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Entscheid

PB.2005.00049

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00049

8. Februar 2006Deutsch16 min

(URT.2006.9116)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde von der Direktion der Dienstabteilung

Pflegezentren der Stadt Zürich mit Verfügung vom 24. Februar 2004 für die

Zeit vom 1. April 2004 bis 30. September 2004 als Mitarbeiterin

Pflege/Betreuung im Pflegezentrum X angestellt. Am 14. Mai 2004 beantragten

sie und die Pflegedienstleitung des Pflegezentrums X, sie ab dem

1. Oktober 2004 fest anzustellen; der Zentrumsleiter bestätigte am

17. Mai 2004 zuhanden der Fremdenpolizei, es sei vorgesehen, sie nach dem

1. Oktober 2004 weiter zu beschäftigen, sofern sie während der befristeten

Anstellung gute Leistungen erbringe.

Am 1. September 2004 teilte A ihren Vorgesetzten

mit, dass sie schwanger sei. Am übernächsten Tag wurde ihr erklärt, dass sie

aus betrieblichen Gründen ab dem 1. Oktober 2004 nicht weiter beschäftigt

werden könne. Dies hielten der Leiter Pflege und der Zentrumsleiter auch in

einem als "Bestätigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung"

betitelten Schreiben an A vom 8. September 2004 fest.

Am 3. September 2004 erschien im Intranet der

Stadt Zürich und ab dem 8. des gleichen Monats auch im Internet ein

Stelleninserat für eine Dauerstelle als Pflegefachperson im Pflegezentrum X,

Stellenantritt per 1. Oktober 2004 oder nach Vereinbarung.

Gegen die mündliche und schriftliche Mitteilung vom

3. respektive 8. September 2004 betreffend ihre Nichtweiterbeschäftigung

gelangte A an den Stadtrat Zürich, der am 9. Februar 2005 auf ihre

Einsprache nicht eintrat, da keine anfechtbare Verfügung vorliege.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Zürich wies mit Beschluss vom

11.

August 2005 den Rekurs von A gegen den Stadtratsbeschluss ab.

III.

Dagegen liess A am 19. September 2005 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und beantragen:

"1. Der angefochtene Beschluss sei

aufzuheben;

2.

die

angefochtene personalrechtliche Anordnung sei aufzuheben bzw. es sei

festzustellen, dass diese Anordnung nichtig sei;

3.

eventualiter

seien die Pflegezentren der Stadt Zürich zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin den Betrag von drei Monatslöhnen zu bezahlen;

4.

die

Vernehmlassung sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme, eventuell zur

Stellungnahme, zuzustellen;

5.

der

Beschwerdeführerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen;

6.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Der Stadtrat von Zürich beantragt

in seiner Beschwerdeantwort, die Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen; der Bezirksrat Zürich hat

ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich über

eine personalrechtliche Anordnung des Stadtrates Zürich. Gemäss § 74

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist

das Verwaltungsgericht für die Behandlung zuständig (dazu Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 6).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Übersteigt

der Streitwert Fr. 20'000.-, so entscheidet das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung

(§ 38 Abs. 1+2 VRG). Den Streitwert machen laut Praxis die

kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zur bei Anhängig-Machen eines

Justizgeschäfts vor Verwaltungsgericht nächstmöglichen Auflösungsmöglichkeit

des Arbeitsverhältnisses aus (siehe Andreas Keiser, Das neue Personalrecht –

eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001,

S. 561 ff., 572, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt die

Aufhebung einer ihrer Ansicht nach per 30. September 2004 verfügten Kündigung

respektive die Feststellung, dass diese nichtig sei. Die Beschwerdeerhebung

erfolgte am 19. September 2005 (Datum der Postaufgabe). Eine Kündigung in

jenem Zeitpunkt wäre unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten

frühestens auf den 31. Dezember 2005 möglich gewesen (Art. 16 des

[Stadtzürcher] Personalrechts vom 28. November 2001, PR). Es geht somit um

fünfzehn Bruttomonatslöhne, womit der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt

und in Dreierbesetzung zu entscheiden ist.

2.

2.1

Arbeitsverhältnisse

mit der Beschwerdegegnerin werden gemäss Art. 10 PR durch (zustimmungsbedürftige)

Verfügung begründet. Eine Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ist nur

zulässig für bestimmte Gruppen wie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten,

teilamtliche Dozierende und Angestellte, deren Lohn durch spezielle Drittmittel

finanziert wird, sowie ausnahmsweise zur Ausübung von Spezialfunktionen

(Art. 12 Abs. 1-3 PR). Zuständig für die Anstellung mit Verfügung

oder öffentlich-rechtlichem Vertrag sind ­

ausgenommen bei Kaderstellen ­

die Dienstchefinnen und

-chefs (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PR in Verbindung

mit Art. 22 und 25 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung

über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 27. März 2002).

Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel als

unbefristetes mit der Möglichkeit der Kündigung begründet (Art. 13

Abs. 1 PR). Nach Ablauf der Probezeit ist eine während der Schwangerschaft

und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Angestellten ausgesprochene

Kündigung des Arbeitgebers nichtig (Art. 19 Abs. 1 PR in Verbindung

mit Art. 336c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des

Obligationenrechts, OR). Befristete Arbeitsverhältnisse, welche grundsätzlich

nur für maximal zwei Jahre zulässig sind, enden dagegen durch Ablauf der befristeten

Anstellung (Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 lit. b PR). Dies

gilt selbst dann, wenn die Angestellte zu diesem Zeitpunkt krank oder schwanger

ist, da die Kündigungsbeschränkungen nach Art. 336c OR bei Beendigung

eines Arbeitsverhältnisses durch Ablauf seiner Befristung nicht gelten (vgl.

Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006,

Art. 336c N. 2 S. 716).

2.2

Die

Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin befristet, und zwar bis

Ende September 2004 angestellt. Eine förmliche Verfügung, die dieses

Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert hätte, liegt

klarerweise nicht vor, worin sich die Parteien auch einig sind.

Hingegen hält die Beschwerdeführerin dafür, es sei

verbindlich vereinbart beziehungsweise "aufgrund des Vertrauensprinzips

festgesetzt" worden, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde. Die

Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2004, schriftlich

bestätigt am 8. des gleichen Monats, dass sie nicht weiter beschäftigt werde,

stelle deshalb eine Kündigung dar, welche aber, da während der Schwangerschaft

erfolgt, nichtig sei.

2.2.1

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Vertrauensschutz. Ein solcher

Schutz kann sich aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierten Grundsatz von Treu und

Glauben ergeben, sofern die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten

Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu

diesen Voraussetzungen gehören in erster Linie das Vorliegen einer

Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des Vertrauens in der Weise, dass der

Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht

mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc., 2002, Rz. 631+660).

Vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen einer Behörde werden

von der Rechtssprechung als Vertrauensgrundlage anerkannt (Beatrice

Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M.

1983, S. 204 f.). Geschützt wird sodann nur die Person, die sich

gutgläubig auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage verlässt,

das heisst den Mangel nicht kennt oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen

Sorgfalt nicht hätte erkennen können (Häfelin/Müller, Rz. 655;

Weber-Dürler, S. 211).

2.2.2

Die Beschwerdeführerin sieht durch Folgendes eine Vertrauensgrundlage

geschaffen: den Antrag der Pflegedienstleitung vom 14. Mai 2004 auf

Festanstellung der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2004, das Schreiben

des Zentrumsleiters zuhanden des Migrationsamtes vom 17. Mai 2004, eine

mündliche Zusicherung, dass sie weiter beschäftigt werde, und schliesslich den

(undatierten) Anmeldetalon zuhanden der Schule für Berufe im Gesundheitswesen

der Stadt Zürich für Treffen der Beschwerdeführerin mit anderen Ausbildnerinnen

am 20. Oktober 2004 und 3. November 2004.

Schon der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

bezeichnet es als unzutreffend, dass der Beschwerdeführerin deren

Weiterbeschäftigung mündlich zugesichert worden sei. Nachdem die

Beschwerdeführerin diese pauschal behauptete mündliche Zusicherung auch im

Beschwerdeverfahren weder substantiiert noch belegt, kann nicht auf eine solche

abgestellt werden.

Die verbleibenden Elemente sind weder einzeln noch gesamthaft

geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu bilden: Der Antrag der

Pflegedienstleitung und der Beschwerdeführerin auf Festanstellung wurde nicht

einmal vom Zentrumsleiter mit unterzeichnet. Er stellt – wie schon betitelt –

nichts anderes dar als einen Antrag; eine explizit darauf bezogene Reaktion

erfolgte bis am 3. September 2004 nicht. Die Bestätigung zuhanden der

Fremdenpolizei richtete sich an die Migrationsbehörde und nicht an die

Beschwerdeführerin und bezweckte lediglich, die Beschwerdeführerin bei der

Regelung ihres Aufenthaltes zu unterstützen. Auch aus dem Umstand, dass schon

Termine mit Ausbildenden festgelegt wurden, lässt sich nicht auf eine

verbindliche Zusicherung zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses schliessen.

Es handelt sich um Termine, die nicht zwingend von der Beschwerdeführerin,

sondern ohne weiteres auch von einer anderen Pflegefachperson hätten wahrgenommen

werden können. Auch bei gesamthafter Betrachtung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin

hatte die Beschwerdeführerin keine Veranlassung, aus dem Stillschweigen auf

ihren Antrag und den weiteren Umständen auf eine verbindliche Zusage zur

Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu schliessen. Zudem war ihr

aufgrund der verfügten befristeten Anstellung bekannt, dass eine Anstellung

durch die Direktion der Dienstabteilung verfügt wird und dazu nicht die

Zentrumsleitung, geschweige denn die Pflegedienstleitung zuständig ist, weshalb

sie auch nicht gutgläubig in Bezug auf das korrekte Verfahren und die Zuständigkeiten

war.

Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin gestützt auf das von ihr behauptete Vertrauen eine

Disposition getätigt hätte. Dies wäre aber grundsätzlich erforderlich gewesen,

um sich auf Vertrauensschutz berufen zu können (Häfelin/Müller, Rz. 660).

2.2.3

Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einer genügenden

Vertrauensgrundlage, dem guten Glauben und einer getätigten Disposition, und

die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Vertrauensschutz nichts in Bezug

auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ableiten. Damit endete das

Arbeitsverhältnis am 30. September 2004, und die Mitteilungen vom 3. und

8.

September 2004 stellten rechtlich gesehen keine Kündigung dar.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

3.

3.1

Das

Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG) verbietet die direkte oder

indirekte Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund

ihres Geschlechts und bei Arbeitnehmerinnen namentlich unter Berufung auf eine

Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die

Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung,

Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung und umfasst die privaten und

öffentlichen Arbeitsverhältnisse gleichermassen (Art. 2+3

Abs. 1 f. GlG). Die Anknüpfung an die Schwangerschaft stellt immer

eine direkte Diskriminierung dar, da dieses Merkmal nur Angehörige eines Geschlechts

erfüllen können (Elisabeth Freivogel in: Margrit Bigler-Eggenberger/Claudia

Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M.

1997.

[nachfolgend Kommentar GlG], Art. 3 Rz. 29). Wessen

Stellenbewerbung aus diskriminierenden Gründen abgelehnt wird, hat Anspruch auf

eine Entschädigung, die den drei Monatslöhnen entsprechenden Betrag nicht

übersteigen darf. Machen mehrere Personen erfolgreich eine Entschädigung wegen

diskriminierender Ablehnung derselben Anstellung geltend, so haben sie sich

diese maximale Entschädigung zu teilen, was dazu führen kann, dass die einzelne

Person sich mit einer sehr geringen Entschädigung begnügen muss (Art. 13

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2+4 GlG; Margrith

Bigler-Eggenberger in: Kommentar GlG, Art. 5 Rz. 29 f.). Eine

sogenannte Anstellungsdiskriminierung setzt voraus, dass eine Stelle zu

besetzen ist, dass sich die Person um diese Stelle aktiv bewirbt, wobei sie

auch die geforderten Bewerbungsformalitäten zu erfüllen hat, und dass sie sodann

in diskriminierender Weise abgelehnt wird (vgl. Bigler-Eggenberger, Art. 5

Rz. 27; Kathrin Arioli/Felicitas Furrer Iseli, Die Anwendung des

Gleichstellungsgesetzes auf öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse, Basel

etc. 1999, Rz. 126).

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich schon vor Ausschreibung der

Stelle um eben diese beworben. Nachdem sie dann am 1. September 2004 die

Beschwerdegegnerin über ihre Schwangerschaft informiert habe, sei ihre

Stellenbewerbung deswegen am 3. September 2004 abgelehnt worden. Die von

der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Gründe für die Absage, nämlich die

ungenügende Bettenbelegung und der ausgeschöpfte Stellenplan, seien lediglich

vorgeschoben, was sich auch darin zeige, dass gleichzeitig die Stelle

ausgeschrieben worden sei.

Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, die

Beschwerdeführerin habe sich gar nicht auf die ausgeschriebene Stelle beworben,

und folglich liege gar kein ablehnender Entscheid vor. Auf die

Stellenausschreibung seien zwar zahlreiche Bewerbungen eingegangen, jedoch habe

sich das Pflegezentrum entschieden, einstweilen auf eine Neuanstellung zu

verzichten und die Stelle der Beschwerdeführerin nicht neu zu besetzen. Gleichwohl

habe mit dem Inserat bereits für die Zukunft für den Fall einer besseren

Bettenbelegung eine Pflegefachperson gesucht werden sollen.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin ersuchte gemeinsam mit der Pflegedienstleitung am

14.

Mai 2004, ihre befristete Anstellung ab dem 1. Oktober 2004 in

eine unbefristete umzuwandeln. Sie verwies anstelle der Bewerbungsunterlagen

auf das Personaldossier, da das Pflegezentrum ihre Bewerbungsunterlagen in

Zusammenhang mit ihrer befristeten Anstellung schon erhalten hatte. Damit

bewarb sie sich aktiv um eine Stelle, und zwar um die, die sie befristet innehatte.

3.3.2

Zum Zeitpunkt der Absage, das heisst am 3. September 2004, hatte die

Beschwerdegegnerin eine Stelle im Intranet ausgeschrieben; diese Stelle war

schon am 2. September 2004 erfasst worden und erschien am folgenden Tag im

Intranet und am 8. jenes Monats im Internet. Die Stelle entsprach derjenigen

der Beschwerdeführerin, was die Beschwerdegegnerin auch nicht bestreitet. Aus

ihren Ausführungen, dass auf das Inserat viele Bewerbungen eingegangen seien,

was im Oktober 2004 zu 52 schriftlichen Absagen geführt habe, die

Zentrumsleitung sich dann aber entschlossen habe, die Stelle der Beschwerdeführerin

doch nicht zu besetzen, ergibt sich gerade, dass es die Stelle der Beschwerdeführerin

war, die ausgeschrieben war. Diesem Inserat kann entnommen werden, dass die

Beschwerdegegnerin eine Pflegefachperson per 1. Oktober 2004 oder nach Vereinbarung

suchte, sie zum Zeitpunkt des Erscheinens des Inserates also eine Stelle zu

besetzen hatte. Ihr Einwand, sie habe damit lediglich für den künftigen,

zeitlich noch ungewissen Fall der besseren Bettenauslastung Bewerbungen sammeln

wollen, vermag nicht zu überzeugen: Dies würde bedeuten, dass den Bewerbenden

vorgetäuscht worden wäre, dass effektiv eine Stelle auf den 1. Oktober

2004.

oder nach Vereinbarung frei sei, in Tat und Wahrheit aber nur Bewerbungen

auf Vorrat gesammelt werden sollten. Ein solches Vorgehen wäre klarerweise als

unlauter zu qualifizieren. Zudem wäre es auch uneffizient, eine Unzahl von Bewerbungen

einzuholen und zu sichten, ohne effektiv jemanden zu suchen. Somit muss aus dem

gesamten Verhalten der Beschwerdegegnerin geschlossen werden, dass sie mit dem

Inserat ab Anfang September 2004 effektiv eine Pflegefachperson suchte, und

dies auf den angegebenen Termin. Dass die Stelle später dann doch nicht besetzt

wurde, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der

Absage um die damals vorhandene vakante Stelle beworben hatte.

Mit ihren Mitteilungen vom 3. und 8. September

2004.

lehnte die Beschwerdegegnerin somit die Stellenbewerbung der

Beschwerdeführerin ab.

3.3.3

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass die

angeführte Begründung für die Ablehnung, nämlich dass wegen der geringen

Bettenbelegung und des ausgeschöpften Stellenplans keine Stelle frei sei, nicht

zutreffend sein kann. Eine andere Begründung wird von der Beschwerdegegnerin

nicht vorgebracht. Nachdem die Bewerbung der Beschwerdeführerin von ihren

unmittelbaren Vorgesetzten, der Pflegedienstleitung, mitgetragen worden war und

sie ein gutes Arbeitszeugnis erhalten hatte, kann die Ablehnung auch nicht in

ihren erbrachten Leistungen oder ihrem gezeigten Verhalten begründet liegen.

Dagegen ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der Mitteilung ihrer Schwangerschaft

und der Ablehnung ihrer Bewerbung offensichtlich. Auch wenn dies noch keinen

direkten Beweis darstellt, ist aufgrund der gesamten Umstände nicht ersichtlich,

was denn sonst – ausser der Information über die Schwangerschaft – zur Absage genau

zu jenem Zeitpunkt geführt haben sollte. Somit ist erstellt, dass die

Schwangerschaft der entscheidende Grund für die Ablehnung war, und die

Beschwerdeführerin ist in diskriminierender Weise abgelehnt worden.

3.4

Die als

Folge dieser Anstellungsdiskriminierung von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

zu entrichtende Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen

(Art. 5 Abs. 2+4 GlG). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die

Beschwerdeführerin wegen ihrer offenen und ehrlichen Kommunikation abgelehnt

wurde und sich in der Folge offenbar bei der Arbeitslosenversicherung melden

musste. Anderseits hat die Beschwerdeführerin die Entschädigung nicht mit

anderen abgelehnten Personen zu teilen. Eine Entschädigung in der Höhe von zwei

Bruttomonatslöhnen erscheint angemessen; bei einem Monatslohn von

Fr. 5'402.50 ergibt dies Fr. 10'805.-. Auf diesen Betrag sind keine

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

4.

Da der Streitwert vorliegend über Fr. 20'000.-

liegt und der Hauptantrag eine allgemeine personalrechtliche Streitigkeit

betrifft, nämlich ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sich aus einer

Vereinbarung respektive aus dem Vertrauensprinzip ergebe oder nicht, und mithin

keine solche über Diskriminierung im Erwerbsleben nach dem Gleichstellungsgesetz,

ist das Verfahren insoweit nicht mehr kostenlos (§ 80b VRG, Art. 13

Abs. 5 GlG). Dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem

Eventualantrag, der quantitativ einen Fünftel des Hauptantrages beträgt, auf

das Gleichstellungsgesetz beruft und diese Verfahren nach Art. 12 Abs. 2

GlG in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 OR und Art. 13 Abs. 5

GlG grundsätzlich unentgeltlich sind, kann dadurch Rechnung getragen werden,

dass ein entsprechender Anteil der Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen

oder die Gerichtsgebühr ermässigt wird (für erste Lösung VGr, 7. Januar

2004, PB.2003.00022, E. 11, für zweite VGr, 7. Dezember 2005,

PK.2005.00005, beide www.vgrzh.ch; Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für

gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003, S. 113 ff., 117). Vorliegend

wird die Gerichtsgebühr reduziert angesetzt.

Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise lediglich im

(kostenlosen) Bereich der Diskriminierungsfrage und unterliegt im allgemein

personalrechtlichen Hauptpunkt. Entsprechend sind ihr die (auf der reduzierten

Gerichtsgebühr basierenden) Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

vorwiegend obsiegende Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine

Parteientschädigung. Aufgrund ihrer Grösse und ihrer Leistungsfähigkeit gehört

die Ausarbeitung einer Beschwerdeantwort wie der vorliegenden zu ihren angestammten

amtlichen Aufgaben (VGr, 9. März 2005, PB.2004.00067, E. 5,

www.vgrzh.ch). Ihr Antrag ist folglich abzuweisen.

5.

Soweit die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes

betroffen ist, kann vorliegender Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht angefochten werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d

N. 10)

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses

des Stadtrats Zürich vom 9. Februar 2005 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des

Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 11. August 2005 aufgehoben und die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung im Betrage von

Fr. 10'805.- zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …