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Entscheid

PB.2005.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00064

27. Juli 2007Deutsch23 min

(URT.2007.10106)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Entscheid vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht die

Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend

die Einreihung der Diplomierten Krankenschwestern, der Diplomierten

Krankenschwestern mit Zusatz­aus­bildung und der Stationsschwestern teilweise

gut. Dabei wurde festgehalten, grundsätzlich seien die Diplomierten

Krankenschwestern, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt

seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt 12 bis 13) einzureihen.

Folgerichtig seien Diplomierte Krankenschwestern mit Zusatzausbildung in die

Klassen 15 oder 16 (anstatt 13 bis 14) und Stationsschwestern in die Klassen

15, 16 oder 17 (anstatt 14 bis 16) ein­zureihen (VK.1996.00011, E. 10c,

vgl. auch E. 4a, www.vgrzh.ch). Gleichentags ergingen noch andere Urteile

betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte

im Gesundheitswesen [VK.1996.00013], Physiotherapierende [VK.1996.00015], Ergotherapierende

[VK.1996.00017], alle ebenfalls unter www.vgrzh.ch).

Am 16. Mai 2001 erliess der Regierungsrat des Kantons

Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen Einreihungsplan (Neueinreihung

Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit

Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14 einzureihen. Diplomierte

Krankenschwestern/pfleger mit DN I und mit besonderen Aufgaben (mbA) sind

ebenfalls in die Klasse 14 einzureihen, jene mit DN II und mbA hingegen in die

Klasse 15. Im Weiteren sind Krankenschwestern/pfleger mit Zusatzausbildung

(mZA) in die Klasse 15 und bei zusätzlicher mbA-Funktion in die Klasse 16 einzureihen

(RRB 707/2001 E. B 5).

B. A ist

seit dem 1. Juni 1997 als Psychiatrieschwester mit DN II im Drop-in der

Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) tätig. Zuvor war sie als

stellvertretende Stationsleiterin in der psychiatrischen Klinik M tätig

gewesen. Vor der per 1. Juli 2001 aufgrund des Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 erfolgten Lohnüberführung war sie

für ihre Tätigkeit im Drop-in unbestrittenermas­sen in die Lohnklasse 13 eingereiht

worden.

Aufgrund des erwähnten Urteils erhielt A für den Zeitraum

vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 Lohnnachzahlungen von

Fr. 7'315.80 für die Tätigkeit in der psychiatrischen Klinik M (dort

war sie in ihrer Funktion als stellvertretende Stationsleiterin in der Lohnklas­se

14 eingereiht gewesen) beziehungsweise für jene im Drop-in von

Fr. 38'919.35. Nach unbestritten gebliebener Darstellung von A handelte es

sich bei letzterer Nachzahlung um eine solche im Umfang von zwei Lohnklassen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2001 wurde A die

"[n]eue Einreihung ab 1. Juli 2001" mitgeteilt, und zwar in

Lohnklasse 14, Leistungsstufe 4. Dagegen erhob A Einsprache und beantragte, sie

sei in die Lohnklasse 16, Leistungsstufe 4–5, einzureihen. Am 5. April

2002 wies die PUK diese Einsprache ab.

Erwägungen

II.

A. Gegen

diese Verfügung rekurrierte A an die Gesundheitsdirektion.

Diese wies den Rekurs am 22. Juli 2002 ab.

B. Das

Verwaltungsgericht hiess die von A dagegen gerichtete Beschwerde am

15.

November 2002 teilweise gut. Es erachtete dabei die von A wegen ihrer

Einstufung in Lohnklasse 14 behauptete Diskriminierung als im Sinne von Art. 6

des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) glaubhaft gemacht.

Wegen des ungenügend abgeklärten Sachverhaltes wurde die Sache an die

Gesundheitsdirektion zurückgewiesen, wobei dem Kanton Zürich nunmehr der

Hauptbeweis dafür oblag, dass die Einreihung in Lohnklasse 14 keine

Diskriminierung darstellt.

C. A

gelangte darauf an das Bundesgericht, welches ihre Beschwerde am 23. April

2003.

abwies.

D. Im

Sinne des Rückweisungsentscheides des Verwaltungsgerichtes liess die Gesundheitsdirektion

für den Arbeitsplatz des diplomierten Pflegepersonals in den Ambulatorien,

Tageskliniken und Stationen der PUK Arbeitsumschreibungen erstellen und holte

beim kantonalen Personalamt Arbeitsplatzbewertungen nach der Methode der "Vereinfachten

Funktionsanalyse" (VFA) ein. Als Ergebnis hielt das Personalamt im Bericht

vom 12. Juli 2004 fest, dass die zu beurteilende Tätigkeit einen der

Grundfunktion Pflege auf DN II entsprechenden Arbeitswert aufweise und somit in

Klasse 14 einzureihen sei. Gestützt darauf wies die Gesundheitsdirektion am

14.

Oktober 2005 den Rekurs erneut ab.

III.

A gelangte am 16. November 2005 wiederum an

das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid der Gesundheitsdirektion

aufzuheben und sie per 1. Juli 2001 in Lohnklasse 15/Leistungsstufe 4 zu

überführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Die Gesundheitsdirektion und die PUK

beantragten, die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion

über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet § 74

Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht stets insoweit

überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende

Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 12. April 2006, PB.2005.00053,

E. 1.1, und 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b, beides unter www.vgrzh.ch;

Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im

öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12).

Im Übrigen ist die Einreihung

in Besoldungsklassen und -stufen trotz § 74 Abs. 2 VRG stets dann

überprüfbar, wenn ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aufgrund von

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

besteht. Vermögensansprüche aus dem öffent­lichrechtlichen Dienstverhältnis stellen

grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1

EMRK dar. Der Schutz von Art. 6 Abs. 1 EMRK kann öffentlichrechtlich

Angestellten nach neuester Rechtsprechung nur noch unter zwei Voraussetzungen

verweigert werden: Erstens muss im nationalen Recht für die entsprechende

Kategorie von Angestellten bzw. bestimmte Stelleninhaber der Zugang zu einem

Gericht ausdrücklich ausgeschlossen sein, und zweitens muss dieser Ausschluss objektiv

im staatlichen Interesse liegen und gerechtfertigt sein (EGMR, 19. April

2007, Vilho Eskelinen et al., 63235/00, § 62; seither bestätigt: vgl.

statt vieler EGMR, 21. Juni 2007, Redka, 17788/02, § 25

[Steuerinspektor], oder 21. Juni 2007, Pridatchenko et al., 2191/03,

3104/03, 16094/03, 24486/03, § 45 ff. [Militärpersonal] – alles unter

www.echr.coe.int). Dies trifft für das Pflegepersonal nicht zu. Auf die

Beschwerde ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten.

1.2

Übersteigt

der Streitwert Fr. 20'000.-, so entscheidet das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung

(§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Bei einem noch andauernden Dienstverhältnis

gelten als Streitwert die streitigen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeit­punkt

der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich Ansprüche bis zur nächstmög­lichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998

Nr. 48). Die Beschwerde wurde beim Gericht im November 2005 anhängig

gemacht. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. § 17 Abs. 1 lit. c

des Personalgesetzes vom 27. September 1998) ist demnach für die

Berechnung des Streitwerts der Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2006

massgeblich. Aus der Differenz zwischen den Einreihungsklassen 14 und 15 auf

der Leistungsstufe 4 resultiert ein Streitwert von über Fr. 20'000.-, weshalb

in Dreierbesetzung zu entscheiden ist.

2.

2.1

Gemäss dem

Diskriminierungsverbot von Art. 3 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts – unter anderem namentlich bei der

Entlöhnung – nicht benachteiligt werden. Auf dieser Grundlage kann ein Lohngleichheitsanspruch

auch geltend gemacht werden, wenn "typische Frauenarbeit" schlechter

entlöhnt wird als "typische Männerarbeit" oder als Arbeit, die nicht

geschlechtsspezifisch zugeordnet ist. Diskriminierend kann nicht bloss die

ungleiche Bezahlung von gleicher (identischer) Arbeit sein, sondern auch

ungleiche Entlöhnung von verschiedener (inhaltlich anderer), aber gleichwertiger

Arbeit. Schliesslich kann sich selbst bei ungleichwertiger Arbeit eine unverhältnismässig

tiefere Entlöhnung diskriminierend auswirken (vgl. Elisabeth Freivogel in: Margrith

Bigler-Eggen­berger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungs­gesetz,

Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 100 ff.). Es können somit

auch Tätigkeiten verschiedenartiger Natur miteinander verglichen werden. Anders

liesse sich etwa eine der Entlöhnung typischer Frauenberufe innewohnende

versteckte Diskriminierung nicht aufdecken. Der Vergleich zwischen ver­schiedenen

Berufen macht es häufig nötig, die betreffenden Tätigkeiten einer Arbeits­platzbewertung

zu unterziehen (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 2b mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch).

2.2

Wie das

Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid festhielt, hat sich die

Behauptung, wonach die Rückstufung geschlechtsdiskriminierend sei, als

glaubhaft er­wiesen. Dies führt zur Beweislastumkehr nach Art. 6 GlG. Es ist

somit aufgrund der inzwischen getätigten Abklärungen zu prüfen, ob plausible,

nicht diskriminierende Gründe für eine Einstufung der Beschwerdeführerin in der

Lohnklasse 14 vorliegen.

Dabei ist zu beachten, dass dem Verwaltungsgericht eine

Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtskontrolle, nicht

jedoch die Ermessensüberprüfung zusteht. Etwas anderes lässt sich auch aus dem

Gleichstellungsgesetz nicht ableiten (BGE 125 II 385 E. 5d).

Die Bewertung und Einstufung einer bestimmten Tätigkeit oder

Funktion ist weder eine reine Sach- noch Rechts- noch Ermessensfrage, sondern

enthält Elemente von allen dreien (BGE 125 II 385 E. 5b). Allerdings

handelt es sich dabei nicht um Ermessensfragen im engeren Sinn. Das würde nur

dann zutreffen, wenn die Verwaltungsbehörde befugt wäre, als gleichwertig

beurteilte Tätigkeiten in einem bestimmten (Ermessens-)Rahmen einer höheren

oder tieferen Klasse zuzuweisen. Steht die Gleichberechtigung von Mann und Frau

in Frage, wird jedoch durch Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 gerade dies untersagt; für gleichwertige Arbeit besteht

Anspruch auf gleichen Lohn. Hingegen trifft es zu, dass der unbestimmte

Rechtsbegriff der Gleichwertigkeit (von Arbeitstätigkeiten)

Beurteilungsspielräume schafft, die in erster Linie die politischen Behörden

auszufüllen haben. Auch wenn Bewertungsfragen, wie das Bundesgericht wiederholt

festgehalten hat (BGE 125 II 385 E. 5c, 118 Ia 35 E. 3b), vom

Gericht zu überprüfende Rechtsfragen darstellen, hat es sich deshalb bei der

Nachprüfung der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Bewer­tungen

Zurückhaltung aufzuerlegen. Das gilt in besonderem Masse, wenn die

Verwaltungsbehörde im Bemühen um ein nach den herrschenden gesellschaftlichen

Auffassungen "gerechtes" Lohnsystem eine Arbeitsbewertung nach einem

anerkannten Verfahren durchgeführt hat, welches durch den möglichst weitgehenden

Einbezug der Betroffenen und ihrer Verbände einen hohen Grad von Akzeptanz erreicht

hat. Das Gericht besitzt nicht das von den Projektgremien im Lauf des

Verfahrens erworbene und durch Expertentätigkeit unterstützte

Würdigungsvermögen und kann es sich auch mit Hilfe eines oder einer Sachverständigen

im Nachhinein und ausserhalb des konkreten Bewertungsprozesses nicht aneignen.

Das Gericht, das ohnehin nicht die absolute Richtigkeit der Einstufungen,

sondern nur unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots unzulässige

Unterscheidungen fest­zustellen hat, hält sich deshalb zurück bei der Überprüfung

von Stelleneinreihungen, die aufgrund eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei

und korrekt durchgeführten Bewer­tungsverfahrens zustande gekommen sind. Das

Gericht beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verwaltung sich an die für das

Bewertungsverfahren aufgestellten Regeln gehalten hat, ob alle massgeblichen

Umstände ermittelt und berücksichtigt, ob die Wertungen nach nachvollziehbaren

Kriterien und mit gleichen Massstäben vorgenommen und ob Abweichungen gegenüber

den Einreihungen, wie sie sich aufgrund der im ana­lytischen Bewertungsverfahren

erzielten Arbeitswertpunkte ergeben, sachlich gerechtfertigt und durch die

Verwaltungsbehörde oder die Projektgremien hinreichend begründet worden sind

(VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, VK.1996.00015, VK.1996.00017, je E. 3

[alles unter www.vgrzh.ch]).

3.

Grundlage für die Arbeitsplatzbewertung im kantonalen

Besoldungswesen ist die VFA, mit welcher sich der Arbeitswert einer Funktion nach

den sechs Kriterien Ausbildung und Erfahrung (K1), Geistige Anforderungen (K2),

Verantwortung (K3), Psychische Anforderungen/Belastungen (K4), Körperliche

Anforderungen/Belastungen (K5) und Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle

Arbeitsbedingungen (K6) ermitteln lässt.

3.1

In den

erwähnten Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 bildete die

nicht weiblich identifizierte Tätigkeit der Polizeisoldaten die Vergleichsfunktion.

Diese war vom Kanton Zürich in der Grundfunktion nach den oben genannten

Kriterien wie folgt bewertet worden (VK.1996.00011, VK.1996.00015,

VK.1996.00017, je E. 4d und unter www.vgrzh.ch):

Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse

Polizeisoldat 2,5 2,0 2,0 3,5 3,0 3,0 326,5 14

Die Arbeitswertpunkte je Kriterium errechnet sich nach der

Tabelle "Gewichtung - Stufenwertverlauf". Die Zuordnung des total

errechneten Arbeitswertes zu einer bestimmten Lohnklasse ergibt sich aus der

Tabelle zu den Klassengrenzen.

Um eine Diskriminierung gegenüber den Polizeisoldaten zu

beseitigen, ergaben sich für die Berufe aus dem Pflege- und Therapiebereich

grundsätzlich folgende (minimale) Bewertungen (VK.1996.00011, VK.1996.00015,

VK.1996.00017, je E. 9h):

Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse

Dipl.

Krankenpflegende 2,5 2,0 2,5 3,5 3,0 3,0

346,0 14

Physiotherapeut/in 2,5 2,5 2,0 3,0 3,5 2,0

344,5 14

Ergotherapeut/in 2,5 2,5 2,0 3,0 3,0 2,0

337,5 14

3.2

Nach dem

Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Sache

gelangte das kantonale Personalamt in seinem Bericht vom 12. Juli 2004 für

die Pflegefachpersonen in den Stationen, Ambulatorien und Tageskliniken der PUK

zur selben Bewertung wie allgemein für die Dipl. Pflegefachpersonen DN II,

mithin zu folgendem Ergebnis:

Funktion K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse

Dipl. Pflegefachperson

PUK 2,5 2,0 2,5 3,5 3,0 3,0

346,0 14

Der Entscheid der Vorinstanz übernimmt diese Bewertung.

4.

4.1

In

Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung) bewertete die Vorinstanz die Funktion der

Beschwerdeführerin mit 2,5. Dies entspricht der Arbeitsbewertung für allgemein

in der Grundfunktion tätige Pflegefachpersonen und ebenso der Bewertung, wie

sie der Beschwerdegegner für die Polizeisoldaten vorgenommen hat (vgl. vorn

3.1

f.).

4.2

Die Kammer

hat sich im Pflegebereich und ähnlichen Berufen schon wiederholt mit der

Bewertung des Kriteriums 1 (Ausbildung und Erfahrung) befasst (vgl. VGr, 28.

Juni 2006, PB.2005.00039, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

4.2.1

Im Leitentscheid aus dem Jahr 2001 stellte die Kammer bezüglich der Krankenschwesternausbildung

fest, dass die eigentliche Berufsausbildung drei Jahre und das Mindestalter bei

Beginn der Diplomausbildung 18 Jahre betragen habe (VGr, 22. Januar 2001,

VK.1996.00011, E. 9b/dd, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Die

seinerzeitige Einstufung des Pflegeberufs mit 2,0 in Kriterium 1 korrigierte

das Gericht deshalb auf 2,5 (E. 9h). Auf der Grundlage einer dreijährigen

Ausbildung für Kranken­pflegende könnte es bei einer Skalierung in 0,25-Schritten

zwar denkbar sein, deren Funktion in K1 geringfügig tiefer zu werten als diejenige

der Polizeisoldaten, also mit 2,25 (vgl. dazu VGr, 22. Januar 2001,

VK.1996.00011, E. 9b/ee, und 1. März 2006, PB.2005.00045,

E. 3.2.4, je unter www.vgrzh.ch). Dies gilt jedoch nicht für die

vierjährige Pflege­ausbildung (DN II); hier ist die geforderte Ausbildung und

Erfahrung mindestens gleichwertig wie die Ausbildung und Erfahrung, welche für

die Polizeisoldaten verlangt werden. Auch bei einer Skalierung in

0,25-Schritten, wie sie der Kanton Zürich in K1 vornimmt, ist für die

Pflegefachpersonen DN II die Bewertung 2,5 demzufolge zwingend. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz ist im Wert 2,5 eine zwei- bis vierjährige Berufs­erfahrung

nicht mit enthalten; auch für die Funktion des Polizeisoldaten ist eine Berufs­erfahrung

nicht vorausgesetzt. Der Kanton Zürich bewertet die Tätigkeit der

Pflegefachpersonen DN II ohne Berufserfahrung denn auch selbst mit 2,5.

4.2.2

Für Betreuerinnen und Betreuer in Wohnheimen wird als Grundanforderung eine

abgeschlossene Ausbildung im agogischen oder pflegerischen Bereich (zum

Beispiel DN I oder II, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege,

Behindertenbetreuung) mit einer Dauer zwischen drei und sechs Jahren gefordert.

Zusätzlich wird eine zweijährige Berufserfahrung vorausgesetzt (VGr, 1. März

2006, PB.2005.00045, E. 3.2.3, und 12. April 2006, PB.2005.00053, E. 3.1,

je unter www.vgrzh.ch).

Für Krankenschwestern war eine

entsprechende Berufserfahrung nicht nötig. In K1 waren die Voraussetzungen bei

den Betreuenden demnach höher als seinerzeit bei den Krankenschwestern mit

einer bloss dreijährigen Ausbildung. Für die Betreuerinnen und Betreuer führte

die neben der im Minimum dreijährigen Ausbildung zusätzlich geforderte Berufs­erfahrung

von zwei Jahren – auch bei der Skalierung in 0,25-Schritten – zur Bewertung 2,5

(VGr, 1. März 2006, PB.2005.00045, E. 3.2.4, www.vgrz.ch).

4.2.3

Die Bewertung von K1 mit 2,5 ergibt sich somit zwingend entweder dort, wo

neben der mindestens dreijährigen pflegerischen/agogischen Ausbildung

zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung verlangt werden (z.B. Betreuerinnen und

Betreuer) oder wo eine vierjährige pflegerische/agogische Ausbildung ohne

zusätzliche Berufserfahrung verlangt wird, wie beispielsweise bei Pflegefachpersonen

DN II (VGr, 28. Juni 2006, PB.2005.00039, E. 3.2.3, www.vgrzh.ch).

4.3

Es ist

vorliegend zu prüfen, ob für die Funktion der Beschwerdeführerin in Kriterium 1

gegenüber den Pflegefachpersonen DN II erhöhte Anforderungen gelten.

4.3.1

Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, für ihre Stelle würde

zusätzlich zur Pflegeausbildung DN II theoretisch mindestens vier, effektiv

aber rund acht Jahre Berufserfahrung verlangt, was zu einer Höherbewertung

führen müsse. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner im zweiten Rekursverfahren

ausgeführt: "Richtig ist, dass für die Anstellung von diplomiertem

Pflegefachpersonal in der Ambulanz eine Berufserfahrung von in der Regel zwei

bis vier Jahren ausreichend ist" und dass gemäss Ziffer 5.3 der Arbeitsplatzumschreibung

"bei konsequenter Begleitung durch den Vorgesetzten ein selbständiger

Einsatz im Rahmen der bestehenden Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen

bereits nach einem Jahr möglich" sei.

Die Standard-Arbeitsumschreibung für die Stelle der

Beschwerdeführerin hält im hier relevanten Punkt der für die normale Erfüllung

der Funktion zusätzlich zur Grundausbildung ("dipl. Pflegefachfrau/-mann

DN II [Psykp/AKP]") erforderlichen Berufserfahrung in der Spalte "bis

2.

Jahre" fest: "Einsatz mit engerer Begleitung von Vorgesetztem",

und bei bis 4 Jahre: "Für die volle optimale professionelle Ausführung

nach mindestens 1-jährigem Einsatz in einem Ambulatorium". Eine Einsatzmöglichkeit

bei einer Berufserfahrung von nur bis zu einem Jahr ist – entgegen der

Darstellung des Beschwerdegegners – nicht angeführt. Eine solche wird nur in

der Arbeitsumschreibung für die Stationen der PUK wie folgt erwähnt: "Für

den direkten Einsatz mit temporärer Begleitung von Stationsleitung oder erfahrenen

Mitarbeitern ist im Minimum eine sichere Pflege gewährleistet".

Somit ergibt sich, dass für die Erfüllung der Funktion der

Beschwerdeführerin eine minimale Berufserfahrung von zwei bis vier Jahren

erforderlich ist. Bei geringerer Berufserfahrung wäre ein Einsatz auf den

Stationen möglich, nicht aber in den Ambulatorien. Dies wird vorliegend vom

Beschwerdegegner letztlich auch nicht bestritten.

Obwohl nicht die minimalen Anforderungen relevant sind,

sondern die normalerweise verlangte Ausbildung und Erfahrung (VGr, 1. März

2006, PB.2005.00045, E. 3.2.4, www.vgrzh.ch), braucht vorliegend nicht

näher geprüft zu werden, ob üblicherweise eine mehr als vierjährige

Berufserfahrung vorausgesetzt wird, da schon eine zweijährige minimale

Berufserfahrung zu einer Höherbewertung in Kriterium 1 und zu einer höheren Einstufung

führt:

4.3.2

Wie dargelegt, ergibt sich aus der als Grundausbildung geforderten

vierjährigen Pflegeausbildung ohne Berufserfahrung in K1 die Stufe 2,5. Gemäss

dem Konzept des Kantons Zürich ist eine zwei- bis vierjährige Erfahrung für die

Einstufung beachtlich und mit einem Zusatz von 0,25 zu bewerten, womit

vorliegend die Stufe 2,75 erreicht wird; eine Berufserfahrung bis acht Jahre

ergäbe sogar einen Zusatz von 0,5 und eine Stufe von 3,0. Dies entspricht auch

dem Umstand, dass, wenn schon die vierjährige Pflegeausbildung DN II ohne

Berufserfahrung zwingend zum Wert 2,5 führt, die Einstufung in Kumulation mit

einer notwendigen Berufserfahrung höher liegen muss. Bei einer Skalierung von

0,25 führt auch dies (mindestens) zur Stufe 2,75 (vgl. VGr, 28. Juni 2006,

PB.2005.00039, E. 3.3.1, www.vgrzh.ch).

4.3.3

Auch der Vergleich mit anderen Berufen im Gesundheitswesen bestätigt die

aus der Grundeinstufung und der vom Kanton Zürich angewandten Berücksichtigung

der erforderlichen Berufserfahrung errechnete Einstufung in Kriterium 1:

Gegenüber den Pflegefachpersonen auf den Stationen der PUK

ergeben sich für die Funktion der Beschwerdeführerin relevante höhere

Anforderungen. Zwar ist die Grundausbildung dieselbe, dagegen ist eine

Tätigkeit auf der Station schon ohne Berufserfahrung möglich. Der Hinweis in

der Arbeitsumschreibung, bei einer Berufserfahrung bis zu einem Jahr sei eine

temporäre Begleitung von Stationsleitung oder erfahrenen Mitarbeitenden erforderlich,

bedeutet nicht, dass ohne einjährige Berufserfahrung normalerweise keine Anstellung

erfolgte; ansonsten würden frisch diplomierte Pflegekräfte ja nirgends im Klinikbetrieb

beschäftigt werden können.

Betreuerinnen und Betreuer müssen zwar auch eine

zweijährige Berufserfahrung aufweisen, hingegen dauert für sie die geforderte

Ausbildung wie gesehen minimal nur drei Jahre.

Die vorliegende Einstufung deckt sich mit der der Pflegefachpersonen

des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes der Universität Zürich, für

welche neben der Krankenpflegeausbildung DN II im Minimum rund zwei Jahre

Berufserfahrung und ein Mindestalter von 25 Jahren verlangt werden (VGr, 28.

Juni 2006, PB.2005.00039, E. 3.3.1, www.vgrzh.ch).

4.4

Ausschlaggebend

ist allerdings der direkte Vergleich mit der Bewertung der Polizeisoldaten.

Der Beruf des Polizeisoldaten setzt im Wesentlichen eine

abgeschlossene Lehre und die einjährige Polizeischule voraus, also eine minimal

vierjährige Ausbildung, wovon jedoch nur ein Jahr berufsspezifischer Natur ist;

hinzu kommt das Mindestalter von 21 Jahren (vgl. VGr, 22. Januar

2001, VK.1996.00011, E. 9b/dd, www.vgrzh.ch).

Die anspruchsvolle Krankenpflegeausbildung

DN II dauert inzwischen – wie die Polizeiausbildung – vier Jahre, ist aber über

ihre ganze Länge berufsspezifisch und somit wohl leicht höher zu gewichten. Für

die Pflegefachpersonen in den Ambulatorien der PUK sind zudem – wie erwähnt –

im Minimum zwei bis vier Jahre Berufserfahrung erforderlich. Diese klar

strengeren Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung machen deutlich, dass eine

diskriminierungsfreie Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im

Vergleich zu den Polizeisoldaten eine höhere Bewertung von K1 verlangt. Nachdem

der Kanton die Funktion des Polizeisoldaten in K1 mit 2,5 bewertet hat (vgl.

VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 4d, www.vgrzh.ch), folgt für

die Funktion der Beschwerdeführerin demnach mindestens die Stufe 2,75.

4.5

Es bleibt

somit dabei, dass die Funktion der Beschwerdeführerin in K1 zwingend mit 2,75

zu werten ist; die Bewertung mit 2,5 erweist sich – im Vergleich mir derselben

Bewertung der Polizeisoldaten – klarerweise als diskriminierend.

4.6

Die

Neubewertung von Kriterium 1 mit 2,75 statt 2,5 führt zu einer Anhebung des Arbeitswertes

von 110,0 auf 126,5 Arbeitswertpunkte. Damit erreicht die Funktion statt den

von den Verwaltungsbehörden angenommenen Arbeitswert von 346,0 Punkten einen solchen

von 362,5 Punkten. Dies entspricht Lohnklasse 15. Mit 362,5 Punkten bewegt sich

die Funktion sodann deutlich oberhalb des Streubereichs, so dass eine Abklassierung

in Lohnklasse 14 im Sinne eines Streubereichsentscheids ausgeschlossen ist.

4.7

Gründe für

einen Minusklassenentscheid schliesslich sind nicht ersichtlich. Gerade auch im

Quervergleich mit dem Pflegefachpersonal, für dessen Tätigkeit lediglich der Diplomabschluss

II verlangt ist, erscheint die Lohnklasse 15 als plausible Einreihung: Die für

die Funktion der Beschwerdeführerin verlangte Berufserfahrung von zwei bis vier

Jahren rechtfertigt auch nach den vom Beschwerdegegner aufgestellten Kriterien die

um eine Lohnklasse höhere Einreihung ohne weiteres.

4.8

Es liegt

somit kein plausibler, geschweige denn ein zulässiger Grund vor, um die Beschwerdeführerin

im Vergleich zum resultierenden Arbeitswert eine Stufe tiefer in Lohnklasse 14

einzureihen. Damit ist auch der Nachweis nicht erbracht, dass die Einstufung

nicht auf einer – wegen der im Rückweisungsentscheid angeführten Umstände

vermuteten – Geschlechterdiskriminierung beruht. Da aufgrund der erfolgten

Umkehr der (objektiven) Beweislast der Beschwerdegegner als Arbeitgeber die

Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat, erweist sich die Einstufung in

Lohnklasse 14 als diskriminierend im Sinne von Art. 3 GlG.

Der angefochtene Rekursentscheid ist demnach in den

wesentlichen Punkten aufzuheben, wobei offen bleiben kann, ob die Tätigkeit der

Beschwerdeführerin auch in anderen VFA-Kriterien zu tief bewertet wurde.

5.

Da sich die Sache als spruchreif erweist, fällt das

Verwaltungsgericht gemäss § 63 Abs. 1 VRG einen neuen Entscheid. In

Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG ist die diskriminierende Verfügung

der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 5. April 2002 aufzuheben und die Beschwerdeführerin

per 1. Juli 2001 in Lohnklasse 15 einzureihen.

6.

6.1

Für das

Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu

erheben.

6.2

Im Rekurs-

und Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei den vorliegenden Streitfragen war

der Beizug einer Rechtsanwältin durch die nicht rechtskundige Beschwerdeführerin

gerechtfertigt. Diese kann freilich für das Rekursverfahren keine

Parteientschädigung erhalten, weil sie dort noch einen Aufstieg um zwei Klassen

beantragt hatte, jetzt aber nur mehr einen solchen um eine verlangt und auch erwirkt,

sodass sie bei der Vorinstanz als je hälftig obsiegend und unterliegend erscheint.

Vor Verwaltungsgericht hingegen obsiegt sie vollumfänglich und hat hier demnach

Anspruch auf eine Entschädigung.

Bei der Bemessung der Entschädigung kann entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin allerdings nicht ins Gewicht fallen, dass die

Streit­sache zweimal vor Verwaltungsgericht getragen wurde. Im Rückweisungsentscheid

vom 15. November 2002 hat das Gericht über die Parteientschädigung im damaligen

Beschwerde­verfahren abschliessend entschieden. Insgesamt erscheint eine

Entschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich 7.6 % Mehrwertsteuer) als

angemessen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und III der Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 14. Oktober 2005 sowie die Verfügung der

Psychiatrischen Universitätsklinik vom 5. April 2002 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin

wird per 1. Juli 2001 in Lohnklasse 15/Leistungsstufe 4 überführt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'460.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (einschliesslich 7.6 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung

an…