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Entscheid

PB.2005.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00053

12. April 2006Deutsch22 min

(URT.2006.9239)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteilen vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen

betreffend die Einreihung von Krankenschwestern sowie von Physio- und

Ergotherapeutinnen teilweise gut. Das Gericht stellte im Wesentlichen insoweit eine

Diskriminierung fest, als diese Berufsgruppen in der Grundfunktion unterhalb

der Lohnklasse 14 eingereiht waren. Dies bedeutete in der Regel einen Anstieg

um zwei Klassen (VK.96.00011, E. 10c; VK.96.00015, E. 10c;

VK.96.00017, E. 10d [alles unter www.vgrzh.ch]). Am 16. Mai 2001

erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen

Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens.

B. A

verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung in psychiatrischer Krankenpflege.

Seit 16. Mai 1990 arbeitete sie in der Klinik C, zunächst als diplomierte

Psy­chiatrieschwester und hernach als Therapeutin im Bereich Ergo- und Ge­staltende

Thera­pie. Seit 1. September 1998 ist sie als Betreuerin im Wohnheim der

Klinik C tätig. Mit dem Antritt der Stelle als Betreuerin wurde sie unter der

Richt­position "Therapeutin mbA" in Einreihungsklasse 13/Erfahrungsstufe

6 eingereiht. Am 26. Juni 2001 teilte ihr das Personalwesen der Klinik C

mit, dass sie per 1. Juli 2001 gestützt auf RRB 707/2001 neu in die

Einreihungsklasse 14/Erfahrungsstufe 8 eingereiht werde; damit verbunden war sodann

die Unterstellung unter die Richtposition der "Therapeutin". Auf

denselben Zeitpunkt erfolgte eine leistungsbezogene Beförderung von der

Erfahrungsstufe in die Leistungsstufe 1. Die von A erhobene Einsprache,

mit welcher sie eine Überführung um insgesamt zwei Klassen in die

Einreihungsklasse 15 verlangt hatte, wies das Personalwesen der Klinik C am 30. Oktober

2001 ab.

Erwägungen

II.

A. A

gelangte mit Rekurs vom 29. November 2001 an die Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich und verlangte wiederum ihre Überführung in Einreihungsklasse 15/Leistungsstufe

1.

Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs ab.

B. Die

dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 5. Februar

2003.

teilweise gut. Das Gericht beanstandete, dass eine Arbeitsplatzbewertung

für die Funktion der Betreuerin unterblieben und stattdessen nur eine

summarische Beurteilung der Funktion vorgenommen worden war. Es wies die Sache

deshalb zur Ermittlung des Arbeitswerts im Verfahren gemäss der Vereinfachten

Funktionsanalyse an die Vorinstanz zurück.

C. Gemäss

Bericht des kantonalen Personalamtes vom 12. Juli 2004 resultierten für

die Funktion "Betreuer/in in Wohngruppen bzw. Wohnheimen" Arbeitswerte

im Bereich der Lohnklassen 13 und 14. Gestützt darauf verfügte die

Gesundheitsdirektion im neuen Entscheid vom 16. September 2005 wiederum

die Abweisung des Rekurses. Die Lohnüberführung in die Lohnklasse 14 wurde als

nicht diskriminierend bezeichnet.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2005 beantragt die

Beschwerdeführerin wie im ersten Verfahren, sie sei per 1. Juli 2001 in Einreihungsklasse

15/Leistungsstufe 1 zu überführen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Kantons Zürich.

Die Gesundheitsdirektion und die Klinik C beantragen, die

Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer zieht

in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion

über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet § 74

Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht stets insoweit

überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende

Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002,

PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des

Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,

451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74

N. 12).

Bereits im Rückweisungsentscheid vom 5. Februar 2003 hatte

das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren

Vorbringen indirekt eine lohnmässige Diskriminierung gegenüber den Angehörigen

des nicht weiblich identifizierten Polizeiberufs geltend macht. Unwidersprochen

war sodann geblieben, dass die Funktion der Betreuerin sowohl aus historischer

wie auch aus ak­tueller Sicht eine weiblich identifizierte Tätigkeit ist. Das

Gericht ging infolgedessen von einer Streitigkeit aus, auf welche das Gleichstellungsgesetz

zur Anwendung gelangt. Daran hat sich nichts geändert. Auf die Be­schwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitigkeiten

vor Verwaltungsgericht, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt,

werden durch den Einzelrichter behandelt (§ 38 Abs. 2 VRG). Bei einem

noch andauernden Dienstverhältnis gelten als Streitwert die streitigen

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeit­punkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich Ansprüche bis zur nächstmög­lichen Auflösung des

Dienstverhältnisses (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 48).

Die Beschwerde wurde beim Gericht im Oktober 2005 anhängig

gemacht. Bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d

des Personalgesetzes vom 27. September 1998) ist demnach für die

Berechnung des Streitwerts der Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. April

2006.

massgeblich. Aus der Differenz zwischen den Einreihungsklassen 14 und 15

auf der Leistungsstufe 1 resultiert beim Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin

(ca. 80 %) ein Streitwert von rund Fr. 17'500.-.

Obschon die Behandlung der Beschwerde aufgrund dieses

Streitwertes an sich die einzelrichterliche Zuständigkeit begründen würde, kann

die Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen

werden (§ 38 Abs. 3 VRG).

2.

2.1

Gemäss dem

Diskriminierungsverbot von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März

1995.

(GlG) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts

– unter anderem namentlich bei der Entlöhnung – nicht benachteiligt werden. Auf

dieser Grundlage kann ein Lohngleichheitsanspruch auch geltend gemacht werden,

wenn "typische Frauenarbeit" schlechter entlöhnt wird als

"typische Männerarbeit" oder als Arbeit, die nicht

geschlechtsspezifisch zugeordnet ist. Diskriminierend kann nicht bloss die

ungleiche Bezahlung von gleicher (identischer) Arbeit sein, sondern auch

ungleiche Entlöhnung von verschiedener (inhaltlich anderer), aber

gleichwertiger Arbeit. Schliesslich kann sich selbst bei ungleichwertiger

Arbeit eine unverhältnismässig tiefere Entlöhnung diskriminierend auswirken (vgl.

Elisabeth Freivogel in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.],

Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 100 ff.).

Es können somit auch Tätigkeiten verschiedenartiger Natur miteinander

verglichen werden. Anders liesse sich etwa eine der Entlöhnung typischer

Frauenberufe innewohnende versteckte Diskriminierung nicht aufdecken. Der

Vergleich zwischen verschiedenen Berufen macht es häufig nötig, die

betreffenden Tätigkeiten einer Arbeitsplatzbewertung zu unterziehen (VGr, 22. Januar

2001, VK.1996.00011, E. 2b mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.2

Grundlage

für die Arbeitsplatzbewertung im kantonalen Besoldungswesen ist die Vereinfachte

Funktionsanalyse (VFA), mit welcher sich der Arbeitswert einer Funktion nach

den sechs Kriterien Ausbildung und Erfahrung (K1), Geistige Anforderungen (K2),

Verantwortung (K3), Psychische Anforderungen/Belastungen (K4), Körperliche

Anforderungen/Belastungen (K5) und Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle

Arbeitsbedingungen (K6) ermitteln lässt.

2.3

In den erwähnten

Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 bildete die nicht

weiblich identifizierte Tätigkeit der Polizeisoldaten die Vergleichsfunktion.

Diese war vom Beschwerdegegner in der Grundfunktion nach den oben genannten

Kriterien wie folgt bewertet worden (VK.1996.00011, VK.1996.00015,

VK.1996.00017, je E. 4d und unter www.vgrzh.ch):

Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse

Polizeisoldaten 2,5 2,0 2,0 3,5 3,0 3,0 326,5 14

Die Arbeitswertpunkte je Kriterium errechnet sich nach der

Tabelle "Gewichtung-Stufenwertverlauf". Die Zuordnung des total

errechneten Arbeitswertes zu einer bestimmten Lohnklasse ergibt sich aus der

Tabelle zu den Klassengrenzen.

Um eine Diskriminierung gegenüber den Polizeisoldaten zu

beseitigen, ergaben sich für die Berufe aus dem Pflege- und Therapiebereich grundsätzlich

folgende (minimalen) Bewertungen (VK.1996.00011, VK.1996.00015, VK.1996.00017,

je E. 9h):

Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse

Dipl.

Krankenpflegende 2,5 2,0 2,5 3,5 3,0 3,0

346,0 14

Physiotherapeut/in 2,5 2,5 2,0 3,0 3,5 2,0

344,5 14

Ergotherapeut/in 2,5 2,5 2,0 3,0 3,0 2,0

337,5 14

2.4

Auf den

Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts hin gelangte das kantonale

Personalamt in seinem Bericht vom 12. Juli 2004 zu folgenden Bewertungen der

Betreuungsfunktion:

Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse

Betreuer/in

2,25 2,0 2,0 3,5 3,0 3,0

311,0 13

Betreuer/in mit erhöhten

Anforderungen in K1 2,5 2,0 2,0 3,5 3,0 3,0

326,5 14

Für die Betreuenden im Wohnheim der Klinik C nahm die Vorinstanz

"erhöhte Anforderungen an die Ausbildung oder an die Erfahrung im Sinne

der Funktionsbewertung des Personalamtes" an. Dementsprechend reihte sie

die Beschwerdeführerin in Lohnklasse 14 ein.

2.5

Es ist

somit im Folgenden zu prüfen, ob sich die diese Einreihung gegenüber derjenigen

der Polizeisoldaten als diskriminierend erweist.

Dabei ist zu beachten, dass dem Verwaltungsgericht eine

Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtskontrolle, nicht

jedoch die Ermessensüberprüfung zusteht. Etwas anderes lässt sich auch aus dem

Gleichstellungsgesetz nicht ableiten (BGE 125 II 385 E. 5d).

Die Bewertung und Einstufung einer bestimmten Tätigkeit oder

Funktion ist weder eine reine Sach- noch Rechts- noch Ermessensfrage, sondern

enthält Elemente von allen dreien (BGE 125 II 385 E. 5b). Allerdings

handelt es sich dabei nicht um Ermessensfragen im engeren Sinn. Das würde nur

dann zutreffen, wenn die Verwaltungsbehörde befugt wäre, als gleichwertig

beurteilte Tätigkeiten in einem bestimmten (Ermessens-)Rahmen einer höheren

oder tieferen Klasse zuzuweisen. Steht die Gleichberechtigung von Mann und Frau

in Frage, wird jedoch durch Art. 8 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 gerade dies untersagt; für gleichwertige Arbeit besteht

Anspruch auf gleichen Lohn. Hingegen trifft es zu, dass der unbestimmte

Rechtsbegriff der Gleichwertigkeit (von Arbeitstätigkeiten)

Beurteilungsspielräume schafft, die in erster Linie die politischen Behörden

auszufüllen haben. Auch wenn Bewertungsfragen, wie das Bundesgericht wiederholt

festgehalten hat (BGE 125 II 385 E. 5c, 118 Ia 35 E. 3b), vom

Gericht zu überprüfende Rechtsfragen darstellen, hat es sich deshalb bei der

Nachprüfung der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Bewer­tungen

Zurückhaltung aufzuerlegen. Das gilt in besonderem Masse, wenn die

Verwaltungsbehörde im Bemühen um ein nach den herrschenden gesellschaftlichen

Auffassungen "gerechtes" Lohnsystem eine Arbeitsbewertung nach einem

anerkannten Verfahren durchgeführt hat, welches durch den möglichst weitgehenden

Einbezug der Betroffenen und ihrer Verbände einen hohen Grad von Akzeptanz erreicht

hat. Das Gericht besitzt nicht das von den Projektgremien im Lauf des

Verfahrens erworbene und durch Expertentätigkeit unterstützte

Würdigungsvermögen und kann es sich auch mit Hilfe eines oder einer

Sachverständigen im Nachhinein und ausserhalb des konkreten Bewertungsprozesses

nicht aneignen. Das Gericht, das ohnehin nicht die absolute Richtigkeit der

Einstufungen, sondern unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots

unzulässige Unterscheidungen fest­zustellen hat, hält sich deshalb zurück bei

der Überprüfung von Stelleneinreihungen, die aufgrund eines

arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgeführten Bewer­tungsverfahrens

zustande gekommen sind. Das Gericht beschränkt sich auf die Prüfung, ob die

Verwaltung sich an die für das Bewertungsverfahren aufgestellten Regeln

gehalten hat, ob alle massgeblichen Umstände ermittelt und berücksichtigt, ob

die Wertungen nach nachvollziehbaren Kriterien und mit gleichen Massstäben

vorgenommen und ob Abweichungen gegenüber den Einreihungen, wie sie sich

aufgrund der im ana­lytischen Bewertungsverfahren erzielten Arbeitswertpunkte

ergeben, sachlich gerechtfertigt und durch die Verwaltungsbehörde oder die Projektgremien

hinreichend begründet worden sind (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011,

VK.1996.00015, VK.1996.00017, je E. 3 [alles unter www.vgrzh.ch]).

3.

3.1

In

Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung) bewertete die Vorinstanz die Funktion

der Beschwerdeführerin mit 2,5. Gegenüber anderen Betreuenden werde zwingend

eine Pflegeausbildung auf Diplomniveau II (DN II) vorausgesetzt oder – bei

weniger hohem Ausbildungsniveau – mehr als vier Jahre Erfahrung. Diese

Anforderungen entsprechen weitgehend der Arbeitsumschreibung des Personalamts

für Betreuende im Wohnheim der Klinik C: Erwünschte Grundausbildung ist eine

Pflegeausbildung auf DN II, eine Ausbildung in Sozialpädagogik oder eine

verwandte Berufsausbildung mit einer Dauer von drei bis vier Jahren. Zusätzlich

ist eine Berufserfahrung von zwei Jahren erforderlich.

3.1.1

In einem Entscheid vom 1. März 2006 (PB.2005.00045, www.vgrzh.ch) hatte

das Verwaltungsgericht die Einreihung eines Betreuers der Klinik D zu

beurteilen. Gemäss dortiger Stellenbeschreibung verlangt die Anstellung eine

abgeschlossene Ausbildung im agogischen oder pflegerischen Bereich (zum

Beispiel DN I oder II, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege,

Behindertenbetreuung) mit einer Dauer zwischen drei und sechs Jahren. Darüber

hinaus sind zwei Jahre Berufserfahrung erforderlich. Im Unterschied zum

vorliegenden Fall hatte die kantonale Gesundheitsdirektion für die Betreuenden

der Klinik D in Kriterium 1 lediglich Stufe 2,25 angenommen. Das

Verwaltungsgericht erachtete diese Bewertung als diskriminierend und erhöhte

den Wert auf 2,5. Massgeblich dafür war der Umstand, dass die Grundfunktion der

Betreuenden der Klinik D in Kriterium 1 mindestens so hoch einzustufen war wie

die Funktion der Krankenschwestern, welche im Jahr 2001 ihrerseits bereits die Stufe 2,5

erreicht hatte (a.a.O., E. 3.1+2, mit Hinweisen).

Für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin

im Wohnheim der Klinik C bestehen hinsichtlich "Ausbildung und

Erfahrung" im Wesentlichen dieselben Anforderungen wie für die Betreuenden

der Klinik D. Zwar wird neben der erwünschten Ausbildung als

"Minimalanforderung" eine "Praxiserfahrung im Heim"

genannt. Auf eine minimal erforderliche Ausbildung kommt es jedoch nicht an.

Relevant ist vielmehr die normalerweise verlangte Ausbildung und Erfahrung

(VGr, 1. März 2006, PB.2005.00045, E. 3.2.4, www.vgrzh.ch). Damit

bleibt von vornherein kein Raum für eine Bewertung mit lediglich 2,25, wie sie

mit der Beschwerdeantwort offenbar in Betracht gezogen wird.

3.1.2

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Stufe 2,5 zu tief. Ihre

Funktion sei in Kriterium 1 mit Stufe 2,75 oder 3,0 zu bewerten. Das zur

Begründung angeführte Erfordernis einer zweijährigen Berufserfahrung ist indes

bereits gebührend berücksichtigt. Zudem ist es nicht gerechtfertigt,

hauptsächlich auf eine sozialpädagogische Ausbildung abzustellen; wie gesehen

handelt es sich dabei nur um einen von verschiedenen möglichen

Ausbildungsgängen. Es bleibt somit dabei, dass die nicht diskriminierende

Bewertung der Betreuungsfunktion im Wohnheim der Klinik C bei Kriterium 1,

analog zu den Betreuenden der Klinik D, die Stufe 2,5 – aber nicht mehr – verlangt.

3.2

In

Kriterium 2 (Geistige Anforderungen) wurde die Betreuungsfunktion im Wohnheim der

Klinik C mit 2,0 bewertet.

3.2.1

Gemäss den kantonalen Wertungshilfen beinhaltet die Stufe 2,0 in K2

"Grösstenteils ausführende Tätigkeit mit verschiedenen Aufgaben und z.T.

vermehrt selbständiger Sachbearbeitung". Unter Stufe 2,5 fällt

"Weniger ausführende Tätigkeit, weitgehend selbständige Sachbearbeitung in

einem Sachgebiet und z.T. anspruchsvolle Kontakte". Massgeblich für eine

diskriminierungsfreie Bewertung ist vorliegend allerdings nicht in erster Linie

eine Übereinstimmung mit den ohnehin sehr allgemein formulierten Wertungshilfen,

sondern – wie bei den bereits beurteilten anderen Pflege- und Therapieberufen –

der Vergleich mit der Funktion der Polizeisoldaten.

3.2.2

Die Tätigkeit der Polizeisoldaten ist als ausführend mit selbständigen

Elementen zu qualifizieren. Anhand schriftlicher Berichte erfolgt eine fast

100%-ige Kontrolle. Notwendig ist eine hohe geistige Regsamkeit für die rasche

Einschätzung von Situationen und die Entscheidung über das richtige Vorgehen.

Zudem ist bei Befragungen und Abklärungen ein polizeitaktisches Vorgehen

verlangt. Die Tätigkeit erhielt in K2 den Wert 2,0 (VK.1996.00011, E. 9c).

3.2.3

Die Tätigkeit der Krankenpflegenden wird häufig nach Anweisungen

durchgeführt und häufig kontrolliert; allerdings bestehen bei der Ausführung

Spielräume. Auch Krankenpflegende können unvorhergesehen in heikle Situationen

geraten, welche ein adäquates Handeln erfordern. Es ist ein Antizipieren von

zukünftigen Handlungserfordernissen anhand von Symptomen der Patienten

erforderlich. Bei Störungen ist der Ablauf zu adaptieren und in Notfällen

selbständig zu entscheiden. Die Tätigkeit beinhaltet unter anderem auch das

Organisieren von Tages- und Pflegeabläufen. Im Vergleich mit den Polizeisoldaten

erwies sich die Einreihung der Krankenschwestern in dieselbe Stufe 2,0 als

vertretbar (VK.1996.00011, E. 9c).

3.2.4

Für die Physiotherapierenden erachtete das Gericht demgegenüber eine

Höherbewertung auf die Stufe 2,5 als zwingend. Deren Arbeit umfasst die

selbständige Planung und Durchführung von Therapien aufgrund individuell

erarbeiteter Therapiekonzepte. Ärztliche Anweisungen beschreiben nur grobe

Therapieziele. Die Kontrolle erfolgt vor allem in Rapporten auf der Grundlage

dieser Ziele. Physiotherapierende müssen die Situation der Patienten

ganzheitlich erfassen und beurteilen. Zudem obliegen ihnen verschiedene Organisationstätigkeiten

und haben sie häufige, auch anspruchsvolle Kontakte zu Patienten und anderen

Institutionen. Die Tätigkeit der Physiotherapierenden ist somit mehr

eigenständige Arbeit mit groben Zielvorgaben und wenig eher indirekter

Kontrolle. Ähnliches gilt für die Ergotherapierenden. Auch für diese

Berufsgruppe erfolgte deshalb in Kriterium 2 eine Anhebung auf Stufe 2,5

(VK.1996.00015 und VK.1996.00017, je E. 9c).

3.2.5

Die Vorinstanz bewertete die Tätigkeit der Betreuenden im Wohnheim der

Klinik C unter dem Kriterium "Geistige Anforderungen" mit 2,0 – also

gleich hoch wie die Tätigkeit der Krankenschwestern und Polizeisoldaten –,

jedoch um 0,5 tiefer als die Tätigkeit der Physio- und Ergotherapierenden. Nach

Auffassung der Vorinstanz sind die hauptsächlichen Aufgaben der Betreuenden

ausführender und sich wiederholender Natur. Der eigentliche Kern der

Betreuungsaufgaben erfordere deshalb weniger logisches, analytisches und kreatives

Denken. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihre Tätigkeit sei

in Kriterium 2 mit mindestens 2,5 zu bewerten.

3.2.6

Ähnlich wie bei den Therapieberufen umfasst auch das Pflichtenheft der

Betreuenden das Erstellen von Förderplänen oder die Planung von Einzel- und

Gruppenaktivitäten. Hinzu kommt – wie bei den Therapierenden – das Umsetzen der

Planungen. Darüber hinaus haben die Betreuerinnen und Betreuer bei

psychiatrischen und somatischen Notfällen zu intervenieren. Einen wesentlichen

Teil der Arbeit macht bei den Betreuenden sodann die Unterstützung und

Begleitung der BewohnerInnen bei der Alltagsbewältigung und das Führen des

Wohngruppenhaushalts aus. Die Unterstützung im Alltag ist als vergleichbar

anspruchsvoll zu qualifizieren wie therapeutische Tätigkeit, zumal damit die in

der Arbeitsbeschreibung speziell aufgeführte Zusammenarbeit mit externen

Stellen und Personen einhergeht. Haushaltführung ist dagegen als eine weniger

anspruchsvolle Tätigkeit zu werten. Da die Haushaltführung bei der

Betreuungsfunktion einen nicht unwesentlichen Teil der Arbeit ausmacht, stellt

sich die Frage, ob deswegen eine gegenüber den Therapeutinnen und Therapeuten tiefere

Bewertung in Kriterium 2 zulässig wäre. Wie es sich damit bei der

Betreuungsfunktion im Allgemeinen verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Tätigkeit der Betreuenden im Wohnheim der

Klinik C verschiedene Leitungsaufgaben wie die Leitung von Teamsitzungen, die

Einsatzplanung oder die Kassenführung umfasst. Die Übernahme solcher

Leitungsaufgaben und darunter insbesondere die Sitzungsleitung im Team erhöht

die geistigen Anforderungen relevant. Bei Annahme eines gegenüber den

Therapieberufen in Kriterium 2 grundsätzlich leicht tieferen Wertes der

Betreuungstätigkeit würde diese Differenz durch die Übernahme gewisser

leitender Aufgaben im Wohnheim der Klinik C jedenfalls kompensiert.

Die Tätigkeit der Betreuenden

im Wohnheim der Klinik C ist daher unter dem Kriterium "geistige

Anforderungen" insgesamt als ebenso anspruchsvoll wie diejenige der

Physio- und Ergotherapierenden zu qualifizieren. Zur Beseitigung einer Diskriminierung

gegenüber den Polizeisoldaten ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Kriterium

2.

demnach – ebenso wie bei den Therapieberufen – zwingend mit 2,5 einzustufen.

Dies führt in Kriterium 2 zu einem Arbeitswert von 103 Punkten.

3.3

In

Kriterium 3 (Verantwortung) wurde die Betreuungsfunktion im Wohnheim der Klinik

C mit 2,0 bewertet.

3.3.1

Gemäss den Wertungshilfen setzt die Stufe 2,0 hier eine erhebliche

Sachverantwortung in einem mittleren oder in mehreren kleinen Fachgebieten mit

einzelnen Sachbearbeitungsaufgaben voraus. Häufig wird die Arbeit kontrolliert

und erfolgen Einzelarbeitsanweisungen. Fehler haben beschränkte Folgen. Stufe 2,0

ist auch erreicht bei etwas eingeschränkter Sachverantwortung, wenn sie

anderseits bereits mit Führungsverantwortung verbunden ist. Bei Stufe 2,5

liegt eine erhöhte Sachverantwortung in einem weit gespannten Fachgebiet mit

vermehrten Sachbearbeitungsaufgaben vor. Gelegentlich erfolgen eine Kontrolle

der Arbeit und Einzelanweisungen. Fehler bewirken Folgen von etwas grösserer

Tragweite. Alternativ kann die Sachverantwortung etwas eingeschränkt sein,

wobei dafür vermehrte Führungsverantwortung vorliegen muss.

3.3.2

Trotz überwiegend ausführender Tätigkeit ist sowohl bei den Polizeisoldaten

als auch bei den Krankenpflegenden aufgrund der potentiell drastischen

Auswirkungen von Fehlern eine grosse Sachverantwortung anzunehmen. Für die

Polizeisoldaten erfolgte in Kriterium 3 die Einstufung 2,0 und für die

Krankenschwestern die Einstufung 2,5 (VK.1996.00011, E. 9d).

Die Physiotherapierenden

arbeiten weitgehend selbständig und haben in der Behandlung von Patienten eine

hohe Fachverantwortung. Da die gegenüber den Polizeisoldaten deutlich höhere

Selbständigkeit jedoch vorab in Kriterium 2 berücksichtigt wurde, erachtete das

Gericht dieselbe Bewertung von Physiotherapierenden und Polizeisoldaten in

Kriterium 3 mit jeweils 2,0 als vertretbar. Dasselbe gilt für die

Ergotherapierenden (VK.1996.00015, VK.1996.00017, je E. 9d).

3.3.3

Bezüglich der Betreuungsfunktion hielt die Vorinstanz zu Kriterium 3 fest,

dass eine unsachgemässe Betreuung negative Auswirkungen auf die Sicherheit der

Bewohnerinnen und Bewohner haben könne. Die Verantwortung der Betreuenden sei

gegenüber derjenigen der Therapierenden jedoch nicht höher. Krisenbegleitungen

kämen relativ selten vor; es würden nur Patienten aufgenommen, die sich in

einer gesundheitlich stabilen Situation befänden.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin

sind auch in Kriterium 3 insbesondere die Teamleitung und die damit verbundenen

Verantwortlichkeiten zu berücksichtigen. Für die Tätigkeit werde insgesamt eine

hohe Eigenverantwortung verlangt. Auch für Leib und Leben sowie für Sach- und

Geldwerte sei die Verantwortung sehr hoch. Da es im Heim keinen Arzt gebe,

liege es in der Verantwortung der Betreuenden zu entscheiden, wann ein Bewohner

ärztliche Behandlung benötige. Es dränge sich mindestens dieselbe Bewertung wie

bei den Pflegenden auf, nämlich die Stufe 2,5.

3.3.4

Sowohl bei den Krankenschwestern als auch bei den Polizeisoldaten können

Fehler drastische Auswirkungen auf die Gesundheit anderer Personen haben. In

Notfällen muss sofort gehandelt werden. In der Wohnheimbetreuung besteht

demgegenüber – ebenso wie in den Therapieberufen – in der Regel keine

vergleichbar akute Gefahr für Leib und Leben. Wie auch die Beschwerdeführerin

anerkennt, werden Personen nur in (körperlich) gesundheitlich stabiler

Situation aufgenommen. Im Wohnheim der Klinik C sind immerhin die teilweise zu

übernehmenden Leitungsfunktionen zusätzlich zu beachten. Allerdings kann aus

den beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten wie Leitung einer Teamsitzung,

Einsatzplanung oder Rechnungsführung nicht auf eine relevant ins Gewicht

fallende Führungsverantwortung geschlossen werden. Diese Tätigkeit erfordert

zwar zusätzliche geistige Arbeit und mehr selbständiges Handeln. Dies ist indes

vorab für Kriterium 2 von Belang und dort auch entsprechend berücksichtigt

worden (vgl. auch etwa VK.1996.00015, E. 9d).

Insgesamt ist bei den

Betreuenden im Wohnheim der Klinik C somit zwar von einer leicht höheren Verantwortung

auszugehen als bei den Physio- und Ergotherapierenden. Der Unterschied ist

jedoch gering, so dass die Zuordnung derselben Stufe als haltbar

erscheint. Da der Beschwerdegegner in Kriterium 3 auch für die Polizeisoldaten

die Stufe 2,0 gewählt hat, ist die Wahl der gleichen Stufe für die im

Ergebnis nur leicht höher zu bewertende Funktion der Beschwerdeführerin noch

nicht diskriminierend.

3.4

Die

vorinstanzliche Bewertung der Kriterien 4 bis 6 ist von keiner Seite

beanstandet worden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Arbeitsplatzbewertung unter diesen Kriterien diskriminierend oder anderweitig

fehlerhaft wäre.

3.5

Damit

ergibt sich für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Betreuerin im Wohnheim

der Klinik C unter Berücksichtigung ihrer teilweisen Leitungsfunktionen zusammenfassend

folgende Bewertung:

Stufe

AWP

K1

2,5

110,0

K2

2,5

103,0

K3

2,0

52,5

K4

3,5

35,0

K5

3,0

27,0

K6

3,0

27,0

Total

354,5

Der resultierende Arbeitswert von 354,5 Punkten entspricht

Lohnklasse 15. Mit 354,5 Punkten bewegt sich der Arbeitswert sodann knapp

oberhalb des Streubereichs, so dass eine Abklassierung in Lohnklasse 14 im

Sinne eines Streubereichsentscheids ausgeschlossen ist. Plausible Gründe für

einen Minusklassenentscheid schliesslich sind weder geltend gemacht noch

ersichtlich. Der Quervergleich mit den Betreuenden in der Grundfunktion der

Klinik D bestätigt im Gegenteil eine Anhebung um eine Lohnklasse: Nach Auffassung

der Vorinstanz war der Tatsache, dass die Betreuenden des Wohnheims der Klinik

C im Gegensatz zu denjenigen der Klinik D keiner Teilbereichsleitung

unterstellt sind, Rechnung getragen worden, indem für die Betreuenden der

Klinik D in der Grundfunktion die Klasse 13 und für diejenigen der Klinik C die

Klasse 14 als angemessen betrachtet wurde. Gemäss dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 1. März 2006 führt eine diskriminierungsfreie

Bewertung der für die Klinik D tätigen Betreuungspersonen in der Grundfunktion

zur Einreihung in Lohnklasse 14 (VGr, 1. März 2006, PB.2005.00045, E. 3.3,

www.vgrzh.ch). Mit vorliegender Einreihung

bleibt die plausible und vom Beschwerdegegner gewollte Differenzierung zwischen

der Betreuungsgrundfunktion der Klinik C und derjenigen der Klinik D um eine

Lohnklasse gewahrt.

Es liegt somit kein zulässiger Grund für eine Einreihung der

Beschwerdeführerin in Klasse 14 vor. Die Einreihung erweist sich als

diskriminierend im Sinne von Art. 3 GlG, weshalb die dahin gehenden

Anordnungen aufzuheben sind.

4.

Da die Sache spruchreif ist, wird der neue Entscheid gemäss § 63

Abs. 1 VRG durch das Verwaltungsgericht gefällt. In Anwendung von Art. 5

Abs. 1 lit. b GlG ist der Lohn der Beschwerdeführerin per 1. Juli

2001.

um eine Einreihungsklasse anzuheben. Dies führt antragsgemäss zur

Einreihung in Klasse 15 bei unveränderter Leistungsstufe.

5.

5.1

Für das

Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben

(vgl. auch § 80b VRG).

5.2

Im Rekurs-

und Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17

Abs. 1 lit. a VRG). Bei den vorliegenden Streitfragen war der Beizug

einer Rechtsanwältin durch die nicht rechtskundige Beschwerdeführerin

gerechtfertigt. Als obsiegende Partei hat sie demnach sowohl für das Rekurs-

als auch für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Entschädigung.

Bei deren Bemessung der Entschädigung ist zu

berücksichtigen, dass ein verhältnismässig geringer Streitwert vorliegt und

dass sich der Zeitaufwand für die Vertreterin trotz der erheblichen

Schwierigkeiten des Prozesses in Grenzen hielt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

kann sodann nicht ins Gewicht fallen, dass die Streitsache zweimal vor Verwaltungsgericht

getragen wurde. Im Rückweisungsentscheid vom 5. Februar 2003 hat das

Gericht über die Parteientschädigung im damaligen Beschwerdeverfahren abschliessend

entschieden. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und III der Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 16. September 2005 sowie die Verfügung der

Klinik C vom 30. Oktober 2001 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird per

1.

Juli 2001 in Einreihungsklasse 15/Leistungsstufe 1 überführt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …