Lexipedia

Entscheid

PB.2005.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00044

10. März 2006Deutsch16 min

(URT.2006.9184)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1959, ist seit 1980 im Kanton Zürich als

Primarlehrerin tätig. Bis 1991 betrug ihr Beschäftigungsgrad 100 %. Von 1992

bis 2002 versah sie an verschiedenen Schulen Teilpensen, Altersentlastungen und

Entlastungsvikariate. Mit Verfügung der Kreisschulpflege X vom 21. Mai

2002 wurde sie auf Beginn des Schuljahres 2002/2003 als Primarlehrerin mit

einem 50%-Pensum (14 Wochenlektionen) angestellt. Das Volksschulamt stufte sie

auf Grund von 15 angerechneten Jahren Unterrichts- und Berufstätigkeit in Lohnstufe

11 gemäss Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPV;

LS 412.311) ein. Auf Einsprache wurden ihr mit Verfügung vom

5. September 2002 16 Jahre Unterrichts- und Berufstätigkeit angerechnet,

was aber keine Höhereinstufung zur Folge hatte.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. März 2003 ab.

III.

Am 25. April 2003 gelangte A mit Rekurs an den

Regierungsrat. Die Bildungsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung die

Abweisung des Rekurses, ebenso das zum Mitbericht eingeladene Personalamt,

sofern auf den Rekurs eingetreten werde.

Mangels Zuständigkeit trat der Regierungsrat nicht auf den

Rekurs ein und überwies die Streitsache am 7. September 2005 an das

Verwaltungsgericht.

A lässt ergänzend zu den bereits gestellten Anträgen

"die Verzinsung der nachzuzahlenden Lohnbestandteile, resp. Lohnteilsummen

mit je 5 % ab ihren monatlichen Fälligkeitsdaten (jeweils letzter Tag des

jeweiligen Monats) und die Festsetzung einer angemessenen Prozessentschädigung

für den Unterzeichnenden sowohl für das bisherige wie insbesondere nun neu vor

Ihrer Instanz anhängige Verfahren" beantragen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Zu

beurteilen ist ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion über eine

personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Nach § 74 Abs. 2

VRG ist das Verwaltungsgericht zwar unter anderem nicht zuständig zur

Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die

Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Die Anwendung von

§ 74 Abs. 2 VRG kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen

werden. Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung

aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) besteht (vgl. auch § 80c in Verbindung mit § 43

Abs. 2 VRG). Nach der neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte und des Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht

angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus dem öffentlichen

Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von

Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur

ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine

Staatsinteressen zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt

teilhaben. Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu

(vgl. EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrin, 28541/95, § 66 in

Verbindung mit §§ 37-41, Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; VGr, 11.

Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c, und 24. August 2005,

PB.2005.00004, E. 1.1 – beides unter www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 24 mit

weiteren Hinweisen). Wie das Bundesgericht entschieden hat, gilt dies dagegen

nicht für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (BGE 129 I 207 E. 4.5).

§ 74 Abs. 2 VRG steht somit der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

vorliegend nicht entgegen.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Beschwerden

mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- fallen in der Regel in die einzelrichterliche

Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG). Bei Leistungsklagen aus noch andauernden

Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert aus den streitigen

Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Dienstverhältnisses seitens der Beschwerdeführerin (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 80b N. 3).

Die Beschwerdeführerin wurde auf Beginn des Schuljahres

2002/2003 als Primarlehrerin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % angestellt.

Ihr Rechtsmittel ist am 9. September 2005 beim Verwaltungsgericht

eingegangen. Gemäss § 8 des Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999

(LPG; LS 412.31) war das Dienstverhältnis damals frühestens auf Ende des

Schuljahres 2005/2006 kündbar. Massgeblich für die Streitwertberechnung ist

somit die Lohndifferenz für vier Jahre.

Die besoldungsmässige Einreihung der Beschwerdeführerin

erfolgte gemäss Anhang zur Lehrerpersonalverordnung. Die Differenz zwischen der

Lohnstufe 11 und der Lohnstufe 14 beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %

Fr. 5'600.- pro Jahr. Aufgrund des Teilpensums der Beschwerdeführerin

ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 11'200.-, was zur

einzelrichterlichen Zuständigkeit führt.

2.

2.1

Vorab ist

zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es stehe ihr nicht

zu, die vom Regierungsrat mit Beschluss vom 19. Juli 2000 erlassene

Lehrerpersonalverordnung vorfrageweise auf ihre Verfassungs- und

Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen.

Auch die verwaltungsinternen Rekursbehörden sind

grundsätzlich befugt und verpflichtet, anlässlich der Überprüfung von

Verfügungen die Rechtmässigkeit der diesen zu Grunde liegenden Normen zu

überprüfen. Ihre Überprüfungsbefugnis geht allerdings weniger weit als

diejenige des Verwaltungsgerichts. Zudem ist unter den Rekursbehörden zu

differenzieren. Jene, deren Entscheide an das Verwaltungsgericht oder den

Regierungsrat weitergezogen werden können, haben sich eine gewisse

Zurückhaltung aufzuerlegen. Eine Nichtanwendung kommt für diese Instanzen nur

in Frage, wenn die Bestimmung klar und eindeutig verfassungs- oder

gesetzeswidrig ist. Zu differenzieren ist auch nach dem Rang des betreffenden

Rechtssatzes in der Normenhierarchie. Bei formellen Gesetzen ist mehr Zurückhaltung

zu üben als bei Verordnungen, bei kantonalen Erlassen mehr als bei kommunalen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 25 f.).

2.2

Mit der

pauschalen Ablehnung der akzessorischen Normenkontrolle schränkt die Vorinstanz

ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein. Dies stellt eine Verweigerung

des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) garantierten rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 117 Ia 5 E. 1a,

115.

Ia 5 E. 2b mit Hinweisen; VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041,

E. 2.3.3, www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch

auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 387 f.).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden,

wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in

einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen

Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 126 I 68

E. 2, 126 V 130 E. 2b, 124 II 132 E. 2d; zur

Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen vgl. Benjamin

Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten.

Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen

Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg

Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,

S. 377 ff.). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der

Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen

Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde

(Albertini, S. 459; vgl. auch Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 49).

Im vorliegenden Fall verfügt das Verwaltungsgericht über

eine weiter gehende Befugnis zur akzessorischen Normenkontrolle als die

Vorinstanz. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht ist

daher möglich und angesichts der bereits sehr langen Verfahrensdauer auch

geboten.

3.

3.1

Vor

Verwaltungsgericht sind drei Aspekte strittig. Zum einen lässt die Beschwerdeführerin

vorbringen, die Lehrerpersonalverordnung verfalle in offensichtliche Willkür,

da Unterrichts- und Berufstätigkeit lediglich ab dem 23. Altersjahr

angerechnet werden. Dies führe dazu, dass ihr eine maximal anrechenbare

Berufszeit von nur 20 Jahren zugute gehalten werde, obwohl sie aufgrund des

früher üblichen Ausbildungsgangs bereits mit 21 Jahren in den Schuldienst

eingetreten sei und bei ihr daher 22 Jahre faktischer Berufstätigkeit anfielen.

3.2

Gemäss

§ 13 Abs. 1 LPG regelt die Lehrerpersonalverordnung die Entlöhnung

der Lehrpersonen. Gestützt auf § 16 Abs. 1 LPV werden neu in den

Schuldienst eintretende Lehrpersonen in Stufe 1 eingeteilt, sofern nicht die

Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeit zu einer höheren Einstufung

führt. Bei Primarlehrerinnen und -lehrern wird die Unterrichts- und Berufstätigkeit

ab dem 23. Altersjahr dann zu 100 % angerechnet, wenn an einer Klasse oder

Abteilung der Volksschule und staatlich anerkannten Tagessonderschulen oder

Sonderschulheimen unterrichtet wird. Unterrichtstätigkeiten im Teilpensum werden

anteilsmässig berücksichtigt (§ 16 Abs. 2 lit. a LPV). Zu 50 %

angerechnet werden anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildungen sowie

Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit (§ 16 Abs. 2 lit. b

LPV). Die Zahl der maximal anrechenbaren Jahre ist somit auch dann von

Bedeutung, wenn eine Lehrperson effektiv weniger Zeit im Schuldienst verbracht

hat, da die übrige Zeit zu 50 % als anderweitige Tätigkeit berücksichtigt

werden kann.

3.3

Willkür in

der Rechtsetzung liegt vor, wenn sich eine Norm nicht auf ernsthafte sachliche

Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 116 Ia 83 E. 6b;

Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A.,

Zürich etc. 2005, N. 811). Da § 16 Abs. 2 LPV Lehrpersonen, die

eine kürzere Ausbildung genossen haben und daher früher in den Schuldienst

eingetreten sind, jenen gleichstellt, die effektiv erst mit 23 Jahren zu

unterrichten begonnen haben, fragt sich zudem, ob diese Regelung gegen den in

Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit in der

Rechtsetzung verstösst. Demgemäss ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit

gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.

Der Gesetz- und Verordnungsgeber verfügt dabei über eine erhebliche

Gestaltungsfreiheit; es ist ihm allerdings verboten, Differenzierungen zu

treffen, für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen, oder sich über

erhebliche tatsächliche Unterschiede hinwegzusetzen. Bei der Beurteilung, ob

die tatsächlichen Unterschiede erheblich und die vorgenommenen

Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck des Erlasses

auszugehen. Nicht jede tatsächliche Ungleichheit kann zu einer rechtlichen

Verschiedenbehandlung führen. Gewisse Schematisierungen sind unerlässlich, auch

wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht werden (Häfelin/Haller, N. 752 ff.).

Die Gleichbehandlung sämtlicher Lehrpersonen in Bezug auf

die maximal anrechenbare Berufszeit – unabhängig davon, ob sie erst mit 23

Jahren oder bereits früher in den Schuldienst eingetreten sind – ist

gerechtfertigt. Zwar haben Lehrpersonen, die ihre Ausbildung gemäss früher

geltender Ordnung absolviert haben, bereits in einem jüngeren Alter zu unterrichten

begonnen, sie mussten jedoch auch weniger Zeit in ihre Ausbildung investieren.

Demgegenüber wird von den Lehrpersonen für die Einreihung in Lohnstufe 1 heute

eine höhere Qualifikation und eine längere Ausbildungszeit verlangt.

Berufstätigkeit und Ausbildung stellen zwar unterschiedliche Erfahrungsinhalte

dar; da beide mit einem entsprechenden (Zeit-)Aufwand verbunden sind, erscheint

eine Gleichbehandlung allerdings angebracht. Es kann daher auch nicht gesagt

werden, die Festsetzung des Eintritts in das Berufsleben bei 23 Jahren lasse

sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen oder sei sinn- und zwecklos. Im Ergebnis

wurde die vor dem 23. Lebensjahr geleistete Unterrichtstätigkeit übrigens immerhin

teilweise angerechnet.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Alternativität der Anrechenbarkeit von

Berufs- oder Familientätigkeit einer Lehrperson stelle eine unzulässige

Diskriminierung dar. Eine Benachteiligung erblickt sie einerseits gegenüber

Lehrpersonen, die ohne familiäre Aufgaben bloss reduziert erwerbstätig sind,

und anderseits gegenüber Familienfrauen, die nebenbei keine

Unterrichtstätigkeit ausüben.

4.2

Bei der

Berechnung der Unterrichts- und Berufstätigkeit wird in einem ersten Schritt

ermittelt, wie viele Jahre eine Person effektiv im Schuldienst verbracht hat.

Anschliessend wird die Differenz dieser Zahl zu den maximal anrechenbaren

Jahren als andere Tätigkeit zu 50 % angerechnet. Voll angerechnet werden nur

Unterrichtstätigkeiten, die bezüglich der Fächervielfalt und der

Betreuungsaufgabe der Tätigkeit der Volksschullehrperson gleichgestellt sind.

Schuldienste anderer Art, beispielsweise Fachunterricht, Stütz- und

Fördermassnahmen, sowie anderweitige Berufstätigkeiten, Aus- und Weiterbildungen,

Haus-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben werden hälftig angerechnet.

4.3

Die Rüge,

dieses Vorgehen stelle eine Diskriminierung erwerbstätiger Mütter im Vergleich

zu bloss reduziert erwerbstätigen Lehrpersonen dar, ist nicht stichhaltig, da

in beiden Fällen die neben der Klassenlehrertätigkeit wahrgenommenen Aufgaben

hälftig anrechenbar sind.

4.4

Im

Verhältnis zu Familienfrauen, die auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, ist zu

differenzieren.

4.4.1

Einer Wiedereinsteigerin, die in Teilzeit eine Klassenlehrerfunktion im

Sinne von § 16 Abs. 2 lit. a LPV wahrnahm und daneben

Familienpflichten erfüllte, wird die Lehrtätigkeit vollständig und die übrige

Tätigkeit hälftig angerechnet. Bei einer Wiedereinsteigerin, die einzig als

Familienfrau arbeitete, werden dagegen lediglich 50 % ihrer Tätigkeit

berücksichtigt. Die in § 16 Abs. 2 lit. a LPV einerseits und in

lit. b anderseits genannten Tätigkeiten sind kumulierbar. Für diese Fälle

ergibt sich von vornherein keine Diskriminierung gegenüber den nicht

erwerbstätig gewesenen Wiedereinsteigerinnen.

Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei während

den Jahren 1992-2002 stets als Klassenlehrperson mit entsprechender

Fächervielfalt tätig gewesen, und verlangt sie die Anrechnung des geleisteten

Pensums zu 100 %. Ferner erwähnt sie ihre Tätigkeiten für die Schule als

Koordinatorin von Förderstunden, welche ebenfalls anzurechnen seien. Da sich

die Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Zeit indes meist auf

höchstens drei bis vier Wochenlektionen pro Klasse beschränkt hatte, konnte das

Volksschulamt in zulässiger Weise annehmen, die Beschwerdeführerin habe keine

Klassenlehrerfunktion im Sinne von § 16 Abs. 2 lit. a LPV

übernommen.

4.4.2

Keine Kumulierung über die Anrechnungsquote von 50 % hinaus ist zwischen verschiedenen

Tätigkeiten innerhalb von § 16 Abs. 2 lit. b LPV vorgesehen. War

eine Wiedereinsteigerin neben ihrer Tätigkeit als Familienfrau zwar zusätzlich

im Schuldienst berufstätig, jedoch nicht in Klassenlehrerfunktion, bleibt es

deshalb bei einer 50%-igen Anrechnung. Dass insgesamt nicht über ein 100%-iges

Pensum hinausgegangen werden kann, lässt sich nicht beanstanden, beträgt die

obere Beschäftigungslimite doch auch bei vollzeitlich tätigen Lehrpersonen 100 %.

Dies hat zur Konsequenz, dass die vollzeitlich als Familienfrauen tätigen

Personen grundsätzlich gleich gestellt sind wie Personen, welche – wie die

Beschwerdeführerin – nebenbei noch schulische Tätigkeiten im Sinne von

§ 16 Abs. 2 lit. b LPV ausgeübt haben. Indessen gibt es Gründe

dafür, einer Wiedereinsteigerin, die neben ihrer Tätigkeit als Familienfrau

jeweils einige Wochenlektionen Schulunterricht erteilte – auch wenn sie nicht

Klassenlehrerfunktion innehatte – eine höhere Erfahrung zuzubilligen als einer

Wiedereinsteigerin, welche sich vollumfänglich der Familie und/oder anderen

Tätigkeiten, sei es im Schulbereich oder sonst wo, gewidmet hat.

4.5

Wie

gesehen, konnte der Beschwerdegegner in zulässiger Weise annehmen, dass die

Beschwerdeführerin keine Klassenlehrerfunktion übernommen hatte. Dennoch

rechnete er die Unterrichtslektionen der Beschwerdeführerin im Umfang von

jährlich 20 % "ausnahmsweise" an. Offenkundig betrachtete selbst der Beschwerdegegner

die in § 16 Abs. 2 LPV vorgesehene Lösung in gewisser Weise als

unbillig. Mit dem gewählten Vorgehen, wonach der Beschwerdeführerin der von ihr

erteilte Unterricht während zehn Jahren voll angerechnet wird, hat der

Beschwerdegegner eine allfällige Benachteiligung abgefedert.

Dies bestätigt die Berechnung mit dem Modell des Beschwerdegegners:

Hätte die Beschwerdeführerin von 1991 bis 2002 einzig als Familienfrau und/oder

ausserhalb einer Unterrichtstätigkeit gearbeitet, so wäre sie unter Wegfall der

Unterrichtspensen auf einen Schuldienst von 11 Jahren und 4 Monaten statt von

13.

Jahren und 4 Monaten gekommen. Zwar hätte sich damit die anrechenbare "andere

Tätigkeit" um diese zwei Jahre Differenz auf 8 Jahre und 8 Monate

verlängert. Bei der Quote 50 % wären damit 4 Jahre und 4 Monate zur Anrechnung

gelangt. Dies hätte insgesamt eine anrechenbare Tätigkeit im Umfang von 15 Jahren

und 8 Monaten ergeben; demgegenüber resultierte für die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer teilweisen Unterrichtstätigkeit eine anrechenbare Tätigkeit von

16.

Jahren und 8 Monaten.

4.6

Ob

§ 16 Abs. 2 LPV geeignet ist, eine unzulässige Benachteiligung der

teilzeitlich als Lehrerin tätig gewesenen Wiedereinsteigerin gegenüber der

einzig als Familienfrau tätigen Wiedereinsteigerin zu begründen, kann vor

diesem Hintergrund offen bleiben. Dadurch, dass der Beschwerdegegner die

kleinen Unterrichtspensen von jährlich rund 20 % als zwei Jahre Berufserfahrung

voll angerechnet hat, kommt die Beschwerdeführerin auf einen um ein Jahr

höheren Anrechnungswert, als wenn sie keinen Schulunterricht erteilt hätte.

Damit ist ein berufsspezifischer Erfahrungsvorsprung der Beschwerdeführerin

gegenüber einer einzig als Familienfrau tätigen Wiedereinsteigerin jedenfalls

ausreichend berücksichtigt worden. Die Anrechnung von insgesamt 17 Jahren

Unterrichts- und Berufstätigkeit erweist sich somit weder als willkürlich noch

in anderer Weise als rechtsverletzend.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin lässt schliesslich vorbringen, den Lehrpersonen sei im Rahmen

des Langschuljahres eine zusätzliche Lohnstufe versprochen worden. Aufgrund der

Berücksichtigung der effektiven Dienstjahre bei Wiedereinsteigerinnen werde

dieser Lohnanstieg faktisch rückgängig gemacht. Es handle sich hier um ein

wohlerworbenes Recht, das aufgrund der völlig einseitigen

Dienstaltersberücksichtigung der Lehrerpersonalverordnung aus der Berechnung

ausscheide und somit für Wiedereinsteiger verloren gehe.

5.2

Wie das

Volksschulamt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2002 ausführt, lag

der Grund für die Verlegung des Zeitpunktes für den Stufenanstieg in der

Anpassung an das übrige Staatspersonal. Dass der Stufenanstieg per

1.

Januar 1989 und damit vier Monate früher gewährt wurde, hatte nicht zur

Folge, dass den Lehrpersonen ein Dienstjahr mehr angerechnet wurde. Weder der

Besoldungsverordnung noch den Weisungen des Regierungsrats (vgl. ABl 1989,

414) lassen sich Hinweise auf die Anrechnung einer zusätzlichen Besoldungsstufe

entnehmen.

5.3

Von einem

wohlerworbenen Recht kann vorliegend nicht die Rede sein. Solche Rechte, deren

wesentlicher Gehalt aus Gründen des Vertrauensschutzes unwiderruflich und gesetzesbeständig

ist, sofern von ihnen Gebrauch gemacht worden ist, umfassen einerseits die aus

historischen Rechtstiteln abgeleiteten oder seit unvordenklicher Zeit

bestehenden Rechte und anderseits die auf gegenseitiger Willensübereinstimmung

zwischen Staat und Privaten beruhenden Rechte, die Korrelat einer freiwillig

begründeten Leistungspflicht der Privaten sind (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 45

Rz. 44; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich etc. 2002, Rz. 1008). Auch die Voraussetzungen des

Vertrauensschutzes sind vorliegend nicht erfüllt, da insbesondere keine

vorbehaltlose Zusage einer zusätzlichen Lohnstufe vorliegt. Der Eindruck, es

sei eine Stufe mehr angerechnet worden, genügt dafür jedenfalls nicht.

5.4

Schliesslich

vermag auch die Rüge, das Lehrerpersonalgesetz liefere keine gesetzliche

Grundlage für die Art und Weise der Einstufung von Wiedereinsteigerinnen, nicht

durchzudringen. § 14 Abs. 3 LPG delegiert die Regelung der Grundsätze

der Einstufung an den Verordnungsgeber. Dass Letzterem dabei ein weiter

Spielraum zugestanden wird, liegt in der Natur der Sache, die einer weiteren

Detaillierung auf Gesetzesebene entgegensteht.

6.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Anrechnung von 17

Jahren Unterrichts- und Berufstätigkeit sowie die damit verbundene Einstufung in

Lohnstufe 11 keine Rechtsverletzung darstellt. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen.

7.

Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist bei vorliegendem

Streitwert kostenlos (§ 80b VRG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt,

entfällt ihr Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung (§ 17

Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 f.).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …