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Entscheid

PB.2004.00085

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00085

8. Februar 2006Deutsch30 min

(URT.2006.9128)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Als

Gruppenführerin im Dienst W der Stadtpolizei Zürich war A im Jahr 2002 unter

anderem Organisatorin von Weiterbildungskursen. Am 8. Juli 2002 verfügte C,

Chef X, den Abbruch ihrer Kaderlaufbahn. Sie konnte nur mehr als Y [untergeordnete

Stellung] tätig sein. Die Massnahme wurde hauptsächlich mit fachlichen

Defiziten, mangelnder Vorbildfunktion und gesunkener Anerkennung als

Instruktorin begründet.

B. Gegen

diese Anordnung wandte sich A an den Kommandanten der Stadtpolizei. Sie

verlangte die Aufhebung der Verfügung unter Richtigstellung des Sachverhalts;

dem Mobbing sei Einhalt zu gebieten und es sei ihre persönliche Integrität am

Arbeitsplatz zu sichern. Das Polizeikommando nahm die Eingabe als

Aufsichtsbeschwerde entgegen und eröffnete eine Administrativuntersuchung. Nach

Befragung zahlreicher Personen und dem Beizug des Psychologischen Dienstes der

Stadtpolizei hob der Kommandant die angefochtene Anordnung mit Entscheid vom

24. Januar 2003 auf. Er setzte A wieder als Gruppenführerin ein, einstweilen

jedoch nicht als Instruktorin. Ihr Vorgesetzter D wurde wegen sexueller

Belästigung am Arbeitsplatz ermahnt und versetzt. Die gegen den Mitarbeiter K erhobenen

Vorwürfe wegen Mobbing bezeichnete der Kommandant als nicht erhärtet. Er sprach

A als Schadenersatz Fr. 1'225.- und als Genugtuung Fr. 1'000.- sowie

ihrer damaligen Vertreterin eine Entschädigung von Fr. 3'000.- zu.

C. Mit

stadtinternem Rekurs (Einsprache) gelangte A sodann an den Stadtrat von Zürich.

Darin verlangte sie insbesondere, dass sie rückwirkend auch als Instruktorin

einzusetzen sei, dass D ergänzend wegen Mobbing zu ermahnen sei, sowie die

Feststellung, dass K ihr gegenüber die arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt

habe (Mobbing und gezielte Angriffe auf ihr berufliches Fortkommen). Sie

beantragte auch eine vollumfängliche Beseitigung ihrer dienstlichen

Diskriminierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des

Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) und im Sinne des

allgemeinen Diskriminierungsverbotes sowie ihre Rehabilitation durch geeignete

Massnahmen. Zudem verlangte sie "für das vor­instanzliche Verfahren"

Schadenersatz von Fr. 10'155.- und eine Genugtuung von Fr. 2'000.-;

daneben ersuchte sie um Zusprechung einer zusätzlichen Genugtuung von Fr. 5'000.-.

Der Stadtrat trat auf diese und weitere, namentlich prozessuale Anträge mit

Beschluss vom 29. Oktober 2003 mehrheitlich nicht ein oder schrieb sie als

gegenstandslos ab. Die Begehren um Anordnung von Massnahmen gegenüber K sowie

zur Beseitigung der Diskriminierung und zur Rehabilitation von A wies der

Stadtrat ebenso ab wie die weiter gehenden finanziellen Forderungen.

Erwägungen

II.

Den nachfolgenden Rekurs wies der Bezirksrat mit

Beschluss vom 7. Oktober 2004 im Sinne der Erwägungen ab, soweit er darauf

eintrat.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 19. November 2004 beantragt A, den angefochtenen Entscheid

des Bezirksrats sowie die Ziffern 2 und 6 der Verfügung des Polizeikommandanten

vom 24. Januar 2003 aufzuheben und festzustellen, dass K ihr gegenüber

mehrfach seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt habe (Mobbing und gezielte

Angriffe auf ihr berufliches Fortkommen). Weiter sei sie seitens des

Polizeikommandos durch geeignete Massnahmen beim Polizeikorps vollumfänglich zu

rehabilitieren. Zudem wiederholt sie ihre finanziellen Begehren auf Zusprechung

von Schadenersatz im Betrag von Fr. 10'155.- und einer Genugtuung von

insgesamt Fr. 7'000.-, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der

Stadtrat von Zürich beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In den

nachfolgenden Schriftenwechseln hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest.

B.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist per 31. Mai

2004.

beendet worden. Dagegen rekurrierte A an den Bezirksrat mit den

hauptsächlichen Begehren um Lohnfortzahlung und Entschädigung. Per 1. Januar

2005.

hat sie eine Anstellung im Polizeikorps eines anderen Kantons gefunden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht für die Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche

Rekursentscheide des Bezirksrats zuständig. Mit der Beschwerde können sowohl

personalrechtliche Verfügungen angefochten als auch vermögensrechtliche

Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 8, § 74

N. 5). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen

Personalentscheid, so dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

grundsätzlich gegeben ist. Indes ist nachfolgend auf die Zulässigkeit der

einzelnen Rechtsbegehren einzugehen.

2.

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles

Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a in

Verbindung mit § 70 und § 80c VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25).

2.1

Die Beschwerdeführerin

stellt unter anderem ein Feststellungsbegehren. Sie verlangt festzustellen,

dass K ihr gegenüber mehrfach seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt hat

(Mobbing und gezielte Angriffe auf ihr berufliches Fortkommen). In der

Begründung verlangt sie zusätzlich festzustellen, "dass die Beschwerdegegnerin

nicht für eine vollumfängliche Rehabilitation der Beschwerdeführerin gesorgt

hat".

2.1.1

Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist – auch ohne gesetzliche

Grundlage – zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse

an der Feststellung nachweist. Das Interesse kann tatsächlicher,

wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 59 f.).

Wo das Gesetz einen Anspruch auf Feststellung ausdrücklich vorsieht, gelten

indessen nicht dieselben strengen Anforderungen an den Nachweis des

Anfechtungsinteresses. So tritt das Verwaltungsgericht auf Feststellungsbegehren

betreffend ungerechtfertigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 80 Abs. 2

VRG) regelmässig bereits dann ein, wenn das Ersuchen mit einem

Leistungsbegehren verbunden wird (vgl. etwa VGr, 12. Mai 2004,

PB.2004.00001, E. 2.2, www.vgrzh.ch, e contrario).

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht

bezüglich einer strittigen Freistellung des Arbeitnehmers festgehalten, dass

diese eine Persönlich­keits­verletzung darstellen könne. In einem solchen Fall

müsse ein schutzwürdiges In­teresse der betroffenen Person an der Klärung der

Frage, ob die Frei­stellung rechtmässig gewesen sei oder nicht, bejaht werden.

Das Gericht merkte an, dass das Interesse des Betroffenen an der Entkräftung

der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

nicht geendet habe und nach wie vor aktuell sei (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 3.3+4,

www.vgrzh.ch).

2.1.2

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf

Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der

Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden

ist, auch auf Genugtuung (§ 11 des kantonalen Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 [HaftungsG, LS 170.1]). In dieser kantonalrechtlichen

Bestimmung wird der Feststellungsanspruch ebenso wie in § 80 Abs. 2

VRG mit Leistungsbegehren verbunden. Es rechtfertigt sich daher, auf ein

Feststellungsbegehren betreffend Persönlichkeitsverletzung ohne weiteres

einzutreten, wenn damit ein Gesuch um Schadenersatz oder Genugtuung verbunden

wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich § 11 HaftungsG von der

bundesrechtlichen Regelung der Persönlichkeitsverletzung unterscheidet: Während

Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) für den

Feststellungsanspruch zusätzlich verlangt, dass sich die Verletzung "weiterhin

störend auswirkt" (vgl. dazu Thomas Geiser, Rechtsfragen der sexuellen

Belästigung und des Mobbing, ZBJV 2001, S. 429 ff., 444 f.,

betreffend einen Feststellungsanspruch nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses), enthält die kantonale Norm keine entsprechende Einschränkung.

2.1.3

Vorliegend fragt es sich allerdings, ob sich der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin

unter § 11 HaftungsG subsumieren lässt. Gemäss Ziffer 4 ihres

Rechtsbegehrens verlangt sie nicht die Feststellung einer

Persönlichkeitsverletzung, sondern die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten

des Dienstkollegen K durch Mobbing und durch gezielte Angriffe auf ihr

berufliches Fortkommen.

Mobbing ist nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten

Definition ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum

anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert,

ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (BGr, 22. April

2005,2A.312/2004, E. 6.2; ferner BGr, 4. April 2003,2C.2/2000, E. 2.3

[je mit Hinweisen und unter www.bger.ch]; Christiane Brunner/Jean-Michel

Bühler/Jean-Bernard Waeber/Christian Bruchez, Kommentar zum

Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel etc. 2005, S. 120; Geiser,

S. 431; Margrith Bigler-Eggenberger in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia

Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt

a. M. 1997, Art. 5 Rz. 39; Denis Humbert, Mobbing und dessen

Bedeutung für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in TREX [Der Treuhandexperte]

2004, S. 80; VGr, 10. Juli 2002, ZBl 2003, S. 185 ff.,

E. 6d/cc, S. 206 f.). Dies bedeutet indessen nicht, dass Mobbing

stets als eine Verletzung der Persönlichkeit aufzufassen ist. Der persönlichkeitsrechtliche

Schutz gewährt nur den Anspruch, von anderen Menschen im psychischen

Wohlbefinden nicht gezielt und stark beeinträchtigt zu werden (Christian Brückner,

Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Ziff. 610). Beschränkt sich

Mobbing auf blosse Belästigungen, ohne dass das psychische Wohlbefinden des

Opfers tatsächlich stark beeinträchtigt wird, liegt somit noch keine

Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vor (vgl.

Bigler-Eggenberger, Art. 5 Rz. 39; Humbert, S. 83).

Allerdings dürfte dem Begriff "Mobbing" im

allgemeinen Sprachgebrauch meist die Bedeutung einer Persönlichkeitsverletzung

zugemessen werden. In diesem Sinne macht die Beschwerdeführerin in der

Begründung ihrer Beschwerde explizit geltend, dass das gerügte Verhalten Mobbing

bilde und letztlich ihre Persönlichkeit verletze. Ihr Antrag ist daher als ein

sinngemässes Begehren um Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung gemäss § 11

HaftungsG zu qualifizieren. Insofern ist auf das Feststellungsbegehren einzutreten.

2.2

Die Beschwerdeführerin

verlangt zusätzlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nicht für eine

vollumfängliche Rehabilitation gesorgt habe. Dieser nur in die Begründung der

Beschwerde eingeflochtene Antrag ist neu; er war weder Bestandteil der

Rekursanträge noch der Rekursbegründung. Im Beschwerdeverfahren sind neue

Sachbegehren indessen grundsätzlich unzulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3 ff.).

Zudem ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller bei Feststellungsbegehren

in der Regel ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachzuweisen hat

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60). Mit Bezug auf das

Feststellungsbegehren, die Beschwerdegegnerin habe nicht für eine

vollumfängliche Rehabilitation gesorgt, erfüllt die Beschwerde diese

Voraussetzung nicht. Für eine Lockerung der Voraussetzungen, wie sie für

gesetzlich vorgesehene Feststellungsansprüche gilt (vgl. oben 2.1.2), besteht

hier kein Anlass. Auf das Begehren ist demnach nicht einzutreten.

2.3

Zwar nicht

in der Begründung, jedoch mit dem Antrag auf Aufhebung von Ziffer 2 des

Entscheids des Polizeikommandanten vom 24. Januar 2003, richtet sich die Beschwerdeführerin

dagegen, dass sie nicht als Instruktorin eingesetzt wurde. Nach erfolgter Beendigung

des Arbeitsverhältnisses ist für eine entsprechende Anordnung kein

schützenswertes Interesse mehr ersichtlich. Auf das Begehren ist nicht einzutreten.

2.4

Einzutreten

ist hingegen wieder auf die ebenfalls bereits vor dem Bezirksrat gestellten

Gestaltungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Rechtbegehren Ziff. I.1

und 6-8), welche die Vorinstanz vollumfänglich verworfen hat.

3.

Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in

Dreierbesetzung. Beschwerden mit einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.-

werden allerdings in der Regel durch den Einzelrichter behandelt (§ 38

VRG). Betragsmässig liegen vorliegend zwar nur mehr Forderungen von insgesamt

rund Fr. 15'000.- im Streit. Zumindest die gemäss Ziffer I.6

gestellten Begehren um Anordnung von Rehabilitationsmassnahmen sind indessen

nicht unmittelbar vermögensrechtliche Natur. Dies schliesst eine Zuweisung der

Sache an den Einzelrichter aus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5).

4.

4.1

Verfahrensmässig

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Akten der Vorinstanzen sowie die

Akten des Verfahrens betreffend K beizuziehen. Strittig ist dieser Antrag nur

betreffend die Akten im Verfahren gegen K. Die Stadtpolizei hat gegen diesen

eine Administrativuntersuchung geführt. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin

besteht kein Zusammenhang, der für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin

gestellten materiellen Anträge wesentlich wäre. Zudem sei es in diesem Admini­strativverfahren

um die Prüfung von Sanktionen im Interesse der Stadtpolizei als Arbeitgeberin

und nicht um allfällige weitere Massnahmen zur Beseitigung von Mobbing gegen

die Beschwerdeführerin gegangen. Sie könne deshalb kein schützenswertes

Interesse an der beantragten Akteneinsicht haben.

Es ist offensichtlich, dass

ein Zusammenhang besteht zwischen den im vorliegenden Verfahren gestellten

Begehren der Beschwerdeführerin und den gegen K und D geführten

Administrativuntersuchungen. Gegenstand der Untersuchungen war namentlich ein

von K verfasster Bericht über das Verhalten der Beschwerdeführerin. Wie die

Ausführungen zur Sache indes zeigen werden, lässt sich das Verhalten von K aufgrund

der vorliegenden Akten ausreichend beurteilen. Es bestehen keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass der Beizug sämtlicher Akten des Administrativverfahrens

weiter gehende Erkenntnisse bringen würde. Es kann deshalb – entsprechend der

Auffassung des Bezirksrats – vom beantragten Aktenbeizug abgesehen werden (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10, § 8 N. 34, je mit Hinweisen).

4.2

Die Beschwerdegegnerin

hatte in diesem Zusammenhang bereits vor Bezirksrat drei Dokumente zu den Akten

gegeben, jedoch ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht

zustehe. Zur Begründung verwies sie in allgemeiner Weise auf den Geheimnisschutz.

Diese Begründung reicht zu einer Verweigerung der Einsichtnahme im Sinne vom § 9

Abs. 1 VRG nicht aus. Es besteht kein Anlass für Schutzanordnungen.

4.3

Eventualiter

ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid

des Bezirksrats über den von ihr eingereichten Rekurs gegen die Entlassung. Die

Beschwerdegegnerin lehnt eine Sistierung ab. Nach Durchführung des erweiterten

Schriftenwechsels erweist sich die Sache als spruchreif. Es bestehen keine Anzeichen

dafür, dass die Entscheidung des Bezirksrats präjudiziell wäre oder anderweitig

zu einer Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens führen würde (vgl. dazu Kölz/Boss­hart/

Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 27 ff.). Da auch andere Gründe für

eine Sistierung des Verfahrens fehlen, ist dem Gesuch nicht zu entsprechen.

5.

5.1

Bewirkt

Mobbing im privaten Arbeitsverhältnis eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung,

so haftet der Arbeitgeber nach einem Teil der Lehrmeinung nur unter bestimmten

Voraussetzungen für den entstandenen Schaden, nämlich wenn der Arbeitgeber

selbst oder dessen Organe (Art. 55 ZGB) am Mobbing aktiv beteiligt waren

oder wenn sie das Mobbing in Verletzung der Schutzpflichten nicht verhindert

haben (vgl. dazu Ullin Streiff/Adrian von Känel, Arbeitsvertrag, 6. A.,

Zürich etc. 2006, Art. 328 N. 17). Eine solche Haftungsbeschränkung

kennt das öffentliche Recht des Kantons Zürich nicht.

5.2

Die in § 11

HaftungsG geregelten Ansprüche stehen jedoch in unmittelbarer Beziehung zu § 6

des Gesetzes. Danach ist die Haftung des Gemeinwesens auf Schäden beschränkt,

welche seine Mitarbeiter in Ausübung amtlicher Verrichtung verursachen (vgl. dazu

auch Balz Gross, Die Haftpflicht des Staates, Zürich 1996, S. 156 ff.).

Somit kann eine Haftung des Staates auch für die widerrechtliche Zufügung einer

Persönlichkeitsverletzung durch einen Mitarbeiter nur bejaht werden, wenn die

verletzende Handlung in Ausübung amtlicher Verrichtung erfolgte. Dasselbe gilt

für den Feststellungsanspruch: Da sich das Feststellungsbegehren – wie die

Leistungsansprüche – gegen das Gemeinwesen richtet, lässt sich eine

Persönlichkeitsverletzung nur feststellen, wenn diese durch Angestellte in Ausübung

amtlicher Verrichtungen erfolgte.

Mobbing verfolgt wie gesehen das Ziel, einen Mitarbeiter am

Arbeitsplatz zu schikanieren, auszugrenzen oder zu verdrängen. Mobbing erfolgt

somit wesentlich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz. So hält

denn auch das Bundesgericht im Zusammenhang mit Mobbing grundsätzlich fest,

dass der Arbeitgeber den beim Arbeitnehmer entstandenen materiellen oder

immateriellen Schaden auszugleichen hat, soweit der Schaden auf dem

widerrechtlichen Verhalten des Arbeitgebers oder seiner Angestellten beruht

(BGr, 4. April 2003,2C.2/2000, E. 2.3, www.bger.ch; vgl. auch

Kathrin Arioli/Felicitas Furrer Iseli, Die Anwendung des

Gleichstellungsgesetzes auf öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse, Basel

etc. 1999, Rz. 203, wonach die staatliche Haftung bei allen Diskriminierungen

aufgrund des Geschlechts, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

geschehen, zu bejahen ist).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin

ersucht sinngemäss um Feststellung, dass ihre Persönlichkeit wegen Mobbing durch

K verletzt wurde. Dieses Begehren verbindet sie mit dem Ersuchen, Ziffer 6

der Verfügung des Polizeikommandanten aufzuheben, worin die gegen K erhobenen

Vorwürfe wegen Mobbing als nicht erhärtet qualifiziert worden waren.

6.2

Der

Dispositiv

Polizeikommandant hat am 24. Januar 2003 verfügt, D wegen sexueller Belästigung

am Arbeitsplatz zu ermahnen. Zudem sprach er der Beschwerdeführerin eine Genugtuung

in der Höhe von Fr. 1'000.- zu. Damit liegt dem Entscheid die Annahme

einer schweren Persönlichkeitsverletzung zugrunde. Denn nur wo eine solche zu

bejahen ist, besteht Anspruch auf Genugtuung (vgl. § 11 HaftungsG). Aus

der Begründung der Verfügung ergibt sich ferner summarisch, welche Handlungen

zur Zusprechung der Genugtuung geführt haben: Der Polizeikommandant führte aus,

dass der Beschwerdeführerin durch den Absetzungsentscheid, das Verhalten des

Vorgesetzten und die sexuelle Belästigung seelische Unbill zugefügt worden war.

Im Übrigen verwies der Kommandant auf den Bericht des Rechtsdienstes vom 18. November

2002. Dieser Bericht erachtete Mobbing und sexuelle Belästigung durch D, den

damaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, als erhärtet (S. 22).

Dieser Beurteilung wiederum lag der Bericht des Psychologischen Dienstes vom 14. November

2002 zugrunde. Darin war unter anderem ausgeführt worden, dass Ds

Führungsverständnis zu mehreren Mobbinghandlungen geführt habe. D habe den vorschnellen

Ausschluss der Beschwerdeführerin erreicht, was stark für ein gezieltes und berechnendes

Vorgehen spreche.

Es besteht kein Anlass, um von der verfügungsmässigen

Beurteilung von Ds Verhalten durch den Polizeikommandanten abzuweichen.

Ergänzen lässt sich immerhin, dass die vorgefallene sexuelle Belästigung auch

als diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes aufzufassen ist:

Gemäss Art. 4 gilt jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein

anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde am Arbeitsplatz

beeinträchtigt, als diskriminierend.

6.3

6.3.1

Die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Arbeitskollegen K erhobenen

Mobbing-Vorwürfe bezeichnete der Polizeikommandant demgegenüber als nicht

erhärtet. Gemäss Schlussbericht des Psychologischen Dienstes gab die

vorliegende Aktenlage bezüglich des Verhaltens von K gegenüber der Beschwerdeführerin

keine genügende Grundlage für die Bestätigung von Mobbing. Er betrachtete es

zwar als denkbar, dass sich K im Verlauf der Entwicklung eines gewissen

Schutzes von D habe sicher sein können und damit begonnen habe, ein

unprofessionelles Konfliktverhalten an den Tag zu legen. Abschliessend sprach

der Bericht jedoch nur von einem "schweren Arbeitskonflikt", der in

der Wesensart beider Beteiligter zu suchen sei.

6.3.2

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass am Anfang der Konflikt zwischen

ihr und K gestanden habe. Dafür sei keine Lösung gefunden worden. In der Folge

habe Ks Verhaltensweise ausnahmslos darauf abgezielt, sie konstant und wiederholt

anzugreifen oder zu erniedrigen. Unter anderem habe er sie vor Dritten bloss­gestellt

und beleidigt. Er sei ihr bei der Instruktion ins Wort gefallen, habe Gerüchte

über sie in Umlauf gebracht, Unwahrheiten betreffend einen Studienaufenthalt in

Z kolportiert und sie bei den Vorgesetzten diskreditiert. Er habe sie bis zum

Eklat gereizt und durch ständige Sticheleien und Kritik ihr Fehlverhalten provoziert

– in Z habe er dieses Ziel "scheinbar" erreicht.

6.3.3

K hatte am 5. Juni 2002 zuhanden seines Vorgesetzten einen Bericht

über die Beschwerdeführerin verfasst. Darin führte er bezüglich des Aufenthalts

in Z unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten

ranghohe Persönlichkeiten aus Z vor den Kopf gestossen. Ihr Verhalten habe die

Schweizer Delegation mehr als einmal in grosse Verlegenheit gebracht, und auch

die Kursteilnehmer des Gastlands hätten sich über ihr Verhalten konsterniert

gezeigt. Er schilderte sodann Probleme bei der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin

und zog schliesslich das Fazit, dass bei ihr das nötige Fachwissen fehle und

keine Bereitschaft bestehe, Vorbild zu sein. Kritik-, Team- und Kommunikationsfähigkeit

seien für die Beschwerdeführerin Fremdworte und ihre Führung beruhe nicht auf

einer wohlwollenden und fairen Grundhaltung der Mannschaft gegenüber.

Schliesslich fügte er an, als Leiterin von Fachkursen oder im Führungsteam des Diensts

W könne er sich eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin nicht mehr

vorstellen.

6.3.4

Im Rahmen der polizeiinternen Abklärung waren zahlreiche Personen befragt

worden: Dabei konnte der Leiter der nach Z entsandten Delegation die

Wahrnehmungsberichte von D, F und K nicht bestätigen. Vielmehr gab er zu

Protokoll, er sei durch das Verhalten der Beschwerdeführerin "in keinster

Weise vor den Kopf gestossen worden und habe sich auch nicht für sie schämen

müssen". Ihr Verhalten gegenüber den Gastgebern sei weder unkorrekt noch

taktlos gewesen. Dies bestätigte auch Kursteilnehmer G (in diesem Sinne

offenbar auch der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch

angefragte Kursorganisator aus Z). Es ergibt sich somit, dass K die Beschwerdeführerin

in diesem Bericht in wichtigen Punkten zu Unrecht kritisiert hatte. Bereits eine

Verfügung des Polizeikommandanten vom 13. Juni 2003 stellte deshalb fest,

dass dieser Bericht in gewissen Punkten zu subjektiv gefärbten Übertreibungen

neige (in diesem Sinn auch der Bezirksrat). Enthält eine förmliche

Berichterstattung Übertreibungen, so liegt darin allerdings eine unzutreffende

Darstellung des Sachverhalts.

Als glaubhaft erscheint auch, dass K die Beschwerdeführerin

zunehmend kritisiert hat. Kursteilnehmer G schilderte auf Anfrage den Eindruck,

dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Aufenthaltes in Z nichts habe

machen können, ohne dass K Einwände gehabt habe. Selbst D bestätigte, dass Ks

Kritik immer beharrlicher geworden sei. Für einen der befragten Mitarbeiter

erschien es angesichts der Sachlage als nicht abwegig, dass K "etwas

konstruiert habe, dass genügend Material zum Abschuss von A gegeben habe".

Erstellt durch die Auskunft eines Teilnehmers am Kurs V im Frühling 2002 ist

sodann, dass K in der Gruppe gefragt hat, ob sie das Verhalten der Beschwerdeführerin

im Kurs auch eigenartig fänden. Glaubhaft ist schliesslich, dass sich K über

die Beschwerdeführerin gegenüber Dritten dahingehend geäussert hat, "dass

sie noch zu haben und dies nur eine Frage der Bezahlung sei".

6.3.5

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Verhalten Ks durchaus geeignet

war, die Beschwerdeführerin im Sinne von Mobbing zu schikanieren. Es liegt auf

der Hand, dass seine Äusserungen, welche ihren Höhepunkt in der einseitig

negativen Darstellung gemäss Bericht vom 5. Juni 2002 fanden, auf eine Entbindung

der Beschwerdeführerin von ihren Aufgaben als Gruppenleiterin und ihrer

Instruktorentätigkeit abzielten. Dabei ist es irrelevant, dass die Beschwerdeführerin

und K hierarchisch in etwa gleichgestellt waren. Mobbing kann keineswegs nur

durch Vorgesetzte oder höherrangige Mitarbeiter ausgeübt werden.

6.4 Es kann

offen gelassen werden, ob Ks Verhalten für sich allein zur Begründung einer

Persönlichkeitsverletzung ausgereicht hätte. Im Zusammengehen mit dem schikanierenden

und belästigenden Vorgehen Ds ist das Verhalten Ks aber als eine untergeordnete

Teilursache für die bei der Beschwerdeführerin eingetretene Persönlichkeitsverletzung

zu werten. Anzumerken bleibt, dass die für die Persönlichkeitsverletzung

massgeblichen Handlungen und Äusserungen im Rahmen amtlicher Verrichtungen

erfolgt sind. Es ist bereits dargelegt worden, dass Mobbing im Allgemeinen in

Ausübung der beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz erfolgt (vgl. oben 5.2). Dies

ist vorliegend nicht anders, weshalb der Anspruch auf Feststellung

grundsätzlich ausgewiesen ist.

6.5 Es fragt

sich allerdings, ob bei der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung gemäss

§ 11 HaftungsG ein Anspruch des Geschädigten darauf besteht, dass ein

fehlbarer Staatsangestellter – wie mit der Beschwerde beantragt – mit Namen

erwähnt wird. Zur Beurteilung dieser Frage ist an das Wesen der Staatshaftung

anzuknüpfen: Die Haftpflichtklage richtet sich allein gegen den Staat (vgl.

Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005,

Rz. 3110+3137). Dementsprechend muss sich eine Schädigung im Rahmen der

Staatshaftung nicht auf das Verhalten eines bestimmten Beamten zurückführen

lassen (Gross, S. 152). So wie der Geschädigte deshalb nicht nachzuweisen

hat, welcher Beamte den Schaden verursacht hat, kann ihm umgekehrt nicht der

Anspruch zukommen, dass im Urteil die an der Schädigung beteiligten Beamten

namentlich aufgeführt werden. Etwas anderes könnte nur dort gelten, wo die

namentliche Erwähnung einer schädigenden Person Grundlage für Massnahmen am Arbeitsplatz

sind. Dies ist vorliegend, wo das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, indes

nicht der Fall (dazu unten 9.1).

6.6 In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie in Anwendung von § 63 Abs. 1

VRG (in Verbindung mit § 80c VRG) ist deshalb festzustellen, dass die

Persönlichkeit der Beschwerdeführerin durch Mobbing am Arbeitsplatz verletzt

wurde. Da Mobbing sowohl gezielte Angriffe auf das berufliche Fortkommen als

auch die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten beinhaltet, besteht sodann

kein Anlass, im Dispositiv die von der Beschwerdeführerin beantragte

ausführlichere Formulierung zu wählen.

Zu beachten ist allerdings, dass der Polizeikommandant die

gegen K erhobenen Vorwürfe wegen Mobbing in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar

2003 dispositivmässig als nicht erhärtet qualifiziert hatte. Diese Feststellung

steht im Widerspruch zum heutigen Entscheid, weshalb sie antragsgemäss aufzuheben

ist.

7.

7.1 Der Polizeikommandant

sprach der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 11 HaftungsG

Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'225.- zu, nämlich Fr. 225.- für

Therapiekosten und pauschal Fr. 1'000.- für weitere Kosten. Zudem

entschädigte er die damalige Rechtsbeiständin mit Fr. 3'000.-. Gefordert

hatte die Beschwerdeführerin unter dem Titel Schadenersatz insgesamt Fr. 10'155.-,

nämlich Fr. 2'750.- Telefonkosten, Fr. 225.- Therapiekosten, Fr. 180.-

Fahrspesen und Fr. 7'000.- Parteikosten.

7.2 Im

Einspracheverfahren setzte sich der Stadtrat zunächst mit den behaupteten

Telefonkosten und Fahrspesen eingehend auseinander; dabei gelangte er zum

Ergebnis, dass weder ein Schaden noch ein Kausalzusammenhang nachgewiesen sei.

Diesen Ausführungen lässt sich ohne weiteres beipflichten. Schadenseintritt und

Kausalzusammenhang sind notwendige Voraussetzungen für die Begründung der

Schadenersatzpflicht (Jaag, Rz. 3113+3122). Selbst wenn davon ausgegangen

wird, dass ein Schadenersatzanspruch in Anwendung von Art. 6 GlG nur

glaubhaft gemacht werden muss (in diesem Sinne Sabine Steiger-Sackmann, in:

Bigler-Eggenberger/Kaufmann, Art. 6 Rz. 40), so konnte die

Schadenshöhe bei der gegebenen Aktenlage lediglich geschätzt werden (Art. 42

Abs. 2 des Obligationenrechts [OR] in Verbindung mit § 29 HaftungsG).

Dabei kommt der Verwaltungsbehörde ein erhebliches Ermessen zu, in welche das

Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG nicht eingreift. Weder die in diesem

Punkt summarischen Ausführungen der Beschwerdeschrift noch die übrigen Akten

lassen in der Festsetzung des Schadenersatzanspruchs auf pauschal Fr. 1'000.-

eine Rechtsverletzung erkennen.

7.3 Unter dem

Titel Schadenersatz verlangte die Beschwerdeführerin sodann Fr. 7'000.-

für Parteikosten. Diese Forderung zielt offensichtlich auf Ersatz der

Aufwendungen für ihre damalige Rechtsbeiständin H. Diese hatte allerdings zu

Protokoll gegeben, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Funktion keine

entgeltlichen Mandate ausführe, es sei denn, sie würde um eine Bewilligung

ersuchen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin brachte H in dieser Aktennotiz

deutlich zum Ausdruck, dass sie in dieser Sache für die Beschwerdeführerin

unentgeltlich tätig war: Sie ergänzt, dass sie das ihr zugesprochene Honorar

gemeinnützigen Zwecken habe zukommen lassen müssen. Folglich sind der Beschwerdeführerin

aus dem Beizug von H keine Kosten angefallen. Welche Gespräche zwischen H und

der Stadtpolizei stattgefunden haben, ist unerheblich. Eine Entschädigung für

die rechtliche Vertretung dient nicht dazu, die Partei für eigene unsubstantiierte

Auslagen schadlos zu halten. Die Forderung ist somit zu Recht abgewiesen worden.

8.

Über die im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene

Genugtuung von Fr. 1'000.- hinaus verlangt die Beschwerdeführerin unter

diesem Titel weitere Fr. 6'000.-, insgesamt also eine Genugtuung von Fr. 7'000.-.

8.1 Das Haftungsgesetz enthält keine Anhaltspunkte für die Bemessung einer

Genugtuung. Dasselbe gilt für die zivilrechtliche Regelung in Art. 49 OR.

Die Höhe der Genugtuung ist daher in erster Linie nach Recht und Billigkeit

festzulegen. Immerhin kann sich der Richter bei der Bemessung an ähnlichen

Fällen orientieren, wobei angesichts der Individualität der Opfer jedoch

stets eine gewisse Vorsicht geboten ist (BGr, 13. Oktober

2004,4C.343/2003, E. 8.1, www.bger.ch; Roland Brehm, Berner Kommentar, 2006,

Art. 49 OR N. 84a, mit Hinweisen). Im Vordergrund für die

Bemessung steht die Schwere der erlittenen physischen oder psychischen

Schmerzen (BGE 130 III 699 E. 5.1; BGr, 21. Oktober 2003,4C.177/2003, E. 4.2.2, www.bger.ch [je mit Hinweisen]).

Gemäss bundesgerichtlicher Formulierung sind die wegen

Persönlichkeitsverletzung zugesprochenen Genugtuungssummen im Allgemeinen nicht

sehr hoch ("pas très élevées"). Das Gericht wies darauf hin, dass die

Genugtuung bei Ehrverletzungen kaum Fr. 2'000.- und selbst bei schwerer

und dauerhafter Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit oder des Ansehens

kaum Fr. 5'000.- bis 7'000.- übersteigt (BGer, 4. April

2003,2C.2/2000, E. 4.8, www.bger.ch; vgl. immerhin Jean-Bernard Waeber,

Le mobbing ou harcèlement psychologique au travail, quelles solutions?, AJP

1998, S. 792 ff., 793 f.). Im konkret zu beurteilenden

Fall sprach das Bundesgericht eine Genugtuung von Fr. 12'000.- zu. Dies

gründete im Wesentlichen auf der Feststellung, dass die dortige Arbeitnehmerin

während mehr als zwei Jahren dem Mobbing ihrer Chefin ausgesetzt war und

darunter reell gelitten hatte. Anderseits berücksichtigte das Gericht auch

verschiedene Massnahmen des Arbeitgebers zur Rehabilitation des Opfers

(E. 4.8). Damit sprach das Bundesgericht eine vergleichsweise hohe

Genugtuung aus (in diesem Sinne auch Klaus Hütte/Petra Duksch/Kayum Guerrero, Die

Genugtuung, 3. A., Zürich etc. 2005, XII/13 Zeitraum 2002-2005: "Von

aussen gesehen erscheint die zuerkannte Genugtuung eher reichlich"; vgl.

andererseits BGr, 13. Oktober 2004,4C.343/2003, E. 8.2, www.bger.ch).

8.2

8.2.1

Der Polizeikommandant hat der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.-

zugesprochen. Er begründete diese mit der seelischen Unbill, welche der Beschwerdeführerin

durch den Absetzungsentscheid, das Verhalten des Vorgesetzten und die sexuelle

Belästigung zugefügt worden sei. Stadtrat und Bezirksrat lehnten die beantragte

Erhöhung der Genugtuung auf insgesamt Fr. 7'000.- ab. Der Stadtrat führte

dazu namentlich aus, dass die Entkräftung der gegen die Beschwerdeführerin

erhobenen Vorwürfe der ganzen Mannschaft des Diensts W im Dezember 2002

mitgeteilt worden sei. D sei versetzt und wegen sexueller Belästigung am

Arbeitsplatz ermahnt worden. Zudem sei der Beschwerdeführerin insbesondere im

Zusammenhang mit dem Arbeitskonflikt zwischen ihr und K eine Mediation

angeboten worden. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen nicht nachgewiesen,

dass die von ihr angeführte Erkrankung auf die Vorfälle im Dienst W bzw. auf

die bisher durchgeführten Verfahren zurückzuführen sei. Der Bezirksrat wies

ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführerin ein bezahlter Urlaub im

Umfang von drei Monaten gewährt wurde, was als ein bedeutender Beitrag zur

Genugtuung angesehen werden dürfe.

8.2.2

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Genugtuung ist es

offensichtlich, dass sie aufgrund der schweren Angriffe auf ihre körperliche

und seelische Integrität schwer erkrankt und arbeitsunfähig geworden sei. Mit

dem bezahlten Urlaub sei lediglich kaschiert worden, dass sie aus psychischen

Gründen nicht in der Lage gewesen sei, in den Dienst zurückzukehren. Die

Genugtuung hänge mit den erlittenen seelischen Schmerzen und der Demütigung

zusammen.

8.2.3

Vorliegend steht fest, dass gegenüber der Klägerin Mobbing am Arbeitsplatz

erfolgte, dass sie sexuell belästigt und schliesslich zu Unrecht ihrer Funktion

als Gruppenleiterin enthoben wurde. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihrer

Persönlichkeit und ihrem beruflichen Ansehen erheblich beeinträchtigt worden.

Die Anordnungen des Polizeikommandanten vom 24. Januar 2003

rehabilitierten sie zwar über weite Teile; allerdings verblieb der am Mobbing

beteiligte Kollege K ohne förmliche Rüge und war in der Folge weiter als Instruktor

tätig.

Angesichts dieser Vorkommnisse liegt es auf der Hand, dass

die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, im Jahre 2004 an ihren Arbeitsplatz

zurückzukehren, mit den Angriffen auf ihre Person und mit der teilweise

unterbliebenen Rehabilitation im Zusammenhang stand. Dies legt auch das

eingereichte ärztliche Zeugnis vom 27. September 2004 nahe, wonach für die

Beschwerdeführerin die Fortführung der Arbeitstätigkeit beim Polizeidepartement

aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war. In dieser Formulierung kommt

die Bedeutung der Situation am Arbeitsplatz deutlich zum Ausdruck.

Die Mehrheit von Angriffen auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin,

die bis heute teilweise unterbliebene Rehabilitation und die lang dauernde

Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit lassen eine Genugtuung von Fr. 1'000.-

als zu gering erscheinen. Die Beschwerde ist auch insoweit gutzuheissen.

8.3 Die Höhe

der Genugtuung ist durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (§ 63 Abs. 1

in Verbindung mit § 80c VRG).

Wenn die dargelegten Gründe zwar eine starke Anhebung der

Genugtuung nahe legen könnten, sprechen anderseits doch verschiedene Umstände

für eine nur massvolle Erhöhung: Die Belästigungen gegenüber der Beschwerdeführerin

zogen sich noch nicht über eine allzu lange Zeit hin und waren auch nicht von

ausserordentlicher Schwere. Abgesehen von der bereits anfangs 2003 erfolgten

weit gehenden Rehabilitation unternahm die Beschwerdegegnerin zudem durchaus

den Versuch, die Beschwerdeführerin wieder in den Dienst der Stadt zu

integrieren. Zudem übernimmt die gerichtliche Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung

bei Eingriffen in die psychische Integrität gewissermassen auch die Funktion

einer Rehabilitierung des Opfers (vgl. Brückner, Ziff. 682 f.). Es rechtfertigt

sich, die Genugtuungssumme um Fr. 5'000.- anzuheben und somit auf insgesamt

Fr. 6'000.- festzusetzen.

9.

Die Beschwerdeführerin verlangt ihre vollständige

Rehabilitation seitens des Polizeikommandos und listet dafür mögliche Massnahmen

auf.

9.1 Gemäss Art. 68

des (Stadtzürcher) Personalrechts vom 28. November 2001 achtet die Stadt

Zürich als Arbeitgeberin die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie.

Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Sie trifft die zum Schutz

von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten

erforderlichen Massnahmen. Dies entspricht der privatrechtlichen Regelung im

Arbeitsrecht: Art. 328 Abs. 1 OR verpflichtet den Arbeitgeber, die Persönlichkeit

des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis zu schützen. Gemäss Abs. 2 hat er

unter anderem zum Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer die notwendigen Massnahmen zu treffen. Beseitigungsansprüche nennt

sodann Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG. Die in diesen Bestimmungen

enthaltenen Beseitigungsansprüche beziehen sich grundsätzlich auf

Diskriminierungen, Belästigungen oder allgemein auf Zustände, die noch

andauern, deren Beseitigung also noch möglich ist (zum Gleichstellungsgesetz

vgl. Bigler-Eggenberger, Art. 5 Rz. 17).

9.2 Vorliegend

geht es der Beschwerdeführerin indes ohnehin nicht mehr um die Beseitigung

eines diskriminierenden oder anderweitig zu beanstandenden Zustandes durch Anordnungen

am Arbeitsplatz, sondern – wie ihre Liste zeigt – darum, dass der Arbeitgeber

seine Angestellten über die Vorfälle informiert und sich entschuldigt. Die Beschwerdeführerin

arbeitet heute für ein Polizeikorps in einem anderen Kanton. Es ist nicht

ersichtlich, dass die vorgeschlagenen Mitteilungen einen zusätzlichen

relevanten Beitrag zum physischen oder psychischen Wohlergehen der Beschwerdeführerin

leisten könnten. Dies umso weniger, als sie heute mit ihrem

Feststellungsanspruch massgeblich durchdringt. Laut glaubhafter Darstellung hat

die Beschwerdegegnerin am Arbeitsplatz zudem bereits darüber informiert, dass

die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin entkräftet worden waren. Für die

Anordnung zusätzlicher Rehabilitationsmassnahmen im Sinne des Personalrechts

oder von Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG besteht somit kein Raum. Das

Begehren ist abzuweisen.

10.

10.1 Im

Geltungsbereich des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes ist das Verfahren kostenlos.

Ausgenommen sind Fälle mutwilliger Prozessführung (Art. 13 Abs. 5

GlG). Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihre Rechtsansprüche

vor Verwaltungsgericht nicht explizit auf das Gleichstellungsgesetz. Immerhin

stand die Frage nach einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin vor der

Rekursinstanz noch im Vordergrund. Zudem ist offensichtlich, dass sexuelle

Belästigungen, wie sie der vorliegenden Persönlichkeitsverletzung mit zugrunde

lagen, diskriminierend im Sinne von Art. 4 GlG sind. Den Parteien ist

folglich auch für das Beschwerdeverfahren Kostenfreiheit zu gewähren.

10.2 Gemäss § 17

Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Unterliegt keine

Partei vollumfänglich, ist für die Zusprechung einer Entschädigung ein

überwiegendes bzw. mehrheitliches Obsiegen der einen Seite erforderlich (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 32). Vorliegend kann für die Beschwerdeführerin, welche um

Zusprechung einer Entschädigung ersucht, nicht von einem überwiegenden Obsiegen

gesprochen werden: Zwar hat sie mit ihrem Feststellungsbegehren und dem damit

einhergehenden Antrag auf Aufhebung vorinstanzlicher Anordnungen zu

wesentlichen Teilen Erfolg; zudem obsiegt sie bezüglich der Genugtuung

mehrheitlich. Anderseits vermögen ihre Begehren um Zusprechung von weiterem

Schadenersatz und um Anordnung von Rehabilitationsmassnahmen nicht

durchzudringen. Angesichts dieses in etwa gleichmässigen Obsiegens beider Parteien

entfällt ein Anspruch auf Entschädigung.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. In teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrats

vom 29. Oktober 2003 und des Bezirksrats vom 7. Oktober 2004 werden

die Dispositiv-Ziffern 6 und 10 des Entscheids des Kommandanten der

Stadtpolizei Zürich vom 24. Januar 2003 aufgehoben.

a) Es

wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch Mobbing am Arbeitsplatz

bei der Stadtpolizei Zürich in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde.

b) Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung

von insgesamt Fr. 6'000.- auszurichten.

2. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'720.-- Total der Kosten.

4. Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7. Mitteilung an …