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Entscheid

PB.2005.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00032

12. September 2005Deutsch16 min

(URT.2005.8875)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 kündigte die Schulpflege

X As Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2004. Auf Ersuchen As hin

begründete die Schulpflege X am 9. Juni 2004 die Kündigung und hielt

gleichzeitig berichtigend fest, das Anstellungsverhältnis dauere bis 15. August

2004.

Mit Klage vom 14. Februar 2005 liess A beim

Verwaltungsgericht beantragen, die Schulgemeinde X sei unter

Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihm wegen ungerechtfertigter Kündigung

sowie als Dienstaltersabfindung insgesamt Fr. 33'500.- zu bezahlen. Mit Beschluss

vom 28. Februar 2005 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein

und leitete sie zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat Y weiter.

Erwägungen

II.

In der Folge trat der Bezirksrat Y mit Beschluss vom 21. April

2005.

auf den Rekurs As wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht ein.

III.

Dagegen liess A am 24. Mai 2005 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Beschluss des Bezirksrates Y vom

21.

April 2005 aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung

an diesen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gemeinde X.

Der Bezirksrat Y verzichtete ausdrücklich auf

Vernehmlassung; die Gemeinde X liess Abweisung der Beschwerde beantragen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten As.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des

Bezirksrats zuständig. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers

wegen Fristversäumnis (fehlende Prozessvoraussetzung) nicht eingetreten; der

formell unterlegene Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeerhebung an das

Verwaltungsgericht legitimiert (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98, § 64 N. 2). Auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

Dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid liegt in der

Sache ein Streitwert von über Fr. 20'000.- zu Grunde, sodass die

Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen ist (vgl. § 38

Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1

Der

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2005 hält fest, dass die

Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis im Beschwerde- und

nicht im Klageverfahren auszutragen sei, da die anwendbare kommunale

Personalverordnung (PVO) auf den Anfechtungsweg verweise (PK.2005.00001, E. 3).

Steht dem Gekündigten mithin nur das Beschwerdeverfahren

offen, so muss er betreffend seine Ansinnen beim kündigenden Gemeinwesen

zunächst regelmässig eine Verfügung erwirken. Diese Verfügung ist alsdann mit

Rekurs anfechtbar. Die Klage des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2005

hätte daher gemäss § 80c in Verbindung §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1

VRG in diesem Sinne an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden können. Das

hätte jedoch angesichts der offenbar ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin

einen formellen Leerlauf bedeutet, sodass die Kammer aus prozessökonomischen

Gründen die Klage zur Behandlung als Rekurs an den dafür zuständigen Bezirksrat

weiterleitete.

Schliesslich verwies die Kammer auf § 5 Abs. 2 Satz 2

VRG, wonach für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei

der unzuständigen Behörde massgebend ist. Der Zeitpunkt der Klageeinreichung

beim Verwaltungsgericht ist demnach entscheidend zur Festlegung, ob der

Beschwerdeführer seine Ansinnen (Entschädigungs- und Abfindungsanspruch)

rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin anhängig gemacht habe, es sei denn,

diese habe bereits darüber verfügt (VGr, 28. Februar 2005, PK.2005.00001, E. 4).

2.2

Die

Vorinstanz trat alsdann auf die zur Behandlung als Rekurs an sie

weitergeleitete Klage vom 14. Februar 2005 wegen Fristversäumnis nicht

ein: Sollte man dem Beschwerdeführer auch nicht anlasten wollen, dass er direkt

Klage an das Verwaltungsgericht eingereicht habe, anstatt bei der

Beschwerdegegnerin nach erfolgter Begründung der Kündigung (9. Juni 2004)

eine anfechtbare Verfügung zu verlangen bzw. innert 30-tägiger Frist zur

Geltendmachung seiner Forderungen Rekurs gegen die sinngemässe Verfügung über

die Auflösung des Dienstverhältnisses zu erheben, so müsse sich der

Beschwerdeführer mindestens anlasten lassen, dass auch die Klage ans

Verwaltungsgericht nicht fristgerecht eingereicht worden sei.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass

mit der Klageeinreichung am 14. Februar 2005 die 180-tägige Frist nach Art. 336b

Abs. 2 des Obligationenrechts (OR), der gemäss dem Verweis in Art. 22

Abs. 3 PVO zur Anwendung gelange, eingehalten sei. Auch bezüglich des

Abfindungsanspruches seien allfällige Fristen gewahrt, da gemäss dem Beschluss

des Verwaltungsgerichts die vorgängige Erwirkung einer anfechtbaren Verfügung

im vorliegenden Verfahren nicht notwendig gewesen sei und somit eine nicht

einzuholende Verfügung auch keine Fristen auslösen könne. Sodann stelle die Kündigungsbegründung

vom 9. Juni 2004 keine Verfügung dar, und es sei letztlich absolut stossend,

würde der Beschwerdeführer seiner Rechte betreffend die Folgen der Kündigung

verlustig gehen, nur weil die Beschwerdegegnerin die korrekten Formalien einer

ordnungsgemässen Kündigung nicht eingehalten habe.

Die Beschwerdegegnerin bringt schliesslich vor, die Frist

gemäss Art. 336b Abs. 2 OR komme vorliegend nicht zur Anwendung. Das

Verwaltungsgericht habe sich zudem zur Frage der Fristwahrung richtigerweise

gar nicht geäussert. Hierfür seien gemäss Art. 75 PVO die Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar. Da der Kündigungsbegründung vom 9. Juni

2004.

Verfügungscharakter zukomme, habe diese den Fristenlauf ausgelöst.

3.

3.1

Rechtsgrundlage

für das zwischen den Parteien bestehende, per Mitte August 2004 aufgelöste

Anstellungsverhältnis bildet die kommunale Personalverordnung der Beschwerdegegnerin.

Nach deren Bestimmungen zum Rechtsschutz (Titel VII) sind personalrechtliche

Anordnungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 73 PVO) und

die Angestellten vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören (Art. 74

Abs. 1 PVO). Der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch

das Gemeindepersonal richtet sich, soweit die Personalverordnung nichts

Abweichendes regelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (Art. 75 PVO).

Nach Art. 22 PVO wird die Kündigung durch die

Anstellungsinstanz schriftlich mitgeteilt. Innerhalb der Kündigungsfrist kann

der oder die Angestellte eine Begründung verlangen; andernfalls wird das Recht

auf Anfechtung verwirkt. In der Kündigung ist auf den Begründungsanspruch und

die Verwirkungsfolgen hinzuweisen (Art. 22 Abs. 1 PVO). Erweist sich

die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird

der oder die Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die

Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die

missbräuchliche Kündigung (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 PVO).

3.2

Mit

Schreiben vom 16. Dezember 2003 kündigte die Schulpflege X das Anstellungsverhältnis

mit dem Beschwerdeführer auf Ende Juli 2004. Das Schreiben wies weder auf den

Begründungsanspruch und die Verwirkungsfolgen hin noch enthielt es eine

Rechtsmittelbelehrung. Am 26. Mai 2004 wandte sich der Rechtsanwalt des

Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und verlangte gestützt auf Art. 22

Abs. 1 PVO die Begründung der Kündigung. Die Beschwerdegegnerin begründete

am 9. Juni 2004 die Kündigung, ohne dieses Schreiben mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Der Anwalt des Beschwerdeführers gelangte am 6. Juli

2004.

wiederum an die Beschwerdegegnerin: Die Begründung der Kündigung werde vom

Beschwerdeführer nicht akzeptiert, da sie sachlich unzutreffend sei. Hinzu

komme, dass eine Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten

des Angestellten nach Art. 23 PVO nur dann erfolgen dürfe, wenn dem

Angestellten zuvor eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten

eingeräumt worden sei. Die Vorwürfe müssten zudem durch eine Mitarbeiterbeurteilung

belegt worden sein. Er, der Anwalt, sei der Auffassung, dass im vorliegenden

Fall eine missbräuchliche bzw. sachlich nicht gerechtfertigte Kündigung erfolgt

sei, was gemäss Art. 22 Abs. 2 PVO in Verbindung mit Art. 336a

OR einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers von bis zu sechs

Monatslöhnen zur Folge habe. Des Weiteren stehe seinem Klienten eine Abfindung

von bis maximal 15 Monatslöhnen zu. Um die Angelegenheit vor Beschreitung des

Rechtsweges gütlich zu regeln, schlage er daher ein gemeinsames Gespräch vor.

Einigungsversuche scheiterten in der Folge.

Schliesslich liess der Beschwerdeführer am 14. Februar

2005.

Klage beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, ihm eine

Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung in der Höhe von fünf

Monatslöhnen sowie eine Abfindung in der Höhe von 8.4 Monatslöhnen zu bezahlen.

4.

Zu klären ist, ob betreffend die geltend gemachten

Ansprüche des Beschwerdeführers eine anfechtbare Verfügung der

Beschwerdegegnerin vorliegt und ob, gegebenenfalls, hiergegen rechtzeitig

Rekurs erhoben wurde. Fehlte es an einer Verfügung als Anknüpfungsobjekt für

die als Rekurs zu behandelnde Klage, so wäre zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

rechtzeitig seine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin

geltend gemacht hat (vorn 2.1).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vorn 2.2 Abs. 1)

ist nicht darauf abzustellen, ob – wäre denn der Klageweg zu beschreiten – die

Klage fristgerecht eingereicht worden sei, zumal diese ohnehin an keine Frist

gebunden ist (§ 80c in Verbindung mit § 83 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 83

N. 5; – lediglich der mit der Klage geltend gemachte materiellrechtliche

Anspruch kann verjähren oder verwirken).

4.1

Wird auf

dem Rechtsweg die Rechtmässigkeit einer Kündigung in Frage gestellt, so ist

gemäss Lehre und bisheriger Rechtsprechung nicht zwischen der Anfechtung der

Kündigung als solcher und den vermögensrechtlichen Folgen der Kündigung zu

unterscheiden:

Vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer

Kündigung sind ebenfalls im Anfechtungsverfahren zu beurteilen; es bedarf zur

Öffnung des Anfechtungswegs, der ohnehin nicht zur Wiedereinstellung des

Betroffenen führen kann (vgl. § 80 Abs. 2 VRG), nicht einer

zusätzlichen Verfügung über die geltend gemachten Forderungen; vielmehr muss

der Betroffene zur Geltendmachung seiner Forderungen rechtzeitig Rekurs gegen

die Verfügung über die Auflösung des Dienstverhältnisses erheben. Die

vermögensrechtlichen Forderungen müssen mit anderen Worten bereits mit dem

Rekurs gestellt werden (VGr, 3. November 2004, PB.2004.00021, E. 3 Abs. 3,

www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 2, § 80 N. 4). – Ob

dies für sämtliche im Zusammenhang mit einer Kündigung stehenden Forderungen

gilt, erscheint zwar fraglich; indessen ist darauf, wie die nachstehenden

Ausführungen zeigen, nicht näher einzugehen.

4.2

Wie

gesehen kündigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Dezember

2003.

das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer, und auf dessen

Verlangen begründete sie am 9. Juni 2004 die Kündigung. Daraufhin erhob

der Beschwerdeführer innerhalb der Kündigungsfrist Einsprache: In der Meinung,

dass Art. 336b OR anwendbar sei, brachte er im Schreiben vom 6. Juli

2004.

klar zum Ausdruck, dass er mit der Entlassung nicht einverstanden sei, da

diese sowohl formell als auch materiell mangelhaft, das heisst ungerechtfertigt

sei (vorn 3.2 Abs. 2; vgl. zur Einsprache nach Art. 336b OR als einer

Voraussetzung für das Entstehen des Entschädigungsanspruchs bei

missbräuchlicher Kündigung BGr, 8. April 2004,4C.39/2004, E. 2.1, www.bger.ch).

– Indessen ist Art. 336b OR betreffend das Verfahren bei missbräuchlicher

Kündigung vorliegend nicht massgebend, verweist doch Art. 22 Abs. 2

und 3 PVO lediglich in materieller Hinsicht (Missbrauchstatbestände, Bemessung)

auf die Bestimmungen des Obligationenrechts, währenddem das Verfahren zur

Geltendmachung des Entschädigungsanspruches durch Art. 22 Abs. 1 und Art. 73 ff.

PVO (vorn 3.1) geregelt wird.

Art. 22 Abs. 1 PVO sieht vor, dass das Recht auf

Anfechtung verwirkt wird, wenn der oder die Angestellte nicht innerhalb der Kündigungsfrist

eine Begründung der Kündigung verlangt. Mit der Begründung der Kündigung bringt

das kündigende Gemeinwesen damit – eindeutig und klar – zum Ausdruck, dass es

die Kündigung für rechtmässig halte und nicht davon absehe. Eine eigentliche

Einsprache gegen die Kündigung beim Kündigenden, wie es Art. 336b OR

verlangt, sieht die kommunale Personalverordnung demnach nicht vor. Diese

unterschiedliche Regelung rechtfertigt sich, weil im öffentlichen Dienstrecht

ohnehin in der Regel der oder die Angestellte vor dem Aussprechen der Kündigung

anzuhören ist (Art. 74 PVO; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999), andernfalls die Kündigung an einem formellen Mangel

leidet.

4.3

Spätestens

die Begründung der Kündigung ist daher mit Rekurs anfechtbar, wenn nicht

bereits die Kündigung – was in der Praxis trotz der in vielen Personalerlassen

gleich lautenden Bestimmung wie jener von Art. 22 Abs. 1 PVO häufig

vorkommt (vgl. etwa VGr, 6. Juli 2005, PB.2005.00013, E. 2.1,

www.vgrzh.ch) – mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Mit diesem sind,

jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung (vorn 4.1), alle im Zusammenhang

mit der Kündigung stehenden vermögensrechtlichen Forderungen geltend zu machen,

sodass es nicht notwendig ist, vom kündigenden Gemeinwesen diesbezüglich eine

Verfügung zu verlangen, um den Anfechtungsweg zu öffnen (vgl. aber vorn 2.1 Abs. 2;

VGr, 14. August 2002, PK.2002.00003, E. 2f/aa, www.vgrzh.ch = RB 2002

Nr. 25 = ZBl 104/2003, S. 428 ff.; ferner VGr, 18. Juli

2001, PK.2001.00003, E. 4 [betreffend im Anfechtungsverfahren geltend zu

machende haftungsrechtliche Ansprüche aus durch Verfügung begründeten

öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen], und 26. September 2002,

PK.2002.00004, E. 4 [betreffend Lohnnachzahlung] – je unter www.vgrzh.ch).

Die schriftliche Begründung der Kündigung vom 9. Juni

2004.

ist – wie bereits die Kündigung selbst – ohne weiteres als Verfügung zu

qualifizieren. Die Auflösung eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses

ist grundsätzlich nur durch eine begründete Verfügung zulässig. Die Kündigung

ist als personalrechtliche Anordnung (Verfügung) ein individueller, an einen

bestimmten Adressaten gerichteter Hoheitsakt, durch welchen das Dienstverhältnis

in verbindlicher Weise beendet wird (Andreas Keiser, Rechtsschutz im

öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 199+207).

Abzustellen ist dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff; die

fehlende Verfügungsform bedeutet mit anderen Worten nicht, dass keine Verfügung

vorliegt (vgl. zum Verfügungsbegriff VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4.2

Abs. 1 f., mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

4.4

Als

erstinstanzliche Verfügung ist die Kündigung schriftlich mitzuteilen und mit

einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche

Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet (Art. 73

PVO, § 10 Abs. 2 VRG). Auf eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung

kann verzichtet werden, wenn in der Kündigung gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3

PVO auf den Begründungsanspruch und die Verwirkungsfolgen hingewiesen wird

(vgl. auch allgemein § 10a Abs. 2 lit. a VRG).

Weder die Kündigung vom 16. Dezember 2003 noch die

Begründung der Kündigung vom 9. Juni 2004 (vorn 3.2) entsprachen diesen

Erfordernissen. Dabei stellt das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung eine

mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der dem Beschwerdeführer kein

Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn er sich in guten Treuen darauf verlassen

durfte; der Eröffnungsfehler hat aber nicht die Nichtigkeit der Kündigung zur

Folge (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich

etc. 2002, Rz. 976+1645).

4.5

Zu prüfen

ist demnach, ob mit der Klageeinreichung des Beschwerdeführers vom 14. Februar

2005.

nach dem Grundsatz von Treu und Glauben trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung

rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni

2004.

erhoben wurde:

Nach der (strengen)

Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts wird als

allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide definitiv werden, wenn sie

nicht innert einer bestimmten Frist angefochten werden. Das Fehlen jedwelcher

Angabe sollte einen geradezu veranlassen, sich umgehend zu informieren (BGE 119

IV 330 E. 1c = Pra 84/1995 Nr. 239). Entsprechend wird vom

Rechtsuchenden erwartet, dass er sich nach dem zulässigen Rechtsmittel

erkundigt und letztlich innert angemessener und vernünftiger Frist allenfalls

ein solches ergreift (VGr, 3. November 2004, PB.2004.00021, E. 4.1,

und 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 2.3, und 9. Juni 2004,

VB.2004.00105, E. 4.2.2 mit Hinweis, alle unter www.vgrzh.ch; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, S. 242

mit Hinweisen). Fehlt einer Anordnung nicht nur die Rechtsmittelbelehrung,

sondern ist auch umstritten, ob überhaupt deren Verfügungscharakter erkennbar

war, vermag allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen

Partei die Unklarheit eines formal nicht als Verfügung abgefassten Schreibens aufzuwiegen

(BGE 129 II 125 E. 3.3 f., mit Hinweisen; VGr, 11. Mai

2005, PB.2005.00002, E. 5.1 Abs. 3, www.vgrzh.ch).

Sowohl die Beschwerdegegnerin –

anders lässt sich ihr Vorgehen nicht interpretieren – als auch der Beschwerdeführer

gingen davon aus, dass das Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage beruhe

und für die Durchsetzung daraus fliessender Forderungen der Klageweg zu beschreiten

sei. Einzig durch die Konsultation der einschlägigen Bestimmungen der kommunalen

Personalverordnung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist solches nicht auszuschliessen.

Die Bedeutung und Tragweite von Art. 13 PVO (Entstehung des Arbeitsverhältnisses

durch Verfügung oder öffentlichrechtlichen Vertrag), Art. 22, 73 ff.

PVO (Kündigungs- und Rechtsschutzbestimmungen) in Verbindung mit §§ 74 Abs. 1,

79.

und 80a VRG erschliesst sich erst durch Studium der (publizierten)

verwaltungsgerichtlichen Praxis (grundlegend VGr, 14. August 2002,

PK.2002.00003, E. 2, www.vgrzh.ch = RB 2002 Nr. 25 = ZBl 104/2003,

S. 428 ff.). Eine grobe (prozessuale) Unsorgfalt ist dem Beschwerdeführer

bzw. dessen Rechtsanwalt daher nicht vorzuwerfen, da selbst von einem rechtskundigen

Vertreter nicht erwartet werden kann, dass er neben dem massgebenden Gesetzestext

auch Literatur oder Rechtsprechung nachschlage (vgl. BGE 112 Ia 305 E. 3;

ferner BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001, E. 3c am Ende,

www.bger.ch).

Hinzu kommt schliesslich, dass

man sich – wollte man entgegen dem vorstehend Gesagten dem Rechtsanwalt des

Beschwerdeführers eine grobe Unsorgfalt vorwerfen – fragen müsste, ob nicht die

Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2004 an die Beschwerdegegnerin

als Rekurs zu betrachten wäre, welchen diese nach § 5 Abs. 2 Satz 1

VRG von Amtes wegen an den Bezirksrat hätte weiterleiten müssen (vgl. BGE 122

IV 344 E. 4f; VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 5.3 Abs. 2,

www.vgrzh.ch).

4.6

Die

Vorinstanz ist demnach zu Unrecht nicht auf die zur Behandlung als Rekurs an

sie weitergeleitete Klage des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist

gutzuheissen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von der

unterliegenden Partei zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG); die Beschwerdegegnerin ist überdies verpflichtet, den

Beschwerdeführer für seine Umtriebe im Verfahren vor Verwaltungsgericht

angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). – Der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz fusst nicht auf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften oder

des rechtlichen Gehörs (vgl. § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2

VRG), sondern auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung der

Eintretensvoraussetzungen. Schon darum ist eine Auferlegung der Gerichtskosten

bzw. der Parteientschädigung – in Anwendung des Verursacherprinzips – zulasten

der Vorinstanz nicht angezeigt (vgl. dazu jüngst VGr, 11. Juli 2005,

VB.2005.00001, E. 4.2 f. mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrates Y vom 21. April

2005.

wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung als Rekurs an

diesen zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung von Fr. 400.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

5.

Mitteilung

an …