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Entscheid

PB.2004.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00068

10. Dezember 2004Deutsch22 min

(URT.2004.8341)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde mit Beschluss des Gemeinderats X

per 1. November 2002 als Mit­arbeiterin des Zivilstandsamtes und

Stellvertreterin der Zivilstandsbeamtin angestellt. Am 10. November 2003

übergab sie ihrer direkten Vorgesetzten persönlich ein vom 7. November

2003 datierendes Schreiben, worin sie "auf Ende November" kündigte.

Aufgrund der "gegebenen Umstände" sei es ihr nicht mehr möglich, als

Stellvertreterin der Zivilstandsbeamtin weiter zu arbeiten. Sie erachtete eine

sofortige Freistellung für beide Parteien als möglicherweise sinnvoll. Die

Gesundheitsabteilung der Gemeinde X nahm mit Schreiben vom selben Tag Kenntnis

von der Kündigung "ohne Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist"

und fügte an, der Gemeinderat werde an seiner Sitzung vom 12. November

2003 darüber orientiert. Dem Wunsch von A auf sofortige Freistellung werde

entsprochen, unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Gemeinderats.

A wandte sich mit Schreiben vom 11. November

2003 gegen die Bestätigung ihrer Kündigung und hielt fest, sie habe auf Ende

November 2003 unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist von drei Monaten

auf Ende Februar 2004 kündigen wollen. Insbesondere aufgrund der momentanen

Arbeitsmarktsituation sei nie die Meinung gewesen, vorzeitig und ohne Einhaltung

der Kündigungsfrist kündigen zu wollen. Es sei ihr aber bewusst, dass sie dies

im Kündigungsschreiben falsch formuliert habe. Aus finanziellen Gründen sei es

ihr nicht möglich, auf eine Kündigung ohne Kündigungsfrist einzugehen, weshalb

sie die Gemeindeverwaltung X darum bitte, "einer Kündigungsfrist bis Ende

Dezember 2003 zuzustimmen". Gleichzeitig reichte sie ein vom 11. November

2003 datierendes Arztzeugnis ein, wonach sie vom 10. November bis 30. November

2003 krank geschrieben war.

Der Gemeinderat X sandte A am 18. November

2003 eine "Kündigungsbestätigung" und orientierte sie darüber, dass

der Gemeinderat mit Zirkular­beschluss vom Vortag von der Kündigung vorzeitig

per 30. November 2003 "Kenntnis genommen" und der sofortigen

Freistellung entsprochen habe. Mit Eingabe vom 18. November 2003 hielt A

erneut daran fest, dass ihr Schreiben vom 10. November 2003 falsch aufgefasst

worden sei und sie nie habe ausserordentlich kündigen oder die Kündigungsfrist

verkürzen wollen, was sie am 11. November 2003 umgehend mitgeteilt habe.

Sie ersuchte um Wiedererwägung. Die Rechtsschutzversicherung von A führte am 21. November

2003 gegenüber der Gemeinderätin D aus, A habe die Begriffe

"Kündigungsfrist" und "Kündigungstermin" verwechselt. Sie

sei keine Juristin, was bei der Auslegung der Willenserklärung zu berücksichtigen

sei. A habe ordentlich gekündigt per Ende Februar 2004. Bis und mit 30. November

2003 sei sie zwar arbeitsunfähig, jedoch biete sie für die Zeit danach

weiterhin ihre Arbeitsleistung an.

Der Gemeinderat vertrat mit Schreiben vom

27. November 2003 der Rechtsschutzversicherung gegenüber unter anderem die

Auffassung, A habe gemäss Art. 9.2 der Besoldungsverordnung vom 1. Dezember

1993 (BVO) eine Abkürzung der Kündigungsfrist vorschlagen dürfen und der

Gemeinderat habe sich dazu entschlossen, seine Zustimmung zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. November

2003 sei der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26. November 2003 nicht eingegangen.

Auf Anfrage der Rechtsschutzversicherung

versah der Gemeinderat seinen Beschluss vom 17. November 2003 mit einer

Rechtsmittelbelehrung.

Erwägungen

II.

A liess am 9. Dezember 2003 gegen

den Beschluss des Gemeinderates Rekurs an den Bezirksrat Y erheben und die

Aufhebung des Entscheids sowie Lohnfortzahlung bis Ende Februar 2004 beantragen.

Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. Juli 2004 ab und

stellte fest, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen A und der Gemeinde

X per Ende November 2003 werde bestätigt; eine Lohnfortzahlungspflicht bis Ende

Februar 2004 bestehe nicht.

III.

Gegen den Entscheid des Bezirksrats liess

A am 20. September 2004 Beschwerde vor Verwaltungsgericht führen und

folgendes Rechtsbegehren stellen:

" Der

Entscheid des Bezirksrates Y vom 7. Juli 2004 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 6'920.65

netto (unter Abrechnung der AHV/ALV-Beiträge) zuzüglich 5% Zins seit 1. März

2004.

zu bezahlen;

Eventualiter sei das Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin."

Demgegenüber liess die Gemeinde X die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten

sei; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des Bezirksrats

zuständig. Angesichts der geforderten "Fr. 6'920.65 netto zuzüglich

AHV/ALV" ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2

VRG).

1.2

Am 26. Februar 2004 gab die Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich der Beschwerdegegnerin davon Kenntnis, dass sie der

Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 29. Februar

2004.

insgesamt Fr. 11'752.- ausbezahlt habe und die Beschwerdegegnerin in

diesem Umfang keine Zahlungen mit befreiender Wirkung an die Beschwerdeführerin

leisten könne.

Im Umfang der Zahlung von

Arbeitslosengeldern gehen die Ansprüche der zu Unrecht entlassenen Person von

Gesetzes wegen auf die Arbeitslosenkasse über (Art. 29 Abs. 2 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982; SR 837.0). Will der

Arbeitnehmer die fristlose Entlassung anfechten, kann er nicht mehr den ganzen

Lohn einklagen, sondern nur noch den Rest. Insofern war die Legitimation der

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ab Auszahlung der Arbeitslosengelder

entgegen dem angefochtenen Entscheid tatsächlich beschränkt (vgl. Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. A., Zürich 1993, Art. 337c

N. 11; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A.,

Bern etc. 1996, Art. 337c N. 5).

1.3

Die Beschwerdeführerin ist Verfügungsadressatin und

Partei im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist

(§ 21 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich

1999, § 21 N. 31 ff.). Der Streitgegenstand vor

Verwaltungsgericht wird durch den Antrag bestimmt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53

N. 1). Die Beschwerdeführerin fordert in ihrem Antrag bereits eine um die

Zahlungen der Arbeitslosenkasse verringerte Summe. Die Reduktion von

Sachbegehren auf ein Minus des ursprünglichen Antrags wird vom Verbot der Streitgegenstandsänderung

nicht erfasst (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 36).

Da auch die übrigen Voraussetzungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 10 lit. e der Gemeindeordnung

der politischen Gemeinde X vom 26. September 1996 (im Folgenden: GemO) beschliesst

die Gemeindeversammlung die Besoldungsverordnung für die Gemeindeorgane und das

Gemeindepersonal. Am 1. Dezember 1993 wurde die Besoldungsverordnung erlassen

und am 1. Januar 2004 durch die Personalverordnung ersetzt. Die Kündigung

erfolgte noch im Jahr 2003, weshalb auf die vorliegende Streitigkeit die Besoldungsverordnung

von 1993 anzuwenden ist.

2.2

Gemäss Besoldungsverordnung ist die Auflösung von

Arbeitsverhältnissen auf drei verschiedene Arten möglich, wobei zwischen

Beamten- und Dienstverhältnissen von Angestellten unterschieden wird. Beamte

können während der Amtsdauer mit einer Frist von drei Monaten auf Gesuch hin

entlassen werden (Art. 7.2); die Auflösung des Beamtenverhältnisses aus

wichtigen Gründen ist entweder mit einer Dreimonatsfrist oder fristlos möglich

(Art. 7.4); schliesslich kann dem Entlassungsgesuch auf eine Frist von

weniger als drei Monaten entsprochen werden und damit sinngemäss ein

Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden (Art. 7.2 Satz 2 BVO). Bei

Angestelltenverhältnissen ist die ordentliche Kündigung mit einer Frist von

drei Monaten (Art. 9.1 BVO), die fristlose Auflösung des

Arbeitsverhältnisses (Art. 9.2 BVO) und die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses unter Abkürzung der Kündigungsfrist in gegenseitigem

Einvernehmen (Aufhebungsvertrag) vorgesehen (Art. 9.2 BVO).

Genaueres zum Aufhebungsvertrag und zu

dessen Zustandekommen regelt die Besoldungsverordnung nicht. Es sind somit die

Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar, auf welche die Besoldungsverordnung

ergänzend verweist (Art. 45 BVO).

Aufgrund der privatrechtlichen

Vertragsfreiheit ist die einverständliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

grundsätzlich jederzeit möglich. Als zweiseitiges Rechtsgeschäft unterliegt der

Aufhebungsvertrag den Kündigungsschutzvorschriften nicht. Wird er jedoch zum

Zweck einer Gesetzesumgehung abgeschlossen, so ist er unzulässig. Dies ist insbesondere

der Fall, wenn ein einseitiger Verzicht des Arbeitnehmers vorliegt (Manfred

Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 3. A., 2003, Art. 335

OR N. 16 ff.; Manfred Reh­binder, Berner Kommentar, 1992, Art. 335

OR N. 2). Beim überjährigen Vertrag darf die Kündigungsfrist nicht unter

einen Monat verkürzt werden (Streiff/von Kaenel, Art. 335c N. 4).

Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob

ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

2.3

Der Gemeinderat wählt bzw. stellt das gesamte fest

beschäftigte Personal der Gemeindeverwaltung und -betriebe an (Art. 24 Abs. 1

GemO). Mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Oktober 2002 wurde die

Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin des Zivilstandsamtes und Stellvertreterin

der Zivilstandsbeamtin angestellt. Die Anstellung erfolgte "im Sinne der

Besoldungsverordnung (BVO)". Alle Beteiligten – so auch die Vorinstanz –

scheinen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Angestellte im

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäss Art. 8 f. BVO

beschäftigt wurde und nicht als Beamtin im Sinne von Art. 5 ff. BVO,

obwohl die Liste der Beamten auch Zivilstandsbeamte und deren Stellvertretende

umfasst (Art. 6.1 BVO). Es ist jedoch nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin

Beamtin oder Angestellte war, da sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

unter Abkürzung der Kündigungsfrist – aus Sicht der arbeitnehmenden Partei – in

beiden Fällen in etwa gleich ge­staltet (vorne 2.2). In beiden Fällen ist zudem

der Gemeinderat die zuständige Behörde.

Vorliegend steht

insbesondere Inhalt bzw. Übermittlung der Willensäusserung der Beschwerdeführerin

in Frage; dies hängt wiederum nicht davon ab, ob sie Beamtin oder Angestellte

war.

3.

Über die Vorkommnisse des 10. November

2003.

liegen widersprüchliche Angaben vor. Die Vorinstanz stützte sich

weitgehend auf die Angaben der Beschwerdegegnerin. Sie führte im Wesentlichen

Folgendes aus: Aus dem Lebenslauf von A gehe hervor, dass sie bereits an

verschiedenen Orten gearbeitet habe und die Arbeitsverhältnisse mit einer Ausnahme

jeweils nie länger als zehn Monate gedauert hätten. In vier von sieben Fällen

habe sie die Arbeitsstelle auf eigenen Wunsch verlassen und somit selber die

Kündigung eingereicht. Auch wenn sie keine Juristin sei, könne davon

ausgegangen werden, dass A die Folgen ihres Kündigungsschreibens gekannt habe

und sich deren auch bewusst gewesen sei. Beim Kündigungsschreiben könne nicht

von einer impulsiven Reaktion gesprochen werden, da es vom 7. November

2003.

(Freitag) datiere und erst am 10. November 2003 (Montag) übergeben

worden sei. Das Schreiben sei deshalb "mit Sicherheit nicht in Eile"

verfasst worden; sie habe anscheinend genau diese Art der Formulierung und

diese Art der Kündigung gewollt. Darauf weise auch der Umstand hin, dass die

Rekurrentin am 10. November 2003 ihren Arbeitsplatz vollständig geräumt

hatte und die Pendenzen in einer Unterschriftenmappe auf ihrem Pult deponiert

habe. Sie scheine davon ausgegangen zu sein, bis zur Beendigung des

Arbeitsverhältnisses nicht mehr für ihren Arbeitgeber tätig zu sein. Dazu passe

auch das Arztzeugnis, welches sie genau für die Zeit vom 10. bis 30. November

2003.

für arbeitsunfähig erklärt habe. Gemäss Ausführungen der Rekursgegnerin hätten

der stellvertretende Gemeindeschreiber und eine Arbeitskollegin ausserdem

bestätigt, dass die Rekurrentin vor Übergabe des Kündigungsschreibens den

Willen geäussert habe, das Anstellungsverhältnis kurzfristig auf Ende November

2003.

aufzulösen. Aufgrund der gesamten Umstände habe die Rekursgegnerin die

Willensäusserung der Rekurrentin ohne weiteres dahingehend verstehen dürfen,

dass sie das Arbeitsverhältnis vorzeitig auf Ende November 2003 habe beendigen

wollen. Eine nachträgliche Berufung auf Irrtum könne nicht geschützt werden. Im

Übrigen sei der Aufhebungsvertrag gültig und ein widersprüchliches Verhalten

nicht zu schützen.

3.1

Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die

Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin nicht stärker in die Erwägungen

mit einbezog. Erstellt scheint jedenfalls einzig, dass der Arbeitsplatz der

Beschwerdeführerin am 10. November 2003 geräumt und die Pendenzen in einer

Unterschriftenmappe auf dem Pult deponiert waren. Aus diesem Umstand alleine

lassen sich jedoch kaum Rückschlüsse auf die Art der Kündigung ziehen, zumal

die Beschwerdeführerin sich offenbar krank fühlte und für die Zeit vom 10. bis

zum 30. November 2003 arbeitsunfähig war. Angesichts der von der

Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Freistellung erscheint die Räumung ihres

Arbeitsplatzes zudem konsequent, ohne dass darin gleich die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses auf Ende November 2003 erkannt werden müsste.

3.2

Das mit "Kündigung" betitelte Schreiben

der Beschwerdeführerin vom 7. November 2003 lautet folgendermassen:

" Sehr

geehrte Frau E

aufgrund der gegebenen Umständen ist es mir nicht mehr möglich, als

Zivilstandsbeamtin-Stv. weiterzuarbeiten, weshalb ich auf Ende November 2003

kündige. Eine sofortige Freistellung wäre in dieser Situation möglicherweise

für beide Parteien sinnvoll."

Gemäss Art. 9.1 BVO kann das

Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten "auf das Ende

eines Monats" aufgelöst werden. Eine Abkürzung der Kündigungsfrist ist in

gegenseitigem Einvernehmen möglich (Art. 9.2 BVO). Die Beschwerdeführerin

kündigte zwar "auf Ende November", äusserte sich in ihrem Schreiben

jedoch nicht zur Kündigungsfrist. Der Wortlaut des Schreibens ist somit nicht

vollständig klar. Alleine aus dem Umstand, dass das Schreiben vom 7. November

2003.

datiert und erst am 10. desselben Monats übergeben wurde, lässt sich

jedenfalls nicht darauf schliessen, dass "genau diese Formulierung und

diese Art der Kündigung" gewollt war. Dies ergibt sich schon aus der

unverzüglich erfolgten Reaktion der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 10. November 2003, worin die Beschwerdeführerin

darauf hinwies, dass sie ordentlich habe kündigen wollen (vorn I). Zudem ist

das Kündigungsschreiben mit einem Druckfehler behaftet ("gegebenen

Umständen"), was eher auf eine unüberlegte und rasche Verfassung des

Schreibens hindeutet. Aus den vorgängig erfolgten, mehreren Stellenwechseln der

Beschwerdeführerin lässt sich nicht auf eine ausgeprägte Erfahrung im Verfassen

von Kündigungsschreiben schliessen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht

vorbringt. Dies umso weniger, als die Umstände der vorangehenden Auflösungen

der Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht bekannt sind und

insbesondere keine diesbezüglichen Kündigungsschreiben aktenkundig sind.

3.3

Wie die Beschwerdegegnerin die unklare

Willensäusserung der Beschwerdeführerin verstehen durfte, ist nach allgemeinen

Grundsätzen des Obligationenrechts zu beurteilen, zumal Art. 45 BVO das

Schweizerische Obligationenrecht als ergänzendes Recht für anwendbar erklärt,

soweit die Verordnung selbst keine Regelung vorsieht.

3.3.1

Nach dem Vertrauensprinzip sind

Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen

verstanden werden durften und mussten (BGE 129 III 118 E. 2.5; Peter

Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I,

8.

A., Zürich 2003 N. 207, mit Hinweisen). Kommt das

Vertrauensprinzip zur Anwendung, fordert es ein Urteil vom Standpunkt des

Empfängers aus. Dies bedeutet aber keine einseitige Begünstigung des Empfängers

zu Lasten des Erklärenden. Als verständig und redlich Urteilender hat sich der

Empfänger in den Grenzen zumutbarer Sorgfalt darum zu bemühen, dass er den

Erklärenden tatsächlich richtig versteht; nach Treu und Glauben kann von einem

vernünftigen und korrekten Empfänger erwartet werden, dass er unter Berücksichtigung

aller ihm erkennbaren (bedeutsamen) Umstände prüft, was der Erklärende gemeint

hat. Das Vertrauensprinzip schützt somit nicht nur ihn, sondern auch den

Erklärenden (Gauch, N. 216, mit Hinweisen).

3.3.2

Der Wortlaut des

Kündigungsschreibens der Beschwerdeführerin war wie erwähnt (vorn 3.2) nicht

restlos klar. Die Vorinstanz schloss unter anderem aus dem Wunsch der

Beschwerdeführerin nach Freistellung darauf, dass sie die ordentliche

Kündigungsfrist abkürzen wolle. Die Besoldungsverordnung befasst sich nicht mit

der Freistellung der Angestellten. Im Obligationenrecht ist diese Möglichkeit nicht

explizit geregelt. Art. 324 Abs. 2 OR wird jedoch durch das

Bundesgericht dahingehend ausgelegt, dass in analoger Anwendung von Art. 337c

Abs. 2 OR der freigestellte Arbeitnehmer sich den anderweitig erzielten Verdienst

an den Lohn anrechnen lassen muss (vgl. Brühwiler, Art. 324 OR N. 10,

Streiff/von Kaenel, Art. 324 OR N. 13). Bei Arbeitsverhältnissen nach

Obligationenrecht sind somit Freistellungen mit Lohnfortzahlungen ohne weiteres

möglich. Für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse kann sodann exemplarisch § 15

Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111)

beigezogen werden: Darin wird die Möglichkeit statuiert, Angestellte "in

begründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die

Lohnfortzahlung" freizustellen. Freistellungen während der Kündigungsfrist

sind somit jedenfalls nicht ungewöhnlich. Aus dem Vorschlag der

Beschwerdeführerin, eine sofortige Freistellung sei "möglicherweise

sinnvoll", durfte deshalb nicht auf einen Verzicht auf die Kündigungsfrist

geschlossen werden. Auch die Räumung des Arbeitsplatzes gab hierzu keinen Anlass

(vgl. dazu oben 3.1).

3.3.3

Die Beschwerdegegnerin wäre daher

gehalten gewesen zu prüfen, von welcher Kündigungsfrist die Beschwerdeführerin

wirklich ausgegangen war. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin

offenbar bereits einmal im April 2003 die "Kündigung" ausgesprochen

hatte, sich die Parteien hernach aber über eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses

wieder einigten. Nach Treu und Glauben durfte die Beschwerdegegnerin den eher

unklaren Wortlaut des Kündigungsschreibens jedenfalls nicht einseitig zu ihren

Gunsten verstehen, um damit eine ihr allenfalls willkommene Gelegenheit zur

Abkürzung der Kündigungsfrist zu ergreifen.

4.

4.1

Die Abkürzung der Kündigungsfrist auf weniger als

drei Monate kann nur im gegenseitigen Einverständnis geschehen (Art. 9.1

und 9.2 BVO), also mittels Aufhebungsvertrag. Dessen Zustandekommen richtet

sich nach analog anzuwendenden allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen

(Art. 1 ff. OR).

4.2

Hätte die Beschwerdeführerin – entsprechend der

Ansicht der Beschwerdegegnerin – eine Abkürzung der Kündigungsfrist gewollt, so

wäre das Kündigungsschreiben vom 10. November 2003 – unter

vertragsrechtlichen Gesichtspunkten – als Antrag zum Abschluss eines

Aufhebungsvertrages mit abgekürzter Kündigungsfrist zu qualifizieren.

4.2.1

Der Antrag ist die zeitlich erste

Willenserklärung eines Vertrages; für den Abschluss des Vertrages bedarf es nur

noch der Annahme durch den Antragsempfänger (Gauch, N. 363). Bei einem

Antrag ohne Annahmefrist ist zu unterscheiden zwischen An- und Abwesenden (Art. 4 f.

OR). Anstellungsbehörde war der Gemeinderat (vgl. oben 2.3), weshalb auch ein

Aufhebungsvertrag nur mit dieser Behörde oder einem Abschlussvertreter gültig

abgeschlossen werden konnte. Die Beschwerdeführerin überreichte das Schreiben

am 10. November 2003 der vorgesetzten Zivilstandsbeamtin. Der Gemeinderat

war somit nicht zugegen oder vertreten, weshalb die Bestimmungen "unter

Abwesenden" gelten.

4.2.2

Wer einen Antrag stellt, bleibt

bis zu dem Zeitpunkt gebunden, wo der Eingang der Antwort bei ihrer

ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwartet werden darf (Art. 5 Abs. 1

OR). Wird der Antrag widerrufen und trifft der Widerruf vor oder mit dem Antrag

beim Empfänger ein, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten (Art. 9

Abs. 1 OR). Der Widerruf ist solange möglich, als die widerrufene

Erklärung noch nicht zur Kenntnis des Adressaten gelangte (vgl. Eugen Bucher,

Basler Kommentar, Art. 9 OR N. 10).

4.3

Somit ist zu prüfen, wann der Gemeinderat als

Adressat vom Antrag einerseits und vom Widerruf andererseits Kenntnis genommen

hat. Das Zivilstandsamt X ist organisatorisch der Gesundheitsabteilung des

Gemeinderates angegliedert. Die Gesundheitsabteilung – Gesundheitsvorstand D

und Abteilungsleiter F – beantwortete das Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin

am 10. November 2003 folgendermassen:

" (…)

Ihre Kündigung vom 7. November 2003 ohne Einhaltung der dreimonatigen

Kündigungsfrist vorzeitig per Ende November 2003 nehmen wir zur Kenntnis. Der

Gemeinderat wird an seiner Sitzung vom 12. November 2003 durch

Gesundheitsvorstand D darüber orientiert.

Ihrem Wunsch auf sofortige Freistellung können wir unter Vorbehalt der

nachträglichen Zustimmung durch den Gemeinderat entsprechen. Mit der letzten

Salärauszahlung Ende November 2003 sind damit alle Ansprüche inkl. Ferien

abgegolten. (…)

Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme."

Aus der Unterschriftenregelung der

Gemeinde X geht zwar hervor, dass der Abteilungsleiter der Gesundheitsabteilung

zusammen mit dem Gesundheitsvorstand kollektiv zeichnungsberechtigt ist für

"externe und interne Korrespondenz und Unterlagen mit rechtsverbindlichen

Anordnungen/Zusicherungen". Diese Regelung findet jedoch nur Anwendung im

Rahmen der Gesundheitsabteilung, Bereich Gesundheit. Daraus lässt sich hingegen

nicht auf eine Zeichnungsberechtigung für den Gemeinderat insgesamt schliessen.

Die Kenntnisnahme des Antrags durch den in Personalangelegenheiten zuständigen

Gemeinderat erfolgte deshalb nicht schon am 10. November 2003. Gemäss dem

soeben erwähnten Schreiben sollte der Gemeinderat durch Gesundheitsvorstand D

an der Sitzung vom 12. November 2003 über die Kündigung orientiert werden.

Die Beschwerdeführerin verlieh mit Brief vom 11. November 2003 ihrem

Erstaunen darüber Ausdruck, dass keine Kündigungsfrist gelten solle; sie

erklärte, sie habe per Ende Februar 2004 kündigen wollen, und ersuchte um

Gewährung einer Kündigungsfrist bis Ende Dezember 2003. Dieses Schreiben wäre –

wiederum nach vertragsrechtlichen Kriterien – einerseits als Widerruf des

Antrags vom Vortage zu qualifizieren und andererseits als neuer Antrag für

einen Aufhebungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Gemäss

Kündigungsbestätigung des Gemeinderats vom 18. November 2003 hatte der Gemeinderat

am 17. November 2003 auf dem Zirkulationsweg Kenntnis genommen vom

Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 11. November 2003 (recte:

10.

November 2003). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die

angekündigte "Orientierung" des Gemeinderates überhaupt stattfand.

Ebenfalls im Schreiben vom 18. November 2003 wurde der Eingang des Arztzeugnisses

bestätigt. Zum Folgeschreiben der Beschwerdeführerin vom 11. November 2003

äusserte sich der Gemeinderat in diesem Brief nicht. Aus dem Protokollauszug

vom 26. November (Zirkularbeschluss des Gemeinderates vom 17. November

2003) geht jedoch klar hervor, dass der Gemeinderat damals nicht nur Kenntnis

vom Kündigungsschreiben, sondern auch vom Schreiben der Beschwerdeführerin vom

11.

November 2003 hatte. Durch die gleichzeitige Kenntnisnahme des

Widerrufs und des ursprünglichen Antrags ist aber der Antrag auf einen

Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist "als

nicht geschehen" zu betrachten (Art. 9 Abs. 1 OR). Der

Gemeinderat "unterstützte" zudem das "Gesuch um eine

Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende Dezember 2003 nicht", lehnte

mithin den zweiten Antrag betreffend Abänderung der ordentlichen

Kündigungsfrist von drei Monaten ab.

4.4

Der Aufhebungsvertrag ist somit nicht zustande

gekommen, weshalb keine Abkürzung der Kündigungsfrist in gegenseitigem

Einvernehmen im Sinne von Art. 9.2 BVO vorliegt. Mangels gegenseitigen

Einvernehmens gilt deshalb die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten (Art. 9.1

BVO). Das Arbeitsverhältnis endete damit erst per Ende Februar 2004. Die

Beschwerdeführerin war vom 10. bis 30. November 2003 krank geschrieben und

bot für die Zeit danach ausdrücklich ihre Arbeitsleistung an. Die

Beschwerdegegnerin trifft somit eine Lohnfortzahlungspflicht für den Zeitraum

vom 1. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004.

5.

Die Beschwerdeführerin klagt einen Betrag

von "Fr. 6'920.65 netto (unter Abrechnung der AHV/ALV-Beiträge)"

zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2004 ein. Massgebend für die Berechnung ist

jedenfalls der Brutto-Monatslohn für die Monate Dezember 2003, Januar und

Februar 2004. Der Brutto-Monatslohn wird im Verfahren unbestrittenerweise mit Fr. 6'642.35

beziffert und auch belegt. Vom Brutto-Monatslohn sind die aus der Lohnabrechnung

Mai 2003 hervorgehenden Abzüge zu subtrahieren und durch die Beschwerdegegnerin

mit den Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechenden Stellen abzuführen. Dies

gilt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch für die BVG-Beiträge, da

das Arbeitsverhältnis erst per Ende Februar 2004 endete. Davon ist schliesslich

die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Entschädigung der Arbeitslosenkasse

von Fr. 11'752.- netto abzuziehen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die ausstehenden Lohnzahlungen im Sinne

dieser Erwägung zu leisten.

5.1

Die Beschwerdeführerin verlangt auf ihre Forderung

ausserdem Zins zu 5 % ab 1. März 2004. Öffentlichrechtliche

Geldforderungen sind im Verzugsfall grundsätzlich zu ver­zin­sen, und zwar zu

einem Satz von 5 % (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 31

B I und V). In analoger Anwendung der Regelung von Art. 102 Abs. 1 OR

setzt auch die Zinspflicht bei öffentlichrechtlichen Forderungen im Allgemeinen

eine Mahnung voraus, sofern kein Verfalltagsgeschäft vorliegt. Die gesetzliche

Pflicht zur Lohnausrichtung auf das Monatsende gemäss Art. 323 OR führt

allerdings nicht zur Annahme eines Verfalltags (vgl. Rolf Weber, Berner

Kommentar, 2000, Art. 102 OR N. 111; Wolfgang Wiegand, Basler

Kommentar, 2003, Art. 102 OR N. 10; Manfred Rehbinder, Berner

Kommentar, 1985, Art. 323 OR N. 24). Dasselbe gilt für den

vorliegenden Fall, wo die Anstellung auf Verfügung beruht, selbst wenn der Lohn

in der Regel an einem bestimmten Tag des Kalendermonats auszuzahlen gewesen

sein sollte, was jedoch aus der BVO selbst nicht hervorgeht (VGr, 3. November

2004, PB.2004.00021, E. 5.5 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

Als Mahnung ist die gehörige

Geltendmachung des Anspruchs anzusehen (Rhinow/Krä­henmann, Nr. 31 IV).

Sie muss die klare Willensäusserung des Gläubigers bzw. der Gläubigerin, die

Bezahlung der geschuldeten Leistung zu verlangen, zum Ausdruck bringen (Weber, Art. 102

OR N. 66 ff.). Eine deutliche Mahnung zur Zahlung ist im Schreiben

der Rechtsschutzversicherung vom 21. November 2003 nicht zu erblicken. Hingegen

stellte die Beschwerdeführerin ihre Geldforderung unmissverständlich im

Rekursverfahren mit Eingabe vom 9. Dezember 2003. Die Zinsforderung ist

deshalb ausgewiesen.

6.

Das Verfahren ist gemäss § 80b VRG

kostenlos.

Da die Beschwerdeführerin obsiegt hat,

steht ihr eine Parteientschädigung zu. Die Parteientschädigung muss zwar

angemessen sein, jedoch keineswegs kostendeckend (§ 17 Abs. 2 VRG;

vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32+36). Vorliegend rechtfertigt es

sich, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden

die Dispositiv-Ziffern I und III des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 7. Juli

2004.

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen den Brutto-Monatslohn für Dezember

2003.

sowie für Januar und Februar 2004, abzüglich die von der Arbeitslosenkasse

geleisteten Beiträge von Fr. 11'752.- zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit 1. März

2004.

auf dem zu leistenden Betrag.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'200.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …