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Entscheid

PB.2005.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00020

14. November 2005Deutsch20 min

(URT.2005.8977)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Auf den

1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die Verordnung über das Arbeitsverhältnis

des städtischen Personals vom 28. November 2001 (Personalrecht, PR) sowie

die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002 (AB PR) in

Kraft (Stadtratsbeschluss [StRB] Nr. 828 vom 12. Juni 2002). Damit

wurde ein neues Lohn­system eingeführt. Das Verfahren der Überleitung in das

neue Lohnsystem richtet sich nach dem Reglement zum Überleitungsverfahren vom

27. März 2002 (Beilage 1 zu StRB Nr. 454).

B. A arbeitet

bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich als Sozialarbeiterin. Mit Verfügung

vom 21. Januar 2003 wurde A rückwirkend per 1. Juli 2002 in die

Funktionsstufe 9 der Funktionskette 404 überführt. Als nutzbare Erfahrung

wurden ihr 8 Jahre angerechnet. Daraus resultierte ein monatliches Salär von Fr. 5'283.20.

Sodann zahlt die Stadt Zürich an A eine monatliche Zulage in der

betragsmässigen Grössenordnung der halben Besoldungsdifferenz zwischen den

Funktionsstufen 9 und 10.

C. Gegen

diese Verfügung erhob A Einsprache an den Stadtrat von Zürich mit dem Antrag,

sie in die Funktionsstufe 10 der Funktionskette 404 einzureihen und die

anrechenbare nutzbare Erfahrung auf 8 Jahre festzusetzen. Mit Beschluss vom 3. Dezem­ber

2003 wies der Stadtrat die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

A. In

ihrem nachfolgenden Rekurs an den Bezirksrat Zürich wiederholte A ihre Anträge.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 17. Juni 2004 ab.

B. Mit

demselben Begehren liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Das

Verwaltungsgericht gelangte aus prozessualen Gründen zur teilweisen

Beschwerdegutheissung, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache

zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat zurück.

C. Der

neue Entscheid des Bezirksrats erging am 24. Februar 2005: Er wies den Rekurs

von A wiederum ab.

III.

Mit Eingabe vom 31. März/1. April 2005 gelangte

A erneut an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, sie unter Aufhebung des

angefochtenen Entscheids in die Funktionsstufe 10 der Funktionskette 404

unter Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von 8 Jahren einzustufen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Namens der Stadt Zürich beantragte der Stadtrat die

Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine

personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Nach § 74 Abs. 2

VRG ist allerdings das Verwaltungsgericht unter anderem nicht zuständig zur

Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die

Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Die Anwendung

dieser Bestimmung kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden.

Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht.

Vermögensansprüche aus dem öffent­lichrechtlichen

Dienstverhältnis stellen grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn

von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur

ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine

Staatsinteressen zu wah­ren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt

teilhaben. Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu

(vgl. VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002

Nr. 24 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin übt in

ihrer Funktion als Sozialarbeiterin keine öffentliche Gewalt aus. § 74 Abs. 2

VRG steht deshalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Anhandnahme der

vorliegenden Beschwerde nicht entgegen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Beschwerden

mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter

(vgl. § 38 VRG).

1.2.1

Bei Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich

der Streitwert aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt

der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur

nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der

beschwerdeführenden Partei (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b

N. 3).

1.2.2

Die Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Inkrafttreten der städtischen

Besoldungsrevision per 1. Juli 2002 neu eingereiht worden. Ihr gegen den

zweiten Rekursentscheid erhobenes Rechtsmittel ging hierorts am 5. April

2005.

ein. Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 4 PR war das Dienstverhältnis damals frühestens

auf Ende Juli 2005 kündbar. Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit

die Lohndifferenz für 37 Monate.

Gemäss Verfügung vom 21. Januar

2003.

erzielt die Beschwerdeführerin mit der Neueinreihung ein Monatssalär von Fr. 5'283.20

auf der Basis von 13 Monatslöhnen; dies ergibt umgerechnet auf 12 Monatslöhne

ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'700.-. Hinzu kommt eine Zulage in

der betragsmässigen Grössenordnung der halben Besoldungsdifferenz zwischen den

Funktionsstufen 9 und 10. Mithin liegt in etwa die halbe Differenz zwischen

diesen beiden Funktionsstufen im Streit. Diese halbe Differenz beträgt knapp 5 %

(vgl. Anhang A zu AB PR), was bezüglich der Beschwerdeführerin – ausgehend vom

damaligen Beschäftigungsgrad – pro Monat rund Fr. 280.- ausmacht. Eine

exaktere Berechnung der strittigen Lohndifferenz ist nicht erforderlich, da der

für den Zeitraum von 37 Monaten resultierende Betrag in der Grössenordnung

von Fr. 10'400.- jedenfalls klar unter der massgeblichen Streitwertgrenze

von Fr. 20'000.- liegt.

Dies führt zur einzelrichterlichen Zuständigkeit.

2.

Gemäss Art. 47 PR richtet sich der Lohn der Angestellten nach

dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem

Leistungsbeitrag. Bei seiner Festsetzung kann auch die Situation auf dem

Arbeitsmarkt berücksichtigt werden.

2.1

Die drei

in Satz 1 genannten Elemente zur Lohnfestsetzung finden ihren Niederschlag

im städtischen Lohnsystem wie folgt: Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades

der einzelnen Funktionen legt der Stadtrat einen Funktionsraster und

Funktionsumschreibungen fest. Die Funktionsumschreibungen zeigen modellhaft den

Schwierigkeitsgrad der einzelnen Funktionen auf; sie basieren auf analytischen

Arbeitsplatzbewertungen, mit denen die Anforderungen an die Fach-, Selbst-,

Sozial-, Führungs- und Beratungskompetenz sowie die Arbeitsbedingungen erfasst

werden. Jede Stelle wird aufgrund der Funktionsumschreibung einer von 18

Funktionsstufen zugeordnet. Der Stadtrat erlässt eine Lohnskala, indem er den

18.

Funktionsstufen je einen Jahreslohn zuordnet (Art. 48-51 PR). Innerhalb

einer Funktionsstufe richtet sich der Lohn nach der nutzbaren Erfahrung und dem

Leistungsbeitrag der Angestellten (Art. 52 f. PR).

Mit anderen Worten: Für die Wahl der Funktionsstufe ist

grundsätzlich allein der Schwierigkeitsgrad einer Funktion massgeblich.

Allenfalls könnte die in Art. 47 Satz 2 PR erwähnte Situation auf dem

Arbeitsmarkt zusätzlich berücksichtigt werden. Diese Frage kann indes offen

gelassen werden, da vorliegend keine Hinweise dafür vorhanden sind, dass die

Einreihung der Beschwerdeführerin in Funktionsstufe 9 durch Arbeitsmarktüberlegungen

beeinflusst worden wäre. Es bleibt somit dabei, dass für die Einreihung der Beschwerdeführerin

in eine Funktionsstufe der Schwierigkeitsgrad ihrer Tätigkeit entscheidend ist.

2.2

Die Funktion

der Beschwerdeführerin ist nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung

aller Beteiligten der Kette 404 (Soziale Arbeit) zuzuordnen. Strittig ist

allein, ob die Einreihung in Funktionsstufe 9 oder in die besser entlöhnte Funktionsstufe

10.

zu erfolgen hat.

2.2.1

In Funktionsstufe 9 der Kette 404 sind die Aufgaben wie folgt umschrieben:

Beratung, Begleitung und Betreuung von

Personen mit sozialen / gesundheitlichen Indikationen:

-

Betreuung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen mit vorwiegend persönlichen

oder finanziellen Problemen

-

Koordination und Zusammenarbeit mit Fachleuten anderer Bereiche

-

Übernahme administrativer Aufgaben

Für Funktionsstufe 10

formuliert die Funktionsumschreibung die Aufgaben wie folgt:

Wie FS 9, jedoch zusätzlich:

-

Sehr anspruchsvolle Betreuungs- und Beratungstätigkeit

-

Mitarbeit in Projekten und Gremien (z.B. in Quartieren, Gemeinden)

-

Betreuung von Lehrlingen, Praktikanten/Praktikantinnen

-

Einführung von Mitarbeitenden

-

Schulungstätigkeit

Unter dem Titel

"Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten" verlangt die Funktionsumschreibung

zunächst ebenfalls dieselben Kriterien für beide Funktionsstufen und nennt anschliessend

für Funktionsstufe 10 zusätzlich:

-

Weiterbildung in einem Spezialbereich

-

Erhebliche Praxiskenntnisse

-

Erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebes

2.2.2

Herkömmlicherweise erfolgte die soziale Beratung in der Stadt Zürich in den

Quartiersozialberatungsstellen und Jugendsekretariaten. Im Zuge einer

Neuorganisation bildete die Beschwerdegegnerin so genannte Sozialzentren, wo

Jugend- und Familienhilfe, Sozialhilfe sowie vormundschaftliche Massnahmen

zusammengeführt werden ("Modell Zürich"). Die Einführung dieser neuen

Sozialzentren erfolgte schrittweise.

2.2.3

Wie die Beschwerdegegnerin unwidersprochen ausführte, reihte sie diejenigen

Sozialarbeitenden, welche mindestens in zwei Themenbereichen im Rahmen des

"Modells Zürich" arbeiteten, in die besser entlöhnte Funktionsstufe

10.

ein, sofern sie eine zweijährige Berufserfahrung in der sozialen Arbeit

aufwiesen. Somit reihte die Beschwerdegegnerin die nach dem bisherigen Modell

Arbeitenden grundsätzlich in die tiefere Funktionsstufe 9 ein. Zur Begründung

dieser Differenzierung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus,

angesichts seiner konkreten Ausgestaltung habe das "Modell Zürich" im

Rahmen der Funktionsbewertung der Stellen der Sozialarbeitenden zu einer

Anhebung von Schwierigkeitsgrad, Aufgabenkomplexität und Anforderungsniveau

geführt.

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Meinung, sie

erfülle sämtliche Voraussetzungen für eine Einreihung in die Funktionsstufe 10.

Von ihr sei eine äusserst anspruchsvolle Betreuungs- und Beratungstätigkeit

gefragt. Sie treffe für die zu Betreuenden und Beratenden sämtliche notwendigen

Vorabklärungen selbst, sie sei zuständig für das Intake und die Triage. Ihre

Tätigkeit erfordere profunde Kenntnisse in den Fachbereichen der Jugend-,

Familien- und Sozialhilfe. Oft sei sie mit äusserst komplexen und zum Teil unklaren

Situationen konfrontiert, die es zu erkennen und analysieren gelte. Überdies

betreue sie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten, führe Mitarbeitende

ein und übe Schulungstätigkeiten aus.

2.3

2.3.1

Die Funktionsumschreibungen zeigen den Schwierigkeitsgrad der einzelnen

Funktionen nur modellhaft auf (Art. 49 PR). Damit ist von vornherein klar, dass

nur ein Teil der städtischen Stellen exakt in die eine oder andere Funktionsstufe

passt. Bezogen auf die Differenzierung zwischen den Funktionsstufen 9 und 10

kann es ohne weiteres vorkommen, dass eine Stelle nur einzelne der in Funktionsstufe

10.

genannten Zusatzkriterien erfüllt. In solchen Fällen wird es weit gehend im

Ermessen der Verwaltungsbehörde liegen, ob die Einreihung in Funktionsstufe 9

oder 10 erfolgt. Eine Einreihung in Funktionsstufe 10 erscheint – jedenfalls

ohne Quervergleiche – erst zwingend, wenn auch sämtliche zusätzlich für diese Funktionsstufe

genannten Kriterien erfüllt sind.

2.3.2

Sodann handelt es sich beim an erster Stelle genannten zusätzlichen

Kriterium "Sehr anspruchsvolle Betreuungs- und Beratungstätigkeit" um

einen unbestimmten Rechtsbe­griff. Bei der Anwendung eines unbestimmten

Rechtsbegriffs kommt den Verwaltungsbehörden ein Beurteilungsspielraum zu. Wenn

die von der Verwaltung ermittelte Wertung als vertretbar erscheint, darf das

Gericht nicht eingreifen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73, mit

Hinweisen).

2.3.3

Ob eine Tätigkeit noch als "anspruchsvoll" oder bereits als

"sehr anspruchsvoll" zu qualifizieren ist, lässt sich primär im

Vergleich mit anderen, ähnlichen Tätigkeiten beurteilen. Darauf ist

zurückzukommen (vgl. hinten 2.4 ff.).

Allein aufgrund der

Stellenbeschreibung oder der Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich

jedenfalls nicht sagen, dass ihre Tätigkeit als "sehr anspruchsvoll"

hätte qualifiziert werden müssen. Zweifellos handelt es sich bei der Tätigkeit

der Beschwerdeführerin zwar um eine anspruchsvolle Beratungsarbeit. Die

Aufgaben sind jedoch zur Hauptsache in allgemeiner Weise umschrieben und enden

in der Regel mit der Vermittlung von Dienstleistungen oder der Einleitung von

Massnahmen. Weiter gehen die Aufgaben nur im Bereich der "Wirtschaftlichen

Hilfe": Unter anderem sind Rechtsansprüche gegenüber Dritten geltend zu

machen und ist wirtschaftliche Hilfe gemäss den rechtlichen Grundlagen zu

erbringen. Diese vertiefte Beratungstätigkeit in einem der verschiedenen

sozialen Bereiche genügt nicht, um die Einreihung der Beschwerdeführerin in Funktionsstufe

9.

als unhaltbar erscheinen zu lassen.

2.3.4

Daran würde auch nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin entsprechend

ihren Ausführungen von Zeit zu Zeit Praktikantinnen und Praktikanten zu

begleiten, neue Mitarbeitende einzuführen und Schulungstätigkeiten auszuüben

hätte. Die Erfüllung einzelner in Funktionsstufe 10 genannter Zusatzkriterien

gibt wie erwähnt noch keinen Anspruch auf eine Einreihung in diese Funktionsstufe.

Im Übrigen kann an dieser

Stelle ergänzend auf die plausiblen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,

wonach das Vorhandensein von Aufgaben dieser Art in einem signifikanten Ausmass

unglaubhaft sei (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

2.4

Das

verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999) verlangt, dass im öffentlichen

Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Es lässt sich somit

unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots prüfen, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin

zumindest gleich anspruchsvoll ist wie die Arbeit der nach "Modell

Zürich" in den Sozialzentren tätigen Sozialarbeitenden und dementsprechend

hätte gleich entlöhnt werden müssen.

Das Bundesgericht hat den politischen Behörden allerdings

einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden

(BGE 129 I 161 E. 3.2). Gemäss § 75 VRG greift auch das

Verwaltungsgericht nicht in dieses Ermessen ein, welches den

Verwaltungsbehörden bei der Besoldungsfestlegung zukommt (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 75 N. 1).

2.5

2.5.1

Die Stellenbeschreibung für die Angehörigen eines bereits bestehenden

Sozialzentrums nennt zwei Arbeitsschwerpunkte. Zum einen handelt es sich um den

Bereich "Wirtschaftliche Hilfe", wo die Aufgaben grundsätzlich

dieselben sind wie diejenigen der Beschwerdeführerin gemäss deren

Stellenbeschreibung. Beim zweiten Arbeitsschwerpunkt geht es um die "Arbeit

mit Kindern, Jugendlichen und Familien". Hier sind unter anderem

Fremdplatzierungen, Massnahmen zum Kinderschutz oder vormundschaftliche Massnahmen

durchzuführen sowie Abklärungen für Behörden im Kindesrecht zu treffen.

Gestützt darauf geht die Beschwerdegegnerin davon aus,

dass die in den bereits bestehenden Sozialzentren nach dem "Modell

Zürich" tätigen Sozialarbeitenden mit zwei Themenbereichen befasst sind.

2.5.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass bei den

Sozialarbeitenden in den Sozialzentren wohl von der Stellenbeschreibung her die

so genannte polyvalente Tätigkeit vorgesehen sei, tatsächlich jedoch eine

Spezialisierung dahin gehend erfolge, dass die einzelnen Sozialarbeitenden nur

für je ein Gebiet zuständig seien.

Diese Behauptung der Beschwerdeführerin wird durch C,

Mitarbeiterin des Personalmanagements, teilweise bestätigt: Gemäss deren

Aussagen, welche die Vorinstanz als Telefonnotiz zu den Akten legte, ist es

"irritierend und etwas verwirrend…, dass polyvalent ursprünglich für den

einzelnen gedacht war, was sich als nicht durchführbar erwiesen habe, deshalb

beziehe man den Begriff polyvalent neu auf die Ebene des Teams".

Diese – durchaus glaubhaften – Ausführungen legen nahe,

dass die in den neuen Sozialzentren angestellten Sozialarbeiterinnen und

Sozialarbeiter in ihrer individuellen Arbeit vorwiegend nur in einem

Themenbereich tätig sind. Immerhin sind sie in ihrem Sozialzentrum aber

Mitglied des Teams, welches sich mit den verschiedenen Themengebieten befasst.

Zumindest mit ihrer Teamarbeit sind die Angehörigen der neuen Sozialzentren demnach

in den verschiedenen in der Stellenbeschreibung genannten Themenbereichen tätig.

Dies ist bei den nach herkömmlicher Art Beschäftigten

nicht der Fall. Wie den erwähnten Aussagen von C zu entnehmen ist, finden in

den bloss virtuellen Zentren keine übergreifenden Sitzungen, sondern nur

Fachsitzungen statt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass

sie Mitglied eines Teams sei, welches aus Personen verschiedener Themenbereiche

zusammengesetzt sei. Wohl mag es zutreffen, dass es auch im herkömmlichen

System – wie die Beschwerde ausführt – regelmässige Treffen zwischen den einzelnen

Teams gibt. Es liegt indessen auf der Hand, dass solche Treffen zwischen

verschiedenen Teams nicht dieselbe Auseinandersetzung mit anderen Themen

bewirken wie die Zugehörigkeit zum Team eines neuen Sozialzentrums, wo die

Teammitglieder in unterschiedlichen Bereichen tätig sind.

2.5.3

Die Beschwerdeführerin ist dennoch der Auffassung, dass sie – im

"virtuellen" Sozialzentrum – ebenfalls polyvalent arbeite, indem ihr

Tätigkeitsgebiet mehrere Themenbereiche abdecke. Wie gesehen, nennt die Stelle

der Beschwerdeführerin weit gehende Kompetenzen nur unter dem Titel

"Wirtschaftliche Hilfe". Die Annahme einer polyvalenten Tätigkeit in

dem Sinn, dass die Beschwerdeführerin selbständig oder im Team mit mehreren

Themengebieten vertieft befasst wäre, würde der Stellenbeschreibung

widersprechen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin

entgegen der Stellenbeschreibung im selben Sinn wie diejenige der Sozialarbeitenden

in den Sozialzentren polyvalent wäre, bestehen nicht.

2.5.4

Aus der Befassung mit mehreren Themengebieten muss zwar nicht generell auf

eine anspruchsvollere Tätigkeit geschlossen werden. Tatsächlich kann die Arbeit

einer hoch spezialisierten Fachperson durchaus auch sehr anspruchsvoll sein.

Allenfalls könnte es deshalb – wie die Beschwerdeführerin ausführt –

unangemessen sein, jemanden tiefer einzustufen, der in einem Themenbereich

höhere Anforderungen erfüllen muss, als jemanden, der in zwei Themenbereichen

mit geringeren Schwierigkeiten konfrontiert ist. Indessen ergibt sich

vorliegend weder aus den Stellenbeschreibungen noch aus den übrigen Akten, dass

an die Beschwerdeführerin im ihr zugewiesenen Bereich der

"Wirtschaftlichen Hilfe" höhere Anforderungen gestellt würden als an

die Sozialarbeitenden, die gemäss "Modell Zürich" mit verschiedenen

Themenbereichen befasst sind. Dass die Beschwerdeführerin – wie sie mit ihren

Ausführungen sinngemäss geltend macht – in ihrem Themenbereich höhere

Anforderungen erfüllen muss als die in den neuen Sozialzentren Tätigen in ihren

Bereichen, ist somit nicht glaubhaft.

2.5.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin von

derjenigen eines/r Sozialarbeitenden in einem bereits realisierten

Sozialzentrum namentlich in organisatorischer Hinsicht abweicht. Ob die

Tätigkeit der Angehörigen von Sozialzentren vor diesem Hintergrund als (leicht)

anspruchsvoller zu qualifizieren ist als die Arbeit der Beschwerdeführerin, ist

weitgehend eine Frage des Ermessens. Unter Respektierung des der

Verwaltungsbehörde hier zustehenden Ermessensspielraums erscheint es noch als

vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin die Funktion der nach dem neuen "Modell

Zürich" in verschiedenen Themenbereichen tätigen Sozialarbeitenden für (leicht)

anspruchsvoller hält als die Funktion der Beschwerdeführerin.

2.6

2.6.1

Besoldungssysteme der öffentlichen Hand teilen die Beschäftigten

entsprechend den Funktionen regelmässig in Klassen, Stufen, Kategorien oder

dergleichen ein. So bestehen auch auf kantonaler Ebene Besoldungsklassen. Mit

einem solchen – üblichen – Besoldungsklassensystem werden Tätigkeiten mit

unterschiedlichem Arbeitswert in pauschalierender Weise jeweils in einer Klasse

zusammengefasst. Es ist deshalb als systemimmanent hinzunehmen, dass – wie

vorliegend – im Grenzbereich zwischen zwei Lohnstufen bereits sehr geringe

Unterschiede zwischen zwei Tätigkeiten zu signifikanten Lohnunterschieden

führen können. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich auch haltbar,

angesichts des leicht unterschiedlichen Schwierigkeitsgrads bei der

besoldungsmässigen Einreihung zwischen den Angehörigen der neuen Sozialzentren

und den noch nicht in einem realen Zentrum Tätigen zu differenzieren.

2.6.2

Im anwendbaren städtischen Recht beträgt die Differenz zwischen den

Funktionsstufen 9 und 10 annähernd 10 %. Es liesse sich die Frage aufwerfen, ob

Stufensprünge solchen Ausmasses allenfalls zu stark pauschalieren. Denn im Unterschied

dazu beträgt die Lohndifferenz zwischen zwei Besoldungsklassen des kantonalen

Rechts bei Einkommen in der hier vorliegenden Grössenordnung nur rund 6 bis

7.

% (vgl. Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]).

Die Frage kann vorliegend aber ohne weiteres offen gelassen werden. Wie gesehen

erhält die Beschwerdeführerin eine Zulage in der Grössenordnung der halben

Differenz zwischen den Funktionsstufen 9 und 10. Mit anderen Worten: Der

strittige Lohnunterschied beträgt bloss ungefähr 5 % und bewegt sich demnach in

einer Grösse, wie sie sich aus dem Sprung von einer Lohnstufe zur nächsten üblicherweise

ergeben kann.

Im Übrigen ist die Gewährung

der Zulage entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht als

Eingeständnis dafür zu qualifizieren, dass die Einstufung in die Funktionsstufe

9.

nicht sachgerecht wäre; die Gewährung der Zulage erscheint lediglich als

Ausdruck dessen, dass der Verwaltungsbehörde die im Personalrecht zwischen zwei

benachbarten Stufen vorgesehene Lohndifferenz von fast 10 % angesichts des

ähnlichen Schwierigkeitsgrades der beiden hier in Frage stehenden Funktionen

als unangemessen erschien. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus der

Gewährung dieser Zulage nichts zu Gunsten eines weitergehenden Lohnanspruchs ableiten.

2.7

Der

Bezirksrat erblickte in der Arbeit der Beschwerdeführerin Elemente, die ohne

die Arbeitsmethode des Case Managements verwirklicht werden können. Ob die Vorinstanz

damit – wie die Beschwerde ausführt – sinngemäss dafür hält, die Beschwerdeführerin

könne ihre Tätigkeit ohne die Arbeitsmethode des Case Managements verwirklichen,

braucht nicht beurteilt zu werden. Zwar widerspräche eine solche Annahme der

Stellenbeschreibung, welche die Arbeitsmethode des Case Managements unter den

Titeln "Fallführung" und "Besondere Arbeitsbedingungen"

ausdrücklich erwähnt. Indes würde eine solche Annahme nicht den erheblichen

Sachverhalt (vgl. § 51 VRG) betreffen. Denn wie gesehen sind nur die

Angehörigen der real existierenden neuen Sozialzentren in ein Team mit verschiedenen

Themenbereichen integriert und lässt sich daraus in zulässiger Weise auf eine

leicht anspruchsvollere Tätigkeit schliessen.

2.8

Es bleibt

somit dabei, dass der Entscheid der Verwaltungsbehörde, die Beschwerdeführerin

unter Gewährung einer Zulage in Funktionsstufe 9 einzureihen, im Vergleich zur

Einreihung der Sozialarbeitenden in den neuen Zentren vertretbar ist. Daran

ändert nichts, dass angesichts der Ähnlichkeit der in Frage stehenden

Funktionen auch eine gleiche Entlöhnung vertretbar gewesen wäre. Im Rahmen der

Lohnfestlegung kann es häufig vorkommen, dass verschiedene Lösungen

rechtsbeständig sind.

2.9

Unter

Hinweis auf die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nennt die Beschwerdeführerin

weitere Tätigkeiten, welche mit der ihrigen vergleichbar, jedoch der Funktionsstufe

10.

zugeteilt worden seien, nämlich den Fachbereich Pflegekinder, die Infodona

(Beratungsstelle für Migrantinnen und ihre Familien), das Mieterbüro

Bernstrasse sowie die Kontakt- und Anlaufstellen für Drogenabhängige. Die Vorinstanz

hat sich mit diesen bereits im früheren Verfahrensstadium deponierten

Vorbringen auseinander gesetzt und dabei keine Ungleichbehandlung festgestellt.

Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dem, wie das Folgende zeigt, nichts

Entscheidendes entgegenzusetzen.

2.9.1

Die Beschwerdeführerin reicht zunächst die Überleitungsverfügung für den

Sozialarbeiter D ein. Daraus ergibt sich jedoch nichts zu dessen Ausbildung, zu

den effektiven Aufgaben und zu den Kompetenzen. Sie ist daher nicht geeignet,

eine Ungleichbehandlung zu belegen. Hinzu kommt, dass die Mitarbeitenden im

betroffenen Bereich Gemeinwesenarbeit (GWA) gemäss den unangefochtenen

Darlegungen von C in der Lage sein müssen, anspruchsvolle Projekte selbständig

zu konzipieren und zu realisieren. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend,

dass ihr in ihrem Bereich entsprechende Aufgaben zukommen. Solches ergibt sich

auch nicht aus der Stellenbeschreibung. Gemäss den weiteren Ausführungen von C

setzt die Einreihung in Funktionsstufe 10 im Bereich GWA neben einer dreijährigen

Berufserfahrung eine Zusatzqualifizierung im Sinne eines Nachdiplomkurses voraus.

Eine dahin gehende Anforderung lässt sich der Stellenbeschreibung der Beschwerdeführerin

ebenfalls nicht entnehmen.

2.9.2

Auch die weiteren knappen Hinweise auf die Tätigkeit von Mitarbeitenden der

Infodona sowie der Kontakt- und Anlaufstellen für Drogenabhängige vermögen

keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen. Es versteht sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin

­– wie dies ihre Stellenbeschreibung darlegt – gelegentlichen Umgang mit

schwierigen oder gewalttätigen Personen hat. Ebenso liegt es aber auf der Hand,

dass die Sozialarbeitenden in Beratungsstellen für Drogenabhängige noch häufigeren

Kontakt mit solchen Personen haben und sie deshalb noch grösseren psychischen

Belastungen ausgesetzt sind. Es ist vertretbar, aus solchen psychischen

Belastungen bei im Übrigen ähnlich anspruchsvoller Tätigkeit auf einen höheren

Schwierigkeitsgrad der Funktion zu schliessen.

2.10

Es ergibt

sich somit, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Gleichbehandlungsgebot

keinen Anspruch auf die beantragte Einreihung in Funktionsstufe 10 abzuleiten

vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Für das vorliegende Verfahren sind gemäss § 80b VRG

keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …