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Entscheid

PB.2005.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00029

26. Oktober 2005Deutsch18 min

(URT.2005.9001)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war ab 1. Januar 1995 an der Universität Zürich

tätig. Seit Dezember 2002 war er wegen Unfall und Krankheit zu 100 %

arbeitsunfähig, mit Ausnahme der Zeit von März bis Juni 2003, als

seine Arbeitsunfähigkeit lediglich 50 % betrug. Die von der Personalabteilung

der Universität am 8. September 2004 beantragte vertrauensärztliche

Untersuchung ergab eine 100%ige Invalidität, worauf die Finanzdirektion des

Kantons Zürich den Invaliditätsgrad entsprechend festlegte und die Universität

am 7. Oktober 2004 ersuchte, A zu entlassen. Diesem Ansinnen entsprach die

Universität und verfügte am 21. Oktober 2004 die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität per 30. November 2004.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess A am 24. November 2004 an

die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit den Anträgen rekurrieren, die

Verfügung aufzuheben, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend

daran in der Sache neu zu befinden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Diesen Rekurs wies die Rekurskommission am 7. April 2005 ab.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 21. April

2005.

liess A beantragen:

"1. Der

angefochtene Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben;

2.

Es

sei festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht;

Eventualiter

sei festzustellen, dass die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers nicht

gerechtfertigt war, wobei diesfalls dem Beschwerdeführer vor Entscheidsfällung

Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen sei und danach die geschuldete

Entschädigung zu bestimmen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei,

diese Entschädigung auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin."

Nachdem mit Präsidialverfügung vom 26. April 2005 das

Gesuch um spätere Beschwerdeergänzung abgewiesen worden war, mit dem Hinweis,

dass die Beschwerde während der noch laufenden Rechtsmittelfrist ergänzt werden

könne, liess A am 9. Mai 2005 den folgenden ergänzten Eventualantrag einreichen:

"Für den Fall, dass festzustellen sei, dass die

vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt gewesen ist

und eine Rückweisung ausser Betracht fallen sollte, sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe Fr. 12'641.40

auszurichten".

Die Rekurskommission sowie die Universität beantragten,

Letztere zusätzlich unter Entschädigungsfolgen zulasten von A, kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vorliegende Beschwerde

richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen in einer personalrechtlichen Angelegenheit. Dagegen ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (§ 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und § 46 Abs. 5

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, so entscheidet das

Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Als

Streitwert bei Streitigkeiten um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten

die Bruttobesoldungsansprüche bis zur Anhängigmachung der Sache vor

Verwaltungsgericht, zuzüglich Ansprüche bis zur in diesem Zeitpunkt

nächstmöglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (siehe Andreas Keiser, Das

neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl

102/2001, S. 561 ff., 572, mit Hinweisen). Vorliegend ist der Bestand des

mit Mutationsverfügung per 30. November 2004 aufgelösten

Arbeitsverhältnisses strittig; im Zeitpunkt, als die Beschwerde anhängig

gemacht wurde, wäre eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von

sechs Monaten frühestens per 31. Oktober 2005 möglich gewesen (§ 17 Abs. 1

lit. d des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG] in Verbindung

mit § 2 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November

1999). Der Streitwert entspricht den Bruttobesoldungsansprüchen vom 1. Dezember

2004.

bis 31. Oktober 2005 und übersteigt somit Fr. 20'000.-, weshalb

in Dreierbesetzung zu entscheiden ist.

2.

Für das Universitätspersonal gelten grundsätzlich die für

das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Für sich aus den universitären

Verhältnissen ergebende Besonderheiten kann der Universitätsrat in der

Personalverordnung abweichende Regelungen erlassen (§ 11 UniversitätsG).

Letzteres ist für die vorliegend zu beurteilende Materie, nämlich die Auflösung

des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsangestellten, nicht geschehen, weshalb

die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Personalrechtes massgeblich sind.

Als Beendigungsgründe nennt das Gesetz unter anderem die

Kündigung und die Entlassung invaliditätshalber (§ 16 lit. a+e PG). Die

Regelung der Kündigungsfristen und -termine, des Kündigungsschutzes in

formeller und materieller Hinsicht findet sich in den §§ 17-20 PG. Bei

einer Auflösung invaliditätshalber verweist das Gesetz betreffend das Verfahren

auf die Regelung auf Verordnungsstufe; die Leistungen richten sich nach den

Bestimmungen über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (§ 24 PG).

Angestellte sind anzuhören, bevor eine sie belastende

Verfügung erlassen wird (§ 31 Abs. 1 PG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, weder der Vertrauensarzt noch die

Beamtenversicherungskasse hätten ihn über die anlässlich der Begutachtung

festgestellten Befunde und deren mutmassliche Folgen orientiert. Da er nie in

das Prozedere einbezogen worden sei, ihm insbesondere nie die Auflösung des

Dienstverhältnisses in Aussicht gestellt worden sei, sei er ob der erlassenen

Mutationsverfügung bestürzt gewesen. Gerne hätte er seine für

behinderungsgerechte Tätigkeit noch erhebliche bestehende Restarbeitsfähigkeit

der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt. Deshalb habe er dann nach Erhalt

der Mutationsverfügung das Gespräch gesucht und auch erhalten, wobei ihm aber

Frau D kurz und bündig erklärt habe, dass jegliche Einwände zwecklos seien. Mit

ihrem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs verletzt. Dieser Mangel sei auch durch die im Rahmen des

Rekursverfahrens erfolgte Offenlegung des vertrauensärztlichen Gutachtens und

die Einräumung zur Stellungnahme nicht geheilt worden. Dies führe dazu, dass

die Mutationsverfügung nichtig sei und mangels gültiger Verfügung das

Anstellungsverhältnis nach wie vor bestehe. Dementsprechend sei die

angefochtene Verfügung unter Feststellung des Fortbestandes des

Dienstverhältnisses aufzuheben und es sei die Vorinstanz beziehungsweise die

Beschwerdegegnerin erwägungsweise anzuweisen, den Mangel der Gehörsverletzung

zu beheben.

Eventualiter macht der Beschwerdeführer eine

Entschädigungsforderung von einem Zwölftel eines Jahreslohnes geltend und

begründet dies damit, dass er per 31. Dezember 2004 nach zehnjähriger

Dienstzeit ein Dienstaltersgeschenk in dieser Höhe erhalten hätte. Die

rechtswidrige vorzeitige Entlassung per 30. November 2004 habe aber die

Entstehung dieses Anspruches verhindert. Gestützt auf § 20 Abs. 2 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG) verlangt er

zudem Fr. 200.- für seine eigenen Umtriebe und Fr. 4'702.50 für die

Kosten seiner Rechtsvertretung vor erster und zweiter Instanz.

In der Sache selbst liess der Beschwerdeführer, nachdem er

Einsicht in die ärztlichen Gutachten nehmen konnte, schon vor der Vorinstanz

ausführen, er könne der Gesamtbeurteilung der vollständigen Berufsinvalidität

folgen, weshalb er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen

Gründen grundsätzlich anerkenne.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin räumte in ihrer Beschwerdeantwort zwar ein, dass aus den

Akten nicht ersichtlich sei, wann das Gespräch mit Frau D, ihrer damaligen

Personalverantwortlichen, stattgefunden habe. Das dieses Gespräch bestätigende

Schreiben datiere aber vom 1. November 2004. Somit sei ihm "sogar

einen Monat vor dem Kündigungstermin 30. November 2004 das rechtliche

Gehör gewährt" worden.

4.

4.1

Gemäss § 31

Abs. 1 PG hätte der Beschwerdeführer vorliegend vor Erlass der

Mutationsverfügung vom 21. Oktober 2004 angehört werden müssen. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin reichte es nicht aus, ihn zwar nach

diesem Datum, aber noch vor dem Kündigungstermin anzuhören, da das rechtliche

Gehör vor Erlass der belastenden Verfügung zu gewähren

ist.

Beide Parteien stimmen darin

überein, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses konkret nur anlässlich des

Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer mit D erörtert wurde, mithin dies die

einzig zur Diskussion stehende Gehörsgewährung war. Während der Beschwerdeführer

durchwegs geltend machte, dieses Gespräch habe erst nach Erlass der

Verfügung stattgefunden, lässt die Beschwerdegegnerin dies letztlich offen. Aus

den Akten lässt sich dazu nichts direkt entnehmen. Allerdings erwähnt das

Begleitschreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2004 zur Verfügung gleichen Tags lediglich den Befund des Vertrauensarztes vom

7.

Oktober 2004 und erwähnt nichts von einem Gespräch

der Parteien. Demgegenüber bestätigte D in ihrem Schreiben vom 1. November

2004.

die erfolgte Besprechung und das berechnete Ferienguthaben und schreibt,

sie habe sich gefreut, den Beschwerdeführer persönlich kennen zu lernen, woraus

auch zu schliessen ist, dass sie ihn eben nur dieses eine

Mal gesprochen hatte. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, in jenem Gespräch

sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass (erst) nach dem definitiven

Entscheid des Vertrauensarztes die Anstellung aufgelöst und durch eine IV-Rente

abgelöst werde und dass der definitive Entscheid vom 7. Oktober 2004 erst

später erfolgt und im Begleitschreiben zur Verfügung vom 21. Oktober 2004

erwähnt worden sei, ist nicht plausibel. Dies würde bedeuten, dass das Gespräch

ja noch vor dem Vorliegen des Entscheides des Vertrauensarztes stattgefunden

hätte und dann erst nach rund vier Wochen bestätigt worden wäre. Auch wäre es

seltsam, dass dies dann nicht schon im Schreiben vom 21. Oktober 2004

geschehen wäre, sondern erst mit separatem Schreiben vom 1. November 2004.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass das fragliche Gespräch erst nach Erlass

der Verfügung geführt wurde. Da aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer in irgendeiner anderen Art vor Erlass ihrer Verfügung zur geplanten

Auflösung des Arbeitsverhältnisses invaliditätshalber angehört hätte, ergibt

sich, dass sie ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt hat.

4.2

Der Beschwerdeführer

hält in seinem Hauptstandpunkt dafür, dass dieser Verfahrensmangel die

Nichtigkeit der Verfügung bewirke.

Dem kann nicht

gefolgt werden: Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist ein unter

Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid in aller Regel

nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (z.B. BGE 120 V 357 E. 2a; siehe

auch Michele Albertini, Der verfassungs­mässige Anspruch auf rechtliches Gehör

im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 450 ff.). Die

Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes infolge einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs wird nur ausnahmsweise und mit grösster Zurückhaltung angenommen,

nämlich nur bei einer schwerwiegenden Verletzung einer Verfahrensgarantie und

unter Abwägung aller im Spiel befindlichen Interessen (vgl. Albertini, S. 452).

Vorliegend kann

angesichts der konkreten Umstände von Vornherein nicht von einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Wie

erwähnt, akzeptiert der Beschwerdeführer letztlich den Sachentscheid, nämlich

die gesundheitsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses, womit er

eingesteht, dass der Verfahrensmangel sich nicht im Resultat ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer war über seinen Gesundheitszustand informiert und

orientierte die Beschwerdegegnerin mit einem E-Mail vom 3. September 2004

über die erfolgten und weiteren Untersuche und teilte mit: "Eine Heilung

ist absolut nicht in Sicht" und sein Neurologe werde gegenüber der IV eine

mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Eine erhebliche

Restarbeitsfähigkeit ergab sich weder aus der Beurteilung der IV noch des

Vertrauensarztes. Beide sahen eine volle Invalidität als gegeben. Die Sachlage

war damit eindeutig und schlüssig und auch dem Beschwerdeführer bekannt.

Damit erweist sich

die Verfügung trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als nichtig,

sondern lediglich als anfechtbar.

4.3

4.3.1

Wird ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung im Sinne von § 16

lit. a PG beendet, so ist dem missbräuchlich oder sachlich

ungerechtfertigt Gekündigten eine Entschädigung zuzusprechen (§ 18 Abs. 3

PG). Das gilt sowohl für materiell als auch formell mangelhafte Kündigungen

(VGr, 18. August 2004, PB.2004.00008, E. 2.4.1 mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch). Die Mangelhaftigkeit einer Kündigung ändert mit anderen Worten

nichts an deren Gültigkeit und an der Auflösung des Dienstverhältnisses.

Dem Verwaltungsgericht ist es

grundsätzlich verwehrt – wie es sich damit bei Nichtigkeit der Kündigung

verhielte, kann hier wie gesehen dahingestellt bleiben –, die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses rückgängig zu machen (§ 80 Abs. 2 VRG; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80 N. 1). Das gilt im

Anwendungsbereich des kantonalen Personalgesetzes auch bereits für das

erstinstanzliche Anfechtungsverfahren: Das Verwaltungsgericht hat § 18 Abs. 3

Satz 1 PG dahin gehend ausgelegt, dass ein Anspruch auf Aufhebung der Kündigung

und Wiedereinstellung ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 11. Juni 2003,

PB.2003.00011, E. 2b = RB 2003 Nr. 116, und 11. April 2001,

PB.2001.00008, E. 3, beide unter www.vgrzh.ch).

4.3.2

§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG betrifft aufgrund seines klaren Wortlautes

und der Gesetzessystematik nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

Kündigung im Sinne von § 16 lit. a PG und nicht auch die Beendigung durch

Entlassung invaliditätshalber im Sinne von § 16 lit. e PG. Letztere

ist in § 24 PG in Verbindung mit § 19 VVPG geregelt. Daher wäre die

Vorinstanz – entsprechend den allgemeinen verwaltungsprozessrechtlichen Grundsätzen

– befugt gewesen, die Mutationsverfügung aufzuheben.

Da die Vorinstanz somit die

gleiche Überprüfungs- und Entscheidungsmöglichkeiten wie die Beschwerdegegnerin

hatte, war ihr eine Heilung der Gehörsverletzung möglich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 48 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, im

Rekursverfahren ausführlich Stellung zu nehmen (vorn 3.1 Abs. 1), sodass

die Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin als geheilt angesehen werden

darf.

4.4

Der

Beschwerdeführer verlangt einen Ausgleich dafür, dass er wegen der schon per

30.

November 2004 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein

zehnjähriges Dienstjubiläum am 31. Dezember 2004 nicht mehr erlebt hat und

entsprechend das Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatslohnes nicht

erhalten hat. Sinngemäss macht er damit Schadenersatz und zwar im Sinne des

positiven Interesses geltend, verlangt er doch so gestellt zu werden, wie wenn

die Entlassung korrekt, das heisst unter Gewährung des rechtlichen Gehörs

erfolgt wäre. Dieser Anspruch wäre aber nur dann begründet, wenn zwischen dem

Verfahrensfehler und dem verminderten Vermögensstand ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Vorliegend hätte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer nach Vorliegen des vertrauensärztlichen Bescheides vom 7. Oktober

2004.

anhören müssen. Da zu jenem Zeitpunkt seine Dienstaussetzung schon mehr

als drei Monate angedauert hatte, hätte sie ihn anschliessend unter Einhaltung

einer Frist von einem Monat auf das Ende des nächsten Monats entlassen können (§ 19

Abs. 3 VVPG). Die Beschwerdegegnerin hätte damit ab dem Vorliegen des

vertrauensärztlichen Entscheides bis zum 31. Oktober 2004 Zeit gehabt, den

Beschwerdeführer korrekt anzuhören und ihm dann die Entlassung per Ende November

2004.

zu eröffnen. Auch bei Beachtung der Verfahrensvorschriften durch die

Beschwerdegegnerin wäre das Arbeitsverhältnis am 30. November 2004, also

vor Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit, beendet worden. Der Verfahrensfehler

war damit nicht kausal für die Nichtentstehung des Anspruches auf das Dienstaltersgeschenk.

Dass die Entlassung ausschliesslich deshalb zu jenem

Zeitpunkt erfolgt sein soll, um die Entstehung des Anspruches auf das

Dienstaltersgeschenk zu verhindern, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet,

aber in keiner Weise näher dargetan. Es finden sich dafür auch keinerlei

Anhaltspunkte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.5

Der

Beschwerdeführer lässt weiter verlangen, es seien ihm aus dem Rechtsverfahren

entstandene Kosten von Fr. 4'902.50 zu ersetzen. Zur Begründung beruft er

sich dabei auf § 20 Abs. 2 VVPG. Diese Bestimmung gründet auf § 32

Abs. 2 PG und soll sicherstellen, dass Angestellten die Kosten aus

Rechtsverfahren, in die sie in Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung involviert

werden, ersetzt erhalten. Vorliegende rechtliche Auseinandersetzung ist aber

nicht Folge der dienstlichen Tätigkeit, sondern betrifft das Arbeitsverhältnis

selbst. In der Regel sind solche Kosten unter dem Titel "Parteientschädigung"

zu regeln. Dabei wird auch die erfolgte Gehörsverletzung zu berücksichtigen

sein.

4.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwar den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, diese

Gehörsverweigerung aber im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist. Damit

ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit sie die Aufhebung des vor­instanzlichen

Beschlusses im Hauptpunkt, die Feststellung des Fortbestehens des

Arbeitsverhältnisses und die eventualiter geforderte Entschädigung betrifft.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer liess schon vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung

beantragen. Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

das rechtliche Gehör verweigert. Um seine Sicht der Dinge und seinen Standpunkt

doch noch einzubringen, musste er deshalb gegen die erstinstanzliche Verfügung

rekurrieren. Angesichts der Bedeutung und der Komplexität auch der rechtlichen

Fragen war der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt. Der Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist auch bei der Regelung der Nebenfolgen Rechnung zu

tragen; insbesondere kann dies unter Umständen die Zusprechung einer

Parteientschädigung an die unterliegende Partei rechtfertigen (Albertini, S. 469;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).

Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung gänzlich verweigerte, verletzte sie diese Grundsätze. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

5.2

Da der

Streitwert vorliegend über Fr. 20'000.- liegt, ist das Verfahren nicht

kostenlos (§ 80b VRG). Die Kosten sind dem praktisch gänzlich unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Die Gerichtsgebühr ist dem Streitwert entsprechend

festzulegen (vgl. vorn 1 Abs. 2; §§ 2 f. der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252).

Eine Parteientschädigung ist ihm für das vorliegende

Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine

Parteientschädigung. Aufgrund ihrer Grösse und ihrer Leistungsfähigkeit gehört

die Ausarbeitung einer Beschwerdeantwort wie der vorliegenden zu ihren

angestammten amtlichen Aufgaben (VGr, 9. März 2005, PB.2004.00067,

E. 5, www.vgrzh.ch). Ihr Antrag ist folglich abzuweisen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. April 2005 aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Für das

Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung an

Abweichende Meinung des

Gerichtssekretärs

(§ 71

VRG in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13.

Juni 1976)

Dem Entscheid der Kammer,

dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzte und dieser darum gegen deren Verfügung rekurrieren musste, um seine

Sicht der Dinge und seinen Standpunkt doch noch einzubringen, ist nicht beizupflichten.

Dies aus folgenden Gründen:

1.

Das Personalgesetz zählt in § 16 die Beendigungsgründe auf

und regelt dann die einzelnen Tatbestände. Die Entlassung invaliditätshalber

wird einzig in § 24 PG angesprochen, zusammen mit der Entlassung altershalber

und dem Altersrücktritt. Das Verfahren bei der Entlassung wegen Invalidität

wird sodann in § 19 VVPG näher geregelt; die Leistungen richten sich nach den

Bestimmungen über die Versicherungskasse des Staatspersonals (§ 24 Abs. 2

PG; vgl. dazu das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal [LS

177.

] und die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal [LS

177.

]).

Schaut man die genannten Bestimmungen an, so erhält man

den Eindruck, dass die Anstellungsbehörde, sobald ein Verfahren über die

Abklärung der Invalidität eingeleitet worden ist, überhaupt keine selbständige

Entscheidungskompetenz mehr besitzt. Nach § 19 Abs. 2 der Statuten der

Versicherungskasse wird über das Vorhandensein und den Grad der

Berufsinvalidität aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der

Versicherungskasse entschieden. Gegen diesen Entscheid der

Beamtenversicherungskasse kann nach § 80 der Statuten der Versicherungskasse

Einsprache bei der Finanzdirektion erhoben werden. Sodann kann die versicherte

Person nach § 19 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse die Finanzdirektion

um die Einholung einer Oberexpertise ersuchen. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdegegnerin als Anstellungsbehörde gar nicht weiss, weshalb der

Beschwerdeführer berufsinvalid ist (vgl. § 12 des Gesetzes über die

Versicherungskasse).

Der Entscheid der Beamtenversicherungskasse ist folglich

für die Anstellungsbehörde, das heisst die Beschwerdegegnerin verbindlich. Es

wurde festgestellt, dass der Angestellte berufsinvalid ist. Das

Arbeitsverhältnis ist nach § 19 VVPG aufzulösen. So heisst es dort denn auch in

Absatz 3 letzter Satz: Die Auflösung ist der betroffenen Person mindestens

einen vollen Monat im Voraus mitzuteilen.

2.

Es ist daher durchaus angezeigt und sinnvoll, die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einen Sonderfall zu betrachten, der von

§ 31 PG, jedenfalls unter den gegebenen Umständen – der Beschwerdeführer war

seit langem krank, die Anstellungsbehörde ordnete unter Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften eine vertrauensärztliche Untersuchung an und der

Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit war erloschen –, nicht erfasst wird:

Bei einer formalen Betrachtung stellt die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses zwar eine belastende Verfügung für den Angestellten dar;

indessen ist die Entlassung invaliditätshalber in materieller Hinsicht nicht

mit einer Kündigung, Versetzung etc. vergleichbar. Anstelle des hier ohnehin

erloschenen Lohn(fort-)zahlungsanspruches (vgl. § 99 VVPG) tritt ein

Rentenanspruch. Eine Weiterbeschäftigung des Angestellten im Rahmen des

bisherigen Arbeitsverhältnisses fällt wie gesagt ausser Betracht, da Berufsinvalidität

festgestellt wurde. Daran ist die Beschwerdegegnerin als Anstellungsbehörde

gebunden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte gerne seine

verbliebene Restarbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten der Beschwerdegegnerin

zur Verfügung gestellt, so wäre das nur – aber immerhin – im Rahmen eines neuen

Anstellungsverhältnisses, das den veränderten Umständen Rechnung trägt,

möglich. Dazu ist dem Beschwerdeführer aber nicht notwendigerweise vor

Aussprache der Entlassungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren.

Mit anderen Worten: Bei einer teleologischen und

systematischen Auslegung des Personalgesetzes und der Bestimmungen über die

Versicherungsleistungen der Beamtenversicherungskasse und unter

Berücksichtigung der besonderen Natur der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

invaliditätshalber ist der Schluss zulässig, dass § 31 PG keine Anwendung

findet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bestimmt sich

daher nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.

Aus dieser Bestimmung kann aber nicht abgeleitet werden, dass der

Beschwerdeführer zwingend vor Erlass der Verfügung anzuhören ist. Umfang und

Tragweite des Anspruchs auf vorgängige Äusserung und Anhörung bestimmen sich

nach der konkreten Situation und der Interessenlage im Einzelfall (Albertini,

S. 280 mit Hinweisen). Die Berufsinvalidität des Beschwerdeführers steht ausser

Frage, sodass nicht ersichtlich ist, welche Interessen der Beschwerdeführer

durch eine vorgängige Anhörung wahren wollte. Das vom Beschwerdeführer angeführte

Interesse, seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten der

Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen, konnte er auch durch das

nachträglich erfolgte Gespräch mit der Beschwerdegegnerin verfolgen. Damit kann

jedenfalls im Ergebnis nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin das

Rekursverfahren verursacht habe.

Für richtiges Protokoll,

Der Gerichtssekretär: