Lexipedia

Entscheid

PB.2005.00065

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00065

7. April 2006Deutsch25 min

(URT.2006.9229)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteilen vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen

betreffend die Einreihung der Ergo- und Physiotherapeutinnen teilweise gut.

Dabei wurde deren Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender

Lohnklassen eingereiht waren: für die Therapeutin in der Grundfunktion

Einreihungsklasse 14, für die Therapeutin mit besonderen Aufgaben (mbA)

Einreihungsklasse 15-17 und für die Leitende Therapeutin Einreihungsklasse 17-19.

Dies bedeutete für die Therapeutin in der Grundfunktion und für die Therapeutin

mbA je einen Anstieg um zwei Klassen (VK.96.00015, VK.96.00017, je E. 10d,

beide unter www.vgrzh.ch). Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend

Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (VK.96.00011, VK.96.00013, beide unter

www.vgrzh.ch). Entsprechend diesen Urteilen erliess der Regierungsrat des

Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) einen

korrigierten Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli

2001 (Neueinreihung Gesundheitsberufe).

B. A,

geboren 1945, ursprünglich Lehrerin, bildete sich im musikalischen Bereich

sowie in Mal- und Ausdruckstherapie weiter. Seit Mai 1985 ist sie an der

Tagesklinik der Psychiatrischen Klinik C (Kanton Zürich) zu 10,71 % als

Musiktherapeutin tätig. Im Juni 1987 trat sie als Musiktherapeutin in die (ausserkantonale)

Psychiatrische Klinik D ein, wo sie bis September 1994 arbeitete. Ihre Arbeit im

Kanton Zürich behielt sie bei. Auf April 1997 trat sie als Therapeutin

(Richtposition) mit einem Arbeitspensum von 30,36 % in die Psychiatrische

Klinik C ein. Verschiedentlich bezog sie Urlaub zur Weiterbildung und schloss

im Jahr 2002 ihr Psychologiestudium ab. Ab Januar 2003 erhöhte sie ihr Pensum

als Musiktherapeutin auf 50 %; sie wurde in der Richtposition als

Therapeutin, umschrieben mit Musiktherapeutin, geführt und ist inzwischen in

Lohnklasse 16 Leistungsstufe (LS) 5 eingestuft.

C. Am 1. Juli

2001 teilte ihr die Psychiatrische Klinik C mit, dass sie – gestützt auf RRB

707/2001 – von der Lohnklasse 13 Erfahrungsstufe (ES) 8/11 in die

Lohnklasse 13 LS 2/13 überführt werde; gleichzeitig wurde sie in LS 3

befördert. Gegen die Lohnüberführung per 1. Juli 2001 erhob A am 29. September

2001 Einsprache mit dem Antrag, sie sei mindestens in Lohnklasse 15 wie

die Physio- und Ergotherapeutinnen einzustufen. Sie begründete dies mit ihrer

anspruchsvollen Ausbildung und Tätigkeit. Die Klinik C wies die Einsprache am 7. April

2003 ab, unter anderem mit Hinweis darauf, dass A als Musiktherapeutin in der

Grundfunktion angestellt sei und über kein vom Schweizerischen Roten Kreuz

(SRK) anerkanntes Diplom in Physio- oder Ergotherapie verfüge.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 9. Mai 2003 Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion und verlangte, wie die Ergo- und Physiotherapeutinnen

mindestens in Lohnklasse 15 eingestuft zu werden. Dabei stellte sie sich

auf den Standpunkt, dass die Ausbildung zur klinischen Musiktherapeutin der

Ausbildung für Physio- und Ergotherapie entspreche. Dem Umstand, dass sie über

kein vom SRK anerkanntes Diplom verfüge, hielt sie ihr Psychologie-Studium entgegen.

Die Gesundheitsdirektion liess den Beruf der Musiktherapeutin einer

Arbeitsplatzbewertung unterziehen, da eine solche bislang fehlte; das Verfahren

ruhte solange. Am 12. Juli 2004 legte das kantonale Personalamt die

Funktionsbewertung der Musiktherapeutin vor, wonach diese in Lohnklasse 14

einzustufen sei. A erklärte sich mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und

verwies dazu auf eine Bewertungsstudie der Arbeitsgruppe von kantonal

angestellten Tanz- und Bewegungstherapeuten, Kunsttherapeuten und Musiktherapeuten,

welche eine höhere Einstufung empfiehlt. Demgegenüber erklärte sich die Klinik

C mit der Einstufung der Musiktherapeuten in Lohnklasse 14 einverstanden

und hielt deren Gleichstellung mit den Physio- und Ergotherapeutinnen für unabdingbar.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 hiess die Gesundheitsdirektion den

Rekurs teilweise gut und verpflichtete die Klinik C, A rückwirkend per 1. Juli

2001.

in Lohnklasse 14 LS 2 einzureihen. Im Übrigen wies sie den

Rekurs ab und nahm die Kosten auf die Staatskasse.

III.

Dagegen liess A am 30. November 2005 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,

und sie sei per 1. Juli 2001 mindestens in die Lohnklasse 15 zu

überführen; unter (Kosten- und) Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners. Die Psychiatrische Klinik C beantragte die Abweisung der

Beschwerde, ebenso mit einlässlicher Begründung die Gesundheitsdirektion.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion

über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das

Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum

geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung

ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b,

www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451;

Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff.,

217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74

N. 12 f.).

1.2

Wie

dargelegt, stützte sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren noch darauf,

dass ihre Ausbildung derjenigen der Ergo- und Physiotherapierenden entspreche

(vorn II). Insofern berief sie sich für ihr Begehren mindestens indirekt auf

das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom

24.

März 1995 (GlG), wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund

ihres Geschlechts – namentlich bei der Entlöhnung – nicht benachteiligt werden

dürfen. Das Verwaltungsgericht hatte in den erwähnten Entscheiden vom 22. Januar

2001.

den Arbeitswert des Polizeiberufs mit jenem der Ergo- und

Physiotherapeutinnen verglichen und war unter anderem zum Ergebnis gelangt,

dass die Therapeutinnen in der Grundfunktion mindestens in die Klasse 14

einzureihen sind (vorn I.A). Bei der Funktion der Ergotherapeutin handelt es

sich um eine weiblich identifizierte Tätigkeit. Es geht somit um eine

Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz zur Anwendung gelangt. Davon

ging die Vorinstanz jedoch nicht aus und gab als Rechtsmittelinstanz den Regierungsrat

an. Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerdeschrift nunmehr

ausdrücklich darauf, dass ihre Einreihung diskriminierend sei. Sie leitet ihre

Einstufung zwar von derjenigen der Physio- und Ergotherapeutinnen ab, hält ihre

Tätigkeit jedoch für höherwertig, seit ihr bewusst wurde, dass die Physio- und

Ergotherapierenden entgegen ihrer Meinung in Lohnklasse 14 statt 15 eingestuft

sind. Insofern hat sie ihre Begründung geändert, was aber zulässig ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 7). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3

Die

lohnmässige Differenz zwischen Lohnklasse 14 LS 2 (Einreihung gemäss

dem angefochtenen Entscheid) und der beantragten Einstufung in Lohnklasse 15

LS 2 – eine Aufstufung innerhalb der Leistungsstufen wird nicht verlangt –

beträgt bezogen auf den Jahreslohn Fr. 4'660.- bei einem 50 %-Pensum Fr. 2'330.-

(Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999). Die

Beschwerde ging am 1. Dezember 2005 am Gericht ein. Bis dahin belief sich

die Lohndifferenz zur gewünschten Einstufung unter Berücksichtigung der in die

Betrachtungszeit fallenden unbezahlten Urlaube auf etwa Fr. 8'050.-. Ein

Streitwert von Fr. 20'000.- würde auch unter Berücksichtigung der Ansprüche

bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht erreicht

(vgl. RB 1998 Nr. 48; § 17 Abs. 1 lit. c des

Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG]). Entsprechend ist der

Einzelrichter zuständig; Fragen von grundlegender Bedeutung stellen sich nicht

(§ 38 Abs. 2+3 VRG).

2.

2.1

Arbeitnehmende

dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt

werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre

Situation oder auf eine Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 GlG). Der

Lohngleichheitsanspruch ist als Individualanspruch direkt einklagbar und

durchsetzbar. Die Lohngleichheitsgarantie gilt gleichermassen für alle

unselbständigen Arbeitsverhältnisse, ob privat- oder öffentlichrechtlicher

Natur. Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

verbietet nicht nur diskriminierende ungleiche Bezahlung von gleicher

(identischer) Arbeit, sondern auch diskriminierende ungleiche Entlöhnung von

verschiedener (inhaltlich anderer), aber gleichwertiger Arbeit. Rechtlich zulässig

ist eine Lohndifferenz immer nur, soweit sie der tatsächlichen Differenz in der

Wertigkeit der Arbeit entspricht. Entsprechend können und müssen auch

unterschiedliche Tätigkeiten bezüglich ihrer vergleichsweisen Wertigkeit

miteinander verglichen und überprüft werden, wenn geltend gemacht wird, die ungleiche

Bezahlung sei geschlechterdiskriminatorisch (Elisabeth Freivogel in: Margrith

Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum

Gleichstellungsgesetz, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 90,

100.

ff.).

2.2

Nach

Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG kann die Zahlung des geschuldeten

Lohnes verlangt werden. Eine Lohndiskriminierung wird denn auch erst beseitigt,

wenn der einer Person zustehende Lohn – soweit er nicht verjährt ist –

nachbezahlt und auch weiterhin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bezahlt

wird. Allerdings ist eine Nachzahlung nur im Rahmen der Verjährungsvorschriften

möglich; die Verjährung beginnt dabei mit der Fälligkeit jeder einzelnen

Leistung. Demnach können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG

nur solche rückständigen öffentlich- und privatrechtlichen Lohnforderungen

verlangt werden, die im Zeitpunkt der Mahnung oder der Klageanhebung weniger

als fünf Jahre zurückliegen (Margrith Bigler-Eggenberger in: Kommentar zum

Gleichstellungsgesetz, Art. 5 Rz. 19 f.).

3.

3.1

Im Rahmen

der Vereinfachten Funktionsanalyse wurde die Beschwerdeführerin als

Musiktherapeutin mit den Krankenpflegenden und den Therapierenden in Lohnklasse 14

eingestuft. Konkret wurden die einzelnen Kriterien (Kriterium K1 Ausbildung und

Erfahrung; K2 geistige Anforderungen; K3 Verantwortung; K4 psychische

Belastung; K5 körperliche Belastung; K6 Beanspruchung der Sinnesorgane) wie

folgt bewertet (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 9h –

VK.1996.00015, E. 9h – VK.1996.00017, E. 9h [alles unter

www.vgrzh.ch]):

Funktion/Richtposition K1 K2 K3 K4 K5 K6 Arbeitsw. Klasse

Dipl. Krankenpflegende 2.50 2.00 2.50 3.50 3.00 3.00

346.0

14

Physiotherapeut/in 2.50 2.50 2.00 3.00 3.50 2.00

344.5

14

Ergotherapeut/in 2.50 2.50 2.00 3.00 3.00 2.00

337.5

14

Musiktherapeutin 2.50 2.50 2.00 3.00 3.50 2.00

344.5

14

3.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet

diese Einstufung. Vorauszuschicken ist, dass sie die Bewertung in den Kriterien

5.

und 6 (körperliche Belastung/Beanspruchung der Sinnesorgane) anerkennt.

Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen. Soweit sich die Erstinstanz auf

das fehlende SRK-Diplom der Beschwerdeführerin berief, ist dieser Hinweis bloss

formeller Natur. Ein Lohnnachzahlungsanspruch setzt keine bestimmte Ausbildung

als formelles Erfordernis voraus, wie dies für die Ergotherapeutinnen festgestellt

wurde (VGr, 26. März 2002 PB.2002.00046, E. 2b; VGr, 5. März

2002, PB.2002.00029, E. 2a/aa). Dies muss vorliegend auch für die

Beschwerdeführerin gelten, die ihre Einstufung aus derjenigen der

Ergotherapeutin mindestens ableitet (vorn 1.2). Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Tätigkeit der Kunst- und Ausdruckstherapeutin

ebenso wie diejenige der Bewegungstherapeutin – die im konkreten Fall beide

nicht über ein SRK-Diplom verfügten – als mindestens gleichwertig derjenigen

einer Ergotherapeutin in Richtposition beurteilte, auch wenn jenen Entscheiden

keine Bewertung nach der Vereinfachten Funktionsanalyse zugrunde lag (VGr, 26. März

2003, PB.2002.00046, E. 2c; VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00030, E. 2a,

www.vgrzh.ch).

3.3

Die

Beschwerdeführerin lässt vorerst ausführen, während die Physiotherapie eine

grundlegend somatische und die Ergotherapie eine medizinisch-technische

Therapieart sei und beide sich an den Funktionen des täglichen Lebens der Patientinnen

und Patienten orientierten, fokussierten sich die Therapien mit künstlerischen

Medien auf die psychische Problematik und Psychopathologie der Patientinnen und

Patienten. Sie seien daher grundlegend anders als Physio- und Ergotherapie. Es

gebe aber Ähnlichkeiten mit der tiefenpsychologischen Gesprächspsychotherapie.

Demgegenüber ist nach Ansicht der Vorinstanz den Musiktherapierenden [wohl mit

den übrigen Therapierenden] gemeinsam, dass sie psychisch kranke Patientinnen

und Patienten behandeln. Das sei auch der Arbeitsumschreibung zu entnehmen, die

der Arbeitsbewertung des Personalamtes zugrundeliege. Der Beschwerdegegner

verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin im Rekurs die Gleichwertigkeit der

Ausbildung mit den Physio- und Ergotherapeutinnen anerkannt habe. Ausserdem

sehe die von der Leitung Therapien und Sozialdienst Psychiatrische Klinik C erlassene

verbindliche Standard-Arbeitsumschreibung für alle Berufsbilder der Therapien

gleichwertige Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung vor. Die Fokussierung auf

die psychische Problematik gehöre zur Grundanforderung aller Therapeutenfunktionen

und rechtfertige deshalb auch für die Musiktherapierenden keine höhere Einreihung.

3.3.1

In der Ergotherapie wird mit konkreten, individuell angepassten Tätigkeiten

die Handlungsfähigkeit zur Bewältigung des Alltags erweitert und die Erfahrung

eigener Fähigkeiten ermöglicht. Ergotherapie wird regelmässig in Verbindung mit

anderen therapeutischen Massnahmen eingesetzt und leistet einen Beitrag zur

Therapie, Prävention und Rehabilitation bei psychischen und somatischen

Erkrankungen. Ergotherapie ist ein aktivitätsorientierter Ansatz, bei dem in

der Regel die Darstellung psychischer Konflikte von untergeordneter Bedeutung

ist; sie ist seit den fünfziger Jahren in den meisten psychiatrischen Kliniken

integriert (Dorsch Psychologisches Wörterbuch, 13. A., Bern etc. 1998, S. 238).

Unter Physiotherapie wird die allgemeine Anregung oder gezielte Behandlung

gestörter physiologischer Funktionen (Reiz-Reaktions-, Regulations-Adaptationstherapie)

mit physikalischen, naturgegebenen Mitteln verstanden (Pschyrembel, Klinisches

Wörterbuch, 258. A., Berlin/New York 1998, S. 1562). Demgegenüber

setzt die Musiktherapie im nonverbalen Bereich an. Über das Medium Musik wird

eine Verbesserung der persönlichen Befindlichkeit im Sinne einer Reaktivierung

von Erlebnisqualitäten und einer Entwicklung von psychischer und physischer

Stabilität bzw. Flexibilität angestrebt (Abbau von Wahrnehmungsdeformationen

und Angstbarrieren; Dorsch, S. 559).

3.3.2

Es trifft demnach zwar grundsätzlich zu, dass die Musiktherapie einen

andern Ansatzpunkt als die Ergo- und Physiotherapie hat. Dies allein macht sie

jedoch noch nicht höherwertig gegenüber der Ergo- und Physiotherapie. Im Umgang

mit psychisch kranken Patientinnen und Patienten sind alle erwähnten

Therapierenden grundsätzlich denselben Problemen ausgesetzt, unabhängig davon,

wo die einzelne Therapie genau ansetzt. Allfällige Unterschiede müssten sich

daher aus der Bewertung der einzelnen Kriterien in der Arbeitsplatzbewertung

ergeben.

3.4

Bezüglich Kriterium

1.

(Ausbildung und Erfahrung) weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass

die Ausbildung für Therapien mit künstlerischen Medien auf unterschiedlichen

Ebenen des Bildungssystems stattfinde. Nur Fachausbildungen auf Tertiärstufe entsprächen

dem in der angefochtenen Verfügung beschriebenen Ausbildungsprofil mit 2.50

Punkten. Dies sei die minimal erforderliche Ausbildung für die Funktion; für anspruchsvollere

Funktionen seien die weiteren Funktionsbeschriebe in der Bewertungsstudie

anzuwenden. Die zur musiktherapeutischen Ausrichtung minimal notwendige

Ausbildung sei ein Fachhochschul- oder Hochschulabschluss im Fach

Musiktherapie, worüber die Beschwerdeführerin verfüge; zusätzlich habe sie das

Lizentiat in Psychologie erworben. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, die

Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass ihre konkrete Funktion als

Musiktherapeutin eine höhere als die minimal erforderliche Ausbildung

voraussetze. Auch Arbeits- und Stellenbeschreibung liessen einen solchen

Schluss nicht zu. Sie sei überdies in der Grundfunktion angestellt. Es sei aber

nicht auf die konkrete, sondern auf die erforderliche Ausbildung abzustellen.

Eine Unterscheidung von drei Grundfunktionen in der Musiktherapie gemäss der

Bewertungsstudie sei zudem nicht angezeigt. Der Beschwerdegegner weist darauf

hin, dass die Beschwerdeführerin keine Psychologenstelle versehe; ihre

Ausbildung (Lizentiat in Psychologie) stehe weder im Zusammenhang mit der

Funktion als Musiktherapeutin noch sei sie dazu notwendig.

3.4.1

Gemäss der Stellenbeschreibung vom 5. November 2003 besteht die

Hauptaufgabe der Musiktherapeutin im Wesentlichen in der Verantwortung für

Inhalt und Verlauf der musiktherapeutischen Behandlung psychisch erkrankter

Menschen in Einzel- und Gruppentherapie, in der Therapiedokumentation und in

der Zusammenarbeit mit den interdisziplinären Behandlungsteams. Die

Stellenbeschreibung vom 29. Juni 2004 spricht nunmehr von

arbeitstherapeutischer Behandlung psychisch erkrankter Menschen und ergänzt die

bisherigen Hauptaufgaben um die Zusammenarbeit im Team der Arbeitstherapie und

um die Mitarbeit und Mitentwicklung des neuen Konzeptes der Arbeitstherapie.

Damit ist über die erforderliche Ausbildung wenig gesagt. Gemäss der

Funktionsbewertung des kantonalen Personalamtes vom 12. Juli 2004 wird für

die Musiktherapie mindestens eine abgeschlossene Berufslehre vorausgesetzt

sowie eine fachbezogene berufsbegleitende Ausbildung von drei bis vier Jahren.

Je nach Ausbildungsweg werden zusätzliche Praktika bzw. zusätzliche Erfahrung

vorausgesetzt. Gesamthaft entsprechen die Anforderungen dem Profil

"Soziale Lehre und beruflich weiterführende Zusatzausbildung und zwei bis

vier Jahre Erfahrung" oder "Funktions- bzw. berufsbezogene Ausbildung

(keine Lehre, aber mit qualifizierter Voraussetzung, z.B. Matura) und

Spezialkenntnisse berufsbegleitend in Kursen mit Abschluss erworben".

Daraus ergebe sich ein Arbeitswert von 2.50 Punkten.

3.4.2

Bei der Arbeitsplatzbewertung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte

Funktion an (§ 10 Abs. 1, § 15 der Personalverordnung vom 16. Dezember

1998.

[PVO]; § 40 Abs. 2 PG). In diesem Zusammenhang ist von

Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit als

"Therapeutin" (Richtposition) bezeichnet wurde (vorn I.B).

Tatsächlich hat sie nicht dargetan, dass ihre über die erforderliche Ausbildung

hinausgehende Weiterbildung (Hochschulstudium seit 2002) zur Bewältigung der

anstehenden Aufgaben als Therapeutin in der Grundfunktion notwendig ist. Es

erübrigt sich daher, auf die Differenzierungen in der Bewertungsstudie näher

einzugehen, welche die verschiedenartigen Ausbildungen den nach Art und Grad

differenzierten Therapiearten zuweist. Dass die zusätzlich erworbenen

Kenntnisse der Beschwerdeführerin den Zugang zu den Patientinnen und Patienten

und die Bewältigung der Hauptaufgaben der Stelle allenfalls erleichtern, macht

diese Ausbildungsschritte noch nicht zur notwendigen Ausbildung für die von ihr

ausgeübte Grundfunktion.

3.4.3

Der Regierungsrat stützte sich bei der Einreihung der Ergo- und

Physiotherapierenden in Lohnklasse 14 insbesondere auf das Alter, das bei

Antritt der Ausbildung vorausgesetzt wird, auf die Dauer der Ausbildung und auf

den direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten nach abgeschlossener Ausbildung

(RRB 707/2001, E. 1). Die Standard-Arbeitsumschreibung erwähnt für die

Musiktherapie als Grundausbildung einen Hochschul-, Fachhochschul- oder einen

äquivalenten Abschluss in Richtung Musik, Heilpädagogik, Psychologie,

Pädagogik, Sozialer Arbeit oder Medizin; eine exakt festgelegte Ausbildung

für Musiktherapierende besteht nicht und wird nicht verlangt, wie die

Vorinstanz zu Recht festhält. Berufserfahrung in einem therapeutischen,

medizinischen, psychologischen, heilpädagogischen, musikalischen oder

sozialtherapeutischen Beruf berechtigt seit Januar 2004 zur Aufnahme in den

berufsbegleitenden Nachdiplomkurs bzw. das Nachdiplomstudium an der

Fachhochschule für Musik und Theater. Nach der Vereinfachten Funktionsanalyse

genügt bereits eine abgeschlossene vierjährige Berufslehre sowie eine fachbezogene

berufsbegleitende Ausbildung von drei bis vier Jahren, wobei je nach Ausbildungsweg

zusätzliche Praktika bzw. zusätzliche Erfahrung vorausgesetzt werden. Damit

bewegt sich die Ausbildung der Musiktherapierenden etwa auf dem Niveau der

Physio- und Ergotherapierenden. Wie bei diesen ist eine Ausbildung vor dem

vollendeten 18. Altersjahr nicht möglich (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015,

E. 9b/ee, und VK.96.00017, E. 9b/cc, beides unter www.vgrzh.ch). Die

Berufsausbildung der Musiktherapierenden beträgt drei bis vier Jahre, woran

sich zwei (bis vier) Jahre Berufserfahrung anschliessen, während bei der

Ergotherapie die Ausbildung vier Jahre dauert, allerdings mit einem bloss

dreimonatigen Praktikum. Auch die Ausbildungsdauer lässt sich somit durchaus

mit derjenigen der Ergotherapeuten vergleichen, ebenso der Zweck der Therapie,

der zwar von einem nicht körperbetonten Ansatz ausgeht, hingegen ebenfalls

darauf gerichtet ist, den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen und mindestens

die kognitiven und emotionalen Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern. Auch

wenn es Bewerberinnen und Bewerber mit höheren Qualifikationen gibt, als die

erforderliche Ausbildung voraussetzt, rechtfertigt dies allein keine höhere

Einstufung der Funktion im Kriterium 1 (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00011,

E. 9b/ee, www.vgrzh.ch). Dass gemäss Regierungsratsvorlage des Kantons

Basel-Landschaft der Kunsttherapie eine höhere Komplexität attestiert wird als

der Ergotherapie, nützt der Beschwerdeführerin nichts, da die Bewertung der

einzelnen Funktionen im Vergleich zu anderen Funktionen im zürcherischen Lohnsystem

vorzunehmen und zu beurteilen ist (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015, E. 9b/ee,

www.vgrzh.ch).

Die Einstufung in Kriterium 1 mit 2.50 Punkten erscheint

daher gerechtfertigt.

3.5

Bezüglich

des Kriteriums 2 (Geistige Anforderungen) verlangt die

Beschwerdeführerin eine Bewertung mit 3.00 bis 3.50 anstelle von 2.50 Punkten.

Sie begründet dies damit, dass sie über eine individualisierte und

fokussierende Bearbeitung von Problemen und psychischen Pathologien

(nonverbaler Zugang zu den inhärenten verbalen Anteilen) vorgehe. Dies verlange

psychologisch ein Höchstmass an innovativer und intuitiver Beziehungsarbeit

sowie an integrativer Arbeit. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass die

Gruppe der Physio- und Ergotherapierenden im Umgang mit psychisch Kranken unter

Umständen ebenfalls psychischen Problemen und Pathologien der Patientenschaft

gegenüberstehe, was eine entsprechende Verhaltensweise erfordere. Eine Höherbewertung

sei daher nicht angezeigt. Der angefochtene Entscheid ging davon aus, dass die

Musiktherapierenden aufgrund ärztlicher Anordnungen Einzel- und

Gruppentherapien planen, durchführen und evaluieren müssten, ebenso die

Befunderhebung und Erfassung der Situation von Patientinnen und Patienten. Die

Kontrolle erfolge durch die vorgesetzte Therapieleitstelle bzw. den behandelnden

Arzt in Form von Praxisbesuchen, Rapporten oder Durchsicht der Therapiedokumentationen.

Diese Tätigkeiten seien praktisch identisch mit den Aufgaben der Physio- und

Ergotherapierenden.

3.5.1

Nach der Standard-Arbeitsumschreibung erfordern die folgenden Tätigkeiten

am meisten Denkarbeit: therapeutische Patientenanamnese, Formulierung der

Therapieziele und Verlaufsplanung, Therapiebeobachtung und Durchführung,

Therapieauswertung, Evaluation und Reflexion; Abschluss- und Verlaufsberichte

zuhanden des behandelnden Arztes, Erarbeiten und laufende Anpassung des

therapeutischen Konzeptes an die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten

sowie der Institution in Absprache mit der Leitung der Abteilung Therapien und

Sozialdienst (ATS). Kontakte bestehen im Wesentlichen zu den Patientinnen und

Patienten; daneben fallen Besprechungen, Sitzungen, Konferenzen und Beratungen

ebenso an wie das Schreiben von Berichten und Rapporten. Das Verwaltungsgericht

stützte sich bei der Einstufung der Physio- und Ergotherapierenden darauf, dass

diese die Therapien aufgrund individuell erarbeiteter Therapiekonzepte

selbständig planten und durchführten. Sie müssten die Situation der Patienten

ganzheitlich erfassen und beurteilen, hätten verschiedene

Organisationstätigkeiten und häufig auch anspruchsvolle Kontakte zu Patienten

und anderen Organisationen. Aufgrund der weitgehend selbständigen Sachbearbeitung

in einem Gebiet erfolgte die Einstufung mit 2.50 Punkten (VGr, 22. Januar

2001, VK.96.00015 und VK.96.00017, je E. 9c, beides unter www.vgrzh.ch).

3.5.2

Die geistigen Anforderungen an die verschiedenen Therapierenden lassen sich

daher durchaus miteinander vergleichen. Die Beschwerdeführerin gewichtet den

Ansatzpunkt der Musiktherapie jedoch schwerer. Indessen haben sowohl Ergo- als

auch Physiotherapierende in ihrem Bereich die Patientenschaft einzuschätzen,

mit ihr zu kommunizieren und sind in ähnlicher Weise den Problemen mit

psychisch Kranken ausgesetzt wie die Musiktherapierenden. Für die

Vergleichbarkeit der Therapieformen genügt es daher entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin, wenn sie etwa denselben Anforderungen im Therapieablauf

ausgesetzt ist wie die Ergo- und Physiotherapierenden. Entsprechend ist die

Einstufung bei 2.50 Punkten zu belassen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.6

Bezüglich

der Verantwortung (Kriterium 3) wertet die Beschwerdeführerin die musiktherapeutische

Arbeit wiederum höher als die Physio- bzw. Ergotherapie. Es handle sich um hochindividualisiertes

therapeutisches Wirken auf tiefenpsychologisch vorsprachlicher Ebene.

Fokussiert werde vor allem die aktuelle Krise, deren Überwindung und eine weitestmögliche

Integration. Die Risiken dieser Arbeit auf intrapsychischer Ebene seien erheblich

hoch; Fehler könnten zu (Re-)Traumatisierungen, Suizid und akuter Selbst- und

Fremdgefährdung führen. Die Führung/Leitung eines individualisierten

Therapieprozesses in einem therapeutischen "Partnerschaftsverhältnis"

sei zudem eine delikate und nicht weniger verantwortungsvolle Aufgabe. Die

Vorinstanz wies darauf hin, dass die Physio- und Ergotherapierenden ebenfalls

eine hohe Fachverantwortung trügen. Alle diese Therapierichtungen zielten

letztlich auf einen Heilungserfolg bei der Patientenschaft und hätten bei

Fehlentscheiden negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Patientinnen und

Patienten. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Leitungsfunktion inne, insbesondere

keine ihr unterstellten Stellen. Die Leitung von Gruppen- oder Einzeltherapien

begründe aber keine leitende Funktion. In ihrer Vernehmlassung führt die

Vorinstanz aus, auch Physio- und Ergotherapierende trügen nicht nur die

Verantwortung für ihren Therapiebereich, sondern müssten sich auch dem

psychischen Krankheitsbild der Patientinnen und Patienten entsprechend

verhalten, um diese nicht zu gefährden.

Das Verwaltungsgericht

begründete die Einstufung der Ergo- und Physiotherapierenden im Kriterium 3 mit

2.00

Punkten im Wesentlichen mit deren hohen Fachverantwortung in der

Behandlung der Patienten sowie mit der teilweisen Anleitungsfunktion (fachliche

Führungsverantwortung für Praktikantinnen und Leitungsfunktion bei

Gruppentherapien). Falsche Behandlungen könnten negative Auswirkungen auf die

Sicherheit der Patienten haben (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015 und VK

96.

, je E. 9d, beides unter www.vgrzh.ch). Die

Standard-Arbeitsumschreibung beschreibt die Folgen allfälliger Fehlentscheidungen

in der Musiktherapie mit der Zunahme des seelischen Leidens, der Verlängerung

des Klinikaufenthaltes, Hospitalismus und Verschlechterung des Gesundheitszustandes

des Patienten. Graduell erheblich abweichende – schwerere – Auswirkungen bei

Fehlentscheiden in der Musiktherapie gegenüber solchen in Ergo- und

Physiotherapie sind hierbei entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht

zu erkennen. Die Leitung von Gruppen- und Einzeltherapien begründet sodann

keine leitende Funktion. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin aber eine

Anleitungsfunktion zugestehen würde – gemäss Stellenbeschreibung vom 29. Juni

2004.

soll ihr eine Praktikantin unterstellt sein –, ist darauf hinzuweisen,

dass gerade mit Bezug auf die teilweise Anleitungsfunktion der Ergo- und Physiotherapierenden

die Einstufung mit 2.00 Punkten bestätigt wurde. Letztlich ist deshalb der

Vorinstanz zu folgen, wonach die Therapierichtungen der Physio- und Ergotherapierenden

ebenso wie der Musiktherapierenden – mit unterschiedlichen Ansatzpunkten – auf

einen Heilungserfolg ausgerichtet sind und Fehlentscheide ähnlich negative

Auswirkungen auf die Gesundheit der Patientenschaft haben können (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Einstufung mit 2.00

Punkten ist daher zu belassen.

3.7

Zur psychischen

Belastung (Kriterium 4) weist die Beschwerdeführerin die Gleichwertigkeit

der Musiktherapie mit der Physio- und Ergotherapie ebenfalls zurück. Die

Inhalte auf emotionaler, kognitiver und rationaler sowie irrationaler Ebene in

den tiefergreifenden, individualisierten nonverbalen Therapien mit

künstlerischen Medien stellten sehr hohe Anforderungen an die psychische

Belastbarkeit. Musiktherapierende deckten in ihren Behandlungen archaische

psychische Aspekte auf und seien nicht nur mit schweren psychiatrischen

Krankheitsbildern konfrontiert. Sie seien deswegen auch starker interner und externer

Kritik ausgesetzt, da ihr Handeln oft Konflikte und Spaltungen im System (auf

anderen Behandlungsebenen) aufdecke. Die Bewertung mit 4.00 Punkten sei

"vollkommen angemessen", nachdem die Funktion einer diplomierten

Pflegefachperson mit 3.50 Punkten bewertet werde. Im angefochtenen Entscheid

führte die Vorinstanz aus, auch Ergo- und Physiotherapierende seien mit

schweren (psychiatrischen) Krankheitsbildern konfrontiert. Die Kontakte zur

Patientenschaft seien sodann bei beiden Therapiegruppen vergleichbar. Inwiefern

die Musiktherapierenden eher als die Ergo- und Physiotherapierenden interner

und externer Kritik ausgesetzt seien, sei nicht einleuchtend.

Das Verwaltungsgericht stellte

im Entscheid vom 22. Januar 2001 betreffend die Krankenpflegenden fest,

dass diese – wie im Polizeiberuf – häufig Einblick in menschliches Elend und

emotional anspruchsvolle Kontakte zu Patienten und Angehörigen hätten (VK.96.00011,

E. 9e, www.vgrzh.ch). Eine Gleichstellung der Ergo- und Physiotherapierenden

mit den Krankenpflegenden im Bereich der psychischen Anforderungen wurde jedoch

verneint, weil sich der Kontakt der Therapierenden mit den Patientinnen und Patienten

im Unterschied zu den Krankenpflegenden auf kürzere, zeitlich abgegrenzte

Intervalle beschränkt. Weiter hielt das Verwaltungsgericht fest, der höheren

Fachverantwortung auf Seiten der (Ergo- und Physio-)Therapierenden stünden die

häufigen Aussenkontakte der Polizeisoldaten unter den Augen der Öffentlichkeit

gegenüber, weshalb die psychischen Anforderungen an die Letzterwähnten eine

halbe Stufe höher gewertet wurden (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00015 und VK.96.00017,

je E. 9e, beides unter www.vgrzh.ch). Beides lässt sich auch auf die

Musiktherapierenden übertragen. Soweit die Beschwerdeführerin auf die hohen

Anforderungen an die psychische Belastbarkeit hinweist, sind diese bei Ergo-

und Physiotherapierenden kaum geringer, wird doch auch dort eine individualisierte

Therapie mit einer allenfalls schwierigen Patientenschaft praktiziert. Soweit

in der Musiktherapie aber schwere psychiatrische Krankheitsbilder aufgedeckt

würden, ist dafür die vorgesetzte Stelle zuständig. Inwiefern die

Beschwerdeführerin häufiger interner oder externer Kritik ausgesetzt wäre, ist

deshalb nicht ersichtlich, da davon auszugehen ist, dass die Aufdeckung der

erwähnten Krankheitsbilder in der Regel ohnehin eine Anpassung der Therapieleistungen

erforderlich macht, welche nunmehr – gemäss Stellenbeschreibung vom 29. Juni

2004.

– in Zusammenarbeit mit dem interdisziplinären Behandlungsteam und im Team

der Arbeitstherapie beurteilt werden. Demnach ist auch bezüglich Kriterium 4

die Bewertung nicht zu beanstanden.

3.8

Die

Arbeitsplatzbewertung ist daher entsprechend dem angefochtenen Entscheid zu belassen.

Für diesen Fall verlangt die Beschwerdeführerin die Einholung einer Expertise

zur Feststellung des Arbeitswertes ihrer Funktion.

3.8.1

Wie das Verwaltungsgericht feststellte, besteht keine Pflicht, bei jeder

Lohnstreitigkeit kantonaler Angestellter eine umfassende analytische

Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen. Dies schon deswegen nicht, weil die Frage,

ob ein System diskriminierend sei – soweit deren Beurteilung von Rechtsfragen

abhänge – nicht von arbeitswissenschaftlichen Experten zu beurteilen sei. Zudem

könne allein aus dem Umstand, dass eine beigezogene Fachperson Berufsgruppen

anders beurteile als die der angefochtenen Entlöhnung zugrundeliegende

Bewertung noch nicht auf eine Diskriminierung geschlossen werden (VGr, 22. Januar

2001, VK.96.00017, E. 8b, www.vgrzh.ch). Ein Sachverständigengutachten ist

denn auch nur dann anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere

Sachkenntnisse erforderlich sind. Aufgabe des Sachverständigen ist es, ein

Gutachten über Tatsachen abzugeben, die er im Lauf und zum Zweck des Verfahrens

wahrnimmt und mit seiner besonderen Sachkunde würdigt. Behörden, die in erster

Linie Rechtsfragen zu entscheiden haben, sind indessen nicht befugt, zur

Entscheidfindung Rechtsgutachten beizuziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22).

3.8.2

Die Bewertung eines Arbeitsplatzes muss gemäss § 10 Abs. 3 in

Verbindung mit § 8 Abs. 2 PVO im Verfahren der "Vereinfachten

Funktionsanalyse" durchgeführt werden, wobei verschiedene Kriterien zu

berücksichtigen sind. Wenn die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit ihrer

Einstufung nicht zufrieden ist, bedeutet dies noch nicht, dass die Bewertung

ihrer Arbeit nach der Vereinfachten Funktionsanalyse nicht korrekt oder

ungenügend vorgenommen worden wäre. Da die Bewertung nach der Vereinfachten

Funktionsanalyse in Verbindung mit der Stellen- und

Standard-Arbeitsumschreibung sowie die weiteren Akten dem Richter ein

genügendes Bild des Sachverhaltes vermitteln, ist ein Gutachten nicht einzuholen.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Kosten sind gemäss

Art. 13 Abs. 5 GlG keine zu erheben. Angesichts des Unterliegens der

Beschwerdeführerin ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …