PB.2005.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00016
9. November 2005Deutsch31 min
(URT.2005.8967)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
PB.2005.00016
Entscheid
der 4. Kammer
vom 9. November 2005
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Marco Donatsch.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstufenschulgemeinde Uster,
vertreten durch die Oberstufenschulpflege Uster,
diese vertreten durch RA C,
2. Volksschulamt der Bildungsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kündigung und Lohnkürzung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1945, war seit dem 1. Mai 1974 als Sekundarlehrer an der Oberstufenschulgemeinde
Uster tätig. Nach einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall vom 22. Oktober 2001
bis 15. Februar 2002 unterrichtete A wieder von Anfang März 2002 bis Ende März
2003. Die Oberstufenschulpflege Uster war in jenem Zeitraum mit seinem Unterricht
nicht immer zufrieden. Seit Anfang April 2003 war A zu 100 % krank geschrieben.
Das Volksschulamt informierte A Mitte April 2003 über
seinen Lohnfortzahlungsanspruch und liess ihn zugleich wissen, dass nach
dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit eine Abklärung durch einen Vertrauensarzt
beantragt werde. Mitte Juni 2003 bescheinigte ein Arztzeugnis die weiterhin
bestehende Arbeitsunfähigkeit von A. Anfangs November 2003 beantragte das
Volksschulamt bei der Beamtenversicherungskasse die Durchführung einer
vertrauensärztlichen Untersuchung. Am 10. November 2003 fand eine Besprechung
statt zwischen A, dessen Rechtsvertreter und Vertretern der
Oberstufenschulpflege Uster und des Volksschulamtes, welcher weitere
Schriftenwechsel betreffend die vertrauensärztliche Abklärung und die
Voraussetzungen für die Arbeitsrückkehr von A folgten. Am 23. November 2003
stimmte A einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu. In der Folge scheiterte
ein Vergleichsversuch.
B. Anfangs
Februar 2004 kündigte die Oberstufenschulgemeinde Uster das Arbeitsverhältnis
mit A per Ende des Schuljahres 2003/2004 (15. August 2004). Zugleich stellte
sie ihn frei.
Das Volksschulamt teilte A mit Schreiben vom 26. Februar
2004 mit, dass es seinen Lohn ab 1. April 2004 auf 75 % reduzieren und ab
dem 1. Juli 2004 ganz einstellen werde.
Erwägungen
II.
A. Anfangs
März 2004 rekurrierte A gegen die Kündigung der Oberstufenschulgemeinde Uster
vom 4. Februar 2004 an die Bildungsdirektion.
Mit Verfügung vom 29. März/16. April 2004 kürzte das
Volksschulamt der Lohn von A vom 1. April bis 15. August 2004 um 25 % und
entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Auch dagegen
rekurrierte A am 26. April 2004 an die Bildungsdirektion.
B. Am 14.
Juli 2004 verfügte die Bildungsdirektion Folgendes:
"I. Von
der Vereinbarung der Parteien vom 5. bzw. 9. Juli 2004 wird Vormerk genommen.
II. Die
Rekurse vom 1. März 2004 und vom 26. April 2004 von A werden mit Einverständnis
der Parteien bis zum Abschluss der IV-Abklärungen der BVK sistiert.
III. Das
Volksschulamt wird angewiesen dem Rekurrenten den Lohn im Umfang von 75 % für
die Dauer der IV-Abklärung weiter auszurichten … längstens bis zum 30.
September 2004.
…"
Ende Juli 2004 teilte die Beamtenversicherungskasse der
Bildungsdirektion mit, dass A zu 100 % invalid sei. Am 25. August 2004 erliess
das Volksschulamt eine weitere Verfügung, worin sie unter anderem die
Beamtenversicherungskasse bat, A ab dem 1. Oktober 2004 die statutarischen
Versicherungsleistungen zuzusprechen, die Auszahlungen aber bis zum
rechtskräftigen Rekursentscheid zu sistieren. Mit Schreiben vom 6. September
2004.
zuhanden des Volksschulamtes erklärte A, dass eine Sistierung der
Versicherungsleistungen nicht angehe, er aber mit der Entlassung
invaliditätshalber per 30. September 2004 einverstanden sei. Gleichentags
richtete A an die Adresse der Bildungsdirektion seine entsprechend den neuen
Gegebenheiten geänderten Rekursanträge. Es folgten weitere Schriftenwechsel.
Die Bildungsdirektion vereinigte in der Folge die beiden
Verfahren (zuvor II.A) und wies beide Rekurse mit Verfügung vom 10. Februar
2005.
vollumfänglich ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Dagegen liess A am 16. März 2005 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen:
"1. Der Rekursentscheid vom 10.
Februar 2005 des [der Bildungsdirektion] sei aufzuheben.
2.
Die Gegenparteien seien solidarisch
zu folgenden Geldleistungen an den Beschwerdeführer zu verpflichten:
a) Fr. 26'468.10
als Schadenersatz für den Einkommensausfall in der Zeit vom 1. April 2004 bis
Ende Februar 2005, zuzüglich 5% Zins ab dem 1. Oktober 2004 bzw. den Schaden
bis zum Urteilstag;
b) in der Zeit vom
1.
April 2005 an bzw. ab dem Urteilstag und bis und mit September 2008
monatliche Zahlungen als Schadenersatz für den Einkommensausfall gegenüber dem
letzten vollen Lohn und in Angleichung an die künftige Entwicklung der
entsprechenden Lohnstufe;
c) Fr. 67'935.90
als Entschädigung für missbräuchliche Kündigung, zuzüglich 5% Zins ab dem 4.
Februar 2004;
d) eine Abfindung
in der Höhe von 15 Betreffnissen des letzten vollen Monatslohnes;
e) Fr. 50'000.- als
Genugtuung für schwere Persönlichkeitsverletzung, zuzüglich 5% Zins ab dem 10.
April 2003;
f) Fr. 39'900.- für Rechtsschutzkosten im vor- und erstinstanzlichen
Verfahren, zuzüglich Mehrwertsteuer und 5% Zins ab dem 15. Mai 2004.
3.
Die Gegenparteien seien zu
verpflichten,
a) die
Schulöffentlichkeit über den Fall des Beschwerdeführers in einer mit dem
Beschwerdeführer gemeinsam verfassten Verlautbarung zu informieren;
b) dem
Beschwerdeführer die Namen der bisher anonym gehaltenen Schülereltern zu
nennen, die ihm gegenüber Vorwürfe vorgebracht haben;
c) die Tonbandaufnahmen der Sitzung vom 10. November 2003 zu
vernichten.
4.
Mit Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Gegenparteien."
Die Oberstufenschulgemeinde (Beschwerdegegnerin 1) liess
in ihrer Beschwerdeantwort beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten
bzw. eventualiter sie abzuweisen. Die Klage (Anträge Ziff. 2 lit. a, b, e
und f) sei abzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von
A. Das Volksschulamt (Beschwerdegegner 2) verzichtete stillschweigend auf
Beschwerdeantwort; die Bildungsdirektion schliesslich beantragte in ihrer
Vernehmlassung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Anträge des Beschwerdeführers stehen alle in (direktem
oder indirektem) Zusammenhang mit personalrechtlichen Anordnungen der
Beschwerdegegnerschaft.
Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) können erstinstanzliche Rekursentscheide über
personalrechtliche Anordnungen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die
Vorinstanz entschied als Rekursinstanz gestützt auf § 10 Abs. 1 des
Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) über einen
Personalentscheid einer Gemeindeschulpflege (Beschwerdegegnerin 1) bzw. über
eine Anordnung des Volksschulamtes (Beschwerdegegners 2), womit der
angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl.
auch § 19 Abs. 1 und § 19b Abs. 1 VRG). Da der Streitwert Fr.
20'000.- übersteigt, behandelt gerichtsintern die Kammer die Beschwerde (§ 38
Abs. 2 VRG).
Das Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich zur
Behandlung der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig.
Indessen ist hinsichtlich der einzelnen Anträge gesondert zu prüfen, ob darauf
einzutreten ist. Dazu ist es notwendig, vorweg das anwendbare materielle Recht
zu bestimmen.
2.
Ob die im Schulbereich einer Gemeinde tätigen Lehrpersonen
dem kantonalen Lehrerpersonalgesetz unterstehen oder nicht, entscheidet sich
nach dessen § 1: Danach unterstehen dem Gesetz die mit kantonaler
Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen an der Volksschule. Gemäss
Anstellungsverfügung vom 19. Januar 2001 trifft das für den Beschwerdeführer
zu.
Laut § 2 LPG richtet sich das Arbeitsverhältnis von
Volksschullehrern nach den für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen,
soweit das Lehrerpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. Das
Lehrerpersonalgesetz ordnet hinsichtlich Kündigungen nur Zuständigkeit
(§ 8 Abs. 1 LPG) und Fristen (§ 8 Abs. 2 ff. LPG) und enthält ansonsten
keine einschlägigen Bestimmungen. Damit sind auf den vorliegenden Fall die
Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) anwendbar (vgl. VGr, 14. März 2001, PB.2000.00029, E. 6a, www.vgrzh.ch).
3.
Mit der Personalbeschwerde können
sowohl personalrechtliche Verfügungen angefochten als auch
vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 8, §
74.
N. 5). Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche aus einem öffentlichrechtlichen, auf Verfügung beruhenden
Dienstverhältnis entgegen dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) ebenfalls im Beschwerdeverfahren
zu behandeln (VGr, 18. Juli 2001, PK.2001.00001, E. 5, und 18. Juli 2001,
PK.2001.00003, E. 2 f. [Leitsatz in RB 2001 Nr. 31], und 10. Juli 2002,
PB.2001.00016/17, E. 2c/ff [= ZBl 104/2003, S. 185], und 7. Januar 2004,
PB.2003.00016, E. 1.1 – alles unter www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 79
N. 3).
3.1
Die
Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführer betreffend seine Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche zu Unrecht auf den Klageweg verwiesen und einen Entscheid
darüber verweigert. Es mangelt daher für die materiellrechtlichen Fragen an der
funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Sache wäre insoweit
zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings kann die
Rechtsmittelinstanz aus Gründen der Verfahrensökonomie ausnahmsweise auch bei
Aufhebung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids auf eine
Rückweisung verzichten und einen reformatorischen Entscheid fällen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 2, § 63 N. 11; VGr, 12. Mai
2004, VB.2004.00047, E. 1.2.3, www.vgrzh.ch).
Solches ist hier angezeigt, und auf die Beschwerde ist
insoweit einzutreten.
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner vorliegenden Beschwerde zudem eine Entschädigung
wegen missbräuchlicher Kündigung sowie eine Abfindung.
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin 1 kündigte mit Verfügung vom 4. Februar 2004 das Arbeitsverhältnis
mit dem Beschwerdeführer per 15. August 2004. In seinem dagegen gerichteten
Rekurs vom 1. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die Kündigung für nichtig
zu erklären bzw. eventualiter aufzuheben. Im Falle, dass die Kündigung
geschützt werden sollte, beantragte er unter anderem eine Entschädigung in der
Höhe von sechs Monatslöhnen sowie eine Abfindung in der Höhe von fünfzehn
Monatslöhnen. Das Rekursverfahren wurde in der Folge bis zum Abschluss der
IV-Abklärungen sistiert (vorn II.B). Im Hinblick auf die – vermeintliche –
Entlassung invaliditätshalber per Ende September 2004 passte der
Beschwerdeführer seine Rekursanträge an. Er verlangte, die Unrechtmässigkeit
der Kündigungsverfügung vom 4. Februar 2004 festzustellen, und hielt dazu fest,
dass diese nunmehr gegenstandslos sei, da sein Arbeitsverhältnis durch die
Entlassung invaliditätshalber aufgelöst worden sei.
In seiner Beschwerde an das
Verwaltungsgericht schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bis
heute nicht invaliditätshalber entlassen worden sei. Die Entschädigung könne
auch noch vor Verwaltungsgericht beantragt werden, wenn im Rekursverfahren einzig
die Kündigung selbst angegriffen worden sei.
3.2.2
Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
6.
September 2004 zwar lediglich die Unrechtmässigkeit der
Kündigungsverfügung vom 4. Februar 2004 festgestellt haben wolle; indessen
sei aufgrund des möglichen materiellen Nutzens, insbesondere der Zusprache
einer Entschädigung nach § 18 Abs. 3 PG, sein aktuelles Rechtsschutzinteresse
an der Feststellung einer allfälligen Unrechtmässigkeit der Kündigung zu
bejahen.
Gemäss den Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1 ist auf die
Beschwerde betreffend Entschädigungs- und Abfindungsanspruch endlich nicht
einzutreten: Die Entlassung invaliditätshalber schliesse die Kündigung wegen
Krankheit aus; trete bei einem gekündigten, aber noch nicht beendeten
Arbeitsverhältnis Invalidität beim Angestellten ein, so sei nach BGE 101
Ib 353 die Invalidität massgeblich für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
und deren Rechtsfolgen.
3.3
Das
Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde seitens der Beschwerdegegnerin 1
mit Verfügung vom 4. Februar 2004 per 15. August 2004 aufgelöst. Eine förmliche
Entlassung invaliditätshalber – wozu nach § 3 der Lehrerpersonalverordnung vom
19.
Juli 2000 (LS 412.311) die Bildungsdirektion, mithin die Vorinstanz,
zuständig gewesen wäre – ist hingegen soweit ersichtlich nicht erfolgt. Dennoch
geht auch die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.
Oktober 2004 invaliditätshalber entlassen worden sei.
Dessen ungeachtet sind mit Blick auf die Entschädigungs- und
Abfindungsforderung des Beschwerdeführers zunächst allein die im
Rekursverfahren gegen die Kündigungsverfügung vom 4. Februar 2004
gestellten Anträge entscheidend.
3.4
3.4.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht dürfen nur solche Begehren
gestellt werden, über welche die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde
entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (RB 1963 Nr. 19, 1983
Nr. 5). Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher
grundsätzlich nicht abgeändert werden (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 52 N. 3); das ist eine logische Folge
des dem Verwaltungsprozess eigenen Begriffs des Streitgegenstandes, welcher
durch den Antrag und die erstinstanzliche Verfügung bestimmt wird
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 ff., § 54 N. 4).
Die Beschränkung eines ursprünglich gestellten Antrags auf
ein Minus (Teilrückzug) ist dagegen jederzeit zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 54 N. 4 f., Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86, § 52
N. 3+5). So kann innerhalb der Rekursfrist ein Rekursbegehren beliebig geändert
oder ergänzt werden; nach Fristablauf können die gestellten Anträge hingegen
nur noch im Sinne eines teilweisen Rekursrückzuges reduziert werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 15). Eine Änderung der Begehren ist sodann
möglich, wenn der Streitgegenstand durch einen Neuentscheid der Vorinstanz
verändert worden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 5).
Der Beschwerdeführer hat in
seinem geänderten Rekursbegehren nur noch die Feststellung der
Unrechtmässigkeit der Kündigungsverfügung vom 4. Februar 2004 beantragt. Daher
kann nach dem Gesagten auf die nunmehr gestellten Anträge auf Entschädigung und
Abfindung nicht eingetreten werden.
3.4.2
Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz auf das besagte
Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist:
Nach der Rechtsprechung muss
ein Feststellungsbegehren betreffend die Missbräuchlichkeit der Kündigung in
der Regel mit einem Entschädigungsbegehren verbunden werden, da das Gericht
darüber im gleichen Verfahren zu befinden hätte. Die Verbindung von
Feststellungs- und Leistungsbegehren wird von § 80 Abs. 2 VRG jedoch
nicht zwingend vorausgesetzt. Vielmehr kann auf das Feststellungsbegehren auch
dann eingetreten werden, wenn anderweitige schutzwürdige Interessen vorgebracht
werden; es genügen tatsächliche – zum Beispiel wirtschaftliche oder ideelle –
Interessen. Es ist am Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen Interessen
darzulegen (zum Ganzen VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, E. 2.2
Abs. 1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19
N. 60, 21 N. 29 f., 80 N. 4).
Auf ein Feststellungsbegehren
kann nun freilich nicht mit der Begründung eingetreten werden, dass im Falle
der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung geschuldet wäre (so aber die Vorinstanz, vgl. vorn 3.2.2
Abs. 1), wenn der Beschwerdeführer eine solche gerade nicht beantragt. Fehlt
das Begehren um eine Entschädigung, ist dies als Indiz dafür zu
berücksichtigen, dass mit dem Feststellungsbegehren unzulässigerweise nur die
Weiterbeschäftigung angestrebt wird (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040,
E. 1.4, www.vgrzh.ch). Die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses im
Anfechtungsweg ist vorliegend aber nicht möglich: Das Verwaltungsgericht hat
die Bestimmung von § 18 Abs. 3 Satz 1 PG – sowie gleich lautende kommunale
Regelungen – dahin gehend ausgelegt, dass sie einen Anspruch auf Aufhebung der
Kündigung und Wiedereinstellung ausschliesst (vgl. VGr, 6. Juli 2005,
PB.2005.00013, E. 5.1, und 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 2b =
RB 2003 Nr. 116, und 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3,
alle unter www.vgrzh.ch).
Die Vorinstanz hätte mithin auf das Feststellungsbegehren als
solches nicht eintreten dürfen, weil sich die Frage der Rechtmässigkeit der
Kündigung, falls überhaupt, allein im Zusammenhang mit den Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers stellt. Da die Vorinstanz die
Kündigung als gerechtfertigt betrachtete, erfährt der Beschwerdeführer im
Ergebnis im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Schlechterstellung; das
Verbot der reformatio in peius (§ 63 Abs. 2 VRG) bleibt mithin unberührt.
3.5
Bei
alledem fragt sich, ob ein Nichteintreten auf die Anträge auf Entschädigung und
Abfindung unter Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien und der Vorinstanz
vor dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999) standhält:
Der Beschwerdeführer hat seine Anträge geändert, weil er
davon ausging, dass er per Ende September 2004 invaliditätshalber entlassen
werde. Auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerschaft scheinen davon
ausgegangen zu sein, dass die Frage der Invalidität hinsichtlich des Rekurses
gegen die Kündigungsverfügung vom 4. Februar 2004 von entscheidender
Bedeutung sei, hätte es doch sonst keinen Grund gegeben, dieses Verfahren zu
sistieren (vorn II.B; vgl. zur Sistierung Kölz/Bosshart/R.l, Vorbem. zu §§
4-31 N. 27 ff.). Wäre die Kündigungsverfügung durch eine (förmliche) Entlassung
invaliditätshalber ersetzt worden, so stünde dem Beschwerdeführer nach § 26
Abs. 3 in Verbindung mit § 16 lit. e PG kein Abfindungsanspruch
zu; ebenso scheint fraglich, ob diesfalls überhaupt § 18 Abs. 3 PG
betreffend die Entschädigung anwendbar wäre. Der Beschwerdeführer hat durch die
Änderung seiner Rekursanträge unmissverständlich sein Einverständnis zum
Ausdruck gebracht, dass die Entlassung invaliditätshalber an die Stelle der Kündigungsverfügung
trete, obschon dies für ihn jedenfalls in personalrechtlicher Hinsicht
nachteilig gewesen ist. Wenn er sich nunmehr auf den Standpunkt stellt, eine
Entlassung invaliditätshalber sei gar nicht erfolgt, so verhält er sich
widersprüchlich, was keinen Rechtsschutz findet (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002,
Rz. 712). Der Beschwerdegegnerschaft und der Bildungsdirektion ist
demgegenüber kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen. Wie es sich vorliegend
mit dem Verhältnis zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Kündigung (§ 16 lit. a PG) und der Entlassung invaliditätshalber (§ 16 lit. e
PG) verhält, kann demnach offen gelassen werden.
Anzumerken bleibt schliesslich noch, dass der
Beschwerdeführer auch aus RB 2000 Nr. 33 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag, worauf Andreas Keiser (Das neue Personalrecht – eine Herausforderung
für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 569) Bezug nimmt,
wenn er schreibt, die Zusprechung einer Entschädigung könne vor Verwaltungsgericht
beantragt werden, auch wenn im Rekursverfahren einzig die Aufhebung der
Kündigung verfochten worden sei. Das gilt nur für den Fall, dass das Personalrecht
eine Wiedereinstellung im Anfechtungsweg vorsieht (vgl. VGr, 22. November
2000, PB.2000.00012, E. 2, www.vgrzh.ch [Leitsatz in RB 2000 Nr. 33].
4.
Nachdem somit auf die geltend gemachten Forderungen auf
Entschädigung (§ 18 Abs. 3 PG) und Abfindung (§ 26 PG) nicht einzutreten
ist, bleibt in materieller Hinsicht zur Hauptsache zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerschaft Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche zustehen. Diese stehen ebenfalls in Zusammenhang mit der
Kündigung. Dabei fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer
allenfalls unrechtmässigen Kündigung neben den im Personalgesetz vorgesehen Ansprüchen
auf Entschädigung bzw. Abfindung überhaupt Raum für weitere Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen besteht, oder ob Letztere gar unabhängig von der Rechtmässigkeit
der Kündigung entstehen können (vgl. VGr, 21. November 2001,
PB.2001.00019, E. 7).
4.1
Die
Beschwerdegegnerin 1 kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer,
weil dieser aus gesundheitlichen Gründen dauernd an der Erfüllung der Aufgaben
verhindert gewesen sei. Überdies sei aufgrund der gegebenen Umstände eine
Zusammenarbeit nicht mehr möglich und eine Weiterbeschäftigung des
Beschwerdeführers widerspreche dem öffentlichen Interesse einer gut
funktionierenden Schule; die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung mit
einer Bewährungsauflage sei aufgrund der Krankheit nicht möglich.
4.1.1
Nach § 18 Abs. 2 f. PG darf die Kündigung durch den Staat
nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) sein und
setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Erweist sich die Kündigung als
missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die
Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach
Art. 336a OR; die Ausrichtung einer Abfindung bleibt vorbehalten. – Die
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111)
führt dazu näher aus, dass ein sachlich zureichender Grund bei der Kündigung
durch den Staat besteht, wenn der oder die Angestellte aus gesundheitlichen
Gründen während langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der
Aufgabe verhindert ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die
Invalidität. Auch ist die für die Lohnfortzahlung massgebende Dauer angemessen
mitzuberücksichtigen (§ 16 Abs. 1 lit. c VVPG).
Das Verwaltungsgericht hat dazu
jüngst festgehalten, dass gesundheitliche Probleme als sachlicher Grund eine
Kündigung rechtfertigen können. Dabei dürfe aber, anders als im privaten
Arbeitsvertragsrecht, nach Ablauf der Sperrfrist (vgl. § 20 PG in
Verbindung mit Art. 336c OR) das Arbeitsverhältnis nicht in jedem Falle
unabhängig von den konkreten Umständen gekündigt werden. Vielmehr sind die
Umstände des Einzelfalles zu würdigen und aufgrund des Gesundheitszustandes des
bzw. der Angestellten im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung (Prüfung
der Verhältnismässigkeit) eine sachlich begründete Lösung anzustreben (VGr, 12.
August 2005, PB.2005.00018, E. 4 mit zahlreichen Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Wie es sich damit vorliegend verhält, hat dahingestellt zu
bleiben (vorn 3.4 f.). Denn selbst wenn die Kündigung im Lichte des genannten
Entscheides des Verwaltungsgerichts als sachlich nicht gerechtfertigt
erschiene, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten: Es ist nicht – unbesehen, ob gerechtfertigt oder nicht – die Kündigung
als solche, welche die Krankheit bzw. Invalidität und die darauf fussenden
Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers verursacht hat.
4.1.2
Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr (unter anderem) darauf, dass die
wegen Krankheit ausgesprochene Kündigung missbräuchlich sei, da die
Beschwerdegegnerin 1 die Krankheit, die zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses geführt habe, zu verantworten habe.
Die Kündigung wegen krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung
des Arbeitnehmenden kann im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als
missbräuchlich gelten, wenn der Arbeitgeber die Krankheit des Arbeitnehmenden
verschuldet hat (Adrian Staehelin/Frank Vischer,
Zürcher Kommentar, 1996, Art. 336 OR N. 15; JAR 1992 S. 166 ff.; vgl. für das
öffentliche Dienstrecht VGr BE, 6. Dezember 1999, BVR 2000, S. 312 ff. und
dazu auch Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002,
S. 519 f.). Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz von
einem Mitarbeiter gemobbt wird, genügt indes nicht zur Annahme einer
pflichtwidrigen Missachtung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber. Eine
Verletzung der Fürsorgepflicht liegt nach Auffassung des Bundesgerichts wohl
vor, wenn der Arbeitgeber Mobbing nicht verhindert (BGE 125 III 70 E. 2a). Hat
der Dienstherr jedoch die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um Mobbing
oder ähnliche Vorkommnisse gegen einen seiner Arbeitnehmer zu verhindern, so
vermag ihn kein Vorwurf der Pflichtverletzung zu treffen (VGr, 21. November
2001, PB.2001.00019, E. 4c/aa).
4.2
Es fragt
sich somit vorderhand, ob der Beschwerdeführer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
geltend machen kann, die in Zusammenhang mit der behaupteten Missbräuchlichkeit
der Kündigung stehen.
Das Personalgesetz enthält dazu keine ausdrückliche Regelung.
Hinsichtlich der Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung verweist es auf
die Bestimmungen des Obligationenrechts und behält zusätzlich die Ausrichtung
einer Abfindung vor (§ 18 Abs. 3 PG). Nach Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR sind
Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel vorbehalten. Gemäss dem
Bundesgericht werden davon nur solche Schadenersatzansprüche erfasst, die nicht
an die Missbräuchlichkeit der Kündigung anknüpfen (BGE 123 III 391 = Pra
87/1998 Nr. 24, E. 3c; zustimmend Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler
Kommentar, 3. A., 2003, Art. 336a OR N. 5; kritisch Frank Vischer,
Der Arbeitsvertrag, 3. A., Basel 2005, S. 246).
Wie es sich damit verhält, kann hier indessen – wie die
nachstehenden Ausführungen zeigen – offen bleiben. Der geltend gemachte so
genannte Invaliditätsschaden (vgl. dazu Heinz Rey, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 3. A., Zürich 2003, N. 243 ff.) steht nicht in einem
untrennbaren Zusammenhang mit der wegen Krankheit erfolgten Kündigung. Ursächlich
für den beim Beschwerdeführer eingetretenen Schaden ist mit anderen Worten
nicht (allein) die Kündigung – sodass deren Rechtmässigkeit auch nicht weiter
ausschlaggebend ist –, sondern die angeblich durch das Verhalten der
Beschwerdegegnerschaft so oder anders, das heisst unabhängig von der Kündigung,
verursachte Invalidität, welche ebenfalls die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zur Folge gehabt hätte.
4.3
So leitet
der Beschwerdeführer die Schadenersatzforderung für seinen Einkommensausfall
(Differenz zwischen dem Nettolohn bis zur Pensionierung und dem Invalideneinkommen)
nicht aus der Missbräuchlichkeit der Kündigung ab, sondern er macht das gesamte
Verhalten der Beschwerdegegnerschaft zwischen Sommer 2002 bis Sommer 2004 für
die bei ihm eingetretene Invalidität verantwortlich. Das Gleiche gilt auch für
die Genugtuungsforderung wegen Persönlichkeitsverletzung.
4.3.1
Der Beschwerdeführer stützt seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung
auf das Haftungsgesetz. Nach § 6 Abs. 1 HaftungsG haftet der Staat bzw. die
Gemeinde (§ 2 HaftungsG) für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher
Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Bei Körperverletzung hat der
Verletzte Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die
Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, wobei die Erschwerung
des wirtschaftlichen Fortkommens zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs. 1 HaftungsG).
Sodann hat gemäss § 11 HaftungsG, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt wird, Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und,
sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht
worden ist, auch auf Genugtuung. Für Schäden schliesslich, die durch rechtmässige
staatliche Handlungen entstehen, haftet der Staat nach § 12 HaftungsG nur,
sofern dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Die Voraussetzungen der
Staatshaftung sind demnach der Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung
durch Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der
Schädigung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen
Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (Tobias Jaag,
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2108 ff.). –
Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer einen Schaden erlitten hat und
dass die Handlungen, aus welchen der Beschwerdeführer seine Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung herleitet, von der Beschwerdegegnerschaft in Ausübung
amtlicher Verrichtung erfolgt sind. Zu klären aber ist, ob diese Handlungen
widerrechtlich waren und ob zwischen diesen Handlungen und dem Schaden des
Beschwerdeführers ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
4.3.2
Im Haftungsrecht des Bundes und der Kantone ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ein Verhalten widerrechtlich, wenn es gegen geschriebene oder
ungeschriebene Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz
des verletzten Rechtsguts dienen (BGE 118 Ib 473 E. 2b). Nicht von einem
solchen Normverstoss hängt die Widerrechtlichkeit jedoch dann ab, wenn ein
absolut geschütztes Rechtsgut wie die körperliche Integrität des Menschen
verletzt wird (BGE 113 Ib 420 E. 2, 123 II 577 E. 4d). Trotz dieser Annäherung
an die privatrechtliche Konzeption des Erfolgsunrechts bleibt je nach Konstellation
trotzdem die Amtspflichtwidrigkeit massgebend (vgl. VGr, 25. August 1997,
VK.96.00025 = ZBl 99/1998, S. 474, E. 3; Jost Gross, Schweizerisches
Staatshaftungsrecht, 2. A., Bern 2001, S. 171).
So ist auch im Rahmen einer Staatshaftung für medizinische
Behandlung in einem staatlichen Spital im Ergebnis die Verletzung einer
objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht zu prüfen (BGE 120 Ib 411 E. 4a). Zwar
ist der ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität grundsätzlich
widerrechtlich, doch liegt in der Regel ein Rechtfertigungsgrund (insbesondere
Einwilligung des Patienten) vor, der indessen bloss den nach den Regeln der
ärztlichen Kunst vorgenommenen Eingriff abdeckt, nicht aber den unsorgfältigen.
Insofern erlange das Verhaltensunrecht auch bei der Verletzung absolut
geschützter Rechtsgüter Bedeutung, wenn das Erfolgsunrecht in einer
Sonderbeziehung durch einen Rechtfertigungsgrund nur teilweise gedeckt sei (so
BGE 123 II 577 E. 4d/ee; Rey, N. 117a+694a f., wonach es sich bei der
Sorgfaltspflichtverletzung nicht um Verhaltensunrecht, sondern um ein Hilfskriterium
zur Feststellung, ob der Eingriff durch die Einwilligung gerechtfertigt sei,
handle; ferner Wolfgang Portmann, Erfolgsunrecht oder Verhaltensunrecht?, SJZ
1997, S. 273 ff.).
Steht mithin der Geschädigte wie hier in einer
Sonderbeziehung zum Staat, so ist trotz Verletzung eines absoluten Rechtsgutes
die Widerrechtlichkeit nicht ohne weiteres zu bejahen. Vielmehr bleibt dem
Staat der Entlastungsbeweis der Erfüllung einer Amtspflicht vorbehalten. Bei
behaupteten haftungsrechtlichen Ansprüchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ist mit anderen Worten zu prüfen, ob der Staat als Arbeitgeber seine
Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmenden verletzt hat. Analog der
Rechtslage im Privatrecht kann nur die Verletzung arbeitsrechtlicher
Fürsorgepflichten einen Anspruch auf Schadenersatz begründen (vgl. BGr, 22.
April 2005,2A.312/2004, E. 5.1, www.bger.ch; Rehbinder/Portmann, Art. 328 N.
28.
ff.).
4.3.3
Als dem Volksschullehrer unmittelbar vorgesetzte Behörde trifft die
Gemeindeschulpflege in ihrem Zuständigkeitsbereich die Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers (vgl. § 39 PG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LPG). Die
gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu
achten und zu schützen sowie auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu
nehmen, umfasst die Achtung vor der Individualität des Arbeitnehmers in seelischer,
geistiger und körperlicher Hinsicht durch Vorgesetzte, Mitarbeiter und Dritte
am Arbeitsplatz; zu den geschützten Rechtsgütern gehören ausser Leib und Leben
namentlich die persönliche, berufliche und geschlechtliche Ehre, Stellung
und Ansehen im Betrieb sowie die private Geheimsphäre.
Bei allen diesen Gütern ist der
Schutz nicht absolut, sondern die Schutzwürdigkeit kann in Konkurrenz treten
zu berechtigten Interessen des Arbeitgebers, anderer Mitarbeiter oder von
Dritten. Aufgrund einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ist
zu entscheiden, ob im Einzelfall der Persönlichkeitsschutz des
Arbeitnehmers oder andere Interessen den Vorzug verdienen (VGr, 25. August
1997, VK.96.00025 = ZBl 99/1998, S. 474, E. 3c Abs. 3; Manfred
Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, Art. 328 OR N. 4 ff.; Rehbinder/Portmann,
Art. 328 N. 4 ff.). Dabei ist im Bereich der Volksschule dem Wohl der
Schülerinnen und Schüler besondere Sorge zu tragen und das öffentliche
Interesse an der Schulqualität zu beachten (VGr, 21. November 2001,
PB.2001.00019, E. 4c/bb).
4.4
Der
Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdeschrift eine nicht erschöpfende Aufzählung
unrechtmässiger Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 1 vor. Diese sind weder
einzeln noch in ihrer Gesamtheit betrachtet geeignet, eine haftungsauslösende
Fürsorgepflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 1 zu begründen. Dazu im
Wesentlichen Folgendes:
4.4.1
Zunächst ist nicht zu beanstanden, wenn Mitglieder der Schulpflege im November/
Dezember 2002 den Unterricht des Beschwerdeführers besuchten und mit diesem
Zielvereinbarungen abschlossen. Es gehört zu den Pflichten der Schulpflege, den
Unterricht von Lehrpersonen zu kontrollieren. Vorliegend sah sich die
Schulpflege nicht nur durch eigene Beobachtungen ihrer Mitglieder, sondern auch
durch Beschwerden einzelner Eltern dazu veranlasst (vgl. dazu und zum Folgenden
auch die einlässliche Schilderung der Vorinstanz). Dabei ist in einer ersten
Phase die Schulpflege für die Beaufsichtigung des Lehrers verantwortlich. So
erachtete die Schulpflege Mitte Dezember 2002 den Beizug einer Fachperson für
noch nicht notwendig. Nach § 24 Abs. 1 LPG melden die Schulbehörden
schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufspflichten der für das
Bildungswesen zuständigen Direktion, welche die notwendigen Massnahmen,
insbesondere die Fachaufsicht, veranlasst. Nach weiteren Schulbesuchen im
Februar/März 2003 vereinbarten die Schulpflege und der Beschwerdeführer den
Beizug eines Supervisors, zu dessen Einsatz es aufgrund der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit Anfang April 2003 aber nicht mehr
kam. Ein pflichtwidriges Verhalten der Schulpflege ist insoweit nicht dargetan.
4.4.2
Auch war die Schulpflege nicht verpflichtet, Gespräche zwischen dem Lehrer
und den Eltern seiner Schülerinnen und Schüler anzuordnen. Nach § 85a der
Volksschulverordnung vom 31. März 1900 (LS 412.111) sind solche Gespräche – als
mildeste Massnahme – durchzuführen, wenn das Verhalten einzelner Schüler zur
Diskussion steht. Steht der Unterricht einer Lehrperson in Kritik, ist die
genannte Norm, wie sich aus deren Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang
ergibt, nicht einschlägig.
4.4.3
Anlässlich der Besprechung vom 25. März 2003 wurden dem Beschwerdeführer
zwei anonymisierte Elternbriefe vorgelegt. Inwiefern die Schulpflege dadurch
ihre Fürsorgepflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch das
Schreiben der Schulpflege vom 28. März 2003 an die Urheber dieser Briefe kann
nicht als pflichtwidrige Handlung eingestuft werden. Zwar hat die
Bildungsdirektion am 18. Juni 2003 auf aufsichtsrechtliches Verlangen des
Beschwerdeführers hin dazu festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin 1
eingeladen werde, fortan eine zurückhaltendere Information zu praktizieren. Das
genannte Schreiben enthält allerdings keine persönlichkeitsverletzenden
Äusserungen, sondern bestätigt, dass die Schulpflege den Unterricht des Beschwerdeführers
weiterhin begleitete und dass ein Supervisor beigezogen werde.
Anlässlich des Hauskonvents am
10.
April 2003, das heisst innerhalb des Lehrerkollegiums, wurde die
Unterrichtsführung des Beschwerdeführers einlässlich diskutiert. Die Bildungsdirektion
führte dazu aus, dass es auch zu den Pflichten der Schulbehörden gehöre, bei
Gerüchten und Fehlinformationen das Lehrerteam wenigstens richtig stellend zu
informieren, wobei im Lichte des Persönlichkeits- und Datenschutzes
zurückhaltend vorzugehen sei.
Sowohl das Schreiben vom 28.
März 2003 als auch die Diskussion am Hauskonvent zeigen durchaus, dass sich die
Schulpflege wie auch das Lehrerkollegium zum Wohle des Beschwerdeführers
einsetzten. Im Schreiben wird der Beschwerdeführer von der Schulpflege vor
ungerechtfertigten Vorwürfen geschützt. Am Hauskonvent war es dem Lehrerkollegium
ein Anliegen, genauer zu wissen, was denn am Unterricht des Beschwerdeführers
zu bemängeln sei. Dabei ging es dem Hauskonvent richtig verstanden nicht darum,
die fachliche Kompetenz des Beschwerdeführers anzuzweifeln; vielmehr ging es
darum herauszufinden, ob die Kritik der Eltern am Unterricht des
Beschwerdeführers überhaupt substantiiert und berechtigt sei. Weder aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten lässt sich entnehmen, dass
dem Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen
wurde. Seine persönliche Integrität und seine gesundheitliche Verfassung wurden
überhaupt nicht thematisiert; im Blickpunkt standen allein einzelne Fragen betreffend
seinen Unterricht, ohne dass seine berufliche Qualifikation grundsätzlich in
Frage gestellt wurde. Dabei liegt es in der Natur des Lehrerberufs, dass die
Arbeitsleistung nicht allein zwischen der Lehrperson und ihren Vorgesetzten
kontrolliert und beurteilt werden kann: Schülerinnen und Schüler sowie deren
Eltern sind unweigerlich mit einbezogen. Dabei hat die Schulpflege die
unterschiedlichen Interessen zu berücksichtigen und abzuwägen (vorn 4.3.3 Abs.
2). Es kann vorliegend mithin nicht gesagt werden, die Schulpflege habe die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu wenig geschützt bzw. diese gar
verletzt.
4.4.4
Ende März 2003 unterrichtete der Beschwerdeführer letztmals. An der
Besprechung vom 10. November 2003 hat die Beschwerdegegnerschaft mit dem
Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erörtert. Dabei
stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er eigentlich gesund
sei, allerdings unter den gegebenen Voraussetzungen an seinem bisherigen
Arbeitsplatz nicht arbeiten könne. Dazu erklärte sein behandelnder Arzt am 24.
November 2003, aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer
berufsfähig, unter dem Vorbehalt, dass die aussergewöhnliche Situation am
Arbeitsplatz, die Ende März 2003 zum Krankheitsdispens geführt habe, behoben
sei. Wie gesehen ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Schulpflege den
Unterricht des Beschwerdeführers kontrollierte (vorn 4.4.1). Unter diesen
Gegebenheiten war es ohne weiteres geboten, den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers mittels einer vertrauensärztlichen Untersuchung abzuklären.
Es kann nicht ins Ermessen des Beschwerdeführers gestellt werden, unter welchen
vom Arbeitgeber zu erfüllenden Voraussetzungen er aus gesundheitlichen Gründen
arbeitsfähig ist oder nicht. Diese Vorstellung scheint aber dem Beschwerdeführer
vorgeschwebt zu haben.
4.5
Zusammenfassend
ist in Würdigung der gesamten Umstände auf Seiten der Beschwerdegegnerschaft
kein pflichtwidriges Verhalten und somit keine erhebliche Verletzung der allgemeinen
Fürsorgepflicht ersichtlich; auch wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung im
Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Beschwerdeführers aufgetreten
ist, lässt sie sich nicht auf eine Fürsorgepflichtverletzung der Schulbehörden
zurückführen. Damit fehlt es einerseits an der Voraussetzung der
Widerrechtlichkeit der Schädigung. Die Forderung des Beschwerdeführers auf
Schadenersatz und Genugtuung sowie der mit Letzterer einhergehender Antrag auf
Information der Schulöffentlichkeit sind daher abzuweisen.
Und selbst wenn man bezüglich einzelner Handlungen der
Beschwerdegegnerin 1 eine Fürsorgepflichtverletzung bejahte – etwa anlässlich
der Informationen am Hauskonvent (vorn 4.4.3) –, so wären diese für sich
gesehen nicht kausal für den beim Beschwerdeführer eingetretenen Schaden.
Soweit in Abwesenheit des Beschwerdeführers dessen Arbeitsleistung thematisiert
wurde, ist nicht dargetan, inwiefern dies kausal für die beim Beschwerdeführer
eingetretene Invalidität gewesen sein kann. Hinzu kommt, dass nicht jede, auch
noch so geringe Fürsorgepflichtverletzung der Schulbehörde geeignet ist, nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen
Erfolg (Schaden) von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Ein
(natürlicher) Kausalverlauf ist mit anderen Worten nur dann rechtlich
erheblich, wenn der Eintritt des Erfolges durch die konkrete Tatsache
allgemein, das heisst bei objektiver Betrachtung, als begünstigt erscheint
(vgl. etwa BGE 125 V 461 E. 5a; Gross, S. 194 ff.; Rey, N. 522 ff., auch zum Folgenden).
Demnach bedarf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs einer
richterlichen Wertung, die auch der rechtspolitischen Zielsetzung der im konkreten
Fall anwendbaren Normen Rechnung tragen darf (BGE 123 III 110).
Als Lehrer steht der Beschwerdeführer in einem besonderen
(Dienst-)Verhältnis zum Gemeinwesen; dabei hat der Arbeitgeber nicht nur die
Persönlichkeit der Lehrperson zu achten, sondern auch das Wohl der Schule,
insbesondere der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Soweit es die
Arbeitsleistung, insbesondere wie hier den Unterricht des Beschwerdeführers zu
beurteilen gilt, ist einer Lehrperson ein gewisses Mass an berechtigter und
auch unberechtigter Kritik zuzumuten. Andernfalls könnte die Schulpflege ihren
Aufsichtspflichten nicht mehr nachkommen, was mit dem Wohl der Schülerinnen und
Schüler nicht zu vereinbaren wäre. Höhere Anforderungen an die Fürsorgepflicht
der Schulbehörde sind dagegen zu stellen, wenn die Vorwürfe das
ausserschulische Verhalten einer Lehrperson betreffen.
5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der
Beschwerdegegner 2 habe mit der Verfügung vom 16. April 2004 zu Unrecht die
Lohnfortzahlung an den Beschwerdeführer um 25 % gekürzt, ist die
Beschwerde abzuweisen.
Den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit regelt der
Regierungsrat (§ 43 lit. c PG). Nach § 99 Abs. 4 Satz 1 VVPG besteht vom
dritten Dienstjahr an Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten.
Danach kann die zuständige Behörde unter gewissen Umständen die Weiterausrichtung
von 75 % des Lohnes bewilligen (§ 99 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VVPG). Für
die Ausrichtung des vollen Lohnes nach Ablauf der genannten Dauer der
Lohnfortzahlung besteht mithin keine rechtliche Grundlage.
6.
Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es seien ihm die aus
dem bisherigen Verfahren entstandenen Rechtsschutzkosten zu ersetzen. Zur
Begründung beruft er sich dabei auf § 32 Abs. 2 PG und § 20 VVPG. Die
genannten Bestimmungen stellen sicher, dass Angestellten die Kosten aus
Rechtsverfahren, in die sie in Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung involviert
werden, ersetzt erhalten. Der vorliegende Rechtsstreit ist aber nicht Folge der
dienstlichen Tätigkeit, sondern betrifft das Arbeitsverhältnis selbst. Solche
Kosten sind grundsätzlich unter dem Titel "Parteientschädigung" zu
regeln.
7.
Der Antrag 3b des Beschwerdeführers (vorn III) ist mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Das gilt auch für Antrag 3c,
führte doch die Vorinstanz dazu aus, dass sie die Tonbandaufnahmen (nur) bis zu
einem rechtskräftigen Entscheid aufbewahre.
8.
Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb das
Verfahren nicht kostenlos ist (§ 80b VRG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr sind der Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles
und das tatsächliche Streitinteresse zu berücksichtigen (§ 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, GebV VGr,
LS 175.252). Angesichts sämtlicher Umstände und des Streitwerts (vgl. die
Anträge des Beschwerdeführers vorn III) ist die Gerichtsgebühr bei Fr. 15'000.-
festzusetzen (§ 3 GebV VGr).
Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs.
2.
VRG).
Die Beschwerdegegnerin 1 verlangt ebenfalls eine
Parteientschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die
unterliegende Partei oder Amtsstelle im Verfahren vor Verwaltungsgericht
verpflichtet werden, der Gegenpartei eine angemessene Entschädigung für die
Umtriebe ihres Gegners zu bezahlen, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Mit
Bezug auf den Entschädigungsanspruch des Gemeinwesens besteht zwar eine gewisse
Zurückhaltung; vor allem grössere und leistungsfähige Gemeinden haben sich so
zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Die Zusprache einer
Entschädigung ist hier angebracht. Demnach hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
1.
für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 15'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Mitteilung an: