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Entscheid

PB.2005.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00061

17. Mai 2006Deutsch19 min

(URT.2006.9292)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Zweckverband Kranken- und Altersheim D (im Folgenden: Zweckverband) stellte A

per 1. Februar 1990 als Verwaltungsleiter des Alterszentrums E an. Am

31. März 2003 kündigte die Heimkommission das Arbeitsverhältnis per

30. September 2003 und stellte A per sofort frei. Der Bezirksrat Y wies

einen gegen die Kündigung erhobenen Rekurs ab; das Verwaltungsgericht trat auf

eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (VGr, 12. Mai 2004,

PB.2004.00001, www.vgrzh.ch). Eine gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche

Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde

(BGr, 14. Januar 2005,2P.208/2004, www.bger.ch).

B. Am

28. Mai 2004 liess A gegen den Zweckverband Klage erheben und einen

Lohnfortzahlungsanspruch zufolge Krankheit geltend machen. Das Verwaltungsgericht

trat nicht darauf ein (VGr, 7. Juli 2004, PK.2004.00001).

C. Am

4. Februar 2005 gelangte A an die Heimkommission und verlangte die Zusprechung

einer Abfindung in maximaler Höhe gemäss Art. 25 Abs. 4 und 5 des

Personalstatuts des Alterszentrums E (im Folgenden: Personalstatut) sowie die

Auszahlung von 1000 geleisteten Überstunden. Mit Beschluss vom 11. Mai

2005 wurde dieses Begehren abgewiesen.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Y wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit

Beschluss vom 30. September 2005 ab, soweit er darauf eintrat. A wurde

zudem verpflichtet, dem Zweckverband eine Parteientschädigung auszurichten.

III.

Am 9. November 2005 liess A Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Es sei Dispositivziffer I. des vom

Bezirksrat Y am 30. September 2005 unter der Verfahrensnummer 01 gefällten

Beschlusses aufzuheben, und es sei die Vorinstanz entsprechend anzuweisen, auf

den Antrag betreffend Ausrichtung eine dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.

25.

Absätze 4 und 5 des Personalstatutes des Beschwerdegegners einzutreten und

diesen materiell zu behandeln;

eventualiter:

Es sei Dispositivziffer I. des

vorgenannten Entscheides aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Absätze 4 und 5 des

Personalstatutes des Beschwerdegegners eine Abfindung in Höhe von fünfzehn

Monatsgehältern zu bezahlen;

2.

Es sei Dispositivziffer I. des angeführten

Entscheides aufzuheben, und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eintausend im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau geleistete

und im Namen der Rekursgegnerin mit schriftlicher Erklärung vom 1. März

2003.

anerkannten Überstunden mit einem Betrag von Fr. 89'808.80 abzugelten;

eventualiter:

Es sei

Dispositiv

Dispositivziffer I. des erwähnten Beschlusses aufzuheben, und es sei die Sache

zur Abklärung des Sachverhaltes bezüglich der tatsächlichen Kompetenzen des

Präsidenten der Baukommission im Zusammenhang mit dem Umbau der Jahre 1999 bis

2001 sowie der vom Beschwerdeführer für dieses Projekt effektiv geleisteter und

abzugeltender Überstunden an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2005

liess der Zweckverband auf Abweisung des Rechtsmittels unter

Entschädigungsfolge schliessen. Der Bezirksrat Y beantragte am

17. November 2005 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist nach § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des Bezirksrats

zuständig. Gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2004 sind

Streitigkeiten aus dem vorliegenden Dienstverhältnis im Beschwerde- und nicht im

Klageverfahren auszutragen (PK.2004.00001). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 In seinem

Antrag fordert der Beschwerdeführer fünfzehn Monatslöhne sowie die Abgeltung

von Überstunden im Betrag von Fr. 89'808.80. Da der Streitwert

Fr. 20'000.- somit übersteigt, ist die Streitigkeit gerichtsintern in

Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer beantragt zunächst, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf den Antrag

betreffend Ausrichtung einer Abfindung einzutreten und diesen materiell zu behandeln.

Eventualiter sei der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Abfindung in der Höhe

von 15 Monatslöhnen zu verpflichten. Die Vorinstanz vermenge "in unzulässiger

Weise die Thematik der Entschädigung wegen einer sachlich nicht

gerechtfertigten bzw. missbräuchlichen Kündigung mit der Abfindung bei einer

sachlich gerechtfertigten Kündigung". Werde eine Kündigung als sachlich

gerechtfertigt bzw. nicht missbräuchlich qualifiziert, so entfalle der Anspruch

auf Entschädigung; nicht erstellt sei damit jedoch, dass der von der Kündigung

betroffenen Person auch keine Abfindung gestützt auf Art. 25 Abs. 4

und 5 Personalstatut zustehe.

Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den

Standpunkt, auf den Antrag betreffend Abfindung sei nicht einzutreten, da

bereits der personalrechtliche Rekurs an den Bezirksrat nebst dem Antrag auf

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung mit einem bezifferten

Entschädigungs- und Abfindungsbegehren hätte verbunden werden müssen. Es könne

nicht angehen, das Versäumte durch ein erneutes Rekursverfahren nachzuholen.

2.2 Vermögensrechtliche

Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung sind grundsätzlich im

Anfechtungsverfahren zu beurteilen. Es bedarf zur Öffnung des Anfechtungswegs,

der ohnehin nicht zur Wiedereinstellung des Betroffenen führen kann

(vgl. § 80 Abs. 2 VRG), nicht einer zusätzlichen Verfügung über

die geltend gemachten Forderungen; vielmehr muss der Betroffene zur

Geltendmachung seiner Forderung rechtzeitig Rekurs gegen die Verfügung über die

Auflösung des Dienstverhältnisses erheben. Die vermögensrechtlichen Forderungen

müssen mit anderen Worten bereits mit dem Rekurs gestellt werden (VGr,

3. November 2004, PB.2004.00021, E. 3 Abs. 3, www.vgrzh.ch; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 2, § 80

N. 4). – Ob dies für sämtliche im Zusammenhang mit einer Kündigung

stehenden Forderungen und mithin auch für die Abfindung gilt, erscheint

fraglich (vgl. auch VGr, 12. September 2005, PB.2005.00032, E. 4.1, www.vgrzh.ch).

Klar ist aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts, dass im Rekursverfahren betreffend eine Kündigung

vermögensrechtliche Ansprüche gestellt werden dürfen, auch wenn die

erste Instanz dazu nicht verfügt hat. Daraus ist aber nicht zwingend zu

schliessen, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Kündigung stehenden Vermögensansprüche

im Anfechtungsverfahren gegen die Kündigung gestellt werden müssen – mit

der Konsequenz des Rechtsverlusts, wenn sie innert 30 Tagen seit der Kündigung

nicht vorgetragen werden. Aus der Möglichkeit, vermögensrechtliche Ansprüche im

Interesse der Prozessökonomie bereits im Anfechtungsverfahren geltend zu

machen, kann jedenfalls nicht auf eine dahin gehende Verpflichtung geschlossen

werden. Für die Zulässigkeit einer späteren Geltendmachung der Abfindung würde

immerhin sprechen, dass die substanziierte Geltendmachung der

Vermögensansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung häufig kompliziert ist

und es sich materiell betrachtet um eine eigentliche Klagebegründung und nicht

bloss um eine Rechtsmittelschrift handelt. Zudem besteht bei vermögensrechtlichen

Fragen in der Regel kein überdurchschnittliches Interesse des Gemeinwesens an

einer raschen Klärung im Rekursverfahren. Da, wie die nachstehenden

Ausführungen zeigen, das Begehren in der Sache aussichtslos ist, kann diese

Frage vorliegend indes offen gelassen werden.

2.3 Der

Hauptantrag des Beschwerdeführers zielt auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

zur materiellen Behandlung. Hebt das Verwaltungsgericht einen Beschluss auf, so

entscheidet es grundsätzlich selbst; es kann jedoch die Angelegenheit unter

gewissen Voraussetzungen – beispielsweise wenn mit der angefochtenen Anordnung

zu Unrecht nicht auf die Sache eingetreten wurde – zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückweisen (§ 80c in Verbindung mit §§ 63 und 64 je

Abs. 1 VRG). Eine Rückweisung wäre im Falle der Bejahung der Zulässigkeit

des Abfindungsbegehrens vorliegend indes namentlich deshalb unzweckmässig, weil

sich der Antrag aufgrund der Akten ohne weiteres als unbegründet erweist

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11).

2.4

2.4.1

Rechtsgrundlage für das zwischen den Parteien bestehende, per

30. September 2003 aufgelöste Anstellungsverhältnis bildet das

Personalstatut. Gemäss Art. 25 Abs. 1 haben Angestellte mit

wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des

Alterszentrums und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung,

sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind. Diese Regelung stimmt im Wesentlichen

mit Art. 26 Abs. 1 des (kantonalen) Personalgesetzes vom

27. September 1998 (LS 177.10) überein. Die Abfindung hängt grundsätzlich

nicht von der Unzulässigkeit der Kündigung ab (vgl. VGr, 9. März

2005, PB.2004.00075, E. 3.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.4.2

Während die Kriterien der Dienstjahre und des Alters des Beschwerdeführers

vorliegend zweifellos erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob das Dienstverhältnis

ohne Verschulden aufgelöst wurde.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist unverschuldet,

wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von dem oder

der Angestellten zu vertreten sind. Typische Fälle sind die Aufhebung der Stelle

oder der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen

Anforderungen der Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen kann

(Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in Peter

Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern

1999, S. 49 ff., 70). Die Rechtsprechung (zum kantonalen Recht) hat

das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeutet

als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die

Kündigung hätte vermeiden können, beispielsweise durch das Erbringen der

erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches

zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war

(vgl. VGr, 9. März 2005, PB.2004.00075, E. 3.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf die vorliegend Anwendung

findende Regelung der Abfindung übertragen.

2.4.3

Das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde aus mehreren Gründen aufgelöst.

Gemäss dem Kündigungsschreiben vom 31. März 2003 hat er seine Machtposition

über Gebühr ausgenützt. Ferner habe er den Delegationsbereich der Leiterin

Pflege nicht respektiert, Unwahrheiten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

sowie Mitglieder der Heimkommission verbreitet, in ungebührlicher Weise Druck

auf einzelne Mitglieder der Heimkommission ausgeübt, in Teilbereichen

renitentes Verhalten gezeigt und die Integrität zweier Frauen durch sexuelle

Belästigung verletzt. Schliesslich habe er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

eingeschüchtert, indem er sie angeschrien, unter Druck gesetzt, herablassend

behandelt sowie durch Kündigungsandrohung in Existenzangst versetzt habe. Die

in den Akten enthaltenen Sitzungsprotokolle und Mitschriften von Gesprächen mit

Angestellten des Alterszentrums bestätigen diesen Befund. Zudem lassen sich die

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mobbing-Vorwürfe nicht erhärten. Es kann

daher nicht gesagt werden, die Kündigung sei ohne Verschulden des Beschwerdeführers

erfolgt.

Der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2002 (PB.2002.00008, www.vgrzh.ch)

unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass das Gericht damals zum

Schluss kam, dem Beschwerdeführer müsse zwar "eine gewisse Mitverantwortung

für die schliesslich in die Kündigung mündende Eskalation überbunden

werden", die Gründe dafür seien indes nicht vornehmlich bei ihm zu suchen

(E. 3a/bb). Demgegenüber ist die Kündigung in der heute zu beurteilenden

Konstellation zur Hauptsache im subjektiv vorwerfbaren Verhalten des

Beschwerdeführers begründet.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer beantragt sodann die Abgeltung von 1000 im Zusammenhang mit

der baulichen Erweiterung des Alterszentrums ab Oktober 1998 geleisteten

Überstunden mit einem Betrag von Fr. 89'808.80. Ursprünglich sei es seine

Absicht gewesen, die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt mit Arbeitszeit zu

kompensieren. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dies aber

nicht mehr möglich gewesen. Eine Aufstellung der geleisteten Überzeit wurde am

1. März 2001 durch den Präsidenten der Baukommission unterzeichnet. Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe davon ausgehen dürfen,

"die Anerkennung geleisteter Überstunden dürfe mit bindender Wirkung für

den Beschwerdeführer (…) durch den Präsidenten der Baukommission erfolgen".

Dass der Beschwerdeführer während der Umbauphase

Überstunden leistete, wird vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt.

Letzterer vertritt indes die Ansicht, der Beschwerdeführer habe die Überzeit

kompensieren können. Zudem habe er es unterlassen, die Leistung von Überstunden

so bald als möglich zu melden und vom Beschwerdegegner genehmigen zu lassen.

Schliesslich habe für ihn ersichtlich sein müssen, dass der Präsident der

Baukommission nicht über die Kompetenz verfüge, Überstunden zu genehmigen.

3.2 Die

Überstunden sind zwischen Oktober 1998 und März 2001 angefallen. Da die

Handhabung von Überstunden vor dem 1. Oktober 2002 im Zweckverband nicht

ausdrücklich geregelt war, gelangen auf Sachverhalte, die sich vor diesem

Zeitpunkt abgespielt haben, die Vorschriften des Obligationenrechts (OR) sowie

die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Art. 321c

OR zur Anwendung (vgl. Martin Bertschi, Auf der Suche nach dem einschlägigen

Recht im öffentlichen Personalrecht, ZBl 105/2004, S. 617 ff.,

625 ff.).

3.3

3.3.1

Zunächst stellt sich die Frage nach einer allfälligen Verjährung der

Überstundenforderung. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung

präzisiert, dass die Verjährungsfrist für öffentlichrechtliche Ansprüche beim

Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen in erster Linie in Anlehnung an diejenige Ordnung

festzulegen ist, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat

(René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,

Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 34 B III). Vorliegend drängt sich

indes eine Übernahme der obligationenrechtlichen Verjährungsfrist auf, zumal

auch die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Überstundenabgeltung gestützt

auf die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts zu beantworten ist.

3.3.2

Für Forderungen auf Entschädigung von Überstunden gilt grundsätzlich die

ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (Art. 341 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 128 Ziff. 3 OR; OGr ZH, 27. Oktober 1988,

JAR 1989, S. 121 ff.). Bis zur Verjährung ist die Geltendmachung

von Lohn für geleistete Überstunden an keine Frist gebunden (Adrian Staehelin,

Zürcher Kommentar, 1996, Art. 321c OR N. 15).

Die Verjährung beginnt für jeden Anspruch mit seiner

Fälligkeit zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). Es wird gesagt, die

Bezahlung der Überstundenvergütung unterstehe den Bestimmungen über die

Lohnforderung gemäss Art. 323 OR; die Überstundenentschädigung werde daher

in der Regel mit dem nächsten Zahltag fällig (vgl. etwa Christiane Brunner et

al., Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel etc. 2005,

S. 46).

Weil die Verjährung die Forderung nicht untergehen lässt,

darf sie das Gericht grundsätzlich nicht von Amtes wegen berücksichtigen

(Art. 142 OR). Demgemäss ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch der

Frage der Verjährung zum Nachteil des den Staat belangenden Bürgers nicht von

Amtes wegen nachzugehen; dies im Gegensatz zum umgekehrten Fall, wo der Staat

Gläubiger ist (Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B II, mit Hinweisen auf

die Praxis).

3.3.3

Die vorliegend geltend gemachten Überstunden wurden in der Zeit zwischen

Oktober 1998 und Ende Februar 2001 geleistet. Der Beschwerdeführer liess die

Überstundenforderung erstmals mit Schreiben vom 12. Juni 2003 bei der

Heimkommission stellen. Dadurch wurde die Verjährung unterbrochen, da bei

öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen zur Unterbrechung der Verjährung

keine Schuldbetreibung oder gerichtliche Klage im Sinne von Art. 135

Ziff. 2 OR erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Geltendmachung beim

Gemeinwesen (vgl. Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B IV c). Selbst wenn ein

Teil der Überstundenforderung bereits im Oktober 1998 fällig geworden sein

sollte, ist die Verjährung aufgrund der Unterbrechung somit noch nicht

eingetreten.

3.4 Die

Entschädigung von Überstunden setzt in qualitativer Hinsicht voraus, dass ihre

Leistung im Interesse des Arbeitgebers liegt. Gegen den Willen des Arbeitgebers

dürfen keine Überstunden geleistet werden. Überstunden liegen deshalb nur vor,

wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet worden sind oder zwar ohne

Wissen und Willen des Arbeitgebers geleistet wurden, aber objektiv notwendig

waren. In diesem Fall müssen die Überstunden dem Arbeitgeber überdies sobald

als möglich gemeldet und von ihm genehmigt werden (Manfred Rehbinder, Berner

Kommentar, 1985, Art. 321c OR N. 3; Staehelin, Art. 321c

N. 10; BJM 1960, S. 176; ZR 57/1958 Nr. 29). Die Genehmigung von

Überstunden durch den Arbeitgeber kann allerdings auch stillschweigend

erfolgen, indem er auf gemeldete Überstunden keinen Einspruch erhebt (VGr,

9. Februar 2002, PK.1999.00006, www.vgrzh.ch; JAR 1981, S. 229).

In quantitativer Hinsicht sind Überstunden Arbeitsstunden, welche die normale

Arbeitszeit überschreiten (Staehelin und Rehbinder, je JAR 1986,

S. 223 E. 3a).

Aus Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) folgt die

Behauptungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für das Quantitativ der von ihm

geltend gemachten Überstunden (Staehelin, Art. 321c N. 16; Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006,

Art. 321c N. 10; JAR 1984, S. 99). Allerdings braucht der

Arbeitnehmer nicht jede einzelne Überstunde konkret nachzuweisen, wenn

feststeht, dass er regelmässig weit über die normale Arbeitszeit hinaus

gearbeitet hat (JAR 1981, S. 233).

3.5

3.5.1

Zunächst ist das Vorliegen der qualitativen Anspruchsvoraussetzungen zu

klären, nämlich ob der Beschwerdegegner Überstunden angeordnet bzw. ob der

Beschwerdeführer objektiv notwendige Überstunden geleistet sowie gemeldet und

der Beschwerdegegner deren Leistung explizit oder stillschweigend genehmigt

hat. Die Behauptungs- und Beweislast für diese qualitativen

Anspruchsvoraussetzungen trägt der Arbeitnehmer; wenn er es unterlassen hat,

nicht angeordnete Überstunden beim folgenden Zahltag zu reklamieren, so sind an

den Beweis des Vorliegens von Überstunden strenge Anforderungen zu stellen. In

der Regel gilt die Entgegennahme des gewöhnlichen Lohnes als Verzicht auf die

Abgeltung nicht gemeldeter und nicht angeordneter Überstunden (JAR 1981, S. 232 f.;

SJZ 60/1964, S. 365; Rehbinder, Art. 321c N. 3; Staehelin,

Art. 321c N. 14).

3.5.2

Eine ausdrückliche Anweisung zur Leistung von Überstunden ist vorliegend

nicht erfolgt. Wenn man annehmen will, dass die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Überstunden objektiv notwendig waren, so stellt sich die Frage der

nachträglichen Genehmigung. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der

Beschwerdeführer zwischen dem 30. Juni 1991 und dem Schreiben vom

12. Juni 2003 bei der Heimkommission keine Überstunden geltend gemacht. Am

1. März 2001 liess er sich durch den Präsidenten der Baukommission eine

Aufstellung über zusätzliche Aufwendungen während der baulichen Erweiterung des

Alterszentrums in der Zeit von 1998 bis März 2001 quittieren.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, musste dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner leitenden Funktion bekannt sein, dass der

Präsident der Baukommission nicht für die Genehmigung der Überstunden zuständig

war. Die Bewilligung oder nachträgliche Genehmigung von Überstunden und deren

Freigabe zur Auszahlung hätte einzig durch die Heimkommission als

geschäftsführendes Organ bewilligt werden können (vgl. Art. 16 der

Statuten des Zweckverbandes vom März 1984). Die Statuten bestimmen in

Art. 17, dass der Präsident, der Vizepräsident und der Verwalter zu zweien

die rechtsverbindliche Unterschrift für die Heimkommission führen. Dem

Präsidenten der Baukommission kam somit keine Unterschriftsberechtigung zu.

Der Heimkommission wurde die Überzeit erstmals mit der

Geltendmachung der Forderung am 12. Februar 2003 und damit mehr als vier

Jahre nach der Leistung der ersten Überstunden gemeldet. Im Anschluss an diese

Meldung hat weder eine explizite noch eine stillschweigende Genehmigung

stattgefunden.

3.5.3

Zwar anerkennt der Beschwerdegegner, dass Überstunden geleistet wurden.

Dies kann allerdings nicht als stillschweigende nachträgliche Genehmigung

gelten, da der Beschwerdegegner mit guten Gründen davon ausgehen konnte, der

Beschwerdeführer würde die Überstunden mit Arbeitszeit kompensieren. Als Verwaltungsleiter

des Alterszentrums hatte der Beschwerdeführer eine Funktion als leitender

Angestellter inne. Leitende Angestellte haben nur unter sehr eingeschränkten

Voraussetzungen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, da "mit der

Übernahme einer leitenden Funktion der Umfang und das Gewicht der vom

Arbeitnehmer zu erfüllenden Aufgabe die Gegenleistung des Arbeitgebers in

bedeutenderem Masse bestimmen als die wöchentliche Arbeitszeit und leitende

Angestellte ihrer verantwortungsvollen und selbständigen Stellung entsprechend

die Arbeitszeit weitgehend frei einteilen können" (BGE 129 III 171

E. 2.1).

Die Annahme, der Beschwerdeführer würde die geleistete

Überzeit kompensieren, drängte sich für den Beschwerdegegner auch deshalb auf,

weil Ersterer in den Jahren 1990 und 1991 die Überzeit jeweils nach Ablauf

eines ganzen beziehungsweise halben Arbeitsjahres meldete und ausbezahlen

liess. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe beabsichtigt, die Überzeit

zu kompensieren, dies sei wegen der Kündigung aber nicht möglich gewesen,

vermag nicht zu überzeugen. Die Kündigung erfolgte erst ungefähr viereinhalb

Jahre nach Beginn des Erweiterungsbaus, weshalb eine Kompensation durchaus

möglich gewesen wäre. Im gegenteiligen Fall hätte der Beschwerdeführer die

Überstunden rechtzeitig bei der zuständigen Stelle melden und genehmigen lassen

müssen.

3.5.4

Somit waren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden nicht

angeordnet, von ihm nicht hinreichend gemeldet und vom Beschwerdegegner nicht

genehmigt.

3.6 Scheitert

die Beschwerde bereits am Nachweis der qualitativen Voraussetzungen der geltend

gemachten Überstunden, so braucht den quantitativen Fragen nicht mehr nachgegangen

zu werden.

3.7 Der Antrag

auf Vergütung der geltend gemachten Überstunden ist daher abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens und weil der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt,

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80b VRG), und es

entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung.

4.2 Auch der

Beschwerdegegner verlangt eine Parteientschädigung. Im Verfahren vor

Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners namentlich dann verpflichtet

werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte oder

die Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2

VRG). Die Begehren des Beschwerdeführers waren zwar aussichtslos. Es ist jedoch

zu berücksichtigen, dass Auseinandersetzungen um dienstrechtliche Angelegenheiten

nicht zum üblichen Umfang der Verwaltungsarbeit des Beschwerdegegners gehören.

Zudem waren die sich stellenden Rechtsfragen nicht einfach. Allerdings hat das

Verfahren vor Verwaltungsgericht für den Beschwerdegegner keinen grossen

Zusatzaufwand bedeutet, da er sich weitgehend auf die bereits vor der

Vorinstanz dargelegte Argumentation stützen und auf die entsprechenden

Ausführungen verweisen konnte. Angebracht erscheint daher eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.-

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung

von Fr. 1'000.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Beschwerdegegner

verpflichtet.

5. Mitteilung an …