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Entscheid

PB.2005.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00056

21. Dezember 2005Deutsch8 min

(URT.2005.9045)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A

arbeitete ab Februar 2001 zunächst als stellvertretender Stationsleiter, später

als Krankenpfleger ohne Führungsfunktion in einem Heim der Gemeinde X; Mitte

März 2005 kündigte ihm der Gemeinderat auf Ende Juni des Jahres.

Erwägungen

II.

A

rekurrierte hiergegen und beantragte, die Kündigung für nichtig zu erklären,

eventualiter sie aufzuheben, subeventualiter ihm eine Entschädigung von

mindestens drei Monatslöhnen zufolge missbräuchlicher Entlassung zuzusprechen;

mit Beschluss vom 18. August 2005 gewährte ihm der Bezirksrat Y wegen

Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Entschädigung in der Höhe eines

Monatslohns und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab. Der Entscheid wurde A, der

sich schon vorher von seiner Schweizer Adresse abgemeldet hatte, am 30. September

2005.

ausgehändigt.

III.

A

wandte sich von einer Adresse im Ausland und mit einer unter dem

26.

Oktober 2005 verfassten, von der dortigen Post tags darauf

abgestempelten, von der hiesigen am 28. gleichen Monats übernommenen sowie

wiederum einen Tag später zugestellten Eingabe an das Verwaltungsgericht.

Von

den Rekursakten zog das Verwaltungsgericht sogleich die vorab interessierenden

bei. Ein präsidiales Schreiben vom 31. Oktober 2005 – am 4. des folgenden

Monats von A empfangen – machte diesen mit dem Inhalt von § 6b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

bekannt; es wies ihn darauf hin, dass die gesetzlichen Folgen einträten, wenn

er nicht binnen 15 Tagen ab Aushändigung entweder ein Zustellungsdomizil in der

Schweiz oder einen Vertreter daselbst bezeichne.

Am

10.

November 2005 rief A beim Gericht an und sagte, weder habe er ein

Interesse an einer Beschwerde bzw. stelle seine Eingabe eine solche dar noch

werde er eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Letzteres ist in der

Tat nicht geschehen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über

personalrechtliche Anordnungen erlaubt § 74 VRG, abgesehen von hier nicht

gegebenen Ausnahmen, die verwaltungsgerichtliche Beschwerde. Wie zu zeigen,

liegt eine solche hier vor (unten 2). Ihre Erledigung ruft keinen abermaligen

Weiterungen (§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG).

Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, entscheidet das

Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1 f. VRG in Dreierbesetzung.

Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Gericht deutet nicht darauf hin, dass

dieser von den Rekursanträgen abrücke. Erscheint er mithin als hauptsächlich

weiterhin um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses kämpfend, gelten als

Streitwert praxisgemäss die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche: nämlich

jene vom Ende der Kündigungsfrist bis zu dem aus Sicht des Beschwerdeführers

bei Eingang des Rechtsmittels nächstmöglichen Entlassungstermin (Andreas

Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden,

ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572), das heisst von Juli 2005 wohl

bis und mit Januar 2006, also sieben Monatslöhne abzüglich des vorinstanzlich

bereits zugesprochenen; das muss die genannte Grenze durchbrechen.

Liesse sich das Desinteresse des Beschwerdeführers an dessen

Rechtsmittel als Rückzug desselben auffassen, könnte laut § 38 Abs. 2

VRG freilich ein Einzelrichter das Verfahren abschreiben. Indes gebräche es

schon an der erforderlichen Unmissverständlichkeit einer Rückzugserklärung

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 15), und zwar

umso mehr, als der Beschwerdeführer ja behauptet, gar kein Rechtsmittel

ergriffen zu haben. Zudem hälfe eine derartige Abschreibung nicht über das noch

zu behandelnde Zustellungsproblem hinweg (hinten 5). Diesem eignet prinzipielle

Bedeutung; alsdann könnte die Entscheidung in Anwendung von § 38 Abs. 3

Satz 1 VRG doch wieder einer Kammer übertragen werden.

2.

Der Rekursentscheid nannte als Rechtsmittel die Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat unter dem Titel "Reaktion

auf den Beschluss vom 18. August …" verschiedenste Rügen gegenüber

dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin angebracht und damit geschlossen, diese

dienten "zur Ergänzung meiner Beschwerde gegen meine Kündigung vom

Gemeinderat … Es ist mir erst jetzt klar, nach dem Beschluss des Bezirksrats …,

dass in Folge eventueller falscher Tatsachen, mangelnder Information, falscher

Interprettierung zur Kündigung und später zum Beschluss des Bezirksrats geführt

haben könnte". Das lässt sich nur als Weiterzug der Angelegenheit an das

Verwaltungsgericht verstehen. Der nachträgliche Versuch, das ungeschehen zu machen, verfängt nicht.

3.

Nach § 80c in Verbindung mit § 70 und § 6b VRG

müssen Verfahrensbeteiligte mit (Wohn-)Sitz im Ausland ein Zustellungsdomizil

in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst angeben; kommen sie einer

Aufforderung dazu innert angemessener Frist nicht nach, können

Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgericht Zustellungen durch amtliche Veröffentlichung

ersetzen oder auf eine Eingabe nicht eintreten.

Das präsidiale Schreiben vom 31. Oktober 2005 entspricht

Doktrin und Praxis zu einer solchen Aufforderung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6b

N. 2; VGr, 21. September 2005, VB.2005.00062, E. 4.1 mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch; vgl. a.a.O. auch E. 4.2, wonach die unstatthafte

direkte Zustellung eines Entscheids ins Ausland – wie hier durch die Vorinstanz

im insofern unbeachtlichen Einverständnis des Beschwerdeführers – keine Nichtigkeit

bewirkt).

Dem Beschwerdeführer ist für den – nunmehr Wirklichkeit

gewordenen – Fall der Säumnis alternativ die Nichtanhandnahme des Rechtsmittels

angedroht worden. Allerdings muss sich diese schärfere Folge als

verhältnismässig erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6b N. 7). Das trifft

hier insbesondere nach dem Telefonat vom 10. November 2005 zweifelsohne

zu. Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten

aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG); denn er kann von ihnen nicht befreit werden, weil der

Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht unterschreitet (§ 80b VRG).

5.

Es bleibt die Frage, wie es den gegenwärtigen Beschluss dem

Beschwerdeführer zu eröffnen gelte: Vorab fällt eine Versendung ins Ausland

ausser Betracht; denn diese Komplikation (dazu Thomas Merkli/Arthur

Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 10+15 je N. 16) zu vermeiden war gerade

der Grund, vom Beschwerdeführer – erfolglos – die Bezeichnung eines hie­sigen

Zustellungsdomizils zu verlangen. Die Kammer hat sich aber auch nicht für die

mildere Alternative einer Zustellung durch amtliche Veröffentlichung

entschieden.

Für diesen Fall sehen verschiedene Verfahrensgesetze vor,

eine Zustellung könne unterbleiben (Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von

Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 204-207; Art. 29 Abs. 4 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110]; § 30

der [Kantonalzürcher] Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [LS 271];

Art. 15 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die

Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [BSG 155.21]; § 3 der [Kantonalzürcher]

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [LS 631.11]); sie erfolgt

dann zu Händen der Betroffenen einfach in die Akten (Richard Frank/Heinz

Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,

Zürich 1997, § 30 N. 6, die zudem wohl als Einzige fordern, eine solche

Nichtzustellung müsse ausdrücklich angedroht werden; Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich

1999, § 128 N. 6).

Ein solches, dem Kantonalzürcher Zivilprozess- sowie

Steuerverfahrensrecht bekanntes Vorgehen rechtfertigt sich auch hier und kann

als in der härteren Androhung des Nichteintretens enthalten gelten. Eine

Publikation im Amtsblatt verspräche ausser zusätzlichen und kaum einbringlichen

Kosten nichts. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats

vom 10. November auf mögliche Kostenfolgen hingewiesen.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …