PB.2005.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00067
6. Dezember 2006Deutsch15 min
(URT.2006.9651)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2005.00067
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.12.2006
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Überleitung in das neue Personalrecht
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Inhaber vergleichbarer Stellen bei der Stadt Zürich in einer höheren Funktionsstufe eingereiht seien. Wird dadurch das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt?
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Geht es in einer Streitigkeit nicht um bezifferte Lohn(nach)zahlungsbegehren, sondern im Hinblick auf die Lohnentwicklung um die Grundsatzfrage der korrekten Einstufung, so ist das Vorliegen eines Streitwerts zu verneinen (E. 1.2).
Die Stelle des Beschwerdeführers ist ähnlich anspruchsvoll wie drei andere Stellen, welche einer höheren Funktionsstufe zugewiesen sind. Das verfassungsrechtliche Erfordernis, gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen, trifft ein Gemeinwesen in seiner Gesamtheit. Massgeblich ist indes, dass das Bundesgericht den politischen Behörden unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugesteht. Eine Lohndifferenz von 10 % bewegt sich in einem Bereich, der noch innerhalb des den Verwaltungsbehörden zustehenden Ermessens bei der Einreihung von gleichwertigen, aber nicht identischen Stellen in die Besoldungsstufen liegen dürfte (E. 4).
Abweisung
Stichworte:
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
GLEICHWERTIGE ARBEIT
GLEICHWERTIGKEIT
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LOHNEINSTUFUNG
LOHNGERECHTIGKEIT
LOHNGLEICHHEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Auf den 1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich
das (kommunale) Personalrecht vom 28. November 2001 (PR, unter www.stadt-zuerich.ch)
sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002 (AB PR,
unter www.stadt-zuerich.ch) in Kraft (Stadtratsbeschluss Nr. 828 vom
12. Juni 2002). Damit wurde ein neues Lohnsystem eingeführt, welches
anstelle der bisherigen 35 Lohnklassen 18 Funktionsstufen beinhaltet.
A arbeitet beim C-Departement der Stadt Zürich im Bereich
der internen Datenverarbeitung. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 wurde A
rückwirkend per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 6 der
Funktionskette 502 (einfacher Client-/System Support) überführt. Als nutzbare
Erfahrung wurden ihm neun Jahre angerechnet. Die unveränderte Übernahme der altrechtlichen
Besoldung führte innerhalb des Lohnbands der Funktionsstufe zur Lage
114,97 %. Die Funktionsbezeichnung änderte von "Technischer
Beamter" in "Supporter IDV-Helpdesk".
Gegen diese Verfügung erhob A Einsprache an den Stadtrat
von Zürich mit dem Antrag, ihn in die Funktionsstufe 8, eventualiter Funktionsstufe
7, der Funktionskette 502 einzureihen. Der Stadtrat wies das Begehren ab.
Erwägungen
II.
Im nachfolgenden Rekurs an den Bezirksrat Zürich
wiederholte A den Antrag. Der Bezirksrat hiess das Begehren teilweise gut mit
der Begründung, die gerügte Einreihung in Funktionsstufe 6 widerspreche der
internen Lohngerechtigkeit und verletze somit das Gleichbehandlungsgebot.
Aufgrund der vorgenommenen Quervergleiche reihte er A mit Beschluss vom 10.
November 2005 in Funktionsstufe 7 ein.
III.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 gelangte A an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihn unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids in die Funktionsstufe 8 einzureihen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Namens der Stadt Zürich beantragt der Stadtrat die
Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Bezirksrat
hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats
über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Nach § 74
Abs. 2 VRG ist allerdings das Verwaltungsgericht unter anderem nicht
zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide
über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und ‑stufen. Die
Anwendung dieser Bestimmung kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen
werden. Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
besteht.
Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stellen grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur
ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine
Staatsinteressen zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt
teilhaben. Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu
(vgl. VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch;
RB 2002 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer übt bei
seiner Tätigkeit in der Datenverarbeitung des C-Departements keine öffentliche
Gewalt aus. § 74 Abs. 2 VRG steht deshalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
für die vorliegende Beschwerde nicht entgegen. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Das
Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in der Regel in Dreierbesetzung. Bis
zu einem Streitwert von Fr. 20'000.- entscheidet allerdings der Einzelrichter,
soweit eine Sache angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht der Kammer
übertragen wird (§ 38 VRG).
1.2.1
Als
Fälle mit einem Streitwert gelten lediglich solche, die unmittelbar vermögensrechtlicher
Natur sind. Geht es bei einer Streitigkeit dagegen nicht um bezifferbare finanzielle
Interessen, fällt sie nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Bei noch
andauernden Dienstverhältnissen gelten als Streitwert die streitigen
Besoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht
zuzüglich Ansprüchen bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).
1.2.2
Die
Überführung des altrechtrechtlichen Lohns in den neuen Lohn gemäss der auf
1.
Juli 2002 in Kraft getretenen personalrechtlichen Bestimmungen erfolgte
in der Regel so genannt "frankenmässig", d.h. ohne betragsmässige
Änderung. Immerhin konnten Lohnerhöhungen erfolgen, wenn die unveränderte
Besoldung im Lohnband der neuen Funktionsstufe weniger als 95 % des
Mittelwerts erreicht hätte (vgl. Art. 187 Abs. 4 AB PR; VGr, 8. September
2006, PB.2005.00060, E. 3.2 f., www.vgrzh.ch).
Mit der frankenmässigen Überführung kam der Lohn des Beschwerdeführers
im neuen System auf annähernd 115 % des Lohnbandmittelwerts von Funktionsstufe
6.
zu liegen. Gegenüber Funktionsstufe 6 ist der Lohnbandmittelwert in Funktionsstufe
8.
um rund 20 % höher (vgl. Anhang A AB PR). Bei der verlangten Einreihung in Funktionsstufe
8.
wäre der Beschwerdeführer deshalb auf eine mutmasslich weit tiefere Lage im
Lohnband platziert worden. Mit Sicherheit hätte der Beschwerdeführer in Funktionsstufe
8.
nicht – wie bisher in der Funktionsstufe 6 – einen 114,97 % des
Mittelwerts entsprechenden Lohn erhalten, da er damit bereits deutlich ausserhalb
des Lohnbands lag (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 PR). Der
Beschwerdeführer verlangt denn auch nirgends, dass er bei einer Einreihung in
der von ihm gewünschten Funktionsstufe 8 bereits ab Inkrafttreten des neuen
Lohnsystems einen höheren Lohn als den früheren hätte erhalten sollen. Ein
Streitwert ergibt sich deshalb vorliegend nicht aus der Differenz zwischen dem
ausbezahlten und einem gewünschten Lohn in der massgeblichen Zeitspanne. Im
Streit liegt vielmehr, ob der Beschwerdeführer per 1. Juli 2002 in
Funktionsstufe 8 einzureihen war, ohne dass dies unmittelbare und bezifferbare
Auswirkungen auf die Besoldungshöhe hätte.
Geht es in einer Streitigkeit – wie hier – nicht um
bezifferte Lohn(nach)zahlungsbegehren, sondern im Hinblick auf die
Lohnentwicklung um die Grundsatzfrage der korrekten Einstufung, so ist das
Vorliegen eines Streitwerts zu verneinen (RB 2005 Nr. 20 E. 1.2.2). Der
Entscheid ist somit in Dreierbesetzung zu fällen.
2.
Gemäss Art. 47 Satz 1 PR richtet sich der Lohn der
Angestellten nach dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung
und dem Leistungsbeitrag. Bei seiner Festsetzung kann auch die Situation auf
dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden (Satz 2).
Die drei in Satz 1 genannten Elemente zur
Lohnfestsetzung finden ihren Niederschlag im städtischen Lohnsystem wie folgt:
Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der einzelnen Funktionen legt
der Stadtrat einen Funktionsraster und Funktionsumschreibungen fest. Die
Funktionsumschreibungen zeigen modellhaft den Schwierigkeitsgrad der einzelnen
Funktionen auf; sie basieren auf analytischen Arbeitsplatzbewertungen, mit denen
die Anforderungen an die Fach-, Selbst-, Sozial-, Führungs- und
Beratungskompetenz sowie die Arbeitsbedingungen erfasst werden. Jede Stelle
wird nach Art der Arbeit einer Kette und aufgrund der Funktionsumschreibung
einer von 18 Funktionsstufen zugewiesen. Der Stadtrat erlässt eine Lohnskala,
indem er den 18 Funktionsstufen je einen Jahreslohn zuordnet (Art. 48-51 PR).
Die Funktion des Beschwerdeführers ist der Kette 502
(Einfacher Client-/System Support) zugeordnet. Strittig ist vor
Verwaltungsgericht noch, ob die Einreihung in Funktionsstufe 7 oder in
Funktionsstufe 8 zu erfolgen hat.
3.
3.1
Die
Umschreibung der Funktionsstufen 6-8 der Kette 502 ergibt sich aus Anhang B
AB PR. Sie sind auch im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegeben. Im
Vergleich enthält Funktionsstufe 6 die geringsten und Funktionsstufe 8 die
höchsten Anforderungen.
3.2
Im
angefochtenen Entscheid verglich die Vorinstanz diese Funktionsumschreibungen
mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers; dazu stellte sie auf die
Stellenbeschreibung ab, berücksichtigte die eingereichte Liste
"Aufgabenbereich" und verwies schliesslich auf weitere
unwidersprochene Vorbringen des Beschwerdeführers. Als Ergebnis hielt der
Bezirksrat unter Hinweis auf das Ermessen der Stadt Zürich fest, dass die
Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in die Funktionsstufe 6 noch knapp
vertretbar sei, auch wenn seine Aufgaben grundsätzlich auch unter Funktionsstufe
7.
subsumierbar wären. Nicht zu prüfen sei vor diesem Hintergrund eine
Einreihung in die Funktionsstufe 8.
Mit diesen Erwägungen bringt die Vorinstanz zum Ausdruck,
dass sie die Stelle des Beschwerdeführers anforderungsmässig im Grenzbereich
zwischen den Funktionsstufen 6 und 7, jedoch unterhalb der Funktionsstufe
8.
einordnet.
Diese Ausführungen sind plausibel. Es ist
nicht ersichtlich und wird auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass sich
die Stadt Zürich mit der Einreihung des Beschwerdeführers in die Funktionsstufe
6.
in Widerspruch zu ihren eigenen Funktionsumschreibungen gesetzt hätte.
4.
4.1
Das
allgemeine verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verlangt, dass
im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 129
I 161 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Sinne auf den
Standpunkt, dass die Inhaber vergleichbarer Stellen im C-Departement, wo er
selbst tätig ist, sowie auch in anderen städtischen Departementen der Funktionsstufe
8.
zugeordnet seien.
4.2
Gleichwertig
sind Funktionen, wenn sie bezüglich der Anforderungen wie Ausbildung,
Verantwortung und Belastung insgesamt vergleichbar sind bzw. wenn sie in der
Gesamtschau gleich zu gewichtende Anforderungen an die Arbeitsperson stellen
(vgl. mit Bezug auf Art. 8 Abs. 3 BV: Susy Stauber-Moser, Lohngleichheit und
bundesgerichtliche Rechtsprechung, AJP 2006, S. 1352 ff., 1357; Fred
Henneberger/Karin Oberholzer, Susanne Zajitschek, Lohndiskriminierung und
Arbeitsbewertung, Basel etc. 1997, S. 63). Der unbestimmte Rechtsbegriff der
Gleichwertigkeit schafft allerdings Spielräume; diese sind in erster Linie
durch die politischen Behörden auszufüllen (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00011,
E. 3b mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). In diesen Ermessensspielraum greift
das Verwaltungsgericht nicht ein (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 75 N. 1).
Die Vorinstanz verglich die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers
bezüglich der Anforderungen mit verschiedenen Stellen innerhalb und ausserhalb
des C-Departements.
4.2.1
Strittig ist zunächst der Vergleich mit zwei departementsinternen Stellen,
die der Funktionsstufe 8 zugeordnet sind. Zwar stellte die Vorinstanz eine
weitgehende Übereinstimmung fest, wies jedoch darauf hin, dass die beiden
Vergleichsstelleninhaber zusätzlich mit Projektaufgaben befasst seien; daraus
schloss sie auf einen höheren Schwierigkeitsgrad der beiden Vergleichsstellen.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die von diesen Stellen
geleisteten Aufgaben und die Verantwortlichkeit würden alle auch auf sein
eigenes Stellenprofil zutreffen; in verschiedener Hinsicht gehe sein Aufgabenbereich
aber noch weiter.
Tatsächlich sind in der Liste über die Aufgaben des
Beschwerdeführers in Klammern "Projekte" ebenfalls aufgeführt. Eine
solche beiläufige Erwähnung ist allerdings nicht von gleichem Gehalt wie die
Projektarbeit in der Stellenbeschreibung der Clientspezialisten; hier ist unter
Fachaufgaben jeweils an erster Stelle "Projektmitarbeit" und zudem "fallweise
auch Projektleitung" genannt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz für die beiden Vergleichsstellen einen höheren
Schwierigkeitsgrad angenommen hat. Selbst wenn die Gleichwertigkeit der Stellen
aufgrund der behaupteten Zusatzaufgaben des Beschwerdeführers dennoch zu
bejahen wäre, würde dies am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts ändern
(dazu hinten 4.3.3).
4.2.2
Die Vorinstanz untersuchte weiter ausserhalb des C-Departements drei Stellen,
welche in Funktionsstufe 8 eingereiht sind ("Sachbearbeiter/in
Help-Desk" im D-Departement, "Helpdesk Mitarbeiter" im E-Departement).
Nach Auffassung des Bezirksrats verfügen diese Stellen über einen
vergleichbaren Schwierigkeitsgrad wie die Funktion des Beschwerdeführers. Unter
Hinweis auf seine zusätzlichen Aufgaben scheint der Beschwerdeführer die eigene
Stelle für noch anspruchsvoller zu halten.
Bei der Stelle im D-Departement fällt auf, dass sie unter dem
Titel Erfahrung "hohe Praxiskenntnisse" verlangt, – ein Erfordernis,
das in der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers nicht enthalten ist. Es
ist deshalb auch bei Berücksichtigung von weitergehenden Aufgaben des Beschwerdeführers
vertretbar, wenn die Vorinstanz die beiden Stellen insgesamt als gleichwertig
einstuft.
Bezüglich der Helpdesk-Mitarbeiter im E-Departement erwähnt
der Beschwerdeführer, dass auch er für eine Vielzahl externer Kunden zuständig
sei. Zudem gehe die Vielfältigkeit der zu betreuenden Systeme bei seiner Stelle
weiter. Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine
Höherwertigkeit seiner Stelle nicht aufzuzeigen. Selbst wenn der Beschwerdeführer
etwas mehr an unterschiedlichen Systemen zu betreuen hätte, ist die vorinstanzliche
Annahme eines vergleichbaren Schwierigkeitsgrads noch haltbar.
4.2.3
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die – gemäss vorinstanzlichem
Entscheid – in Funktionsstufe 7 eingereihte Stelle des Beschwerdeführers ähnlich
anspruchsvoll ist wie zumindest drei andere städtische Stellen, welche der Funktionsstufe
8.
zugewiesen sind. Trotz im Einzelnen leicht abweichenden Aufgabenbereichen und
Anforderungen lassen sie sich als gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung
qualifizieren.
4.3
Damit ist
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 BV für seine Funktion
dieselbe Einreihung wie für die Vergleichsstellen herleiten kann.
4.3.1
Die Vorinstanz hat das Gleichbehandlungsgebot, ebenso aber auch das den
Verwaltungsbehörden bei dessen Umsetzung zustehende Ermessen, zum Ausgangspunkt
ihrer diesbezüglichen Überlegungen gemacht: Sie betonte das Interesse an der
Wahrung einer gesamtstädtischen Lohngerechtigkeit. Dem stellte sie das
Interesse an der Wahrung der departementsinternen Lohngerechtigkeit gegenüber.
Unter anderem zur Wahrung der departementsinternen Lohngerechtigkeit habe den
Dienststellen bei der Überleitung ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden.
Die interne Lohngerechtigkeit beziehe sich nicht nur auf gleiche oder
gleichwertige Funktionen, sondern umfasse auch über- und untergeordnete
Funktionen. Es erscheine deshalb nicht grundsätzlich unangemessen, Abweichungen
bei der Einstufung von vergleichbaren Stellen bei verschiedenen Departementen
zuzulassen, wenn departementsintern die Lohngleichheit gewahrt werde. Nur im
Departement sei eine "strikte" Lohngleichheit anzustreben. Im
interdepartementalen Vergleich seien Abweichungen bei der Einstufung von
vergleichbaren Funktionen auf den kleinstmöglichen Umfang von einer Funktionsstufe
zu beschränken.
4.3.2
Das verfassungsrechtliche Erfordernis, gleichwertige Arbeit im öffentlichen
Dienst gleich zu entlöhnen, trifft ein Gemeinwesen in seiner Gesamtheit. Das
Gleichbehandlungsgebot lässt sich daher nicht in der Weise auslegen, dass es "strikt"
nur innerhalb eines Departements, eines Amtes oder einer Abteilung gelten
würde.
Massgeblich ist indes, dass das Bundesgericht den politischen
Behörden unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV einen grossen Spielraum in der
Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugesteht (BGE 129 I 161 E. 3.2,
131.
I 105 E. 3.1, je mit Hinweisen). Gemäss § 75 VRG greift auch das
Verwaltungsgericht nicht in dieses Ermessen ein, welches den Verwaltungsbehörden
bei der Besoldungsfestlegung zukommt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 75
N. 1).
In Beachtung dieses grossen Spielraums hat das
Bundesgericht beispielsweise eine Lohndifferenz von rund 6,6 bzw. 12 % zwischen
Hauptlehrern und Lehrbeauftragten als haltbar anerkannt, obwohl hinsichtlich
Ausbildung, Berufserfahrung, Verantwortung und Aufgabenbereich kein Unterschied
bestanden habe. Immerhin bezeichnete das Gericht bei besonders lange (d.h.
länger als etwa 15 Jahre) dauernden Lehrauftragsverhältnissen
eine Ungleichbehandlung bei sonst gleichen Voraussetzungen als
verfassungswidrig (BGE 129 I 161 E. 3.2 mit Hinweisen).
Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Rechtsprechung
führte das Bundesgericht kürzlich aus, die geltend gemachte Ungleichentlöhnung
gleichwertiger Arbeit im Umfang von lediglich 3,5 % erreiche bei weitem
nicht das erforderliche Mindestmass, das unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen
Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV und damit von Verfassung wegen
zwingend die Beseitigung dieser lohnmässigen Ungleichbehandlung innert
angemessener Frist bzw. deren nachträgliche finanzielle Ausgleichung verlangen
würde (BGr, 12. April 2006,2P.287/2005, E. 2.6, www.bger.ch).
4.3.3
Die Differenz zwischen den Funktionsstufen 7 und 8 beläuft sich gemäss
Anhang A AB PR auf knapp 10 %. Diese Differenz bewegt sich in einem Bereich,
der noch innerhalb des den Verwaltungsbehörden zustehenden Ermessens bei der
Einreihung von gleichwertigen, aber nicht identischen Stellen in die
Besoldungsstufen liegen dürfte. Zusätzlich ist vorliegend von Bedeutung, dass
der Stadtrat von Zürich inzwischen bereits wieder ein neues Lohnsystem
vorgelegt hat und das städtische Parlament die Revision befürwortet (vgl.
Medienmitteilung vom 16. November 2006, www.stadt-zuerich.ch). Es ist deshalb
mit einer baldigen Neuüberführung der Löhne zu rechnen. Dannzumal wird die Beschwerdegegnerin
Gelegenheit und Verpflichtung haben, Ungleichheiten bei der Besoldung im
Informatikbereich – auch departementsübergreifend – so weit wie möglich zu beseitigen.
4.4
Zusammenfassend
erweist sich die vom Bezirksrat angeordnete Einreihung des Beschwerdeführers in
Funktionsstufe 7 auch unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV als haltbar und
damit als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert
von weniger als Fr. 20'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 80b
VRG). Wie gesehen, besteht in vorliegender Sache kein bezifferbarer Streitwert
(vorne 1.2). Fehlt in personalrechtlichen Streitigkeiten ein unmittelbar
bezifferbarer Streitwert, so sind in sinngemässer Anwendung von § 80b VRG
Gerichtskosten nur zu erheben, wenn es um Entscheidungen grosser Tragweite geht
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3; VGr, 4. Juli 2001, PB.2001.00006,
E. 3, www.vgrzh.ch).
Die Einreihung in eine Lohnklasse ist von erheblicher
Bedeutung für die künftige Entwicklung der Besoldung. Geht es in diesem Sinn um
die Grundsatzfrage, welcher Besoldungsstufe eine bestimmte Tätigkeit im
Lohnsystem eines Gemeinwesens zuzuordnen ist, dürfte regelmässig eine
Entscheidung von grosser Tragweite vorliegen. Jedenfalls ist dies hier der
Fall, wo die Lohndifferenz zwischen den Funktionsstufen annähernd 10 % beträgt (vgl.
Anhang A AB PR). Es besteht daher kein Raum, um in analoger Anwendung von
§ 80b VRG Kostenfreiheit zu gewähren (vgl. RB 2005 Nr. 20 E. 5.2).
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
6.
Anspruch auf eine Parteientschädigung kann die obsiegende
Partei haben (§ 17 Abs. 2 VRG). Als grosses Gemeinwesen hat die Beschwerdegegnerin
die Parteikosten jedoch in der Regel selbst zu tragen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 20). Trotz einer gewissen Komplexität des Falles besteht vorliegend
kein Anlass, um von diesem Grundsatz abzuweichen; vor Verwaltungsgericht war
auf Seiten der Beschwerdegegnerin jedenfalls kein besonderer Einsatz
erforderlich. Auf die Zusprechung von Parteientschädigungen ist somit zu verzichten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung
an…