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Entscheid

PB.2004.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00086

10. Mai 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8639)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Lehrer für

Krankenpflege an der Schule für Pflegeberufe der Stadt Winterthur (fortan:

Schule für Pflegeberufe). Am 24. Juni 1999 wurde der von A gestellte

"Antrag für Weiter- und Fortbildung" bewilligt, wonach er

berufsbegleitend während zweier Jahre die Höhere Fachausbildung in Pflege,

Stufe II, für Lehrkräfte, erarbeiten wollte. Die Schule für Pflegeberufe

gewährte ihm für die beabsichtigte Ausbildung 798 Stunden bezahlten Urlaub;

ebenso viele Stunden hatte er von seiner Freizeit herzugeben. Vereinbart wurde

sodann eine Rückzahlungsverpflichtung während dreier Jahre. Diese Frist lief

bereits ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres. Die Weiterbildung begann mit

Kursen am 27. März 2000 und endete am 15. März 2002.

Am 27. November 2002 kündigte A die Stelle an der

Berufsschule für Pflege auf Ende Mai 2003. Am 31. März 2003 beantragte er, es

sei von der Rückzahlungsverpflichtung abzusehen, was die Stadt Winterthur am

18. Juni 2003 ablehnte. Unter Berücksichtigung des zwischen dem Beginn des

zweiten Ausbildungsjahres und der Kündigung liegenden Zeitraums betrug die

Rückzahlungspflicht noch 25 % des massgebenden Betrags oder Fr. 11'905.-. Gegen

die Rückzahlungsverpflichtung wandte sich A mit Einsprache vom 21. Juli 2003 an

den Stadtrat Winterthur, der am 18. Februar 2004 einen ablehnenden Entscheid

fällte.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 19. März 2004 beim Bezirksrat

Winterthur Rekurs einlegen und beantragen, es sei der Beschluss des Stadtrates

Winterthur vom 18. Februar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass ein Anspruch

auf Rückerstattung der Ausbildungskosten nicht bestehe. Mit Beschluss vom 29.

Oktober 2004 wies der Bezirksrat Winterthur den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A am 2.

Dezember 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien die

Beschlüsse des Stadtrates Winterthur vom 18. Februar 2004 und des Bezirksrates

Winterthur vom 29. Oktober 2004 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen,

dass der Stadt Winterthur aus dem Arbeitsverhältnis mit ihm kein Anspruch auf

Rückerstattung von Ausbildungskosten zustehe. Innert erstreckter Frist liess

die Stadt Winterthur die Beschwerdeantwort erstatten, worin sie die Beschwerde

abzuweisen beantragte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Kündigung des Beschwerdeführers begründet seine Pflicht zur Rückzahlung der

Ausbildungskosten, welche die Beschwerdegegnerin einfordert, indem sie das

Erlassgesuch des Beschwerdeführers ablehnt. Darin liegt eine personalrechtliche

Anordnung. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

nach § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Anordnung nach

§ 21 lit. a VRG berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N.

2+6+14). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten. Zuständig dafür ist angesichts des Streitwerts von Fr.

11'905.- der Einzelrichter (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des erstinstanzlichen und des Rekursentscheides,

worin seine Gesuche um Erlass der Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten

abgewiesen wurden. In beiden Entscheiden ging es einzig darum, ob der

Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 11'905.- zu übernehmen habe oder nicht. In

der Rekursschrift wird zwar auch die Höhe der zurückzuzahlenden Kosten beanstandet.

Indessen äusserte sich der Beschwerdeführer darin klar dahingehend, dass eine

Rückzahlungsverpflichtung "vollumfänglich" zu verneinen sei. Es ging

in beiden vorangehenden Verfahren daher einzig darum, ob der Beschwerdeführer

die verlangten Fr. 11'905.- zurückzuzahlen habe oder nicht.

Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu

entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der

Feststellung nachweist. Dabei muss über den Bestand, Nichtbestand und Umfang

öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Unklarheit bestehen. Das

Feststellungsinteresse muss in dem Sinn aktuell sein, dass der Gesuchsteller

bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen

mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen könnten (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 19 N. 60 f.). Eine solche Situation liegt nicht vor. Wird die Beschwerde

vorliegend gutgeheissen, wird damit gleichzeitig die Rückzahlungsverpflichtung

verneint, ohne dass dies einer zusätzlichen Feststellung bedürfte. Auf das

Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten; es wird denn auch nicht

begründet.

2.

2.1

Nach § 72

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 ist das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals

öffentlichrechtlicher Natur. Soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften

erlassen, gelten das kantonale Personalgesetz und seine Ausführungsbestimmungen

sinngemäss für das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals. Aus dieser

Subsidiarität des kantonalen Rechts ergibt sich unter anderem die Möglichkeit

für eine Gemeinde, ein eigenes, umfassendes Personalrecht zu erlassen, wie dies

die Stadt Winterthur mit dem Personalstatut vom 12. April 1999 (PST) und der

Vollzugsverordnung zum Personalstatut vom 9. Juni 1999 (VV PST) getan hat (dazu

Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil

2000, § 72 N. 3.1 f.+3.4).

2.2

Gemäss §

76.

Abs. 1 PST gelten für alle beim Inkrafttreten dieses Statuts bereits bestehenden

Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt das Personalstatut und seine Ausführungserlasse.

Der Stadtrat setzte das Personalstatut auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Der Beschwerdeführer,

im Jahr 1991 bei der Beschwerdegegnerin eingetreten, fällt daher unter diese Bestimmungen.

Nach § 58 Abs. 3 PST regelt der Stadtrat die Gewährung von

bezahltem und unbezahltem Urlaub, unter anderem im Zusammenhang mit der Weiterbildung.

Gemäss § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 VV PST kann der Bereich, das

heisst hier die Schule für Pflegeberufe, für externe Weiterbildungen im Rahmen

seiner Finanzkompetenzen bezahlten oder unbezahlten Urlaub sowie Kostenbeiträge

bewilligen. Besteht an einer solchen Weiterbildung ein erhebliches privates

Interesse der Angestellten, wird ein Rückforderungsvorbehalt vorgesehen für den

Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder

der Angestellten liegen.

2.3

Nach Ziff.

2.

des Reglements des Departements Soziales, Alter und Pflege über Weiter- und

Fortbildung vom 23. Mai 2002 besteht zwischen Weiter- und Fortbildung ein Unterschied.

Unter Weiterbildung wird eine die Grundausbildung ergänzende Ausbildung verstanden,

für die ein anerkannter Lehrgang besteht und deren erfolgreicher Abschluss mit

einem Ausweis bestätigt wird und lohnwirksam sein kann. Unter Fortbildung wird

die weiterführende Bildung verstanden, welche die bestehenden Fähigkeiten und

Kenntnisse des Angestellten erhält, vertieft und erweitert (z.B.

themenspezifische, funktionsbezogene Seminare, Kurse und Tagungen). Ist das

Interesse der Stadtverwaltung "ganz", ist die Bildungsmassnahme

infolge erkannter Defizite, Zuweisung neuer Aufgaben, genereller Entwicklung

oder veränderter Anforderungen aus dienstlicher Sicht notwendig. Ist das Interesse

"vorwiegend", ist die Bildungsmassnahme aus dienstlicher Sicht nicht

unbedingt notwendig, liegt aber im Interesse des Betriebes oder der

Organisation. Das Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dient der

Beurteilung des Antrags und hat für die Bemessung der Beteiligung an Kosten und

Arbeitszeit nur sekundäre Bedeutung.

Die Rückerstattung von Beiträgen an Weiter- und Fortbildungen

richtet sich nach den im Beschluss des Stadtrates Winterthur vom 13. März 1991

festgelegten Richtlinien. Danach sind zur Bemessung der

Rückzahlungsverpflichtung auch die Besoldungskosten gemäss bewilligtem Antrag

miteinzubeziehen. Übersteigen die Kosten (unter Einbezug der Besoldungskosten)

wie vorliegend den Betrag von Fr. 30'000.-, bleiben sie aber unter Fr. 50'000.-,

besteht eine Rückerstattungspflicht bei Austritt im dritten Jahr nach Abschluss

der Schulung von 25 %, bei Austritt im zweiten Jahr von 50 %.

3.

Der am 24. Juni 1999 bewilligte, vom Beschwerdeführer

unterzeichnete Antrag für Weiter- und Fortbildung sieht die Höhere

Fachausbildung des Beschwerdeführers in Pflege II für Lehrkräfte vor (HöFa II).

An die Schulung und Reise- sowie Übernachtungskosten bezahlte die

Beschwerdegegnerin Fr. 11'805.-. Vereinbart wurde zudem eine Rückzahlungsverpflichtung.

Ferner wurde auf weitere Bedingungen in einem Beilageblatt verwiesen. Dieses

vom Beschwerdeführer ebenfalls unterzeichnete Beilageblatt legte die Kosten für

die Pflichtzeit auf Basis der damals geltenden Besoldungsordnung auf Fr.

43'102.- fest. Das Urlaubsguthaben war so zu beziehen, dass es bis Ende der

Pflichtzeit vollständig abgetragen war. Schliesslich wurde im Beilageblatt ausdrücklich

festgehalten, dass für die Weiterbildung keine zusätzliche Lehrkraft angestellt

werden könne, weswegen neben der Weiterbildung das normale Klassenlehrerpensum

zu absolvieren sei. Im ablehnenden Entscheid vom 18. Juni 2003 errechnete die

Beschwerdegegnerin die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit Fr. 11'905.-

(Kursgeld Fr. 11'000.-, Spesen Fr. 750.-, Besoldung aus gewährtem besoldetem

Urlaub von 95 Tagen Fr. 35'815.-, ergibt ein Total von Fr. 47'620.-, davon 25

%).

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Rekursantwort vom 12. Mai 2004 habe nicht

bei den Akten gelegen. Es stelle sich daher die Frage, ob sie überhaupt

rechtzeitig eingelegt worden sei. Falls nicht, wäre die Folge davon, dass seine

Ausführungen und Behauptungen in der Rekursschrift als nicht bestritten gälten.

Der Beschwerdegegnerin wurde die Frist zur Einreichung der

Rekursantwort bis 14. Mai 2004 verlängert. Gemäss dem Stempel auf der

Rekursantwort vom 12. Mai 2004 ging diese am 18. Mai 2004 beim Bezirksrat

Winterthur ein, was auf eine verspätete Eingabe hindeutet. Der angefochtene

Entscheid äussert sich zur Rechtzeitigkeit der Rekursantwort nicht. In der

Beschwerdeantwort lässt die Beschwerdegegnerin vorbringen, der Stadtrat

Winterthur habe die Rekursantwort am 12. Mai 2004 verabschiedet. Wann diese

beim Bezirksrat eingegangen sei, sei ihr nicht bekannt.

Der Rekursvernehmlassung kommt eine Doppelfunktion zu.

Einerseits gewährt sie den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.

Anderseits dient sie der richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung. Die

am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten sind zur Vernehmlassung im

Rekursverfahren aber nicht verpflichtet. Säumnis ist als Verzicht auf Vernehmlassung

zu verstehen, keinesfalls jedoch als Antrag auf Rekursgutheissung oder

-abweisung. Sie hat bloss zur Folge, dass sich die verzichtenden

Verfahrensbeteiligten nicht später wieder am Rekursverfahren beteiligen können,

ausser mit Bezug auf Änderungen, die ihre erstmalige Betroffenheit nach sich

ziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 11+18; Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1810). Die

Vorinstanz hat zwar die Rekursantwort im angefochtenen Entscheid ausführlich

zitiert, in der Entscheidbegründung aber darauf nicht abgestellt.

Selbst wenn die Rekursantwort verspätet eingelegt worden

wäre, ergäben sich daraus für die Beschwerdegegnerin keine Nachteile im

Beschwerdeverfahren. Unter dem Vorbehalt von § 56 Abs. 2 VRG haben die neben

dem Beschwerdeführer beteiligten Parteien im Beschwerdeverfahren einen Anspruch

auf Vernehmlassung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 6). Unabhängig von der

Erstattung einer Rekursantwort stand der Beschwerdegegnerin somit ein Anspruch

auf Beschwerdeantwort zu. Auch wenn der Standpunkt des Beschwerdeführers, wie

er behauptet, im Rekursverfahren als nicht bestritten zu betrachten wäre, könnte

dasselbe für das Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht gelten.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, § 12 Abs. 1 PST lasse keinen Raum für eine zusätzliche

vertragliche Vereinbarung. Es könne ihm daher nicht entgegengehalten werden, er

habe mit der abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarung einerseits die Höhe der

Kostenbeteiligung durch die Beschwerdegegnerin und anderseits die

Rückzahlungsverpflichtung bei einem vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis

anerkannt. Das trifft nicht zu:

Nach § 12 Abs. 1 PST wird das Arbeitsverhältnis durch

Anstellung mit Verfügung und deren Annahme begründet. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers regelt der Fortbildungsvertrag nicht das Arbeitsverhältnis

mit der Beschwerdegegnerin. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Vereinbarung

innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses, welche dessen Bestand nicht

tangiert, sondern nur einen Teilaspekt – eine lang dauernde berufsbegleitende

Fortbildung – betrifft. Es liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor, der

die Einzelheiten der vom Beschwerdeführer gewünschten Fortbildung regelt.

Dessen Zulässigkeit entscheidet sich daran, ob ein Rechtssatz entweder diese

Handlungsform vorsieht oder dafür Raum lässt bzw. dass sie vom Gesetz nicht

ausdrücklich ausgeschlossen wird. Zudem muss der verwaltungsrechtliche Vertrag

als die zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeignetere Handlungsform erscheinen

(Häfelin/Müller, Rz. 1071 ff.).

Trotz der in § 2 Abs. 1 und 2 VV PST enthaltenen Pflicht

der Angestellten zur Weiterbildung – die sich dem Grundsatz nach auf § 58 Abs.

3.

und § 66 PST abstützt – hätte die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer

mittels Verfügung nicht zu einer Fortbildung zwingen können, die nicht in ihrem

prioritären Interesse liegt. § 2 Abs. 4 VV PST sieht dagegen ausdrücklich

vor, dass für externe Weiterbildungen bezahlter oder unbezahlter Urlaub oder

Kostenbeiträge bewilligt werden können und ein Rückzahlungsvorbehalt vorgesehen

wird, wenn an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse besteht. § 2

Abs. 4 VV PST schliesst demnach die Handlungsform eines verwaltungsrechtlichen

Vertrages nicht ausdrücklich aus bzw. lässt Raum offen für den Abschluss eines

solchen. Zudem ist davon auszugehen, dass von beiden Vertragsparteien ein

Interesse an einer längerdauernden gegenseitigen Bindung bestand. Diese

erlaubte es dem Beschwerdeführer, seine Fortbildung berufsbegleitend

abzuschliessen, und der Beschwerdegegnerin, daraus soweit möglich während einer

beschränkten Zeit Nutzen zu ziehen (dazu Häfelin/Müller, Rz. 1052 ff., Rz. 1069

ff., 1074 ff.; ZBl 85/1984 S. 63 ff.; Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht

der Schweiz, Zürich 2002, S. 236 ff.; Herbert Plotke, Personalentwicklung und

Weiterbildung, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des

öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 360). Entsprechend ist der

Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht gerade darauf zu behaften, dass mit

der abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarung einerseits die Höhe der

Kostenbeteiligung durch die Beschwerdegegnerin festgelegt und anderseits die

Beschwerdegegnerin für berechtigt erklärt wurde, bei einem vorzeitigen Austritt

eine anteilsmässige Beteiligung an den Ausbildungskosten zurückzufordern.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin machte in der Rekursantwort vom 12. Mai 2004 geltend, der

Beschwerdeführer habe während seiner Fortbildung das "normale"

Klassenlehrerpensum absolviert, nicht aber das "ordentliche", welches

zusätzliche Arbeiten für die Gesamtschule enthalte. Der Beschwerdeführer lässt

bestreiten, dass er von zusätzlichen Arbeiten für die Gesamtschule

grösstenteils entlastet war und in dieser Zeit diese zusätzlichen Arbeiten von

anderen Lehrkräften übernommen wurden. Wie sich aus dem Pflichtenheft des

Beschwerdeführers ergibt, fallen darunter Organisations-, Führungs- und

Fachaufgaben sowie die Mitarbeit in Gremien. Nach seinen Angaben hat der

Beschwerdeführer alle diese Aufgabenbestandteile während seiner Ausbildungszeit

aktiv wahrgenommen. Er habe sich gemäss Mitarbeiterbeurteilung vom 16. November

2004.

trotz zusätzlicher Belastung durch Weiterbildung für die Belange der

Schule eingesetzt und aktiv im Team mitgearbeitet, während seiner

Ausbildungszeit sehr gute Leistungen erbracht und die an ihn gestellten

Anforderungen sogar übertroffen.

Der Beschwerdeführer war in den Ausbildungsjahren (März

2000.

bis März 2002) fast jeden Monat eine Woche abwesend. Dies spricht eher

dagegen, dass er seine sämtlichen Pflichten wie bei einem 100-%-Pensum ohne

Weiterbildung erledigt hat. Selbst wenn es sich aber so verhielte, erhellt aus

seinen Ausführungen nicht, was er daraus abzuleiten gedenkt. Die

Rückzahlungsverpflichtung wird dadurch jedenfalls nicht hinfällig. Besondere

Beanspruchungen kann der Stadtrat vielmehr durch Zulagen oder Freizeit entgelten

(§§ 51 und 53 PST; § 30 VV PST). Solches macht der Beschwerdeführer aber nicht

geltend, ebenso wenig angeordnete Überzeit, die ihrerseits zu Entschädigung

berechtigte (§§ 74 ff. VV PST). Soweit er vorbringen lässt, die Beschwerdegegnerin

habe erstmals in der Rekursantwort zwischen "normalem" und

"ordentlichem" Pensum unterschieden, ist er daran zu erinnern, dass

ihm schon die Fortbildungsvereinbarung auferlegte, das "normale Klassenlehrerpensum"

zu absolvieren.

3.4

Der

Beschwerdeführer lässt sodann bestreiten, dass ihm während der Dauer seiner

Ausbildung von Dezember 1999 (recte: März 2000) bis März 2002 für die

Weiterbildung insgesamt 798 Stunden zur Verfügung gestellt worden seien. So sei

er bei der Einteilung und Planung des Stundenplans frei gewesen und habe diesen

auf seine Ausbildungstage abstimmen können. Die von ihm zu haltenden Lektionen

habe er auf diejenigen Tage gelegt, an denen er selber keine Weiterbildung

gehabt habe. Die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Lektionen habe er grösstenteils

während seiner Freizeit und in den Ferien erbracht. Andere Lehrerkollegen

hätten für ihn keine Lektionen während seiner Ausbildungszeit übernommen.

Die Beschwerdegegnerin hat nicht behauptet, dass andere

Lehrerkollegen für den Beschwerdeführer Lektionen übernommen hätten. Aus der

Fortbildungsvereinbarung geht zudem hervor, dass keine zusätzliche Lehrkraft

eingestellt werden konnte. Die vom Beschwerdeführer bezogenen 798 Stunden

ergeben sich aus der Aufstellung über die bezogenen Kurstage. Er hatte

seinerseits 798 Stunden zur Fortbildung beizutragen (vorn 3). Dass er daneben

in seiner Freizeit die Lektionen vorbereiten musste, liegt darin begründet,

dass er neben der Fortbildung wie vereinbart das normale Klassenlehrerpensum zu

absolvieren hatte. Es trifft daher nicht zu, dass er die 798 Stunden bezahlten

Urlaub nicht hätte beziehen können. Im Übrigen ist dazu auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

3.5

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen für einen Rückforderungsvorbehalt

seien an ein erhebliches privates Interesse an der Weiterbildung geknüpft. Auf

dem Antrag werde jedoch vermerkt, dass die Weiterbildung weitgehend im

Interesse der Stadtverwaltung liege. Schliesslich sei im Mitarbeitergespräch

vom 4. Mai 2000 der Abschluss der HöFa II als wünschbar bezeichnet worden. Die

Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, die Fortbildung des Beschwerdeführers

habe insofern "vorwiegend" in ihrem Interesse gelegen, als der

Beschwerdeführer noch eine bestimmte Zeit bei ihr tätig gewesen wäre.

Nach § 2 Abs. 4 VV PST wird ein Rückforderungsvorbehalt für

Ausbildungskosten vorgesehen, wenn an einer Weiterbildung ein erhebliches

privates Interesse des oder der Angestellten besteht. Wie bereits erwähnt,

hatte die Beschwerdegegnerin an der Bildungsmassnahme des Beschwerdeführers ein

"vorwiegendes" Interesse, was in der Terminologie des Fortbildungsreglementes

bedeutet, dass die Bildungsmassnahme aus dienstlicher Sicht nicht unbedingt

notwendig war, aber im Interesse des Betriebes oder der Organisation lag (vorn

2.

). Der Beschwerdeführer will offenkundig geltend machen, dass das Interesse

der Arbeitgeberin an der Fortbildung sein privates überstieg, weshalb die

Rückforderungsverpflichtung ungerechtfertigt sei. Dem steht einerseits

entgegen, dass dem Beschwerdeführer bereits bei Abschluss der

Fortbildungsvereinbarung die Interessenlage bekannt war und er die Vereinbarung

dennoch – in Kenntnis des Rückforderungsvorbehaltes – unterzeichnete. Dies

nachträglich in Frage zu stellen geht nicht an. Anderseits geht aus der

Kündigung vom 27. November 2002 hervor, dass der Beschwerdeführer – nach

absolvierter Weiterbildung – die Empfindung hatte, sein berufliches Potential

als Berufsschullehrer und Pflegeexperte nicht weiterentwickeln zu können, was

darauf hindeutet, dass er nur ein beschränktes Anwendungsgebiet seiner

Fortbildung an der Arbeitsstelle erkannte. Dies deutet wiederum darauf hin,

dass die Fortbildung weitgehend seinem privaten Interesse diente.

3.6

Im Übrigen

ist der errechnete Anspruch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde

dabei insofern bevorzugt behandelt, als die Frist von drei Jahren bereits ab

dem zweiten Ausbildungsjahr lief und er nur mehr 25 % (statt 50 %) der Kosten

zurückzuerstatten hat (vorn 2.3).

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Für Streitigkeiten

mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben

(§ 80b VRG). Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§

17.

Abs. 2 VRG), aber auch nicht der Beschwerdegegnerin, besitzt sie als grosses

und leistungsfähiges Gemeinwesen doch eine Infrastruktur, die erlaubt,

Verwaltungsstreitsachen selber durchzufechten (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N.

19).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung an ….