PB.2004.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00077
3. November 2004Deutsch5 min
(URT.2004.8255)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2004.00077
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.11.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Mitarbeiterbeurteilung
Mitarbeiterbeurteilung
Ein Rechtsmittel muss auf eine Änderung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids zielen und nicht auf eine solche in dessen Begründung (E. 2).
Mitarbeiterbeurteilungen bilden keine der Anfechtung unterliegenden personalrechtlichen Anordnungen (E. 3).
Stichworte:
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LEGITIMATION
MITARBEITERBEURTEILUNG
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
POPULARBESCHWERDE
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
§ 74 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A wirkt seit Ablauf der Sommerferien
1992 als Schwimmlehrer an der Primarschule in X. Eine ihm unter dem 3. Mai 2004
eröffnete Mitarbeiterbeurteilung kam zur Gesamtwürdigungsstufe IV, was
"ungenügend" bedeutet.
Erwägungen
II.
A liess hiergegen am 27. Mai 2004
rekurrieren. Mit Beschluss vom 8. September 2004 trat der Bezirksrat auf das
Rechtsmittel nicht ein, weil eine Mitarbeiterbeurteilung kein Anfechtungsobjekt
darstelle, und sprach der Primarschulpflege X eine Parteientschädigung von Fr.
500.
- zu, je hälftig zu Lasten des Rekurrenten sowie der Staatskasse.
III.
A liess am 4. Oktober 2004 mit Beschwerde
und dem Antrag an das Verwaltungsgericht gelangen, es sei der Beschluss des
Bezirksrats aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an diesen
zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Primarschulpflege X.
Bei der Rekursbehörde wurden in der Folge die Verfahrensakten beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der –
personalrechtlichen – Beschwerde betreffend Mitarbeiterbeurteilung fehlt ein
Streitwert (VGr, 21. November 2001, PB.2001.00022, E. 1a, www.vgrzh.ch). Sie
ist deshalb
– und weil auch keine die einzelrichterliche Kompetenz begründende
Sondermaterie vorliegt – kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann laut
§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen.
2.
Die Eintretensbedingungen sind an sich
ohne weiteres erfüllt.
Aus der Rechtsmittelbegründung erhellt
freilich, dass der Beschwerdeführer zwar seine Entschädigungspflicht für das
Rekursverfahren anerkenne, falls er vor Verwaltungsgericht scheitern sollte.
Und wohl sieht er ein, höchstens indirekt – als im Kanton Zürich Steuern
Entrichtender – beschwert zu sein, wenn er trotz gänzlichem Unterliegen bei der
Vorinstanz entgegen der Regel von § 17 VRG bloss die Hälfte der Parteientschädigung
bezahlen müsse. Er glaubt jedoch, er habe "zumindest Anspruch zu erfahren,
aus welchem Grund … ihm für die andere Hälfte der Staat zu Hilfe eilt".
Möchte das Rechtsmittel dergestalt "ein Wort der Erklärung"
erstreiten, liesse es sich insofern nicht an die Hand nehmen:
Denn letztlich muss ein Rechtsmittel auf
eine Änderung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids zielen und nicht auf
eine solche in dessen Begründung; würde im Übrigen die Legitimation des
Beschwerdeführers als Steuerzahler bejaht, bedeutete das die Zulassung einer
unstatthaften Popularbeschwerde (vgl. § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 21 lit.
a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 21 N. 1+5, 23 N. 12).
3.
Nach Lehre sowie Praxis bilden
Mitarbeiter(innen)beurteilungen keine der Anfechtung unterliegenden
personalrechtlichen Anordnungen; sie dienen lediglich der Sachverhaltsfeststellung
und als Begründung von Beförderungen, Rückstufungen sowie dergleichen und
lassen sich nur im Zusammenhang mit solchen Anordnungen im Rechtsmittelverfahren
überprüfen (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem
revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S.
193.
ff., 201 f., mit Hinweis; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 7; RB 2001 Nr. 30).
Deshalb ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten und die
Beschwerde insofern abzuweisen. Was diese hiergegen vorbringt, schlägt nicht
durch:
Der Beschwerdeführer behauptet im
Wesentlichen, wenn er zumindest als "gut" qualifiziert wäre, hätte er
nächstens bzw. bereits mit einer Beförderung rechnen können. Eine solche
erfolge allerdings automatisch, das heisse nicht gestützt auf einen
anfechtbaren Verwaltungsakt. Dasselbe gelte für Nichtbeförderungen zum Beispiel
wegen ungenügender Mitarbeiterbeurteilung. Das erführen die Betroffenen nicht
in Form eines weiterziehbaren Beschlusses, sondern eben durch stillschweigende
Nichtbeförderung. Die Lohnabrechnungen blieben also stets gleich, ohne dass ein
entsprechender Entscheid oder auch nur die Gründe hierfür mitgeteilt würden und
sich deshalb diese Mitarbeiterbeurteilung überhaupt je im Zusammenhang mit
einer Nichtbeförderung überprüfen liesse.
Dem Ausbleiben einer weiterziehbaren
Nichtbeförderungs-Anordnung bzw. von deren Eröffnung gegenüber den Betroffenen
lässt sich indes nicht begegnen, indem diese eine Mitarbeiterbeurteilung
anfechten, die eben eine Nicht-Anordnung darstellt. Vielmehr müssen sie, wenn
sie Anspruch auf Beförderung zu besitzen glauben, eine Verfügung erwirken. Erst
eine solche können sie bei negativem Ausgang auf dem Rechtsmittelweg überprüfen
lassen. Selbstredend dürfen bei all dem Beförderungsrunden nicht verschwiegen
werden. Damit ist dem Rechtsschutzinteresse der Beschäftigten genügend Rechnung
getragen. Eventuell abweichende Auffassungen des Volksschulamts zu übrigens
etwas anders gelagerten Fällen ändern nichts.
4.
Mangels eines Streitwerts und Vorliegens
eines Entscheids von grosser Tragweite besteht nach § 80b VRG Kostenfreiheit
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3). Ausgangsgemäss kann der Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an…