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Entscheid

PB.2004.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00070

26. Januar 2005Deutsch20 min

(URT.2005.8418)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A arbeitet bei den Verkehrsbetrieben

der Stadt Zürich. Auf den 1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die

Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 28. November

2001 (Personalrecht, PR; AS 177.000, www4.stzh.ch/kap01/departemente/skz/as)

sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002 (AB PR;

AS 177.101, www4.stzh.ch/kap01/departemente/skz/as) in Kraft (Stadtratsbeschluss

[StRB] Nr. 828 vom 12. Juni 2002). Damit führte die Stadt Zürich ein

neues Lohn­system ein. Gestützt auf die neuen Bestimmungen wurde A rückwirkend

per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 7 der Funktionskette 117

überführt. Als nutzbare Erfahrung wurden ihm 0 Jahre angerechnet. Damit erhöhte

sich sein monatliches Salär von bisher Fr. 5'293.15 auf neu Fr. 5'358.45.

Zudem änderte seine Funktionsbezeichnung vom "Techn. Angestellten" in

"Kundenberater Netz".

B. Gegen diese Verfügung erhob A

Einsprache an den Stadtrat von Zürich mit dem Antrag, ihn in die Funktionsstufe

8 statt 7 überzuleiten und die anrechenbare nutzbare Erfahrung auf 2 Jahre

festzusetzen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 wies der Stadtrat die Einsprache

ab.

Erwägungen

II.

In seinem nachfolgenden Rekurs an den

Bezirksrat Zürich wiederholte A seine Anträge. Der Bezirksrat wies den Rekurs

am 15. Juli 2004 ab.

III.

Gegen diesen Beschluss liess A am 20. September

2004.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, ihn in die

Funktionsstufe 8 einzureihen und seine nutzbare Erfahrung auf 2 Jahre

festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­lasten der Stadt

Zürich.

Namens der Stadt Zürich beantragte der

Stadtrat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Bezirksrat

hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht

in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen

einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche Anordnung

gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Nach § 74 Abs. 2 VRG ist allerdings das Verwaltungsgericht

unter anderem nicht zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen

und Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen

und ‑stufen.

1.1.2

Die Anwendung von § 74 Abs. 2

VRG kann durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Vorliegend könnte

dies der Fall sein, wenn ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund

von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

besteht. Nach der neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

und des Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat,

stellen Vermögensansprüche aus dem öffent­lichrechtlichen Dienstverhältnis

grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1

EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die

betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wah­ren

haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben. Dies trifft namentlich

auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu (vgl. EGMR, 8. Dezember 1999,

Pellegrin, 28541/95, § 66 in Verbindung mit §§ 37-41,

Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; VGr, 11. Juni 2003,

PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 24 mit weitern

Hinweisen).

Angestellte

der öffentlichen Transportbetriebe dagegen sind dem Anwendungsbereich von Art. 6

Abs. 1 EMRK regelmässig unterworfen (vgl. EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrin,

28541/95, § 66 in Verbindung mit § 40). Daran vermag auch nichts

Entscheidendes zu ändern, dass die Kundenberater der Zürcher Verkehrsbetriebe –

wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt – primär mit der

stichprobenweisen Überprüfung der Fahrausweise beauftragt sind. Die Ausführung

solcher Kontrollaufgaben führt nicht dazu, dass die damit betrauten

Angestellten in Bereichen nicht hoheitlicher Tätigkeit deswegen vom

Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgenommen wären. Auch in zahlreichen

anderen nicht hoheitlichen Bereichen staatlicher Tätigkeit fallen Aufgaben an,

die für die Beteiligten durchaus Zwangscharakter haben: So verfügen

beispielsweise Lehrpersonen über disziplinarische Befugnisse gegenüber den

Schülern (§ 85 der Volksschulverordnung vom 31. März 1900) oder

Angestellte staatlicher Krankenhäuser über die Befugnis, gegenüber Patienten

verbindliche Anordnungen zu treffen (§ 11 des Patientinnen- und

Patientengesetzes vom 5. April 2004 [LS 813.13]) – ohne dass die

Lehrpersonen oder Spitalangestellten deswegen als Hoheitsträger im Sinn der

Rechtsprechung gelten würden. Zudem lässt sich die Tätigkeit eines Kundenberaters

staatlicher Verkehrsbetriebe durchaus mit privatrechtlicher Kontrolltätigkeit

vergleichen: Auch jedem privaten Transportunternehmen ist es selbstverständlich

erlaubt, die vertragsgemässe Benützung der Fahrzeuge durch sein Personal kontrollieren

zu lassen.

Somit ist zu

verneinen, dass die mit Kontrollaufgaben betrauten Kundenberater der Verkehrsbetriebe

allgemeine Staatsinteressen wahren und öffentliche Gewalt ausüben. § 74 Abs. 2

VRG steht demnach der Anhandnahme der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen.

1.1.3

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Beschwerden mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.-

behandelt in der Regel der Einzelrichter. Bei grösseren Streitwerten

entscheidet das Gericht in Dreierbesetzung (§ 38 VRG).

1.2.1

Bei Leistungsklagen aus noch

andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert aus den streitigen

Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Dienstverhältnisses seitens des Beschwerdeführers (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b N. 3).

1.2.2

Der Beschwerdeführer ist

entsprechend dem Inkrafttreten der städtischen Besoldungsrevision per 1. Juli

2002.

neu eingereiht worden. Sein gegen den Rekursentscheid erhobenes

Rechtsmittel ging hierorts am 22. September 2004 ein. Gemäss Art. 16 Abs. 1

und 4 PR war das Dienstverhältnis damals ­frühestens auf Ende Dezember 2004

kündbar. Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit die Lohndifferenz

für 30 Monate.

Gemäss den Erwägungen im

Stadtratsbeschluss vom 25. Februar 2004 hätte sich beim Beschwerdeführer

ohne die korrigierende Massnahme eine Lohnerhöhung von Fr. 10'636.- pro

Jahr ergeben ­– mithin von Fr. 886.- pro Kalendermonat. Die effektive

Lohnerhöhung betrug auf der Basis von 13 Monatslöhnen jeweils Fr. 65.-,

was umgerechnet auf 12 Monatslöhne jeweils Fr. 71.- ausmacht. Mithin

liegen pro Kalendermonat Fr. 815.- (= Fr. 886.- abzüglich Fr. 71.-)

im Streit. Ausgehend von dieser monatlichen Differenz resultiert ein Streitwert

von Fr. 24'450.-. Dies führt zur Zuständigkeit der Kammer.

2.

2.1

Laut dem neuen Besoldungssystem richtet sich der

Lohn der städtischen Angestellten im Wesentlichen nach dem Schwierigkeitsgrad

der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag (Art. 47

PR). Der Stadtrat legte einen Funktionsraster mit 18 Funktionsstufen sowie

Funktionsumschreibungen fest; jede Stelle ist aufgrund der betreffenden

Funktionsumschreibung einer Funktionsstufe zuzuordnen (Art. 48 ff.

PR, Anhang B AB PR). Den 18 Funktionsstufen wird gemäss einer Lohnskala je

ein Jahreslohn als Mittelwert zugeordnet, wobei sich die konkreten Löhne der

Angestellten innerhalb eines von diesem Mittelwert abhängigen Lohnbands

bewegen. Dabei sind die nutzbare berufliche und ausserberufliche Erfahrung und

der zu erwartende Leistungsbeitrag geschlechtsneutral nach einheitlichen

Massstäben zu berücksichtigen (Art. 51 ff. PR, Anhang A

AB PR). Die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung erfolgt anhand einer Formel.

Die Zunahme an nutzbarer Erfahrung führt innerhalb einer Funktionsstufe in 15

Schritten zu einem Lohnanstieg von höchstens 22,5 % (Art. 52 Abs. 3

PR; Lohntabellen bei der Stadtverwaltung unter

"www3.stzh.ch/internet/fd/hrz/home/service/publ.html").

Gemäss Art. 89 Abs. 3 PR regelt

der Stadtrat die Überleitung der Angestellten ins Lohnsystem gemäss der

Verordnung. Dabei trifft er Massnahmen zur Lohnanpassung bei denjenigen Angestellten,

deren bisheriger Lohn deutlich vom ermittelten Lohn gemäss der Verordnung

abweicht. Insbesondere kann er die Löhne dieser Angestellten schrittweise erhöhen

bzw. senken und Ausnahmeregelungen bei den jährlichen Lohnanpassungen vorsehen.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2002 legte der Stadtrat übergangsrechtlich

weiter fest, dass der aufgrund der Funktionsstufenzuordnung und der

angerechneten nutzbaren Erfahrung ermittelte individuelle Überleitungslohn im

Einzelfall zu keiner unverhältnismässigen, in dieser Form nicht beabsichtigten

Lohnerhöhung führen dürfe. Überleitungen, die diesem Erfordernis nicht

entsprechen würden, seien entsprechend zu korrigieren. Sodann hielt der Stadtrat

fest, dass sich solche Ergebniskorrekturen auf Art. 87 Abs. 3 PR

(jetzt Art. 89 Abs. 3 PR; Umnummerierung gemäss Gemeinderatsbeschluss

vom 27. Februar 2002, Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003) stützen

und in erster Linie bei der angerechneten nutzbaren Erfahrung erfolgen würden

(StRB Nr. 828).

2.2

Im Entscheid betreffend die Überleitung des

Beschwerdeführers stellte der Stadtrat zunächst fest, dass der rechnerisch

ermittelte Wert an nutzbarer Erfahrung von 2 auf 0 Jahre gekürzt und eine so genannte

Juniorstelle geschaffen worden sei. Zur Begründung führte der Stadtrat aus,

dass mit der Besoldungsrevision keine generelle Erhöhung der Löhne angestrebt

worden sei. Ziele des neuen Lohnkonzepts seien hauptsächlich die Verbesserung

der internen Lohngerechtigkeit sowie die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit auf

dem Arbeitsmarkt gewesen. Aufgrund ihres Lohnniveaus seien die Kundenberater

und Kundenberaterinnen der Verkehrsbetriebe jedoch keineswegs zu den

"Aufholberufen" zu zählen. Im vorliegenden Fall hätte sich ohne

korrigierende Massnahme eine Lohnerhöhung um jährlich Fr. 10'636.- ergeben;

dies wäre für die betroffene Funktion nicht angezeigt gewesen. Immerhin sei

vorliegend eine Anhebung des Lohnes um 1,23 % erfolgt, um den unteren Rand

des Lohnbandes zu erreichen. Die geschaffene Juniorstelle sei vorgesehen für

Personal, das sich noch in Ausbildung befinde und minimale Erfahrung zu

erwerben habe. Zum Zeitpunkt der Überleitung habe sich der Beschwerdeführer

noch in der Ausbildung befunden. Unter der Voraussetzung, dass eine Stelle frei

sei und bei guter Qualifikation stehe danach dem Aufstieg in die Funktionsstufe

8.

nichts entgegen.

Der Bezirksrat folgte dieser Argumentation.

Unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Kognition hielt er abschliessend

fest, die Beurteilung, ob der nach Massgabe des Personalrechts übergeleitete

Lohn gegenüber dem bisherigen Lohn zu einer unverhältnismässigen Erhöhung führe

und deshalb gemäss Art. 87 (recte: 89) Abs. 3 PR und Ziff. 3 Abs. 2

StRB Nr. 828/2002 zu korrigieren sei, liege im Ermessen der

Beschwerdegegnerin. Im konkreten Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen sei, dass eine Lohnerhöhung von

jährlich Fr. 10'636.- unverhältnismässig und zu korrigieren sei. Weder die

Tatsache, dass überhaupt korrigiert wurde, noch das Ausmass der Korrektur sei

als unangemessen zu beurteilen.

2.3

Zunächst stellt sich die Frage, ob sich der bei der

Lohnüberführung des Beschwerdeführers angewendete StRB Nr. 828/2002

auf die formelle Grundlage von Art. 89 Abs. 3 PR abzustützen vermag.

2.3.1

Dass der Stadtrat im Unterschied

zum Personalrecht nicht von einer "deutlichen", sondern von einer

"unverhältnismässigen" Lohnerhöhung spricht, kann nicht relevant

sein. Beide Begriffe meinen wohl dasselbe: Eine Korrektur des ermittelten Lohns

soll möglich sein, wenn dieser deutlich, also klarerweise, über dem bisherigen

Lohn zu liegen käme. Falls der Begriff der Unverhältnismässigkeit dennoch dahin

zielen sollte, die Schwelle für Korrekturen tiefer anzusetzen als das

Personalrecht, so bliebe dem Stadtratsbeschluss die Anwendung insofern versagt:

Die Formulierung von Art. 89 Abs. 3 PR lässt keinen Raum dazu,

Korrekturmassnahmen unter anderer Voraussetzung als bei deutlichen Abweichungen

zwischen bisherigem und ermitteltem Lohn vorzunehmen.

2.3.2

Unterschiedlich sind Art. 89 Abs. 3

PR und StRB Nr. 828/2002 sodann bezüglich der Prioritätensetzung. Wie

gesehen sieht Dispositiv-Ziffer 3 des Stadtratsbeschlusses Korrekturen in

erster Linie bei der angerechneten nutzbaren Erfahrung vor, Art. 89 Abs. 3

PR dagegen insbesondere durch schrittweise Erhöhung bzw. Senkung des Lohnes und

durch Ausnahmeregelungen bei den jährlichen Lohnanpassungen. Mit einer solchen

vom Personalrecht abweichenden Prioritätensetzung liegt der Stadtrat nahe

daran, sein Ermessen zu überschreiten. Immerhin fällt zugunsten des Stadtrats

ins Gewicht, dass die Formulierung von Art. 89 Abs. 3 PR die Wahl

anderer als die in dieser Bestimmung vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten

klarerweise zulässt. Zudem hat die Korrektur bei der Erfahrungsanrechnung einen

ähnlichen Ansatz wie die in Art. 89 Abs. 3 PR ausdrücklich erwähnten

Ausnahmeregelungen bei den jährlichen Lohnanpassungen gemäss Art. 56 PR;

in Abs. 2 dieser Bestimmung geht es unter anderem um Lohnanpassungen im

Zusammenhang mit der nutzbaren Erfahrung. Es lässt sich daher letztlich nicht

als widerrechtlich bezeichnen, wenn die Beschwerdegegnerin Korrekturen in

erster Linie bei der nutzbaren Erfahrung vornimmt. Das Vorgehen bewegt sich

noch im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 89 Abs. 3 PR.

2.4

Vorliegend korrigierte die Beschwerdegegnerin

allerdings nicht nur bei der nutzbaren Erfahrung, sondern auch bei der

Funktionsstufe. Sie schuf eine so genannte Juniorstelle und reihte den Beschwerdeführer

deshalb im Unterschied zu den Kundenberatern mit mehr Erfahrung in

Funktionsstufe 7 statt in Funktionsstufe 8 ein. Der Bezirksrat hat im angefochtenen

Entscheid ausführlich dargelegt, dass die Stelle des Beschwerdeführers grundsätzlich

(auch) auf die Funktionsumschreibung für die Funktionsstufe 7 passe. Insoweit

lässt sich auf die Erwägungen, welchen die Beschwerde nichts Entscheidendes

entgegenstellt, gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70

VRG verweisen. Entspricht die Tätigkeit des Beschwerdeführers somit im

Wesentlichen auch der Umschreibung von Funktionsstufe 7, erscheint seine

einstweilige Einreihung in eben diese Funktionsstufe – im Sinn einer

korrigierenden Massnahme nach Art. 89 Abs. 3 PR – als zulässig. Nach

dieser Bestimmung ist die Vollzugsbehörde – im Rahmen ihres Ermessens – frei,

in welcher Form sie korrigierend eingreifen will. Als bloss vorübergehende

Massnahme, wovon grundsätzlich auch die Beschwerdegegnerin ausgeht, ist die

Einreihung in Funktionsstufe 7 nicht rechtswidrig. Dabei sei allerdings noch

ausdrücklich auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats zur nachfolgenden

lohnmässigen Anhebung des Beschwerdeführers verwiesen.

2.5

Nach Meinung des Beschwerdeführers ist eine Korrektur

gemäss StRB Nr. 828/2002 nur in Einzelfällen zulässig. Diese

Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn der Lohn bei 80 von 82 Kundenberaterinnen

und Kundenberatern durch die Herabsetzung der nutzbaren Erfahrung gekürzt

werde. Allerdings erwähnt nur der Stadtratsbeschluss den Einzelfall; das Personalrecht

enthält keine dahin gehende Einschränkung. Es ist deshalb gestützt auf Art. 89

Abs. 3 PR grundsätzlich vertretbar, Lohnkorrekturen bei einer bestimmten

Berufsgruppe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die

Verbesserung der internen Lohngerechtigkeit – und somit eine Besserstellung der

so genannten aufholenden Berufe – mit eine Zielsetzung der Besoldungsrevision

war (vgl. dazu die unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der

Vernehmlassung zum Rekurs vom 2. Juni 2004, S. 3 f.). Kaum

zulässig wäre es deshalb, die mit der Revision entstehenden Lohnerhöhungen bei

den aufholenden Berufen abzuschwächen. Dass es sich bei der Tätigkeit

Kundenberatung der Verkehrsbetriebe um eben einen solchen Beruf handeln würde,

wird mit der Beschwerde zwar geltend gemacht, jedoch nicht substanziell begründet.

Einzig der Umstand, dass die Besoldungsrevision bei fast allen Kundenberatern

und -beraterinnen zu Lohnerhöhungen geführt hätte, macht deren Tätigkeit aus

der massgeblichen Sicht des Arbeitsplatzwerts nicht zu

"Aufholberufen". Aus dieser Sicht sind denn auch keine Anhaltspunkte

für einen Aufholbedarf der Kundenberater und Kundenberaterinnen ersichtlich. Zu

den aufholenden Berufen gehören erfahrungsgemäss vorwiegend weiblich

identifizierte Tätigkeiten; um eine solche handelt es sich vorliegend offensichtlich

nicht. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die hier in Frage stehende Lohnkorrektur

im Wesentlichen eine ganze Berufsgruppe trifft.

2.6

Art. 89 Abs. 3 PR sieht Massnahmen zur

Lohnanpassung bei denjenigen Angestellten vor, deren bisheriger Lohn deutlich

vom ermittelten Lohn gemäss der Verordnung abweicht. Dem im ergänzenden

Stadtratsbeschluss verwendeten Kriterium der "unverhältnismässigen, in

dieser Form nicht beabsichtigten Lohnerhöhung" kommt – wie gesehen – keine

eigenständige und jedenfalls keine weitergehende Bedeutung zu. Es bleibt dabei,

dass Korrekturen einzig dort möglich sind, wo eine deutliche Abweichung

zwischen dem bisherigen und dem ermittelten Lohn auftritt.

2.6.1

Beim Erfordernis der

"deutlichen Abweichung" handelt es sich um einen unbestimmten

Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs kommt den

Verwaltungsbehörden ein Beurteilungsspielraum zu. Wenn die von der Verwaltung

ermittelte Wertung als vertretbar erscheint, darf das Gericht nicht eingreifen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73, mit Hinweisen).

Zwar ist die Verwendung unbestimmter

Rechtsbegriffe in den gesetzlichen Grundlagen unter dem Aspekt des

Bestimmtheitsgebots nicht unproblematisch. Indessen sprechen etwa die Vielfalt

der zu ordnenden Sachverhalte oder das Bedürfnis nach einer sachgerechten Entscheidung

im Einzelfall für eine gewisse Unbestimmtheit der Normen (BGE 109 Ia 273 E. 4d,

127.

V 431 E. 2b, 128 I 327 E. 4.2, je mit Hinweisen). Ob im

Einzelfall eine deutliche Lohnabweichung vorliegt, hängt einerseits von der

prozentualen Veränderung, anderseits aber auch von der tatsächlichen

Lohndifferenz ab. Das Bestimmtheitsgebot erscheint vor diesem Hintergrund nicht

als verletzt. Wenn zwar eine präzisere Regelung im Interesse der

Rechtssicherheit gelegen hätte, ist der Bestimmung von Art. 89 Abs. 3

PR die Anwendung demzufolge dennoch nicht zu versagen. Dasselbe gilt für die

Regelung in StRB Nr. 828/2002, welche – wie gesehen – statt von einer

deutlichen von einer unverhältnismässigen Lohnabweichung spricht.

2.6.2

Erfolgt – wie hier – eine

allgemeine Besoldungsrevision, so führt dies naturgemäss zu zahlreichen

Änderungen im Lohngefüge. Die Veränderung um einige wenige Prozentpunkte

erlaubt es vor diesem Hintergrund – und auch nach allgemeinem Sprachgebrauch –

klarerweise noch nicht, bereits von einer deutlichen Abweichung zu sprechen. Im

18-stufigen Lohngefüge der Beschwerdegegnerin beträgt die Differenz zwischen

zwei Funktionsstufen mindestens 7 %, im Bereich der Funktionsstufe 7 gar

nahezu 10 %. Zu berücksichtigen ist auch, welch grosser Rahmen den

Vollzugsbehörden bei der Lohnfestsetzung innerhalb einer Funktionsstufe

zukommt: In der Funktionsstufe 7 besteht zwischen dem tiefst- und

höchstmöglichen Einkommen eine Differenz von über 35 % (vgl. Anhang A AB

PR). Es läge nahe, dann von einer deutlichen Lohnabweichung zu sprechen, wenn

sie sich mindestens im Bereich der Differenz zwischen zwei Funktionsstufen

bewegt, also im Bereich von nahezu 10 %. Anderseits ist dem Spielraum und

dem damit einhergehenden Ermessen der Vollzugsbehörde gebührend Rechnung zu

tragen.

2.6.3

Vor diesem Hintergrund hat es das

Gericht im Bereich der Funktionsstufe 8 als Äusserstes noch für vertretbar

erachtet, bei einer Lohnveränderung von 5 % das Vorliegen einer deutlichen

Abweichung im Sinn von Art. 89 Abs. 3 PR zu bejahen. Das Gericht hat

es daher nicht mehr zugelassen, für einen in Funktionsstufe 8 eingereihten

"Kundenberater Netz" beim ermittelten Saläranstieg von 4,85 %

bereits eine deutliche Lohnabweichung anzunehmen. Es hob die von der

Verwaltungsbehörde getroffene korrigierende Massnahme vollumfänglich auf und

setzte die nutzbare Erfahrung des Kundenberaters entsprechend dessen

tatsächlichen Verhältnissen auf 7 Jahre fest; daraus resultierte ein

Saläranstieg um 4,85 % (vgl. VGr, 12. Januar 2005, PB.2004.00041, E. 2.5.3

und 2.6, www.vgrzh.ch).

2.6.4

Vorliegend hätte die nach neuem

Personalrecht ermittelte Einreihung des Beschwerdeführers ohne korrigierende

Massnahme einen Saläranstieg von jährlich Fr. 10'636.- oder umgerechnet

auf 13 Monatslöhne von jeweils Fr. 818.- ergeben. Beim bisherigen Monatslohn

von Fr. 5'293.15 würde sich der Lohnanstieg für den Beschwerdeführer

demnach auf rund 15 % belaufen. Eine Abweichung dieser Grössenordnung

lässt sich nach dem oben Gesagten als deutlich im Sinn von Art. 89 Abs. 3

PR qualifizieren. Somit war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt,

Massnahmen für eine Lohnanpassung zu treffen.

2.6.5

In einem weiteren Entscheid vom 12. Januar

2005.

bestimmte das Verwaltungsgericht, dass eine Korrektur nicht dazu führen

dürfe, dass überhaupt keine Lohnerhöhung erfolge. Dies ergab sich aus zwei Gründen:

Zum einen erwähnt Art. 89 Abs. 3 PR als mögliche Massnahme an erster

Stelle eine schrittweise Erhöhung bzw. Senkung des Lohnes. Dies macht klar,

dass die Ausnahmeregelung nicht das Ziel hat, Lohnveränderungen im Falle eines

deutlichen Ausmasses gänzlich zu verhindern; es geht vielmehr darum, solche

Lohnveränderungen auf eine angemessene Grösse abzuschwächen. Die

Unzulässigkeit, bei einer deutlichen Abweichung auf jegliche Lohnerhöhung zu

verzichten, zeigte auch folgende Überlegung klar auf: Für einen Angestellten

aus derselben Berufsgruppe, bei welchem der bisherige Lohn aufgrund seines

Werdegangs nicht deutlich vom ermittelten Lohn abweicht, fehlt es gänzlich an

den Voraussetzungen zu einer Korrekturmöglichkeit gemäss Art. 89 Abs. 3

PR. Ein solcher Angestellter hat demnach Anspruch auf den gemäss neuem

Personalrecht ermittelten höheren Lohn. Es wäre offensichtlich unbillig, wenn

ein Angestellter, dem an sich eine grössere Lohnerhöhung zustände, dagegen kein

Saläranstieg erhalten würde (VGr, 12. Januar 2005, PB.2004.00043, E. 2.5.5,

www.vgrzh.ch).

2.6.6

Wohl wurde dem Beschwerdeführer

vorliegend eine Lohnerhöhung von 1,23 % gewährt. Damit bliebe der Lohn

jedoch noch weit unter dem Grenzwert von 5 %, ab welchem in Funktionsstufe

8.

von einem deutlichen Saläranstieg gesprochen werden muss. Mit der annährend

vollumfänglichen Korrektur verletzten die Verwaltungsbehörden das ihnen zustehende

Ermessen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.

2.7

Da die Sache spruchreif ist, wird der neue

Entscheid in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG durch das

Verwaltungsgericht gefällt. Dem Beschwerdeführer ist in Funktionsstufe 7 eine

nutzbare Erfahrung von 0 Jahren angerechnet worden; dies bewirkte auf der Basis

von 13 Monatslöhnen einen Anstieg des früheren Monatslohns von Fr. 5'293.15

um 1,23 % bzw. um Fr. 65.30 auf neu Fr. 5'358.45. Mit der

beantragten Anrechnung von 2 statt 0 Jahren an nutzbarer Erfahrung ergäbe sich

ein Lohnanstieg um nochmals 5 % (vgl. die zitierten Lohntabellen bei der

Stadtverwaltung), das heisst um Fr. 267.90 auf Fr. 5'626.35. Auf der

Basis des früheren Lohns ergäbe sich mithin eine Gesamtlohnerhöhung um 6,29 %.

Wie gesehen lässt sich eine Lohnerhöhung dieser Grössenordnung im Bereich der

Funktionsstufe 8 in vertretbarer Weise als deutlich bezeichnen. Dies muss auch

noch für die benachbarte Funktionsstufe 7 gelten. Der Beschwerdeführer vermag

daher mit seinem Antrag auf Anrechnung von 2 Jahren an nutzbarer Erfahrung

nicht durchzudringen. Bei einer nutzbaren Erfahrung von 1 Jahr erhöht sich sein

per 1. Juli 2002 auf Fr. 5'358.45 angehobener Lohn nochmals um 2,5 %

auf Fr. 5'492.40 im Monat. Dies entspricht einer Gesamtlohnerhöhung um

3,76 %. Diese Lohnerhöhung ist zwar immer noch um 1,09 % geringer als

der Lohnanstieg für andere Kundenberater, welchen das Gericht neu 7 Jahre an

nutzbarer Erfahrung angerechnet hat (vgl. VGr, 12. Januar 2005,

PB.2004.00041 sowie PB.2004.00043, je E. 2.6 und unter www.vgrzh.ch).

Diese geringe Differenz ist jedoch als Folge der Jahressprünge, welche bei tiefer

nutzbarer Erfahrung 2,5 % ausmachen, hinzunehmen. Die nutzbare Erfahrung

des Beschwerdeführers in der Funktionsstufe 7 ist somit per 1. Juli 2002

auf 1 Jahr festzusetzen.

3.

3.1

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Mit der Anrechnung von 1 statt 0 Jahren an nutzbarer Erfahrung wird der Lohn

des Beschwerdeführers per 1. Juli 2002 gegenüber der verfügten Einreihung um

2,5 % angehoben. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerde dagegen mit dem

Antrag auf Anrechnung eines weiteren Jahres nutzbarer Erfahrung sowie mit dem

Begehren auf Einreihung in die Funktionsstufe 8 statt 7, was eine Besoldungserhöhung

um insgesamt nochmals knapp 12,5 % ausgemacht hätte. Der Beschwerdeführer

unterliegt somit zu rund 5/6 und die Beschwerdegegnerin zu 1/6. Dementsprechend

sind die Gerichtskosten zu verlegen.

3.2

Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die

obsiegende Partei (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Somit entfällt ein

Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers von vornherein. Mit Bezug auf die

Beschwerdegegnerin gilt sodann, dass sie als grosses und leistungsfähiges

Gemeinwesen in der Regel keinen dahingehenden Anspruch besitzt (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f., mit Hinweisen). Ein

besonderer Aufwand, welcher ausnahmsweise dennoch die Zusprechung einer

Entschädigung rechtfertigen würde, ist weder behauptet noch ersichtlich.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Beschlüsse des Stadtrats vom

25.

Februar 2004 und des Bezirksrats vom 15. Juli 2004 aufgehoben.

Die nutzbare Erfahrung des Beschwerdeführers wird in Abänderung der Verfügung

des Direktors der Verkehrsbetriebe vom 7. Januar 2002 (recte: 2003) mit

Wirkung ab 1. Juli 2002 auf 1 Jahr festgesetzt. Die Besoldung ist

entsprechend zu erhöhen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung an …