PB.2005.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00020
14. November 2005Deutsch20 min
(URT.2005.8977)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2005.00020
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.11.2005
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Überleitung in das neue Personalrecht
Überführung in das neue Personalrecht: Anfechtung der Funktionsstufen- bzw. Besoldungseinreihung [Fortsetzung zu PB.2004.00035].
Für die Wahl der Funktionsstufe ist nach dem Stadtzürcher Personalrecht grundsätzlich allein der Schwierigkeitsgrad einer Funktion massgeblich (E. 2.1). Die Stadt Zürich reihte bei der Überleitung ins neue Personalrecht die Sozialarbeitenden, je nach (Arbeits-)"Modell", in welchem sie tätig sind, in zwei unterschiedliche Funktionsstufen ein (E. 2.2 f.). Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird; den politischen Behörden wird allerdings in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen ein grosser Spielraum zugestanden (E. 2.4). Die Tätigkeit der Sozialarbeitenden ist je nach (Arbeits-)"Modell" in organisatorischer Hinsicht unterschiedlich. Daher ist es unter Respektierung des der Verwaltungsbehörde zustehenden Ermessensspielraums vertretbar, bei ähnlich, aber nicht identisch anspruchsvoller Tätigkeit die Sozialarbeitenden in unterschiedliche Funktionsstufen einzureihen. Daran ändert nichts, dass auch eine gleiche Entlöhnung vertretbar gewesen wäre (E. 2.5-2.8).
Abweisung
Stichworte:
BESOLDUNG
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LOHNEINSTUFUNG
SOZIALARBEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 47 PR Zürich
Art. 49 PR Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Auf den
1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die Verordnung über das Arbeitsverhältnis
des städtischen Personals vom 28. November 2001 (Personalrecht, PR) sowie
die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002 (AB PR) in
Kraft (Stadtratsbeschluss [StRB] Nr. 828 vom 12. Juni 2002). Damit
wurde ein neues Lohnsystem eingeführt. Das Verfahren der Überleitung in das
neue Lohnsystem richtet sich nach dem Reglement zum Überleitungsverfahren vom
27. März 2002 (Beilage 1 zu StRB Nr. 454).
B. A arbeitet
bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich als Sozialarbeiterin. Mit Verfügung
vom 21. Januar 2003 wurde A rückwirkend per 1. Juli 2002 in die
Funktionsstufe 9 der Funktionskette 404 überführt. Als nutzbare Erfahrung
wurden ihr 8 Jahre angerechnet. Daraus resultierte ein monatliches Salär von Fr. 5'283.20.
Sodann zahlt die Stadt Zürich an A eine monatliche Zulage in der
betragsmässigen Grössenordnung der halben Besoldungsdifferenz zwischen den
Funktionsstufen 9 und 10.
C. Gegen
diese Verfügung erhob A Einsprache an den Stadtrat von Zürich mit dem Antrag,
sie in die Funktionsstufe 10 der Funktionskette 404 einzureihen und die
anrechenbare nutzbare Erfahrung auf 8 Jahre festzusetzen. Mit Beschluss vom 3. Dezember
2003 wies der Stadtrat die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
A. In
ihrem nachfolgenden Rekurs an den Bezirksrat Zürich wiederholte A ihre Anträge.
Der Bezirksrat wies den Rekurs am 17. Juni 2004 ab.
B. Mit
demselben Begehren liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Das
Verwaltungsgericht gelangte aus prozessualen Gründen zur teilweisen
Beschwerdegutheissung, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache
zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat zurück.
C. Der
neue Entscheid des Bezirksrats erging am 24. Februar 2005: Er wies den Rekurs
von A wiederum ab.
III.
Mit Eingabe vom 31. März/1. April 2005 gelangte
A erneut an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, sie unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids in die Funktionsstufe 10 der Funktionskette 404
unter Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von 8 Jahren einzustufen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.
Namens der Stadt Zürich beantragte der Stadtrat die
Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine
personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Nach § 74 Abs. 2
VRG ist allerdings das Verwaltungsgericht unter anderem nicht zuständig zur
Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die
Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Die Anwendung
dieser Bestimmung kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden.
Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht.
Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stellen grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn
von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur
ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine
Staatsinteressen zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt
teilhaben. Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu
(vgl. VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002
Nr. 24 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin übt in
ihrer Funktion als Sozialarbeiterin keine öffentliche Gewalt aus. § 74 Abs. 2
VRG steht deshalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Anhandnahme der
vorliegenden Beschwerde nicht entgegen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Beschwerden
mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter
(vgl. § 38 VRG).
1.2.1
Bei Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich
der Streitwert aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt
der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur
nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der
beschwerdeführenden Partei (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b
N. 3).
1.2.2
Die Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Inkrafttreten der städtischen
Besoldungsrevision per 1. Juli 2002 neu eingereiht worden. Ihr gegen den
zweiten Rekursentscheid erhobenes Rechtsmittel ging hierorts am 5. April
2005.
ein. Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 4 PR war das Dienstverhältnis damals frühestens
auf Ende Juli 2005 kündbar. Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit
die Lohndifferenz für 37 Monate.
Gemäss Verfügung vom 21. Januar
2003.
erzielt die Beschwerdeführerin mit der Neueinreihung ein Monatssalär von Fr. 5'283.20
auf der Basis von 13 Monatslöhnen; dies ergibt umgerechnet auf 12 Monatslöhne
ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'700.-. Hinzu kommt eine Zulage in
der betragsmässigen Grössenordnung der halben Besoldungsdifferenz zwischen den
Funktionsstufen 9 und 10. Mithin liegt in etwa die halbe Differenz zwischen
diesen beiden Funktionsstufen im Streit. Diese halbe Differenz beträgt knapp 5 %
(vgl. Anhang A zu AB PR), was bezüglich der Beschwerdeführerin – ausgehend vom
damaligen Beschäftigungsgrad – pro Monat rund Fr. 280.- ausmacht. Eine
exaktere Berechnung der strittigen Lohndifferenz ist nicht erforderlich, da der
für den Zeitraum von 37 Monaten resultierende Betrag in der Grössenordnung
von Fr. 10'400.- jedenfalls klar unter der massgeblichen Streitwertgrenze
von Fr. 20'000.- liegt.
Dies führt zur einzelrichterlichen Zuständigkeit.
2.
Gemäss Art. 47 PR richtet sich der Lohn der Angestellten nach
dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem
Leistungsbeitrag. Bei seiner Festsetzung kann auch die Situation auf dem
Arbeitsmarkt berücksichtigt werden.
2.1
Die drei
in Satz 1 genannten Elemente zur Lohnfestsetzung finden ihren Niederschlag
im städtischen Lohnsystem wie folgt: Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades
der einzelnen Funktionen legt der Stadtrat einen Funktionsraster und
Funktionsumschreibungen fest. Die Funktionsumschreibungen zeigen modellhaft den
Schwierigkeitsgrad der einzelnen Funktionen auf; sie basieren auf analytischen
Arbeitsplatzbewertungen, mit denen die Anforderungen an die Fach-, Selbst-,
Sozial-, Führungs- und Beratungskompetenz sowie die Arbeitsbedingungen erfasst
werden. Jede Stelle wird aufgrund der Funktionsumschreibung einer von 18
Funktionsstufen zugeordnet. Der Stadtrat erlässt eine Lohnskala, indem er den
18.
Funktionsstufen je einen Jahreslohn zuordnet (Art. 48-51 PR). Innerhalb
einer Funktionsstufe richtet sich der Lohn nach der nutzbaren Erfahrung und dem
Leistungsbeitrag der Angestellten (Art. 52 f. PR).
Mit anderen Worten: Für die Wahl der Funktionsstufe ist
grundsätzlich allein der Schwierigkeitsgrad einer Funktion massgeblich.
Allenfalls könnte die in Art. 47 Satz 2 PR erwähnte Situation auf dem
Arbeitsmarkt zusätzlich berücksichtigt werden. Diese Frage kann indes offen
gelassen werden, da vorliegend keine Hinweise dafür vorhanden sind, dass die
Einreihung der Beschwerdeführerin in Funktionsstufe 9 durch Arbeitsmarktüberlegungen
beeinflusst worden wäre. Es bleibt somit dabei, dass für die Einreihung der Beschwerdeführerin
in eine Funktionsstufe der Schwierigkeitsgrad ihrer Tätigkeit entscheidend ist.
2.2
Die Funktion
der Beschwerdeführerin ist nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung
aller Beteiligten der Kette 404 (Soziale Arbeit) zuzuordnen. Strittig ist
allein, ob die Einreihung in Funktionsstufe 9 oder in die besser entlöhnte Funktionsstufe
10.
zu erfolgen hat.
2.2.1
In Funktionsstufe 9 der Kette 404 sind die Aufgaben wie folgt umschrieben:
Beratung, Begleitung und Betreuung von
Personen mit sozialen / gesundheitlichen Indikationen:
-
Betreuung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen mit vorwiegend persönlichen
oder finanziellen Problemen
-
Koordination und Zusammenarbeit mit Fachleuten anderer Bereiche
-
Übernahme administrativer Aufgaben
Für Funktionsstufe 10
formuliert die Funktionsumschreibung die Aufgaben wie folgt:
Wie FS 9, jedoch zusätzlich:
-
Sehr anspruchsvolle Betreuungs- und Beratungstätigkeit
-
Mitarbeit in Projekten und Gremien (z.B. in Quartieren, Gemeinden)
-
Betreuung von Lehrlingen, Praktikanten/Praktikantinnen
-
Einführung von Mitarbeitenden
-
Schulungstätigkeit
Unter dem Titel
"Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten" verlangt die Funktionsumschreibung
zunächst ebenfalls dieselben Kriterien für beide Funktionsstufen und nennt anschliessend
für Funktionsstufe 10 zusätzlich:
-
Weiterbildung in einem Spezialbereich
-
Erhebliche Praxiskenntnisse
-
Erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebes
2.2.2
Herkömmlicherweise erfolgte die soziale Beratung in der Stadt Zürich in den
Quartiersozialberatungsstellen und Jugendsekretariaten. Im Zuge einer
Neuorganisation bildete die Beschwerdegegnerin so genannte Sozialzentren, wo
Jugend- und Familienhilfe, Sozialhilfe sowie vormundschaftliche Massnahmen
zusammengeführt werden ("Modell Zürich"). Die Einführung dieser neuen
Sozialzentren erfolgte schrittweise.
2.2.3
Wie die Beschwerdegegnerin unwidersprochen ausführte, reihte sie diejenigen
Sozialarbeitenden, welche mindestens in zwei Themenbereichen im Rahmen des
"Modells Zürich" arbeiteten, in die besser entlöhnte Funktionsstufe
10.
ein, sofern sie eine zweijährige Berufserfahrung in der sozialen Arbeit
aufwiesen. Somit reihte die Beschwerdegegnerin die nach dem bisherigen Modell
Arbeitenden grundsätzlich in die tiefere Funktionsstufe 9 ein. Zur Begründung
dieser Differenzierung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus,
angesichts seiner konkreten Ausgestaltung habe das "Modell Zürich" im
Rahmen der Funktionsbewertung der Stellen der Sozialarbeitenden zu einer
Anhebung von Schwierigkeitsgrad, Aufgabenkomplexität und Anforderungsniveau
geführt.
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Meinung, sie
erfülle sämtliche Voraussetzungen für eine Einreihung in die Funktionsstufe 10.
Von ihr sei eine äusserst anspruchsvolle Betreuungs- und Beratungstätigkeit
gefragt. Sie treffe für die zu Betreuenden und Beratenden sämtliche notwendigen
Vorabklärungen selbst, sie sei zuständig für das Intake und die Triage. Ihre
Tätigkeit erfordere profunde Kenntnisse in den Fachbereichen der Jugend-,
Familien- und Sozialhilfe. Oft sei sie mit äusserst komplexen und zum Teil unklaren
Situationen konfrontiert, die es zu erkennen und analysieren gelte. Überdies
betreue sie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten, führe Mitarbeitende
ein und übe Schulungstätigkeiten aus.
2.3
2.3.1
Die Funktionsumschreibungen zeigen den Schwierigkeitsgrad der einzelnen
Funktionen nur modellhaft auf (Art. 49 PR). Damit ist von vornherein klar, dass
nur ein Teil der städtischen Stellen exakt in die eine oder andere Funktionsstufe
passt. Bezogen auf die Differenzierung zwischen den Funktionsstufen 9 und 10
kann es ohne weiteres vorkommen, dass eine Stelle nur einzelne der in Funktionsstufe
10.
genannten Zusatzkriterien erfüllt. In solchen Fällen wird es weit gehend im
Ermessen der Verwaltungsbehörde liegen, ob die Einreihung in Funktionsstufe 9
oder 10 erfolgt. Eine Einreihung in Funktionsstufe 10 erscheint – jedenfalls
ohne Quervergleiche – erst zwingend, wenn auch sämtliche zusätzlich für diese Funktionsstufe
genannten Kriterien erfüllt sind.
2.3.2
Sodann handelt es sich beim an erster Stelle genannten zusätzlichen
Kriterium "Sehr anspruchsvolle Betreuungs- und Beratungstätigkeit" um
einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffs kommt den Verwaltungsbehörden ein Beurteilungsspielraum zu. Wenn
die von der Verwaltung ermittelte Wertung als vertretbar erscheint, darf das
Gericht nicht eingreifen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73, mit
Hinweisen).
2.3.3
Ob eine Tätigkeit noch als "anspruchsvoll" oder bereits als
"sehr anspruchsvoll" zu qualifizieren ist, lässt sich primär im
Vergleich mit anderen, ähnlichen Tätigkeiten beurteilen. Darauf ist
zurückzukommen (vgl. hinten 2.4 ff.).
Allein aufgrund der
Stellenbeschreibung oder der Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich
jedenfalls nicht sagen, dass ihre Tätigkeit als "sehr anspruchsvoll"
hätte qualifiziert werden müssen. Zweifellos handelt es sich bei der Tätigkeit
der Beschwerdeführerin zwar um eine anspruchsvolle Beratungsarbeit. Die
Aufgaben sind jedoch zur Hauptsache in allgemeiner Weise umschrieben und enden
in der Regel mit der Vermittlung von Dienstleistungen oder der Einleitung von
Massnahmen. Weiter gehen die Aufgaben nur im Bereich der "Wirtschaftlichen
Hilfe": Unter anderem sind Rechtsansprüche gegenüber Dritten geltend zu
machen und ist wirtschaftliche Hilfe gemäss den rechtlichen Grundlagen zu
erbringen. Diese vertiefte Beratungstätigkeit in einem der verschiedenen
sozialen Bereiche genügt nicht, um die Einreihung der Beschwerdeführerin in Funktionsstufe
9.
als unhaltbar erscheinen zu lassen.
2.3.4
Daran würde auch nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin entsprechend
ihren Ausführungen von Zeit zu Zeit Praktikantinnen und Praktikanten zu
begleiten, neue Mitarbeitende einzuführen und Schulungstätigkeiten auszuüben
hätte. Die Erfüllung einzelner in Funktionsstufe 10 genannter Zusatzkriterien
gibt wie erwähnt noch keinen Anspruch auf eine Einreihung in diese Funktionsstufe.
Im Übrigen kann an dieser
Stelle ergänzend auf die plausiblen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,
wonach das Vorhandensein von Aufgaben dieser Art in einem signifikanten Ausmass
unglaubhaft sei (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
2.4
Das
verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999) verlangt, dass im öffentlichen
Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Es lässt sich somit
unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots prüfen, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
zumindest gleich anspruchsvoll ist wie die Arbeit der nach "Modell
Zürich" in den Sozialzentren tätigen Sozialarbeitenden und dementsprechend
hätte gleich entlöhnt werden müssen.
Das Bundesgericht hat den politischen Behörden allerdings
einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden
(BGE 129 I 161 E. 3.2). Gemäss § 75 VRG greift auch das
Verwaltungsgericht nicht in dieses Ermessen ein, welches den
Verwaltungsbehörden bei der Besoldungsfestlegung zukommt (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 75 N. 1).
2.5
2.5.1
Die Stellenbeschreibung für die Angehörigen eines bereits bestehenden
Sozialzentrums nennt zwei Arbeitsschwerpunkte. Zum einen handelt es sich um den
Bereich "Wirtschaftliche Hilfe", wo die Aufgaben grundsätzlich
dieselben sind wie diejenigen der Beschwerdeführerin gemäss deren
Stellenbeschreibung. Beim zweiten Arbeitsschwerpunkt geht es um die "Arbeit
mit Kindern, Jugendlichen und Familien". Hier sind unter anderem
Fremdplatzierungen, Massnahmen zum Kinderschutz oder vormundschaftliche Massnahmen
durchzuführen sowie Abklärungen für Behörden im Kindesrecht zu treffen.
Gestützt darauf geht die Beschwerdegegnerin davon aus,
dass die in den bereits bestehenden Sozialzentren nach dem "Modell
Zürich" tätigen Sozialarbeitenden mit zwei Themenbereichen befasst sind.
2.5.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass bei den
Sozialarbeitenden in den Sozialzentren wohl von der Stellenbeschreibung her die
so genannte polyvalente Tätigkeit vorgesehen sei, tatsächlich jedoch eine
Spezialisierung dahin gehend erfolge, dass die einzelnen Sozialarbeitenden nur
für je ein Gebiet zuständig seien.
Diese Behauptung der Beschwerdeführerin wird durch C,
Mitarbeiterin des Personalmanagements, teilweise bestätigt: Gemäss deren
Aussagen, welche die Vorinstanz als Telefonnotiz zu den Akten legte, ist es
"irritierend und etwas verwirrend…, dass polyvalent ursprünglich für den
einzelnen gedacht war, was sich als nicht durchführbar erwiesen habe, deshalb
beziehe man den Begriff polyvalent neu auf die Ebene des Teams".
Diese – durchaus glaubhaften – Ausführungen legen nahe,
dass die in den neuen Sozialzentren angestellten Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter in ihrer individuellen Arbeit vorwiegend nur in einem
Themenbereich tätig sind. Immerhin sind sie in ihrem Sozialzentrum aber
Mitglied des Teams, welches sich mit den verschiedenen Themengebieten befasst.
Zumindest mit ihrer Teamarbeit sind die Angehörigen der neuen Sozialzentren demnach
in den verschiedenen in der Stellenbeschreibung genannten Themenbereichen tätig.
Dies ist bei den nach herkömmlicher Art Beschäftigten
nicht der Fall. Wie den erwähnten Aussagen von C zu entnehmen ist, finden in
den bloss virtuellen Zentren keine übergreifenden Sitzungen, sondern nur
Fachsitzungen statt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass
sie Mitglied eines Teams sei, welches aus Personen verschiedener Themenbereiche
zusammengesetzt sei. Wohl mag es zutreffen, dass es auch im herkömmlichen
System – wie die Beschwerde ausführt – regelmässige Treffen zwischen den einzelnen
Teams gibt. Es liegt indessen auf der Hand, dass solche Treffen zwischen
verschiedenen Teams nicht dieselbe Auseinandersetzung mit anderen Themen
bewirken wie die Zugehörigkeit zum Team eines neuen Sozialzentrums, wo die
Teammitglieder in unterschiedlichen Bereichen tätig sind.
2.5.3
Die Beschwerdeführerin ist dennoch der Auffassung, dass sie – im
"virtuellen" Sozialzentrum – ebenfalls polyvalent arbeite, indem ihr
Tätigkeitsgebiet mehrere Themenbereiche abdecke. Wie gesehen, nennt die Stelle
der Beschwerdeführerin weit gehende Kompetenzen nur unter dem Titel
"Wirtschaftliche Hilfe". Die Annahme einer polyvalenten Tätigkeit in
dem Sinn, dass die Beschwerdeführerin selbständig oder im Team mit mehreren
Themengebieten vertieft befasst wäre, würde der Stellenbeschreibung
widersprechen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
entgegen der Stellenbeschreibung im selben Sinn wie diejenige der Sozialarbeitenden
in den Sozialzentren polyvalent wäre, bestehen nicht.
2.5.4
Aus der Befassung mit mehreren Themengebieten muss zwar nicht generell auf
eine anspruchsvollere Tätigkeit geschlossen werden. Tatsächlich kann die Arbeit
einer hoch spezialisierten Fachperson durchaus auch sehr anspruchsvoll sein.
Allenfalls könnte es deshalb – wie die Beschwerdeführerin ausführt –
unangemessen sein, jemanden tiefer einzustufen, der in einem Themenbereich
höhere Anforderungen erfüllen muss, als jemanden, der in zwei Themenbereichen
mit geringeren Schwierigkeiten konfrontiert ist. Indessen ergibt sich
vorliegend weder aus den Stellenbeschreibungen noch aus den übrigen Akten, dass
an die Beschwerdeführerin im ihr zugewiesenen Bereich der
"Wirtschaftlichen Hilfe" höhere Anforderungen gestellt würden als an
die Sozialarbeitenden, die gemäss "Modell Zürich" mit verschiedenen
Themenbereichen befasst sind. Dass die Beschwerdeführerin – wie sie mit ihren
Ausführungen sinngemäss geltend macht – in ihrem Themenbereich höhere
Anforderungen erfüllen muss als die in den neuen Sozialzentren Tätigen in ihren
Bereichen, ist somit nicht glaubhaft.
2.5.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin von
derjenigen eines/r Sozialarbeitenden in einem bereits realisierten
Sozialzentrum namentlich in organisatorischer Hinsicht abweicht. Ob die
Tätigkeit der Angehörigen von Sozialzentren vor diesem Hintergrund als (leicht)
anspruchsvoller zu qualifizieren ist als die Arbeit der Beschwerdeführerin, ist
weitgehend eine Frage des Ermessens. Unter Respektierung des der
Verwaltungsbehörde hier zustehenden Ermessensspielraums erscheint es noch als
vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin die Funktion der nach dem neuen "Modell
Zürich" in verschiedenen Themenbereichen tätigen Sozialarbeitenden für (leicht)
anspruchsvoller hält als die Funktion der Beschwerdeführerin.
2.6
2.6.1
Besoldungssysteme der öffentlichen Hand teilen die Beschäftigten
entsprechend den Funktionen regelmässig in Klassen, Stufen, Kategorien oder
dergleichen ein. So bestehen auch auf kantonaler Ebene Besoldungsklassen. Mit
einem solchen – üblichen – Besoldungsklassensystem werden Tätigkeiten mit
unterschiedlichem Arbeitswert in pauschalierender Weise jeweils in einer Klasse
zusammengefasst. Es ist deshalb als systemimmanent hinzunehmen, dass – wie
vorliegend – im Grenzbereich zwischen zwei Lohnstufen bereits sehr geringe
Unterschiede zwischen zwei Tätigkeiten zu signifikanten Lohnunterschieden
führen können. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich auch haltbar,
angesichts des leicht unterschiedlichen Schwierigkeitsgrads bei der
besoldungsmässigen Einreihung zwischen den Angehörigen der neuen Sozialzentren
und den noch nicht in einem realen Zentrum Tätigen zu differenzieren.
2.6.2
Im anwendbaren städtischen Recht beträgt die Differenz zwischen den
Funktionsstufen 9 und 10 annähernd 10 %. Es liesse sich die Frage aufwerfen, ob
Stufensprünge solchen Ausmasses allenfalls zu stark pauschalieren. Denn im Unterschied
dazu beträgt die Lohndifferenz zwischen zwei Besoldungsklassen des kantonalen
Rechts bei Einkommen in der hier vorliegenden Grössenordnung nur rund 6 bis
7.
% (vgl. Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]).
Die Frage kann vorliegend aber ohne weiteres offen gelassen werden. Wie gesehen
erhält die Beschwerdeführerin eine Zulage in der Grössenordnung der halben
Differenz zwischen den Funktionsstufen 9 und 10. Mit anderen Worten: Der
strittige Lohnunterschied beträgt bloss ungefähr 5 % und bewegt sich demnach in
einer Grösse, wie sie sich aus dem Sprung von einer Lohnstufe zur nächsten üblicherweise
ergeben kann.
Im Übrigen ist die Gewährung
der Zulage entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht als
Eingeständnis dafür zu qualifizieren, dass die Einstufung in die Funktionsstufe
9.
nicht sachgerecht wäre; die Gewährung der Zulage erscheint lediglich als
Ausdruck dessen, dass der Verwaltungsbehörde die im Personalrecht zwischen zwei
benachbarten Stufen vorgesehene Lohndifferenz von fast 10 % angesichts des
ähnlichen Schwierigkeitsgrades der beiden hier in Frage stehenden Funktionen
als unangemessen erschien. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus der
Gewährung dieser Zulage nichts zu Gunsten eines weitergehenden Lohnanspruchs ableiten.
2.7
Der
Bezirksrat erblickte in der Arbeit der Beschwerdeführerin Elemente, die ohne
die Arbeitsmethode des Case Managements verwirklicht werden können. Ob die Vorinstanz
damit – wie die Beschwerde ausführt – sinngemäss dafür hält, die Beschwerdeführerin
könne ihre Tätigkeit ohne die Arbeitsmethode des Case Managements verwirklichen,
braucht nicht beurteilt zu werden. Zwar widerspräche eine solche Annahme der
Stellenbeschreibung, welche die Arbeitsmethode des Case Managements unter den
Titeln "Fallführung" und "Besondere Arbeitsbedingungen"
ausdrücklich erwähnt. Indes würde eine solche Annahme nicht den erheblichen
Sachverhalt (vgl. § 51 VRG) betreffen. Denn wie gesehen sind nur die
Angehörigen der real existierenden neuen Sozialzentren in ein Team mit verschiedenen
Themenbereichen integriert und lässt sich daraus in zulässiger Weise auf eine
leicht anspruchsvollere Tätigkeit schliessen.
2.8
Es bleibt
somit dabei, dass der Entscheid der Verwaltungsbehörde, die Beschwerdeführerin
unter Gewährung einer Zulage in Funktionsstufe 9 einzureihen, im Vergleich zur
Einreihung der Sozialarbeitenden in den neuen Zentren vertretbar ist. Daran
ändert nichts, dass angesichts der Ähnlichkeit der in Frage stehenden
Funktionen auch eine gleiche Entlöhnung vertretbar gewesen wäre. Im Rahmen der
Lohnfestlegung kann es häufig vorkommen, dass verschiedene Lösungen
rechtsbeständig sind.
2.9
Unter
Hinweis auf die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nennt die Beschwerdeführerin
weitere Tätigkeiten, welche mit der ihrigen vergleichbar, jedoch der Funktionsstufe
10.
zugeteilt worden seien, nämlich den Fachbereich Pflegekinder, die Infodona
(Beratungsstelle für Migrantinnen und ihre Familien), das Mieterbüro
Bernstrasse sowie die Kontakt- und Anlaufstellen für Drogenabhängige. Die Vorinstanz
hat sich mit diesen bereits im früheren Verfahrensstadium deponierten
Vorbringen auseinander gesetzt und dabei keine Ungleichbehandlung festgestellt.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dem, wie das Folgende zeigt, nichts
Entscheidendes entgegenzusetzen.
2.9.1
Die Beschwerdeführerin reicht zunächst die Überleitungsverfügung für den
Sozialarbeiter D ein. Daraus ergibt sich jedoch nichts zu dessen Ausbildung, zu
den effektiven Aufgaben und zu den Kompetenzen. Sie ist daher nicht geeignet,
eine Ungleichbehandlung zu belegen. Hinzu kommt, dass die Mitarbeitenden im
betroffenen Bereich Gemeinwesenarbeit (GWA) gemäss den unangefochtenen
Darlegungen von C in der Lage sein müssen, anspruchsvolle Projekte selbständig
zu konzipieren und zu realisieren. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend,
dass ihr in ihrem Bereich entsprechende Aufgaben zukommen. Solches ergibt sich
auch nicht aus der Stellenbeschreibung. Gemäss den weiteren Ausführungen von C
setzt die Einreihung in Funktionsstufe 10 im Bereich GWA neben einer dreijährigen
Berufserfahrung eine Zusatzqualifizierung im Sinne eines Nachdiplomkurses voraus.
Eine dahin gehende Anforderung lässt sich der Stellenbeschreibung der Beschwerdeführerin
ebenfalls nicht entnehmen.
2.9.2
Auch die weiteren knappen Hinweise auf die Tätigkeit von Mitarbeitenden der
Infodona sowie der Kontakt- und Anlaufstellen für Drogenabhängige vermögen
keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen. Es versteht sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin
– wie dies ihre Stellenbeschreibung darlegt – gelegentlichen Umgang mit
schwierigen oder gewalttätigen Personen hat. Ebenso liegt es aber auf der Hand,
dass die Sozialarbeitenden in Beratungsstellen für Drogenabhängige noch häufigeren
Kontakt mit solchen Personen haben und sie deshalb noch grösseren psychischen
Belastungen ausgesetzt sind. Es ist vertretbar, aus solchen psychischen
Belastungen bei im Übrigen ähnlich anspruchsvoller Tätigkeit auf einen höheren
Schwierigkeitsgrad der Funktion zu schliessen.
2.10
Es ergibt
sich somit, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Gleichbehandlungsgebot
keinen Anspruch auf die beantragte Einreihung in Funktionsstufe 10 abzuleiten
vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Für das vorliegende Verfahren sind gemäss § 80b VRG
keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …