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Entscheid

PB.2005.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00045

1. März 2006Deutsch19 min

(URT.2006.9150)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteilen vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen

betreffend die Einreihung von Krankenschwestern bzw. ‑pflegern,

Physiotherapierenden und Ergotherapierenden teilweise gut. Dabei wurde deren

Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen

eingereiht waren:

– Krankenschwestern/-pfleger

mit Diplom (grundsätzlich) Klasse 14

– Krankenschwestern/-pfleger

mit Zusatzausbildung Klasse 15

– Stationsleitung Klasse

15

– Therapierende Klasse

14

– Therapierende mit

besondern Aufgaben (mbA) Klasse 15

– Leitende Therapierende Klasse

17

Dies bedeutete für die diplomierten Krankenschwestern und

-pfleger sowie die Therapierenden in der Grundfunktion sowie mit

Zusatzausbildung bzw. besondern Aufgaben je einen Anstieg um zwei Klassen, für

die Stationsleitung und die Leitenden Therapierenden einen Anstieg um eine

Klasse (vgl. dazu VK.96.00011, E. 10c, VK.96.00015, E. 10c, und

VK.96.00017, E. 10d, alle unter www.vgrzh.ch). Entsprechend diesen

Urteilen und einem weiteren Entscheid vom gleichen Tag (VK.96.00013,

www.vgrzh.ch) erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB)

707/2001 vom 16. Mai 2001 einen korrigierten Einreihungsplan für Berufe

des Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli 2001 (Neueinreihung

Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte der Regierungsrat am 29. August 2001

(RRB 1283/2001) eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001

getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen (RRB 1283/2001

E. A). Für die an den erwähnten Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht

beteiligten Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktionen wurde demgemäss

eine pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1. März 1996 bis

30. Juni 2001 gewährt.

B. A, Staatsangehöriger

aus X, schloss seine Ausbildung an der Berufs­akademie Y am 30. September

1993 als Diplom-Sozialpädagoge ab. Mit "Dienstvertrag" vom 10. Januar

1994 stellte ihn die Klinik C im Sinn eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses

als Sozialpädagogen (Richtposition) ab 1. April 1994 bis 30. September

1995 ein. A wurde in die Lohnklasse (LK) 12 Erfahrungsstufe (ES) 2

eingereiht. Er war und ist im Wohnheim D, einer Einrichtung für psychisch und

geistig behinderte Menschen der Klinik C, tätig. Mit "Dienstvertrag"

vom 11. August 1995 wurde das Anstellungsverhältnis erneuert und A in LK 12

ES 3 eingestuft. Auf 1. Juli 1997 wurde er in LK 12 ES 4

befördert. Seine (bisherige und neue) Richtposition wurde in der betreffenden

Verfügung mit "Dipl. Pfleger" bezeichnet und mit "Betreuer"

umschrieben. Auf 1. Oktober 1998 wurde A neu zum "Stationspfleger"

(Richtposition) mit der Umschreibung "Teilbereichsleiter" befördert

und in LK 15 ES 2 eingestuft. Auf 1. Juli 1999 beförderte ihn

die Klinik C in LK 15 ES 3, auf 1. Januar 2000 direkt in LK 15

ES 5; auf 1. Juli 2000 wurde er in ES 6 eingestuft. Auf Grund

von RRB 707/2001 wurde er im Rahmen der Überführung und Neueinreihung der

Pflegenden neu gemäss Besoldungs- bzw. Lohnreglement 01 per 1. Juli 2001

in LK 16 ES 6 überführt.

C. Im

Januar 2002 wandte sich A an den Personaldienst der Klinik C und stellte den Antrag

auf Lohnnachzahlung gemäss Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001

und RRB 707/2001 (recte: 1283/2001) für die Zeit vom 1. März 1996 bis

30. Juni 2001. Mit Verfügung vom 22. Januar 2002 lehnte die Klinik C

das Begehren ab, was sie damit begründete, dass es für eine Funktion bzw. eine

Ausbildung eingereicht worden sei, die gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid

nicht nachzahlungsberechtigt sei.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Ablehnung seines Antrags auf Lohnnachzahlung durch die Klinik C erhob A am

13.

Februar 2002 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion. Mit Verfügung vom

27.

November 2002 wies diese seinen Rekurs ab, unter anderm mit der Begründung,

Betreuerinnen und Betreuer gehörten weder zu den Berufsgruppen, die vor

Verwaltungsgericht geklagt hätten, noch seien sie in die Vereinbarung vom 11. Juli

2001.

und in RRB 1283/2001 einbezogen worden. Sie seien damit nicht

nachzahlungsberechtigt.

B. Gegen

den Rekursentscheid vom 27. November 2002 erhob A am 25./27. Dezember

2002.

Beschwerde vor Verwaltungsgericht und stellte folgenden Antrag:

" Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und

der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, mir

Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1.3.1996 bis 30.6.2001 im Umfang von 2

Klassen und 2 Stufen (Grundfunktion) bzw. 1 Klasse und 1 Stufe

(Stationsleitung) zuzüglich 6% Zins zu bezahlen; unter (Kosten-) und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

Das Verwaltungsgericht gelangte mit Entscheid vom 26. März

2003.

zum Schluss, dass die Position der Betreuenden nicht derjenigen von

diplomierten Krankenpflegenden entspreche. Dasselbe ergebe sich für As Position

als Stationspfleger. Ebenso verneinte das Gericht die Zuordnung der

verschiedenen Tätigkeiten As zu Richtpositionen im Bereich der Physio- oder

Ergotherapierenden. Ferner bejahte es grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnnachzahlung.

Da sich die Stelle als Betreuer aufgrund der Richtpositionsumschreibungen und weiterer

Unterlagen aber nicht zuordnen lasse, sei die Tätigkeit der Betreuenden sowohl

in der Grundposition als auch in leitender Stellung im Verfahren gemäss der Vereinfachten

Funktionsanalyse zu bewerten. Aus dem zu ermittelnden Arbeitswert werde sich die

Einreihung als Betreuer und Teilbereichsleiter ergeben. Entsprechend wies das

Gericht die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

C. Die

Gesundheitsdirektion ersuchte in der Folge das kantonale Personalamt um die

Funktionsbewertung für Betreuende in Wohngruppen und Wohnheimen nach der Methodik

der Vereinfachten Funktionsanalyse. Zum Bericht des Personalamtes konnte A Stellung

nehmen, wobei er sich mit gewissen Kriterienbewertungen nicht einverstanden

erklärte. Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 hiess die Gesundheitsdirektion

den Rekurs As teilweise gut und sprach ihm Lohnnachzahlungen auf Basis einer

Einstufung in Lohnklasse 13 zu.

III.

Dagegen liess A am 14. September 2005 erneut

Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der

Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Nachzahlungen wie

folgt zu leisten:

a) vom 1.7.1996 bis 30.9.1998 im Umfang von zwei Lohnklassen;

b) vom 1.10.1998 bis 30.6.2001 im Umfang von einer Lohnklasse;

zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2001;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdegegners."

Die Gesundheitsdirektion und die Klinik C sinngemäss beantragten

je Abweisung der Beschwerde. Am 10. November 2005 liess A dem

Verwaltungsgericht eine zusätzliche Stellungnahme zukommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion

über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ungeachtet § 74

Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit

überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende

Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002,

PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des

Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,

451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74

N. 12). Im Entscheid vom 26. März 2003 hielt das Verwaltungsgericht

fest, dass erst die verlangte Vereinfachte Funktionsanalyse Aufschluss über die

allfällige Gleichwertigkeit der Tätigkeit der Betreuenden mit derjenigen der

Pflegenden bringen und sich weisen werde, ob die Betreuenden gestützt auf das

angerufene Gleichstellungsgesetz einen Anspruch auf Nachzahlungen hätten. Die

Vorinstanz bejahte eine Diskriminierung des Beschwerdeführers insofern, als sie

ihn in der Grundfunktion um eine Lohnklasse höher einstufte (Lohnklasse 13) und

ihm die Differenz zwischen Lohnklasse 12 ES 3 bzw. 4 zu Lohnklasse 13 ES 3

bzw. 4 zusprach. In der Funktion des Teilbereichsleiters erachtete die

Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der Einstufung in Lohnklasse 15 jedoch als

nicht diskriminiert und sprach ihm keine weiteren Beträge zu. Mit der vorliegenden

Beschwerde wird einzig der Umfang der Lohnnachzahlung in Grund- und Leitungsfunktion

beanstandet. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz

vom 24. März 1995 (GlG, in Kraft seit 1. Juli 1996), zur Anwendung gelangt,

weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt Nachzahlungen im Umfang von zwei Klassen für den

Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. September 1998, in dem er als

Betreuer in der Grundfunktion tätig war, und von einer Klasse für die Zeit nach

Übernahme der Teilbereichsleitung ab 1. Oktober 1998 (bis 30. Juni

2001). Damit ist sein Antrag zwar nicht beziffert, aber wenigstens ziffernmässig

bestimmbar, was genügt (dazu RB 1998 Nr. 15; Kölz/Bosshart/Röhl, § 54

N. 3). Der Streitwert für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni

2001.

ergibt sich aus der Differenz der tatsächlichen zur gewünschten Einstufung

auf Basis der damals jeweils festgelegten Jahresbesoldungen. Für den in Frage

stehenden Zeitraum ergibt sich ein Streitwert von jedenfalls über

Fr. 20'000.-, weshalb vorliegend die Kammer zuständig ist (§ 38 Abs. 1

und 2 VRG). Aus der auf 1. Juli 2001 vorgenommenen Einstufung in LK 16

ES 6 leitet der Beschwerdeführer keine Forderungen ab.

1.3

Im ersten

Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer noch Nachzahlungen im Umfang von

zwei Lohnklassen und zwei Lohnstufen sowie von einer Lohnklasse und einer

Lohnstufe verlangt (vorn III). Nunmehr verzichtet er auf die Nachzahlungen im

Umfang von Lohnstufen (vorn IV). Diese Anträge sind allein massgebend.

2.

2.1

Arbeitnehmende

dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt

werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre

Situation oder auf eine Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 GlG). Der Lohngleichheitsanspruch

ist als Individualanspruch direkt einklagbar und durchsetzbar. Die

Lohngleichheitsgarantie gilt gleichermassen für alle unselbständigen

Arbeitsverhältnisse, ob privat- oder öffentlichrechtlicher Natur. Art. 8 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verbietet nicht nur

diskriminierende ungleiche Bezahlung von gleicher (identischer) Arbeit, sondern

auch diskriminierende ungleiche Entlöhnung von verschiedener (inhaltlich

anderer), aber gleichwertiger Arbeit. Rechtlich zulässig ist eine Lohndifferenz

immer nur, soweit sie der tatsächlichen Differenz in der Wertigkeit der Arbeit

entspricht. Entsprechend können und müssen auch unterschiedliche Tätigkeiten

bezüglich ihrer vergleichsweisen Wertigkeit miteinander verglichen und überprüft

werden, wenn geltend gemacht wird, die ungleiche Bezahlung sei

geschlechterdiskriminatorisch (Elisabeth Freivogel in: Margrith

Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum

Gleichstellungsgesetz, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 90, 100 ff.).

2.2

Nach Art. 5

Abs. 1 lit. d GlG kann die Zahlung des geschuldeten Lohnes verlangt

werden. Eine Lohndiskriminierung wird denn auch erst beseitigt, wenn der einer

Person zustehende Lohn – soweit er nicht verjährt ist – nachbezahlt und auch

während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bezahlt wird. Allerdings ist eine

Nachzahlung nur im Rahmen der Verjährungsvorschriften möglich; die Verjährung

beginnt dabei mit der Fälligkeit jeder einzelnen Leistung. Demnach können

gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG nur solche rückständigen

öffentlich- und privatrechtlichen Lohnforderungen verlangt werden, die im Zeitpunkt

der Mahnung oder der Klageanhebung weniger als fünf Jahre zurückliegen (Margrith

Bigler-Eggenberger in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Art. 5 Rz. 19 f.).

3.

3.1

Im Rahmen

der Vereinfachten Funktionsanalyse wurde der Beschwerdeführer als Betreuender

insgesamt etwas unterhalb der Krankenpflegenden und der Therapierenden

eingestuft. Konkret wurden die einzelnen Kriterien (Kriterium K1 Ausbildung und

Erfahrung; K2 geistige Anforderungen; K3 Verantwortung; K4 psychische

Belastung; K5 körperliche Belastung; K6 Beanspruchung der Sinnesorgane) wie folgt

bewertet (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 9h – VK.1996.00015,

E. 9h – VK.1996.00017, E. 9h [alle unter www.vgrzh.ch]):

Funktion/Richtposition K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse

Dipl. Krankenpflegende 2.50 2.00 2.50 3.50 3.00 3.00

346.0

14

Physiotherapeut/in 2.50 2.50 2.00 3.00 3.50 2.00

344.6

14

Ergotherapeut/in 2.50 2.50 2.00 3.00 3.00 2.00

337.5

14

Betreuer/in 2.25 2.00 2.00 3.50 3.00 3.00

311.0

13

Daraus ergibt sich der Arbeitswert von 311 Punkten,

welcher der Einreihung in Lohnklasse 13 entspricht (296-322 Punkte).

3.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet vor allem die Bewertung von Kriterium 1 mit bloss

2.25

Punkten. Er macht geltend, Kriterium 1 habe bei den Pflegenden und

Therapeutinnen mit mindestens 2.50 bewertet werden müssen, um eine

Diskriminierung im Vergleich zum Polizisten zu vermeiden. Ferner sei die

Ausbildung zum Sozialpädagogen höherwertig und inhaltlich anspruchsvoller,

weshalb sie im Bericht des kantonalen Personalamts mit Stufe 3.00 bewertet

werde. Auch nach den Minimalanforderungen in den Wertungshilfen erweise sich

die vorgenommene Einstufung als unhaltbar; zudem werde die Ausbildung als Sozialpädagoge

ausdrücklich als Beispiel für die Grundausbildung im Sinne einer "Minimalanforderung"

für die Betreuungsfunktion in der Klinik C genannt. Demgegenüber ist die

Vorinstanz der Ansicht, die Minimalanforderung für Betreuende sei nicht

höherwertig als diejenige der Pflegenden oder Therapierenden; eine Ausbildung

auf Diplomniveau I genüge. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass eine

sozialpädagogische Ausbildung als "Minimum" nicht zwingend verlangt

werde.

3.2.1

Bei der Arbeitsplatzbewertung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte

Funktion an (§ 10 Abs. 1, § 15 der Personalverordnung vom 16. Dezember

1998; § 40 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998).

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer in den

"Dienstverträgen" in der fraglichen Zeit als "Dipl. Pfleger"

(Richtposition) bezeichnet wurde (vorn I.B). Weiter ist auf den bereits

erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2003 hinzuweisen,

wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers weder derjenigen der Pflegenden noch

derjenigen der Therapierenden entspricht. Er kann sich somit nicht ohne

Weiteres darauf berufen, dass seine Tätigkeit bezüglich Kriterium 1 zwingend

mit mindestens 2.50 bewertet werden müsse, um eine Diskriminierung gegenüber

dem Polizisten zu vermeiden.

3.2.2

Das Wohnheim D bietet 78 Wohn- und Beschäftigungsplätze für Menschen mit

geistiger und/oder psychischer Behinderung, wobei sieben Wohngruppen primär für

Menschen mit einer geistigen, zwei Wohngruppen für solche mit einer psychischen

Behinderung bestehen. Die Heimleitung entwickelt die agogische Zielsetzung in

Zusammenarbeit mit den Teilbereichsleitungen. Grundlage der Tätigkeit ist das

Prinzip der Normalisierung und daraus abgeleitet das Prinzip der Integration.

So werden die Menschen mit einer Behinderung individuell unterstützt und

begleitet, um die elementaren lebenspraktischen Anforderungen bewältigen zu

können. Innerhalb der Wohngruppen findet die Förderung und Beschäftigung

vorwiegend im alltagspraktischen Bereich statt. Für die psychiatrische

Betreuung (psychiatrische Konsilien) stehen das psychiatrische Ambulatorium

sowie die Klinik E zur Verfügung. Angestellt werden ausschliesslich Personen

mit einer fundierten Ausbildung in einem pflegerischen oder agogischen Umfeld.

3.2.3

Als Grundausbildung für Betreuende wird im Minimum eine abgeschlossene

Ausbildung im agogischen oder pflegerischen Bereich gefordert (zum Beispiel DN

I oder II, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege,

Behindertenbetreuung), eine Ausbildung zwischen drei und sechs Jahren.

Zusätzliche Spezialkenntnisse sind erforderlich im Bereich der Kommunikation

(Weiterbildung gesamthaft ca. vier Wochen), im Umgang mit herausforderndem

Verhalten (ca. zwei Wochen jährlich) und in der Betreuung von autistischen

Menschen (Weiterbildung ca. zwei Wochen jährlich). Für die normale Erfüllung

der Betreuungsaufgaben genügen zwei Jahre Berufserfahrung.

3.2.4

Das Verwaltungsgericht stellte bezüglich der Krankenschwesternausbildung

fest, dass die eigentliche Berufsausbildung drei Jahre und das Mindestalter bei

Beginn der Diplomausbildung 18 Jahre betragen habe (VGr, 22. Januar 2001,

VK.96.00011+12, E. 9b/dd, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Die

seinerzeitige Einstufung des Pflegeberufs mit 2.0 in Kriterium 1 korrigierte

das Gericht deshalb auf 2.5 (E. 9h). Bei einer Skalierung in 0.25-Schritten

wäre zwar möglicherweise auch eine Bewertung mit bloss 2.25 in Kriterium 1 in

Frage gekommen; dies wurde jedoch aus formalen Gründen von vornherein verworfen

(E. 9b/ee). Vorliegend ist indes zu beachten, dass für die Übernahme einer

Betreuungstätigkeit im Haus D neben der Grundausbildung im pflegerischen (oder

agogischen) Bereich zusätzlich eine zweijährige Berufserfahrung vorausgesetzt

wird. Für Krankenschwestern war eine entsprechende Berufserfahrung nicht nötig.

Gemessen an der beispielhaft genannten Ausbildung zur Krankenschwester ergibt

sich somit für die Betreuenden in Kriterium 1 ebenfalls die Stufe 2.5. Es

bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Arbeitsumschreibung

des Personalamts weiter aufgezählten Ausbildungen qualitativ weniger wert

wären. Im Gegenteil: Die Ausbildung in Sozialpädagogik etwa dauert sogar

zwischen vier und sechs Jahren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus

den anwendbaren Bestimmungen überdies nicht gefolgert werden, dass es beim Kriterium

1.

auf die "minimal erforderliche" Ausbildung ankomme. Relevant ist

vielmehr die normalerweise verlangte Ausbildung und Erfahrung. In diesem

Sinne war denn auch die Frage in der Arbeitsumschreibung des Personalamts

formuliert. Erst die Antwort spricht von Minimalanforderungen. Zusammenfassend

ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion in Kriterium 1

mit 2.5 zu bewerten gewesen wäre.

3.3

Bereits

die Änderung in Kriterium von 2.25 auf 2.5 führt zu einer Anhebung des Arbeitswertes

auf 110.0 Arbeitswertpunkte. Damit allein erreicht die Funktion einen totalen

Arbeitswert von 326.5 Punkten. Dies führt zur Einreihung in Lohnklasse 14. Mit

326.5

Punkten bewegt sich die Funktion sodann knapp oberhalb des Streubereichs,

so dass eine Abklassierung in Lohnklasse 13 im Sinne eines Streubereichsentscheids

ausgeschlossen ist. Plausible Gründe für einen Minusklassenentscheid

schliesslich sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Anderseits braucht eine

noch höhere Einstufung in Kriterium 1, wie sie der Beschwerdeführer verlangt,

nicht geprüft zu werden, nachdem die Einstufung in Lohnklasse 14 wie

dargestellt gerechtfertigt erscheint und er selber keine höhere Einstufung

verlangt.

Demnach ist die Forderung von Lohnnachzahlungen im Umfang

von zwei Lohnklassen (Differenz zwischen Lohnklasse 12 und 14; vorn 1.3)

bezüglich des Zeitraums bis 30. September 1998 ausgewiesen. Auf die Kritik

des Beschwerdeführers an der Bewertung seiner Funktion nach den Kriterien 2-6

braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Hinzuweisen bleibt immerhin

darauf, dass der Beschwerdeführer bezüglich Kriterium 4 (psychische Belastung)

tatsächlich mit den beantragten 3.50 Punkten bewertet worden ist (vorn 3.1).

3.4

Ab 1. Oktober

1998.

arbeitete der Beschwerdeführer neu als Teilbereichsleiter, was mit einer

Beförderung von Lohnklasse 12 in Lohnklasse 15 verbunden war. Der Beschwerdeführer

beanstandet, dass der Beschwerdegegner keine Arbeitsbewertung für die Leitungsfunktion

habe durchführen lassen. Da er auf 1. Juli 2001 von Lohnklasse 15 in

Lohnklasse 16 eingestuft worden sei und der Beschwerdegegner die Einreihung in

Klasse 15 mittels Arbeitsbewertung nicht vorgenommen habe, müsse seine

Diskriminierung in der Funktion Teilbereichsleitung bzw. Stationsleiter als

glaubhaft erachtet werden. Vorinstanz und Beschwerdegegner äussern sich dazu

nicht substantiiert.

3.4.1

Tatsächlich hatte das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 26. März

2003.

vorgesehen, dass die Tätigkeit der Betreuenden "in der Grundposition

bzw. in leitender Stellung" im Verfahren gemäss der Vereinfachten

Funktionsanalyse zu bewerten sei. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält,

unterliess der Beschwerdegegner jedoch nähere Abklärungen zur Funktion

Teilbereichsleiter. In der Regel wird im Pflegebereich die Vorgesetztenstelle

um zwei Lohnklassen höher eingestuft (so etwa die Stationsleitung oder die leitenden

Therapierenden, RRB 707/2001, lit. A und B 1+5). Eine Einstufung des

Beschwerdeführers in Lohnklasse 15 liesse sich daher trotz unterbliebener Abklärung

allenfalls noch rechtfertigen, wenn sich dessen Einstufung in Lohnklasse 13 als

korrekt erwiesen hätte, was aber wie gezeigt nicht zutrifft.

3.4.2

Der Beschwerdeführer übernahm als Teilbereichsleiter eine Leitungsfunktion.

So leitet er eine Wohngruppe des Wohnheims D und ist damit unter anderem

verantwortlich für die wohnliche Gestaltung der Wohngruppe, für den sparsamen

Umgang mit finanziellen Mitteln, für die Weiterentwicklung des

Wohnheimkonzeptes gegenüber der vorgesetzten Stelle, für die gezielten

Förderpläne und alle administrativen Aufgaben der Wohngruppe. Weiter plant,

organisiert und kontrolliert er den Einsatz der ihm unterstellten Betreuungs-

und Beschäftigungsmitarbeitenden, erstellt den monatlichen Personalplan, führt

das Absenzenkontrollwesen der Wohngruppe und übernimmt die Pflichten, wie sie

einem Personalvorgesetzten zufallen. Seine Stellung ist durchaus vergleichbar

mit einer Vorgesetztenstelle bei Pflegenden.

3.4.3

Angesichts der mit der Beförderung von 1998 verbundenen Anhebung um drei

Lohnklassen von Lohnklasse 12 in Lohnklasse 15 einerseits und angesichts der

mit vorliegendem Urteil verbundenen rückwirkenden Anhebung der Grundfunktion in

Lohnklasse 14 anderseits erscheint es glaubhaft, dass die leitende Funktion effektiv

einen Arbeitswert im Bereich von Lohnklasse 16 erreichen würde. Dies stimmte

auch mit der im Pflegebereich üblicherweise um zwei Lohnklassen höheren

Einstufung der Vorgesetztenstelle überein (vorn 3.4.1). Der Beschwerdeführer

akzeptiert denn auch eine Lohndifferenz von "lediglich" zwei

Lohnklassen. Da die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung bezüglich Entlöhnung

genügt und die Vorinstanzen diese Vermutung in keiner Weise entkräften, kann

die Diskriminierung als unwiderlegt glaubhaft bejaht werden (Art. 6 GlG;

Sabine Steiger-Sackmann in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Art. 6 Rz. 33,

48.

ff., 59). Die Beschwerde ist deshalb auch für den Zeitraum vom 1. Oktober

1998.

bis 30. Juni 2001 gutzuheissen.

4.

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.

Klarzustellen bleibt, dass die Anhebung in den Besoldungsklassen keine Änderung

der Erfahrungsstufen zur Folge hat. Eine solche beantragt der Beschwerdeführer

auch nicht mehr. Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5

GlG keine Kosten zu erheben. In der Sache obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb

ihm eine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 22. Juli

2005.

teilweise aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

Lohnnachzahlungen wie folgt zu leisten:

a) vom 1. Juli 1996 bis 30. September 1998 im Umfang

von zwei Lohnklassen,

b) vom 1. Oktober

1998.

bis 30. Juni 2001 im Umfang von einer Lohnklasse,

zuzüglich 5

% Zins seit 13. Juli 2001.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.

2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …