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Entscheid

PB.2005.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00067

6. Dezember 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9651)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Auf den 1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich

das (kommunale) Personalrecht vom 28. November 2001 (PR, unter www.stadt-zuerich.ch)

sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002 (AB PR,

unter www.stadt-zuerich.ch) in Kraft (Stadtratsbeschluss Nr. 828 vom

12. Juni 2002). Damit wurde ein neues Lohn­system eingeführt, welches

anstelle der bisherigen 35 Lohnklassen 18 Funktionsstufen beinhaltet.

A arbeitet beim C-Departement der Stadt Zürich im Bereich

der internen Datenverarbeitung. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 wurde A

rückwirkend per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 6 der

Funktionskette 502 (einfacher Client-/System Support) überführt. Als nutzbare

Erfahrung wurden ihm neun Jahre angerechnet. Die unveränderte Übernahme der altrechtlichen

Besoldung führte innerhalb des Lohnbands der Funktionsstufe zur Lage

114,97 %. Die Funktionsbezeichnung änderte von "Technischer

Beamter" in "Supporter IDV-Helpdesk".

Gegen diese Verfügung erhob A Einsprache an den Stadtrat

von Zürich mit dem Antrag, ihn in die Funktionsstufe 8, eventualiter Funktionsstufe

7, der Funktionsket­te 502 einzureihen. Der Stadtrat wies das Begehren ab.

Erwägungen

II.

Im nachfolgenden Rekurs an den Bezirksrat Zürich

wiederholte A den Antrag. Der Bezirksrat hiess das Begehren teilweise gut mit

der Begründung, die gerügte Einreihung in Funktionsstufe 6 widerspreche der

internen Lohngerechtigkeit und verletze somit das Gleichbehandlungsgebot.

Aufgrund der vorgenommenen Quervergleiche reihte er A mit Beschluss vom 10.

November 2005 in Funktionsstufe 7 ein.

III.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 gelangte A an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihn unter Aufhebung des angefochtenen

Entscheids in die Funktionsstufe 8 einzureihen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Namens der Stadt Zürich beantragt der Stadtrat die

Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Bezirksrat

hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats

über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Nach § 74

Abs. 2 VRG ist allerdings das Verwaltungsgericht unter anderem nicht

zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide

über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und ‑stufen. Die

Anwendung dieser Bestimmung kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen

werden. Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

besteht.

Vermögensansprüche aus dem öffent­lichrechtlichen

Dienstverhältnis stellen grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne

von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur

ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine

Staatsinteressen zu wah­ren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt

teilhaben. Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu

(vgl. VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch;

RB 2002 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer übt bei

seiner Tätigkeit in der Datenverarbeitung des C-Departe­ments keine öffentliche

Gewalt aus. § 74 Abs. 2 VRG steht deshalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

für die vorliegende Beschwerde nicht entgegen. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Das

Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in der Regel in Dreierbesetzung. Bis

zu einem Streitwert von Fr. 20'000.- entscheidet allerdings der Einzelrichter,

soweit eine Sache angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht der Kammer

übertragen wird (§ 38 VRG).

1.2.1

Als

Fälle mit einem Streitwert gelten lediglich solche, die unmittelbar vermögensrechtlicher

Natur sind. Geht es bei einer Streitigkeit dagegen nicht um bezifferbare finanzielle

Interessen, fällt sie nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Bei noch

andauernden Dienstverhältnissen gelten als Streitwert die streitigen

Besoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht

zuzüglich Ansprüchen bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

1.2.2

Die

Überführung des altrechtrechtlichen Lohns in den neuen Lohn gemäss der auf

1.

Juli 2002 in Kraft getretenen personalrechtlichen Bestimmungen erfolgte

in der Regel so genannt "frankenmässig", d.h. ohne betragsmässige

Änderung. Immerhin konnten Lohnerhöhungen erfolgen, wenn die unveränderte

Besoldung im Lohnband der neuen Funktionsstufe weniger als 95 % des

Mittelwerts erreicht hätte (vgl. Art. 187 Abs. 4 AB PR; VGr, 8. September

2006, PB.2005.00060, E. 3.2 f., www.vgrzh.ch).

Mit der frankenmässigen Überführung kam der Lohn des Beschwerdeführers

im neuen System auf annähernd 115 % des Lohnbandmittelwerts von Funktionsstufe

6.

zu liegen. Gegenüber Funktionsstufe 6 ist der Lohnbandmittelwert in Funktionsstufe

8.

um rund 20 % höher (vgl. Anhang A AB PR). Bei der verlangten Einreihung in Funktionsstufe

8.

wäre der Beschwerdeführer deshalb auf eine mutmasslich weit tiefere Lage im

Lohnband platziert worden. Mit Sicherheit hätte der Beschwerdeführer in Funktionsstufe

8.

nicht – wie bisher in der Funktionsstufe 6 – einen 114,97 % des

Mittelwerts entsprechenden Lohn erhalten, da er damit bereits deutlich ausserhalb

des Lohnbands lag (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 PR). Der

Beschwerdeführer verlangt denn auch nirgends, dass er bei einer Einreihung in

der von ihm gewünschten Funktionsstufe 8 bereits ab Inkrafttreten des neuen

Lohnsystems einen höheren Lohn als den früheren hätte erhalten sollen. Ein

Streitwert ergibt sich deshalb vorliegend nicht aus der Differenz zwischen dem

ausbezahlten und einem gewünschten Lohn in der massgeblichen Zeitspanne. Im

Streit liegt vielmehr, ob der Beschwerdeführer per 1. Juli 2002 in

Funktionsstufe 8 einzureihen war, ohne dass dies unmittelbare und bezifferbare

Auswirkungen auf die Besoldungshöhe hätte.

Geht es in einer Streitigkeit – wie hier – nicht um

bezifferte Lohn(nach)zahlungsbegehren, sondern im Hinblick auf die

Lohnentwicklung um die Grundsatzfrage der korrekten Einstufung, so ist das

Vorliegen eines Streitwerts zu verneinen (RB 2005 Nr. 20 E. 1.2.2). Der

Entscheid ist somit in Dreierbesetzung zu fällen.

2.

Gemäss Art. 47 Satz 1 PR richtet sich der Lohn der

Angestellten nach dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung

und dem Leistungsbeitrag. Bei seiner Festsetzung kann auch die Situation auf

dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden (Satz 2).

Die drei in Satz 1 genannten Elemente zur

Lohnfestsetzung finden ihren Niederschlag im städtischen Lohnsystem wie folgt:

Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der einzelnen Funktionen legt

der Stadtrat einen Funktionsraster und Funktionsumschreibungen fest. Die

Funktionsumschreibungen zeigen modellhaft den Schwierigkeitsgrad der einzelnen

Funktionen auf; sie basieren auf analytischen Arbeitsplatzbewertungen, mit denen

die Anforderungen an die Fach-, Selbst-, Sozial-, Führungs- und

Beratungskompetenz sowie die Arbeitsbedingungen erfasst werden. Jede Stelle

wird nach Art der Arbeit einer Kette und aufgrund der Funktionsumschreibung

einer von 18 Funktionsstufen zugewiesen. Der Stadtrat erlässt eine Lohnskala,

indem er den 18 Funktionsstufen je einen Jahreslohn zuordnet (Art. 48-51 PR).

Die Funktion des Beschwerdeführers ist der Kette 502

(Einfacher Client-/System Support) zugeordnet. Strittig ist vor

Verwaltungsgericht noch, ob die Einreihung in Funktionsstufe 7 oder in

Funktionsstufe 8 zu erfolgen hat.

3.

3.1

Die

Umschreibung der Funktionsstufen 6-8 der Kette 502 ergibt sich aus Anhang B

AB PR. Sie sind auch im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegeben. Im

Vergleich enthält Funktionsstufe 6 die geringsten und Funktionsstufe 8 die

höchsten Anforderungen.

3.2

Im

angefochtenen Entscheid verglich die Vorinstanz diese Funktionsumschreibungen

mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers; dazu stellte sie auf die

Stellenbeschreibung ab, berücksichtigte die eingereichte Liste

"Aufgabenbereich" und verwies schliesslich auf weitere

unwidersprochene Vorbringen des Beschwerdeführers. Als Ergebnis hielt der

Bezirksrat unter Hinweis auf das Ermessen der Stadt Zürich fest, dass die

Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in die Funktionsstufe 6 noch knapp

vertretbar sei, auch wenn seine Aufgaben grundsätzlich auch unter Funktionsstufe

7.

subsumierbar wären. Nicht zu prüfen sei vor diesem Hintergrund eine

Einreihung in die Funktionsstufe 8.

Mit diesen Erwägungen bringt die Vorinstanz zum Ausdruck,

dass sie die Stelle des Beschwerdeführers anforderungsmässig im Grenzbereich

zwischen den Funktionsstufen 6 und 7, jedoch unterhalb der Funktionsstufe

8.

einordnet.

Diese Ausführungen sind plausibel. Es ist

nicht ersichtlich und wird auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass sich

die Stadt Zürich mit der Einreihung des Beschwerdeführers in die Funktionsstufe

6.

in Widerspruch zu ihren eigenen Funktionsumschreibungen gesetzt hätte.

4.

4.1

Das

allgemeine verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verlangt, dass

im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 129

I 161 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Sinne auf den

Standpunkt, dass die Inhaber vergleichbarer Stellen im C-Departement, wo er

selbst tätig ist, sowie auch in anderen städtischen Departementen der Funktionsstufe

8.

zugeordnet seien.

4.2

Gleichwertig

sind Funktionen, wenn sie bezüglich der Anforderungen wie Ausbildung,

Verantwortung und Belastung insgesamt vergleichbar sind bzw. wenn sie in der

Gesamtschau gleich zu gewichtende Anforderungen an die Arbeitsperson stellen

(vgl. mit Bezug auf Art. 8 Abs. 3 BV: Susy Stauber-Moser, Lohngleichheit und

bundesgerichtliche Rechtsprechung, AJP 2006, S. 1352 ff., 1357; Fred

Henneberger/Karin Oberholzer, Susanne Zajitschek, Lohndiskriminierung und

Arbeitsbewertung, Basel etc. 1997, S. 63). Der unbestimmte Rechtsbegriff der

Gleichwertigkeit schafft allerdings Spielräume; diese sind in erster Linie

durch die politischen Behörden auszufüllen (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00011,

E. 3b mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). In diesen Ermessensspielraum greift

das Verwaltungsgericht nicht ein (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 75 N. 1).

Die Vorinstanz verglich die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers

bezüglich der Anforderungen mit verschiedenen Stellen innerhalb und ausserhalb

des C-Departements.

4.2.1

Strittig ist zunächst der Vergleich mit zwei departementsinternen Stellen,

die der Funktionsstufe 8 zugeordnet sind. Zwar stellte die Vorinstanz eine

weitgehende Übereinstimmung fest, wies jedoch darauf hin, dass die beiden

Vergleichsstelleninhaber zusätzlich mit Projektaufgaben befasst seien; daraus

schloss sie auf einen höheren Schwierigkeitsgrad der beiden Vergleichsstellen.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die von diesen Stellen

geleisteten Aufgaben und die Verantwortlichkeit würden alle auch auf sein

eigenes Stellenprofil zutreffen; in verschiedener Hinsicht gehe sein Aufgabenbereich

aber noch weiter.

Tatsächlich sind in der Liste über die Aufgaben des

Beschwerdeführers in Klammern "Projekte" ebenfalls aufgeführt. Eine

solche beiläufige Erwähnung ist allerdings nicht von gleichem Gehalt wie die

Projektarbeit in der Stellenbeschreibung der Clientspezialisten; hier ist unter

Fachaufgaben jeweils an erster Stelle "Projektmitarbeit" und zudem "fallweise

auch Projektleitung" genannt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz für die beiden Vergleichsstellen einen höheren

Schwierigkeitsgrad angenommen hat. Selbst wenn die Gleichwertigkeit der Stellen

aufgrund der behaupteten Zusatzaufgaben des Beschwerdeführers dennoch zu

bejahen wäre, würde dies am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts ändern

(dazu hinten 4.3.3).

4.2.2

Die Vorinstanz untersuchte weiter ausserhalb des C-Departements drei Stellen,

welche in Funktionsstufe 8 eingereiht sind ("Sachbearbeiter/in

Help-Desk" im D-Departement, "Helpdesk Mitarbeiter" im E-Departement).

Nach Auffassung des Bezirksrats verfügen diese Stellen über einen

vergleichbaren Schwierigkeitsgrad wie die Funktion des Beschwerdeführers. Unter

Hinweis auf seine zusätzlichen Aufgaben scheint der Beschwerdeführer die eigene

Stelle für noch anspruchsvoller zu halten.

Bei der Stelle im D-Departement fällt auf, dass sie unter dem

Titel Erfahrung "hohe Praxiskenntnisse" verlangt, – ein Erfordernis,

das in der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers nicht enthalten ist. Es

ist deshalb auch bei Berücksichtigung von weitergehenden Aufgaben des Beschwerdeführers

vertretbar, wenn die Vorinstanz die beiden Stellen insgesamt als gleichwertig

einstuft.

Bezüglich der Helpdesk-Mitarbeiter im E-Departement erwähnt

der Beschwerdeführer, dass auch er für eine Vielzahl externer Kunden zuständig

sei. Zudem gehe die Vielfältigkeit der zu betreuenden Systeme bei seiner Stelle

weiter. Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine

Höherwertigkeit seiner Stelle nicht aufzuzeigen. Selbst wenn der Beschwerdeführer

etwas mehr an unterschiedlichen Systemen zu betreuen hätte, ist die vorinstanzliche

Annahme eines vergleichbaren Schwierigkeitsgrads noch haltbar.

4.2.3

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die – gemäss vorinstanzlichem

Entscheid – in Funktionsstufe 7 eingereihte Stelle des Beschwerdeführers ähnlich

anspruchsvoll ist wie zumindest drei andere städtische Stellen, welche der Funktionsstufe

8.

zugewiesen sind. Trotz im Einzelnen leicht abweichenden Aufgabenbereichen und

Anforderungen lassen sie sich als gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung

qualifizieren.

4.3

Damit ist

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 BV für seine Funktion

dieselbe Einreihung wie für die Vergleichsstellen herleiten kann.

4.3.1

Die Vorinstanz hat das Gleichbehandlungsgebot, ebenso aber auch das den

Verwaltungsbehörden bei dessen Umsetzung zustehende Ermessen, zum Ausgangspunkt

ihrer diesbezüglichen Überlegungen gemacht: Sie betonte das Interesse an der

Wahrung einer gesamtstädtischen Lohngerechtigkeit. Dem stellte sie das

Interesse an der Wahrung der departementsinternen Lohngerechtigkeit gegenüber.

Unter anderem zur Wahrung der departementsinternen Lohngerechtigkeit habe den

Dienststellen bei der Überleitung ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden.

Die interne Lohngerechtigkeit beziehe sich nicht nur auf gleiche oder

gleichwertige Funktionen, sondern umfasse auch über- und untergeordnete

Funktionen. Es erscheine deshalb nicht grundsätzlich unangemessen, Abweichungen

bei der Einstufung von vergleichbaren Stellen bei verschiedenen Departementen

zuzulassen, wenn departementsintern die Lohngleichheit gewahrt werde. Nur im

Departement sei eine "strikte" Lohngleichheit anzustreben. Im

interdepartementalen Vergleich seien Abweichungen bei der Einstufung von

vergleichbaren Funktionen auf den kleinstmöglichen Umfang von einer Funktionsstufe

zu beschränken.

4.3.2

Das verfassungsrechtliche Erfordernis, gleichwertige Arbeit im öffentlichen

Dienst gleich zu entlöhnen, trifft ein Gemeinwesen in seiner Gesamtheit. Das

Gleichbehandlungsgebot lässt sich daher nicht in der Weise auslegen, dass es "strikt"

nur innerhalb eines Departements, eines Amtes oder einer Abteilung gelten

würde.

Massgeblich ist indes, dass das Bundesgericht den politischen

Behörden unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV einen grossen Spielraum in der

Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugesteht (BGE 129 I 161 E. 3.2,

131.

I 105 E. 3.1, je mit Hinweisen). Gemäss § 75 VRG greift auch das

Verwaltungsgericht nicht in dieses Ermessen ein, welches den Verwaltungsbehörden

bei der Besoldungsfestlegung zukommt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 75

N. 1).

In Beachtung dieses grossen Spielraums hat das

Bundesgericht beispielsweise eine Lohndifferenz von rund 6,6 bzw. 12 % zwischen

Hauptlehrern und Lehrbeauftragten als haltbar anerkannt, obwohl hinsichtlich

Ausbildung, Berufserfahrung, Verantwortung und Aufgabenbereich kein Unterschied

bestanden habe. Immerhin bezeichnete das Gericht bei besonders lange (d.h.

länger als etwa 15 Jahre) dauernden Lehrauftragsverhältnissen

eine Ungleichbehandlung bei sonst gleichen Voraussetzungen als

verfassungswidrig (BGE 129 I 161 E. 3.2 mit Hinweisen).

Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Rechtsprechung

führte das Bundesgericht kürzlich aus, die geltend gemachte Ungleichentlöhnung

gleichwertiger Arbeit im Umfang von lediglich 3,5 % erreiche bei weitem

nicht das erforderliche Mindestmass, das unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen

Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV und damit von Verfassung wegen

zwingend die Beseitigung dieser lohnmässigen Ungleichbehandlung innert

angemessener Frist bzw. deren nachträgliche finanzielle Ausgleichung verlangen

würde (BGr, 12. April 2006,2P.287/2005, E. 2.6, www.bger.ch).

4.3.3

Die Differenz zwischen den Funktionsstufen 7 und 8 beläuft sich gemäss

Anhang A AB PR auf knapp 10 %. Diese Differenz bewegt sich in einem Bereich,

der noch innerhalb des den Verwaltungsbehörden zustehenden Ermessens bei der

Einreihung von gleichwertigen, aber nicht identischen Stellen in die

Besoldungsstufen liegen dürfte. Zusätzlich ist vorliegend von Bedeutung, dass

der Stadtrat von Zürich inzwischen bereits wieder ein neues Lohnsystem

vorgelegt hat und das städtische Parlament die Revision befürwortet (vgl.

Medienmitteilung vom 16. November 2006, www.stadt-zuerich.ch). Es ist deshalb

mit einer baldigen Neuüberführung der Löhne zu rechnen. Dannzumal wird die Beschwerdegegnerin

Gelegenheit und Verpflichtung haben, Ungleichheiten bei der Besoldung im

Informatikbereich – auch departementsübergreifend – so weit wie möglich zu beseitigen.

4.4

Zusammenfassend

erweist sich die vom Bezirksrat angeordnete Einreihung des Beschwerdeführers in

Funktionsstufe 7 auch unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV als haltbar und

damit als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert

von weniger als Fr. 20'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 80b

VRG). Wie gesehen, besteht in vorliegender Sache kein bezifferbarer Streitwert

(vorne 1.2). Fehlt in personalrechtlichen Streitigkeiten ein unmittelbar

bezifferbarer Streitwert, so sind in sinngemässer Anwendung von § 80b VRG

Gerichtskosten nur zu erheben, wenn es um Entscheidungen grosser Tragweite geht

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3; VGr, 4. Juli 2001, PB.2001.00006,

E. 3, www.vgrzh.ch).

Die Einreihung in eine Lohnklasse ist von erheblicher

Bedeutung für die künftige Entwicklung der Besoldung. Geht es in diesem Sinn um

die Grundsatzfrage, welcher Besoldungsstufe eine bestimmte Tätigkeit im

Lohnsystem eines Gemeinwesens zuzuordnen ist, dürfte regelmässig eine

Entscheidung von grosser Tragweite vorliegen. Jedenfalls ist dies hier der

Fall, wo die Lohndifferenz zwischen den Funktionsstufen annähernd 10 % beträgt (vgl.

Anhang A AB PR). Es besteht daher kein Raum, um in analoger Anwendung von

§ 80b VRG Kostenfreiheit zu gewähren (vgl. RB 2005 Nr. 20 E. 5.2).

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

6.

Anspruch auf eine Parteientschädigung kann die obsiegende

Partei haben (§ 17 Abs. 2 VRG). Als grosses Gemeinwesen hat die Beschwerdegegnerin

die Parteikosten jedoch in der Regel selbst zu tragen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 20). Trotz einer gewissen Komplexität des Falles besteht vorliegend

kein Anlass, um von diesem Grundsatz abzuweichen; vor Verwaltungsgericht war

auf Seiten der Beschwerdegegnerin jedenfalls kein besonderer Einsatz

erforderlich. Auf die Zusprechung von Parteientschädigungen ist somit zu verzichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an…