PB.2005.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00029
26. Oktober 2005Deutsch18 min
(URT.2005.9001)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
PB.2005.00029
Entscheid
der 4. Kammer
vom 26. Oktober 2005
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Marco Donatsch.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Auflösung
des Anstellungsverhältnisses,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab 1. Januar 1995 an der Universität Zürich
tätig. Seit Dezember 2002 war er wegen Unfall und Krankheit zu 100 %
arbeitsunfähig, mit Ausnahme der Zeit von März bis Juni 2003, als
seine Arbeitsunfähigkeit lediglich 50 % betrug. Die von der Personalabteilung
der Universität am 8. September 2004 beantragte vertrauensärztliche
Untersuchung ergab eine 100%ige Invalidität, worauf die Finanzdirektion des
Kantons Zürich den Invaliditätsgrad entsprechend festlegte und die Universität
am 7. Oktober 2004 ersuchte, A zu entlassen. Diesem Ansinnen entsprach die
Universität und verfügte am 21. Oktober 2004 die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität per 30. November 2004.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A am 24. November 2004 an
die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit den Anträgen rekurrieren, die
Verfügung aufzuheben, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend
daran in der Sache neu zu befinden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Diesen Rekurs wies die Rekurskommission am 7. April 2005 ab.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 21. April
2005.
liess A beantragen:
"1. Der
angefochtene Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben;
2.
Es
sei festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht;
Eventualiter
sei festzustellen, dass die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers nicht
gerechtfertigt war, wobei diesfalls dem Beschwerdeführer vor Entscheidsfällung
Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen sei und danach die geschuldete
Entschädigung zu bestimmen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei,
diese Entschädigung auszurichten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."
Nachdem mit Präsidialverfügung vom 26. April 2005 das
Gesuch um spätere Beschwerdeergänzung abgewiesen worden war, mit dem Hinweis,
dass die Beschwerde während der noch laufenden Rechtsmittelfrist ergänzt werden
könne, liess A am 9. Mai 2005 den folgenden ergänzten Eventualantrag einreichen:
"Für den Fall, dass festzustellen sei, dass die
vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt gewesen ist
und eine Rückweisung ausser Betracht fallen sollte, sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe Fr. 12'641.40
auszurichten".
Die Rekurskommission sowie die Universität beantragten,
Letztere zusätzlich unter Entschädigungsfolgen zulasten von A, kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vorliegende Beschwerde
richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen in einer personalrechtlichen Angelegenheit. Dagegen ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (§ 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und § 46 Abs. 5
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, so entscheidet das
Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Als
Streitwert bei Streitigkeiten um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten
die Bruttobesoldungsansprüche bis zur Anhängigmachung der Sache vor
Verwaltungsgericht, zuzüglich Ansprüche bis zur in diesem Zeitpunkt
nächstmöglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (siehe Andreas Keiser, Das
neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl
102/2001, S. 561 ff., 572, mit Hinweisen). Vorliegend ist der Bestand des
mit Mutationsverfügung per 30. November 2004 aufgelösten
Arbeitsverhältnisses strittig; im Zeitpunkt, als die Beschwerde anhängig
gemacht wurde, wäre eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von
sechs Monaten frühestens per 31. Oktober 2005 möglich gewesen (§ 17 Abs. 1
lit. d des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG] in Verbindung
mit § 2 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November
1999). Der Streitwert entspricht den Bruttobesoldungsansprüchen vom 1. Dezember
2004.
bis 31. Oktober 2005 und übersteigt somit Fr. 20'000.-, weshalb
in Dreierbesetzung zu entscheiden ist.
2.
Für das Universitätspersonal gelten grundsätzlich die für
das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Für sich aus den universitären
Verhältnissen ergebende Besonderheiten kann der Universitätsrat in der
Personalverordnung abweichende Regelungen erlassen (§ 11 UniversitätsG).
Letzteres ist für die vorliegend zu beurteilende Materie, nämlich die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsangestellten, nicht geschehen, weshalb
die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Personalrechtes massgeblich sind.
Als Beendigungsgründe nennt das Gesetz unter anderem die
Kündigung und die Entlassung invaliditätshalber (§ 16 lit. a+e PG). Die
Regelung der Kündigungsfristen und -termine, des Kündigungsschutzes in
formeller und materieller Hinsicht findet sich in den §§ 17-20 PG. Bei
einer Auflösung invaliditätshalber verweist das Gesetz betreffend das Verfahren
auf die Regelung auf Verordnungsstufe; die Leistungen richten sich nach den
Bestimmungen über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (§ 24 PG).
Angestellte sind anzuhören, bevor eine sie belastende
Verfügung erlassen wird (§ 31 Abs. 1 PG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, weder der Vertrauensarzt noch die
Beamtenversicherungskasse hätten ihn über die anlässlich der Begutachtung
festgestellten Befunde und deren mutmassliche Folgen orientiert. Da er nie in
das Prozedere einbezogen worden sei, ihm insbesondere nie die Auflösung des
Dienstverhältnisses in Aussicht gestellt worden sei, sei er ob der erlassenen
Mutationsverfügung bestürzt gewesen. Gerne hätte er seine für
behinderungsgerechte Tätigkeit noch erhebliche bestehende Restarbeitsfähigkeit
der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt. Deshalb habe er dann nach Erhalt
der Mutationsverfügung das Gespräch gesucht und auch erhalten, wobei ihm aber
Frau D kurz und bündig erklärt habe, dass jegliche Einwände zwecklos seien. Mit
ihrem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs verletzt. Dieser Mangel sei auch durch die im Rahmen des
Rekursverfahrens erfolgte Offenlegung des vertrauensärztlichen Gutachtens und
die Einräumung zur Stellungnahme nicht geheilt worden. Dies führe dazu, dass
die Mutationsverfügung nichtig sei und mangels gültiger Verfügung das
Anstellungsverhältnis nach wie vor bestehe. Dementsprechend sei die
angefochtene Verfügung unter Feststellung des Fortbestandes des
Dienstverhältnisses aufzuheben und es sei die Vorinstanz beziehungsweise die
Beschwerdegegnerin erwägungsweise anzuweisen, den Mangel der Gehörsverletzung
zu beheben.
Eventualiter macht der Beschwerdeführer eine
Entschädigungsforderung von einem Zwölftel eines Jahreslohnes geltend und
begründet dies damit, dass er per 31. Dezember 2004 nach zehnjähriger
Dienstzeit ein Dienstaltersgeschenk in dieser Höhe erhalten hätte. Die
rechtswidrige vorzeitige Entlassung per 30. November 2004 habe aber die
Entstehung dieses Anspruches verhindert. Gestützt auf § 20 Abs. 2 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG) verlangt er
zudem Fr. 200.- für seine eigenen Umtriebe und Fr. 4'702.50 für die
Kosten seiner Rechtsvertretung vor erster und zweiter Instanz.
In der Sache selbst liess der Beschwerdeführer, nachdem er
Einsicht in die ärztlichen Gutachten nehmen konnte, schon vor der Vorinstanz
ausführen, er könne der Gesamtbeurteilung der vollständigen Berufsinvalidität
folgen, weshalb er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen
Gründen grundsätzlich anerkenne.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin räumte in ihrer Beschwerdeantwort zwar ein, dass aus den
Akten nicht ersichtlich sei, wann das Gespräch mit Frau D, ihrer damaligen
Personalverantwortlichen, stattgefunden habe. Das dieses Gespräch bestätigende
Schreiben datiere aber vom 1. November 2004. Somit sei ihm "sogar
einen Monat vor dem Kündigungstermin 30. November 2004 das rechtliche
Gehör gewährt" worden.
4.
4.1
Gemäss § 31
Abs. 1 PG hätte der Beschwerdeführer vorliegend vor Erlass der
Mutationsverfügung vom 21. Oktober 2004 angehört werden müssen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin reichte es nicht aus, ihn zwar nach
diesem Datum, aber noch vor dem Kündigungstermin anzuhören, da das rechtliche
Gehör vor Erlass der belastenden Verfügung zu gewähren
ist.
Beide Parteien stimmen darin
überein, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses konkret nur anlässlich des
Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer mit D erörtert wurde, mithin dies die
einzig zur Diskussion stehende Gehörsgewährung war. Während der Beschwerdeführer
durchwegs geltend machte, dieses Gespräch habe erst nach Erlass der
Verfügung stattgefunden, lässt die Beschwerdegegnerin dies letztlich offen. Aus
den Akten lässt sich dazu nichts direkt entnehmen. Allerdings erwähnt das
Begleitschreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2004 zur Verfügung gleichen Tags lediglich den Befund des Vertrauensarztes vom
7.
Oktober 2004 und erwähnt nichts von einem Gespräch
der Parteien. Demgegenüber bestätigte D in ihrem Schreiben vom 1. November
2004.
die erfolgte Besprechung und das berechnete Ferienguthaben und schreibt,
sie habe sich gefreut, den Beschwerdeführer persönlich kennen zu lernen, woraus
auch zu schliessen ist, dass sie ihn eben nur dieses eine
Mal gesprochen hatte. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, in jenem Gespräch
sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass (erst) nach dem definitiven
Entscheid des Vertrauensarztes die Anstellung aufgelöst und durch eine IV-Rente
abgelöst werde und dass der definitive Entscheid vom 7. Oktober 2004 erst
später erfolgt und im Begleitschreiben zur Verfügung vom 21. Oktober 2004
erwähnt worden sei, ist nicht plausibel. Dies würde bedeuten, dass das Gespräch
ja noch vor dem Vorliegen des Entscheides des Vertrauensarztes stattgefunden
hätte und dann erst nach rund vier Wochen bestätigt worden wäre. Auch wäre es
seltsam, dass dies dann nicht schon im Schreiben vom 21. Oktober 2004
geschehen wäre, sondern erst mit separatem Schreiben vom 1. November 2004.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass das fragliche Gespräch erst nach Erlass
der Verfügung geführt wurde. Da aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer in irgendeiner anderen Art vor Erlass ihrer Verfügung zur geplanten
Auflösung des Arbeitsverhältnisses invaliditätshalber angehört hätte, ergibt
sich, dass sie ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt hat.
4.2
Der Beschwerdeführer
hält in seinem Hauptstandpunkt dafür, dass dieser Verfahrensmangel die
Nichtigkeit der Verfügung bewirke.
Dem kann nicht
gefolgt werden: Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist ein unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid in aller Regel
nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (z.B. BGE 120 V 357 E. 2a; siehe
auch Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör
im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 450 ff.). Die
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes infolge einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs wird nur ausnahmsweise und mit grösster Zurückhaltung angenommen,
nämlich nur bei einer schwerwiegenden Verletzung einer Verfahrensgarantie und
unter Abwägung aller im Spiel befindlichen Interessen (vgl. Albertini, S. 452).
Vorliegend kann
angesichts der konkreten Umstände von Vornherein nicht von einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Wie
erwähnt, akzeptiert der Beschwerdeführer letztlich den Sachentscheid, nämlich
die gesundheitsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses, womit er
eingesteht, dass der Verfahrensmangel sich nicht im Resultat ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer war über seinen Gesundheitszustand informiert und
orientierte die Beschwerdegegnerin mit einem E-Mail vom 3. September 2004
über die erfolgten und weiteren Untersuche und teilte mit: "Eine Heilung
ist absolut nicht in Sicht" und sein Neurologe werde gegenüber der IV eine
mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Eine erhebliche
Restarbeitsfähigkeit ergab sich weder aus der Beurteilung der IV noch des
Vertrauensarztes. Beide sahen eine volle Invalidität als gegeben. Die Sachlage
war damit eindeutig und schlüssig und auch dem Beschwerdeführer bekannt.
Damit erweist sich
die Verfügung trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als nichtig,
sondern lediglich als anfechtbar.
4.3
4.3.1
Wird ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung im Sinne von § 16
lit. a PG beendet, so ist dem missbräuchlich oder sachlich
ungerechtfertigt Gekündigten eine Entschädigung zuzusprechen (§ 18 Abs. 3
PG). Das gilt sowohl für materiell als auch formell mangelhafte Kündigungen
(VGr, 18. August 2004, PB.2004.00008, E. 2.4.1 mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch). Die Mangelhaftigkeit einer Kündigung ändert mit anderen Worten
nichts an deren Gültigkeit und an der Auflösung des Dienstverhältnisses.
Dem Verwaltungsgericht ist es
grundsätzlich verwehrt – wie es sich damit bei Nichtigkeit der Kündigung
verhielte, kann hier wie gesehen dahingestellt bleiben –, die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses rückgängig zu machen (§ 80 Abs. 2 VRG; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80 N. 1). Das gilt im
Anwendungsbereich des kantonalen Personalgesetzes auch bereits für das
erstinstanzliche Anfechtungsverfahren: Das Verwaltungsgericht hat § 18 Abs. 3
Satz 1 PG dahin gehend ausgelegt, dass ein Anspruch auf Aufhebung der Kündigung
und Wiedereinstellung ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 11. Juni 2003,
PB.2003.00011, E. 2b = RB 2003 Nr. 116, und 11. April 2001,
PB.2001.00008, E. 3, beide unter www.vgrzh.ch).
4.3.2
§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG betrifft aufgrund seines klaren Wortlautes
und der Gesetzessystematik nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Kündigung im Sinne von § 16 lit. a PG und nicht auch die Beendigung durch
Entlassung invaliditätshalber im Sinne von § 16 lit. e PG. Letztere
ist in § 24 PG in Verbindung mit § 19 VVPG geregelt. Daher wäre die
Vorinstanz – entsprechend den allgemeinen verwaltungsprozessrechtlichen Grundsätzen
– befugt gewesen, die Mutationsverfügung aufzuheben.
Da die Vorinstanz somit die
gleiche Überprüfungs- und Entscheidungsmöglichkeiten wie die Beschwerdegegnerin
hatte, war ihr eine Heilung der Gehörsverletzung möglich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 48 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, im
Rekursverfahren ausführlich Stellung zu nehmen (vorn 3.1 Abs. 1), sodass
die Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin als geheilt angesehen werden
darf.
4.4
Der
Beschwerdeführer verlangt einen Ausgleich dafür, dass er wegen der schon per
30.
November 2004 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein
zehnjähriges Dienstjubiläum am 31. Dezember 2004 nicht mehr erlebt hat und
entsprechend das Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatslohnes nicht
erhalten hat. Sinngemäss macht er damit Schadenersatz und zwar im Sinne des
positiven Interesses geltend, verlangt er doch so gestellt zu werden, wie wenn
die Entlassung korrekt, das heisst unter Gewährung des rechtlichen Gehörs
erfolgt wäre. Dieser Anspruch wäre aber nur dann begründet, wenn zwischen dem
Verfahrensfehler und dem verminderten Vermögensstand ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Vorliegend hätte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer nach Vorliegen des vertrauensärztlichen Bescheides vom 7. Oktober
2004.
anhören müssen. Da zu jenem Zeitpunkt seine Dienstaussetzung schon mehr
als drei Monate angedauert hatte, hätte sie ihn anschliessend unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat auf das Ende des nächsten Monats entlassen können (§ 19
Abs. 3 VVPG). Die Beschwerdegegnerin hätte damit ab dem Vorliegen des
vertrauensärztlichen Entscheides bis zum 31. Oktober 2004 Zeit gehabt, den
Beschwerdeführer korrekt anzuhören und ihm dann die Entlassung per Ende November
2004.
zu eröffnen. Auch bei Beachtung der Verfahrensvorschriften durch die
Beschwerdegegnerin wäre das Arbeitsverhältnis am 30. November 2004, also
vor Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit, beendet worden. Der Verfahrensfehler
war damit nicht kausal für die Nichtentstehung des Anspruches auf das Dienstaltersgeschenk.
Dass die Entlassung ausschliesslich deshalb zu jenem
Zeitpunkt erfolgt sein soll, um die Entstehung des Anspruches auf das
Dienstaltersgeschenk zu verhindern, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet,
aber in keiner Weise näher dargetan. Es finden sich dafür auch keinerlei
Anhaltspunkte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.5
Der
Beschwerdeführer lässt weiter verlangen, es seien ihm aus dem Rechtsverfahren
entstandene Kosten von Fr. 4'902.50 zu ersetzen. Zur Begründung beruft er
sich dabei auf § 20 Abs. 2 VVPG. Diese Bestimmung gründet auf § 32
Abs. 2 PG und soll sicherstellen, dass Angestellten die Kosten aus
Rechtsverfahren, in die sie in Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung involviert
werden, ersetzt erhalten. Vorliegende rechtliche Auseinandersetzung ist aber
nicht Folge der dienstlichen Tätigkeit, sondern betrifft das Arbeitsverhältnis
selbst. In der Regel sind solche Kosten unter dem Titel "Parteientschädigung"
zu regeln. Dabei wird auch die erfolgte Gehörsverletzung zu berücksichtigen
sein.
4.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwar den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, diese
Gehörsverweigerung aber im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist. Damit
ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit sie die Aufhebung des vorinstanzlichen
Beschlusses im Hauptpunkt, die Feststellung des Fortbestehens des
Arbeitsverhältnisses und die eventualiter geforderte Entschädigung betrifft.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer liess schon vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung
beantragen. Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör verweigert. Um seine Sicht der Dinge und seinen Standpunkt
doch noch einzubringen, musste er deshalb gegen die erstinstanzliche Verfügung
rekurrieren. Angesichts der Bedeutung und der Komplexität auch der rechtlichen
Fragen war der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt. Der Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist auch bei der Regelung der Nebenfolgen Rechnung zu
tragen; insbesondere kann dies unter Umständen die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die unterliegende Partei rechtfertigen (Albertini, S. 469;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).
Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung gänzlich verweigerte, verletzte sie diese Grundsätze. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
5.2
Da der
Streitwert vorliegend über Fr. 20'000.- liegt, ist das Verfahren nicht
kostenlos (§ 80b VRG). Die Kosten sind dem praktisch gänzlich unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Die Gerichtsgebühr ist dem Streitwert entsprechend
festzulegen (vgl. vorn 1 Abs. 2; §§ 2 f. der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252).
Eine Parteientschädigung ist ihm für das vorliegende
Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine
Parteientschädigung. Aufgrund ihrer Grösse und ihrer Leistungsfähigkeit gehört
die Ausarbeitung einer Beschwerdeantwort wie der vorliegenden zu ihren
angestammten amtlichen Aufgaben (VGr, 9. März 2005, PB.2004.00067,
E. 5, www.vgrzh.ch). Ihr Antrag ist folglich abzuweisen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. April 2005 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Für das
Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Mitteilung an
…
Abweichende Meinung des
Gerichtssekretärs
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13.
Juni 1976)
Dem Entscheid der Kammer,
dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzte und dieser darum gegen deren Verfügung rekurrieren musste, um seine
Sicht der Dinge und seinen Standpunkt doch noch einzubringen, ist nicht beizupflichten.
Dies aus folgenden Gründen:
1.
Das Personalgesetz zählt in § 16 die Beendigungsgründe auf
und regelt dann die einzelnen Tatbestände. Die Entlassung invaliditätshalber
wird einzig in § 24 PG angesprochen, zusammen mit der Entlassung altershalber
und dem Altersrücktritt. Das Verfahren bei der Entlassung wegen Invalidität
wird sodann in § 19 VVPG näher geregelt; die Leistungen richten sich nach den
Bestimmungen über die Versicherungskasse des Staatspersonals (§ 24 Abs. 2
PG; vgl. dazu das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal [LS
177.
] und die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal [LS
177.
]).
Schaut man die genannten Bestimmungen an, so erhält man
den Eindruck, dass die Anstellungsbehörde, sobald ein Verfahren über die
Abklärung der Invalidität eingeleitet worden ist, überhaupt keine selbständige
Entscheidungskompetenz mehr besitzt. Nach § 19 Abs. 2 der Statuten der
Versicherungskasse wird über das Vorhandensein und den Grad der
Berufsinvalidität aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der
Versicherungskasse entschieden. Gegen diesen Entscheid der
Beamtenversicherungskasse kann nach § 80 der Statuten der Versicherungskasse
Einsprache bei der Finanzdirektion erhoben werden. Sodann kann die versicherte
Person nach § 19 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse die Finanzdirektion
um die Einholung einer Oberexpertise ersuchen. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdegegnerin als Anstellungsbehörde gar nicht weiss, weshalb der
Beschwerdeführer berufsinvalid ist (vgl. § 12 des Gesetzes über die
Versicherungskasse).
Der Entscheid der Beamtenversicherungskasse ist folglich
für die Anstellungsbehörde, das heisst die Beschwerdegegnerin verbindlich. Es
wurde festgestellt, dass der Angestellte berufsinvalid ist. Das
Arbeitsverhältnis ist nach § 19 VVPG aufzulösen. So heisst es dort denn auch in
Absatz 3 letzter Satz: Die Auflösung ist der betroffenen Person mindestens
einen vollen Monat im Voraus mitzuteilen.
2.
Es ist daher durchaus angezeigt und sinnvoll, die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einen Sonderfall zu betrachten, der von
§ 31 PG, jedenfalls unter den gegebenen Umständen – der Beschwerdeführer war
seit langem krank, die Anstellungsbehörde ordnete unter Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften eine vertrauensärztliche Untersuchung an und der
Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit war erloschen –, nicht erfasst wird:
Bei einer formalen Betrachtung stellt die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zwar eine belastende Verfügung für den Angestellten dar;
indessen ist die Entlassung invaliditätshalber in materieller Hinsicht nicht
mit einer Kündigung, Versetzung etc. vergleichbar. Anstelle des hier ohnehin
erloschenen Lohn(fort-)zahlungsanspruches (vgl. § 99 VVPG) tritt ein
Rentenanspruch. Eine Weiterbeschäftigung des Angestellten im Rahmen des
bisherigen Arbeitsverhältnisses fällt wie gesagt ausser Betracht, da Berufsinvalidität
festgestellt wurde. Daran ist die Beschwerdegegnerin als Anstellungsbehörde
gebunden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte gerne seine
verbliebene Restarbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten der Beschwerdegegnerin
zur Verfügung gestellt, so wäre das nur – aber immerhin – im Rahmen eines neuen
Anstellungsverhältnisses, das den veränderten Umständen Rechnung trägt,
möglich. Dazu ist dem Beschwerdeführer aber nicht notwendigerweise vor
Aussprache der Entlassungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren.
Mit anderen Worten: Bei einer teleologischen und
systematischen Auslegung des Personalgesetzes und der Bestimmungen über die
Versicherungsleistungen der Beamtenversicherungskasse und unter
Berücksichtigung der besonderen Natur der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
invaliditätshalber ist der Schluss zulässig, dass § 31 PG keine Anwendung
findet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bestimmt sich
daher nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.
Aus dieser Bestimmung kann aber nicht abgeleitet werden, dass der
Beschwerdeführer zwingend vor Erlass der Verfügung anzuhören ist. Umfang und
Tragweite des Anspruchs auf vorgängige Äusserung und Anhörung bestimmen sich
nach der konkreten Situation und der Interessenlage im Einzelfall (Albertini,
S. 280 mit Hinweisen). Die Berufsinvalidität des Beschwerdeführers steht ausser
Frage, sodass nicht ersichtlich ist, welche Interessen der Beschwerdeführer
durch eine vorgängige Anhörung wahren wollte. Das vom Beschwerdeführer angeführte
Interesse, seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten der
Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen, konnte er auch durch das
nachträglich erfolgte Gespräch mit der Beschwerdegegnerin verfolgen. Damit kann
jedenfalls im Ergebnis nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin das
Rekursverfahren verursacht habe.
Für richtiges Protokoll,
Der Gerichtssekretär: