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Entscheid

PB.2005.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00016

9. November 2005Deutsch31 min

(URT.2005.8967)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1945, war seit dem 1. Mai 1974 als Sekundarlehrer an der Oberstufenschulgemeinde

Uster tätig. Nach einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall vom 22. Oktober 2001

bis 15. Februar 2002 unterrichtete A wieder von Anfang März 2002 bis Ende März

2003. Die Oberstufenschulpflege Uster war in jenem Zeitraum mit seinem Unterricht

nicht immer zufrieden. Seit Anfang April 2003 war A zu 100 % krank geschrieben.

Das Volksschulamt informierte A Mitte April 2003 über

seinen Lohnfortzahlungsanspruch und liess ihn zugleich wissen, dass nach

dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit eine Abklärung durch einen Vertrauensarzt

beantragt werde. Mitte Juni 2003 bescheinigte ein Arztzeugnis die weiterhin

bestehende Arbeitsunfähigkeit von A. Anfangs November 2003 beantragte das

Volksschulamt bei der Beamtenversicherungskasse die Durchführung einer

vertrauensärztlichen Untersuchung. Am 10. November 2003 fand eine Besprechung

statt zwischen A, dessen Rechtsvertreter und Vertretern der

Oberstufenschulpflege Uster und des Volksschulamtes, welcher weitere

Schriftenwechsel betreffend die vertrauensärztliche Abklärung und die

Voraussetzungen für die Arbeitsrückkehr von A folgten. Am 23. November 2003

stimmte A einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu. In der Folge scheiterte

ein Vergleichsversuch.

B. Anfangs

Februar 2004 kündigte die Oberstufenschulgemeinde Uster das Arbeitsverhältnis

mit A per Ende des Schuljahres 2003/2004 (15. August 2004). Zugleich stellte

sie ihn frei.

Das Volksschulamt teilte A mit Schreiben vom 26. Februar

2004 mit, dass es seinen Lohn ab 1. April 2004 auf 75 % reduzieren und ab

dem 1. Juli 2004 ganz einstellen werde.

Erwägungen

II.

A. Anfangs

März 2004 rekurrierte A gegen die Kündigung der Oberstufenschulgemeinde Uster

vom 4. Februar 2004 an die Bildungsdirektion.

Mit Verfügung vom 29. März/16. April 2004 kürzte das

Volksschulamt der Lohn von A vom 1. April bis 15. August 2004 um 25 % und

entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Auch dagegen

rekurrierte A am 26. April 2004 an die Bildungsdirektion.

B. Am 14.

Juli 2004 verfügte die Bildungsdirektion Folgendes:

"I. Von

der Vereinbarung der Parteien vom 5. bzw. 9. Juli 2004 wird Vormerk genommen.

II. Die

Rekurse vom 1. März 2004 und vom 26. April 2004 von A werden mit Einverständnis

der Parteien bis zum Abschluss der IV-Abklärungen der BVK sistiert.

III. Das

Volksschulamt wird angewiesen dem Rekurrenten den Lohn im Umfang von 75 % für

die Dauer der IV-Abklärung weiter auszurichten … längstens bis zum 30.

September 2004.

…"

Ende Juli 2004 teilte die Beamtenversicherungskasse der

Bildungsdirektion mit, dass A zu 100 % invalid sei. Am 25. August 2004 erliess

das Volksschulamt eine weitere Verfügung, worin sie unter anderem die

Beamtenversicherungskasse bat, A ab dem 1. Oktober 2004 die statutarischen

Versicherungsleistungen zuzusprechen, die Auszahlungen aber bis zum

rechtskräftigen Rekursentscheid zu sistieren. Mit Schreiben vom 6. September

2004.

zuhanden des Volksschulamtes erklärte A, dass eine Sistierung der

Versicherungsleistungen nicht angehe, er aber mit der Entlassung

invaliditätshalber per 30. September 2004 einverstanden sei. Gleichentags

richtete A an die Adresse der Bildungsdirektion seine entsprechend den neuen

Gegebenheiten geänderten Rekursanträge. Es folgten weitere Schriftenwechsel.

Die Bildungsdirektion vereinigte in der Folge die beiden

Verfahren (zuvor II.A) und wies beide Rekurse mit Verfügung vom 10. Februar

2005.

vollumfänglich ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Dagegen liess A am 16. März 2005 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen:

"1. Der Rekursentscheid vom 10.

Februar 2005 des [der Bildungsdirektion] sei aufzuheben.

2.

Die Gegenparteien seien solidarisch

zu folgenden Geldleistungen an den Beschwerdeführer zu verpflichten:

a) Fr. 26'468.10

als Schadenersatz für den Einkommensausfall in der Zeit vom 1. April 2004 bis

Ende Februar 2005, zuzüglich 5% Zins ab dem 1. Oktober 2004 bzw. den Schaden

bis zum Urteilstag;

b) in der Zeit vom

1.

April 2005 an bzw. ab dem Urteilstag und bis und mit September 2008

monatliche Zahlungen als Schadenersatz für den Einkommensausfall gegenüber dem

letzten vollen Lohn und in Angleichung an die künftige Entwicklung der

entsprechenden Lohnstufe;

c) Fr. 67'935.90

als Entschädigung für missbräuchliche Kündigung, zuzüglich 5% Zins ab dem 4.

Februar 2004;

d) eine Abfindung

in der Höhe von 15 Betreffnissen des letzten vollen Monatslohnes;

e) Fr. 50'000.- als

Genugtuung für schwere Persönlichkeitsverletzung, zuzüglich 5% Zins ab dem 10.

April 2003;

f) Fr. 39'900.- für Rechtsschutzkosten im vor- und erstinstanzlichen

Verfahren, zuzüglich Mehrwertsteuer und 5% Zins ab dem 15. Mai 2004.

3.

Die Gegenparteien seien zu

verpflichten,

a) die

Schulöffentlichkeit über den Fall des Beschwerdeführers in einer mit dem

Beschwerdeführer gemeinsam verfassten Verlautbarung zu informieren;

b) dem

Beschwerdeführer die Namen der bisher anonym gehaltenen Schülereltern zu

nennen, die ihm gegenüber Vorwürfe vorgebracht haben;

c) die Tonbandaufnahmen der Sitzung vom 10. November 2003 zu

vernichten.

4.

Mit Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Gegenparteien."

Die Oberstufenschulgemeinde (Beschwerdegegnerin 1) liess

in ihrer Beschwerdeantwort beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten

bzw. eventualiter sie abzuweisen. Die Klage (Anträge Ziff. 2 lit. a, b, e

und f) sei abzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von

A. Das Volksschulamt (Beschwerdegegner 2) verzichtete stillschweigend auf

Beschwerdeantwort; die Bildungsdirektion schliesslich beantragte in ihrer

Vernehmlassung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Anträge des Beschwerdeführers stehen alle in (direktem

oder indirektem) Zusammenhang mit personalrechtlichen Anordnungen der

Beschwerdegegnerschaft.

Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) können erstinstanzliche Rekursentscheide über

personalrechtliche Anordnungen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die

Vorinstanz entschied als Rekursinstanz gestützt auf § 10 Abs. 1 des

Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) über einen

Personalentscheid einer Gemeindeschulpflege (Beschwerdegegnerin 1) bzw. über

eine Anordnung des Volksschulamtes (Beschwerdegegners 2), womit der

angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl.

auch § 19 Abs. 1 und § 19b Abs. 1 VRG). Da der Streitwert Fr.

20'000.- übersteigt, behandelt gerichtsintern die Kammer die Beschwerde (§ 38

Abs. 2 VRG).

Das Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich zur

Behandlung der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig.

Indessen ist hinsichtlich der einzelnen Anträge gesondert zu prüfen, ob darauf

einzutreten ist. Dazu ist es notwendig, vorweg das anwendbare materielle Recht

zu bestimmen.

2.

Ob die im Schulbereich einer Gemeinde tätigen Lehrpersonen

dem kantonalen Lehrerpersonalgesetz unterstehen oder nicht, entscheidet sich

nach dessen § 1: Danach unterstehen dem Gesetz die mit kantonaler

Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen an der Volksschule. Gemäss

Anstellungsverfügung vom 19. Januar 2001 trifft das für den Beschwerdeführer

zu.

Laut § 2 LPG richtet sich das Arbeitsverhältnis von

Volksschullehrern nach den für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen,

soweit das Lehrerpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. Das

Lehrerpersonalgesetz ordnet hinsichtlich Kündigungen nur Zuständigkeit

(§ 8 Abs. 1 LPG) und Fristen (§ 8 Abs. 2 ff. LPG) und enthält ansonsten

keine einschlägigen Bestimmungen. Damit sind auf den vorliegenden Fall die

Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) anwendbar (vgl. VGr, 14. März 2001, PB.2000.00029, E. 6a, www.vgrzh.ch).

3.

Mit der Personalbeschwerde können

sowohl personalrechtliche Verfügungen angefochten als auch

vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 8, §

74.

N. 5). Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche aus einem öffentlichrechtlichen, auf Verfügung beruhenden

Dienstverhältnis entgegen dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) ebenfalls im Beschwerdeverfahren

zu behandeln (VGr, 18. Juli 2001, PK.2001.00001, E. 5, und 18. Juli 2001,

PK.2001.00003, E. 2 f. [Leitsatz in RB 2001 Nr. 31], und 10. Juli 2002,

PB.2001.00016/17, E. 2c/ff [= ZBl 104/2003, S. 185], und 7. Januar 2004,

PB.2003.00016, E. 1.1 – alles unter www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 79

N. 3).

3.1

Die

Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführer betreffend seine Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche zu Unrecht auf den Klageweg verwiesen und einen Entscheid

darüber verweigert. Es mangelt daher für die materiellrechtlichen Fragen an der

funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Sache wäre insoweit

zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings kann die

Rechtsmittelinstanz aus Gründen der Verfahrensökonomie ausnahmsweise auch bei

Aufhebung eines vor­instanzlichen Nichteintretensentscheids auf eine

Rückweisung verzichten und einen reformatorischen Entscheid fällen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 2, § 63 N. 11; VGr, 12. Mai

2004, VB.2004.00047, E. 1.2.3, www.vgrzh.ch).

Solches ist hier angezeigt, und auf die Beschwerde ist

insoweit einzutreten.

3.2

Der

Beschwerdeführer beantragt in seiner vorliegenden Beschwerde zudem eine Entschädigung

wegen missbräuchlicher Kündigung sowie eine Abfindung.

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin 1 kündigte mit Verfügung vom 4. Februar 2004 das Arbeitsverhältnis

mit dem Beschwerdeführer per 15. August 2004. In seinem dagegen gerichteten

Rekurs vom 1. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die Kündigung für nichtig

zu erklären bzw. eventualiter aufzuheben. Im Falle, dass die Kündigung

geschützt werden sollte, beantragte er unter anderem eine Entschädigung in der

Höhe von sechs Monatslöhnen sowie eine Abfindung in der Höhe von fünfzehn

Monatslöhnen. Das Rekursverfahren wurde in der Folge bis zum Abschluss der

IV-Abklärungen sistiert (vorn II.B). Im Hinblick auf die – vermeintliche –

Entlassung invaliditätshalber per Ende September 2004 passte der

Beschwerdeführer seine Rekursanträge an. Er verlangte, die Unrechtmässigkeit

der Kündigungsverfügung vom 4. Februar 2004 festzustellen, und hielt dazu fest,

dass diese nunmehr gegenstandslos sei, da sein Arbeitsverhältnis durch die

Entlassung invaliditätshalber aufgelöst worden sei.

In seiner Beschwerde an das

Verwaltungsgericht schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bis

heute nicht invaliditätshalber entlassen worden sei. Die Entschädigung könne

auch noch vor Verwaltungsgericht beantragt werden, wenn im Rekursverfahren einzig

die Kündigung selbst angegriffen worden sei.

3.2.2

Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom

6.

September 2004 zwar lediglich die Unrechtmässigkeit der

Kündigungsverfügung vom 4. Februar 2004 festgestellt haben wolle; indessen

sei aufgrund des möglichen materiellen Nutzens, insbesondere der Zusprache

einer Entschädigung nach § 18 Abs. 3 PG, sein aktuelles Rechtsschutzinteresse

an der Feststellung einer allfälligen Unrechtmässigkeit der Kündigung zu

bejahen.

Gemäss den Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1 ist auf die

Beschwerde betreffend Entschädigungs- und Abfindungsanspruch endlich nicht

einzutreten: Die Entlassung invaliditätshalber schliesse die Kündigung wegen

Krankheit aus; trete bei einem gekündigten, aber noch nicht beendeten

Arbeitsverhältnis Invalidität beim Angestellten ein, so sei nach BGE 101

Ib 353 die Invalidität massgeblich für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

und deren Rechtsfolgen.

3.3

Das

Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde seitens der Beschwerdegegnerin 1

mit Verfügung vom 4. Februar 2004 per 15. August 2004 aufgelöst. Eine förmliche

Entlassung invaliditätshalber – wozu nach § 3 der Lehrerpersonalverordnung vom

19.

Juli 2000 (LS 412.311) die Bildungsdirektion, mithin die Vorinstanz,

zuständig gewesen wäre – ist hingegen soweit ersichtlich nicht erfolgt. Dennoch

geht auch die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.

Oktober 2004 invaliditätshalber entlassen worden sei.

Dessen ungeachtet sind mit Blick auf die Entschädigungs- und

Abfindungsforderung des Beschwerdeführers zunächst allein die im

Rekursverfahren gegen die Kündigungsverfügung vom 4. Februar 2004

gestellten Anträge entscheidend.

3.4

3.4.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht dürfen nur solche Begehren

gestellt werden, über welche die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde

entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (RB 1963 Nr. 19, 1983

Nr. 5). Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher

grundsätzlich nicht abgeändert werden (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 52 N. 3); das ist eine logische Folge

des dem Verwaltungsprozess eigenen Begriffs des Streitgegenstandes, welcher

durch den Antrag und die erst­instanzliche Verfügung bestimmt wird

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 ff., § 54 N. 4).

Die Beschränkung eines ursprünglich gestellten Antrags auf

ein Minus (Teilrückzug) ist dagegen jederzeit zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 54 N. 4 f., Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86, § 52

N. 3+5). So kann innerhalb der Rekursfrist ein Rekursbegehren beliebig geändert

oder ergänzt werden; nach Fristablauf können die gestellten Anträge hingegen

nur noch im Sinne eines teilweisen Rekursrückzuges reduziert werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 15). Eine Änderung der Begehren ist sodann

möglich, wenn der Streitgegenstand durch einen Neuentscheid der Vorinstanz

verändert worden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 5).

Der Beschwerdeführer hat in

seinem geänderten Rekursbegehren nur noch die Feststellung der

Unrechtmässigkeit der Kündigungsverfügung vom 4. Februar 2004 beantragt. Daher

kann nach dem Gesagten auf die nunmehr gestellten Anträge auf Entschädigung und

Abfindung nicht eingetreten werden.

3.4.2

Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz auf das besagte

Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist:

Nach der Rechtsprechung muss

ein Feststellungsbegehren betreffend die Missbräuchlichkeit der Kündigung in

der Regel mit einem Entschädigungsbegehren verbunden werden, da das Ge­richt

darüber im gleichen Verfahren zu befinden hätte. Die Verbindung von

Feststellungs- und Leistungsbegehren wird von § 80 Abs. 2 VRG jedoch

nicht zwingend vorausgesetzt. Vielmehr kann auf das Feststellungsbegehren auch

dann eingetreten werden, wenn anderweitige schutzwürdige Interessen vorgebracht

werden; es genügen tatsächliche – zum Beispiel wirtschaftliche oder ideelle –

Interessen. Es ist am Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen Interessen

darzulegen (zum Ganzen VGr, 12. Mai 2004, PB.2004.00001, E. 2.2

Abs. 1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19

N. 60, 21 N. 29 f., 80 N. 4).

Auf ein Feststellungsbegehren

kann nun freilich nicht mit der Begründung eingetreten werden, dass im Falle

der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung dem Beschwerdeführer eine

Entschädigung geschuldet wäre (so aber die Vorinstanz, vgl. vorn 3.2.2

Abs. 1), wenn der Beschwerdeführer eine solche gerade nicht beantragt. Fehlt

das Begehren um eine Entschädigung, ist dies als Indiz dafür zu

berücksichtigen, dass mit dem Feststellungsbegehren unzulässigerweise nur die

Weiterbeschäftigung angestrebt wird (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040,

E. 1.4, www.vgrzh.ch). Die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses im

Anfechtungsweg ist vorliegend aber nicht möglich: Das Verwaltungsgericht hat

die Bestimmung von § 18 Abs. 3 Satz 1 PG – sowie gleich lautende kommunale

Regelungen – dahin gehend ausgelegt, dass sie einen Anspruch auf Aufhebung der

Kündigung und Wiedereinstellung ausschliesst (vgl. VGr, 6. Juli 2005,

PB.2005.00013, E. 5.1, und 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 2b =

RB 2003 Nr. 116, und 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3,

alle unter www.vgrzh.ch).

Die Vorinstanz hätte mithin auf das Feststellungsbegehren als

solches nicht eintreten dürfen, weil sich die Frage der Rechtmässigkeit der

Kündigung, falls überhaupt, allein im Zusammenhang mit den Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers stellt. Da die Vorinstanz die

Kündigung als gerechtfertigt betrachtete, erfährt der Beschwerdeführer im

Ergebnis im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Schlechterstellung; das

Verbot der reformatio in peius (§ 63 Abs. 2 VRG) bleibt mithin unberührt.

3.5

Bei

alledem fragt sich, ob ein Nichteintreten auf die Anträge auf Entschädigung und

Abfindung unter Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien und der Vorinstanz

vor dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999) standhält:

Der Beschwerdeführer hat seine Anträge geändert, weil er

davon ausging, dass er per Ende September 2004 invaliditätshalber entlassen

werde. Auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerschaft scheinen davon

ausgegangen zu sein, dass die Frage der Invalidität hinsichtlich des Rekurses

gegen die Kündigungsverfügung vom 4. Februar 2004 von entscheidender

Bedeutung sei, hätte es doch sonst keinen Grund gegeben, dieses Verfahren zu

sistieren (vorn II.B; vgl. zur Sistierung Kölz/Bosshart/R.l, Vorbem. zu §§

4-31 N. 27 ff.). Wäre die Kündigungsverfügung durch eine (förmliche) Entlassung

invaliditätshalber ersetzt worden, so stünde dem Beschwerdeführer nach § 26

Abs. 3 in Verbindung mit § 16 lit. e PG kein Abfindungsanspruch

zu; ebenso scheint fraglich, ob diesfalls überhaupt § 18 Abs. 3 PG

betreffend die Entschädigung anwendbar wäre. Der Beschwerdeführer hat durch die

Änderung seiner Rekursanträge unmissverständlich sein Einverständnis zum

Ausdruck gebracht, dass die Entlassung invaliditätshalber an die Stelle der Kündigungsverfügung

trete, obschon dies für ihn jedenfalls in personalrechtlicher Hinsicht

nachteilig gewesen ist. Wenn er sich nunmehr auf den Standpunkt stellt, eine

Entlassung invaliditätshalber sei gar nicht erfolgt, so verhält er sich

widersprüchlich, was keinen Rechtsschutz findet (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002,

Rz. 712). Der Beschwerdegegnerschaft und der Bildungsdirektion ist

demgegenüber kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen. Wie es sich vorliegend

mit dem Verhältnis zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

Kündigung (§ 16 lit. a PG) und der Entlassung invaliditätshalber (§ 16 lit. e

PG) verhält, kann demnach offen gelassen werden.

Anzumerken bleibt schliesslich noch, dass der

Beschwerdeführer auch aus RB 2000 Nr. 33 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten

vermag, worauf Andreas Keiser (Das neue Personalrecht – eine Herausforderung

für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 569) Bezug nimmt,

wenn er schreibt, die Zusprechung einer Entschädigung könne vor Verwaltungsgericht

beantragt werden, auch wenn im Rekursverfahren einzig die Aufhebung der

Kündigung verfochten worden sei. Das gilt nur für den Fall, dass das Personalrecht

eine Wiedereinstellung im Anfechtungsweg vorsieht (vgl. VGr, 22. November

2000, PB.2000.00012, E. 2, www.vgrzh.ch [Leitsatz in RB 2000 Nr. 33].

4.

Nachdem somit auf die geltend gemachten Forderungen auf

Entschädigung (§ 18 Abs. 3 PG) und Abfindung (§ 26 PG) nicht einzutreten

ist, bleibt in materieller Hinsicht zur Hauptsache zu prüfen, ob dem

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerschaft Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche zustehen. Diese stehen ebenfalls in Zusammenhang mit der

Kündigung. Dabei fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer

allenfalls unrechtmässigen Kündigung neben den im Personalgesetz vorgesehen Ansprüchen

auf Entschädigung bzw. Abfindung überhaupt Raum für weitere Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen besteht, oder ob Letztere gar unabhängig von der Rechtmässigkeit

der Kündigung entstehen können (vgl. VGr, 21. November 2001,

PB.2001.00019, E. 7).

4.1

Die

Beschwerdegegnerin 1 kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer,

weil dieser aus gesundheitlichen Gründen dauernd an der Erfüllung der Aufgaben

verhindert gewesen sei. Überdies sei aufgrund der gegebenen Umstände eine

Zusammenarbeit nicht mehr möglich und eine Weiterbeschäftigung des

Beschwerdeführers widerspreche dem öffentlichen Interesse einer gut

funktionierenden Schule; die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung mit

einer Bewährungsauflage sei aufgrund der Krankheit nicht möglich.

4.1.1

Nach § 18 Abs. 2 f. PG darf die Kündigung durch den Staat

nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) sein und

setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Erweist sich die Kündigung als

missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die

Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach

Art. 336a OR; die Ausrichtung einer Abfindung bleibt vorbehalten. – Die

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111)

führt dazu näher aus, dass ein sachlich zureichender Grund bei der Kündigung

durch den Staat besteht, wenn der oder die Angestellte aus gesundheitlichen

Gründen während langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der

Aufgabe verhindert ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die

Invalidität. Auch ist die für die Lohnfortzahlung massgebende Dauer angemessen

mitzuberücksichtigen (§ 16 Abs. 1 lit. c VVPG).

Das Verwaltungsgericht hat dazu

jüngst festgehalten, dass gesundheitliche Probleme als sachlicher Grund eine

Kündigung rechtfertigen können. Dabei dürfe aber, anders als im privaten

Arbeitsvertragsrecht, nach Ablauf der Sperrfrist (vgl. § 20 PG in

Verbindung mit Art. 336c OR) das Arbeitsverhältnis nicht in jedem Falle

unabhängig von den konkreten Umständen gekündigt werden. Vielmehr sind die

Umstände des Einzelfalles zu würdigen und aufgrund des Gesundheitszustandes des

bzw. der Angestellten im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung (Prüfung

der Verhältnismässigkeit) eine sachlich begründete Lösung anzustreben (VGr, 12.

August 2005, PB.2005.00018, E. 4 mit zahlreichen Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Wie es sich damit vorliegend verhält, hat dahingestellt zu

bleiben (vorn 3.4 f.). Denn selbst wenn die Kündigung im Lichte des genannten

Entscheides des Verwaltungsgerichts als sachlich nicht gerechtfertigt

erschiene, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten: Es ist nicht – unbesehen, ob gerechtfertigt oder nicht – die Kündigung

als solche, welche die Krankheit bzw. Invalidität und die darauf fussenden

Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers verursacht hat.

4.1.2

Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr (unter anderem) darauf, dass die

wegen Krankheit ausgesprochene Kündigung missbräuchlich sei, da die

Beschwerdegegnerin 1 die Krankheit, die zur Kündigung des

Arbeitsverhältnisses geführt habe, zu verantworten habe.

Die Kündigung wegen krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung

des Arbeitnehmenden kann im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als

missbräuchlich gelten, wenn der Arbeitgeber die Krankheit des Arbeitnehmenden

verschuldet hat (Adrian Staehelin/Frank Vischer,

Zürcher Kommentar, 1996, Art. 336 OR N. 15; JAR 1992 S. 166 ff.; vgl. für das

öffentliche Dienstrecht VGr BE, 6. Dezember 1999, BVR 2000, S. 312 ff. und

dazu auch Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002,

S. 519 f.). Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz von

einem Mitarbeiter gemobbt wird, genügt indes nicht zur Annahme einer

pflichtwidrigen Missachtung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber. Eine

Verletzung der Fürsorgepflicht liegt nach Auffassung des Bundesgerichts wohl

vor, wenn der Arbeitgeber Mobbing nicht verhindert (BGE 125 III 70 E. 2a). Hat

der Dienstherr jedoch die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um Mobbing

oder ähnliche Vorkommnisse gegen einen seiner Arbeitnehmer zu verhindern, so

vermag ihn kein Vorwurf der Pflichtverletzung zu treffen (VGr, 21. November

2001, PB.2001.00019, E. 4c/aa).

4.2

Es fragt

sich somit vorderhand, ob der Beschwerdeführer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche

geltend machen kann, die in Zusammenhang mit der behaupteten Missbräuchlichkeit

der Kündigung stehen.

Das Personalgesetz enthält dazu keine ausdrückliche Regelung.

Hinsichtlich der Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung verweist es auf

die Bestimmungen des Obligationenrechts und behält zusätzlich die Ausrichtung

einer Abfindung vor (§ 18 Abs. 3 PG). Nach Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR sind

Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel vorbehalten. Gemäss dem

Bundesgericht werden davon nur solche Schadenersatzansprüche erfasst, die nicht

an die Missbräuchlichkeit der Kündigung anknüpfen (BGE 123 III 391 = Pra

87/1998 Nr. 24, E. 3c; zustimmend Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler

Kommentar, 3. A., 2003, Art. 336a OR N. 5; kritisch Frank Vischer,

Der Arbeitsvertrag, 3. A., Basel 2005, S. 246).

Wie es sich damit verhält, kann hier indessen – wie die

nachstehenden Ausführungen zeigen – offen bleiben. Der geltend gemachte so

genannte Invaliditätsschaden (vgl. dazu Heinz Rey, Ausservertragliches

Haftpflichtrecht, 3. A., Zürich 2003, N. 243 ff.) steht nicht in einem

untrennbaren Zusammenhang mit der wegen Krankheit erfolgten Kündigung. Ursächlich

für den beim Beschwerdeführer eingetretenen Schaden ist mit anderen Worten

nicht (allein) die Kündigung – sodass deren Rechtmässigkeit auch nicht weiter

ausschlaggebend ist –, sondern die angeblich durch das Verhalten der

Beschwerdegegnerschaft so oder anders, das heisst unabhängig von der Kündigung,

verursachte Invalidität, welche ebenfalls die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses zur Folge gehabt hätte.

4.3

So leitet

der Beschwerdeführer die Schadenersatzforderung für seinen Einkommensausfall

(Differenz zwischen dem Nettolohn bis zur Pensionierung und dem Invalideneinkommen)

nicht aus der Missbräuchlichkeit der Kündigung ab, sondern er macht das gesamte

Verhalten der Beschwerdegegnerschaft zwischen Sommer 2002 bis Sommer 2004 für

die bei ihm eingetretene Invalidität verantwortlich. Das Gleiche gilt auch für

die Genugtuungsforderung wegen Persönlichkeitsverletzung.

4.3.1

Der Beschwerdeführer stützt seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung

auf das Haftungsgesetz. Nach § 6 Abs. 1 HaftungsG haftet der Staat bzw. die

Gemeinde (§ 2 HaftungsG) für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher

Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Bei Körperverletzung hat der

Verletzte Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die

Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, wobei die Erschwerung

des wirtschaftlichen Fortkommens zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs. 1 HaftungsG).

Sodann hat gemäss § 11 HaftungsG, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich

verletzt wird, Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und,

sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht

worden ist, auch auf Genugtuung. Für Schäden schliesslich, die durch rechtmässige

staatliche Handlungen entstehen, haftet der Staat nach § 12 HaftungsG nur,

sofern dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Die Voraussetzungen der

Staatshaftung sind demnach der Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung

durch Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der

Schädigung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen

Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (Tobias Jaag,

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2108 ff.). –

Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer einen Schaden erlitten hat und

dass die Handlungen, aus welchen der Beschwerdeführer seine Schadenersatz- und

Genugtuungsforderung herleitet, von der Beschwerdegegnerschaft in Ausübung

amtlicher Verrichtung erfolgt sind. Zu klären aber ist, ob diese Handlungen

widerrechtlich waren und ob zwischen diesen Handlungen und dem Schaden des

Beschwerdeführers ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

4.3.2

Im Haftungsrecht des Bundes und der Kantone ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ein Verhalten widerrechtlich, wenn es gegen geschriebene oder

ungeschriebene Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz

des verletzten Rechtsguts dienen (BGE 118 Ib 473 E. 2b). Nicht von einem

solchen Normverstoss hängt die Widerrechtlichkeit jedoch dann ab, wenn ein

absolut geschütztes Rechtsgut wie die körperliche Integrität des Menschen

verletzt wird (BGE 113 Ib 420 E. 2, 123 II 577 E. 4d). Trotz dieser Annäherung

an die privatrechtliche Konzeption des Erfolgsunrechts bleibt je nach Konstellation

trotzdem die Amtspflichtwidrigkeit massgebend (vgl. VGr, 25. August 1997,

VK.96.00025 = ZBl 99/1998, S. 474, E. 3; Jost Gross, Schweizerisches

Staatshaftungsrecht, 2. A., Bern 2001, S. 171).

So ist auch im Rahmen einer Staatshaftung für medizinische

Behandlung in einem staatlichen Spital im Ergebnis die Verletzung einer

objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht zu prüfen (BGE 120 Ib 411 E. 4a). Zwar

ist der ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität grundsätzlich

widerrechtlich, doch liegt in der Regel ein Rechtfertigungsgrund (insbesondere

Einwilligung des Patienten) vor, der indessen bloss den nach den Regeln der

ärztlichen Kunst vorgenommenen Eingriff abdeckt, nicht aber den unsorgfältigen.

Insofern erlange das Verhaltensunrecht auch bei der Verletzung absolut

geschützter Rechtsgüter Bedeutung, wenn das Erfolgsunrecht in einer

Sonderbeziehung durch einen Rechtfertigungsgrund nur teilweise gedeckt sei (so

BGE 123 II 577 E. 4d/ee; Rey, N. 117a+694a f., wonach es sich bei der

Sorgfaltspflichtverletzung nicht um Verhaltensunrecht, sondern um ein Hilfskriterium

zur Feststellung, ob der Eingriff durch die Einwilligung gerechtfertigt sei,

handle; ferner Wolf­gang Portmann, Erfolgsunrecht oder Verhaltensunrecht?, SJZ

1997, S. 273 ff.).

Steht mithin der Geschädigte wie hier in einer

Sonderbeziehung zum Staat, so ist trotz Verletzung eines absoluten Rechtsgutes

die Widerrechtlichkeit nicht ohne weiteres zu bejahen. Vielmehr bleibt dem

Staat der Entlastungsbeweis der Erfüllung einer Amtspflicht vorbehalten. Bei

behaupteten haftungsrechtlichen Ansprüchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses

ist mit anderen Worten zu prüfen, ob der Staat als Arbeitgeber seine

Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmenden verletzt hat. Analog der

Rechtslage im Privatrecht kann nur die Verletzung arbeitsrechtlicher

Fürsorgepflichten einen Anspruch auf Schadenersatz begründen (vgl. BGr, 22.

April 2005,2A.312/2004, E. 5.1, www.bger.ch; Rehbinder/Portmann, Art. 328 N.

28.

ff.).

4.3.3

Als dem Volksschullehrer unmittelbar vorgesetzte Behörde trifft die

Gemeindeschulpflege in ihrem Zuständigkeitsbereich die Fürsorgepflicht des

Arbeitgebers (vgl. § 39 PG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LPG). Die

gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu

achten und zu schützen sowie auf dessen Gesundheit gebührend Rück­sicht zu

nehmen, umfasst die Achtung vor der Individualität des Arbeitnehmers in see­lischer,

geistiger und körperlicher Hinsicht durch Vorgesetzte, Mitarbeiter und Dritte

am Arbeitsplatz; zu den geschützten Rechtsgütern gehören ausser Leib und Leben

na­ment­lich die persönliche, be­rufliche und geschlechtliche Ehre, Stellung

und Ansehen im Be­trieb sowie die private Ge­heimsphäre.

Bei allen diesen Gütern ist der

Schutz nicht absolut, son­dern die Schutzwür­digkeit kann in Konkurrenz treten

zu berechtigten Interessen des Ar­beitgebers, anderer Mitarbeiter oder von

Dritten. Aufgrund einer Abwägung der sich ge­genüberstehenden In­teressen ist

zu entscheiden, ob im Einzelfall der Per­sön­lich­keits­schutz des

Arbeitnehmers oder andere Interessen den Vorzug verdienen (VGr, 25. August

1997, VK.96.00025 = ZBl 99/1998, S. 474, E. 3c Abs. 3; Manfred

Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, Art. 328 OR N. 4 ff.; Rehbinder/Portmann,

Art. 328 N. 4 ff.). Dabei ist im Bereich der Volksschule dem Wohl der

Schülerinnen und Schüler besondere Sorge zu tragen und das öffentliche

Interesse an der Schulqualität zu beachten (VGr, 21. November 2001,

PB.2001.00019, E. 4c/bb).

4.4

Der

Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdeschrift eine nicht erschöpfende Aufzählung

unrechtmässiger Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 1 vor. Diese sind weder

einzeln noch in ihrer Gesamtheit betrachtet geeignet, eine haftungsauslösende

Fürsorgepflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 1 zu begründen. Dazu im

Wesentlichen Folgendes:

4.4.1

Zunächst ist nicht zu beanstanden, wenn Mitglieder der Schulpflege im November/

Dezember 2002 den Unterricht des Beschwerdeführers besuchten und mit diesem

Zielvereinbarungen abschlossen. Es gehört zu den Pflichten der Schulpflege, den

Unterricht von Lehrpersonen zu kontrollieren. Vorliegend sah sich die

Schulpflege nicht nur durch eigene Beobachtungen ihrer Mitglieder, sondern auch

durch Beschwerden einzelner Eltern dazu veranlasst (vgl. dazu und zum Folgenden

auch die einlässliche Schilderung der Vorinstanz). Dabei ist in einer ersten

Phase die Schulpflege für die Beaufsichtigung des Lehrers verantwortlich. So

erachtete die Schulpflege Mitte Dezember 2002 den Beizug einer Fachperson für

noch nicht notwendig. Nach § 24 Abs. 1 LPG melden die Schulbehörden

schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufspflichten der für das

Bildungswesen zuständigen Direktion, welche die notwendigen Massnahmen,

insbesondere die Fachaufsicht, veranlasst. Nach weiteren Schulbesuchen im

Februar/März 2003 vereinbarten die Schulpflege und der Beschwerdeführer den

Beizug eines Supervisors, zu dessen Einsatz es aufgrund der krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit Anfang April 2003 aber nicht mehr

kam. Ein pflichtwidriges Verhalten der Schulpflege ist insoweit nicht dargetan.

4.4.2

Auch war die Schulpflege nicht verpflichtet, Gespräche zwischen dem Lehrer

und den Eltern seiner Schülerinnen und Schüler anzuordnen. Nach § 85a der

Volksschulverordnung vom 31. März 1900 (LS 412.111) sind solche Gespräche – als

mildeste Massnahme – durchzuführen, wenn das Verhalten einzelner Schüler zur

Diskussion steht. Steht der Unterricht einer Lehrperson in Kritik, ist die

genannte Norm, wie sich aus deren Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang

ergibt, nicht einschlägig.

4.4.3

Anlässlich der Besprechung vom 25. März 2003 wurden dem Beschwerdeführer

zwei anonymisierte Elternbriefe vorgelegt. Inwiefern die Schulpflege dadurch

ihre Fürsorgepflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch das

Schreiben der Schulpflege vom 28. März 2003 an die Urheber dieser Briefe kann

nicht als pflichtwidrige Handlung eingestuft werden. Zwar hat die

Bildungsdirektion am 18. Juni 2003 auf aufsichtsrechtliches Verlangen des

Beschwerdeführers hin dazu festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin 1

eingeladen werde, fortan eine zurückhaltendere Information zu praktizieren. Das

genannte Schreiben enthält allerdings keine persönlichkeitsverletzenden

Äusserungen, sondern bestätigt, dass die Schulpflege den Unterricht des Beschwerdeführers

weiterhin begleitete und dass ein Supervisor beigezogen werde.

Anlässlich des Hauskonvents am

10.

April 2003, das heisst innerhalb des Lehrerkollegiums, wurde die

Unterrichtsführung des Beschwerdeführers einlässlich diskutiert. Die Bildungsdirektion

führte dazu aus, dass es auch zu den Pflichten der Schulbehörden gehöre, bei

Gerüchten und Fehlinformationen das Lehrerteam wenigstens richtig stellend zu

informieren, wobei im Lichte des Persönlichkeits- und Datenschutzes

zurückhaltend vorzugehen sei.

Sowohl das Schreiben vom 28.

März 2003 als auch die Diskussion am Hauskonvent zeigen durchaus, dass sich die

Schulpflege wie auch das Lehrerkollegium zum Wohle des Beschwerdeführers

einsetzten. Im Schreiben wird der Beschwerdeführer von der Schulpflege vor

ungerechtfertigten Vorwürfen geschützt. Am Hauskonvent war es dem Lehrerkollegium

ein Anliegen, genauer zu wissen, was denn am Unterricht des Beschwerdeführers

zu bemängeln sei. Dabei ging es dem Hauskonvent richtig verstanden nicht darum,

die fachliche Kompetenz des Beschwerdeführers anzuzweifeln; vielmehr ging es

darum herauszufinden, ob die Kritik der Eltern am Unterricht des

Beschwerdeführers überhaupt substantiiert und berechtigt sei. Weder aus den

Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten lässt sich entnehmen, dass

dem Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen

wurde. Seine persönliche Integrität und seine gesundheitliche Verfassung wurden

überhaupt nicht thematisiert; im Blickpunkt standen allein einzelne Fragen betreffend

seinen Unterricht, ohne dass seine berufliche Qualifikation grundsätzlich in

Frage gestellt wurde. Dabei liegt es in der Natur des Lehrerberufs, dass die

Arbeitsleistung nicht allein zwischen der Lehrperson und ihren Vorgesetzten

kontrolliert und beurteilt werden kann: Schülerinnen und Schüler sowie deren

Eltern sind unweigerlich mit einbezogen. Dabei hat die Schulpflege die

unterschiedlichen Interessen zu berücksichtigen und abzuwägen (vorn 4.3.3 Abs.

2). Es kann vorliegend mithin nicht gesagt werden, die Schulpflege habe die

Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu wenig geschützt bzw. diese gar

verletzt.

4.4.4

Ende März 2003 unterrichtete der Beschwerdeführer letztmals. An der

Besprechung vom 10. November 2003 hat die Beschwerdegegnerschaft mit dem

Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erörtert. Dabei

stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er eigentlich gesund

sei, allerdings unter den gegebenen Voraussetzungen an seinem bisherigen

Arbeitsplatz nicht arbeiten könne. Dazu erklärte sein behandelnder Arzt am 24.

November 2003, aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer

berufsfähig, unter dem Vorbehalt, dass die aussergewöhnliche Situation am

Arbeitsplatz, die Ende März 2003 zum Krankheitsdispens geführt habe, behoben

sei. Wie gesehen ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Schulpflege den

Unterricht des Beschwerdeführers kontrollierte (vorn 4.4.1). Unter diesen

Gegebenheiten war es ohne weiteres geboten, den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers mittels einer vertrauensärztlichen Untersuchung abzuklären.

Es kann nicht ins Ermessen des Beschwerdeführers gestellt werden, unter welchen

vom Arbeitgeber zu erfüllenden Voraussetzungen er aus gesundheitlichen Gründen

arbeitsfähig ist oder nicht. Diese Vorstellung scheint aber dem Beschwerdeführer

vorgeschwebt zu haben.

4.5

Zusammenfassend

ist in Würdigung der gesamten Umstände auf Seiten der Beschwerdegegnerschaft

kein pflichtwidriges Verhalten und somit keine erhebliche Verletzung der allgemeinen

Fürsorgepflicht ersichtlich; auch wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung im

Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Beschwerdeführers aufgetreten

ist, lässt sie sich nicht auf eine Fürsorgepflichtverletzung der Schulbehörden

zurückführen. Damit fehlt es einerseits an der Voraussetzung der

Widerrechtlichkeit der Schädigung. Die Forderung des Beschwerdeführers auf

Schadenersatz und Genugtuung sowie der mit Letzterer einhergehender Antrag auf

Information der Schulöffentlichkeit sind daher abzuweisen.

Und selbst wenn man bezüglich einzelner Handlungen der

Beschwerdegegnerin 1 eine Fürsorgepflichtverletzung bejahte – etwa anlässlich

der Informationen am Hauskonvent (vorn 4.4.3) –, so wären diese für sich

gesehen nicht kausal für den beim Beschwerdeführer eingetretenen Schaden.

Soweit in Abwesenheit des Beschwerdeführers dessen Arbeitsleistung thematisiert

wurde, ist nicht dargetan, inwiefern dies kausal für die beim Beschwerdeführer

eingetretene Invalidität gewesen sein kann. Hinzu kommt, dass nicht jede, auch

noch so geringe Fürsorgepflichtverletzung der Schulbehörde geeignet ist, nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen

Erfolg (Schaden) von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Ein

(natürlicher) Kausalverlauf ist mit anderen Worten nur dann rechtlich

erheblich, wenn der Eintritt des Erfolges durch die konkrete Tatsache

allgemein, das heisst bei objektiver Betrachtung, als begünstigt erscheint

(vgl. etwa BGE 125 V 461 E. 5a; Gross, S. 194 ff.; Rey, N. 522 ff., auch zum Folgenden).

Demnach bedarf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs einer

richterlichen Wertung, die auch der rechtspolitischen Zielsetzung der im konkreten

Fall anwendbaren Normen Rechnung tragen darf (BGE 123 III 110).

Als Lehrer steht der Beschwerdeführer in einem besonderen

(Dienst-)Verhältnis zum Gemeinwesen; dabei hat der Arbeitgeber nicht nur die

Persönlichkeit der Lehrperson zu achten, sondern auch das Wohl der Schule,

insbesondere der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Soweit es die

Arbeitsleistung, insbesondere wie hier den Unterricht des Beschwerdeführers zu

beurteilen gilt, ist einer Lehrperson ein gewisses Mass an berechtigter und

auch unberechtigter Kritik zuzumuten. Andernfalls könnte die Schulpflege ihren

Aufsichtspflichten nicht mehr nachkommen, was mit dem Wohl der Schülerinnen und

Schüler nicht zu vereinbaren wäre. Höhere Anforderungen an die Fürsorgepflicht

der Schulbehörde sind dagegen zu stellen, wenn die Vorwürfe das

ausserschulische Verhalten einer Lehrperson betreffen.

5.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der

Beschwerdegegner 2 habe mit der Verfügung vom 16. April 2004 zu Unrecht die

Lohnfortzahlung an den Beschwerdeführer um 25 % gekürzt, ist die

Beschwerde abzuweisen.

Den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit regelt der

Regierungsrat (§ 43 lit. c PG). Nach § 99 Abs. 4 Satz 1 VVPG besteht vom

dritten Dienstjahr an Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten.

Danach kann die zuständige Behörde unter gewissen Umständen die Weiterausrichtung

von 75 % des Lohnes bewilligen (§ 99 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VVPG). Für

die Ausrichtung des vollen Lohnes nach Ablauf der genannten Dauer der

Lohnfortzahlung besteht mithin keine rechtliche Grundlage.

6.

Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es seien ihm die aus

dem bisherigen Verfahren entstandenen Rechtsschutzkosten zu ersetzen. Zur

Begründung beruft er sich dabei auf § 32 Abs. 2 PG und § 20 VVPG. Die

genannten Bestimmungen stellen sicher, dass Angestellten die Kosten aus

Rechtsverfahren, in die sie in Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung involviert

werden, ersetzt erhalten. Der vorliegende Rechtsstreit ist aber nicht Folge der

dienstlichen Tätigkeit, sondern betrifft das Arbeitsverhältnis selbst. Solche

Kosten sind grundsätzlich unter dem Titel "Parteientschädigung" zu

regeln.

7.

Der Antrag 3b des Beschwerdeführers (vorn III) ist mit dem

vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Das gilt auch für Antrag 3c,

führte doch die Vorinstanz dazu aus, dass sie die Tonbandaufnahmen (nur) bis zu

einem rechtskräftigen Entscheid aufbewahre.

8.

Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb das

Verfahren nicht kostenlos ist (§ 80b VRG). Bei der Festsetzung der

Gerichtsgebühr sind der Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles

und das tatsächliche Streitinteresse zu berücksichtigen (§ 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, GebV VGr,

LS 175.252). Angesichts sämtlicher Umstände und des Streitwerts (vgl. die

Anträge des Beschwerdeführers vorn III) ist die Gerichtsgebühr bei Fr. 15'000.-

festzusetzen (§ 3 GebV VGr).

Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als

unterliegender Partei zu tragen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs.

2.

VRG).

Die Beschwerdegegnerin 1 verlangt ebenfalls eine

Parteientschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die

unterliegende Partei oder Amtsstelle im Verfahren vor Verwaltungsgericht

verpflichtet werden, der Gegenpartei eine angemessene Entschädigung für die

Umtriebe ihres Gegners zu bezahlen, namentlich wenn die rechtsgenügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Mit

Bezug auf den Entschädigungsanspruch des Gemeinwesens besteht zwar eine gewisse

Zurückhaltung; vor allem grössere und leistungsfähige Gemeinden haben sich so

zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Die Zusprache einer

Entschädigung ist hier angebracht. Demnach hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

1.

für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 15'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an: