit

Präsidialverfügung vom 19. Juli 2004 eine Nachfrist von zehn Tagen zur

Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt. Dieser Auflage kam A

mit Eingabe vom 30. Juli 2004 nach. Konkret beantragte er eine Abfindung in der

Höhe von Fr. 19'800.-.

Das Amt für Justizvollzug verzichtete mit

Eingabe vom 26. August 2004 auf eine Stellungnahme und verwies auf den

Rekursentscheid. Die Vorinstanz verzichtete gleichentags ebenfalls auf eine

Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, fällt

der Entscheid in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

1.2

Streitgegenstand bildet der Anspruch auf eine

Abfindung. Die Abfindung wird aber für das Personal der Verwaltung im Kanton

bis Lohnklasse 23 von der vorgesetzten Direktion im Einvernehmen mit dem

Personalamt festgesetzt (§ 17 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

[VVPG]). Da der Beschwerdeführer in Besoldungsklasse 12 eingereiht war, fällt

die Abfindung gemäss § 17 Abs. 1 VVPG in die Kompetenz der Direktion der Justiz

und des Innern, welche daher erstinstanzlich darüber befunden hat. In

der Begründung der Kündigungsverfügung des Amts für Justizvollzug vom 24.

Dezember 2003 ist zwar festgehalten, dass eine Abfindung entfalle. Dem kommt

aber nur die Bedeutung einer Meinungsäusserung zu. Am Charakter des

erstinstanzlichen Entscheids der Direktion der Justiz und des Innern würde aber

auch nichts ändern, wenn das Amt für Justizvollzug vorgängig materiell über die

Frage der Abfindung befunden hätte, da dieses hierfür gar nicht zuständig

gewesen wäre (VGr, 25. Juni 2003, PB.2002.00037, E. 1).

Da der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 8. Juni 2004 der Charakter eines erstinstanzlichen

Entscheids zukommt und keine Ausnahme gemäss § 19a Abs. 2 VRG gegeben ist, hat

aufgrund von Absatz 1 der genannten Bestimmung vorerst der Regierungsrat über

die Sache zu entscheiden. Im Zürcher Verfahrensrecht gibt es auch kein

Sprungrechtsmittel, das dem Verwaltungsgericht jetzt schon und ohne den

vorgängigen Entscheid des Regierungsrats abzuwarten erlauben würde, über die

Sache zu befinden (VGr, 30. April 2003, PB.2003.00012, E. 2 mit Hinweis auf

VGr, 10. Juli 2002, VB.2002.00202, E. 3, www.vgrzh.ch).

Somit kann das Verwaltungsgericht auf die

Beschwerde nicht eintreten und ist die Sache nach § 80c in Verbindung mit §§ 70

und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Regierungsrat zu

überweisen.

1.3

Selbst wenn aus der Beschwerde ein Antrag auf

Feststellung einer Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund herausgelesen

werden möchte, könnte darauf nicht eingetreten werden. Aus der subsidiären

Natur des Feststellungsanspruchs gegenüber dem Be­gehren um Erlass einer

Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergibt sich nämlich, dass die

Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsentscheids nicht gegeben

sind, solange das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers durch einen

entsprechenden rechtsge-staltenden Entscheid ohne weiteres gewahrt werden kann,

was hier im Zusammenhang mit der Frage der Abfindung ohne weiteres der Fall ist

(vgl. VGr, 9. Juni 2004, PB.2004.00006, E. 2.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen

unter anderem auf René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 36 B

III d und BGE 129 V 289 E. 2.1).

1.4

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit sind keine weiteren

Beweiserhebungen erforderlich, weshalb auch dem Be­gehren des Beschwerdeführers,

er sei persönlich zu befragen, nicht zu entsprechen ist.

2.

Gemäss § 80b VRG sind keine

Gerichtskosten aufzuerlegen, da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt.

Ausserdem enthält der vorinstanzliche Entscheid eine unvollständige

Rechtsmittelbelehrung, weshalb auch deswegen die Kosten auf die Gerichtskasse

zu nehmen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N.

55, § 13 N. 23 mit Hinweisen).

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Die Akten

werden im Sinn der Erwägungen dem Regierungsrat weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000-.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an:…