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Entscheid

PB.2004.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00077

3. November 2004Deutsch5 min

(URT.2004.8255)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wirkt seit Ablauf der Sommerferien

1992 als Schwimmlehrer an der Primarschule in X. Eine ihm unter dem 3. Mai 2004

eröffnete Mitarbeiterbeurteilung kam zur Gesamtwürdigungsstufe IV, was

"ungenügend" bedeutet.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen am 27. Mai 2004

rekurrieren. Mit Beschluss vom 8. September 2004 trat der Bezirksrat auf das

Rechtsmittel nicht ein, weil eine Mitarbeiterbeurteilung kein Anfechtungsobjekt

darstelle, und sprach der Primarschulpflege X eine Parteientschädigung von Fr.

500.

- zu, je hälftig zu Lasten des Rekurrenten sowie der Staatskasse.

III.

A liess am 4. Oktober 2004 mit Beschwerde

und dem Antrag an das Verwaltungsgericht gelangen, es sei der Beschluss des

Bezirksrats aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an diesen

zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Primarschulpflege X.

Bei der Rekursbehörde wurden in der Folge die Verfahrensakten beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der –

personalrechtlichen – Beschwerde betreffend Mitarbeiterbeurteilung fehlt ein

Streitwert (VGr, 21. November 2001, PB.2001.00022, E. 1a, www.vgrzh.ch). Sie

ist deshalb

– und weil auch keine die einzelrichterliche Kompetenz begründende

Sondermaterie vorliegt – kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann laut

§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen.

2.

Die Eintretensbedingungen sind an sich

ohne weiteres erfüllt.

Aus der Rechtsmittelbegründung erhellt

freilich, dass der Beschwerdeführer zwar seine Entschädigungspflicht für das

Rekursverfahren anerkenne, falls er vor Verwaltungsgericht scheitern sollte.

Und wohl sieht er ein, höchstens indirekt – als im Kanton Zürich Steuern

Entrichtender – beschwert zu sein, wenn er trotz gänzlichem Unterliegen bei der

Vorinstanz entgegen der Regel von § 17 VRG bloss die Hälfte der Parteientschädigung

bezahlen müsse. Er glaubt jedoch, er habe "zumindest Anspruch zu erfahren,

aus welchem Grund … ihm für die andere Hälfte der Staat zu Hilfe eilt".

Möchte das Rechtsmittel dergestalt "ein Wort der Erklärung"

erstreiten, liesse es sich insofern nicht an die Hand nehmen:

Denn letztlich muss ein Rechtsmittel auf

eine Änderung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids zielen und nicht auf

eine solche in dessen Begründung; würde im Übrigen die Legitimation des

Beschwerdeführers als Steuerzahler bejaht, bedeutete das die Zulassung einer

unstatthaften Popularbeschwerde (vgl. § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 21 lit.

a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 21 N. 1+5, 23 N. 12).

3.

Nach Lehre sowie Praxis bilden

Mitarbeiter(innen)beurteilungen keine der Anfechtung unterliegenden

personalrechtlichen Anordnungen; sie dienen lediglich der Sachverhaltsfeststellung

und als Begründung von Beförderungen, Rückstufungen sowie dergleichen und

lassen sich nur im Zusammenhang mit solchen Anordnungen im Rechtsmittelverfahren

überprüfen (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S.

193.

ff., 201 f., mit Hinweis; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 7; RB 2001 Nr. 30).

Deshalb ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten und die

Beschwerde insofern abzuweisen. Was diese hiergegen vorbringt, schlägt nicht

durch:

Der Beschwerdeführer behauptet im

Wesentlichen, wenn er zumindest als "gut" qualifiziert wäre, hätte er

nächstens bzw. bereits mit einer Beförderung rechnen können. Eine solche

erfolge allerdings automatisch, das heisse nicht gestützt auf einen

anfechtbaren Verwaltungsakt. Dasselbe gelte für Nichtbeförderungen zum Beispiel

wegen ungenügender Mitarbeiterbeurteilung. Das erführen die Betroffenen nicht

in Form eines weiterziehbaren Beschlusses, sondern eben durch stillschweigende

Nichtbeförderung. Die Lohnabrechnungen blieben also stets gleich, ohne dass ein

entsprechender Entscheid oder auch nur die Gründe hierfür mitgeteilt würden und

sich deshalb diese Mitarbeiterbeurteilung überhaupt je im Zusammenhang mit

einer Nichtbeförderung überprüfen liesse.

Dem Ausbleiben einer weiterziehbaren

Nichtbeförderungs-Anordnung bzw. von deren Eröffnung gegenüber den Betroffenen

lässt sich indes nicht begegnen, indem diese eine Mitarbeiterbeurteilung

anfechten, die eben eine Nicht-Anordnung darstellt. Vielmehr müssen sie, wenn

sie Anspruch auf Beförderung zu besitzen glauben, eine Verfügung erwirken. Erst

eine solche können sie bei negativem Ausgang auf dem Rechtsmittelweg überprüfen

lassen. Selbstredend dürfen bei all dem Beförderungsrunden nicht verschwiegen

werden. Damit ist dem Rechtsschutzinteresse der Beschäftigten genügend Rechnung

getragen. Eventuell abweichende Auffassungen des Volksschulamts zu übrigens

etwas anders gelagerten Fällen ändern nichts.

4.

Mangels eines Streitwerts und Vorliegens

eines Entscheids von grosser Tragweite besteht nach § 80b VRG Kostenfreiheit

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3). Ausgangsgemäss kann der Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…