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Entscheid

PB.2005.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00039

28. Juni 2006Deutsch21 min

(URT.2006.9353)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Mit Urteilen vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und

Einzelklägerinnen betreffend die lohnmässige Einreihung von Krankenschwestern

sowie von Physio- und Ergotherapeutinnen teilweise gut. Das Gericht stellte im

Wesentlichen insoweit eine Diskriminierung fest, als diese Berufsgruppen in der

Grundfunktion unterhalb der Lohnklasse 14 eingereiht waren. Dies bedeutete in

der Regel einen Anstieg um zwei Klassen (VK.1996.00011, E. 10c; VK.1996.00015,

E. 10c; VK.1996.00017, E. 10d [alles unter www.vgrzh.ch]). Am 16. Mai 2001 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit

Beschluss 707/2001 einen Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe).

Demnach sind Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu

in die Lohnklasse 14 und Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I in

die Klasse 13 einzureihen.

B.

A ist seit dem 1. Juni 1998 als diplomierter

Psychiatriepfleger im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst der Universität

Zürich (KJPD) tätig. Auf den 1. Juli 2001 wurde er um zwei Klassen von der

Lohnklasse 13 in die Lohnklasse 15 Erfahrungsstufe (ES) 8 angehoben.

C.

In einem an das Pflegepersonal und die Therapierenden

gerichteten Schreiben vom 26. November 2002 setzte der KJPD die Adressaten

davon in Kenntnis, eine Spezial­re­vi­sion der Finanzkontrolle habe bezüglich

der auf den 1. Juli 2001 vorgenommenen Über­führung ergeben, dass die

Mitarbeitenden im KJPD teilweise zu hoch eingereiht worden seien. Aus Gründen einer

rechtsgleichen Behandlung der kantonalen Angestellten und Betriebe würden daher

die diplomierten Pflegenden und die Physio- und Ergotherapierenden in der

Grundfunktion in die Lohnklasse 14 eingereiht. Nur Mitarbeitenden, die

besondere Aufgaben wahrnähmen oder über eine Zusatzausbildung verfügten, stehe

die Lohnklasse 15 offen. 18 Mitarbeitende würden daher von der Lohnklasse 15 in

die Lohnklasse 14 zurückgestuft. Die Lohnreduktionen würden nach ein bis sechs

Monaten wirksam, je nach individueller Kündigungsfrist. Weiter wurde

festgehalten, die Sozialpädagogen und

-pädagoginnen seien von dieser Aktion nicht betroffen. Mit Verfügung des KJPD

vom 16. Dezember 2002 wurde A die Rückstufung von der Lohnklasse 15 ES 8

in die Lohnklasse 14 ES 8 per 1. April 2003 eröffnet.

Erwägungen

II.

A.

A rekurrierte gegen die Rückstufung an die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 29. August

2003.

abwies.

B. Die

dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 20. April

2004.

teilweise gut. Das Gericht qualifizierte die Behauptung, wonach die

Rückstufung in Lohnklasse 14 geschlechtsdiskriminierend sei, als glaubhaft.

Wegen ungenügender Abklärung des Sachverhalts wurde die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen mit der Folge, dass dem Kanton Zürich der Hauptbeweis dafür

zukam, dass die Rückstufung keine Diskriminierung darstellt.

C. Im

Sinne des Rückweisungsentscheids wurden für das Pflegefachpersonal KJPD Arbeitsumschreibungen

erstellt, welche das kantonale Personalamt nach der Methode der

"Vereinfachten Funktionsanalyse" (VFA) bewertete. Als Ergebnis hielt

das Personalamt im Bericht vom 12. Juli 2004 fest, dass die zu

beurteilende Tätigkeit einen der Grundfunktion Pflege auf DN II entsprechenden

Arbeitswert aufweise und somit in Klasse 14 einzureihen sei. Gestützt darauf

verfügte die Gesundheitsdirektion im neuen Entscheid vom 21. Juni 2005

wiederum die Abweisung des Rekurses.

III.

Am 5. August 2005 erhob A gegen den

neuen Rekursentscheid wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er

beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn weiterhin in

Lohnklasse 15 einzureihen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des

Kantons Zürich. Die Gesundheitsdirektion ersucht, die Beschwerde ab­zuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst ver­wies

im Wesentlichen auf seine früheren Stellungnahmen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion

über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das

Lohngefüge vom Verwaltungsgericht stets insoweit überprüfbar, als es darum

geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung

ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b,

www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451;

Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff.,

217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 74 N. 12). In der vorliegenden Streitigkeit stellt sich unter anderem

die Frage nach einer lohnmässigen Diskriminierung der überwiegend weiblich

identifizierten Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Tätigkeit der

Polizeisoldaten. Bereits dies begründet die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts.

Im Übrigen ist die Einreihung

in Besoldungsklassen und -stufen trotz § 74 Abs. 2 VRG stets dann

überprüfbar, wenn ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aufgrund von

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

besteht. Nach der neueren Rechtsprechung stellen Vermögensansprüche aus dem

öffent­lichrechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche

Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.

Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden

Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wah­ren haben und

an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (vgl. EGMR, 8. Dezember

1999, Pellegrin, 28541/95, § 66 in Verbindung mit §§ 37-41,

Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009,

E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 24 mit weitern Hinweisen). Dies

trifft für das Pflegepersonal nicht zu. Auf die Beschwerde ist somit auch unter

diesem Gesichtspunkt einzutreten.

1.2

Streitigkeiten

vor Verwaltungsgericht, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt,

werden durch den Einzelrichter behandelt (§ 38 Abs. 2 VRG). Bei einem

noch andauernden Dienstverhältnis gelten als Streitwert die strittigen

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeit­punkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich Ansprüchen bis zur nächstmög­lichen Auflösung des

Dienstverhältnisses (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998

Nr. 48).

Die Beschwerde wurde beim Gericht im August 2005 anhängig

gemacht. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. § 17 Abs. 1

lit. c des Personalgesetzes vom 27. Septem­ber 1998) ist demnach für

die Berechnung des Streitwerts der Zeitraum vom 1. April 2003 bis 30. November

2005.

massgeblich. Aus der Differenz zwischen den Einreihungsklassen 14 und 15

auf der Erfahrungsstufe 8 resultiert beim Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers

(ca. 70 %) ein Streitwert von rund Fr. 8'300.-.

Obschon die Behandlung der Beschwerde aufgrund dieses

Streitwertes an sich die einzelrichterliche Zuständigkeit begründen würde, kann

die Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen

werden (§ 38 Abs. 3 VRG).

2.

2.1

Gemäss dem

Diskriminierungsverbot von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März

1995.

(GlG) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts

– unter anderem namentlich bei der Entlöhnung – nicht benachteiligt werden. Auf

dieser Grundlage kann ein Lohngleichheitsanspruch auch geltend gemacht werden,

wenn "typische Frauenarbeit" schlechter entlöhnt wird als

"typische Männerarbeit" oder als Arbeit, die nicht

geschlechtsspezifisch zugeordnet ist. Dabei können Männer in so genannt

typischen Frauenberufen ebenso wie ihre Berufskolleginnen den

Lohngleichheitsanspruch geltend machen (vgl. Elisabeth Freivogel in: Margrith

Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungs­gesetz,

Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 115 und Anm. 140; Hansjörg

Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003, S. 113 ff.,

118.

und Anm. 51; VGr, 26. März 2003, PB.2003.0004, E. 1b,

www.vgrzh.ch).

Diskriminierend kann nicht bloss die ungleiche Bezahlung von

gleicher (identischer) Arbeit sein, sondern auch ungleiche Entlöhnung von

verschiedener (inhaltlich anderer), aber gleichwertiger Arbeit. Schliesslich

kann sich selbst bei ungleichwertiger Arbeit eine unverhältnismässig tiefere

Entlöhnung diskriminierend auswirken (vgl. Freivogel, Art. 3

Rz. 100 ff.). Es können somit auch Tätigkeiten verschiedenartiger

Natur miteinander verglichen werden. Anders liesse sich etwa eine der

Entlöhnung typischer Frauenberufe innewohnende versteckte Diskriminierung nicht

aufdecken. Der Vergleich zwischen ver­schiedenen Berufen macht es häufig nötig,

die betreffenden Tätigkeiten einer Arbeits­platzbewertung zu unterziehen (VGr,

22.

Januar 2001, VK.1996.00011, E. 2b mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.2

Grundlage

für die Arbeitsplatzbewertung im kantonalen Besoldungswesen ist die Vereinfachte

Funktionsanalyse (VFA), mit welcher sich der Arbeitswert einer Funktion nach

den sechs Kriterien Ausbildung und Erfahrung (K1), Geistige Anforderungen (K2),

Verantwortung (K3), Psychische Anforderungen/Belastungen (K4), Körperliche

Anforderungen/Belastungen (K5) und Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle

Arbeitsbedingungen (K6) ermitteln lässt.

2.3

In den

erwähnten Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 bildete die

nicht weiblich identifizierte Tätigkeit der Polizeisoldaten die Vergleichsfunktion.

Diese war vom Kanton Zürich in der Grundfunktion nach den oben genannten

Kriterien wie folgt bewertet worden (VK.1996.00011, VK.1996.00015,

VK.1996.00017, je E. 4d und unter www.vgrzh.ch):

Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse

Polizeisoldat 2,5 2,0 2,0 3,5 3,0 3,0 326,5 14

Die Arbeitswertpunkte je Kriterium errechnet sich nach der

Tabelle "Gewichtung-Stufenwertverlauf". Die Zuordnung des total

errechneten Arbeitswertes zu einer bestimmten Lohnklasse ergibt sich aus der

Tabelle zu den Klassengrenzen.

Um eine Diskriminierung gegenüber den Polizeisoldaten zu

beseitigen, ergaben sich für die Berufe aus dem Pflege- und Therapiebereich

grundsätzlich folgende (minimale) Bewertungen (VK.1996.00011, VK.1996.00015,

VK.1996.00017, je E. 9h):

Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse

Dipl.

Krankenpflegende 2,5 2,0 2,5 3,5 3,0 3,0

346,0 14

Physiotherapeut/in 2,5 2,5 2,0 3,0 3,5 2,0

344,5 14

Ergotherapeut/in 2,5 2,5 2,0 3,0 3,0 2,0

337,5 14

2.4

Nach dem

Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Sache

gelangte das kantonale Personalamt in seinem Bericht vom 12. Juli 2004 für

die Pflegefachpersonen KJPD zur selben Bewertung wie allgemein für die Dipl.

Pflegefachpersonen DN II, mithin zu folgendem Ergebnis:

Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse

Dipl.

Pflegefachperson KJPD 2,5 2,0 2,5 3,5 3,0 3,0

346,0 14

Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz folgt dieser Bewertung.

2.5

Wie das

Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid festhielt, hat sich die

Behauptung, wonach die Rückstufung geschlechtsdiskriminierend sei, als

glaubhaft er­wiesen. Es ist somit aufgrund der inzwischen getätigten

Abklärungen zu prüfen, ob plausible, nicht diskriminierende Gründe für eine

lohnmässige Rückstufung des Beschwerdeführers vorliegen.

Dabei ist zu beachten, dass dem Verwaltungsgericht eine

Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtskontrolle, nicht

jedoch die Ermessensüberprüfung zusteht. Etwas anderes lässt sich auch aus dem

Gleichstellungsgesetz nicht ableiten (BGE 125 II 385 E. 5d).

Die Bewertung und Einstufung einer bestimmten Tätigkeit oder

Funktion ist weder eine reine Sach- noch Rechts- noch Ermessensfrage, sondern

enthält Elemente von allen dreien (BGE 125 II 385 E. 5b). Allerdings

handelt es sich dabei nicht um Ermessensfragen im engeren Sinn. Das würde nur

dann zutreffen, wenn die Verwaltungsbehörde befugt wäre, als gleichwertig

beurteilte Tätigkeiten in einem bestimmten (Ermessens-)Rahmen einer höheren

oder tieferen Klasse zuzuweisen. Steht die Gleichberechtigung von Mann und Frau

in Frage, wird jedoch durch Art. 8 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 gerade dies untersagt; für gleichwertige Arbeit besteht

Anspruch auf gleichen Lohn. Hingegen trifft es zu, dass der unbestimmte

Rechtsbegriff der Gleichwertigkeit (von Arbeitstätigkeiten)

Beurteilungsspielräume schafft, die in erster Linie die politischen Behörden

auszufüllen haben. Auch wenn Bewertungsfragen, wie das Bundesgericht wiederholt

festgehalten hat (BGE 125 II 385 E. 5c, 118 Ia 35 E. 3b), vom

Gericht zu überprüfende Rechtsfragen darstellen, hat es sich deshalb bei der

Nachprüfung der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Bewer­tungen Zurückhaltung

aufzuerlegen. Das gilt in besonderem Masse, wenn die Verwaltungsbehörde im

Bemühen um ein nach den herrschenden gesellschaftlichen Auffassungen

"gerechtes" Lohnsystem eine Arbeitsbewertung nach einem anerkannten

Verfahren durchgeführt hat, welches durch den möglichst weitgehenden Einbezug

der Betroffenen und ihrer Verbände einen hohen Grad von Akzeptanz erreicht hat.

Das Gericht besitzt nicht das von den Projektgremien im Lauf des Verfahrens

erworbene und durch Expertentätigkeit unterstützte Würdigungsvermögen und kann

es sich auch mit Hilfe eines oder einer Sachverständigen im Nachhinein und

ausserhalb des konkreten Bewertungsprozesses nicht aneignen. Das Gericht, das

ohnehin nicht die absolute Richtigkeit der Einstufungen, sondern nur unter dem

Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots unzulässige Unterscheidungen fest­zustellen

hat, hält sich deshalb zurück bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen, die

aufgrund eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgeführten

Bewer­tungsverfahrens zustande gekommen sind. Das Gericht beschränkt sich auf

die Prüfung, ob die Verwaltung sich an die für das Bewertungsverfahren

aufgestellten Regeln gehalten hat, ob alle massgeblichen Umstände ermittelt und

berücksichtigt, ob die Wertungen nach nachvollziehbaren Kriterien und mit

gleichen Massstäben vorgenommen und ob Abweichungen gegenüber den Einreihungen,

wie sie sich aufgrund der im ana­lytischen Bewertungsverfahren erzielten

Arbeitswertpunkte ergeben, sachlich gerechtfertigt und durch die Verwaltungsbehörde

oder die Projektgremien hinreichend begründet worden sind (VGr, 22. Januar

2001, VK.1996.00011, VK.1996.00015, VK.1996.00017, je E. 3 [alles unter

www.vgrzh.ch]).

3.

3.1

In

Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung) bewertete die Vorinstanz die Funktion

des Beschwerdeführers mit 2,5. Dies entspricht der Arbeitsbewertung für

allgemein in der Grundfunktion tätige Pflegefachpersonen und ebenso der

Bewertung, wie sie der Beschwerdegegner für die Polizeisoldaten vorgenommen hat

(vgl. vorn 2.3 f.).

3.2

Das

Verwaltungsgericht hat sich im Pflegebereich und ähnlichen Berufen schon wiederholt

mit der Bewertung des Kriteriums 1 (Ausbildung und Erfahrung) befasst.

3.2.1

Im Leitentscheid aus dem Jahr 2001 stellte das Verwaltungsgericht bezüglich

der Krankenschwesternausbildung fest, dass die eigentliche Berufsausbildung

drei Jahre und das Mindestalter bei Beginn der Diplomausbildung 18 Jahre

betragen habe (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 9b/dd,

www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Die seinerzeitige Einstufung des Pflegeberufs

mit 2,0 in Kriterium 1 korrigierte das Gericht deshalb auf 2,5 (E. 9h).

Auf der Grundlage einer dreijährigen Ausbildung für Kranken­pflegende könnte es

bei einer Skalierung in 0,25-Schritten zwar denkbar sein, deren Funktion in K1

geringfügig tiefer zu werten als diejenige der Polizeisoldaten, also mit 2,25

(vgl. dazu VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 9b/ee, und 1. März

2006, PB.2005.00045, E. 3.2.4, je unter www.vgrzh.ch). Dies gilt jedoch

nicht für die vierjährige Pflege­ausbildung (DN II); hier ist die geforderte

Ausbildung und Erfahrung mindestens gleichwertig wie die Ausbildung und

Erfahrung, welche für die Polizeisoldaten verlangt werden. Auch bei einer

Skalierung in 0,25-Schritten, wie sie inzwischen in K1 erfolgt, ist für die

Pflegefachpersonen DN II die Bewertung 2,5 demzufolge zwingend. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz ist im Wert 2,5 eine mehrjährige Berufs­erfahrung

nicht mit enthalten; auch für die Funktion des Polizeisoldaten ist eine Berufs­erfahrung

nicht vorausgesetzt. Der Kanton Zürich bewertet die Tätigkeit der Pflegefachpersonen

DN II in K1 denn auch selbst mit 2,5.

3.2.2

Für Betreuerinnen und Betreuer in Wohnheimen wird als Grundanforderung eine

abgeschlossene Ausbildung im agogischen oder pflegerischen Bereich (zum Beispiel

DN I oder II, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege,

Behindertenbetreuung) mit einer Dauer zwischen drei und sechs Jahren gefordert.

Zusätzlich wird eine zweijährige Berufserfahrung vorausgesetzt (VGr, 1. März

2006, PB.2005.45, E. 3.2.3, und 12. April 2006, PB.2005.00053, E. 3.1,

je unter www.vgrzh.ch).

Für Krankenschwestern war eine

entsprechende Berufserfahrung nicht nötig. In K1 waren die Voraussetzungen bei

den Betreuenden demnach höher als seinerzeit bei den Krankenschwestern mit einer

bloss dreijährigen Ausbildung. Für die Betreuerinnen und Betreuer führte die

neben der im Minimum dreijährigen Ausbildung zusätzlich geforderte Berufs­erfahrung

von zwei Jahren – auch bei der Skalierung in 0,25-Schritten – zur Bewertung 2,5

(VGr, 1. März 2006, PB.2005.45, E. 3.2.4, www.vgrz.ch).

3.2.3

Die Bewertung von K1 mit 2,5 ergibt sich somit zwingend entweder dort, wo

neben der mindestens dreijährigen pflegerischen/agogischen Ausbildung

zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung verlangt werden (z.B. Betreuerinnen und

Betreuer) oder wo eine vierjährige pflegerische/agogische Ausbildung ohne

zusätzliche Berufserfahrung verlangt wird (z.B. Pflegefachpersonen DN II).

3.3

Für die

Funktion des Beschwerdeführers bestehen in K1 sowohl gegenüber den Betreuenden

als auch gegenüber den Pflegefachpersonen DN II weiter gehende Anforderungen:

3.3.1

Für die Pflegefachpersonen KJPD wird die Pflegeausbildung DN II mit einer

Dauer von vier Jahren verlangt. Insoweit besteht Übereinstimmung mit den

generellen Anforderungen an die Ausbildung der Pflegefachpersonen in der

Grundfunktion. Hinzu kommen indes weitere Erfordernisse: Für den Tagdienst wird

ein Mindestalter von 25 Jahren vorausgesetzt; zudem werden pädagogische

Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt oder zumindest die Bereitschaft, sich

diese anzueignen. Schliesslich wird eine rund zweijährige Berufserfahrung verlangt.

Für Nachtwachen ist eine Berufserfahrung von bis zu vier Jahren erwünscht;

sodann gilt auch für Nachtwachen ein zwingendes Mindesteintrittsalter von 25 Jahren.

Es mag zutreffen, dass zu­weilen auch Pflegefachpersonen ohne die erforderliche

Berufserfahrung eingestellt werden. Auf minimale Anforderungen kommt es jedoch

nicht an. Relevant ist vielmehr die normalerweise verlangte Ausbildung

und Erfahrung (VGr, 1. März 2006, PB.2005.00045, E. 3.2.4,

www.vgrzh.ch).

Die Kumulation der Erfordernisse einer vierjährigen

Pflegeausbildung DN II, einer rund zweijährigen Berufserfahrung und des

Mindesteintrittsalters von 25 Jahren führt zu einer höheren Bewertung als 2,5.

Da die vierjährige Pflegeausbildung DN II zwingend zum Wert 2,5 führt, ergibt

sich für die Funktion des Beschwerdeführers die um 0,25 erhöhte Stufe 2,75. Es

entspricht im Übrigen dem Konzept des Kantons Zürich, eine zwei- bis

vierjährige Erfahrung mit 0,25 Zusatzpunkten zu bewerten.

3.3.2

Auch im Vergleich mit den Betreuerinnen und Betreuern ergeben sich für die

Funktion des Beschwerdeführers klar höhere Anforderungen: Hinsichtlich der

Erfahrung sind die Erfordernisse zwar ungefähr identisch. Eine vierjährige

Ausbildung ist dagegen nur für die Pflegefachpersonen KJPD verlangt; für die

Betreuenden dauert die geforderte Ausbildung wie gesehen minimal drei Jahre.

3.4

Ausschlaggebend

ist allerdings der direkte Vergleich mit der Bewertung der Polizeisoldaten.

Daraus ergibt sich für die Funktion des Beschwerdeführers zwingend eine Bewertung

in K1 mit mehr als 2,5:

Der Beruf des Polizeisoldaten setzt im Wesentlichen eine

abgeschlossene Lehre und die einjährige Polizeischule voraus, also eine minimal

vierjährige Ausbildung, wovon jedoch nur ein Jahr berufsspezifischer Natur ist;

hinzu kommt das Mindestalter von 21 Jahren (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011,

E. 9b/dd, www.vgrzh.ch).

Die anspruchsvolle Krankenpflegeausbildung DN II dauert inzwischen

– wie die Polizeiausbildung – vier Jahre, ist aber über ihre ganze Länge

berufsspezifisch und somit wohl leicht höher zu gewichten. Für die

Pflegefachpersonen KJPD sind zudem – wie mehrfach erwähnt – im Minimum rund

zwei Jahre Berufserfahrung erforderlich und ist ein Mindestalter von 25 Jahren

vorgesehen. Diese in mehrfacher Hinsicht klar strengeren Anforderungen an

Ausbildung und Erfahrung machen deutlich, dass eine diskriminierungsfreie Bewertung

der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Polizeisoldaten eine

höhere Bewertung von K1 verlangt. Nachdem der Kanton die Funktion des

Polizeisoldaten in K1 mit 2,5 bewertet hat (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011,

E. 4d, www.vgrzh.ch), folgt für die Funktion des Beschwerdeführers demnach

mindestens die Stufe 2,75.

3.5

Wohl

dürfte es zutreffen, dass eine Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers

mit 3,0 Punkten in K1 im Vergleich zur Tätigkeit der Krankenpflegelehrerinnen

unangemessen wäre: Tatsächlich schützte das Verwaltungsgericht die Bewertung

der Tätigkeit von Krankenpflegelehrpersonen mit 3,0 Punkten. Als

Funktionsanforderungen in K1 erwähnte das Gericht dabei im Wesentlichen die

Grundausbildung in Krankenpflege, eine zweijährige Berufserfahrung sowie eine

Zusatzausbildung mit einer effektiven Ausbildungszeit von anderthalb Jahren

(VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00013, E. 9b/aa, www.vgrzh.ch). Die

für die Krankenpflegelehrtätigkeit verlangte Zusatzausbildung von anderthalb

Jahren fällt gegenüber den Anforderungen an die Pflegefachpersonen KJPD

substanziell ins Gewicht. Dass die seinerzeitige Bewertung von K1 mit 3,0 bei

den Krankenpflegelehrpersonen somit dieselbe Bewertung bei den Pflegefachpersonen

KJPD weit gehend ausschliesst, spricht jedoch keineswegs gegen den tieferen

Wert 2,75. Dieser Wert belässt eine Differenz zur Bewertung der Lehrtätigkeit.

3.6

Es bleibt

somit dabei, dass die Funktion des Beschwerdeführers in K1 zwingend mit 2,75 zu

werten ist; die Bewertung mit 2,5 erweist sich – im Vergleich mir derselben Bewertung

der Polizeisoldaten – klarerweise als diskriminierend.

3.7

Die

Neubewertung von Kriterium 1 mit 2,75 statt 2,5 führt zu einer Anhebung des Arbeitswertes

von 110,0 auf 126,5 Arbeitswertpunkte. Damit erreicht die Funktion statt den

von den Verwaltungsbehörden angenommenen Arbeitswert von 346,0 Punkten einen solchen

von 362,5 Punkten. Dies entspricht Lohnklasse 15. Mit 362,5 Punkten bewegt sich

die Funktion sodann deutlich oberhalb des Streubereichs, so dass eine

Abklassierung in Lohnklasse 14 im Sinne eines Streubereichsentscheids ausgeschlossen

ist.

3.8

Gründe für

einen Minusklassenentscheid schliesslich sind nicht ersichtlich. Gerade auch im

Quervergleich mit dem Pflegefachpersonal, für dessen Tätigkeit lediglich der Diplomabschluss

II verlangt ist, erscheint die Lohnklasse 15 als plausible Einreihung: Die für

das Pflegefachpersonal KJPD verlangte Berufserfahrung von rund zwei Jahren, das

Mindestalter von 25 Jahren und die verlangte Berufserfahrung rechtfertigen die

um eine Lohnklasse höhere Einreihung ohne weiteres.

Auch der Vergleich mit den

Sozialpädagogen und -pädagoginnen spricht nicht gegen eine Einreihung des Beschwerdeführers

in Lohnklasse 15. Selbst wenn die beiden Tätigkeiten – wie die Vorinstanz ausführt

– nicht vollumfänglich gleich sind, ist daraus nicht etwa auf die Notwendigkeit

einer höheren Entlöhnung der Sozialpädagogen und -pädagoginnen bzw. auf eine

Rückstufung des Beschwerdeführers zu schliessen. Im Gegenteil: Gemäss

Einschätzung des Verwaltungsdirektors KJPD sind Lohnunterschiede zwischen den

beiden Berufsgruppen Pflegepersonal und Sozialpädagogen führungsmässig äusserst

kritisch. Weiter ist auch das kantonale Personalamt der Auffassung, dass die

Einreihung der Pflegefachpersonen KJPD in Lohnklasse 14 im Quervergleich zu den

Sozialpädagogen als tief erscheinen mag.

3.9

Es liegt

somit kein plausibler, geschweige denn ein zulässiger Grund vor, um den Beschwerdeführer

im Vergleich zum resultierenden Arbeitswert eine Stufe tiefer in Lohnklasse 14

einzureihen. Die Rückstufung in Lohnklasse 14 erweist sich somit als diskriminierend

im Sinne von Art. 3 GlG.

Der angefochtene Rekursentscheid ist demnach in den

wesentlichen Punkten aufzuheben, wobei offen bleiben kann, ob Rückstufungen

ohne Funktionsänderung grundsätzlich zulässig sind. Ebenso wenig muss geprüft

werden, ob die Tätigkeit der Pflegefachpersonen KJPD auch in anderen

VFA-Kriterien zu tief bewertet wurde und ob die Rückstufung in Lohnklasse 14

nicht nur gegenüber der Einreihung der Polizeisoldaten, sondern auch gegenüber

der Einreihung der Sozialpädagogen/-pädagoginnen diskriminiert.

4.

Da die Sache spruchreif ist, wird der neue Entscheid gemäss

§ 63 Abs. 1 VRG durch das Verwaltungsgericht gefällt. In Anwendung

von Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG ist die Verfügung des Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 16. Dezember 2002 aufzuheben und der Beschwerdeführer

per 1. April 2003 weiterhin in Lohnklasse 15 einzureihen.

5.

5.1

Für das

Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben

(vgl. auch § 80b VRG).

5.2

Im Rekurs-

und Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte

(§ 17 Abs. 1 lit. a VRG). Bei den vorliegenden Streitfragen war

der Beizug einer Rechtsanwältin durch den nicht rechtskundigen Beschwerdeführer

gerechtfertigt. Als obsiegende Partei hat er demnach sowohl für das Rekurs- als

auch für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Entschädigung.

Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu

berücksichtigen, dass ein verhältnismässig geringer Streitwert vorliegt und

dass sich der Zeitaufwand für die Vertreterin trotz der erheblichen

Schwierigkeiten des Prozesses in Grenzen hielt. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kann sodann nicht ins Gewicht fallen, dass die Streit­sache

zweimal vor Verwaltungsgericht getragen wurde. Im Rückweisungsentscheid vom

20.

April 2004 hat das Gericht über die Parteientschädigung im damaligen

Beschwerde­verfahren abschliessend entschieden. Insgesamt erscheint eine

Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und III der Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 21. Juni 2005 sowie die Verfügung des Kinder-

und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 16. Dezember 2002 aufgehoben. Der

Beschwerdeführer wird per 1. April 2003 weiterhin in Lohnklasse 15

eingereiht.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …