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Entscheid

PB.2005.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00004

24. August 2005Deutsch10 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist als Oberstufenlehrer tätig und unterrichtet an der Sekundarschule,

Abteilung B, was der früheren Realschule entspricht. Gemäss

Anstellungsverfügung betrug sein Wochenpensum 29 Lektionen. Auf sein Begehren

erliess das Volksschulamt des Kantons Zürich am 21. März 2001 eine

begründete Verfügung.

Erwägungen

II.

Mit der Rüge, eine unterschiedliche Pflichtstundenzahl

für die Lehrkräfte in der Oberstufenschule (Sekundarschule einerseits und Real-

und Oberschule anderseits) verletze das Gleichheitsgebot, rekurrierte A wie

rund 100 andere betroffene Lehrpersonen an die Bildungsdirektion des Kantons

Zürich. Sie verlangten, dass ihnen – wie den Sekundarlehrpersonen – ein auf der

Basis von 28 (anstatt 29) Pflichtstunden berechneter Lohn bezahlt werde. Der

Rekurs wurde insofern gegenstandslos, als die auf Beginn des Schuljahrs

2001/2002 in Kraft getretene Änderung der Rechtsgrundlagen für alle

vollbeschäftigten Lehrpersonen an Regelklassen der Oberstufe einheitlich 28

Wochenlektionen vorsieht. Für den früheren Zeitraum wies die Bildungsdirektion

den Rekurs am 29. August 2002 ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit der Forderung um Lohnnachzahlungen

von insgesamt Fr. 17'631.55. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts

trat darauf nicht ein und leitete die Akten an den Regierungsrat des Kantons

Zürich weiter. Dieser wies den Rekurs am 10. November 2004 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war.

IV.

A gelangte mit Beschwerde vom 10. Januar 2005

wiederum an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, den regierungsrätlichen

Beschluss aufzuheben und ihm Lohnnachzahlungen von insgesamt Fr. 17'631.55

zuzüglich Zins zu leisten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Bildungsdirektion. Regierungsrat und Bildungsdirektion beantragten,

die Beschwerde abzuweisen. Das Volksschulamt hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Regierungsrats über

eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Nach § 74 Abs. 2 VRG ist das Verwaltungsgericht

allerdings nicht zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und

Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen.

Im Hinblick auf diese Bestimmung hat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht

die Sache in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2002 an den Regierungsrat

überwiesen. Die Anwendung von § 74 Abs. 2 VRG kann jedoch durch

höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Vorliegend ist dies der Fall, wenn

ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht (vgl. BGE 129 I

207.

E. 5).

Nach der neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte und des Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht

angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus dem öffent­lichrechtlichen

Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6

Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen,

wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen

zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben. Dies

trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu (vgl. EGMR,

8.

Dezember 1999, Pellegrin, 28541/95, § 66 in Verbindung mit §§ 37-41,

Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; VGr, 11. Juni 2003,

PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 24 mit weiteren

Hinweisen). Wie das Bundesgericht inzwischen entschieden hat, gilt dies dagegen

nicht für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (BGE 129 I 207 E. 4.5).

§ 74 Abs. 2 VRG steht somit der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

nicht entgegen (anders noch VGr, 16. Dezember 2002, PB.2002.00034, E. 2).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Beschwerden

mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter

(§ 38 Abs. 2 VRG). Die einzelrichterliche Behandlung ist jedoch

ausgeschlossen, wenn ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist (§ 38

Abs. 3 Satz 2 VRG). Dies führt vorliegend trotz des Streitwertes von unter

Fr. 20'000.- zur Bearbeitung durch die Kammer.

1.3

Angesichts

der vorliegenden Gerichtsbesetzung wird das gegen Verwaltungsrichter D gestellte

Ausstandsbegehren gegenstandslos.

2.

2.1

Gemäss der

seinerzeit zunächst massgeblichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März

1986.

(LS 412.311 – Historische Fassung, Band 5, Nachtragnummer 029,

www.zhlex.zh.ch) waren sämtliche Lehrpersonen an Normalklassen der Oberstufe in

der Besoldungskategorie III eingereiht (§ 1). Allerdings betrug die

Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an der Sekundarschule 28 Stunden und für die

Lehrkräfte der 1. und 2. Klasse der Real- und Oberschule 29 Stunden (§ 32).

Abgesehen von der Terminologie änderte sich dies mit dem In-Kraft-Treten der

Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LS 412.311 – Historische

Fassung, Band 5, Nachtragnummer 031, www.zhlex.zh.ch) nicht: Gemäss § 7

Abs. 1 lit. c betrugen die Pflichtlektionen für die Lehrpersonen der

1.

und 2. Klasse in den Abteilungen B und C der Sekundarschule (früher

Real- und Oberschule) 29 Wochenlektionen, für die Lehrpersonen der Abteilung A (früher

Sekundarschule) nur 28 Wochenlektionen. Die gemeinsame Einreihung in die Lohnkategorie

III blieb ebenfalls unverändert (§ 14 Lehrerpersonalverordnung).

Als Lehrer der Realschule bzw. der Abteilung B der neuen

Sekundarschule erhielt der Beschwerdeführer demnach denselben Lohn wie die

Lehrkräfte der früheren Sekundarschule bzw. der heutigen Abteilung A. Indes

hatte er pro Woche 29 statt 28 Pflichtlektionen zu halten, also eine mehr als

die Lehrpersonen der früheren Sekundarschule bzw. der neuen Abteilung A. Mit

seinem Begehren um Lohnnachzahlungen rügt der Beschwerdeführer somit im Ergebnis,

dass seine Tätigkeit besser zu entlöhnen gewesen wäre als die Tätigkeit der genannten

anderen Lehrpersonen. Dabei geht er zwar von einer grundsätzlich gleichwertigen

Tätigkeit der beiden Berufe aus, leitet aus der um eine Stunde höheren Pflichtstundenzahl

jedoch den Anspruch auf einen höheren Verdienst ab.

Nachdem das ausbezahlte Salär in Übereinstimmung mit dem

massgeblichen Verordnungsrecht steht, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt

auf das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) dennoch Anspruch auf eine höhere

Entlöhnung hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kognition des

Verwaltungsgerichts im personalrechtlichen Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 75

VRG). Insbesondere kommt dem Gericht keine Ermessenskontrolle zu (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 75 N. 1).

2.2

Art. 8

Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit

gleich entlöhnt wird. Das Bundesgericht hat den politischen Behörden allerdings

einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen

zugestanden (BGE 129 I 161 E. 3.2).

2.2.1

Gemäss der Lehrerbesoldungsverordnung und gemäss der späteren Lehrerpersonalverordnung

waren die gewählten Lehrer und Verweser der Volksschule in vier Besoldungskategorien

eingereiht. Dabei bewegten sich die Lohnunterschiede zwischen den Kategorien in

der Grössenordnung von 6 – 10 % (§ 1 Lehrerbesoldungsverordnung bzw.

Anhang zur Lehrerpersonalverordnung). Besoldungssysteme der öffentlichen Hand

teilen die Beschäftigten entsprechend den Funktionen regelmässig in Klassen,

Stufen, Kategorien oder dergleichen ein. Im Kanton Zürich bestehen für die ausserhalb

des Lehrberufs Beschäftigten ebenfalls Besoldungsklassen. Mit einem solchen –

üblichen – Besoldungsklassensystem werden Tätigkeiten mit unterschiedlichem

Arbeitswert in pauschalierender Weise jeweils in einer Klasse zusammengefasst.

Bei Einkommen in der Grössenordnung, wie sie Lehrpersonen an der Oberstufe

erzielen, beträgt die Lohndifferenz zwischen zwei Besoldungsklassen rund 6 %

(vgl. Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]; ähnlich

die frühere Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991). Schritte von einer Besoldungsklasse

zur nächsten in dieser Grössenordnung sind üblich und nicht zu beanstanden.

Dies bedeutet, dass ein Mehrwert an Arbeit erst dann notwendigerweise durch

eine höhere Entlöhnung abgegolten wird, wenn dieser Mehrwert rund 6 % erreicht.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin zu folgen wäre,

dass seine Tätigkeit wegen der höheren Pflichtstundenzahl um 3,5 % (1/28)

höher zu gewichten gewesen wäre als die Arbeit der Lehrpersonen mit nur 28

Pflichtlektionen, würde im Hinblick auf die zulässige Pauschalierung nach

Lohnklassen demnach kein Anspruch auf höheren Lohn bestehen.

2.2.2

Überdies ist auf Folgendes hinzuweisen: Wenn eine Lehrperson pro Woche eine

Pflichtstunde mehr erteilen muss als eine andere, so bedeutet dies noch nicht,

dass sie auch tatsächlich mehr arbeiten muss. Die Vorinstanz weist zu Recht

darauf hin, dass die Erteilung (und Vorbereitung) von Unterricht nur ein Teil

der Lehrtätigkeit ist. Dazu gehören neben anderem die berufliche Weiterbildung,

administrative Tätigkeiten, Teamarbeit, Schülerbetreuung oder Elternkontakte.

Es versteht sich von selbst, dass die Lehrpersonen an der früheren Realschule

bzw. an den Abteilungen B und C der neuen reformierten Sekundarschule während

der in Frage stehenden Übergangszeit berechtigt waren, ihre übrigen Tätigkeiten

für die Schule als Ausgleich für die eine wöchentliche Mehrlektion zu reduzieren.

So vertrat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren denn auch selbst noch die

Auffassung, dass sich das tatsächliche Arbeitspensum der betroffenen

Lehrergruppen nicht unterscheide. Bezüglich der Entlöhnung von Handarbeits- und

Haushaltungslehrkräften hat das Verwaltungsgericht denn auch festgestellt, dass

der Unterschied im Wochenpensum von 24 und 26 Stunden keine erheblichen

Auswirkungen auf die Gesamtarbeitszeit zu bewirken vermag (VGr, 11. Mai

2000, PK.1998.00012, E. 6d, www.vgrzh.ch; RB 2000 Nr. 143).

2.2.3

Unter Berücksichtigung aller Umstände bestand keine Pflicht, die

Lehrpersonen der Realschule bzw. der Abteilungen B und C der neuen

Sekundarschule entsprechend ihrer höheren Pflichtstundenzahl um 1/28 (d.h. um

3,5 %) besser zu entschädigen. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden,

dem Beschwerdeführer keine Lohnnachzahlungen zuzugestehen, erweist sich

zumindest als haltbar. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.3

Bei

diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob eine rückwirkende Lohnerhöhung

für den Zeitraum vor der entsprechenden Gesuchstellung überhaupt zulässig

gewesen wäre.

3.

Für das vorliegende Verfahren sind gemäss § 80b VRG

keine Gerichtskosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt

sein Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 f.).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

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