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Entscheid

PB.2004.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00054

26. Januar 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8413)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A arbeitet bei den Verkehrsbetrieben

der Stadt Zürich. Auf den 1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die

Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 28. November

2001 (Personalrecht, PR; AS 177.100, www4.stzh.ch/kap01/departe­mente/skz/as)

sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002 (AB PR;

AS 177.101, www4.stzh.ch/kap01/departemente/skz/as) in Kraft (Stadtratsbeschluss

[StRB] Nr. 828 vom 12. Juni 2002). Damit führte die Stadt Zürich ein

neues Lohn­system ein. Gestützt auf die neuen Bestimmungen wurde A rückwirkend

per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 8 der Funktionskette 117

überführt. Als nutzbare Erfahrung wurden ihm 0 Jahre angerechnet. Damit

verblieb sein monatliches Salär unverändert auf Fr. 5'937.15. Hingegen

änderte seine Funktionsbezeichnung von "Wagenführer m.b.A. Tram" in

"Kundenberater Netz".

B. Gegen diese Verfügung erhob A

Einsprache an den Stadtrat von Zürich mit dem Antrag, die ihm zustehende

anrechenbare nutzbare Erfahrung auf 6 Jahre festzusetzen. Mit Beschluss vom 25. Februar

2004 wies der Stadtrat die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

In seinem nachfolgenden Rekurs an den

Bezirksrat Zürich wiederholte A seine Anträge. Der Bezirksrat wies den Rekurs

am 8. Juli 2004 ab.

III.

Gegen diesen Beschluss liess A am 27. August

2004.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, seine

nutzbare Erfahrung auf 6 Jahre festzusetzen und die Besoldung entsprechend zu

erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­lasten der Stadt Zürich.

Namens der Stadt Zürich beantragte der

Stadtrat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Bezirksrat

hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht

in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen

einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche Anordnung

gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Nach § 74 Abs. 2 VRG ist allerdings das

Verwaltungsgericht unter anderem nicht zuständig zur Behandlung von Beschwerden

gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in

Besoldungsklassen und ‑stufen.

1.1.2

Die Anwendung von § 74 Abs. 2

VRG kann durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Vorliegend könnte

dies der Fall sein, wenn ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund

von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

besteht. Nach der neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

und des Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat,

stellen Vermögensansprüche aus dem öffent­lichrechtlichen Dienstverhältnis

grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1

EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die

betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wah­ren

haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben. Dies trifft namentlich

auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu (vgl. EGMR, 8. Dezember 1999,

Pellegrin, 28541/95, § 66 in Verbindung mit §§ 37-41,

Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; VGr, 11. Juni 2003,

PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 24 mit weitern

Hinweisen).

Angestellte der öffentlichen

Transportbetriebe dagegen sind dem Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK

regelmässig unterworfen (vgl. EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrin, 28541/95,

§ 66 in Verbindung mit § 40). Daran vermag auch nichts Entscheidendes

zu ändern, dass die Kundenberater der Zürcher Verkehrsbetriebe – wie die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt – primär mit der

stichprobenweisen Überprüfung der Fahrausweise beauftragt sind. Die Ausführung

solcher Kontrollaufgaben führt nicht dazu, dass die damit betrauten

Angestellten in Bereichen nicht hoheitlicher Tätigkeit deswegen vom Geltungsbereich

von Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgenommen wären. Auch in zahlreichen anderen

nicht hoheitlichen Bereichen staatlicher Tätigkeit fallen Aufgaben an, die für

die Beteiligten durchaus Zwangscharakter haben: So verfügen beispielsweise

Lehrpersonen über disziplinarische Befugnisse gegenüber den Schülern (§ 85

der Volksschulverordnung vom 31. März 1900) oder Angestellte staatlicher

Krankenhäuser über die Befugnis, gegenüber Patienten verbindliche Anordnungen

zu treffen (§ 11 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April

2004.

[LS 813.13]) – ohne dass die Lehrpersonen oder Spitalangestellten

deswegen als Hoheitsträger im Sinn der Rechtsprechung gelten würden. Zudem

lässt sich die Tätigkeit eines Kundenberaters staatlicher Verkehrsbetriebe

durchaus mit privatrechtlicher Kontrolltätigkeit vergleichen: Auch jedem

privaten Transportunternehmen ist es selbstverständlich erlaubt, die

vertragsgemässe Benützung der Fahrzeuge durch sein Personal kontrollieren zu

lassen.

Somit ist zu verneinen, dass die mit

Kontrollaufgaben betrauten Kundenberater der Verkehrsbetriebe allgemeine

Staatsinteressen wahren und öffentliche Gewalt ausüben. § 74 Abs. 2

VRG steht demnach der Anhandnahme der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen.

1.1.3

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Beschwerden mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.-

behandelt in der Regel der Einzelrichter. Bei grösseren Streitwerten

entscheidet das Gericht in Dreierbesetzung (§ 38 VRG).

1.2.1

Bei Leistungsklagen aus noch andauernden

Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert aus den streitigen

Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Dienstverhältnisses seitens des Beschwerdeführers (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b N. 3).

1.2.2

Der Beschwerdeführer ist

entsprechend dem Inkrafttreten der städtischen Besoldungsrevision per 1. Juli

2002.

neu eingereiht worden. Sein gegen den Rekursentscheid erhobenes

Rechtsmittel ging hierorts am 30. August 2004 ein. Gemäss Art. 16 Abs. 1

und 4 PR war das Dienstverhältnis damals ­frühestens auf Ende November 2004

kündbar. Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit die Lohndifferenz

für 29 Monate.

Gemäss den Erwägungen im

Stadtratsbeschluss vom 25. Februar 2004 hätte sich beim Beschwerdeführer

ohne die korrigierende Massnahme eine Lohnerhöhung von Fr. 9'996.- pro

Jahr ergeben ­– mithin von Fr. 833.- pro Kalendermonat. Ausgehend von

dieser Differenz, welche die Beschwerde übernimmt, resultiert ein Streitwert

von Fr. 24'157.-. Dies führt zur Zuständigkeit der Kammer.

2.

2.1

Laut dem neuen Besoldungssystem richtet sich der

Lohn der städtischen Angestellten im Wesentlichen nach dem Schwierigkeitsgrad

der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag (Art. 47

PR). Der Stadtrat legte einen Funktionsraster mit 18 Funktionsstufen sowie

Funktionsumschreibungen fest; jede Stelle ist aufgrund der betreffenden

Funktionsumschreibung einer Funktionsstufe zuzuordnen (Art. 48 ff.

PR, Anhang B AB PR). Den 18 Funktionsstufen wird gemäss einer Lohnskala je

ein Jahreslohn als Mittelwert zugeordnet, wobei sich die konkreten Löhne der

Angestellten innerhalb eines von diesem Mittelwert abhängigen Lohnbands

bewegen. Dabei sind die nutzbare berufliche und ausserberufliche Erfahrung und

der zu erwartende Leistungsbeitrag geschlechtsneutral nach einheitlichen

Massstäben zu berücksichtigen (Art. 51 ff. PR, Anhang A

AB PR). Die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung erfolgt anhand einer Formel

(vgl. act. 8/2/3). Die Zunahme an nutzbarer Erfahrung führt innerhalb

einer Funktionsstufe in 15 Schritten zu einem Lohnanstieg von höchstens 22,5 %

(Art. 52 Abs. 3 PR; Lohntabellen bei der Stadtverwaltung unter

"www3.stzh.ch/internet/fd/hrz/home/service/publ.html").

Gemäss Art. 89 Abs. 3 PR regelt der

Stadtrat die Überleitung der Angestellten ins Lohnsystem gemäss der Verordnung.

Dabei trifft er Massnahmen zur Lohnanpassung bei denjenigen Angestellten, deren

bisheriger Lohn deutlich vom ermittelten Lohn gemäss der Verordnung abweicht.

Insbesondere kann er die Löhne dieser Angestellten schrittweise erhöhen bzw. senken

und Ausnahmeregelungen bei den jährlichen Lohnanpassungen vorsehen. Mit Beschluss

vom 12. Juni 2002 legte der Stadtrat übergangsrechtlich weiter fest, dass

der aufgrund der Funktionsstufenzuordnung und der angerechneten nutzbaren

Erfahrung ermittelte individuelle Überleitungslohn im Einzelfall zu keiner

unverhältnismässigen, in dieser Form nicht beabsichtigten Lohnerhöhung führen

dürfe. Überleitungen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen würden, seien

entsprechend zu korrigieren. Sodann hielt der Stadtrat fest, dass sich solche

Ergebniskorrekturen auf Art. 87 Abs. 3 PR (jetzt Art. 89 Abs. 3 PR;

Umnummerierung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 27. Februar 2002, Inkraftsetzung

auf den 1. Januar 2003) stützen und in erster Linie bei der angerechneten

nutzbaren Erfahrung erfolgen würden (StRB Nr. 828 = act. 8/2/4, Dispositiv-Ziffer 3).

2.2

Im Entscheid betreffend die Überführung des

Beschwerdeführers stellte der Stadtrat zunächst fest, dass der rechnerisch

ermittelte Wert an nutzbarer Erfahrung von 6 auf 0 Jahre gekürzt worden sei.

Zur Begründung führte der Stadtrat aus, dass mit der Besoldungsrevision keine

generelle Erhöhung der Löhne angestrebt worden sei. Ziele des neuen Lohnkonzepts

seien hauptsächlich die Verbesserung der internen Lohngerechtigkeit sowie die

Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt gewesen. Aufgrund ihres

Lohnniveaus seien die Kundenberater und Kundenberaterinnen der Verkehrsbetriebe

jedoch keineswegs zu den "Aufholberufen" zu zählen. Im vorliegenden

Fall hätte sich ohne korrigierende Massnahme eine Lohnerhöhung um Fr. 9'996.-

pro Jahr ergeben; dies wäre für die betroffene Funktion nicht angezeigt

gewesen. Die Lage im Lohnband und der relativ tiefe Wert der nutzbaren

Erfahrung würden dem Beschwerdeführer im Übrigen weiterhin eine gute

Entwicklung des Lohnes ermöglichen.

Der Bezirksrat folgte dieser Argumentation.

Unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Kognition hielt er abschliessend

fest, die Beurteilung, ob der nach Massgabe des Personalrechts übergeleitete

Lohn gegenüber dem bisherigen Lohn zu einer unverhältnismässigen Erhöhung führe

und deshalb gemäss Art. 87 (recte: 89) Abs. 3 PR und Ziff. 3 Abs. 2

StRB Nr. 828/2002 zu korrigieren sei, liege im Ermessen der

Beschwerdegegnerin. Im konkreten Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen sei, dass eine Lohnerhöhung von

jährlich Fr. 9'996.- unverhältnismässig und zu korrigieren sei. Weder die

Tatsache, dass überhaupt korrigiert wurde, noch das Ausmass der Korrektur sei

als unangemessen zu beurteilen.

2.3

Zunächst stellt sich die Frage, ob sich der bei der

Lohnüberführung des Beschwerdeführers angewendete StRB Nr. 828/2002 auf

die formelle Grundlage von Art. 89 Abs. 3 PR abzustützen vermag.

2.3.1

Dass der Stadtrat im Unterschied

zum Personalrecht nicht von einer "deutlichen", sondern von einer

"unverhältnismässigen" Lohnerhöhung spricht, kann nicht relevant

sein. Beide Begriffe meinen wohl dasselbe: Eine Korrektur des ermittelten Lohns

soll möglich sein, wenn dieser deutlich, also klarerweise, über dem bisherigen

Lohn zu liegen käme. Falls der Begriff der Unverhältnismässigkeit dennoch dahin

zielen sollte, die Schwelle für Korrekturen tiefer anzusetzen als das

Personalrecht, so bliebe dem Stadtratsbeschluss die Anwendung insofern versagt:

Die Formulierung von Art. 89 Abs. 3 PR lässt keinen Raum dazu,

Korrekturmassnahmen unter anderer Voraussetzung als bei deutlichen Abweichungen

zwischen bisherigem und ermitteltem Lohn vorzunehmen.

2.3.2

Unterschiedlich sind Art. 89 Abs. 3

PR und StRB Nr. 828/2002 sodann bezüglich der Prioritätensetzung. Wie

gesehen sieht Dispositiv-Ziffer 3 des Stadtratsbeschlusses Korrekturen in

erster Linie bei der angerechneten nutzbaren Erfahrung vor, Art. 89 Abs. 3

PR dagegen insbesondere durch schrittweise Erhöhung bzw. Senkung des Lohnes und

durch Ausnahmeregelungen bei den jährlichen Lohnanpassungen. Mit einer solchen

vom Personalrecht abweichenden Prioritätensetzung liegt der Stadtrat nahe

daran, sein Ermessen zu überschreiten. Immerhin fällt zugunsten des Stadtrats

ins Gewicht, dass die Formulierung von Art. 89 Abs. 3 PR die Wahl anderer

als die in dieser Bestimmung vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten klarerweise

zulässt. Zudem hat die Korrektur bei der Erfahrungsanrechnung einen ähnlichen

Ansatz wie die in Art. 89 Abs. 3 PR ausdrücklich erwähnten Ausnahmeregelungen

bei den jährlichen Lohnanpassungen gemäss Art. 56 PR; in Abs. 2 dieser

Bestimmung geht es unter anderem um Lohnanpassungen im Zusammenhang mit der

nutzbaren Erfahrung. Es lässt sich daher letztlich nicht als widerrechtlich bezeichnen,

wenn die Beschwerdegegnerin Korrekturen in erster Linie bei der nutzbaren Erfahrung

vornimmt. Das Vorgehen bewegt sich noch im Rahmen der Delegationsnorm von Art.

89.

Abs. 3 PR.

2.4

Nach Meinung des Beschwerdeführers ist eine

Korrektur entsprechend den rechtlichen Grundlagen nur im Einzelfall zulässig.

Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Korrektur eine Vielzahl von

Personen der gleichen Berufsgruppe tangiere. Tatsächlich erwähnt allerdings nur

der Stadtratsbeschluss den Einzelfall; das Personalrecht enthält keine dahin

gehende Einschränkung. Es ist deshalb grundsätzlich vertretbar, Lohnkorrekturen

bei einer bestimmten Berufsgruppe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch

zu beachten, dass die Verbesserung der internen Lohngerechtigkeit – und somit

eine Besserstellung der so genannten aufholenden Berufe – mit eine Zielsetzung

der Besoldungsrevision war (vgl. dazu die unwidersprochenen Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zum Rekurs vom 26. Mai 2004, S. 3 f.

[act. 8/4]). Kaum zulässig wäre es deshalb, die mit der Revision

entstehenden Lohnerhöhungen bei den aufholenden Berufen abzuschwächen. Dass es

sich bei den Kundenberatern der Verkehrsbetriebe um eben solche Berufe handeln

würde, wird mit der Beschwerde zwar sinngemäss geltend gemacht. Dafür bestehen

indessen keine Anhaltspunkte: Zu den aufholenden Berufen gehören erfahrungsgemäss

vielmehr vorwiegend weiblich identifizierte Tätigkeiten; um eine solche handelt

es sich vorliegend offensichtlich nicht. Es ist somit nicht zu beanstanden,

wenn die hier in Frage stehende Lohnkorrektur im Wesentlichen eine ganze

Berufsgruppe trifft.

2.5

Art. 89 Abs. 3 PR sieht Massnahmen zur

Lohnanpassung bei denjenigen Angestellten vor, deren bisheriger Lohn deutlich

vom ermittelten Lohn gemäss der Verordnung abweicht. Dem im ergänzenden

Stadtratsbeschluss verwendeten Kriterium der "unverhältnismässigen, in

dieser Form nicht beabsichtigten Lohnerhöhung" kommt – wie gesehen – keine

eigenständige und jedenfalls keine weitergehende Bedeutung zu. Es bleibt dabei,

dass Korrekturen einzig dort möglich sind, wo eine deutliche Abweichung

zwischen dem bisherigen und dem ermittelten Lohn auftritt.

2.5.1

Beim Erfordernis der

"deutlichen Abweichung" handelt es sich um einen unbestimmten

Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs kommt den

Verwaltungsbehörden ein Beurteilungsspielraum zu. Wenn die von der Verwaltung

ermittelte Wertung als vertretbar erscheint, darf das Gericht nicht eingreifen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73, mit Hinweisen).

Zwar ist die Verwendung unbestimmter

Rechtsbegriffe in den gesetzlichen Grundlagen unter dem Aspekt des

Bestimmtheitsgebots nicht unproblematisch. Indessen sprechen etwa die Vielfalt

der zu ordnenden Sachverhalte oder das Bedürfnis nach einer sachgerechten Entscheidung

im Einzelfall für eine gewisse Unbestimmtheit der Normen (BGE 109 Ia 273 E. 4d,

127.

V 431 E. 2b, 128 I 327 E. 4.2, je mit Hinweisen). Ob im

Einzelfall eine deutliche Lohnabweichung vorliegt, hängt einerseits von der

prozentualen Veränderung, anderseits aber auch von der tatsächlichen

Lohndifferenz ab. Das Bestimmtheitsgebot erscheint vor diesem Hintergrund nicht

als verletzt. Wenn zwar eine präzisere Regelung im Interesse der

Rechtssicherheit gelegen hätte, ist der Bestimmung von Art. 89 Abs. 3 PR

die Anwendung demzufolge dennoch nicht zu versagen.

2.5.2

Erfolgt – wie hier – eine

allgemeine Besoldungsrevision, so führt dies naturgemäss zu zahlreichen

Änderungen im Lohngefüge. Die Veränderung um einige wenige Prozentpunkte

erlaubt es vor diesem Hintergrund – und auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ­–

klarerweise noch nicht, bereits von einer deutlichen Abweichung zu sprechen. Im

18-stufigen Lohngefüge der Beschwerdegegnerin beträgt die Differenz zwischen

zwei Funktionsstufen mindestens 7 %, im Bereich der Funktionsstufe 8 gar

nahezu 10 %. Zu berücksichtigen ist auch, welch grosser Rahmen den

Vollzugsbehörden bei der Lohnfestsetzung innerhalb einer Funktionsstufe

zukommt: In der Funktionsstufe 8 besteht zwischen dem tiefst- und

höchstmöglichen Einkommen eine Differenz von über 35 % (vgl. Anhang A AB

PR). Es läge nahe, dann von einer deutlichen Lohnabweichung zu sprechen, wenn

sie sich mindestens im Bereich der Differenz zwischen zwei Funktionsstufen

bewegt, vorliegend also im Bereich von knapp 10 %. Anderseits ist dem

Spielraum und dem damit einhergehenden Ermessen der Vollzugsbehörde gebührend

Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es im Bereich der

Funktionsstufe 8 als Äusserstes noch vertretbar, bei einer Lohnveränderung von

5.

% das Vorliegen einer deutlichen Abweichung im Sinn von Art. 89 Abs. 3

PR bereits zu bejahen.

2.5.3

Geleitet von diesen Erwägungen

hat es das Verwaltungsgericht nicht zugelassen, für einen ebenfalls in

Funktionsstufe 8 eingereihten "Kundenberater Netz" beim ermittelten Saläranstieg

von 4,85 % bereits eine deutliche Lohnabweichung im Sinn von Art. 89 Abs. 3

PR anzunehmen. Das Gericht hob die von der Verwaltungsbehörde getroffene korrigierende

Massnahme daher vollumfänglich auf und setzte die nutzbare Erfahrung des

Kundenberaters entsprechend dessen tatsächlichen Verhältnissen auf 7 Jahre fest;

daraus resultierte ein Saläranstieg von 4,85 % (vgl. VGr, 12. Januar

2005, PB.2004.00041, E. 2.5.3 und 2.6, www.vgrzh.ch).

2.5.4

Das Salär des Beschwerdeführers

ist bei der Überführung in das neue Besoldungssystem unverändert geblieben.

Demgegenüber hätte seine nach neuem Personalrecht ermittelte Einreihung einen

Saläranstieg von jährlich Fr. 9'996.- oder umgerechnet auf 13 Monatslöhne

von jeweils Fr. 769.- ergeben. Beim bisherigen Monatslohn von Fr. 5'937.15

würde sich der Lohnanstieg für den Beschwerdeführer demnach auf rund 13 %

belaufen. Eine Abweichung dieser Grössenordnung lässt sich nach dem oben Gesagten

als deutlich im Sinn von Art. 89 Abs. 3 PR qualifizieren. Somit war die

Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, bei der nutzbaren Erfahrung Massnahmen

für eine Lohnanpassung zu treffen.

2.5.5

Die Korrektur darf indes nicht

dazu führen, dass überhaupt keine Lohnerhöhung erfolgt. Dies ergibt sich aus

zwei Gründen: Zum einen erwähnt Art. 89 Abs. 3 PR als mögliche Massnahme

an erster Stelle eine schrittweise Erhöhung bzw. Senkung des Lohnes. Dies macht

klar, dass die Ausnahmeregelung nicht das Ziel hat, Lohnveränderungen im Falle

eines deutlichen Ausmasses gänzlich zu verhindern; es geht vielmehr darum,

solche Lohnveränderungen auf eine angemessene Grösse abzuschwächen.

Die Unzulässigkeit, bei einer deutlichen

Abweichung auf jegliche Lohnerhöhung zu verzichten, zeigt sodann auch folgende

Überlegung klar auf: Für einen Angestellten aus derselben Berufsgruppe, bei

welchem der bisherige Lohn aufgrund seines Werdegangs nicht deutlich vom

ermittelten Lohn abweicht, fehlt es gänzlich an den Voraussetzungen zu einer

Korrekturmöglichkeit gemäss Art. 89 Abs. 3 PR. Ein solcher Angestellter

hat demnach Anspruch auf den gemäss neuem Personalrecht ermittelten höheren Lohn.

Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es offensichtlich unbillig wäre,

wenn der Beschwerdeführer, dem an sich eine grössere Lohnerhöhung zustände,

dagegen gänzlich ohne Saläranstieg bliebe. Dies führt zu folgendem Ergebnis:

Die Differenz zwischen dem bisherigen Lohn und dem ermittelten Lohn darf nur

teilweise korrigiert werden; dem Beschwerdeführer ist der Lohn im Besoldungssystem

soweit anzuheben, dass noch nicht von einem deutlichen Saläranstieg gesprochen

werden kann. Mit der vollumfänglichen Korrektur verletzten die

Verwaltungsbehörden das ihnen zustehende Ermessen. Insoweit erweist sich die Beschwerde

als begründet.

2.6

Da die Sache spruchreif ist, wird der neue

Entscheid in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG durch das

Verwaltungsgericht gefällt. In der Funktionsstufe 8 bewirkt die Anrechnung von

2.

statt 0 Jahren nutzbarer Erfahrung einen Lohnanstieg von 5 % (vgl. die

zitierten Lohntabellen bei der Stadtverwaltung). Diese Erhöhung bewegt sich

exakt auf der Grenze, ab welcher grundsätzlich von einer deutlichen

Lohnerhöhung gesprochen werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass

vorliegend die Streichung eines Erfahrungsjahrs, also die Anrechnung von nur 1

Jahr an nutzbarer Erfahrung, einen Lohnanstieg von bloss noch 2,5 %

bedeuten würde. Eine derart bescheidene Lohnerhöhung als Konsequenz

rechtfertigt es, das Salär des Beschwerdeführers um den Grenzwert von 5 %

anzuheben. Die nutzbare Erfahrung des Beschwerdeführers in der Funktionsstufe 8

ist somit per 1. Juli 2002 auf 2 Jahre festzusetzen.

3.

3.1

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Beschwerdeführer unterliegt zu rund 3/5 und die Beschwerdegegnerin zu 2/5.

Dementsprechend sind die Gerichtskosten zu verlegen.

3.2

Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die

obsiegende Partei (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Somit entfällt ein

Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers von vornherein. Mit Bezug auf die

Beschwerdegegnerin gilt sodann, dass sie als grosses und leistungsfähiges

Gemeinwesen in der Regel keinen dahingehenden Anspruch besitzt (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f., mit Hinweisen). Ein

besonderer Aufwand, welcher ausnahmsweise dennoch die Zusprechung einer

Entschädigung rechtfertigen würde, ist weder behauptet noch ersichtlich.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Beschlüsse des

Stadtrats vom 25. Februar 2004 und des Bezirksrats vom 8. Juli 2004

aufgehoben. Die nutzbare Erfahrung des Beschwerdeführers wird in Abänderung der

Verfügung des Direktors der Verkehrsbetriebe vom 7. Januar 2002 (recte:

2003) mit Wirkung ab 1. Juli 2002 auf 2 Jahre festgesetzt. Die

Besoldung ist entsprechend zu erhöhen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

zu 3/5 dem Beschwerdeführer und zu 2/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …