PB.2005.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00056
21. Dezember 2005Deutsch8 min
(URT.2005.9045)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2005.00056
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.12.2005
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Entlassung aus dem Dienstverhältnis
Der Beschwerdeführer wandte sich von einer Adresse im Ausland mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht, welches ihn darauf hinwies, dass die gesetzlichen Folgen einträten, wenn er nicht binnen 15 Tagen entweder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst bezeichne. Daraufhin rief er beim Gericht an und sagte, weder habe er ein Interesse an einer Beschwerde bzw. stelle seine Eingabe eine solche dar noch werde er eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen.
Nach (§ 80c in Verbindung mit § 70 und) § 6 VRG müssen Verfahrensbeteiligte mit (Wohn-)Sitz im Ausland ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst angeben; kommen sie einer Aufforderung dazu innert angemessener Frist nicht nach, können Verwaltungsbehörden (und Verwaltungsgericht) Zustellungen durch amtliche Veröffentlichung ersetzen oder auf eine Eingabe nicht eintreten. Die Nichtanhandnahme des Rechtsmittels erweist sich vorliegend als verhältnismässig (E. 3).
Eine Versendung des entsprechenden Beschlusses ins Ausland fällt ausser Betracht; denn diese Komplikation zu vermeiden war gerade der Grund, vom Beschwerdeführer - erfolglos - die Bezeichnung eines hiesigen Zustellungsdomizils zu verlangen. Die Kammer hat sich aber auch nicht für die mildere Alternative einer Zustellung durch amtliche Veröffentlichung entschieden. Für diesen Fall sehen verschiedene Verfahrensgesetze vor, eine Zustellung könne unterbleiben. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich auch hier und kann als in der härteren Androhung des Nichteintretens enthalten gelten (E. 5).
Nichteintreten.
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
ERÖFFNUNG
ZUSTELLUNG IM AUSLAND
ZUSTELLUNGSDOMIZIL
Rechtsnormen:
§ 6b VRG
§ 70 VRG
§ 80c VRG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 7 S. 58
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A
arbeitete ab Februar 2001 zunächst als stellvertretender Stationsleiter, später
als Krankenpfleger ohne Führungsfunktion in einem Heim der Gemeinde X; Mitte
März 2005 kündigte ihm der Gemeinderat auf Ende Juni des Jahres.
Erwägungen
II.
A
rekurrierte hiergegen und beantragte, die Kündigung für nichtig zu erklären,
eventualiter sie aufzuheben, subeventualiter ihm eine Entschädigung von
mindestens drei Monatslöhnen zufolge missbräuchlicher Entlassung zuzusprechen;
mit Beschluss vom 18. August 2005 gewährte ihm der Bezirksrat Y wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Entschädigung in der Höhe eines
Monatslohns und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab. Der Entscheid wurde A, der
sich schon vorher von seiner Schweizer Adresse abgemeldet hatte, am 30. September
2005.
ausgehändigt.
III.
A
wandte sich von einer Adresse im Ausland und mit einer unter dem
26.
Oktober 2005 verfassten, von der dortigen Post tags darauf
abgestempelten, von der hiesigen am 28. gleichen Monats übernommenen sowie
wiederum einen Tag später zugestellten Eingabe an das Verwaltungsgericht.
Von
den Rekursakten zog das Verwaltungsgericht sogleich die vorab interessierenden
bei. Ein präsidiales Schreiben vom 31. Oktober 2005 – am 4. des folgenden
Monats von A empfangen – machte diesen mit dem Inhalt von § 6b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
bekannt; es wies ihn darauf hin, dass die gesetzlichen Folgen einträten, wenn
er nicht binnen 15 Tagen ab Aushändigung entweder ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz oder einen Vertreter daselbst bezeichne.
Am
10.
November 2005 rief A beim Gericht an und sagte, weder habe er ein
Interesse an einer Beschwerde bzw. stelle seine Eingabe eine solche dar noch
werde er eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Letzteres ist in der
Tat nicht geschehen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über
personalrechtliche Anordnungen erlaubt § 74 VRG, abgesehen von hier nicht
gegebenen Ausnahmen, die verwaltungsgerichtliche Beschwerde. Wie zu zeigen,
liegt eine solche hier vor (unten 2). Ihre Erledigung ruft keinen abermaligen
Weiterungen (§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG).
Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, entscheidet das
Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1 f. VRG in Dreierbesetzung.
Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Gericht deutet nicht darauf hin, dass
dieser von den Rekursanträgen abrücke. Erscheint er mithin als hauptsächlich
weiterhin um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses kämpfend, gelten als
Streitwert praxisgemäss die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche: nämlich
jene vom Ende der Kündigungsfrist bis zu dem aus Sicht des Beschwerdeführers
bei Eingang des Rechtsmittels nächstmöglichen Entlassungstermin (Andreas
Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden,
ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572), das heisst von Juli 2005 wohl
bis und mit Januar 2006, also sieben Monatslöhne abzüglich des vorinstanzlich
bereits zugesprochenen; das muss die genannte Grenze durchbrechen.
Liesse sich das Desinteresse des Beschwerdeführers an dessen
Rechtsmittel als Rückzug desselben auffassen, könnte laut § 38 Abs. 2
VRG freilich ein Einzelrichter das Verfahren abschreiben. Indes gebräche es
schon an der erforderlichen Unmissverständlichkeit einer Rückzugserklärung
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 15), und zwar
umso mehr, als der Beschwerdeführer ja behauptet, gar kein Rechtsmittel
ergriffen zu haben. Zudem hälfe eine derartige Abschreibung nicht über das noch
zu behandelnde Zustellungsproblem hinweg (hinten 5). Diesem eignet prinzipielle
Bedeutung; alsdann könnte die Entscheidung in Anwendung von § 38 Abs. 3
Satz 1 VRG doch wieder einer Kammer übertragen werden.
2.
Der Rekursentscheid nannte als Rechtsmittel die Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat unter dem Titel "Reaktion
auf den Beschluss vom 18. August …" verschiedenste Rügen gegenüber
dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin angebracht und damit geschlossen, diese
dienten "zur Ergänzung meiner Beschwerde gegen meine Kündigung vom
Gemeinderat … Es ist mir erst jetzt klar, nach dem Beschluss des Bezirksrats …,
dass in Folge eventueller falscher Tatsachen, mangelnder Information, falscher
Interprettierung zur Kündigung und später zum Beschluss des Bezirksrats geführt
haben könnte". Das lässt sich nur als Weiterzug der Angelegenheit an das
Verwaltungsgericht verstehen. Der nachträgliche Versuch, das ungeschehen zu machen, verfängt nicht.
3.
Nach § 80c in Verbindung mit § 70 und § 6b VRG
müssen Verfahrensbeteiligte mit (Wohn-)Sitz im Ausland ein Zustellungsdomizil
in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst angeben; kommen sie einer
Aufforderung dazu innert angemessener Frist nicht nach, können
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgericht Zustellungen durch amtliche Veröffentlichung
ersetzen oder auf eine Eingabe nicht eintreten.
Das präsidiale Schreiben vom 31. Oktober 2005 entspricht
Doktrin und Praxis zu einer solchen Aufforderung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6b
N. 2; VGr, 21. September 2005, VB.2005.00062, E. 4.1 mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch; vgl. a.a.O. auch E. 4.2, wonach die unstatthafte
direkte Zustellung eines Entscheids ins Ausland – wie hier durch die Vorinstanz
im insofern unbeachtlichen Einverständnis des Beschwerdeführers – keine Nichtigkeit
bewirkt).
Dem Beschwerdeführer ist für den – nunmehr Wirklichkeit
gewordenen – Fall der Säumnis alternativ die Nichtanhandnahme des Rechtsmittels
angedroht worden. Allerdings muss sich diese schärfere Folge als
verhältnismässig erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6b N. 7). Das trifft
hier insbesondere nach dem Telefonat vom 10. November 2005 zweifelsohne
zu. Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten
aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG); denn er kann von ihnen nicht befreit werden, weil der
Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht unterschreitet (§ 80b VRG).
5.
Es bleibt die Frage, wie es den gegenwärtigen Beschluss dem
Beschwerdeführer zu eröffnen gelte: Vorab fällt eine Versendung ins Ausland
ausser Betracht; denn diese Komplikation (dazu Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 10+15 je N. 16) zu vermeiden war gerade
der Grund, vom Beschwerdeführer – erfolglos – die Bezeichnung eines hiesigen
Zustellungsdomizils zu verlangen. Die Kammer hat sich aber auch nicht für die
mildere Alternative einer Zustellung durch amtliche Veröffentlichung
entschieden.
Für diesen Fall sehen verschiedene Verfahrensgesetze vor,
eine Zustellung könne unterbleiben (Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von
Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 204-207; Art. 29 Abs. 4 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110]; § 30
der [Kantonalzürcher] Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [LS 271];
Art. 15 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [BSG 155.21]; § 3 der [Kantonalzürcher]
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [LS 631.11]); sie erfolgt
dann zu Händen der Betroffenen einfach in die Akten (Richard Frank/Heinz
Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
Zürich 1997, § 30 N. 6, die zudem wohl als Einzige fordern, eine solche
Nichtzustellung müsse ausdrücklich angedroht werden; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich
1999, § 128 N. 6).
Ein solches, dem Kantonalzürcher Zivilprozess- sowie
Steuerverfahrensrecht bekanntes Vorgehen rechtfertigt sich auch hier und kann
als in der härteren Androhung des Nichteintretens enthalten gelten. Eine
Publikation im Amtsblatt verspräche ausser zusätzlichen und kaum einbringlichen
Kosten nichts. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats
vom 10. November auf mögliche Kostenfolgen hingewiesen.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Mitteilung an …